← Österreich

{'item': 'W134 2306481-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW134 2306481-1 Spruch, W134 2306481-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.09.2015, 070645608/150556486 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.09.2015, 070645608/150556486 rechtskräftig der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannt. 2. Am 16.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom BFA ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1382227 ausgestellt. 3. Mit Urteil der LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24

  1. i)wurden der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.06.2024 in Rechtskraft.3. Mit Urteil der LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24
  2. i)wurden der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.06.2024 in Rechtskraft. 4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) der ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen hat (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13

(2)VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) der ausgestellte Konventionsreisepass entzogen und wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG den Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen hat (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13,
(2)VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gesetzt habe, die in § 92
(1)und
(1a)als Versagensgründe angeführt sind. Die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Schlepperei seien dezidiert als Versagensgründe angeführt und würden auch eine Entziehung eines bereits ausgestellten Konventionsreisepasses rechtfertigen. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich dar.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen gesetzt habe, die in Paragraph 92,
(1)und
(1a)als Versagensgründe angeführt sind. Die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Schlepperei seien dezidiert als Versagensgründe angeführt und würden auch eine Entziehung eines bereits ausgestellten Konventionsreisepasses rechtfertigen. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei stelle ein Aufenthalt im Ausland eine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich dar. 5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16.01.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde lediglich die Verurteilung und nicht das im Vergleich zur Höchststrafe, geringe Maß der verhängten Strafe berücksichtigt habe. Es sei zudem das Privat- und Familienleben des BF nicht berücksichtigt worden. Der BF stelle keine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich dar. 6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und ist am römisch 40 geboren. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2015, 070645608/150556486 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2015, 070645608/150556486 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer wurde am 16.11.2020 ein Konventionsreisepass mit der Nummer K1382227 ausgestellt. Mit Urteil der LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24
  1. i)wurden der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.06.2024 in Rechtskraft. Mit Urteil der LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24
  2. i)wurden der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.06.2024 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten im August 2023 begangen. Er hat sich laut Urteil mit diesen Taten eine verbotene Einnahmenquelle geschaffen („sich unrechtmäßig bereichert“); mehrere im Urteil genannte Tatbestände hat er gewerbsmäßig begangen. Der BF handelten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sohin als Mitglieder eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach den Bestimmungen des § 114 FPG ausgeführt werden. Er handelte durchgehend in der Absicht, sich über längere Zeit ein fortlaufendes Einkommen von, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung, mehr als € 400 monatlich zu erwirtschaften. Ebenso nahm er zum Teil auch billigend in Kauf und fand sich damit ab, dass die Beförderung der zu schleppenden Personen auf eine Art und Weise erfolgte, durch die die geschleppten Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Schließlich nahm der BF billigend in Kauf und fanden sich damit ab, dass die Schleppungen in beinahe jedem Fall hinsichtlich zumindest drei Fremden durchgeführt wurden. Die Anzahl der geschleppten Personen beläuft sich auf 101 Personen bei 12 Fakten. Im Besonderen wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und den längeren Tatzeitraum. Als mildernd wurde der unbescholtene Lebenswandel und das umfassende Geständnis gewertet.Der Beschwerdeführer hat die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten im August 2023 begangen. Er hat sich laut Urteil mit diesen Taten eine verbotene Einnahmenquelle geschaffen („sich unrechtmäßig bereichert“); mehrere im Urteil genannte Tatbestände hat er gewerbsmäßig begangen. Der BF handelten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sohin als Mitglieder eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach den Bestimmungen des Paragraph 114, FPG ausgeführt werden. Er handelte durchgehend in der Absicht, sich über längere Zeit ein fortlaufendes Einkommen von, bei jährlicher Durchschnittsbetrachtung, mehr als € 400 monatlich zu erwirtschaften. Ebenso nahm er zum Teil auch billigend in Kauf und fand sich damit ab, dass die Beförderung der zu schleppenden Personen auf eine Art und Weise erfolgte, durch die die geschleppten Fremden, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Schließlich nahm der BF billigend in Kauf und fanden sich damit ab, dass die Schleppungen in beinahe jedem Fall hinsichtlich zumindest drei Fremden durchgeführt wurden. Die Anzahl der geschleppten Personen beläuft sich auf 101 Personen bei 12 Fakten. Im Besonderen wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, die mehrfache Qualifikation und den längeren Tatzeitraum. Als mildernd wurde der unbescholtene Lebenswandel und das umfassende Geständnis gewertet. Der BF hat das Verbrechen über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) als Mitglied der kriminellen Vereinigung mit der Bezeichnung ,, XXXX " begangen. Die geringe Strafhöhe ergab sich unter anderem daraus, dass es sich bei dem BF um einen (Voraus-)Fahrer und nicht den Organisator handelte, der BF also keine auf höherer Ebene angesiedelten Position innehatte. Der BF hat das Verbrechen über einen längeren Zeitraum (über ein Jahr) als Mitglied der kriminellen Vereinigung mit der Bezeichnung ,, römisch 40 " begangen. Die geringe Strafhöhe ergab sich unter anderem daraus, dass es sich bei dem BF um einen (Voraus-)Fahrer und nicht den Organisator handelte, der BF also keine auf höherer Ebene angesiedelten Position innehatte. Am 02.10.2024 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2025 bei XXXX beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn beträgt € 1.208,86. Der BF hat Verbindlichkeiten aus Kreditschulden in Höhe von € 15.000.Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2025 bei römisch 40 beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn beträgt € 1.208,86. Der BF hat Verbindlichkeiten aus Kreditschulden in Höhe von € 15.000. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei minderjährigen Kindern und verfügt über soziale Kontakte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes und der Beschwerde. Die Feststellungen über die Asylgewährung beruhen auf dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 22.09.2015. Es ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig, dass dem Beschwerdeführer am 16.11.2020 ein Konventionsreisepass ausgestellt wurde. Die Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 24.01.2025. Zudem liegt das Urteil des LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24
  3. i)im Akt ein. Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei XXXX und sein dortiger Verdienst ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Dienstzettel vom 08.01.2025. Dass der Beschwerdeführer Kreditschulden hat ergibt sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24 i).Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei römisch 40 und sein dortiger Verdienst ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Dienstzettel vom 08.01.2025. Dass der Beschwerdeführer Kreditschulden hat ergibt sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.04.2024 (GZ: 092 Hv 5/24 i). Die Feststellungen zu den weiteren Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass […]
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  2. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992. Entziehung eines Fremdenpasses § 93
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wennParagraph 93,
(1)Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden; […].
(2)Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
(4)Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird. Konventionsreisepässe § 94Paragraph 94
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)-
(4)[…]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Schlepperei § 114
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.Paragraph 114,
(1)Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Abs. 1 verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(2)Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
(3)Wer die Tat nach Abs. 1
(3)Wer die Tat nach Absatz eins
  1. gewerbsmäßig (§ 70 StGB),
  2. gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
  3. in Bezug auf mindestens drei Fremde, oder
  4. auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird, begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(4)Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. § 92 FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Art. 4 Z 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 BGBl. I 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.Paragraph 92, FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Artikel 4, Ziffer 43 und 44 Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 70 (in der Folge: FrÄG 2015); dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des Paragraph 92, FPG gelten in der Stammfassung. Paragraph 92, Absatz eins a und 3 FPG traten gemäß Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Artikel 4, Ziffer 55, FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft. Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
  1. GP, 24 f.):Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu Paragraph 92, FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR
  2. GP, 24 f.): „Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:„Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des Paragraph 94, Absatz 5, auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, maßgeblich sind (Paragraph 88, Absatz 4,), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig: Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Absatz eins, unverändert. Mit Absatz eins a, werden nun darüber hinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Absatz eins, nicht bereits eine lex specialis besteht. Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“Mit Absatz 3, wird die Beweisregel des Paragraph 14, Absatz 3, Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des Paragraph 14, Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“ Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer infolge des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 22.09.2015 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß § 94 Abs. 1 FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß § 94 Abs. 5 FPG der § 88 Abs. 4 und die §§ 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf § 92 FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer infolge des rechtskräftigen Bescheides des BFA vom 22.09.2015 der Status eines Asylberechtigten zu, sodass ihm gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen ist (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314). Allerdings gelten gemäß Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Paragraph 88, Absatz 4 und die Paragraphen 89 bis 93 FPG mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden, und verweist damit auf Paragraph 92, FPG, der die Versagungsgründe regelt. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Schlepperei gemäß § 114 FPG verwirklicht. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei nicht. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.09.2009, 2009/18/0155; 24.06.2010, 2009/21/0084; 07.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155).Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand der Schlepperei gemäß Paragraph 114, FPG verwirklicht. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung wegen Schlepperei nicht. Bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ist auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.09.2009, 2009/18/0155; 24.06.2010, 2009/21/0084; 07.11.2012, 2012/18/0024). Paragraph 92, Absatz eins, FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155). Verfahrensgegenständlich ist § 92 Abs. 3 FPG erfüllt, wonach, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 05.12.2024 war seit der letzten Tatbegehung im August 2023 erst ca. ein Jahr und vier Monate vergangen, weshalb § 92 Abs. 3 FPG zur Anwendung kommt. Es ist daher gegenständlich jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen.Verfahrensgegenständlich ist Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfüllt, wonach, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 05.12.2024 war seit der letzten Tatbegehung im August 2023 erst ca. ein Jahr und vier Monate vergangen, weshalb Paragraph 92, Absatz 3, FPG zur Anwendung kommt. Es ist daher gegenständlich jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Auch die Erstellung einer Zukunftsprognose (Gefährlichkeitsprognose) (vgl. VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.06.2010, 2009/21/0084; 15.09.2010, 2007/18/0253; 05.07.2012, 2010/21/0345; 07.11.2012, 2012/18/0024; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314) fällt für den Beschwerdeführer negativ aus. Dies aus folgenden Erwägungen:Auch die Erstellung einer Zukunftsprognose (Gefährlichkeitsprognose) vergleiche VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460; 24.06.2010, 2009/21/0084; 15.09.2010, 2007/18/0253; 05.07.2012, 2010/21/0345; 07.11.2012, 2012/18/0024; 16.05.2013, 2012/21/0253; 10.04.2014, 2013/22/0314) fällt für den Beschwerdeführer negativ aus. Dies aus folgenden Erwägungen: Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die relativ kurz zurückliegende Tatbegehung im August 2023 im Zusammenhang mit der erst kürzlichen Haftentlassung im Oktober 2024 kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von ca. einem Jahr und vier Monaten unter Zugrundelegung der erst kürzlichen Haftentlassung im Oktober 2024 ist zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren).Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die relativ kurz zurückliegende Tatbegehung im August 2023 im Zusammenhang mit der erst kürzlichen Haftentlassung im Oktober 2024 kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von ca. einem Jahr und vier Monaten unter Zugrundelegung der erst kürzlichen Haftentlassung im Oktober 2024 ist zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er den Konventionsreisepass benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Selbst, wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Konventionspass nicht für die Schlepperei verwendet hat, ist trotzdem von einer Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG auszugehen. Dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist nämlich keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).Selbst, wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit den Konventionspass nicht für die Schlepperei verwendet hat, ist trotzdem von einer Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG auszugehen. Dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist nämlich keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). Zur wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit den Tathandlungen ist auszuführen, dass er bei XXXX ca. € 1.208,-- verdient, es erscheint schwierig, sich, seine Ehefrau und drei Kinder von einem Einkommen in dieser Höhe zu erhalten und die Kreditschulden in Höhe von € 15.000 zu begleichen. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass er eine Familie und soziale Kontakte in Österreich habe, hat ihn von der bereits begangenen Tat auch damals nicht abgehalten, weil er bereits damals mit seiner Frau verheiratet war und Kinder hatte. Es handelte sich bei dem Verbrechen der Schlepperei um insgesamt 101 Personen bei 12 Fakten und eine 4-fache Deliktqualifikation, wobei die Umstände für die Qualifikation die Gewerbsmäßigkeit, in Bezug auf mindestens drei Fremde, auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sind und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung waren, die der Beschwerdeführer begangen hat. Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafssachen Wien geht nicht hervor, dass es eine Gutmütigkeit oder eine Unbesonnenheit war, die ihn zu diesen Taten veranlasst hat; vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass es sich um strukturierte über einen längeren Zeitraum geplante Taten handelte, welche der BF als Mitglied der kriminellen Vereinigung ,, XXXX " beging. Dass der Beschwerdeführer für das Verbrechen der Schlepperei nicht die Höchststrafe erhalten hat, ändert entgegen dem Vorbringen des BF nichts daran, dass der BF die Tat wiederbegehen könnte. Auch ist ein relativ geringes Strafmaß noch kein Grund, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem BF keine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich ausgeht. Der geringere Strafrahmen ergab sich vor allem daraus, dass der BF keine leitende Position innerhalb der kriminellen Vereinigung inne hatte. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass er nicht wieder für diese tätig werden würde.Zur wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit den Tathandlungen ist auszuführen, dass er bei römisch 40 ca. € 1.208,-- verdient, es erscheint schwierig, sich, seine Ehefrau und drei Kinder von einem Einkommen in dieser Höhe zu erhalten und die Kreditschulden in Höhe von € 15.000 zu begleichen. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass er eine Familie und soziale Kontakte in Österreich habe, hat ihn von der bereits begangenen Tat auch damals nicht abgehalten, weil er bereits damals mit seiner Frau verheiratet war und Kinder hatte. Es handelte sich bei dem Verbrechen der Schlepperei um insgesamt 101 Personen bei 12 Fakten und eine 4-fache Deliktqualifikation, wobei die Umstände für die Qualifikation die Gewerbsmäßigkeit, in Bezug auf mindestens drei Fremde, auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden sind und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung waren, die der Beschwerdeführer begangen hat. Aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafssachen Wien geht nicht hervor, dass es eine Gutmütigkeit oder eine Unbesonnenheit war, die ihn zu diesen Taten veranlasst hat; vielmehr geht aus dem Urteil hervor, dass es sich um strukturierte über einen längeren Zeitraum geplante Taten handelte, welche der BF als Mitglied der kriminellen Vereinigung ,, römisch 40 " beging. Dass der Beschwerdeführer für das Verbrechen der Schlepperei nicht die Höchststrafe erhalten hat, ändert entgegen dem Vorbringen des BF nichts daran, dass der BF die Tat wiederbegehen könnte. Auch ist ein relativ geringes Strafmaß noch kein Grund, der die Annahme rechtfertigt, dass von dem BF keine Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich ausgeht. Der geringere Strafrahmen ergab sich vor allem daraus, dass der BF keine leitende Position innerhalb der kriminellen Vereinigung inne hatte. Dies lässt jedoch nicht darauf schließen, dass er nicht wieder für diese tätig werden würde. Hinsichtlich all dieser angeführten Erwägungen lässt sich die Annahme, der Beschwerdeführer werde erneut ein derartiges Delikt begehen, ableiten, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden wird, neuerlich Straftaten, allen voran Schleppereidelikte, zu begehen oder an ihnen mitzuwirken. Zudem ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133), und daher bei einer einschlägigen Vorverurteilung, die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionspass für diese Zwecke verwenden, naheliegend ist. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (erneute) Begehung durch den Beschwerdeführer begründet zu befürchten ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann.An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (erneute) Begehung durch den Beschwerdeführer begründet zu befürchten ist, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Zusammenfassend ergibt sich, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft, weshalb gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist.Zusammenfassend ergibt sich, dass der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anknüpft, weshalb gemäß Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG der Konventionsreisepass zu entziehen ist. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist. Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.Der Ausspruch, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf Paragraph 93, Absatz 2, FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Da über die Beschwerde unverzüglich entschieden wurde, war über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der da

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der da

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W134.2306481.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.