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{'item': 'W108 2301149-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 9§ 6aArt. 130§ 6§ 17§ 7§ 68§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW108 2301149-1 Spruch, W108 2301149-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Nachlassantrag

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem sie die Befreiung von der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Geschäftszahl 3 C 39/18i

der Tarifpost [TP] 1 des Gerichtsgebührengesetzes [GGG] angefallenen und im Einbringungsverfahren zunächst mit Lastschriftanzeige der Vorschreibungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) vom 06.02.2019 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr) in der Höhe von EUR 2.919,00 begehrte. 1.1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 stellte die Beschwerdeführerin ihren ersten Nachlassantrag

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem sie die Befreiung von der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Geschäftszahl 3 C 39/18i

der Tarifpost [TP] 1 des Gerichtsgebührengesetzes [GGG] angefallenen und im Einbringungsverfahren zunächst mit Lastschriftanzeige der Vorschreibungsbehörde (Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) vom 06.02.2019 vorgeschriebenen Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr) in der Höhe von EUR 2.919,00 begehrte. Die Beschwerdeführerin führte (soweit verfahrensrelevant) aus: Sie sei Pensionistin und bekomme eine geringe Pension von monatlich EUR 389,

  1. Gesundheitlich sei sie schwer geschädigt und sie stehe in psychiatrischer Behandlung. Im Jahr 2012 sei sie wegen ihres Gesundheitszustandes als „beschädigte Person“ anerkannt worden. 1.
  2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit Bescheid vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19, dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.919,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, nicht statt, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses

§ 9Abs.

2 GEG nicht vorlagen. Die belangte Behörde verneinte im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Bestehens einer „besonderen Härte“ im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG und sah in der konkreten Gebühreneinbringung keine persönlich oder sachlich bedingte Unbilligkeit. 1.2. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien als zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gab mit Bescheid vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19, dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 2.919,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, nicht statt, da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht vorlagen. Die belangte Behörde verneinte im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzung des Bestehens einer „besonderen Härte“ im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG und sah in der konkreten Gebühreneinbringung keine persönlich oder sachlich bedingte Unbilligkeit. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig. 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Beurteilung der belangten Behörde und hob insbesondere hervor, dass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin die Gebührenschuld, von der sie nunmehr im Nachlassweg nach dem GEG befreit werden wolle, mutwillig herbeigeführt habe, da die Klagsführung der Beschwerdeführerin im Grundverfahren als aussichtlos beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin musste sich im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Grundverfahren, die zur Entstehen der Gebührenschuld in Höhe von EUR 2.919,00 geführt habe, der Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlung bewusst gewesen sein, durch die mutwillige Verfahrensführung der Beschwerdeführerin sei das Entstehen der Gebührenschuld allein ihr anzulasten. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Gebühreneinbringung seien gerade nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller (persönlicher) Gründe, die die Einbringung als besondere Härte erscheinen ließen, habe die Beschwerdeführerin der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine persönliche Unbilligkeit, keine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) vorliege, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG annehmen ließen, und das Vorliegen einer besonderen Härte, eine persönliche Unbilligkeit der Gebührenentrichtung, nicht aufgezeigt. Zum einen habe sie nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche (und gesundheitliche) Situation in Zukunft keinesfalls mehr ändern könne und die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide. Zum anderen habe sie nicht behauptet, dass sie zur Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage sei. Im Fall der Beschwerdeführerin könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

§ 9Abs.

2 GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertige, vorliege.Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Beurteilung der belangten Behörde und hob insbesondere hervor, dass die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, dass die Beschwerdeführerin die Gebührenschuld, von der sie nunmehr im Nachlassweg nach dem GEG befreit werden wolle, mutwillig herbeigeführt habe, da die Klagsführung der Beschwerdeführerin im Grundverfahren als aussichtlos beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin musste sich im Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Grundverfahren, die zur Entstehen der Gebührenschuld in Höhe von EUR 2.919,00 geführt habe, der Aussichtslosigkeit ihrer Verfahrenshandlung bewusst gewesen sein, durch die mutwillige Verfahrensführung der Beschwerdeführerin sei das Entstehen der Gebührenschuld allein ihr anzulasten. Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit der Gebühreneinbringung seien gerade nicht ersichtlich. Auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller (persönlicher) Gründe, die die Einbringung als besondere Härte erscheinen ließen, habe die Beschwerdeführerin der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine persönliche Unbilligkeit, keine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) vorliege, nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermocht. Die Beschwerdeführerin habe keine Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation getätigt, die einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel eine besondere Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG annehmen ließen, und das Vorliegen einer besonderen Härte, eine persönliche Unbilligkeit der Gebührenentrichtung, nicht aufgezeigt. Zum einen habe sie nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche (und gesundheitliche) Situation in Zukunft keinesfalls mehr ändern könne und die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide. Zum anderen habe sie nicht behauptet, dass sie zur Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage sei. Im Fall der Beschwerdeführerin könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

Paragraph 9, Absatz 2, GEG, die die Gewährung eines Nachlasses rechtfertige, vorliege. 1.

  1. Da die (oben unter Punkt 1.
  2. dargestellten) Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.919,00 auch nach Ergehen der dargestellten Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes über ihren ersten Nachlassantrag von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurden, wurden der Beschwerdeführerin diese mit in Rechtskraft erwachsenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Vorschreibungsbehörde vom 18.03.2021 mit der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben. 1.

  1. Da die (oben unter Punkt 1.
  2. dargestellten) Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 2.919,00 auch nach Ergehen der dargestellten Entscheidungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes über ihren ersten Nachlassantrag von der Beschwerdeführerin nicht entrichtet wurden, wurden der Beschwerdeführerin diese mit in Rechtskraft erwachsenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Vorschreibungsbehörde vom 18.03.2021 mit der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vorgeschrieben. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Nachlass der (oben unter Punkt 1.
  2. dargestellten) Gerichtsgebühren von EUR 2.919,00 sowie der Einhebungsgebühr von EUR 8,00, somit von Gebühren von insgesamt EUR 2.927,00, abermals mit der Begründung, dass sie nur eine geringe Pension (von monatlich EUR 411,00) erhalte und in einem schlechten Gesundheitszustand (schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie psychiatrische Behandlung) sei. Seit 03.10.2020 habe sie gesundheitliche Probleme mit ihrer linken Hand, welche derzeit nur teilweise funktionell sei. Außerdem sei sie schon lange Zeit wegen schwerer Depression in psychiatrischer Behandlung. Im Fall eines Exekutionsverfahrens sei ihre Existenz bedroht. 1.
  3. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Jv 51722-33a/21, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur Geschäftszahl 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, aufgrund bereits entschiedener Sache zurück. 1.6. Mit Bescheid vom 07.04.2021, Jv 51722-33a/21, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 zur Geschäftszahl 3 C 39/18i vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 2.919,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, aufgrund bereits entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon mit Antrag vom 18.02.2019 den Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren begehrt habe, der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19 abgewiesen worden. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden. Es sei bereits über den Nachlassantrag der Beschwerdeführerin in derselben Gebührensache rechtskräftig entschieden worden und es seien durch die Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Nachlassantrag weder Vorbringen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 AVG) noch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) erstattet worden. Der Nachlassantrag sei daher wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon mit Antrag vom 18.02.2019 den Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren begehrt habe, der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19 abgewiesen worden. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden. Es sei bereits über den Nachlassantrag der Beschwerdeführerin in derselben Gebührensache rechtskräftig entschieden worden und es seien durch die Beschwerdeführerin in ihrem neuerlichen Nachlassantrag weder Vorbringen wegen Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, AVG) noch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) erstattet worden. Der Nachlassantrag sei daher wegen „entschiedener Sache“ zurückzuweisen gewesen. 1.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.09.2021, W108 2242892-1/2E,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet ab. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.09.2021, W108 2242892-1/2E,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Entscheidung im Kern aus, dass im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege, da sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke.Das Bundesverwaltungsgericht führte in dieser Entscheidung im Kern aus, dass im Sinne der Beurteilung der belangten Behörde entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege, da sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. 2. Nach Erhalt einer Mahnung am 12.08.2024 betreffend die – noch immer offenen – Gebühren von insgesamt EUR 2.927,00 (die oben unter Punkt 1.1. dargestellten Gerichtsgebühren sowie die Einhebungsgebühr) stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.08.2024 (erneut) den (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Nachlass dieser Gebühren

§ 9Abs.

2 GEG.

  1. Nach Erhalt einer Mahnung am 12.08.2024 betreffend die – noch immer offenen – Gebühren von insgesamt EUR 2.927,00 (die oben unter Punkt 1.
  2. dargestellten Gerichtsgebühren sowie die Einhebungsgebühr) stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.08.2024 (erneut) den (verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Nachlass dieser Gebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG. ln der Begründung des Antrages verwies die Beschwerdeführerin wiederrum darauf, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres geringen Einkommens nicht in der Lage sei, den Betrag von EUR 2.927,00 zu entrichten. Sie sei 84 Jahre alt, Pensionistin und alleinlebend. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes sei sie im Jahr 2012 als schwerkranke Person anerkannt worden. Sie beziehe eine monatliche Altersrente in der Höhe von EUR 533,60, nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Miete, Strom und Medikamente blieben ihr nur EUR 200,

  1. Sie lebe sehr einfach. Ihr Kontostand belaufe sich auf EUR 447,
  2. Vorgelegt wurden ein Kontoauszug, ein Rentenbezugsschreiben und ein Lichtbildausweis in slowakischer Sprache.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag (erneut) wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass sich seit den Bescheiden der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19 und vom 07.04.2021, Jv 51722-33a/21, keine wesentlichen Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben hätten und sich das Begehren insgesamt im Wesentlichen mit den Anträgen, die den Vorbescheiden zugrunde gelegen seien, decke, angesichts der rechtskräftigen Vorentscheidungen käme eine neuerliche inhaltliche Entscheidung daher nicht in Betracht.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.10.2024 Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in der sie weiterhin ihr bisheriges Vorbringen anführte und um Befreiung der Gebühren in der Höhe von EUR 2.927,00 ersuchte. Sie sei 84 Jahre alt, Pensionistin, lebe alleine und sei seit Jahren (seit 2012) schwer krank. Sie beziehe lediglich eine Altersrente von EUR 533,60, nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Miete, Strom und Medikamente blieben ihr lediglich ein Betrag von EUR 200,00. Sie lebe sehr einfach. Ihr Kontostand betrage EUR 224,31. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.10.2024 Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie weiterhin ihr bisheriges Vorbringen anführte und um Befreiung der Gebühren in der Höhe von EUR 2.927,00 ersuchte. Sie sei 84 Jahre alt, Pensionistin, lebe alleine und sei seit Jahren (seit 2012) schwer krank. Sie beziehe lediglich eine Altersrente von EUR 533,60, nach Abzug der monatlichen Ausgaben für Miete, Strom und Medikamente blieben ihr lediglich ein Betrag von EUR 200,

  1. Sie lebe sehr einfach. Ihr Kontostand betrage EUR 224,
  2. Am 06.12.2013 habe sie zur Zahl Jv 53212-33a/23 und 3C 39/18i – 32 – VNR 2 einen Bescheid bezüglich Dolmetschergebühren von EUR 90,00 erhalten, welche sie am 03.01.2024 online bezahlt habe. Des Weiteren habe sie am 10.01.2024, 20.02.2024 und am 11.03.2024 jeweils EUR 30,00 online an das Bezirksgericht XXXX bezahlt. Am 23.07.2024 habe das Bezirksgericht XXXX EUR 60,00 online auf ihr Konto zurückgeschickt.Am 06.12.2013 habe sie zur Zahl Jv 53212-33a/23 und 3C 39/18i – 32 – VNR 2 einen Bescheid bezüglich Dolmetschergebühren von EUR 90,00 erhalten, welche sie am 03.01.2024 online bezahlt habe. Des Weiteren habe sie am 10.01.2024, 20.02.2024 und am 11.03.2024 jeweils EUR 30,00 online an das Bezirksgericht römisch 40 bezahlt. Am 23.07.2024 habe das Bezirksgericht römisch 40 EUR 60,00 online auf ihr Konto zurückgeschickt. Der Beschwerde beigelegt wurden: der angefochtene Bescheid, der Zahlungsauftrag vom 18.03.2021, eine Mahnung der Einbringungsstelle aufgrund der nicht bezahlten Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von EUR 2.927,00, Informationen der Vorschreibungsbehörde an die Einbringungsstelle über den übermittelten Titel betreffend diesen Betrag, der Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2023, Jv 53212-33a/23, über die Gewährung einer Ratenzahlung

§ 9Abs.

1 GEG bezüglich geschuldeter Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 90,00 in drei Monatsraten zu je EUR 30,00, die Lastschriftanzeige vom 04.12.2023 betreffend Sachverständigengebühren (Dolmetschergebühren) von EUR 90,00, ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 30.09.2024, ein Dokument der „Socialna Poistovna“ in slowakischer Sprache vom 07.12.2023, aus welchem sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine monatliche Pension von EUR 533,60 ergibt, eine Kopie eines – nach den Angaben der Beschwerdeführerin – Behindertenausweises in slowakischer Sprache, ausgestellt am 31.07.2012.Der Beschwerde beigelegt wurden: der angefochtene Bescheid, der Zahlungsauftrag vom 18.03.2021, eine Mahnung der Einbringungsstelle aufgrund der nicht bezahlten Gerichtsgebühren und Kosten im Betrag von EUR 2.927,00, Informationen der Vorschreibungsbehörde an die Einbringungsstelle über den übermittelten Titel betreffend diesen Betrag, der Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2023, Jv 53212-33a/23, über die Gewährung einer Ratenzahlung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bezüglich geschuldeter Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Betrag von EUR 90,00 in drei Monatsraten zu je EUR 30,00, die Lastschriftanzeige vom 04.12.2023 betreffend Sachverständigengebühren (Dolmetschergebühren) von EUR 90,00, ein Kontoauszug der Beschwerdeführerin vom 30.09.2024, ein Dokument der „Socialna Poistovna“ in slowakischer Sprache vom 07.12.2023, aus welchem sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine monatliche Pension von EUR 533,60 ergibt, eine Kopie eines – nach den Angaben der Beschwerdeführerin – Behindertenausweises in slowakischer Sprache, ausgestellt am 31.07.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen des Punkt I zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.Die Ausführungen des Punkt römisch eins zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest: Im gegenständlichen Nachlassantrag der Beschwerdeführerin vom 20.08.2024 finden sich gegenüber dem ersten Nachlassantrag vom 18.02.2019 und dem zweiten Nachlassantrag vom 30.03.2021 keine wesentlichen Änderungen im Vorbringen/Begehren. Die wirtschaftlichen und persönlichen (gesundheitlichen) Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihren ersten Nachlassantrag vom 18.02.2019 und dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über ihren zweiten Nachlassantrag vom 30.03.2021 nicht wesentlich geändert.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.02.2019, dem Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, dem Bescheid der Behörde vom 07.04.2021, Jv 51722-33a/21, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021, W108 2242892-1/2E, dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird, hat die Beschwerdeführerin bezüglich der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Geschäftszahl 3 C 39/18i

der TP 1 GGG angefallenen Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 2.919,00 bzw. der bei der Vorschreibung dieser Gebühr angefallenen Einhebungsgebühr von EUR 8,00 den nunmehr gegenständlichen dritten Nachlassantrag vom 20.08.2024 gestellt, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses dritten Nachlassverfahrens erneut vorbrachte, aufgrund wirtschaftlicher und persönlicher Umstände nicht in der Lage zu sein, den geforderten Betrag von insgesamt EUR 2.927,00 zu bezahlen. Begründend verwies die Beschwerdeführerin auch im dritten Nachlassverfahren auf persönliche Faktoren dahin, dass sie Pensionistin, alt und schwer krank sei, und bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse neuerlich darauf, dass sie lediglich eine geringe Altersrente beziehe und sehr wenig Geld zur Verfügung und auf ihrem Konto habe. Wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird, hat die Beschwerdeführerin bezüglich der im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Geschäftszahl 3 C 39/18i

der TP 1 GGG angefallenen Gerichtsgebühr in der Höhe von EUR 2.919,00 bzw. der bei der Vorschreibung dieser Gebühr angefallenen Einhebungsgebühr von EUR 8,00 den nunmehr gegenständlichen dritten Nachlassantrag vom 20.08.2024 gestellt, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses dritten Nachlassverfahrens erneut vorbrachte, aufgrund wirtschaftlicher und persönlicher Umstände nicht in der Lage zu sein, den geforderten Betrag von insgesamt EUR 2.927,00 zu bezahlen. Begründend verwies die Beschwerdeführerin auch im dritten Nachlassverfahren auf persönliche Faktoren dahin, dass sie Pensionistin, alt und schwer krank sei, und bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse neuerlich darauf, dass sie lediglich eine geringe Altersrente beziehe und sehr wenig Geld zur Verfügung und auf ihrem Konto habe. Damit brachte die Beschwerdeführerin aber im Vergleich zu ihren Anträgen im Jahr 2019 und 2021 keine wesentlichen Ergänzungen und Änderungen im Tatsachenbereich vor, sie vermochte auch in ihrem dritten (verfahrensgegenständlichen) Nachlassantrag keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Prozessvoraussetzungen Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253). Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 17.06.2024, Ra 2023/16/0140, unter Hinweis auf VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Vorheriger Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114) darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vergleiche VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620). Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vergleiche VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027). Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund (vgl. VwGH vom 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind (vgl. VwGH vom 24.04.2002, 2002/18/0039).Der Begriff der Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 15.10.1999, 96/21/0097). Eine etwa rein technische Betrachtungsweise tritt dabei in den Hintergrund vergleiche VwGH vom 28.07.1994, 92/07/0099). Weiters kann nur dann nicht von einer Identität der Sache gesprochen werden, wenn wesentliche Änderungen im Sachverhalt eingetreten sind vergleiche VwGH vom 24.04.2002, 2002/18/0039). 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG (lediglich) die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass wegen „entschiedener Sache“

§ 68Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Vw

GH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Hat die belangte Behörde einen Antrag (wie im vorliegenden Fall) zurückgewiesen, ist „Sache“ des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (lediglich) die Frage ist, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass wegen „entschiedener Sache“

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Diesbezüglich ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055) zu verweisen, dass ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden darf. Hat die belangte Behörde einen Antrag (wie im vorliegenden Fall) zurückgewiesen, ist „Sache“ des Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. 3.3.2.2. Zur (hier allein relevanten) Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen hat, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hält der Zurückweisung ihres verfahrensgegenständlichen dritten Nachlassantrages durch die belangte Behörde neuerlich nur ihre wirtschaftliche und persönliche Situation entgegen, wobei sie erneut angab, sie sei als alte und schwer kranke Pensionistin und aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, da sie lediglich eine geringe Altersrente beziehe und sehr wenig Geld zur Verfügung und auf ihrem Konto habe, zur Bezahlung des geschuldeten Betrages von EUR 2.927,00 nicht in der Lage. Diese Ausführungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie mit einer im Wesentlichen gleichen Begründung bereits mit Antrag vom 18.02.2019 den Nachlass der verfahrensgegenständlichen Gerichtsgebühren, sohin in derselben Gebührensache, begehrt hat und diesem Antrag nach inhaltlicher Prüfung rechtskräftig keine Folge gegeben wurde, zumal der Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019, Jv 53743-33a/19 abgewiesen und diese behördliche Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2020, W108 2222389-1/3E, bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres Nachlassantrages nach wie vor auf ihre (unverändert) angespannte finanzielle/wirtschaftliche Situation sowie ihren (unverändert) schlechten Gesundheitszustand. Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des gegenständlichen Nachlassverfahrens (erneut) kein Sachverhalt erstattet, der von jenem im bereits erledigten ursprünglichen Nachlassverfahren vorgebrachten in den wesentlichen Punkten abweicht. Es ist evident, dass sich das Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen dritten Nachlassantrag (welches in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt wird), nicht bedeutend von jenem, das sie im Rahmen des ersten (und des zweiten) Nachlassverfahrens erstattet hat, unterscheidet. Über die im ersten Nachlassantrag als Nachlassgründe geltend gemachten finanziellen/wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen der Beschwerdeführerin wurde allerdings bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 dahin entschieden, dass diese nicht geeignet sind, den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne von § 9 Abs. 2 GEG zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.12.2020 als unbegründet ab und hielt fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

§ 9Abs.

2 GEG vorliegt. Dies insbesondere auch wegen Vorliegens von bloß vorübergehenden Schwierigkeiten, weil nicht ersichtlich sei, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich sei. Auch angesichts der Höhe des geschuldeten Betrages seien keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Gebührenentrichtung – in sehr kleinen Monatsraten – für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar sein sollte.Über die im ersten Nachlassantrag als Nachlassgründe geltend gemachten finanziellen/wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen der Beschwerdeführerin wurde allerdings bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 dahin entschieden, dass diese nicht geeignet sind, den Nachlass von Gerichtsgebühren (Gerichtskosten) im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.12.2020 als unbegründet ab und hielt fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt. Dies insbesondere auch wegen Vorliegens von bloß vorübergehenden Schwierigkeiten, weil nicht ersichtlich sei, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich sei. Auch angesichts der Höhe des geschuldeten Betrages seien keine Umstände ersichtlich, weshalb eine Gebührenentrichtung – in sehr kleinen Monatsraten – für die Beschwerdeführerin nicht bewältigbar sein sollte. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr, wie sie in der Beschwerde zu erkennen gibt, für weitere Gebühren in der Höhe von EUR 90,00 (Sachverständigengebühren bzw. Dolmetschergebühren) zahlungspflichtig ist, führt nicht zu einer relevanten Änderung ihrer (ökonomischen) Verhältnisse, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin die Ratenzahlung bewilligt wurde. Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Alter der Beschwerdeführerin, die mittlerweile 84 Jahre alt ist. Aus dem höheren Alter ergibt sich im konkreten Fall keine wesentlich geänderte Sachlage für die Gewährung des Nachlasses aus dem Grund des Vorliegens einer „besonderen Härte“. Denn sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren über den ersten Nachlassantrag auch bei Bedachtnahme auf das (wenngleich damals noch nicht so hohe) Alter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

§ 9Abs.

2 GEG vorliegt. So hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 04.12.2020 auch fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich bzw. nicht bewältigbar sei. Dass bei der Beschwerdeführerin noch immer (ökonomische) Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte, wenn die Beschwerdeführerin die Gebührenschuld in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten entrichtet, ausschließen, räumt die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst ein, weil sie bezüglich einer weiteren Gebührenschuld in der Höhe von EUR 90,00 die Ratenzahlung beantragt und bewilligt erhalten hat und sie dargelegt hat, dass sie die Raten bezahlt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Gebührenentrichtung in dieser Form für die Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenständlichen Gebührenbetrag nicht zu bewältigen wäre und immer noch eine besondere Härte bedeuten würde, weil ihr notwendiger Unterhalt gefährdet wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt aber voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (vgl. VwGH 27.04.2006, 2004/16/0102; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144).Gleiches gilt im Ergebnis auch für das Alter der Beschwerdeführerin, die mittlerweile 84 Jahre alt ist. Aus dem höheren Alter ergibt sich im konkreten Fall keine wesentlich geänderte Sachlage für die Gewährung des Nachlasses aus dem Grund des Vorliegens einer „besonderen Härte“. Denn sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht sind im Verfahren über den ersten Nachlassantrag auch bei Bedachtnahme auf das (wenngleich damals noch nicht so hohe) Alter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangt, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, dass aufgrund individueller Gründe eine „besondere Härte“

Paragraph 9, Absatz 2, GEG vorliegt. So hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 04.12.2020 auch fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, dass die Entrichtung des in Rede stehenden Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin ausscheide und dass die Bezahlung des Betrages in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten unmöglich bzw. nicht bewältigbar sei. Dass bei der Beschwerdeführerin noch immer (ökonomische) Verhältnisse gegeben sind, die das Vorliegen einer besonderen Härte, wenn die Beschwerdeführerin die Gebührenschuld in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten entrichtet, ausschließen, räumt die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst ein, weil sie bezüglich einer weiteren Gebührenschuld in der Höhe von EUR 90,00 die Ratenzahlung beantragt und bewilligt erhalten hat und sie dargelegt hat, dass sie die Raten bezahlt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Gebührenentrichtung in dieser Form für die Beschwerdeführerin auch betreffend den gegenständlichen Gebührenbetrag nicht zu bewältigen wäre und immer noch eine besondere Härte bedeuten würde, weil ihr notwendiger Unterhalt gefährdet wäre. Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt aber voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt vergleiche VwGH 27.04.2006, 2004/16/0102; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144). Auch die Tatsache, dass der gegenständliche Nachlassantrag die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 umfasst, führt zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung. Denn durch die im rechtskräftigen Zahlungsauftrag vom 18.03.2021 angefallene Einhebungsgebühr von EUR 8,00

§ 6aAbs.

1 GEG aufgrund der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr

TP 1 GGG durch die Beschwerdeführerin änderte sich das Parteibegehren im Antrag insgesamt nur unwesentlich im Vergleich zum ursprünglichen.Auch die Tatsache, dass der gegenständliche Nachlassantrag die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 umfasst, führt zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung. Denn durch die im rechtskräftigen Zahlungsauftrag vom 18.03.2021 angefallene Einhebungsgebühr von EUR 8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG aufgrund der Nichtentrichtung der Gerichtsgebühr

TP 1 GGG durch die Beschwerdeführerin änderte sich das Parteibegehren im Antrag insgesamt nur unwesentlich im Vergleich zum ursprünglichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher – ebenso wie die belangte Behörde – zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen und das Begehren der Beschwerdeführerin zum dritten Nachlassantrag im Hinblick auf das erste (und zweite) abgeschlossene Nachlassverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt. Im vorliegenden Fall hat sich gegenüber dem ersten (bzw. zweiten) Nachlassverfahren weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert und auch das neue Parteibegehren deckt sich im Wesentlichen mit dem früheren. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde, (neuerlich) keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin zu treffen und den dritten Nachlassantrag (wie bereits den zweiten) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ist daher nicht zu beanstanden. 3.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall ist der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde nicht substantiiert bekämpft und auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Damit lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Überdies ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2301149.1.00

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