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{'item': 'W123 2281638-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW123 2281638-1 Spruch, W123 2281638-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein burundischer Staatsangehöriger, stellte am 03.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 03.05.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es eine politische Krise in Burundi gebe. Er sei von Vertretern von Leuten, die für die Regierung arbeiten würden, festgenommen worden, da sein Vater ein ehemaliger Militärangehöriger der Tutsi gewesen sei. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, einen Angehörigen der Hutu Volksgruppe getötet zu haben. Er sei ins Gefängnis eingesperrt und gefoltert worden. Er habe jemanden im Gefängnis bestechen können, wodurch ihm die Flucht gelungen sei, sonst habe er keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
  3. Am 25.11.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen. VP: Alles hat am 29.08.2018 begonnen. An diesem Tag hat die Regierung von Burundi unser Haus weggenommen. Mein Vater wurde beschuldigt Hutu-Leute getötet zu haben, und zwar
  4. Man hat ihm vorgeworfen, dass er sich Vermögen der Hutu angeeignet hat. Das sind die Papiere mit der wir aufgefordert wurden, unser Haus zu verlassen. (Anmerkung: VP legt vier Blätter einer Kopie in der Sprache Kirundi vor. Diese werden als Kopie zum Akt genommen.). Die Regierung hat eine Kommission gegründet und wir wurden von unserem Haus vertrieben. Wir konnten nur mitnehmen, was wir am Körper tragen konnten. Wir sind mit nichts von dort weggegangen. Das alles ist passiert, weil mein Vater Militärangehöriger war. (Anmerkung: VP legt Kopie eines schwarz-weißen Fotos von zwei Männern vor, bei welchem einer der beiden eine Uniform trägt. Laut Asylwerber handelt es sich hierbei um den Vater der VP mit dem damaligen Präsidenten von Burundi. Kopie wird zum Akt genommen). An diesem Tag haben sie begonnen uns zu bedrohen, wegen dieser Sache. Meine Mutter ist aus dem Land geflohen. Sie ist nach Ruanda geflohen. Sie lebt dort bei einer Familie mit der sie in den 80er-Jahren zusammengelebt hat. Sie lebt immer noch dort. Meine Mutter ist schon 2015 aus dem Land geflohen. Am 16.10.2018 bin ich zur Arbeit gekommen. Ich habe in „Kamenge“ gearbeitet. Um zwölf Uhr dreißig mittags bin ich von der Arbeit weggegangen. Ich ging zu Fuß zur Bushaltestelle zur „ XXXX “. Da waren Leute die man „Imbonerakure“ nennt. Da sind die Leute, die jener politischen Partei angehören, die an der Macht ist. Da sind diese jungen Leute, die sich 2015 mobilisiert haben und zu den Waffen gegriffen haben. Sie haben mich gekidnappt. Sie haben mir am Rücken eine Waffe angesetzt. Sie haben mich dann gezwungen in einen Toyota einzusteigen und haben mich dann in ein Viertel gebracht, dass man „ XXXX “ nennt. Wir kamen dann zu einem großen Grundstück. Beim Eingang waren zwei Polizisten. Man hat mich gezwungen, ins Haus hineinzugehen und in einem Zimmer haben sie mich dann heftig geschlagen. Mir wurde vorgehalten, dass ich der Sohn meines Vaters bin, der 1972 Hutus getötet hat. Sie haben mich so lange geschlagen, dass ich das Bewusstsein verlor. Am 16.10.2018 bin ich zur Arbeit gekommen. Ich habe in „Kamenge“ gearbeitet. Um zwölf Uhr dreißig mittags bin ich von der Arbeit weggegangen. Ich ging zu Fuß zur Bushaltestelle zur „ römisch 40 “. Da waren Leute die man „Imbonerakure“ nennt. Da sind die Leute, die jener politischen Partei angehören, die an der Macht ist. Da sind diese jungen Leute, die sich 2015 mobilisiert haben und zu den Waffen gegriffen haben. Sie haben mich gekidnappt. Sie haben mir am Rücken eine Waffe angesetzt. Sie haben mich dann gezwungen in einen Toyota einzusteigen und haben mich dann in ein Viertel gebracht, dass man „ römisch 40 “ nennt. Wir kamen dann zu einem großen Grundstück. Beim Eingang waren zwei Polizisten. Man hat mich gezwungen, ins Haus hineinzugehen und in einem Zimmer haben sie mich dann heftig geschlagen. Mir wurde vorgehalten, dass ich der Sohn meines Vaters bin, der 1972 Hutus getötet hat. Sie haben mich so lange geschlagen, dass ich das Bewusstsein verlor. Als ich wieder zu mir kam, stellte ich fest, dass mein linker Unterarm gebrochen war. Ich hatte starke Schmerzen an dieser Stelle. Ich habe geschrien. Nach ein paar Minuten kam ein Polizist und hat die Tür geöffnet und dann haben sie mich wieder geschlagen. Sie haben mir zugerufen, dass ich still sein soll. Dann hat er gesagt, er wartet auf die Nacht und dann wird er mich töten und in den Fluss werfen. Sie sind wieder hinausgegangen. Ich habe aber immer weiter gejammert und geschrien, weil ich solche Schmerzen hatte. Dann sind sie wiedergekommen und da habe ich einen anderen Polizisten gesehen. Diesen habe ich erkannt, es war Colonel XXXX . Ich hatte den schon zuvor gesehen. Der hat dann gesagt: „Bringt diesen Herrn ins Krankenhaus“. Die beiden Polizisten, die mir die Tür aufgemacht haben, haben den Colonel dann geantwortet, dass ein hochrangiger Militärangehöriger angeordnet hätte, mich zu töten. Der Colonel hat aber darauf bestanden, dass ich zunächst ins Krankenhaus und dann ins Zentralgefängnis gebracht werden sollen. Man nennt dieses Gefängnis „Mpimba“. Als ich wieder zu mir kam, stellte ich fest, dass mein linker Unterarm gebrochen war. Ich hatte starke Schmerzen an dieser Stelle. Ich habe geschrien. Nach ein paar Minuten kam ein Polizist und hat die Tür geöffnet und dann haben sie mich wieder geschlagen. Sie haben mir zugerufen, dass ich still sein soll. Dann hat er gesagt, er wartet auf die Nacht und dann wird er mich töten und in den Fluss werfen. Sie sind wieder hinausgegangen. Ich habe aber immer weiter gejammert und geschrien, weil ich solche Schmerzen hatte. Dann sind sie wiedergekommen und da habe ich einen anderen Polizisten gesehen. Diesen habe ich erkannt, es war Colonel römisch 40 . Ich hatte den schon zuvor gesehen. Der hat dann gesagt: „Bringt diesen Herrn ins Krankenhaus“. Die beiden Polizisten, die mir die Tür aufgemacht haben, haben den Colonel dann geantwortet, dass ein hochrangiger Militärangehöriger angeordnet hätte, mich zu töten. Der Colonel hat aber darauf bestanden, dass ich zunächst ins Krankenhaus und dann ins Zentralgefängnis gebracht werden sollen. Man nennt dieses Gefängnis „Mpimba“. Dann haben sie mich ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde am Arm operiert. Am nächsten Tag haben sie mich ins Zentralgefängnis gebracht. Es war am 17.10.
  5. Bevor ich ins Zentralgefängnis hineinging, war da ein Polizist und der hat mich registriert. Dann bin ich dorthinein. Ich wurde eingesperrt, ohne dass es ein richtiges Verfahren gab und ohne dass mir schriftlich mitgeteilt wurde, was mir vorgeworfen wird. Nach einigen Monaten bin ich krank geworden. Ich hatte an der Stelle, an der ich operiert worden war, eine Infektion. Ich habe ersucht, dass man mich ins Krankenhaus bringen möge. Dann habe ich einen Brief an meinen Onkel geschrieben, damit dieser beim Direktor des Gefängnisses für mich interveniert, weil ich ja ins Krankenhaus wollte. Ein paar Tage später wurde mir erlaubt, ins Krankenhaus zu gehen. Das war am 22.04.
  6. Da habe ich die Erlaubnis bekommen, ins Krankenhaus gebracht zu werden. Mein Onkel hat mich dann ins Krankenhaus gebracht. Ein Polizist war in Begleitung dabei. Da wurde ich dann operiert, und zwar in einem Krankenhaus. Dazu habe ich eine Rechnung und den Ausgangsschein, die ich vorlege. (Anmerkung: VP legt zwei Schriftstücke vom 24.04.2019 in Kopie in der Sprache Französisch vor. Laut Dolmetscherin sind mehrere grobe Sprachfehler auffällig. Die Schriftstücke werden in Kopie zum Akt genommen). Mein Onkel hat für die Operation bezahlt. Dann bin ich zwei Tage später zurück in das Zentralgefängnis gebracht worden. Nach einem Jahr und acht Monaten hat mein Onkel es zustande gebracht, dass ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. Er hat Geld bezahlt. Ich bin am 12.05.2020 aus dem Zentralgefängnis entlassen worden. Der Gefängnisdirektor hat mir um zehn Uhr die Haftentlassungspapiere gegeben. Der Direktor hat mich ins Krankenhaus gebracht. Als wir auf der Straße waren, hat er mich aufgefordert die Gefängniskleidung abzulegen und hat mir eine Hose und ein T-Shirt zum Umziehen gegeben. Wir haben dort meinen Onkel getroffen, in der „ XXXX “. Mein Onkel hat mich dann nach Hause gebracht. Dann bin ich zwei Tage später zurück in das Zentralgefängnis gebracht worden. Nach einem Jahr und acht Monaten hat mein Onkel es zustande gebracht, dass ich aus dem Gefängnis entlassen wurde. Er hat Geld bezahlt. Ich bin am 12.05.2020 aus dem Zentralgefängnis entlassen worden. Der Gefängnisdirektor hat mir um zehn Uhr die Haftentlassungspapiere gegeben. Der Direktor hat mich ins Krankenhaus gebracht. Als wir auf der Straße waren, hat er mich aufgefordert die Gefängniskleidung abzulegen und hat mir eine Hose und ein T-Shirt zum Umziehen gegeben. Wir haben dort meinen Onkel getroffen, in der „ römisch 40 “. Mein Onkel hat mich dann nach Hause gebracht. Dann am 18.
  7. ging ich zur Moschee, und zwar in der Früh um fünf Uhr fünfundvierzig. Als ich dann nach Hause zurückging sah ich, dass viele Polizisten vor meiner Tür standen. Dann habe ich mich versteckt. Um sechs Uhr fünfzehn habe ich ein Motorradtaxi gesehen, habe dieses angehalten und bin dann zu meinem Freund XXXX . Nach einigen Monaten hat mein Onkel nach einer Möglichkeit gesucht, damit ich das Land verlassen kann. Ich sollte ins Ausland fliegen. Die Regierung hat nicht aufgehört nach mir zu suchen. Die Polizisten waren sehr wütend, sie sind zu meiner Frau gegangen und haben ihr damit gedroht, dass wenn sie mich nicht finden, dass sie meine Frau töten würden. Meine Frau ist dann ins Dorf zu ihrer Tante geflohen, um sich dort zu verstecken, ins Landesinnere. Das Dorf heißt „ XXXX “. Ich habe wegen der Politik und wegen der Rache dann nicht mehr mit meiner Familie zusammenleben können. Ich habe mich dann bei XXXX versteckt. Dann am 18.
  8. ging ich zur Moschee, und zwar in der Früh um fünf Uhr fünfundvierzig. Als ich dann nach Hause zurückging sah ich, dass viele Polizisten vor meiner Tür standen. Dann habe ich mich versteckt. Um sechs Uhr fünfzehn habe ich ein Motorradtaxi gesehen, habe dieses angehalten und bin dann zu meinem Freund römisch 40 . Nach einigen Monaten hat mein Onkel nach einer Möglichkeit gesucht, damit ich das Land verlassen kann. Ich sollte ins Ausland fliegen. Die Regierung hat nicht aufgehört nach mir zu suchen. Die Polizisten waren sehr wütend, sie sind zu meiner Frau gegangen und haben ihr damit gedroht, dass wenn sie mich nicht finden, dass sie meine Frau töten würden. Meine Frau ist dann ins Dorf zu ihrer Tante geflohen, um sich dort zu verstecken, ins Landesinnere. Das Dorf heißt „ römisch 40 “. Ich habe wegen der Politik und wegen der Rache dann nicht mehr mit meiner Familie zusammenleben können. Ich habe mich dann bei römisch 40 versteckt. Ein paar Monate später hat mein Onkel dann nach einer Möglichkeit gesucht damit ich das Land verlassen kann und er hat sich um entsprechende Dokumente für mich bemüht. Meine Frau und meine Kinder wurden dann ständig bedroht. Ich wiederhole, dass sie meine Frau bedroht haben, dass wenn sie mich nicht finden, dass sie sie töten würden. Dann bin ich am 12.02.2022 mit der Hilfe meines Onkels geflohen. (Anmerkung: Pause von 60 Minuten) LA: Wann was das erste Mal, dass Sie mit dem Konflikt der Tutsi und Hutu in Berührung kamen? VP: An dem Tag, als man unser Haus weggenommen hat. Weil 1972 war ich noch nicht auf der Welt. LA: Hat Ihr Vater je Konsequenzen bezüglich dieses Konfliktes hinnehmen müssen? VP: Ja. Er ist 1995 gestorben. Sie haben meinen Vater 1995 getötet. Damals war dieselbe Regierung wie heute noch an der Macht. Nachgefragt, welche Regierung an der Macht ist, gebe ich an, dass das die Partei CNDD-FDD ist. Nachgefragt, was CNDD-FDD ausgeschrieben bedeutet, gebe ich an, dass ich nicht in dieser Partei bin und das deshalb nicht sagen kann. LA: Wie alt waren Sie als Sie mitbekommen haben, dass Ihr Vater getötet wurde? VP: Ich war 15 Jahre alt. LA: Wer konkret hat Ihren Vater getötet? VP: Die Rebellion der CNDD-FDD. LA: Warum trat die Regierung gerade im Jahr 2018 an Sie heran, wenn die Tat Ihres Vaters, für die Sie bestraft wurden, bereits 1972 stattfand? VP: Da haben Sie dann diese Kommission eingerichtet, um uns dann unser Vermögen wegzunehmen. LA: Wenn die Kommission Ihr Vermögen bereits weggenommen hat, wieso wurden Sie dann erneut aufgesucht und festgenommen? VP: Sie sind gekommen, um mich zu verhaften, weil mein Vater früher ein hochrangiger Militärangehöriger war und sie sind gekommen, um sich zu rächen. Sie wollten Rache. LA: Warum hätten diese Leute darauf warten sollen, dass eine Kommission eingerichtet wird, um sich an Ihnen zu rächen? VP: Sie sind gekommen, um uns das Haus wegzunehmen. Danach haben wir versucht uns zu wehren. Wir haben gesagt: „Wir haben die Unterlagen. Das ist unser Haus“. Danach sind sie gekommen und haben uns bedroht. LA: Wenn Sie aus dem Gefängnis entlassen wurden – wieso mussten Sie sich dann weiterhin verstecken? VP: Als ich die Polizisten vor meinem Haus gesehen habe, habe ich Angst bekommen. Ich war mir sicher, wenn sie mich jetzt erwischen, dann würden sie mich töten. LA: Das heißt Sie wissen gar nicht, was die Polizisten vor Ihrem Haus eigentlich wollten? VP: Nein, als ich die Polizisten gesehen habe, habe ich mir gesagt: „Wenn die mich jetzt sehen, dann töten sie mich“. LA: Haben die Polizisten mit jemand aus Ihrem Haushalt gesprochen? VP: Ja, mit meiner Frau. LA: Was hat die Polizei Ihrer Frau gesagt? VP: Sie haben meiner Frau gesagt „Wo ist dein Mann?“. Meine Frau hat geantwortet: „Mein Mann ist noch im Zentralgefängnis“. Dann haben sie gesagt: „Nein, wir wissen, dass dein Mann schon aus dem Gefängnis draußen ist“. LA: Wieso sollte die Polizei Sie weiterhin suchen, nachdem Sie aus dem Gefängnis entlassen wurden? VP: Das weiß ich nicht. Ich habe nur alle diese Polizisten gesehen und da habe ich gedacht, dass sie mich töten wollen. LA: Wo genau befand sich das Gefängnis? VP: Das Gefängnis befindet sich im Bujumbura im Viertel XXXX .VP: Das Gefängnis befindet sich im Bujumbura im Viertel römisch 40 . LA: Seit wann gibt es die „Imbonerakure“? VP: Die gibt es, seit es diese Partei gibt. Das sind die Leute von dieser Partei. Nachgefragt, mit dieser Partei meine ich die CNDD-FDD. Nachgefragt, diese Partei gibt es seit
  9. LA: Was machen die „Imbonerakure“ konkret? VP: Sie töten Tutsi. Ganz einfach. Und die Leute die nicht zu ihrer Partei gehören. LA: Seit wann gibt es Probleme mit den „Imbonerakure“? VP: Seit
  10. Sie haben dann 2018 damit begonnen uns zu bedrohen. LA: Sind diese noch aktiv? VP: Ja. LA: Wie gestaltet sich Ihr Leben vor der „Festnahme“? VP: Davor habe ich „ XXXX “ am 16.10.2018 verlassen. VP: Davor habe ich „ römisch 40 “ am 16.10.2018 verlassen. Nachgefragt, „ XXXX “ war mein Arbeitgeber.Nachgefragt, „ römisch 40 “ war mein Arbeitgeber. LA: Gab es nach 1972 noch Probleme zwischen Tutsi und Hutu? VP: Ja.
  11. Auch 1986 gab es ein Problem, und zwar im Dorf XXXX .VP: Ja.
  12. Auch 1986 gab es ein Problem, und zwar im Dorf römisch 40 . LA: Worum konkret handelt es sich bei den von Ihnen vorgelegten Schriftstücken? VP: Die ersten vier Seiten sind der Beweis dafür, dass man uns das Haus weggenommen hat. Nachgefragt, von wem das ausgestellt wurde, gebe ich an, dass das die Kommission diese ausgestellt hat. LA: Worum handelt es sich bei den beiden anderen Schriftstücken, die Sie im Zuge der Fluchtgeschichte als „Rechnung und Ausgangsschein“ vorgelegt haben? VP: Der Ausgangschein beweist, dass ich aus dem Gefängnis hinausdurfte, um in dem Krankenhaus behandelt zu werden. Das zweite ist die Rechnung, die mein Onkel für die Operation bezahlt hat. Nachgefragt, von wem und wann diese ausgestellt wurden, gebe ich an, dass der Ausgangsschein am 22.04.2019 vom Direktor des Gefängnisses an meinen Onkel gegeben wurde. Die Rechnung hat der Doktor ausgestellt. Diese ist vom 24.04.
  13. LA: Warum sind Sie allein geflohen und haben Ihre Frau und Kinder in Burundi zurückgelassen? VP: Mein Onkel hatte nicht genug Geld, um für uns alle zu bezahlen. Die Polizei hat ja mich gesucht. LA: Vorhin haben Sie mehrmals erwähnt, dass Ihre Frau und Kinder ebenfalls mehrmals bedroht wurden, nun sagen Sie, dass die Polizei ja nur Sie gesucht hat. Erklären Sie diese divergierende Angabe! VP: Dann haben sie meiner Frau gesagt, wenn sie mich nicht finden würden, dass sie sie töten würden. Deshalb ist auch sie gefährdet. LA: Gerade, wenn Ihre Frau doch auch in Gefahr ist, ist es nicht nachvollziehbar, warum Sie sie gemeinsam mit Ihren vieren Kindern alleine in Ihrem Heimatland zurückgelassen haben! VP: Es gab keine Möglichkeit, dass ich sie mitnehme, mein Onkel hatte nicht genug Geld. LA: Warum haben Sie Ihre Frau und Kinder nicht zumindest zu Ihrer Mutter nach Ruanda gebracht? VP: Es gab keine Möglichkeit nach Ruanda zu gehen. Ich hatte eine Arbeit. 2015 gab es keine Veranlassung wegzugehen. Ich hatte keine Probleme. LA: Sie hätten aber 2018 mit Ihrer Familie zu Ihrer Mutter gehen können. VP: Ich hatte auch keine Mittel, damit sie nach Ruanda gehen können. LA: Zuvor gaben Sie an, dass Sie nur bis 2002 gearbeitet hätten und danach keine Arbeit mehr gehabt hätten. Später gaben Sie an, dass Sie bei „ XXXX “ bis 16.10.2018 gearbeitet haben. Erklären Sie sich!LA: Zuvor gaben Sie an, dass Sie nur bis 2002 gearbeitet hätten und danach keine Arbeit mehr gehabt hätten. Später gaben Sie an, dass Sie bei „ römisch 40 “ bis 16.10.2018 gearbeitet haben. Erklären Sie sich! VP: 2002, das war die Brauerei. Ich habe bei „ XXXX “ bis 16.10.2022 gearbeitet.VP: 2002, das war die Brauerei. Ich habe bei „ römisch 40 “ bis 16.10.2022 gearbeitet. LA: Sie wollen bereits am 12.02.2022 ausgereist seien, wie können Sie da bis 16.10.2022 gearbeitet haben? VP: Ich habe bei „ XXXX “ bis 16.10.2018 gearbeitet. Ich habe einen Fehler gemacht. Entschuldigung.VP: Ich habe bei „ römisch 40 “ bis 16.10.2018 gearbeitet. Ich habe einen Fehler gemacht. Entschuldigung. LA: Schildern Sie nochmal konkret, von wann bis wann Sie dort gearbeitet haben! VP: Von 2005 bis
  14. LA: Im Zuge Ihrer Fluchtgeschichte schilderten Sie, dass Sie am 18.
  15. in der Früh zur Moschee gingen und beim zurück kommen vor Ihrem Haus die Polizisten sahen. Um welches Jahr handelt es sich hierbei? VP: Das war
  16. Nein,
  17. Nein,
  18. Nein,
  19. Also es war am 18.07.
  20. LA: Wenn Sie angeben, es habe auch 1993 Probleme zwischen den Tutsis und den Hutus gegeben, inwiefern waren Sie persönlich davon betroffen? VP: 1993 war ich nicht betroffen. LA: Welche konkreten Probleme gab es da im Jahr 1993? VP: Die Hutu und die Tutsi haben sich gegenseitig umgebracht. LA: Können Sie etwas mehr dazu erzählen? VP: Es hat zwei politische Parteien gegeben, die einen waren Tutsi, die anderen waren Hutu. Die Tutsi wurden dann eben 1993 getötet. LA: Aus welchem Grund flüchteten Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter nach Ruanda? VP: Ich hatte damals kein Geld, um nach Ruanda zu gehen. LA: Wo befindet sich das Original des Schreibens der Kommission, aus dem Ihrer Aussage nach hervorgeht, dass Ihnen das Haus weggenommen wird? VP: In Burundi. LA: Wie kamen Sie zu der von Ihnen vorgelegten Kopie? VP: Meine Frau hat mir das über WhatsApp geschickt. Die anderen beiden Dokumente hat mein Onkel geschickt (Anmerkung: Die VP deutet dabei auf die Rechnung, den Ausgangsschein und das Foto.) LA: Ihnen wird zu Kenntnis gebracht, dass Kopien keine Beweiskraft haben! VP: Ja, ich werde versuchen die Originale per Post zu bekommen. LA: In welchem Verhältnis, bezogen auf die Anzahl der Menschen, stehen die Tutsi und Hutus zueinander? VP: Es gibt viel mehr Hutus als Tutsi. Die Tutsi sind eine Minderheit. LA: Können Sie das etwas konkreter wiedergeben? VP: 60% zu 40%. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Burundi? VP: Getötet zu werden.VP: Getötet zu werden., LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe für das Verlassen Burundis wichtig erscheint? VP: Ja. LA: Haben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ja, ich habe alles gesagt, was mich betrifft. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Auf Seite 7 möchte ich die Jahreszahl von 2015 auf 2005 korrigieren. Die Leute von der politischen Partei wurden 2005 mobilisiert. Auf Seite 9 möchte ich korrigieren: Damals war nicht dieselbe Regierung an der Macht wie heute. Es war die Pierre Buyoya. […]“
  21. Mit Anfragen an die Staatendokumentation vom 04.11.2022 und 19.05.2023 wurde um die Aktualisierung der Länderinformationen bzw. um Recherche der aktuellen Lage der Tutsi in Burundi ersucht.
  22. Aus dem Abschlussbericht vom 22.06.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer verdächtigt wurde, einen Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (ohne Wohnraum), einen Fahrraddiebstahl, begangen zu haben, wobei diesbezüglich polizeiliche Erhebungen durchgeführt wurden.
  23. Die Anfragebeantwortung betreffend die Recherche der aktuellen Lage der Tutsi in Burundi vom 14.07.2023 langte am 19.05.2023 bei der belangten Behörde ein.
  24. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Burundi (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.).

  1. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.11.2023, in der der Beschwerdeführer nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges und Sachverhaltes zusammenfassend ausführte, dass in der Entscheidung der belangten Behörde zwar aktuelle Länderinformationen zitiert, diese jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Ferner erweise sich auch die Beweiswürdigung – wie in der Beschwerde näher dargestellt – als mangelhaft.
  2. Am 08.10.2024 fand die erste mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch statt, welche schließlich aufgrund von vermeintlichen Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher vertagt wurde.
  3. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Länderberichte, samt einer Mitteilung über aktuelle Entwicklungen vorgelegt.
  4. Am 19.12.2024 fand die zweite mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kirundi statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinem Leben in Österreich befragt wurde. Seine Rechtsvertretung wurde darauf hingewiesen, dass die Länderinformation der Staatendokumentation zu Burundi vom 15.12.2022 der Entscheidung zugrunde gelegt und ihr eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07.01.2025 gewährt werde.
  5. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht diverse Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers: 1.1.
  8. Der Beschwerdeführer ist ein burundischer Staatsangehöriger, Moslem und gehört der Volksgruppe der Tutsi an. Er spricht Kirundi als Muttersprache und er verfügt über gute Kenntnisse der französischen Sprache. Er ist in der Stadt Bujumbura, in Burundi, geboren und aufgewachsen. Er hat in Burundi die Sekundarstufe abgeschlossen, sowie ein Elektrotechnikcollege in der Fachrichtung Industrieelektrik belegt. Er verfügt über Arbeitserfahrung als Elektriker. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, welche bei der Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers in XXXX , Burundi, leben. Seine Kinder besuchen keine Schule und seine Ehefrau ist an Malaria erkrankt, wobei sie keine Medikamente beziehen kann. Sie werden von einer Tante seiner Ehefrau versorgt. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Bujumbura. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Ruanda, seine vier Brüder in Kanada, Belgien, Deutschland und den USA, seine beiden Tanten in Schweden, sowie seine beiden Schwestern in Kanada und Deutschland.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, welche bei der Tante der Ehefrau des Beschwerdeführers in römisch 40 , Burundi, leben. Seine Kinder besuchen keine Schule und seine Ehefrau ist an Malaria erkrankt, wobei sie keine Medikamente beziehen kann. Sie werden von einer Tante seiner Ehefrau versorgt. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers lebt weiterhin in Bujumbura. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Ruanda, seine vier Brüder in Kanada, Belgien, Deutschland und den USA, seine beiden Tanten in Schweden, sowie seine beiden Schwestern in Kanada und Deutschland. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, jedoch an einer komplexen Traumastörung nach Extrembelastung. Er ist arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer die für die Behandlung einer Traumstörung benötigten Medikamente in Burundi nicht besorgen kann. 1.1.
  9. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Burundi mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Rache wegen der Taten seines Vaters bzw. aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Demonstration/Manifestationen bzw. aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Bedrohung ausgesetzt ist oder ihm aus diesem Grund eine aktuelle Gefährdung drohe. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer konnte außerdem nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Burundi ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist es insbesondere möglich, nach Burundi zurückzukehren. Bei einer Rückkehr könnte er seine Existenz mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern und zusätzlich Unterstützung von seiner Familie, insbesondere seinem Onkel, erhalten. Der Beschwerdeführer kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat sich im Bundesgebiet zwar einen Bekanntenkreis aufgebaut, ihm besonders nahestehende Bezugspersonen oder eine besondere Bindung zu seinen in der EU aufhältigen Angehörigen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte eine Schulung zur Basisbildung Deutschkurse. Es konnten heraus jedoch keine nennenswerten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er hat sich auch an interkulturellen Veranstaltungen sowie an verschiedenen ehrenamtlichen Aktivitäten des „ XXXX Kulturverein“ und „ XXXX Österreichischer Kulturverein“ beteiligt. Zudem verrichtete der Beschwerdeführer an zwei Landschaftspflegeterminen Arbeiten zur Erhaltung der Trockenrasen in XXXX sowie XXXX und nahm am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil. Auch für die Gemeinde XXXX verrichtete der Beschwerdeführer Arbeiten im Rahmen der Grünraumpflege.1.1.
  12. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat sich im Bundesgebiet zwar einen Bekanntenkreis aufgebaut, ihm besonders nahestehende Bezugspersonen oder eine besondere Bindung zu seinen in der EU aufhältigen Angehörigen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte eine Schulung zur Basisbildung Deutschkurse. Es konnten heraus jedoch keine nennenswerten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Er hat sich auch an interkulturellen Veranstaltungen sowie an verschiedenen ehrenamtlichen Aktivitäten des „ römisch 40 Kulturverein“ und „ römisch 40 Österreichischer Kulturverein“ beteiligt. Zudem verrichtete der Beschwerdeführer an zwei Landschaftspflegeterminen Arbeiten zur Erhaltung der Trockenrasen in römisch 40 sowie römisch 40 und nahm am Beschäftigungsprogramm der BBU GmbH teil. Auch für die Gemeinde römisch 40 verrichtete der Beschwerdeführer Arbeiten im Rahmen der Grünraumpflege. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, wird aber verdächtigt, ein Fahrrad gestohlen und sich dadurch einem Diebstahl durch Einbruch mit Waffen (ohne Wohnraum) schuldig gemacht zu haben. 1.
  14. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 15.12.2022 Politische Lage Burundi ist ein dicht besiedeltes Binnenland in Zentral-/Ostafrika, das seit der Unabhängigkeit 1962 wiederholt Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen war. Der Friedensvertrag von Arusha aus dem Jahr 2000 beendete einen langjährigen Bürgerkrieg (AA 8.8.2022). Die Republik Burundi ist eine konstitutionelle Mehrparteien-Republik mit einer gewählten Regierung. Die Verfassung sieht eine Exekutive vor, die dem Präsidenten untersteht, ein Zweikammerparlament und eine unabhängige Justiz (USDOS 12.4.2022). Das Land hat eine präsidentielle Verfassung mit einer starken Position des Staatspräsidenten, der in direkter Wahl von der Bevölkerung gewählt wird (AA 8.8.2022). Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vgl. bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Seit 2005 stellt die Partei CNDD-FDD (Nationaler Rat für die Verteidigung der Demokratie - Kräfte für die Verteidigung der Demokratie) den Staatspräsidenten: von 2005 bis 2020 Pierre Nkurunziza (gest. 2020), seit 2020 Evariste Ndayishimiye (AA 8.8.2022; vergleiche bpb 5.10.2020). Im Mai 2020 wählten die Wähler den Präsidenten, die Mitglieder der Nationalversammlung (Unterhaus) und die Gemeinderäte. Die Regierung gestattete der wichtigsten Oppositionspartei die Teilnahme und den Wahlkampf. Die Wahlen führten zu einer friedlichen Machtübergabe, wiesen jedoch erhebliche Mängel auf, da zahlreiche Berichte über Menschenrechtsverletzungen vor allem gegen Mitglieder der größten Oppositionspartei vorlagen. Zahlreiche Unregelmäßigkeiten untergruben die Glaubwürdigkeit des Prozesses, an dem internationale Beobachter nicht teilnahmen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Burundi befindet sich seit 2015 in einer politischen und wirtschaftlichen Krise. Die demokratischen Errungenschaften, die nach dem [Anm.: de facto] Ende des zwölfjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2005 erzielt wurden, wurden durch eine Hinwendung zu einer autoritären Politik und gewaltsame Repressionen gegen alle, die als Gegner der Regierungspartei CNDD-FDD wahrgenommen werden, zunichte gemacht (FH 24.2.2022). Die Jahre von 2015 bis 2020 waren geprägt von internationaler Isolierung; der damalige Staatspräsident Nkurunziza hatte Proteste gegen eine verfassungswidrige dritte Amtszeit mit Gewalt niederschlagen lassen. Mit einer außenpolitischen Öffnung erhofft sich der neue Staatspräsident Ndayishimiye eine Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Burundi hat den politischen Dialog mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten wieder aufgenommen (AA 8.8.2022). Sicherheitslage Das deutsche Auswärtige Amt sieht die Sicherheitslage als weitgehend stabil an (AA 11.10.20222), während das schweizerische Außenministerium die Lage auch nach dem Regierungswechsel von 2020 infolge der langjährigen politischen Krise als angespannt und volatil ansieht (EDA 9.8.2022). Gewalttaten mit politischem oder kriminellem Hintergrund fordern im ganzen Land immer wieder Todesopfer und Verletzte; sie können auch unbeteiligte Personen in Mitleidenschaft ziehen. Granatenexplosionen fordern immer wieder Todesopfer und Verletzte, insbesondere in Bujumbura und in anderen Städten. Betroffen sind vor allem öffentliche Einrichtungen und Menschenansammlungen wie Märkte, Restaurants, Busbahnhöfe (EDA 19.8.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 5.10.2022).

österreichischem Außenministerium kommt es immer wieder zu Gefechten zwischen Opposition und Regierungsmilizen bzw. der Armee, besonders in den an die Demokratische Republik Kongo angrenzenden Provinzen (BMEIA 11.10.2022). Es besteht die Gefahr terroristischer Anschläge im ganzen Land. Hohe Kriminalität herrscht sowohl in der Hauptstadt Bujumbura als auch in ländlichen Gebieten (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 5.10.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Auch wenn die Verfassung und die Gesetze eine unabhängige Justiz vorsehen, ist diese politischer Einflussnahme, Bestechungen, um Ermittlungen und Strafverfahren nicht weiter zu verfolgen, Ergebnissen von Gerichtsverhandlungen vorherzubestimmen oder das Umgehen von gerichtlichen Anordnungen, ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen wird durch Korruption und einen Mangel an Ressourcen und Ausbildung behindert. Die Justiz ist im Allgemeinen der Exekutive untergeordnet, die regelmäßig in das Strafrechtssystem eingreift, um Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD und der Imbonerakure [Anm.: Jugendorganisation der Regierungspartei, de fakto eine gefürchtete Miliz] zu schützen und die politische Opposition zu verfolgen (FH 24.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird unterminiert (AI 29.3.2022). Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf eine sofortige und ausführliche Beschreibung der Anklage und auf die unentgeltliche Inanspruchnahme eines Dolmetschers/Übersetzers. Weiters haben Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren ohne unnötige Verzögerung und ausreichend Zeit um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Rechte werden nicht immer gewährt. Nur wenige Angeklagte werden rechtlich vertreten, da sich nicht alle einen Rechtsbeistand leisten können. Einige lokale und internationale NGOs bieten Rechtshilfe an. Alle Angeklagten, außer denen vor Militärgerichten, haben das Recht, ihre Fälle beim Obersten Gerichtshof anzufechten (USDOS 12.4.2022). Die Gerichte arbeiten nicht unabhängig und professionell und die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden im Allgemeinen nicht eingehalten. Die Angeklagten müssen sich selbst um einen Rechtsbeistand kümmern, sodass ihre Prozessrechte davon abhängen, ob sie sich einen Anwalt leisten können. Einige Gefangene, die beschuldigt wurden, an den Protesten von 2015 oder den anschließenden Gewalttaten gegen die Regierung teilgenommen zu haben, hatten keinen Zugang zu Anwälten und wurden unter Androhung der Todesstrafe zu falschen Geständnissen gezwungen (FH 24.2.2022). Sicherheitsbehörden Die Regierung des Landes gründete 2004 eine neue Armee sowie Polizei, in die viele demobilisierte Kämpfer früherer bewaffneter Gruppen integriert wurden. Heute ist Burundi gekennzeichnet durch einen überdimensionalen Armee- und Polizeikörper sowie schwache Regierungsinstitutionen. Die Herausforderung für die burundische Regierung besteht darin, die notwendigen Reformen durchzuführen und Sicherheit als Dienstleistung für die Bürger zu gewährleisten, damit gesellschaftliche Spannungen ohne Gewalt beigelegt werden können (GIZ o.D.). Die burundische Nationalpolizei, die dem Ministerium für Inneres, kommunale Entwicklung und öffentliche Sicherheit untersteht, ist für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der Nationale Nachrichtendienst, der direkt dem Präsidenten unterstellt ist, hat die Befugnis zur Festnahme und Inhaftierung. Die zivilen Behörden üben zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte zahlreiche Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022). Die Polizei und die Sicherheitskräfte arbeiten nicht unabhängig und professionell (FH 24.2.2022). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vgl. FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022).Die Verfassung und das Gesetz verbieten grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gibt zahlreiche Berichte über die Anwendung solcher Praktiken durch Regierungsbeamte. NGOs berichten über Fälle von Folter durch Sicherheitsdienste oder Mitglieder der Regierungspartei, der Imbonerakure. Es gibt auch Berichte, dass Regierungsbeamte in den Gefängnissen Gefangene körperlich misshandeln (USDOS 12.4.2022). Folter wird weiterhin angewendet (AI 29.3.2022; vergleiche FH 24.2.2022, HRW 13.1.2022). Die Polizei, der Nationale Nachrichtendienst und Mitglieder der Jugendorganisation der Imbonerakure wurden beschuldigt, mutmaßliche Oppositionelle zu töten, auch durch Folter (AI 29.3.2022). Viele Menschen wurden vom Nationalen Nachrichtendienst festgenommen und angeblich schwer gefoltert, vergewaltigt und misshandelt (HRW 13.1.2022). Korruption Korruption ist weit verbreitet (FH 24.2.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Einige hochrangige Regierungsbeamte waren ungestraft an korrupten Praktiken beteiligt. Die Verfassung sieht die Einrichtung eines Obersten Gerichtshofs vor, der Vorwürfe schwerer Straftaten gegen hochrangige Regierungsbeamte prüfen soll, doch gibt es diesen Gerichtshof noch nicht. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz gilt auch für alle anderen Bürger, aber bisher wurde noch kein hochrangiger Beamter wegen Korruption vor Gericht gestellt (USDOS 12.4.2022). Die Öffentlichkeit betrachtet die Polizei weithin als korrupt und Korruption im kleinen Rahmen ist bei der Polizei an der Tagesordnung. Es gibt zahlreiche Korruptionsvorwürfe gegen Regierungsbeamte (USDOS 12.4.2022). Korrupte Beamte genießen im Allgemeinen Straffreiheit, selbst wenn Fehlverhalten von NGOs und anderen Akteuren aufgedeckt wird. Die Antikorruptionsorganisationen sind unterfinanziert und ineffektiv (FH 24.2.2022). Im Corruption Perceptions Index von Transparency International für das Jahr 2021 wird Burundi als

  1. von insgesamt 180 Ländern gereiht (TI 2022). Die Behörden haben allerdings bemerkenswerte Initiativen zur Korruptionsbekämpfung ergriffen, darunter die Entlassung hochrangiger Beamter sowie Hunderter anderer niedriger Beamter, die des Fehlverhaltens beschuldigt werden, und die Verfolgung einiger hochkarätiger Korruptionsfälle (USDOS 12.4.2022). Nach anderen Angaben sind die Maßnahmen unter Präsident Ndayishimiye widersprüchlich. Regierungsbeamte wurden zwar entlassen, aber es gab keine Strafverfolgung (FH 24.2.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Amtsantritt von Präsident Évariste Ndayishimiye im Juni 2020 hat sich die Menschenrechtslage in Burundi nur begrenzt verbessert. Seine Regierung hat vier Journalisten und zwei Menschenrechtsverteidiger freigelassen, die aufgrund unbegründeter Anschuldigungen inhaftiert waren. Die Behörden hoben einige Beschränkungen für die Medien und die Zivilgesellschaft auf, und es wurde versprochen, den Jugendverband der Regierungspartei, die Imbonerakure, zu zügeln (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören unter anderem glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung oder im Namen der Regierung; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Namen der Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen in einem anderen Land; ernsthafte Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022).Die Verfassung sieht Rede- und Pressefreiheit vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), diese Rechte werden in der Praxis jedoch stark eingeschränkt (FH 24.2.2022). Verboten sind "verleumderische" Äußerungen über den Präsidenten und andere hochrangige Beamte; Material, das als Gefährdung der nationalen Sicherheit gilt; sowie rassistische oder ethnische Hassreden. Zusätzliche Beschränkungen, die 2015 eingeführt wurden, gelten weiterhin und werden auf alle Presseorgane angewandt. Journalisten und freimütige Kritiker berichteten über Schikanen und Einschüchterungen durch Sicherheitsdienste und Regierungsbeamte, die sie daran hindern, ihre Arbeit unabhängig zu verrichten oder über sensible Themen zu berichten (USDOS 12.4.2022). Medienschaffende riskieren Drohungen, Belästigungen und Verhaftungen als Reaktion auf ihre Berichterstattung (FH 24.2.2022). Die Regierung schränkt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein. Die Verfassung sieht die Freiheit vor, sich friedlich zu versammeln, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Das Gesetz schreibt vor, dass politische Parteien und große Gruppen eine öffentliche Versammlung im Voraus und eine geplante Demonstration mindestens vier Tage vorher bei der Regierung anmelden müssen (USDOS 12.4.2022). Oppositionelle oder regierungsfeindliche Versammlungen und Kundgebungen werden in der Regel verhindert oder aufgelöst, und die Teilnehmer werden schikaniert oder verhaftet (FH 24.2.2022). Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor, doch die Regierung schränkt dieses Recht stark ein. Ein Gesetz, das internationale NGOs einschränkt, schreibt vor, dass diese einen Teil ihres Budgets bei der Bank der Republik Burundi hinterlegen müssen, und dass sie Pläne entwickeln und umsetzen müssen, um bei der Einstellung von einheimischem Personal ein ausgewogenes Verhältnis von Ethnie und Geschlecht zu erreichen (USDOS 12.4.2022). Zudem sind NGOs mit restriktiven Registrierungsgesetzen und der Verfolgung von Aktivitäten konfrontiert, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Menschenrechtsverteidiger können verhaftet und inhaftiert werden (FH 24.2.2022). Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich, da die Gefängnisse stark überfüllt sind, körperliche Misshandlungen stattfinden und die sanitären Bedingungen unzureichend sind. Es gab Berichte über unzureichende medizinische Behandlung und lange Einzelhaft in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Bedingungen in den vom SNR [Anm.: Service Nationale de Renseignements, Geheimdienst Burundis] verwalteten Haftanstalten und in den von der Polizei verwalteten lokalen "Lock-ups" sind im Allgemeinen schlechter als in den Gefängnissen (USDOS 12.4.202). Die Gefängnisse sind überfüllt, die Gefängnispopulation lag im Dezember 2021 bei 303 Prozent der Kapazität. Für die Gefangenen besteht die Gefahr, sich mit COVID-19 anzustecken, und das Gesundheitspersonal berichtet, dass die Quarantänemaßnahmen im Gefängnissystem im Jahr 2020 nicht ausreichend durchgesetzt wurden. Im März 2021 begnadigte Präsident Ndayishimiye per Dekret mehr als 5.200 Gefangene mit der Begründung der Überbelegung. Nach Angaben der UN-Koordinierungsstelle wurden jedoch bis Juli nur 2.600 Personen freigelassen, von denen einige anschließend erneut verhaftet oder entführt wurden. Willkürliche Verhaftungen und langwierige Untersuchungshaft sind an der Tagesordnung. Dem World Prison Brief (WPB) zufolge waren im Dezember 2021 54,6 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (FH 24.2.2022). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch einige unabhängige nichtstaatliche Beobachter. Die Regierung lässt Besuche zu, die vom IKRK, der Afrikanischen Union (AU) und der CNIDH beantragt werden. Die Beobachter besuchen regelmäßig bekannte Gefängnisse, kommunale Gefängnisse und bekannte SNR-Haftanstalten. Die Beobachtergruppen haben uneingeschränkten und ungehinderten Zugang zu den Gefangenen in den bekannten Hafteinrichtungen, können jedoch nicht zu den geheimen SNR-Gefängnissen vordringen (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Mit großer Mehrheit stimmte die Nationalversammlung Burundis am 21.11.2008 für die Abschaffung der Todesstrafe. Das neue Strafgesetzbuch wurde mit 90 Stimmen und zehn Enthaltungen angenommen. Gegenstimmen gab es keine. Nach der Zustimmung auch des Senats trat das Gesetz am 24.4.2009 in Kraft. Es bannt nicht nur die Todesstrafe, sondern kriminalisiert zudem Folter, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die bis dahin in Burundi nicht als Straftaten gegolten hatten (AI 24.4.2009). Mit Stand Juni 2022 gilt das Land weiterhin als „Abolitionist“, als Land, das die Todesstrafe abgeschafft hat (WCDP 10.6.2022). Minderheiten In Burundi leben drei unterschiedliche Volksgruppen oder Ethnien: Die Hutu, die Tutsi und die Twa (Pygmäen) (CIA 15.11.2022). Im Juli 2022 jährte sich die Unabhängigkeit von Ruanda und Burundi zum
  2. Mal. Beide Länder verbindet eine Geschichte von Gewalt zwischen den Bevölkerungsgruppen der Hutu und Tutsi. Im heutigen Ruanda werden die gemeinsame Geschichte, Sprache und Kultur von Hutu und Tutsi betont. Die Spaltung zwischen den Gruppen in beiden Ländern sitzt dennoch tief. Sie verursachte in der Vergangenheit sehr tiefe Wunden, die nur schwer heilen. Eigentlich leben die Gruppen in Frieden miteinander. Wenn es aber um Machtteilung geht, reaktivieren politische Anführer ethnische Ressentiments und bedienen sich derselben Teile-und-Herrsche-Ideologie wie die Kolonialisten (AI 29.6.2022). Die Verfassung sieht vor, dass kein Bürger darf aufgrund seiner Rasse, Sprache, Religion, seines Geschlechts oder seiner ethnischen Herkunft vom sozialen, wirtschaftlichen oder politischen Leben des Landes ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sieht die Verfassung vor, dass die beiden größten ethnischen Gruppen in allen gewählten und ernannten Regierungsämtern vertreten sind. Die Hutu-Mehrheit hat Anspruch auf nicht mehr als 60% der Regierungsposten und die Tutsi-Minderheit auf nicht weniger als 40%. Einem im Februar 2021 veröffentlichten Bericht der Ligue Iteka zufolge wurde die ethnische Quote jedoch in vielen öffentlichen Einrichtungen nicht eingehalten. Die Verfassung sieht drei Sitze in jeder Parlamentskammer für die ethnische Gruppe der Twa vor, die etwa 1% der Bevölkerung ausmacht. Es gab keine Berichte darüber, dass die Polizei oder andere Regierungsbeamte zu Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit aufrufen, diese fortsetzen, dulden oder tolerieren (USDOS 12.4.2022). Die indigenen Twa bleiben im Allgemeinen wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Laut Gesetz müssen die lokalen Verwaltungen allen Twa-Kindern kostenlose Schulbücher und Gesundheitsversorgung zur Verfügung stellen. Die lokalen Verwaltungen erfüllen diese Anforderungen weitgehend, aber es gibt Berichte über einen unverhältnismäßig schlechten Zugang zu Bildung für Twa-Kinder, weil ihnen die für die Einschulung erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente fehlen (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz sehen Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte zeitweise (USDOS 12.4.2022). Seit 2015 hat die Sorge um die persönliche Sicherheit die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, insbesondere in Vierteln, die als Hochburgen der Opposition gelten und in denen die Sicherheitskräfte häufig Durchsuchungsmaßnahmen durchführen. Im Jahr 2020 berichtete die UN-Koordinierungsstelle, dass die Imbonerakure trotz offizieller Anweisung an die Organisation, solche Aktivitäten zu unterlassen, ein System von Checkpoints zur Überwachung der Bevölkerungsbewegungen aufrechterhielten. Einige lokale Behörden haben Ausgangssperren für Frauen und Mädchen verhängt (FH 24.2.2022). Die Kommunalverwaltungen haben im ganzen Land Checkpoints an den Straßen eingerichtet, die offiziell der Einhebung von Transitsteuern von Fahrern und Passagieren dienen; die Kontrollstellen sind häufig mit Polizisten oder Mitgliedern der Imbonerakure besetzt. Kontrollpunkte werden auch aus Sicherheitsgründen eingerichtet. Häufig wird behauptet, dass das Personal an den Kontrollpunkten Bestechungsgelder verlangt, bevor es Fahrzeugen die Weiterfahrt erlaubt (USDOS 12.4.2022). Mehreren Nachrichtenquellen zufolge setzt die Regierung die Verwendung von Haushaltsbüchern, cahier oder livret de menage, durch, in denen die Bewohner und Hausangestellten jedes Haushalts in einigen Vierteln der Hauptstadt aufgeführt sind. In zahlreichen Fällen verhaftet die Polizei bei Stadtteildurchsuchungen Personen, die nicht in den Haushaltsbüchern eingetragen sind (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Burundi gehört zu den ärmsten und am dichtesten besiedelten Staaten der Welt. Burundi erlebt seit 2020 eine Stabilisierung seiner politischen Situation. Das Land durchläuft seit Jahren eine Phase wirtschaftlicher Stagnation und steht damit im krassen Gegensatz zu seinem erfolgreichen nördlichen Nachbarn Ruanda (ABG 5.2022). Stärken: • Gutes Klima für Landwirtschaft und Tourismus • Rohstoffvorkommen: Seltene Erden und Nickel • verbesserter Ruf bei der internationalen Geberorganisationen; hohe Kapitalzuschüsse aus dem Ausland • Mitglied der Zollunion East African Community (EAC) (ABG 5.2022) Schwächen: • Geringe Marktgröße • Armut bzw. geringe Kaufkraft (Pro-Kopf-Einkommen für 2021): 261 US$ • Binnenlage schafft Abhängigkeit beim Seetransport von ausländischen Transportkorridoren und verteuert Handel • Hohe Bevölkerungsdichte und hohes Bevölkerungswachstum • Einziges frankofones Land in der EAC sorgt für gewisse Isolierung (ABG 5.2022). Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vgl. Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022).Die Erwerbsquote (15+ Jahre) im Jahr 2021 ist 78,2% (WKO 10.2022). Die Arbeitslosigkeit (15-64 Jahre) im Jahr 2021 ist 1,8% (WKO 10.2022; vergleiche Statista 21.1.2022). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) betrifft 2021 3,4% (WKO 10.2022). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen in Burundi ist im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt (LD 1.12.2022). Nach anderen Angaben gehört das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant (AA 5.10.2022). Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 11.10.2022). Die wohl wichtigste Kennzahl, mit der sich die Effizienz aller Maßnahmen zusammenfassen lässt, ist die allgemeine Lebenserwartung. Im Moment liegt dieses Alter in Burundi für Männer bei 60,1 und für Frauen bei 63,7 Jahren. Zum Vergleich: Weltweit liegt die Lebenserwartung etwa 10,9 Jahre höher (Männer: 70,6 / Frauen: 75,1 Jahre) (LD 1.12.2022). Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in Burundi ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich. Pro 1000 Einwohner stehen im Land 0,8 Krankenhausbetten zur Verfügung. Der weltweite Mittelwert liegt hier bei 2,9 Betten. Innerhalb der EU stehen 4,6 Betten für jeweils 1000 Einwohner zur Verfügung. Mit rund 613 ausgebildeten Ärzten in Burundi stehen pro 1000 Einwohner rund 0,05 Ärzte zur Verfügung. Auch hier wieder der Vergleich: Weltweit liegt dieser Standard bei 1,50 Ärzten pro 1000 Einwohnern und in der EU sogar bei 3,57 (LD 1.12.2022). Rückkehr Die Regierung kooperiert im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 12.4.2022). IPC-Food-Insecurity-Lagekarte:
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  5. Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religions- sowie Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat gründen sich im Wesentlichen auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.1.
  6. Zu den Sprachkenntnissen wird zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, dass Französisch seine Muttersprache sei (vgl. AS 1f), weshalb auch die Einvernahme in dieser Sprache abgehalten wurde. In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend auch an, dass er sich mit dem Dolmetscher verständigen könne (vgl. AS 73) sowie gegen Ende, dass er alles verstanden habe, was er gefragt worden sei (vgl. AS 101).2.1.
  7. Zu den Sprachkenntnissen wird zudem angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angab, dass Französisch seine Muttersprache sei vergleiche AS 1f), weshalb auch die Einvernahme in dieser Sprache abgehalten wurde. In dieser gab der Beschwerdeführer einleitend auch an, dass er sich mit dem Dolmetscher verständigen könne vergleiche AS 73) sowie gegen Ende, dass er alles verstanden habe, was er gefragt worden sei vergleiche AS 101). In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme gegeben habe und Französisch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei (vgl. AS 283). Auch die auf Französisch abgehaltene Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2024 wurde aufgrund der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und dem Vorbringen, dass dessen Muttersprache Kirundi sei, vertagt, wobei der französischsprachige Dolmetscher sehr wohl bestätigte, dass der Beschwerdeführer Französisch beherrsche, aber auch anführte, dass die Befragung sehr energieintensiv und mit viel Nachfragen verbunden sei und dass es aus seiner Sicht aber an der Logik und der Struktur und den vielen Ortsnamen und Abkürzungen liege, die ihm nicht geläufig seien (vgl. S. 10 in OZ 4).In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Einvernahme gegeben habe und Französisch nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sei vergleiche AS 283). Auch die auf Französisch abgehaltene Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 08.10.2024 wurde aufgrund der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers behaupteten Verständigungsschwierigkeiten und dem Vorbringen, dass dessen Muttersprache Kirundi sei, vertagt, wobei der französischsprachige Dolmetscher sehr wohl bestätigte, dass der Beschwerdeführer Französisch beherrsche, aber auch anführte, dass die Befragung sehr energieintensiv und mit viel Nachfragen verbunden sei und dass es aus seiner Sicht aber an der Logik und der Struktur und den vielen Ortsnamen und Abkürzungen liege, die ihm nicht geläufig seien vergleiche S. 10 in OZ 4). Die Verhandlung vom 19.12.2024 wurde schließlich auf Kirundi übersetzt, wobei die Rechtsvertretung auch dort Zweifel an der Übersetzungsqualität des Dolmetschers äußerte. Da der Beschwerdeführer aber auf Nachfrage bestätigte, diesen verstanden zu haben und dass es viel besser als beim letzten Mal gewesen sei (vgl. S. 16 in OZ 10), sowie sich – trotz der nicht akzentfreien deutschen Übersetzung – für den erkennenden Richter keinerlei Bedenken gegen die grundsätzliche Kompetenz des Dolmetschers ergeben haben, war die Verhandlung als Grundlage zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen.Die Verhandlung vom 19.12.2024 wurde schließlich auf Kirundi übersetzt, wobei die Rechtsvertretung auch dort Zweifel an der Übersetzungsqualität des Dolmetschers äußerte. Da der Beschwerdeführer aber auf Nachfrage bestätigte, diesen verstanden zu haben und dass es viel besser als beim letzten Mal gewesen sei vergleiche S. 16 in OZ 10), sowie sich – trotz der nicht akzentfreien deutschen Übersetzung – für den erkennenden Richter keinerlei Bedenken gegen die grundsätzliche Kompetenz des Dolmetschers ergeben haben, war die Verhandlung als Grundlage zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen. Auch einem Abgleich mit den auf Französisch durchgeführten Verhandlungen steht nichts im Weg (wie insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe unter Punkt 2.
  8. näher dargestellt), zumal der Beschwerdeführer Französisch offenbar sehr wohl gut beherrscht, auch wenn es sich nicht um seine Muttersprache handelt. Dies, auch wenn sich die Befragung als „mühsam“, wie in der ersten Verhandlung vom Dolmetscher angegeben, darstellte, so war von diesem Abgleich mangels grundlegender Verständnisschwierigkeiten nicht gänzlich abzusehen. 2.1.
  9. Dass der Beschwerdeführer an einer komplexen Traumastörung nach Extrembelastung leidet, konnte aufgrund der Vorlage des fachärztlichen Befundberichtes vom 27.12.2024 festgestellt werden. Sonstige gesundheitliche Einschränkungen kamen im Verfahren nicht hervor. Eine Einschränkung seine Arbeitsfähigkeit legte der Beschwerdeführer nicht dar und war aus der Traumastörung auch nicht per se abzuleiten. Ferner ergibt sich aus den Länderinformationen (Kapitel „Medizinische Versorgung“), dass das Gesundheitswesen in Burundi im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt ist, wobei nach anderen Angaben das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika gehört. Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant. Dass es dem Beschwerdeführer aber nicht möglich wäre, die für die Behandlung seiner Traumastörung benötigten Medikamente zu beschaffen, kann daraus, dass die „Versorgung mit Medikamenten nicht dem europäischen Standard“ entspreche, keinesfalls abgeleitet werden. Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine Behandlung in seinem Herkunftsstaat von vornherein verunmöglicht wäre (vgl. insbesondere die Beweismittelvorlage vom 07.01.2025, OZ 12, in der lediglich der fachärztlicher Befund vorgelegt wurde).2.1.
  10. Dass der Beschwerdeführer an einer komplexen Traumastörung nach Extrembelastung leidet, konnte aufgrund der Vorlage des fachärztlichen Befundberichtes vom 27.12.2024 festgestellt werden. Sonstige gesundheitliche Einschränkungen kamen im Verfahren nicht hervor. Eine Einschränkung seine Arbeitsfähigkeit legte der Beschwerdeführer nicht dar und war aus der Traumastörung auch nicht per se abzuleiten. Ferner ergibt sich aus den Länderinformationen (Kapitel „Medizinische Versorgung“), dass das Gesundheitswesen in Burundi im weltweiten Vergleich leicht unterdurchschnittlich entwickelt ist, wobei nach anderen Angaben das Land zu den medizinisch äußerst unzureichend versorgten Ländern in der Region Ostafrika gehört. Hygiene, Versorgung mit Medikamenten und Fachpersonal in den Krankenhäusern entsprechen nicht dem europäischen Standard. Fehlende Finanzen schränken die Ausstattung von Krankenhäusern und die Beschaffung von medizinischen Geräten erheblich ein. Ebenso ist der Fachkräftemangel eklatant. Dass es dem Beschwerdeführer aber nicht möglich wäre, die für die Behandlung seiner Traumastörung benötigten Medikamente zu beschaffen, kann daraus, dass die „Versorgung mit Medikamenten nicht dem europäischen Standard“ entspreche, keinesfalls abgeleitet werden. Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass eine Behandlung in seinem Herkunftsstaat von vornherein verunmöglicht wäre vergleiche insbesondere die Beweismittelvorlage vom 07.01.2025, OZ 12, in der lediglich der fachärztlicher Befund vorgelegt wurde). 2.1.
  11. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet bzw. der EU konnte aus seinem Vorbringen, bzw. der diesbezüglich gemeinsam mit der Beschwerde und den Schriftsätzen vom 07.01.2025 sowie in den Verhandlungen getroffen werden und ergeben sich aus seinem Vorbringen im Laufe des Verfahrens. Dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, konnte aus einem aktuellen Registerauszug abgeleitet werden. 2.1.5.Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Der Verdacht auf Begehung eines Fahrraddiebstahls konnte aus der Vorlage eines Abschlussberichtes der LPD Niederösterreich vom 22.06.2023 (vgl. AS 163) abgeleitet werden.2.1.5.Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Der Verdacht auf Begehung eines Fahrraddiebstahls konnte aus der Vorlage eines Abschlussberichtes der LPD Niederösterreich vom 22.06.2023 vergleiche AS 163) abgeleitet werden. 2.
  12. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  13. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes konnte der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Widersprüchlichkeit und der Unplausibilität seines Fluchtvorbringens keine aktuelle Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Burundi glaubhaft machen. So ergaben sich aus dem Abgleich (welcher wie unter Punkt 2.1.
  14. dargestellt trotz unterschiedlicher Sprachen zulässig ist) der auf Französisch übersetzten Einvernahme und ersten Verhandlung sowie mit der auf Kirundi abgehaltenen Verhandlung auch folgende Widersprüche und Unstimmigkeiten, die gegen die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Der Vollständigkeit halber wird in Ergänzung zu Punkt 2.1.
  15. außerdem darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer durch die Abhaltung der zweiten Verhandlung in seiner Muttersprache Kirundi auch die Möglichkeit gegeben wurde, seine Fluchtgeschichte umfassend und nachvollziehbar dazulegen. Dies gelang ihm aber in Anbetracht der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (siehe unten) nicht: 2.2.
  16. So konnte der Beschwerdeführer keine Verbindung der Ermordung seines Vaters im Jahr 1995 mit seinem eigenen Fluchtgrund herzustellen. Denn auf Vorhalt, wie es sein könne, dass der Beschwerdeführer dann noch fast 27 Jahre in Burundi habe leben können, erwiderte er in der ersten Verhandlung nur, dass „sie“ (er und seine Familie) Ersparnisse gehabt hätten und, nachdem ihnen die Regierung das Haus weggenommen habe, sie sich Einkommen durch Mieter hätten verschaffen können (vgl. S. 9 in OZ 10). Wäre er jedoch aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Bedrohung ausgesetzt gewesen, so ist keinesfalls nachvollziehbar, wie ihn Ersparnisse über einen derart langen Zeitraum vor einer Verfolgung hätten schützen können. Ferner erscheint auch in sich widersprüchlich, wenn er vorbringt, dass ihnen das Haus weggenommen worden sei, er aber andererseits meint, dass sie Mieter und dadurch ein Einkommen gehabt hätten.2.2.
  17. So konnte der Beschwerdeführer keine Verbindung der Ermordung seines Vaters im Jahr 1995 mit seinem eigenen Fluchtgrund herzustellen. Denn auf Vorhalt, wie es sein könne, dass der Beschwerdeführer dann noch fast 27 Jahre in Burundi habe leben können, erwiderte er in der ersten Verhandlung nur, dass „sie“ (er und seine Familie) Ersparnisse gehabt hätten und, nachdem ihnen die Regierung das Haus weggenommen habe, sie sich Einkommen durch Mieter hätten verschaffen können vergleiche S. 9 in OZ 10). Wäre er jedoch aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung eine Bedrohung ausgesetzt gewesen, so ist keinesfalls nachvollziehbar, wie ihn Ersparnisse über einen derart langen Zeitraum vor einer Verfolgung hätten schützen können. Ferner erscheint auch in sich widersprüchlich, wenn er vorbringt, dass ihnen das Haus weggenommen worden sei, er aber andererseits meint, dass sie Mieter und dadurch ein Einkommen gehabt hätten. 2.2.
  18. Außerdem brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor, dass die Regierung von Burundi ihm und seiner Familie am 29.08.2018 ihr Haus weggenommen habe (vgl. AS 83), wobei er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass dies am 29.08.2014 erfolgt sei (vgl. S. 5 in OZ 10). Zum Beweis der Wegnahme des Hauses legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vier Blätter einer Kopie in der Sprache Kirundi vor (vgl. AS 115ff), aus welchen ebenso das Datum des „29.08.2014“ hervorgeht, was jedoch wiederum im Widerspruch zum in der Einvernahme behaupteten Datum des „29.08.2018“ steht. Demnach gelang es ihm nicht einmal dort zur Wegnahme des Hauses ein einheitliches Vorbringen zu erstatten. Die Vorlage der bloßen Kopie eines Dokumentes war vor diesem Hintergrund daher jegliche Beweiskraft abzusprechen. Bei einem Unterschied von 4 Jahren handelt es sich ferner um eine wesentliche zeitliche Differenz, bei welcher nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer diese im Verfahren nicht stringent angeben konnte, zumal es ihm ansonsten sehr wohl gelang, genaue Daten wiederzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme zudem auch vorgehalten, dass Kopien keine Beweiskraft hätten, woraufhin er meinte, sich zu bemühen, zu den Originalen zu gelangen (vgl. AS 99). Diese legte er aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.2.2.
  19. Außerdem brachte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor, dass die Regierung von Burundi ihm und seiner Familie am 29.08.2018 ihr Haus weggenommen habe vergleiche AS 83), wobei er in der mündlichen Verhandlung behauptete, dass dies am 29.08.2014 erfolgt sei vergleiche S. 5 in OZ 10). Zum Beweis der Wegnahme des Hauses legte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vier Blätter einer Kopie in der Sprache Kirundi vor vergleiche AS 115ff), aus welchen ebenso das Datum des „29.08.2014“ hervorgeht, was jedoch wiederum im Widerspruch zum in der Einvernahme behaupteten Datum des „29.08.2018“ steht. Demnach gelang es ihm nicht einmal dort zur Wegnahme des Hauses ein einheitliches Vorbringen zu erstatten. Die Vorlage der bloßen Kopie eines Dokumentes war vor diesem Hintergrund daher jegliche Beweiskraft abzusprechen. Bei einem Unterschied von 4 Jahren handelt es sich ferner um eine wesentliche zeitliche Differenz, bei welcher nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer diese im Verfahren nicht stringent angeben konnte, zumal es ihm ansonsten sehr wohl gelang, genaue Daten wiederzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme zudem auch vorgehalten, dass Kopien keine Beweiskraft hätten, woraufhin er meinte, sich zu bemühen, zu den Originalen zu gelangen vergleiche AS 99). Diese legte er aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die Wegnahme des Hauses Beschwerdeführers erscheint daher aufgrund der in den beiden Vorabsätzen geschilderten Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. 2.2.
  20. Ferner ist die in der Einvernahme vorgelegte Kopie eines Schwarz-Weiß-Fotos (vgl. AS 123) nicht dazu geeignet, die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen höheren Rang beim Militär zu belegen, zumal beide dort ersichtlichen Männer (der vermeintliche Vater und Präsident) nur kaum erkennbar in Seitenansicht zu sehen sind. Auch Rückschlüsse auf einen etwaigen Rang jenes Mannes in Uniform können hieraus nicht abgeleitet werden. Ein Abgleich mit dem in der Verhandlung vorgelegten Ausweis des Vaters, wo dieser im Portrait zu sehen sei, war daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme zudem auch vorgehalten, dass Kopien keine Beweiskraft hätten, woraufhin er meinte, sich zu bemühen, zu den Originalen zu gelangen (vgl. AS 99). Diese legte er, wie bereits angeführt, aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor.2.2.
  21. Ferner ist die in der Einvernahme vorgelegte Kopie eines Schwarz-Weiß-Fotos vergleiche AS 123) nicht dazu geeignet, die Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers bzw. dessen höheren Rang beim Militär zu belegen, zumal beide dort ersichtlichen Männer (der vermeintliche Vater und Präsident) nur kaum erkennbar in Seitenansicht zu sehen sind. Auch Rückschlüsse auf einen etwaigen Rang jenes Mannes in Uniform können hieraus nicht abgeleitet werden. Ein Abgleich mit dem in der Verhandlung vorgelegten Ausweis des Vaters, wo dieser im Portrait zu sehen sei, war daher nicht möglich. Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme zudem auch vorgehalten, dass Kopien keine Beweiskraft hätten, woraufhin er meinte, sich zu bemühen, zu den Originalen zu gelangen vergleiche AS 99). Diese legte er, wie bereits angeführt, aber bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist eiterführend anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl betonte der Verwaltungsgerichtshof aber, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).Der Vollständigkeit halber ist eiterführend anzumerken, dass es zwar zutrifft, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhob, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl betonte der Verwaltungsgerichtshof aber, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN). Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sich lediglich darauf bezog, verfolgt worden zu sein, da sein Vater ein Militärangehöriger gewesen sei (vgl. AS 11). Dass er aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Demonstrationen/Manifestationen oder einer Mitgliedschaft zu einer Partei einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, erwähnte er jedoch nicht und steigerte im Laufe des Weiteren Verfahrens diesbezüglich sein Vorbringen.Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sich lediglich darauf bezog, verfolgt worden zu sein, da sein Vater ein Militärangehöriger gewesen sei vergleiche AS 11). Dass er aufgrund seiner eigenen Teilnahme an Demonstrationen/Manifestationen oder einer Mitgliedschaft zu einer Partei einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, erwähnte er jedoch nicht und steigerte im Laufe des Weiteren Verfahrens diesbezüglich sein Vorbringen. 2.2.
  22. Selbst bei Wahrunterstellung der Wegnahme des Hauses am 29.08.2014 ist aber ebenso nicht nachvollziehbar, warum er noch bis 16.10.2018 in Burundi habe leben können, bevor die „Imbonerakture“, eine Jugendgruppe der „CNDD“ versucht hätten, ihn zu töten. Hierzu befragt, erweckte der Beschwerdeführer den Anschein der Frage ausweichen zu wollen und steigerte im Zuge der Beantwortung der Frage sein Vorbringen, zumal er nunmehr erstmals behauptete, dass er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und Manifestationen bereits im Jahr 2016 festgenommen worden sei (vgl. S. 6f in OZ 10, „R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Haus und Ihre Sachen am 29.08.2014 weggenommen wurden und danach wurden Sie immer wieder bedroht. Wie konnten Sie dann noch bis zum 16.10.2018 in Burundi weiterleben bzw. warum wollten die Leute Sie ausgerechnet am 16.10.2018 töten? BF: Nach dem 29.08.2014 hat es Demonstrationen gegeben. 2015 waren Manifestationen und wir haben teilgenommen. Ich war einer von den Leuten, die eine Manifestation gemacht haben. Nach meiner Manifestation 2016 haben sie mich festgenommen. R: Sie wurden 2016 schon festgenommen? Ich dachte 2018? BF: Festgenommen wurde ich am 16.10.
  23. R: Also nicht 2016? BF: Sie haben mich im Jahr 2018 festgenommen. R: Warum erst im Jahr 2018? BF: 2018 bin ich von der Arbeit gekommen. Als ich bei einer Straße mit dem Namen „ XXXX “ war, ist ein Pickup gekommen und wurde vor mir gestoppt. Es sind drei Leute rausgekommen mit einem Gewehr. Einer hatte eine kleine Pistole und hat mir gesagt: „Wenn du reden solltest, werden wir dich töten“. Die Jungen sind die Imbonerakure und arbeiten für die Regierung und sie haben mich in dieses Auto geworfen und haben mich bis zur Straße „ XXXX “ gebracht. R: Meine Frage war, warum ausgerechnet im Jahr 2018? BF: Weil ich 2015 bei Manifestationen teilgenommen habe, haben sie mich immer und immer verfolgt.“). 2.2.
  24. Selbst bei Wahrunterstellung der Wegnahme des Hauses am 29.08.2014 ist aber ebenso nicht nachvollziehbar, warum er noch bis 16.10.2018 in Burundi habe leben können, bevor die „Imbonerakture“, eine Jugendgruppe der „CNDD“ versucht hätten, ihn zu töten. Hierzu befragt, erweckte der Beschwerdeführer den Anschein der Frage ausweichen zu wollen und steigerte im Zuge der Beantwortung der Frage sein Vorbringen, zumal er nunmehr erstmals behauptete, dass er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen und Manifestationen bereits im Jahr 2016 festgenommen worden sei vergleiche S. 6f in OZ 10, „R: Sie haben ausgesagt, dass Ihr Haus und Ihre Sachen am 29.08.2014 weggenommen wurden und danach wurden Sie immer wieder bedroht. Wie konnten Sie dann noch bis zum 16.10.2018 in Burundi weiterleben bzw. warum wollten die Leute Sie ausgerechnet am 16.10.2018 töten? BF: Nach dem 29.08.2014 hat es Demonstrationen gegeben. 2015 waren Manifestationen und wir haben teilgenommen. Ich war einer von den Leuten, die eine Manifestation gemacht haben. Nach meiner Manifestation 2016 haben sie mich festgenommen. R: Sie wurden 2016 schon festgenommen? Ich dachte 2018? BF: Festgenommen wurde ich am 16.10.
  25. R: Also nicht 2016? BF: Sie haben mich im Jahr 2018 festgenommen. R: Warum erst im Jahr 2018? BF: 2018 bin ich von der Arbeit gekommen. Als ich bei einer Straße mit dem Namen „ römisch 40 “ war, ist ein Pickup gekommen und wurde vor mir gestoppt. Es sind drei Leute rausgekommen mit einem Gewehr. Einer hatte eine kleine Pistole und hat mir gesagt: „Wenn du reden solltest, werden wir dich töten“. Die Jungen sind die Imbonerakure und arbeiten für die Regierung und sie haben mich in dieses Auto geworfen und haben mich bis zur Straße „ römisch 40 “ gebracht. R: Meine Frage war, warum ausgerechnet im Jahr 2018? BF: Weil ich 2015 bei Manifestationen teilgenommen habe, haben sie mich immer und immer verfolgt.“). Ferner behauptete der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung, dass er Mitglied der politischen Partei namens MSD (vgl. S. 7 in OZ 10) gewesen sei, verneinte aber derartiges in der ersten Verhandlung noch und gab auf konkrete Nachfrage nur an, diese Partei gewählt zu haben (vgl. S. 8 in OZ 4).Ferner behauptete der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung, dass er Mitglied der politischen Partei namens MSD vergleiche S. 7 in OZ 10) gewesen sei, verneinte aber derartiges in der ersten Verhandlung noch und gab auf konkrete Nachfrage nur an, diese Partei gewählt zu haben vergleiche S. 8 in OZ 4). 2.2.
  26. Bei der Erzählung jenes Vorfalles, bei welchem der Beschwerdeführer in ein Haus gebracht und geschlagen worden wäre, fällt zudem auf, dass er hiervon sehr detailliert und überwiegend widerspruchsfrei berichten konnte, erwähnte jedoch erst in der zweiten Verhandlung, dass er erneut bewusstlos geworden wäre, bevor seine Entführer und die Polizisten das zweite Mal gekommen wären und ihn angeschrien hätten. Er erwähnte dort aber im Gegensatz zur Einvernahme nicht mehr, dass der Colonel nicht nur angeordnet hätte, dass sie ihn ins Krankenhaus bringen, sondern ihn dann ins Zentralgefängnis stecken sollten, anstatt ihn wie angeordnet zu töten (vgl. AS 85; S. 8 in OZ 10). Besonders schwer wiegt zudem, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung angab, dass er auch im Gefängnis gefoltert worden sei (vgl. S. 9f in OZ 10, „R: Wurden Sie während dieses Gefängnisaufenthaltes wieder geschlagen und gefoltert? BF: Ja, ich wurde geschlagen. Ich konnte im Gefängnis nicht richtiges Essen bekommen. Nachher habe ich eine Infektion bekommen. Duschen konnte ich überhaupt nicht. R: Wurden Sie „stark“ geschlagen oder nur „leicht“? BF: Sie haben mich richtig geschlagen und wo ich auch hätte schlafen können, haben sie gesagt, ich soll nicht dort schlafen, weil im Mpimba-Gefängnis übervoll ist. R: Wie oft wurden Sie während dieser Zeit geschlagen? BF: Wie oft ich geschlagen wurde, kann ich gar nicht rechnen. Ich wurde mehrmals geschlagen, ich kann nicht rechnen.“), wobei er dies in der Einvernahme nicht anführte (vgl. AS 85). Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dessen in der Einvernahme eine Rechnung und einen Ausgangsschein vor (vgl. AS 111f). Doch auch deren Beweiskraft wird durch grobe Sprachfehler, wie die Dolmetscherin in der Einvernahme anmerkte (vgl. AS 85), maßgeblich in Zweifel gezogen, weshalb auch diese Dokumente zum Beweis des Fluchtvorbringens nicht geeignet sind.2.2.
  27. Bei der Erzählung jenes Vorfalles, bei welchem der Beschwerdeführer in ein Haus gebracht und geschlagen worden wäre, fällt zudem auf, dass er hiervon sehr detailliert und überwiegend widerspruchsfrei berichten konnte, erwähnte jedoch erst in der zweiten Verhandlung, dass er erneut bewusstlos geworden wäre, bevor seine Entführer und die Polizisten das zweite Mal gekommen wären und ihn angeschrien hätten. Er erwähnte dort aber im Gegensatz zur Einvernahme nicht mehr, dass der Colonel nicht nur angeordnet hätte, dass sie ihn ins Krankenhaus bringen, sondern ihn dann ins Zentralgefängnis stecken sollten, anstatt ihn wie angeordnet zu töten vergleiche AS 85; S. 8 in OZ 10). Besonders schwer wiegt zudem, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung angab, dass er auch im Gefängnis gefoltert worden sei vergleiche S. 9f in OZ 10, „R: Wurden Sie während dieses Gefängnisaufenthaltes wieder geschlagen und gefoltert? BF: Ja, ich wurde geschlagen. Ich konnte im Gefängnis nicht richtiges Essen bekommen. Nachher habe ich eine Infektion bekommen. Duschen konnte ich überhaupt nicht. R: Wurden Sie „stark“ geschlagen oder nur „leicht“? BF: Sie haben mich richtig geschlagen und wo ich auch hätte schlafen können, haben sie gesagt, ich soll nicht dort schlafen, weil im Mpimba-Gefängnis übervoll ist. R: Wie oft wurden Sie während dieser Zeit geschlagen? BF: Wie oft ich geschlagen wurde, kann ich gar nicht rechnen. Ich wurde mehrmals geschlagen, ich kann nicht rechnen.“), wobei er dies in der Einvernahme nicht anführte vergleiche AS 85). Der Beschwerdeführer legte zum Beweis dessen in der Einvernahme eine Rechnung und einen Ausgangsschein vor vergleiche AS 111f). Doch auch deren Beweiskraft wird durch grobe Sprachfehler, wie die Dolmetscherin in der Einvernahme anmerkte vergleiche AS 85), maßgeblich in Zweifel gezogen, weshalb auch diese Dokumente zum Beweis des Fluchtvorbringens nicht geeignet sind. 2.2.
  28. Überdies berichtete der Beschwerdeführer davon, dass er aufgrund einer Infektion während seines Gefängnisaufenthaltes in ein Krankenhaus gebracht worden sei (vgl. AS 85), wobei er hiervon vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erzählte und sein Vorbringen offenbar dahingehend relativierte.2.2.
  29. Überdies berichtete der Beschwerdeführer davon, dass er aufgrund einer Infektion während seines Gefängnisaufenthaltes in ein Krankenhaus gebracht worden sei vergleiche AS 85), wobei er hiervon vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr erzählte und sein Vorbringen offenbar dahingehend relativierte. 2.2.
  30. Weiters behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch, dass er vom Gefängnisdirektor nach seiner Entlassung in ein Krankenhaus gebracht worden sei, berichtete aber auch hiervon in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen nichts mehr. Darüber hinaus legte er an dieser Stelle auch den Grund für seine Verbringung ins Krankenhaus nicht dar (vgl. AS 85).2.2.
  31. Weiters behauptete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch, dass er vom Gefängnisdirektor nach seiner Entlassung in ein Krankenhaus gebracht worden sei, berichtete aber auch hiervon in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen nichts mehr. Darüber hinaus legte er an dieser Stelle auch den Grund für seine Verbringung ins Krankenhaus nicht dar vergleiche AS 85). 2.2.
  32. Zu den in der zweiten Verhandlung gezeigten Narben (vgl. S. 13f in OZ 10) ist zudem anzumerken, dass aus dem Vorhandensein dieser zwar abgeleitet werden kann, dass eine Verletzung erfolgt ist, nicht aber, wie bzw. wo diese konkret entstanden ist, weswegen sich allein aus dem tatsächlichen Bestehen der Verletzung nichts zwingend für die Glaubhaftigkeit des Bedrohungsvorbringens gewinnen lässt. Auch die komplexe Traumastörung nach Extrembelastung des Beschwerdeführers ist per se kein Beweis dahingehend, dass sein Fluchtgrund glaubhaft ist, zumal hieraus ebenso nicht zwingend auf deren Ursache geschlossen werden kann. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer diese, wie oben dargestellt, auch sonst nicht glaubhaft darstellen konnte.2.2.
  33. Zu den in der zweiten Verhandlung gezeigten Narben vergleiche S. 13f in OZ 10) ist zudem anzumerken, dass aus dem Vorhandensein dieser zwar abgeleitet werden kann, dass eine Verletzung erfolgt ist, nicht aber, wie bzw. wo diese konkret entstanden ist, weswegen sich allein aus dem tatsächlichen Bestehen der Verletzung nichts zwingend für die Glaubhaftigkeit des Bedrohungsvorbringens gewinnen lässt. Auch die komplexe Traumastörung nach Extrembelastung des Beschwerdeführers ist per se kein Beweis dahingehend, dass sein Fluchtgrund glaubhaft ist, zumal hieraus ebenso nicht zwingend auf deren Ursache geschlossen werden kann. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer diese, wie oben dargestellt, auch sonst nicht glaubhaft darstellen konnte. 2.2.
  34. Zusätzlich ist ebenso darauf hinzuweisen, dass Polizisten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer seine Ehefrau aufgesucht hätten. Dabei hätte sie aber nach seinem Vorbringen in der Einvernahme behauptet, dass sie auf die Frage nach seinem Aufenthalt erwidert hätte, dass er noch im Gefängnis sei (vgl. AS 91). In der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer aber, dass sie gesagt habe, dass sie überhaupt nicht wisse, wo er sich aufhalte, weil sie ihn lange nicht gesehen habe (vgl. S. 12 in OZ 10).2.2.
  35. Zusätzlich ist ebenso darauf hinzuweisen, dass Polizisten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer seine Ehefrau aufgesucht hätten. Dabei hätte sie aber nach seinem Vorbringen in der Einvernahme behauptet, dass sie auf die Frage nach seinem Aufenthalt erwidert hätte, dass er noch im Gefängnis sei vergleiche AS 91). In der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer aber, dass sie gesagt habe, dass sie überhaupt nicht wisse, wo er sich aufhalte, weil sie ihn lange nicht gesehen habe vergleiche S. 12 in OZ 10). 2.2.
  36. Betreffend das in der Verhandlung gezeigte (vgl. S. 14f in OZ 10) und mit Schriftsatz vom 07.01.2025 vorgelegte Video aus dem Jahr 2015 sowie dem im Schriftsatz beigefügten Screenshot des Videos ist anzumerken, dass dort zwar ein dem Beschwerdeführer sehr ähnlich sehender Mann erkennbar ist, dieser jedoch aufgrund der sehr schlechten Videoqualität nicht eindeutig identifiziert werden kann. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration tatsächlich teilgenommen hat, ist aufgrund des grob widersprüchlichen und unstimmigen Vorbringens seines Fluchtgrundes, trotz Verweis im Schriftsatz auf einen Artikel von Amnesty International betreffend willkürliche Tötungen von Demonstranten, nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2018 – aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2015 – einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, zumal in dem Artikel von überschießender Gewalt und Tötungen während der Demonstrationen die Rede war. Ein Schluss auf eine bis 2018 andauernde Gefährdung des Beschwerdeführers kann hieraus nicht gezogen werden.2.2.
  37. Betreffend das in der Verhandlung gezeigte vergleiche S. 14f in OZ 10) und mit Schriftsatz vom 07.01.2025 vorgelegte Video aus dem Jahr 2015 sowie dem im Schriftsatz beigefügten Screenshot des Videos ist anzumerken, dass dort zwar ein dem Beschwerdeführer sehr ähnlich sehender Mann erkennbar ist, dieser jedoch aufgrund der sehr schlechten Videoqualität nicht eindeutig identifiziert werden kann. Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer an der Demonstration tatsächlich teilgenommen hat, ist aufgrund des grob widersprüchlichen und unstimmigen Vorbringens seines Fluchtgrundes, trotz Verweis im Schriftsatz auf einen Artikel von Amnesty International betreffend willkürliche Tötungen von Demonstranten, nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer erst im Jahr 2018 – aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2015 – einer Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, zumal in dem Artikel von überschießender Gewalt und Tötungen während der Demonstrationen die Rede war. Ein Schluss auf eine bis 2018 andauernde Gefährdung des Beschwerdeführers kann hieraus nicht gezogen werden. 2.2.
  38. Eine Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tutsi ergibt sich auch im Hinblick auf die Länderinformationen vom 15.12.2022 sowie der „Anfragebeantwortung zu Burundi: Informationen zur aktuellen Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 (vgl. AS 201ff) ebenso nicht. Wenngleich die Hutu die größte Volksgruppe in Burundi darstellen, so handelt es sich bei den Tutsi um die zweitgrößte ethnische Gruppe und hat sie Anspruch auf nicht weniger als 60% der Regierungsposten. Wenngleich den Berichten zu entnehmen ist, dass die Spaltung zwischen diesen beiden Volksgruppen tief sitzt und den Tutsi insbesondere bei Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung oder Mitgliedschaft von Familienangehörigen zur Opposition Repressalien drohen, so ergibt sich im Hinblick auf die Größe der Volksgruppe der Tutsi jedenfalls nicht, dass jeder Angehörige der Tutsi bei einer Rückkehr nach Burundi, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es ergibt sich sohin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zumal dieser, wie oben dargestellt, weder die Mitgliedschaft seines Vaters zum Militär belegen, noch eine anderweitige Bedrohung glaubhaft machen konnte.2.2.
  39. Eine Verfolgung aufgrund der Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tutsi ergibt sich auch im Hinblick auf die Länderinformationen vom 15.12.2022 sowie der „Anfragebeantwortung zu Burundi: Informationen zur aktuellen Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 vergleiche AS 201ff) ebenso nicht. Wenngleich die Hutu die größte Volksgruppe in Burundi darstellen, so handelt es sich bei den Tutsi um die zweitgrößte ethnische Gruppe und hat sie Anspruch auf nicht weniger als 60% der Regierungsposten. Wenngleich den Berichten zu entnehmen ist, dass die Spaltung zwischen diesen beiden Volksgruppen tief sitzt und den Tutsi insbesondere bei Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung oder Mitgliedschaft von Familienangehörigen zur Opposition Repressalien drohen, so ergibt sich im Hinblick auf die Größe der Volksgruppe der Tutsi jedenfalls nicht, dass jeder Angehörige der Tutsi bei einer Rückkehr nach Burundi, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Es ergibt sich sohin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zumal dieser, wie oben dargestellt, weder die Mitgliedschaft seines Vaters zum Militär belegen, noch eine anderweitige Bedrohung glaubhaft machen konnte. 2.2.
  40. Ferner ist zum Beweis der Asylzuerkennung eines der Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. OZ 12) anzumerken, dass aus dieser per se der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine besondere Beweiskraft zukommt.2.2.
  41. Ferner ist zum Beweis der Asylzuerkennung eines der Geschwister des Beschwerdeführers vergleiche OZ 12) anzumerken, dass aus dieser per se der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine besondere Beweiskraft zukommt. 2.2.
  42. Vor diesem Hintergrund vermochte der Beschwerdeführer seine Schilderungen betreffend die ihm drohende Gefährdung durch Angehörige der CNDD, sei es wegen Rache aufgrund der Taten seines Vaters, seiner Teilnahme an Demonstrationen/Manifestationen oder allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nicht glaubhaft zu machen. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein spezifisches Interesse seiner Person bestanden habe oder dass er im Fall der Rückkehr nach Burundi einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, durch die CNDD sowie aus Rache oder sonstige Personen gefährdet zu werden. 2.
  43. Zu einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: 2.3.
  44. Die Feststellung, wonach die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht bedroht wäre, erschließt sich aus seinen individuellen Umständen. Wie bereits dargelegt, befindet sich der Beschwerdeführer im erwerbsfähigem Alter und ist arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich und zumutbar ist, eine Arbeit im Herkunftsstaat aufzunehmen und somit seinen Lebensunterhalt, wenn auch auf bescheidenem Niveau, zu bestreiten. Der Beschwerdeführer spricht zwei Landessprachen Burundis und kann zudem eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Elektriker aufweisen. Es sind somit keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgehen könnte. 2.3.
  45. Der Beschwerdeführer verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über soziale Kontkte in Form seines Onkels, seiner Ehefrau und Kinder, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Burundi – zumindest anfänglich– unterstützen könnten. Dies stützt sich insbesondere auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 08.10.2024 wonach er meinte, dass er mit seinem Onkel in Kontakt stehe und es diesem gut gehe (vgl. S. 5f in OZ 4). Auch wenn seine Ehefrau und Kinder, wie von ihm in der Verhandlung vom 19.12.2024 vorgebracht, tatsächlich bei der Tante der Frau wohnen würden und sie Schwierigkeiten hätten (Malariaerkrankung der Frau, mangelnde Medikamente und mangelnder Schulbesuch der Kinder, vgl. S. 15 in OZ 10), so ist anzunehmen, dass diese ihn jedenfalls organisatorisch unterstützen könnten.2.3.
  46. Der Beschwerdeführer verfügt ferner im Herkunftsland nach wie vor über soziale Kontkte in Form seines Onkels, seiner Ehefrau und Kinder, die ihn im Falle einer Rückkehr nach Burundi – zumindest anfänglich– unterstützen könnten. Dies stützt sich insbesondere auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 08.10.2024 wonach er meinte, dass er mit seinem Onkel in Kontakt stehe und es diesem gut gehe vergleiche S. 5f in OZ 4). Auch wenn seine Ehefrau und Kinder, wie von ihm in der Verhandlung vom 19.12.2024 vorgebracht, tatsächlich bei der Tante der Frau wohnen würden und sie Schwierigkeiten hätten (Malariaerkrankung der Frau, mangelnde Medikamente und mangelnder Schulbesuch der Kinder, vergleiche S. 15 in OZ 10), so ist anzunehmen, dass diese ihn jedenfalls organisatorisch unterstützen könnten. 2.3.
  47. Im Übrigen ist eine Rückkehr auch unter Berücksichtigung der sich aus der IPC-Food-Insecurity-Lagekarte ableitbare Versorgungslage nicht ausgeschlossen, zumal die aktuelle Prognose für Jänner 2025 bis März 2025 mit Stufe 2 („stressed“) prognostiziert wird (Burundi: Acute Food Insecurity Situation November - December 2024 and Projection for January - March 2025 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification) und der Rückkehr daher vor dem Hintergrund seiner individuellen Umständen nichts entgegensteht. Zur „volatilen“ Sicherheitslage in Burundi und dem im Schriftsatz vom 07.01.2025 (vgl. OZ 14) zitierten Bericht von Human Rights Watch aus 2023 ist anzuführen, dass sich die zitierte Stelle lediglich auf die Versorgungslage bezieht, welche sich aber unter Berücksichtigung der aktuellen IPC-Lagekarte (siehe Vorabsatz) nicht als derart prekär darstellt, als dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht möglich wäre.Zur „volatilen“ Sicherheitslage in Burundi und dem im Schriftsatz vom 07.01.2025 vergleiche OZ 14) zitierten Bericht von Human Rights Watch aus 2023 ist anzuführen, dass sich die zitierte Stelle lediglich auf die Versorgungslage bezieht, welche sich aber unter Berücksichtigung der aktuellen IPC-Lagekarte (siehe Vorabsatz) nicht als derart prekär darstellt, als dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nicht möglich wäre. Zudem ist der Beschwerdeführer ist in Burundi geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Wenngleich in Burundi eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – als junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann.Zudem ist der Beschwerdeführer ist in Burundi geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Er ist somit mit den dort herrschenden Gepflogenheiten bestens vertraut. Wenngleich in Burundi eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers – als junger, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung – festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, nicht gesprochen werden kann. Dazu kommt, dass er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann. 2.
  48. Zum Herkunftsstaat: ● Länderinformation der Staatendokumentation „Burundi“ vom 15.12.2022 ● „Anfragebeantwortung zu Burundi: Informationen zur aktuellen Lage der Tutsi seit Anfang 2021“ vom 14.07.2023 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht zu den herangezogenen Länderberichten eine Stellungnahme abzugeben, wobei er den zugrunde gelegten Länderinformationen nicht hinreichend entgegentrat.
  49. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.

§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Burundi Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Burundi Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG führt jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 3.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). 3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der Verwaltungsgerichtshof stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560). Nach der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095). Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Ko

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