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{'item': 'W112 2304283-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW112 2304283-1 Spruch, W112 2304283-1/26E Gekürzte Ausfertigung des am 17.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis

§ 76Abs.

3 Z 6 lit. a FPG vorliegt, weil POLEN für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (in POLEN und in DEUTSCHLAND). Betreffend die Fortsetzung der Schubhaft kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er vorhat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, was auf Grund seines langjährigen Vorverhaltens wahrscheinlich ist.Das Bundesamt geht zutreffend davon aus,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG vorliegt, weil POLEN für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist und der Beschwerdeführer bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte (in POLEN und in DEUTSCHLAND). Betreffend die Fortsetzung der Schubhaft kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass er vorhat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, was auf Grund seines langjährigen Vorverhaltens wahrscheinlich ist. Das Bundesamt geht zutreffend davon aus,

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer über keinerlei sozialen Bindungen in Österreich verfügt, weder über Verwandte, noch über eine Wohnung oder über eine Arbeitsstelle. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen „typischen Dublin-Fall“ bei, dem dies weniger schwer zu gewichten wäre, da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Schengenraum aufhält.Das Bundesamt geht zutreffend davon aus,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer über keinerlei sozialen Bindungen in Österreich verfügt, weder über Verwandte, noch über eine Wohnung oder über eine Arbeitsstelle. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen handelt es sich beim Beschwerdeführer um keinen „typischen Dublin-Fall“ bei, dem dies weniger schwer zu gewichten wäre, da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren im Schengenraum aufhält. Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus,

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer den Überstellungsversuch am 11.12.2024 vereitelte, indem er sich laut und aggressiv verhielt und die Sicherheitskontrolle vereitelte; er tat dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aus gesundheitlichen Gründen.Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt, weil der Beschwerdeführer den Überstellungsversuch am 11.12.2024 vereitelte, indem er sich laut und aggressiv verhielt und die Sicherheitskontrolle vereitelte; er tat dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht aus gesundheitlichen Gründen. Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus,

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG vorliegt, weil im Fall des Beschwerdeführers nicht nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sondern er auch Ladung und Ladungsbescheid im Asylverfahren nicht nachkam und zur Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt werden musste.Das Bundesamt geht auch zutreffend davon aus,

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vorliegt, weil im Fall des Beschwerdeführers nicht nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, sondern er auch Ladung und Ladungsbescheid im Asylverfahren nicht nachkam und zur Einvernahme im Asylverfahren vorgeführt werden musste. Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 und 9 FPG, auf Grund derer mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und kann: Der Beschwerdeführer wirkte bereits im Asylverfahren nicht mit, entzog sich dem Asylverfahren in DEUTSCHLAND und will nicht nach POLEN zurückkehren. Er stellte die Anträge auf internationalen Schutz jeweils erst nach Behördenkontakt und hält sich seit über zehn Jahren rechtswidrig im Schengenraum auf. Er wird auf freiem Fuß eine Abschiebung nach POLEN vereiteln und vereitelte bereits die Überstellung nach POLEN am 11.12.2024.Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG, auf Grund derer mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte und kann: Der Beschwerdeführer wirkte bereits im Asylverfahren nicht mit, entzog sich dem Asylverfahren in DEUTSCHLAND und will nicht nach POLEN zurückkehren. Er stellte die Anträge auf internationalen Schutz jeweils erst nach Behördenkontakt und hält sich seit über zehn Jahren rechtswidrig im Schengenraum auf. Er wird auf freiem Fuß eine Abschiebung nach POLEN vereiteln und vereitelte bereits die Überstellung nach POLEN am 11.12.2024. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig, der nach einer überstandenen TBC-Infektion beschwerdefrei, haftfähig und flugtauglich ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Schubhaftbescheid auch nicht mangels Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtswidrig: Bei Bescheiderlassung lagen bereits zwei polizeiamtsärztliche Gutachten vor, denen zufolge der Beschwerdeführer uneingeschränkt flugtauglich und haftfähig war und der TBC-PCR-Test war negativ. Der Umstand, dass das Bundesamt im angefochtenen Mandatsbescheid nicht auf die stattgehabte und überstandene TBC-Infektion einging, führt vor diesem Hintergrund nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer an den Folgen einer TUBERKULOSE und DESTRUIERTEN LUNGENOBERLAPPEN leide, verkennt sie den von ihr vorgelegten Befund, demzufolge der Beschwerdeführer aktuell keine Dauermedikation und abgesehen von einem jährlichen Kontrolltermin keine Behandlung benötigt. Auf Grund von Befund und Gutachten durch den Polizeiamtsarzt, die mit dem mit der Beschwerde vorgelegten Entlassungsbrief übereinstimmen, bedurfte es nicht der Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen Gutachtens. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig, da sich die Länge der Anhaltung daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung am 11.12.2024 vereitelte und auf Grund der POLNISCHEN Weihnachtsfeiertage der nächstmögliche Überstellungstermin der 08.01.2025 ist und das Bundesamt die Überstellung bereits für diesen Tag organisiert. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers ist auf Grund der Zustimmung POLENS und seiner uneingeschränkten Flugtauglichkeit mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 11.12.2024 und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist daher abzuweisen. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor. Die Kostenentscheidungen gründen auf § 35 VwGVG. Der Beschwerdeführer ist unterlegene Partei, ihm gebührt kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist obsiegende Partei und hat rechtzeitig Kostenersatz beantragt. Mangels Teilnahme an der Verhandlung gebührt dem Bundesamt kein Ersatz des Verhandlungsaufwandes.Die Kostenentscheidungen gründen auf Paragraph 35, VwGVG. Der Beschwerdeführer ist unterlegene Partei, ihm gebührt kein Kostenersatz. Das Bundesamt ist obsiegende Partei und hat rechtzeitig Kostenersatz beantragt. Mangels Teilnahme an der Verhandlung gebührt dem Bundesamt kein Ersatz des Verhandlungsaufwandes. Entgegen der Überschrift auf S. 5 der Beschwerde wurde kein Verfahrenshilfeantrag gestellt. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage, im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. Die Revision ist daher nicht zulässig. IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2304283.1.00

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