RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW114 2295564-1 Spruch, W114 2295564-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , im Weiteren Umwandlungswerber, damals vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , beantragte mit Schreiben an das Vermessungsamt Feldbach vom 24.07.2020 zum Zwecke der Umwandlung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke der EZ 86, KG 62141 XXXX , die Grenzvermessung durchzuführen.
- römisch 40 , im Weiteren Umwandlungswerber, damals vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , beantragte mit Schreiben an das Vermessungsamt Feldbach vom 24.07.2020 zum Zwecke der Umwandlung der in seinem Eigentum stehenden Grundstücke der EZ 86, KG 62141 römisch 40 , die Grenzvermessung durchzuführen.
- In einer ersten Grenzverhandlung am 06.05.2021 einigte sich der Umwandlungswerber nicht mit allen betroffenen Grundstücksnachbarn auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Zwischen dem Umwandlungswerber als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 XXXX , und XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 548/1, KG 62141 XXXX , wurde hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes dieser beiden Grundstücke keine Einigung erzielt.
- In einer ersten Grenzverhandlung am 06.05.2021 einigte sich der Umwandlungswerber nicht mit allen betroffenen Grundstücksnachbarn auf einen gemeinsamen Grenzverlauf. Zwischen dem Umwandlungswerber als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 römisch 40 , und römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 548/1, KG 62141 römisch 40 , wurde hinsichtlich des gemeinsamen Grenzverlaufes dieser beiden Grundstücke keine Einigung erzielt.
- Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 08.06.2021, Geschäftsfallnummer 1617/2020/62, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtetes Verfahren anhängig zu machen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , mit Schriftsatz vom 07.07.2021 Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , mit Schriftsatz vom 07.07.2021 Beschwerde.
- Das Vermessungsamt Feldbach erließ am 20.08.2021 zur Geschäftszahl 1617/2020/62 eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Spruch des ursprünglichen Bescheides insoweit, als nunmehr der Umwandlungswerber als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 XXXX , aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 519 und 548/1, jeweils KG 62141 XXXX , beginnend bei Grenzpunkt 14 (Eisenstange) weiter zu Grenzpunkt 9, über Grenzpunkt 10 und endend bei Grenzpunkt 3 (Stein behauen), gemäß der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 06.05.2021 und der Naturdarstellung (Beilage zur Niederschrift zur Grenzverhandlung, siehe Anhang 1: Naturdarstellung).
- Das Vermessungsamt Feldbach erließ am 20.08.2021 zur Geschäftszahl 1617/2020/62 eine Beschwerdevorentscheidung und änderte den Spruch des ursprünglichen Bescheides insoweit, als nunmehr der Umwandlungswerber als Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 römisch 40 , aufgefordert wurde, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieser Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit den Grundstücksnummern 519 und 548/1, jeweils KG 62141 römisch 40 , beginnend bei Grenzpunkt 14 (Eisenstange) weiter zu Grenzpunkt 9, über Grenzpunkt 10 und endend bei Grenzpunkt 3 (Stein behauen), gemäß der Niederschrift der Grenzverhandlung vom 06.05.2021 und der Naturdarstellung (Beilage zur Niederschrift zur Grenzverhandlung, siehe Anhang 1: Naturdarstellung).
- Der Umwandlungswerber, damals vertreten durch die Rechtsanwältin XXXX , erhob mit Schriftsatz vom 07.09.2021 einen Vorlageantrag.
- Der Umwandlungswerber, damals vertreten durch die Rechtsanwältin römisch 40 , erhob mit Schriftsatz vom 07.09.2021 einen Vorlageantrag.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies „den Vorlageantrag“ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2022 mit Erkenntnis vom 04.07.2022, GZ. W134 2253459-1/13E ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.08.
- Dazu stellte das BVwG auch fest, dass ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich des bestehenden Grenzstreites nicht anhängig sei. Dieses Erkenntnis wurde nicht bekämpft.
- Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.09.2023, Geschäftsfallnummer 1617/2020/62, wurden auf der Grundlage eines Planes des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.07.2023 mit der GFN 1617/2020/62 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, alle KG 62141 XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
- Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.09.2023, Geschäftsfallnummer 1617/2020/62, wurden auf der Grundlage eines Planes des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.07.2023 mit der GFN 1617/2020/62 die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, alle KG 62141 römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
- Gegen diesen Bescheid wiederum erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2023 neuerlich Beschwerde. Begründet wurde diese Beschwerde zuerst damit, dass das Grundstück mit der Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 XXXX , nicht bei den umzuwandelnden Grundstücken aufgezählt worden sei.
- Gegen diesen Bescheid wiederum erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2023 neuerlich Beschwerde. Begründet wurde diese Beschwerde zuerst damit, dass das Grundstück mit der Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 römisch 40 , nicht bei den umzuwandelnden Grundstücken aufgezählt worden sei. Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , mit Schriftsatz vom 25.10.2023 ergänzt. Insbesondere wandte sich der Beschwerdeführer nunmehr gegen den Grenzpunkt mit der Bezeichnung 4795, der sich auf der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 XXXX , (im Eigentum des Umwandlungswerbers befindlich) und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 XXXX , befindet, wobei sich das Grundstück mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 XXXX , im Miteigentum von XXXX , befindet.Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , mit Schriftsatz vom 25.10.2023 ergänzt. Insbesondere wandte sich der Beschwerdeführer nunmehr gegen den Grenzpunkt mit der Bezeichnung 4795, der sich auf der gemeinsamen Grenze zwischen dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 519, KG 62141 römisch 40 , (im Eigentum des Umwandlungswerbers befindlich) und dem Grundstück mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 römisch 40 , befindet, wobei sich das Grundstück mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 römisch 40 , im Miteigentum von römisch 40 , befindet.
- Das Vermessungsamt Feldbach legte dem BVwG die Beschwerde und die bezughabenden Verfahrensunterlagen am 15.07.2024 zur Entscheidung vor.
- Am 27.08.2024 wurden alle Parteien des Umwandlungsverfahrens zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im BVwG geladen.
- Die Beschwerdeverhandlung fand im BVwG am 24.09.2024 statt. In dieser Verhandlung stellte sich heraus, dass zwischen dem Umwandlungswerber und dem Beschwerdeführer über den Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken mit der Grundstücksnummer 519 einerseits und der Grundstücksnummer 548/1 andererseits, jeweils KG 62141 XXXX , im Grenzbereich ab dem Grenzpunkt 4647, über die Grenzpunkte 4648, 4649, 4650, 4651 bis hin zu Grenzpunkt 4652 Einigkeit herrscht bzw. Einigkeit bereits hergestellt wurde. Strittig war nur mehr der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit der Grundstücksnummer 519 einerseits und der Grundstücksnummer 548/1 andererseits, jeweils KG 62141 XXXX , ab dem Grenzpunkt 4652 in südlicher Richtung und welchen exakten gemeinsamen Grenzpunkt die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , haben.
- Die Beschwerdeverhandlung fand im BVwG am 24.09.2024 statt. In dieser Verhandlung stellte sich heraus, dass zwischen dem Umwandlungswerber und dem Beschwerdeführer über den Grenzverlauf zwischen ihren Grundstücken mit der Grundstücksnummer 519 einerseits und der Grundstücksnummer 548/1 andererseits, jeweils KG 62141 römisch 40 , im Grenzbereich ab dem Grenzpunkt 4647, über die Grenzpunkte 4648, 4649, 4650, 4651 bis hin zu Grenzpunkt 4652 Einigkeit herrscht bzw. Einigkeit bereits hergestellt wurde. Strittig war nur mehr der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken mit der Grundstücksnummer 519 einerseits und der Grundstücksnummer 548/1 andererseits, jeweils KG 62141 römisch 40 , ab dem Grenzpunkt 4652 in südlicher Richtung und welchen exakten gemeinsamen Grenzpunkt die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , haben. Dazu wurde in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , in einem einzigen Punkt aneinandergrenzen. Im Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.05.2021 zur GFN 1617/2020/62 wurde diesem Punkt die Bezeichnung 4653 zugeordnet.Dazu wurde in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, dass die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , in einem einzigen Punkt aneinandergrenzen. Im Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.05.2021 zur GFN 1617/2020/62 wurde diesem Punkt die Bezeichnung 4653 zugeordnet. Dazu führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 24.09.2024 aus, dass er diesem Punkt als Grenzpunkt auch in der Grenzverhandlung am 06.05.2021 nicht zugestimmt habe. Der vorsitzende Richter des BVwG zweifelte - die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 24.09.2024 berücksichtigend – ob der Beschwerdeführer tatsächlich auch dem Grenzpunkt 4653 in der Grenzverhandlung am 06.05.2021 zugestimmt hat. Dazu fragte der Richter den Beschwerdeführer, wo sich der gemeinsame Grenzpunkt, in dem die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , aneinandergrenzen. Der Beschwerdeführer vermochte diese Frage nicht zu beantworten, äußerte sich jedoch insoweit, als er die Auffassung vertrete, dass der östliche Grenzverlauf seines Grundstückes mit der Grundstücksnummer 548/1, KG 62141 XXXX , im Grenzpunkt 4652 beginne und geradlinig zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 548/1, 544 und 543, jeweils KG 62141 XXXX , führe.Dazu fragte der Richter den Beschwerdeführer, wo sich der gemeinsame Grenzpunkt, in dem die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , aneinandergrenzen. Der Beschwerdeführer vermochte diese Frage nicht zu beantworten, äußerte sich jedoch insoweit, als er die Auffassung vertrete, dass der östliche Grenzverlauf seines Grundstückes mit der Grundstücksnummer 548/1, KG 62141 römisch 40 , im Grenzpunkt 4652 beginne und geradlinig zum gemeinsamen Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 548/1, 544 und 543, jeweils KG 62141 römisch 40 , führe. Diesen Grenzverlauf, dem der Beschwerdeführer zustimmen würde, berücksichtigend, fragte der vorsitzende Richter, ob auch der Umwandlungswerber damit einverstanden wäre, wenn der bereits zwischen ihm und den Grundstückseigentümern des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 XXXX , festgelegte Grenzverlauf verlängert werde und mit dem Grenzverlauf, dem auch der Beschwerdeführer zustimme, geschnitten werde, um derart einen gemeinsamen Grenzpunkt, in dem die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , aneinandergrenzen, zu erhalten.Diesen Grenzverlauf, dem der Beschwerdeführer zustimmen würde, berücksichtigend, fragte der vorsitzende Richter, ob auch der Umwandlungswerber damit einverstanden wäre, wenn der bereits zwischen ihm und den Grundstückseigentümern des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 römisch 40 , festgelegte Grenzverlauf verlängert werde und mit dem Grenzverlauf, dem auch der Beschwerdeführer zustimme, geschnitten werde, um derart einen gemeinsamen Grenzpunkt, in dem die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , aneinandergrenzen, zu erhalten. Der Beschwerdeführer bejahte diese Frage, wodurch der vorsitzende Richter des BVwG das Vermessungsamt Feldbach, das in der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsabteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vertreten war, ersuchte diesen Vorschlag rechtlich und planerisch umzusetzen und die diesbezüglichen Zustimmungserklärungen von allen erforderlichen Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , in einer gesonderten Grenzverhandlung einzuholen.Der Beschwerdeführer bejahte diese Frage, wodurch der vorsitzende Richter des BVwG das Vermessungsamt Feldbach, das in der mündlichen Verhandlung durch die Rechtsabteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vertreten war, ersuchte diesen Vorschlag rechtlich und planerisch umzusetzen und die diesbezüglichen Zustimmungserklärungen von allen erforderlichen Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , in einer gesonderten Grenzverhandlung einzuholen.
- Am 10.12.2024 fand diese Grenzverhandlung statt. Der Beschwerdeführer, der Umwandlungswerber und ein Miteigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 XXXX , nahmen an dieser Grenzverhandlung teil. Allen Beschwerdeführern wurde insbesondere der letztlich als 4190 bezeichnete und mit einer Metallmarke versehene Grenzpunkt in der Natur gezeigt. Dieser Grenzpunkt wurde bei der Grenzverhandlung noch als Grenzpunkt 2 bezeichnet und erhielt erst durch eine amtswegig durch das Vermessungsamt Feldbach vorgenommene Änderung die Bezeichnung
- Am 10.12.2024 fand diese Grenzverhandlung statt. Der Beschwerdeführer, der Umwandlungswerber und ein Miteigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 544, KG 62141 römisch 40 , nahmen an dieser Grenzverhandlung teil. Allen Beschwerdeführern wurde insbesondere der letztlich als 4190 bezeichnete und mit einer Metallmarke versehene Grenzpunkt in der Natur gezeigt. Dieser Grenzpunkt wurde bei der Grenzverhandlung noch als Grenzpunkt 2 bezeichnet und erhielt erst durch eine amtswegig durch das Vermessungsamt Feldbach vorgenommene Änderung die Bezeichnung
- Der Punkt mit der Bezeichnung 4653 wurde amtswegig gelöscht. Alle betroffenen Grundstückseigentümer haben dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 10.12.2024, insbesondere dem Punkt 4190 als gemeinsamem Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , zugestimmt.Der Punkt mit der Bezeichnung 4653 wurde amtswegig gelöscht. Alle betroffenen Grundstückseigentümer haben dem Ergebnis der Grenzverhandlung vom 10.12.2024, insbesondere dem Punkt 4190 als gemeinsamem Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , zugestimmt.
- Schließlich wurde vom Vermessungsamt Feldbach am 07.01.2025 auf der Grundlage der bei der Grenzverhandlung vorgenommenen Vermessung der Plan zur Geschäftsfallnummer 3/2025/62 erstellt, in welchem auch die Festlegung des gemeinsamen Grenzpunktes mit der Bezeichnung 4190 vorgenommen wurde, sowie der als 4653 bezeichnete Punkt gelöscht wurde. Dieser Plan wiederum stellt die Grundlage des am 09.01.2025 zu Geschäftsfallnummer: 1617/2020/62 vom Vermessungsamt Feldbach erstellten Umwandlungsplanes dar.
- Die Niederschrift über die am 10.12.2024 durchgeführte Grenzverhandlung, eine Ablichtung des Planes des Vermessungsamtes Feldbach vom 07.01.2025 zur amtswegigen Änderung der Bezeichnung von Grenzpunkten aufgrund des Ergebnisses der Grenzverhandlung vom 10.12.2024 und eine Ablichtung des Umwandlungsplanes des Vermessungsamtes Feldbach vom 09.01.2025, Geschäftsfallnummer: 1617/2020/62, wurden vom BVwG am 13.01.2025 an alle Parteien des Umwandlungsverfahrens zum Parteiengehör und allfälligen Äußerung übermittelt. Innerhalb der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden werden die Ausführungen im Verfahrensgang auch zu Feststellungen erklärt. Das Grundstück mit der Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 XXXX , ist, wie sich aus dem österreichischen Grundbuch ergibt, bereits ein Grenzkatastergrundstück. In allen im Vermessungsverfahren erstellten Plänen des Vermessungsamtes Feldbach ist die Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 XXXX , daher auch rechtskonform mit drei kurzen Strichen unterstrichen. Das Grundstück mit der Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 römisch 40 , ist, wie sich aus dem österreichischen Grundbuch ergibt, bereits ein Grenzkatastergrundstück. In allen im Vermessungsverfahren erstellten Plänen des Vermessungsamtes Feldbach ist die Grundstücksnummer 517/2, KG 62141 römisch 40 , daher auch rechtskonform mit drei kurzen Strichen unterstrichen. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , in einem einzigen Punkt aneinander. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , in einem einzigen Punkt aneinander. Im Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.05.2021 zur GFN 1617/2020/62 hat dieser Punkt die Bezeichnung
- Dieser Punkt 4653 wurde mit dem Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 07.01.2025 amtswegig gelöscht, während gemäß der Einigung aller davon betroffenen Grundstückseigentümer in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Feldbach am 10.12.2024 als gemeinsamer Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , der Punkt 4190, der mit einer Metallmarke gekennzeichnet wurde, festgelegt wurde.Im Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.05.2021 zur GFN 1617/2020/62 hat dieser Punkt die Bezeichnung
- Dieser Punkt 4653 wurde mit dem Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 07.01.2025 amtswegig gelöscht, während gemäß der Einigung aller davon betroffenen Grundstückseigentümer in der Grenzverhandlung vor dem Vermessungsamt Feldbach am 10.12.2024 als gemeinsamer Grenzpunkt der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , der Punkt 4190, der mit einer Metallmarke gekennzeichnet wurde, festgelegt wurde. Ausgehend vom Umwandlungsplan des Vermessungsamtes Feldbach vom 09.01.2025 zur Geschäftsfallnummer 1617/2020/62 werden die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 546 und 519, jeweils KG 62141 XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Ausgehend vom Umwandlungsplan des Vermessungsamtes Feldbach vom 09.01.2025 zur Geschäftsfallnummer 1617/2020/62 werden die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 546 und 519, jeweils KG 62141 römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Die Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen nunmehr, nachdem in der Grenzverhandlung am 10.12.2024 auch alle betroffenen Grundstückseigentümer dem Grenzpunkt 4190 zugestimmt haben, vor.Die Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG aller betroffenen Grundstückseigentümer zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen nunmehr, nachdem in der Grenzverhandlung am 10.12.2024 auch alle betroffenen Grundstückseigentümer dem Grenzpunkt 4190 zugestimmt haben, vor.
- Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vom Vermessungsamt Feldbach dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. dem Ergebnis der vom Vermessungsamt Feldbach am 10.12.2024 durchgeführten Grenzverhandlung, womit das Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vom 24.09.2024 vermessungsrechtlich bzw. technisch umgesetzt wurde, der planlichen Darstellung des Ergebnisses der Grenzverhandlung vom 10.12.2024 im Plan des Vermessungsamtes Feldbach vom 07.01.2025 zum Geschäftsfall 3/2025/62, und dem darauf aufbauend vom Vermessungsamt Feldbach am 09.01.2025 erstellten Umwandlungsplan in der gegenständlichen Angelegenheit. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung. 3.
- Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise: „§
- Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
- Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
- auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
- auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
- auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
- auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder
- von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.“
- von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41, „§
- Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“„§
- Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“ „§
- Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“ 3.
- Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.09.2023, GFN 1617/2020/62, wurden die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, alle KG 62141 XXXX , des Umwandlungswerbers auf Basis des Planes des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.07.2023 mit der GFN 1617/2020/62, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.09.2023, GFN 1617/2020/62, wurden die Grundstücke mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, alle KG 62141 römisch 40 , des Umwandlungswerbers auf Basis des Planes des Vermessungsamtes Feldbach vom 06.07.2023 mit der GFN 1617/2020/62, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 1 iVm § 18a VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18 a, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 XXXX , in einem einzigen Punkt aneinander. Unzweifelhaft grenzen die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, jeweils KG 62141 römisch 40 , in einem einzigen Punkt aneinander. In der gegenständlichen Angelegenheit war letztlich unklar bzw. zweifelhaft, ob sich die Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 XXXX , auf einen gemeinsamen Grenzpunkt geeinigt hatten.In der gegenständlichen Angelegenheit war letztlich unklar bzw. zweifelhaft, ob sich die Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 römisch 40 , auf einen gemeinsamen Grenzpunkt geeinigt hatten. Diesen Zweifel ausräumend wurde unter Anleitung des BVwG durch das Vermessungsamt Feldbach in einer Grenzverhandlung am 10.12.2024 klar von allen beteiligten Grundstückseigentümern der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 XXXX , eine Zustimmung gemäß § 43 Abs. 6 VermG zum letztlich als 4190 bezeichneten Grenzpunkt eingeholt. Diesen Zweifel ausräumend wurde unter Anleitung des BVwG durch das Vermessungsamt Feldbach in einer Grenzverhandlung am 10.12.2024 klar von allen beteiligten Grundstückseigentümern der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 römisch 40 , eine Zustimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zum letztlich als 4190 bezeichneten Grenzpunkt eingeholt. Anmerkung 5 zu § 17 VermG in TWAROCH, Kataster- und Vermessungsrecht,
- Auflage, verweist zutreffenderweise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in TWAROCH, Kataster- und Vermessungsrecht,
- Auflage, verweist zutreffenderweise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG. Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: „Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: „Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde." Erst mit der zweifelsfreien Zustimmung aller betroffener Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 XXXX , in der Grenzverhandlung vom 10.12.2024 zum Grenzpunkt 4190 liegen nunmehr sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG vor, sodass auf der Grundlage des Umwandlungsplanes des Vermessungsamtes Feldbach vom 09.01.2025 zum Geschäftsfall 1617/2020/62 die Grundstücke des Umwandlungswerbers mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, jeweils KG 62141 XXXX , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln sind.Erst mit der zweifelsfreien Zustimmung aller betroffener Grundstückseigentümer der Grundstücke mit den Grundstücksnummern 519, 548/1 und 544, alle KG 62141 römisch 40 , in der Grenzverhandlung vom 10.12.2024 zum Grenzpunkt 4190 liegen nunmehr sämtliche erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG vor, sodass auf der Grundlage des Umwandlungsplanes des Vermessungsamtes Feldbach vom 09.01.2025 zum Geschäftsfall 1617/2020/62 die Grundstücke des Umwandlungswerbers mit den Grundstücksnummern .64/4, 519 und 546, jeweils KG 62141 römisch 40 , vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umzuwandeln sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (siehe z.B. Erkenntnis VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (siehe z.B. Erkenntnis VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W114.2295564.1.00