RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW135 2293124-1 Spruch, W135 2293124-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 03.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 03.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 25.01.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er am 04.06.2021, am 02.07.2021 und am 11.12.2021 jeweils eine Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) erhalten habe. Unmittelbar nach der ersten Impfung habe er noch vor Ort wegen Kreislaufproblemen ärztlich versorgt werden müssen, ähnlich auch bei der zweiten Impfung. Anschließend seien Ende Juli/Anfang August 2021 erste Probleme in Form eines Leistungsabfalles, Kopfschmerzen und eines plötzlichen Tinnitus am rechten Ort aufgetreten. Kurz darauf habe er eine Herpes-Infektion bekommen. Ab Herbst seien ein weiterer Leistungsabfall, Schwindel, Brain-Fog und Konzentrationsprobleme hinzugekommen, auch habe er plötzliche Probleme mit den Zähnen und dem Trigeminus-Nerv bekommen. In Folge der dritten Impfung sei es dann zu einer rapiden Gesundheitsverschlechterung gekommen, es sei fast keine körperliche Tätigkeit mehr möglich gewesen, er habe an Kopfschmerzen, einem Krankheitsgefühl, einer Depression und Gedächtnisproblemen gelitten, weshalb er auch bis ca. April 2022 im Krankenstand gewesen sei. Auch sei eine plötzliche Lebensmittelunverträglichkeit mit einer Histaminempfindlichkeit eingetreten. Im September 2022 habe er dann endlich einen Termin bei einem näher genannten Facharzt für CFS und Long-COVID gehabt, welcher ein umfangreiches Blutbild und ein Immun-Monitoring veranlasst und den Verdacht auf CFS/Mastzellaktivierungssyndrom geäußert habe. Die Tests hätten ein aktuell positives EBV sowie ein stark angeschlagenes Immunsystem ergeben. Mitte/Ende September sei eine weitere Gesundheitsverschlechterung mit Depression, Angstzuständen und einem Krankheitsgefühl eingetreten. Ab Mitte Oktober 2022 seien auch plötzlich auftretende und über Wochen anhaltende Magen-Darm-Probleme aufgetreten. Die Gastroskopie und die Coloskopie seien unauffällig gewesen. Im Dezember 2022 sei ein weiterer Bluttest sowie ein Immun-Monitoring gemacht worden, welche nach wie vor ein positives Ergebnis bezüglich eines EBV und eine leichte Verschlechterung des Immunsystems ergeben hätten. Im Jänner 2023 habe er den ersten Kontakt mit einer näher genannten ganzheitlichen Medizinerin gehabt, welche den Verdacht auf einen reaktiven Epstein-Barr-Virus in Folge der COVID-19-Impfung geäußert habe. Vor der Impfung sei er ein gesunder Mann gewesen, er habe drei- bis viermal die Woche Sport gemacht, sich gesund ernährt und sei durch seine Arbeit viel unterwegs gewesen. Bis dato könne er weder arbeiten oder Termine wahrnehmen noch Sport machen. Sein Zustand schwanke von Tag zu Tag – von Stunde zu Stunde, weshalb er auch nicht vorplanen könne. Als Gesundheitsschädigungen machte der Beschwerdeführer ein Chronic Fatigue-Syndrom und einen reaktiven Epstein-Barr-Virus geltend. Als Vorerkrankungen gab der Beschwerdeführer ein hämorrhagisches Fieber im Jänner 2020 an. Dem Antrag legte er Kopien seines Impfpasses, seiner Impfzertifikate sowie medizinische Unterlagen bei. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.12.2023, eingeholt. In seinem 29-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.01.2024 – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – führte der Gutachter Folgendes aus: „[…] l. Aktenlage und Fragestellung Der Sachverständige wurde mit dem Auftrag bestellt, nach Aktenstudium Befund und Gutachten im Sinn des Vorbringens zu erstatten. Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigung als Folge der am 02.07.2021 aber insgesamt am 04.06.2021, 02.07.2021 u. 11.12.2021 vorgenommenen Covid-19-lmpfungen (BionTech/ Pfizer) geltend: • Chronic Fatigue Syndrome (CFS), Epstein-Barr-Virus […] II. Vorgeschichterömisch zwei. Vorgeschichte […] b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 02.07.2021 aber insgesamt am 04.06.2021, 02.07.2021 u. 11.12.2021 vorgenommenen Covid-19-lmpfungen (BionTech/ Pfizer) gibt der Antragsteller Herr XXXX mit eigenen Worten an:b. Zur möglichen Gesundheitsschädigung als Folge der am 02.07.2021 aber insgesamt am 04.06.2021, 02.07.2021 u. 11.12.2021 vorgenommenen Covid-19-lmpfungen (BionTech/ Pfizer) gibt der Antragsteller Herr römisch 40 mit eigenen Worten an: „Ich weiß noch, dass ich mich in XXXX habe impfen lassen. Insgesamt habe ich drei Impfungen gegen Covid erhalten. Ich glaube auch, dass alle drei Impfungen mit den Impfstoffen von Pfizer waren. Unmittelbar nach der ersten Impfung hatte ich einen Kreislaufkollaps. Wenn Sie mich fragen, was ich mit unmittelbar meine beziehungsweise wann genau ich kollabiert bin, sage ich, dass ich zirka zwei Minuten nach der Impfung noch in der Beobachtungszone kollabiert bin.„Ich weiß noch, dass ich mich in römisch 40 habe impfen lassen. Insgesamt habe ich drei Impfungen gegen Covid erhalten. Ich glaube auch, dass alle drei Impfungen mit den Impfstoffen von Pfizer waren. Unmittelbar nach der ersten Impfung hatte ich einen Kreislaufkollaps. Wenn Sie mich fragen, was ich mit unmittelbar meine beziehungsweise wann genau ich kollabiert bin, sage ich, dass ich zirka zwei Minuten nach der Impfung noch in der Beobachtungszone kollabiert bin. Wenn Sie mich fragen, ob ich weiß, ob ich dort auch Cortison erhalten habe bzw. ob die Ärzte dort meine Reaktion auf die Impfung als Allergie gewertet haben, sage ich, dass ich weder Kortison erhalten habe noch dass diese Reaktion, mein Kollaps, als Allergie gewertet worden ist. Wenn Sie mich fragen, ob ich jemals vorher ähnliche Probleme mit meinem Kreislauf hatte, sage ich ja, dass ich solche Kreislaufprobleme schon immer hatte. Bei der zweiten Impfung reagierte ich aber erst nach zirka zehn Minuten. Da war ich aber schon im Pkw, konnte aber noch retour kommen und wurde dann in der Beobachtungszone beobachtet. Passiert ist da nichts weiter. Zwischen den beiden Corona-Impfungen hatte ich ein ständiges Krankheitsgefühl, fühlte mich unwohl, hatte Gliederschmerzen und auch leichte Kopfschmerzen, aber kein Fieber. Am 11. August 2021 bemerkte ich dann einen Tinnitus in meinem rechten Ohr. Wenn Sie mich fragen, wie ich den Tinnitus beschreiben würde, sage ich, dass es sich wie ein konstantes Rauschen anhört. Der Tinnitus ist bis heute anhaltend. Im Herbst bzw. Winter 2021 erhielt ich dann meine dritte Corona-Impfung. So wie bei den ersten beiden Impfungen hatte ich wieder Schwierigkeiten mit meinem Kreislauf. Es war aber etwas anders in meinem Körper, ich war nicht mehr so leistungsfähig wie früher. Wenn Sie mich fragen, wann ich bemerkt habe, dass etwas in meinem Körper anders sei, ich nicht mehr so leistungsfähig bin wie früher, sage ich, dass das ein paar Tage nach der Impfung war. Ich war vorher sportlich, aber seitdem habe ich mich krank gefühlt, müde und erschöpft, Ich fühle mich so, als ob eine Bombe in mich eingeschlagen hätte und alles in Schutt und Asche gelegt worden ist und dass ich in einem Trümmerhaufen lebe. In meinem Körper ist alles durcheinander und nichts funktioniert mehr so wie vorher. Unter anderem wurden dann eine EBV-Reaktivierung und auch ein Leaky Gut-Syndrom festgestellt und ich bemerkte, dass ich auf Histamin sehr empfindlich war, was ich alles vor der Impfung nicht gehabt habe. Ob ich Ein- oder Durchschlafstörungen habe, sage ich, dass ich schon lange sowohl Ein- als auf Durchschlafstörungen habe. Wenn Sie mich fragen, wie das nach meiner Dengue-Fieber Erkrankung 2020 in Thailand war, sage ich, dass ich damals vielleicht ein paar Wochen angeschlagen war, aber danach wieder vollkommen fit war und regelmäßig Sport machen habe können. Ich war aber seit meiner Rückkehr aus Thailand im Krankenstand und danach war der erste Lockdown in Österreich. Im Lockdown habe ich dann regelmäßig Sport bis zu den Corona- Impfungen machen können. Wenn Sie mich fragen, ob ich regelmäßig zu Schilddrüsenkontrollen gehe und ob sich meine Medikamentendosis des Schilddrüsenhormons Thyrex, seitdem ich geimpft worden bin, geändert hat, sage ich, dass ich einmal im Jahr regelmäßig meine Schilddrüse kontrollieren lasse, sowohl eine Laboruntersuchung als auch Ultraschalluntersuchung gemacht werden und dass meine Dosis unverändert geblieben ist. Wenn Sie mich fragen, ob ich jemals vor der Impfung in neurologischer Behandlung war, sage ich, dass ich nicht in neurologischer Behandlung war und erst seit der Corona-Impfung bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie — XXXX — und bei Dr. XXXX der Ganzheitsmedizinerin, die auch orthomolekulare Medizin macht, in Betreuung bin. römisch 40 , Facharzt für Neurologie — römisch 40 — und bei Dr. römisch 40 der Ganzheitsmedizinerin, die auch orthomolekulare Medizin macht, in Betreuung bin. Wenn Sie mich fragen, ob ich jemals vor der Coronaimpfung in psychiatrischer Betreuung war, sage ich, ja, soweit ich mich erinnern kann, war ich 2012 im Therapiezentrum XXXX wegen einer Zwangsstörung - einen Wiederholungszwang - in Betreuung. Wenn Sie mich auf die im Akt dokumentierte Depression ansprechen, sage ich, dass ich eher depressiv verstimmt bin, aber auch Antidepressiva versucht habe, aber diese nicht vertragen habe.sage ich, ja, soweit ich mich erinnern kann, war ich 2012 im Therapiezentrum römisch 40 wegen einer Zwangsstörung - einen Wiederholungszwang - in Betreuung. Wenn Sie mich auf die im Akt dokumentierte Depression ansprechen, sage ich, dass ich eher depressiv verstimmt bin, aber auch Antidepressiva versucht habe, aber diese nicht vertragen habe. Wenn Sie mich auf die im Akt dokumentierte Herpes-Reaktivierung ansprechen, sage ich, dass das eine Herpes simplex Typ 2 Infektion war. Ich hatte keine Läsionen im Mund und Lippe. Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor der Corona-Impfung eine solche Herpes-Infektion im Genital gehabt habe bzw. ob ein Abstrich gemacht worden ist und ob meine Geschlechtspartnerin ebenfalls eine Herpes genitalis erlitten hat, sage ich, dass ich nie zuvor eine solche Herpesinfektion gehabt habe, dass kein Abstrich gemacht worden ist und dass wir beim Geschlechtsverkehr aufgepasst haben." III. Untersuchungsbefund vom 12.12.2023:römisch drei. Untersuchungsbefund vom 12.12.2023: (nach eigenen Angaben) SA: Familienstand: ledig, in Partnerschaft; Kinder: k.A.; Beruf: Krankenstand FK: 2015 benigner peripher Lagerungsschwindel (BPLS), (Anmerkung: die Zwangstörung 2012, Depression, Herpes simplex Typ 2 — Infektion, Hypothyreose und Dengue-Fieber 2020 wurden am Erhebungsblatt nicht angegeben, siehe oben) FA: - VA: Körpergröße: 1,77m; Körpergewicht: 64; Body Mass Index (BMI): 20,4 Schlaf: normal Nikotin: negiert; Alkohol: negiert; Allergien: diverse Gräser, Lebensmittel; Histamin Medikamente: Thyrex 75gg 1-0-0-0 Neurologischer Status vom 12.12.2023: Der Patient ist wach; zu Person, Ort und Zeit orientiert; Ductus kohärent, das Denkziel ist erkennbar und wird erreicht. Aufmerksamkeit und kognitive Fähigkeiten: normal. Subjektiv: Aufmerksamkeits-und Konzentrationsstörungen. Erschöpfung. Tagesmüdigkeit Frontale Zeichen (Palmomentalreflex, Greifreflex, Schnauz, Glabella): negativ Caput frei und Collum frei; keine Prellmarken, Hämatome oder Effloreszenzen. Keine Übelkeit, kein Erbrechen, Keine Nackensteifigkeit, kein Meningismus (Brudzinksi und Kernig negativ). Sprechen normal; Sprache normal Hirnnerven (l-XII): Geruchsinn (anamnestisch): normal Pupillo- und Oculomotorik (Il, III, IV, VI): die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen (Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel).Pupillo- und Oculomotorik (römisch eins l, römisch drei, römisch vier, römisch sechs): die Pupillen rund, mittelweit, isocor; die Lichtreaktion: prompt und konsensuell, die Konvergenzreaktion ist normal; Fingerperimetrie unauffällig; kein Nystagmus, keine Doppelbilder, keine Augenmuskelparesen (Prüfung auch mit Nystagmusbrille nach Frenzel). V: normal. VII: mimische Muskulatur seitengleich symmetrisch innerviert; Hyperakusis: keine; Geschmacksempfindung der vorderen 2/3 der Zunge: normal; Tränensekretion: beidseits normal; VIII: N. cochlearis: Prüfung der Flüstersprache: beidseits normal; Rinné-Versuch: beidseits positiv; Weber-Versuch: keine Lateralisation; N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: unsicher, aber keine Lateralisation; Unterberger-Tretversuch: unsicher, keine Lateralisation. IX, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normalrömisch neun, X: Gaumensegel hebt symmetrisch, Uvula symmetrisch, Rachenreflex normal, Kulissenphänomen: negativ; Phonation und Schlucken normal XI: Mm. trapezii und sternocleidomastoidei normal. XII: Zunge streckt normal heraus, keine Atrophie, keine Faszikulationen. Extremitäten: Obere Extremitäten Rechtshänder; Trophik: normal; Tonus: OE rechts normal; OE links normal; Kraftgrad: OE rechts: KG 5; OE links: KG 5. Vorhalteversuch des Arms: normal. Feinmotorik/Koordination: Eudiadochokinese beidseits; FNV rechts: eumetrisch; FNV links: eumetrisch; Fingertapping: beidseits normal; Rebound: beidseits negativ Muskeleigenreflexe: BSR rechts mittellebhaft; BSR links mittellebhaft; RPR rechts mittellebhaft RPR links mittellebhaft; TSR rechts mittellebhaft; TSR links mittellebhaft; Knips beidseits negativ. Fremdreflexe: Bauchhautreflexe: in allen drei Etagen seitengleich vorhanden Untere Extremitäten Trophik: normal; Tonus: UE rechts normal; UE links normal; Kraftgrad: UE rechts: KG 5; UE links: KG 5; Vorhalteversuch des Beins: normal. Knie-Hacke-Versuch: normal Muskeleigenreflexe: PSR rechts mittellebhaft; PSR links mittellebhaft; ASR rechts mittellebhaft; ASR links mittellebhaft Pyramidenzeichen: Babinski beidseits negativ; Strümpell beidseits negativ; Oppenheim beidseits negativ; Gordon beidseits negativ Lasègue: beidseits negativ; Patrick-Zeichen: negativ. Stand und Gang: unauffällig; Gehstrecke unbegrenzt; monopedales Hüpfen beidseits 10x gut möglich - normal. Blasenfunktion: normal; Mastdarmfunktion: normal; kein Hinweis auf Kauda- oder Konussymptomatik. Sensibilität (Prüfung der Oberflächen- und Tiefensensibilität, Temperatur-, Schmerz- und Vibrationsempfindung (Stimmgabel 128Hz)): normal […] Verdeutlichungstendenzen sind nicht auszuschließen. IV. Diagnose(n)römisch vier. Diagnose(
- n)1. prolongierte Impfreaktionen nach Impfung gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: FD1921, am 4.6.2021; COMIRNATY, Lot: F86840, am 2.7.2021 und Lot: FF2834, am 11.12.2021 (AB 11-AB13))1. prolongierte Impfreaktionen nach Impfung gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: FD1921, am 4.6.2021; COMIRNATY, Lot: F86840, am 2.7.2021 und Lot: FF2834, am 11.12.2021 Ausschussbericht 11-AB13)) 2. anamnestisch Erschöpfungssyndrom nach Coronaimpfungen (4.6.2021 und 2.7.2021, s.o.) 3. Tinnitus rechts, 11.8.2021 (AB18-AB19) 4. Hämorrhagischen Fieber, Denguefieber Jänner 2020 (Thailand) (AB08, AB21) 5. St.p. benigner peripherer Lagerungsschwindel 2015 6. Hypothyreose (Diagnose zweitausendfünfzehn) (AB 21)6. Hypothyreose (Diagnose zweitausendfünfzehn) Ausschussbericht 21) 7. anamnestisch St.p. Wiederholungszwang 2012 AB76) 8. Angststörung F41 (2.8.2021 (AB76)) 9. Anpassungsstörung F43.2(2.8.2021 (AB76)) 10. Depression bzw. depressive Verstimmung 11. anamnestisch Leaky Gut Syndrom 12. geringfügige Antrumgastritis (AB49- AB50) 13. anamnestisch Histaminempfindlichkeit (AB30-AB33) IV. Beurteilungrömisch vier. Beurteilung In Gesamtschau beschreibt der Antragsteller Herr XXXX ein chronisches Erschöpfungssyndrom, das sich nach der ersten bzw. zweiten Impfung gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: FD1921, am 4.6.2021; COMIRNATY, Lot: F86840, am 2.7.2021 (AB 11-AB13)) manifestiert hätte. Außerdem führt der Antragsteller Herr XXXX auch einen im August 2021 aufgetretenen Tinnitus des rechten Ohrs und immer wieder auftretende migräniforme Kopfschmerzen ebenfalls auf die Covid-lmpfungen zurück.In Gesamtschau beschreibt der Antragsteller Herr römisch 40 ein chronisches Erschöpfungssyndrom, das sich nach der ersten bzw. zweiten Impfung gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: FD1921, am 4.6.2021; COMIRNATY, Lot: F86840, am 2.7.2021 Ausschussbericht 11-AB13)) manifestiert hätte. Außerdem führt der Antragsteller Herr römisch 40 auch einen im August 2021 aufgetretenen Tinnitus des rechten Ohrs und immer wieder auftretende migräniforme Kopfschmerzen ebenfalls auf die Covid-lmpfungen zurück. Wesentliche Vorerkrankungen und Störungen, die ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit führen können und sohin ein Erschöpfungssyndrom bedingen bzw. maßgeblich beeinflussen können, wären: eine seit Jahren bekannte (substituierte) Hypothyreose, Ein- und Durchschlafstörungen, ein postvirales chronic Fatigue Syndrom nach Status post Dengue-Fieber in Thailand 01/2020 (AB21-AB22; AB25-AB26).Wesentliche Vorerkrankungen und Störungen, die ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit führen können und sohin ein Erschöpfungssyndrom bedingen bzw. maßgeblich beeinflussen können, wären: eine seit Jahren bekannte (substituierte) Hypothyreose, Ein- und Durchschlafstörungen, ein postvirales chronic Fatigue Syndrom nach Status post Dengue-Fieber in Thailand 01 aus 2020, (AB21-AB22; AB25-AB26). Zu der von XXXX , Facharzt für Neurologie, dokumentierten Herpes-ReaktivierungZu der von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, dokumentierten Herpes-Reaktivierung (12.9.2022, (AB30-33)) kann insofern gutachterlich keine Stellung genommen werden, da der Antragsteller angibt, dass es sich um eine Herpes Typ 2 Infektion gehandelt hat und dass es sich laut dem Antragsteller um eine Erstinfektion gehandelt hat. Dr. XXXX konstatiert auch am 12.9.2022, dass es sich bei dem Krankheitsbild um einen postviralen Erschöpfungszustand handeln würde (AB32). In der telemedizinischen vom 10.10.2022, Dr. XXXX (AB 45-47) ist dokumentiert, dass die zirka einen Monat zuvor empfohlenen Antihistaminika keinen wesentlichen Effekt gehabt hatten, sondern im Gegenteil, die Müdigkeit sogar eher verstärkt haben. Eine positive EBV B-Serologie wurde als mögliche Viruspersistenz interpretiert und etwaige Therapie mit Virostatika, Spironolacton, H2-Blocker Famotidin oder Cimetidin, SSRI Fluvoxamin, Low Dose Naltrexon und Low Dose Aripiprazol diskutiert, wobei einschränkend gesagt wird, „[…] dass es für alle oben angeführten Therapien keine Evidenz bezüglich Effekt gibt. Es lässt sich letztendlich ja auch eine Reaktivierung von EBV nicht sicher beweisen. Dennoch wäre wohl aus meiner Sicht ein pragmatischer Therapieversuch unter kritischer Abwicklung von Effektunverträglichkeit zu überlegen. […]“Dr. römisch 40 konstatiert auch am 12.9.2022, dass es sich bei dem Krankheitsbild um einen postviralen Erschöpfungszustand handeln würde (AB32). In der telemedizinischen vom 10.10.2022, Dr. römisch 40 Ausschussbericht 45-47) ist dokumentiert, dass die zirka einen Monat zuvor empfohlenen Antihistaminika keinen wesentlichen Effekt gehabt hatten, sondern im Gegenteil, die Müdigkeit sogar eher verstärkt haben. Eine positive EBV B-Serologie wurde als mögliche Viruspersistenz interpretiert und etwaige Therapie mit Virostatika, Spironolacton, H2-Blocker Famotidin oder Cimetidin, SSRI Fluvoxamin, Low Dose Naltrexon und Low Dose Aripiprazol diskutiert, wobei einschränkend gesagt wird, „[…] dass es für alle oben angeführten Therapien keine Evidenz bezüglich Effekt gibt. Es lässt sich letztendlich ja auch eine Reaktivierung von EBV nicht sicher beweisen. Dennoch wäre wohl aus meiner Sicht ein pragmatischer Therapieversuch unter kritischer Abwicklung von Effektunverträglichkeit zu überlegen. […]“ Eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung konnte nicht nachgewiesen werden (AB51-AB52). Zusammenfassend lässt sich aus strikt neurologisch-gutachterlicher Sicht weder ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne objektivieren noch als durch die angeschuldigte(
- n)Impfung(
- en)gegen SARS-CoV-2 bedingt schlüssig erklären noch von den zahlreichen Komorbiditäten und möglichen Einflussfaktoren abgrenzen. Die Fragen an den Sachverständigen für Neurologie sind kurz - wie folgt - zu beantworten: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die angeschuldigte Gesundheitsbeeinträchtigung kann als prolongierte Impfreaktionen nach Impfung gegen SARS-CoV-2 (COMIRNATY, Lot: FD1921, am 4.6.2021; COMIRNATY, Lot: 86840, am 2.7.2021 (AB 11-AB13)) interpretiert werden, wobei deren Ausmaß in Intensität und Daueram 2.7.2021 Ausschussbericht 11-AB13)) interpretiert werden, wobei deren Ausmaß in Intensität und Dauer nicht gutachtensrelevanten sind und deswegen in diesem Gutachten nicht weiter behandelt werden. Das angeschuldigte Erschöpfungssyndrom kann nicht objektiviert werden bzw. nicht von anderen Komorbiditäten abgegrenzt werden (siehe Beurteilung, oben). 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Sohin ergeben sich daraus keine maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigungen. 3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Es liegen keine ärztlichen Befunde vor, die für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. 4. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Es liegt keine Pro-Schlussfolgerung vor. 5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Vor allem die Angaben bzw. Befunde über das hämorrhagische Fieber / Dengue-Fieber im Jänner 2020 und die psychiatrischen Komorbiditäten (siehe Beurteilung, oben) sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung. Zudem liegen anamnestisch Ein- und Durchschlafstörungen vor, die die Symptomatik erheblich beeinflussen/verstärken können. Auch eine Medikation mit Antihistaminika musste aufgrund dadurch bedingter bzw. verstärkte Müdigkeit abgesetzt werden (siehe Beurteilung, oben). 6. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerungen ist gewichtig. 7. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Es lässt sich kein klarer zeitlicher Zusammenhang objektivieren, b. Sind die Symptome als Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Ein chronisches Erschöpfungssyndrom wird in der Literatur als Impfkomplikation sehr kontroversiell diskutiert. In concreto kann das geschilderte Erschöpfungssyndrom von den zahlreichen Co-Morbiditäten nicht sicher abgegrenzt werden. c. Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja, es liegen zahlreiche Komorbiditäten bzw. Störungen vor (siehe Beurteilung, oben), die die Ätiologie der angeschuldigten Gesundheitsbeeinträchtigung schlüssig erklären können. 8. Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. 9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist daher kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. 10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Die Impfung hat keine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht. a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? - b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? - 11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach S 84 Abs. 1 StGB bewirkt?11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach S 84 Absatz eins, StGB bewirkt? Die angeschuldigten Impfungen haben keine Dauerfolgen und auch keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die angeschuldigten Impfungen haben keine Dauerfolgen und auch keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. VI. Zusammenfassungrömisch sechs. Zusammenfassung Die von dem Antragsteller Herr XXXX geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht schlüssig als Folge der insgesamt am 04.06.2021, 02.07.2021 u. 11.12.2021 als kausal erklärt werden.Die von dem Antragsteller Herr römisch 40 geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann nicht schlüssig als Folge der insgesamt am 04.06.2021, 02.07.2021 u. 11.12.2021 als kausal erklärt werden. Die angeschuldigten Impfungen haben keine Dauerfolgen und auch keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die angeschuldigten Impfungen haben keine Dauerfolgen und auch keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Die belangte Behörde führte aus, dass der vorliegende Leidenszustand „Reaktivierung Epstein Barr Virus“ nicht mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit auf die am 04.06.2021, am 02.07.2021 und am 11.12.2021 vorgenommenen Impfungen zurückzuführen sei und der weiters geltend gemachte Leidenszustand „Chronic Fatigue-Syndrom“ nicht objektiviert werden könne. Mit E-Mail vom 28.01.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 26.02.2024 brachte der Beschwerdeführer eine mit 25.02.2024 datierte Stellungnahme ein (bezüglich des Inhaltes der Stellungnahme wird auf die nachfolgend angeführte ergänzende neurologische Stellungnahme vom 01.04.2024 verwiesen, in der die Einwendungen im Wesentlichen wiedergegeben wurden). Darin führte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die angeführten Diagnosekriterien für ein ME/CFS u.a. aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit den COVID-Impfungen drastisch verschlechtert, er könne keiner regelmäßigen Arbeit nachgehen, er sei nach einem kurzen Spaziergang erschöpft, habe keinen erholsamen Schlaf und leide an kognitiven Einschränkungen und einer orthostatischen Intoleranz. Nach dem Dengue-Fieber sei er wieder vollkommen fit gewesen und habe ohne Probleme regelmäßig und viel Sport betreiben können sowie anstrengende Tätigkeiten ohne jegliche Gesundheitsbeeinträchtigung verrichten können. Alle Beschwerden seien erst nach den Impfungen 2021 aufgetreten und seien somit nicht durch das Dengue-Fieber im Jänner 2020 erklärbar. Außerdem sei sein psychischer Zustand ab 2014 weitestgehend stabil gewesen, auch würden derzeit keine lebenseinschränkenden Zwangssymptome bestehen. Angstsymptome und depressive Verstimmung seien aber verstärkt nach der zweiten Impfung aufgetreten, weshalb er den behandelnden Facharzt für Psychiatrie erneut aufgesucht habe. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Gutachter relevante Passagen teilweise falsch dargestellt habe und er stellenweise nicht korrekt zitiert worden sei. Der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer Patientenbriefe einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 und vom 27.02.2024 bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie vom 01.04.2024 ein. In seiner 25-seitigen Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – hielt der Gutachter Folgendes fest: „[…] 3. Primäre chronische Erschöpfungssyndrome sind Domäne der Neurologie, d.h. klinisch neurologische Diagnosen, die vor allem durch sorgfältige klinisch-neurologische Untersuchungen und umfassende differenzialdiagnostische Abgrenzung gestellt werden dürfen, wenn sie durch nichts anderes besser erklärt werden können. (Anmerkung: für die differenzialdiagnostische Abgrenzung sind in der Regel internistische Untersuchungen, Laboruntersuchungen, bildgebende Verfahren und auch psychiatrische Untersuchungen notwendig). Vergleiche hierzu auch die rezente Gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für neurowissenschaftlichen Begutachtung (DGNB), der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (DGN), der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN), der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) und der Deutschen Gesellschaft für Klinische Psychotherapie, Prävention und Psychosomatische Rehabilitation (DGPPR), Begutachtung bei Fatigue-Symptomen vom 4, September 2023 (https://dgn.org/artikel/begutachtung-bei-fatigue-symptomen; Druck und Scan 12.10.2023, im Anhang beigefügt; am 01.04.2024 immer noch unverändert online). 4. Neurologisch-funktionelle Störungen sind ebenso eine Domäne der klinischen Neurologie (Anm.: aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung und Fachexpertise und Abgrenzung zur etwaigen Aggravierung bis hin zur Simulation (The 4 minute neurological exam, Stephen Goldberg, Medmaster, 2004, aber auch Neurowissenschaftliche Begutachtung, Widder und Gaidzik, 3. Aufl., Thieme-Verlag, 2017)).4. Neurologisch-funktionelle Störungen sind ebenso eine Domäne der klinischen Neurologie Anmerkung, aufgrund der klinisch-neurologischen Untersuchung und Fachexpertise und Abgrenzung zur etwaigen Aggravierung bis hin zur Simulation (The 4 minute neurological exam, Stephen Goldberg, Medmaster, 2004, aber auch Neurowissenschaftliche Begutachtung, Widder und Gaidzik, 3. Aufl., Thieme-Verlag, 2017)). 5. Eine psychiatrische Begutachtung muss nur bei Verdacht auf Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose, die das Krankheitsbild erheblich beeinflussen oder sogar bedingen könnte, angeregt werden. 6. Befunde, insbesondere Laborbefunde (wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten EBV-Serologien müssen immer im Gesamtkontext, insbesondere in Hinblick auf die Klinik und Anamnese auf ihre Wertigkeit überprüft und beurteilt werden). II. Die Einwendung und Punkt für Punkt — Antworten:römisch zwei. Die Einwendung und Punkt für Punkt — Antworten: […] 1. Punkt 1 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )1. Punkt 1 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 5 des neurologischen Gutachtens schreibt Herr Dr. XXXX ich hätte gesagt, dass ich „solche Kreislaufprobleme schon immer hatte". Dies ist nicht korrekt, ich habe gesagt, dass ich schon immer Probleme mit Nadeln hatte, die Kreislaufprobleme nach den Covid 19-lmpfungen jedoch anders waren.Auf Seite 5 des neurologischen Gutachtens schreibt Herr Dr. römisch 40 ich hätte gesagt, dass ich „solche Kreislaufprobleme schon immer hatte". Dies ist nicht korrekt, ich habe gesagt, dass ich schon immer Probleme mit Nadeln hatte, die Kreislaufprobleme nach den Covid 19-lmpfungen jedoch anders waren. Antwort des SV (auf den 1. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie kann hier weder in seinem Gutachtern noch in der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX einen Widerspruch erkennen, zumal der Beschwerdeführer Herr XXXX hier nochmals ausführt, dass er schon immer Probleme mit Nadeln hatte, aber dass dieses Unwohlgefühl (Beinahe-Kollaps) nicht als immunologische Sofortreaktion bzw. Allergie gewertet werden mussten: „[…] Wenn Sie mich fragen, ob ich weiß, ob ich dort auch Cortison erhalten habe bzw. ob die Ärzte dort meine Reaktion auf die Impfung als Allergie gewertet haben, sage ich, dass ich weder Kortison erhalten habe noch dass diese Reaktion, mein Kollaps, als Allergie gewertet worden ist. Wenn Sie mich fragen, ob ich jemals vorher ähnliche Probleme mit meinem Kreislauf hatte, sage ich ja, dass ich solche Kreislaufprobleme schon immer hatte. […]“ (Seite 5 von 29 des Gutachtens vom 06.01.2024).Der Sachverständige für Neurologie kann hier weder in seinem Gutachtern noch in der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 einen Widerspruch erkennen, zumal der Beschwerdeführer Herr römisch 40 hier nochmals ausführt, dass er schon immer Probleme mit Nadeln hatte, aber dass dieses Unwohlgefühl (Beinahe-Kollaps) nicht als immunologische Sofortreaktion bzw. Allergie gewertet werden mussten: „[…] Wenn Sie mich fragen, ob ich weiß, ob ich dort auch Cortison erhalten habe bzw. ob die Ärzte dort meine Reaktion auf die Impfung als Allergie gewertet haben, sage ich, dass ich weder Kortison erhalten habe noch dass diese Reaktion, mein Kollaps, als Allergie gewertet worden ist. Wenn Sie mich fragen, ob ich jemals vorher ähnliche Probleme mit meinem Kreislauf hatte, sage ich ja, dass ich solche Kreislaufprobleme schon immer hatte. […]“ (Seite 5 von 29 des Gutachtens vom 06.01.2024). Dass „die Kreislaufprobleme nach den Covid-lmpfungen anders waren" bringt in Gesamtschau (mit der Anamnese, klinisch-körperlichen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung und Literatur) keine weiteren Erkenntnisse und ist aus gutachterlicher Sicht nicht gutachtensrelevant. Solche Kreislaufreaktionen bis hin zum Bewusstseinsverlust/Kreislaufkollaps (ZB beim Blutabnehmen bzw. auch nur beim Sehen einer Nadel) werden medizinisch als vasovagalen Synkope klassifiziert. Mit den Suchbegriffen {covid vaccine AND vasovagal reaction} werden in der international frei zugänglichen medizinisch-wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 11 Suchergebnisse gelistet (pubmed.gov; Stand 28.03.2024). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt. […] 2. Punkt 2 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )2. Punkt 2 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 6 des neurologischen Gutachtens schriebt Herr Dr. XXXX ich hätte gesagt, dass ich schon lange Ein- und Durchschlafstörungen habe". Dies ist nicht korrekt. Ich habe gesagt, dass ich erst seit den Covid19-lmpfungen unter starken Ein- und Durchschlafstörungen leide.Auf Seite 6 des neurologischen Gutachtens schriebt Herr Dr. römisch 40 ich hätte gesagt, dass ich schon lange Ein- und Durchschlafstörungen habe". Dies ist nicht korrekt. Ich habe gesagt, dass ich erst seit den Covid19-lmpfungen unter starken Ein- und Durchschlafstörungen leide. Antwort des SV (auf den 2. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie kann hier weder in seinem Gutachtem noch in der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX einen Widerspruch erkennen, zumal der Beschwerdeführer Herr XXXX hier selbst von starken Ein- und Durchschlafstörungen seit den Covid19-lmpfungen leide.Der Sachverständige für Neurologie kann hier weder in seinem Gutachtem noch in der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 einen Widerspruch erkennen, zumal der Beschwerdeführer Herr römisch 40 hier selbst von starken Ein- und Durchschlafstörungen seit den Covid19-lmpfungen leide. Ein-und Durchschlafstörungen geringer Intensität hätten aber so fiel dies in der Begutachtung - schon vorher bestanden, wobei diese nicht immer und in wechselhafter Intensität bestanden hätten und bestehen würden. Sohin bestand bzw. besteht im Gesamtkontext auch nach nochmaliger Prüfung kein Widerspruch. Schlafstörungen wurden jedenfalls auch von den behandelnden Ärzten/innen im Krankheitsverlauf dokumentiert und müssen demnach angeführt werden, sind aber nicht weiter gutachtensrelevant. (Anmerkung: es sei klar festgehalten, dass der Sachverständige für Neurologie im Rahmen von Begutachtungen die Begutachteten und Begleitpersonen stets instruiert, dass man ihn sofort unterbrechen solle, falls er etwas, wenn er Gehörtes wiederhole, nicht richtig wiedergebe bzw. wiederhole, bevor er es notiere.) 3. Punkt 3 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )3. Punkt 3 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 7 des neurologischen Gutachtens schreibt Herr Dr. XXXX in Bezug auf die Herpes-Reaktivierung, dass ich gesagt hätte „dass das eine Herpes simplex Typ 2 Infektion war." Dies ist nicht korrekt. Ich hatte im Herbst 2021 Bläschen auf meinem Genital, welche von meiner Hausärztin als Herpesbläschen interpretiert wurden. Es wurden jedoch keine Proben entnommen, weshalb es hier keinen Befund gibt, ob es sich um Herpes simplex Typ 1 oder Typ 2 gehandelt hat. Die dokumentierte Reaktivierung, welche er vermutet bezieht sich auf den Epstein Barr Virus.Auf Seite 7 des neurologischen Gutachtens schreibt Herr Dr. römisch 40 in Bezug auf die Herpes-Reaktivierung, dass ich gesagt hätte „dass das eine Herpes simplex Typ 2 Infektion war." Dies ist nicht korrekt. Ich hatte im Herbst 2021 Bläschen auf meinem Genital, welche von meiner Hausärztin als Herpesbläschen interpretiert wurden. Es wurden jedoch keine Proben entnommen, weshalb es hier keinen Befund gibt, ob es sich um Herpes simplex Typ 1 oder Typ 2 gehandelt hat. Die dokumentierte Reaktivierung, welche er vermutet bezieht sich auf den Epstein Barr Virus. Antwort des SV (auf den 3. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige kann auch hier keinen Widerspruch bzw. eine sachliche oder fachliche Ungenauigkeit oder gar Unrichtigkeit in seinem Gutachten erkennen: Der Sachverständige für Neurologie hatte den Beschwerdeführer Herrn XXXX auf den Befund vom 12.09.202 von Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, angesprochen (Anm.: den Befund im Akt aufgeschlagen, und auf die Passage hingewiesen (AB30)):Der Sachverständige kann auch hier keinen Widerspruch bzw. eine sachliche oder fachliche Ungenauigkeit oder gar Unrichtigkeit in seinem Gutachten erkennen: Der Sachverständige für Neurologie hatte den Beschwerdeführer Herrn römisch 40 auf den Befund vom 12.09.202 von Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, angesprochen Anmerkung, den Befund im Akt aufgeschlagen, und auf die Passage hingewiesen (AB30)): „[…] Anamnese vom 12.09.2022 2/2020 Dengue, danach erstmalig Probleme mit Husten/Atembeschwerden, auch Leistungseinschränkung, wobei das Ausmaß aufgrund des damaligen Lockdowns nicht wirklich einzuschätzen war. 6/2021 1. Covid-lmpfung (Pfizer), dies habe den Zustand etwas verschlechtert, nach der 2. Impfung 7/2021 dies dann anhaltend. Rezidivierendes Krankheitsgefühl, Tinnitus, diesbezüglich wurde dann Cortison gegeben, was aber weiter den Zustand verschlechtert habe, auch zu einer Herpes-Reaktivierung geführt habe.2 aus 2020, Dengue, danach erstmalig Probleme mit Husten/Atembeschwerden, auch Leistungseinschränkung, wobei das Ausmaß aufgrund des damaligen Lockdowns nicht wirklich einzuschätzen war. 6 aus 2021, 1. Covid-lmpfung (Pfizer), dies habe den Zustand etwas verschlechtert, nach der 2. Impfung 7 aus 2021, dies dann anhaltend. Rezidivierendes Krankheitsgefühl, Tinnitus, diesbezüglich wurde dann Cortison gegeben, was aber weiter den Zustand verschlechtert habe, auch zu einer Herpes-Reaktivierung geführt habe. Aufgrund von neurologischen Symptomen wie Schwindel, Migräne, Gedächtnisprobleme, fraglicher dissoziativer Symptomatik danach neurologische Kontrolle, diese sei unauffällig gewesen. Auch psychiatrische Kontrolle, ein Versuch mit Sertralin hatte aber bei kurzer Einnahmedauer keinen wirklichen Effekt. […]“ (AB30 im vorliegenden Akt). Im neurologischen Gutachten vom 06.01.2024 ist auf Seite 7 von 29 auch nichts anderes vermerkt: „[…] Wenn Sie mich auf die im Akt dokumentierte Herpes-Reaktivierung ansprechen, sage ich, dass das eine Herpes simplex Typ 2 Infektion war. Ich hatte keine Läsionen im Mund und Lippe. Wenn Sie mich fragen, ob ich bereits vor der Corona-Impfung eine solche Herpes-Infektion im Genital gehabt habe bzw. ob ein Abstrich gemacht worden ist und ob meine Geschlechtspartnerin ebenfalls eine Herpes genitalis erlitten hat, sage ich, dass ich nie zuvor eine solche Herpesinfektion gehabt habe, dass kein Abstrich gemacht worden ist und dass wir beim Geschlechtsverkehr aufgepasst haben. […]“ Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass
(1)kein Abstrich und sohin eine weitere Herpes-Virus Subtypisierung gemacht worden ist,
(2)dass die Diagnose auch von der Hausärztin des Beschwerdeführers Herrn XXXX klinisch gestellt worden ist und
(2)dass die Diagnose auch von der Hausärztin des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 klinisch gestellt worden ist und
(3)dass es sich um eine Herpes-Infektion im Bereich des Genitals und nicht an Mund und Lippen gehandelt haben dürfte. Der Sachverständige für Neurologie möchte dem Beschwerdeführer Herrn XXXX zustimmen, dass er nicht von einer Herpes Typ 2 Infektion im O-Ton, sondern von Herpes-Bläschen an seinem Genital gesprochen hat.Der Sachverständige für Neurologie möchte dem Beschwerdeführer Herrn römisch 40 zustimmen, dass er nicht von einer Herpes Typ 2 Infektion im O-Ton, sondern von Herpes-Bläschen an seinem Genital gesprochen hat. Der Sachverständige für Neurologie führte in der Beurteilung des Gutachtens vom 06.01.2024 aus, dass zu der von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, dokumentierten Herpes-Reaktivierung (12.9.2022 (AB30), siehe oben) ohnehin aus gutachterlicher Sicht keine Stellung genommen werden konnte, dass es sich anamnestisch um eine Erstinfektion eines genitalen Herpes gehandelt haben dürfte. Wesentlich ist, dass die Herpes Infektion in Gesamtschau aber ohnehin nicht weiter gutachtensrelevant ist. Außerdem sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Herpes simplex Typ 1/2 lgM- und lgG-Antikörper Serologie in der Laboruntersuchung vom 13.09.2022 unter der Nachweisgrenze waren (AB36).Der Sachverständige für Neurologie führte in der Beurteilung des Gutachtens vom 06.01.2024 aus, dass zu der von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, dokumentierten Herpes-Reaktivierung (12.9.2022 (AB30), siehe oben) ohnehin aus gutachterlicher Sicht keine Stellung genommen werden konnte, dass es sich anamnestisch um eine Erstinfektion eines genitalen Herpes gehandelt haben dürfte. Wesentlich ist, dass die Herpes Infektion in Gesamtschau aber ohnehin nicht weiter gutachtensrelevant ist. Außerdem sei an dieser Stelle anzumerken, dass die Herpes simplex Typ 1/2 lgM- und lgG-Antikörper Serologie in der Laboruntersuchung vom 13.09.2022 unter der Nachweisgrenze waren (AB36). 4. Punkt 4 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )4. Punkt 4 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Bei der Beurteilung auf Seite 12 des Gutachtens listet Herr Dr. XXXX Vorerkrankungen auf, die seiner Meinung nach ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen etc. führen können. Hier gibt er Ein- und Durchschlafstörungen an, welche jedoch wie schon oben beschrieben erst nach den Covid 19-lmpfungen aufgetreten sind und somit nicht als Vorerkrankungen gezählt werden können.Bei der Beurteilung auf Seite 12 des Gutachtens listet Herr Dr. römisch 40 Vorerkrankungen auf, die seiner Meinung nach ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen etc. führen können. Hier gibt er Ein- und Durchschlafstörungen an, welche jedoch wie schon oben beschrieben erst nach den Covid 19-lmpfungen aufgetreten sind und somit nicht als Vorerkrankungen gezählt werden können. Weiters gibt er seit einigen Jahren bestehende Hypothyreose an, welche jedoch, wie auch Herr Dr. XXXX selbst schreibt, substituiert ist, und regelmäßig kontrolliert wird (Blutabnahme und Ultraschall).Weiters gibt er seit einigen Jahren bestehende Hypothyreose an, welche jedoch, wie auch Herr Dr. römisch 40 selbst schreibt, substituiert ist, und regelmäßig kontrolliert wird (Blutabnahme und Ultraschall). Das angegebene postvirale Chronic-Fatigue Syndrom Status post Dengue-Fieber ist ebenfalls nicht korrekt. Nach der Dengue-Fieber-Erkrankung war ich, wie auch Herr Dr. XXXX zuvor auf Seite 6 vermerkt hat vielleicht ein paar Wochen angeschlagen, aber danach wieder vollkommen fit und habe regelmäßig Sport machen können." Mein Zustand hat sich erst nach den Covid19-lmpfungen rasant verschlechtert.Das angegebene postvirale Chronic-Fatigue Syndrom Status post Dengue-Fieber ist ebenfalls nicht korrekt. Nach der Dengue-Fieber-Erkrankung war ich, wie auch Herr Dr. römisch 40 zuvor auf Seite 6 vermerkt hat vielleicht ein paar Wochen angeschlagen, aber danach wieder vollkommen fit und habe regelmäßig Sport machen können." Mein Zustand hat sich erst nach den Covid19-lmpfungen rasant verschlechtert. Antwort des SV (auf den 4. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie ist zur Vollständigkeit verpflichtet und hat sohin alle denkbar möglichen Einflussfaktoren wie Ein- und Durchschlafstörungen als auch eine (substituierte) Hypothyreose (Anmerkung: Schilddrüsen-Unterfunktion) (V Beurteilung des neurologischen Gutachtens vom 06.01.2024, Seite 12) als auch die psychiatrischen Komorbiditäten wie anamnestisch St.p. Wiederholungszwang 2012, Angststörung F41 (2.8.2021 (AB76)), Anpassungsstörung F43.2(2.8.2021 (AB76)) und Depression bzw. depressive Verstimmung (IV Diagnosen des neurologischen Gutachtens vom 06.01.2024, Seite 11 und 12) angeführt, da grundsätzlich alle diese Faktoren die Beschwerden (alleine oder in Kombination) zu bestimmten Zeitpunkten die angegeben Beschwerden beeinflussen können.Der Sachverständige für Neurologie ist zur Vollständigkeit verpflichtet und hat sohin alle denkbar möglichen Einflussfaktoren wie Ein- und Durchschlafstörungen als auch eine (substituierte) Hypothyreose (Anmerkung: Schilddrüsen-Unterfunktion) (römisch fünf Beurteilung des neurologischen Gutachtens vom 06.01.2024, Seite 12) als auch die psychiatrischen Komorbiditäten wie anamnestisch St.p. Wiederholungszwang 2012, Angststörung F41 (2.8.2021 (AB76)), Anpassungsstörung F43.2(2.8.2021 (AB76)) und Depression bzw. depressive Verstimmung (römisch vier Diagnosen des neurologischen Gutachtens vom 06.01.2024, Seite 11 und 12) angeführt, da grundsätzlich alle diese Faktoren die Beschwerden (alleine oder in Kombination) zu bestimmten Zeitpunkten die angegeben Beschwerden beeinflussen können. Der behandelnde Neurologe Herr Dr. XXXX führte die Diagnose einer postviralen Fatigue mehrmals in seinen im gegenständlichen Akt aufliegenden Befunden vom 12.09.2022 (AB32) und vom 10.10.2022 (AB45) an und führt in der Anamnese an erster Stelle die Dengue-Fieber Infektion 02/2020 an (AB32). Dies stand auch in Einklang mit der Anamnese des Beschwerdeführers Herrn XXXX im Rahmen der Begutachtung hierorts und auch der mit dieser Einwendung vorgelegten aktuellen Befunde von Fr. DDr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 07.02.2024 und 27.02.2024 (beide nach dem Gutachten vom 06.01.2024), beispielsweise: „[...] Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges scheint eine Reaktion auf die Impfung wahrscheinlich, aufgrund des Verlaufs möglicherweise durch ein davor geschwächtesDer behandelnde Neurologe Herr Dr. römisch 40 führte die Diagnose einer postviralen Fatigue mehrmals in seinen im gegenständlichen Akt aufliegenden Befunden vom 12.09.2022 (AB32) und vom 10.10.2022 (AB45) an und führt in der Anamnese an erster Stelle die Dengue-Fieber Infektion 02 aus 2020, an (AB32). Dies stand auch in Einklang mit der Anamnese des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 im Rahmen der Begutachtung hierorts und auch der mit dieser Einwendung vorgelegten aktuellen Befunde von Fr. DDr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 07.02.2024 und 27.02.2024 (beide nach dem Gutachten vom 06.01.2024), beispielsweise: „[...] Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges scheint eine Reaktion auf die Impfung wahrscheinlich, aufgrund des Verlaufs möglicherweise durch ein davor geschwächtes bzw fehlreguliertes Immunsystem nach Dengue Fieber (bei zusätzlicher EBV Reaktivierung). […]“ (Patientenbrief DDr. XXXX , vom 07.02.2024).bzw fehlreguliertes Immunsystem nach Dengue Fieber (bei zusätzlicher EBV Reaktivierung). […]“ (Patientenbrief DDr. römisch 40 , vom 07.02.2024). An dieser Stelle muss der Vollständigkeit angemerkt werden, dass bei der klinisch-neurologischen gutachterlichen Untersuchung kein Hinweis auf ein sogenanntes Posturales Tachykardiesvndrom (POTS) gefunden werden konnte. Im aktuellen Befund vom 07.02.2024 von Frau DDr. XXXX wird nun erstmals ein POTS als Verdachtsdiagnose angeführt. Der vorgelegte Patientenbrief von Frau DDr. XXXX ist vom 07.02.2024. Das Sachverständigen-Gutachten ist mit dem 06.01.2024 datiert.Im aktuellen Befund vom 07.02.2024 von Frau DDr. römisch 40 wird nun erstmals ein POTS als Verdachtsdiagnose angeführt. Der vorgelegte Patientenbrief von Frau DDr. römisch 40 ist vom 07.02.2024. Das Sachverständigen-Gutachten ist mit dem 06.01.2024 datiert. Der Vollständigkeit sei hier nochmals angemerkt, dass der Tinnitus, der die Arbeit als Tontechniker unmöglich machen würde, ebenfalls schon seit Jahren, insbesondere vor der angeschuldigten Impfung, bekannt war (Anamnese hierorts und HNO-Ambulanzkarte vom 11.08.2021, XXXX (AB18)). Der behandelnde Neurologe Herr Dr. XXXX hielt außerdem fest, dass die Behandlung desDer Vollständigkeit sei hier nochmals angemerkt, dass der Tinnitus, der die Arbeit als Tontechniker unmöglich machen würde, ebenfalls schon seit Jahren, insbesondere vor der angeschuldigten Impfung, bekannt war (Anamnese hierorts und HNO-Ambulanzkarte vom 11.08.2021, römisch 40 (AB18)). Der behandelnde Neurologe Herr Dr. römisch 40 hielt außerdem fest, dass die Behandlung des Tinnitus mit Kortison zu einer Herpes-Reaktivierung geführt habe (n könnte): „[…] Tinnitus, diesbezüglich wurde dann Cortison gegeben, was aber weiter den Zustand verschlechtert habe, auch zu einer Herpes-Reaktivierung geführt habe […]“ (Befund vom 12.09.2022 (AB30), siehe auch oben). 5. Punkt 5 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )5. Punkt 5 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 13 schreibt Herr Dr. XXXX „Eine positive EBV B-Serologie wurde als mögliche Viruspersistenz interpretiert".Auf Seite 13 schreibt Herr Dr. römisch 40 „Eine positive EBV B-Serologie wurde als mögliche Viruspersistenz interpretiert". Die EBV Werte sahen wie folgt aus, und ergaben einen eindeutigen Nachweis einer Viruspersistenz und nicht nur eine mögliche „[...] Antwort des SV (auf den 5. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie muss nochmals auf die im Akt vorliegenden Befunde der behandelnden Ärzte/innen hinweisen, die die Symptomatik als durch eine mögliche Viruspersistenz und postvirales Erschöpfungssyndrom bei St.p. Dengue-Fieber interpretiert bzw. diskutiert haben (ZB AB30, AB45), Anamnestisch und klinisch fanden sich keine Hinweise auf eine EBV-Infektion bzw. Reaktivierung. Mit den Suchbegriffen {covid vaccine AND EBV reactivation} werden in der international frei zugänglichen medizinisch-wissenschaftlichen Datenbank MEDLINE insgesamt 18 Suchergebnisse gelistet (pubmed.gov; Stand 25.03.2024). Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt. […] 6. Punkt 6 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )6. Punkt 6 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 13 schreibt Herr Dr. XXXX auch noch, dass sich ein chronisches Erschöpfungssyndrom nicht objektivieren lässt, obwohl unter anderem von dem Neurologen Dr. XXXX sehr wohl festgehalten wurde, dass meine Beschwerden die Diagnosekriterien für ME/CFS erfüllen. Anbei finden Sie die diagnostischen Kriterien für chronic Fatigue Syndrom des Institute of Medicine (IOCM) und noch einmal zusammengefasst meine Symptome darauf beziehend. „[...] Proposed Diagnostic criteria for ME/CFS... [...] Dr. XXXX beschreibt auf Seite 9 des Gutachtens beim neurologischen Status „N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: unsicher, aber keine Lateralisation; Unterberger-Tretversuch: unsicher, keine Lateralisation."Auf Seite 13 schreibt Herr Dr. römisch 40 auch noch, dass sich ein chronisches Erschöpfungssyndrom nicht objektivieren lässt, obwohl unter anderem von dem Neurologen Dr. römisch 40 sehr wohl festgehalten wurde, dass meine Beschwerden die Diagnosekriterien für ME/CFS erfüllen. Anbei finden Sie die diagnostischen Kriterien für chronic Fatigue Syndrom des Institute of Medicine (IOCM) und noch einmal zusammengefasst meine Symptome darauf beziehend. „[...] Proposed Diagnostic criteria for ME/CFS... [...] Dr. römisch 40 beschreibt auf Seite 9 des Gutachtens beim neurologischen Status „N. vestibularis: Schwindel: Romberg-Stehversuch: unsicher, aber keine Lateralisation; Unterberger-Tretversuch: unsicher, keine Lateralisation." Antwort des SV (auf den 6. Punkt der Einwendung): Zusammenfassend lässt sich - wie auch im neurologischen Gutachten vom 06.01.2024 ausgeführt aus strikt neurologisch-gutachterlicher Sicht weder ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne objektivieren noch als durch die angeschuldigte(
- n)Impfung(
- en)gegen SARS-CoV-2 bedingt schlüssig erklären noch von den zahlreichen Komorbiditäten und möglichen Einflussfaktoren abgrenzen. Konkret dürfen alle Befunde, insbesondere angeführte Evaluierungsskalen/BeurteiIungs- Scores, die auf Selbstwahrnehmung und Selbstbeurteilung beruhen, nie überinterpretiert werden und müssen stets in Einklang mit der Anamnese und Klinik stehen. Die angeführten Romberg-Steh- und Unterberger-Tretversuche müssen im Kontext zur Gesamtuntersuchung interpretiert werden, in der Aggravierung und Verdeutlichungstendenzen nicht ausgeschlossen werden konnten. Hinweise für vegetative Symptomatik oder aber auch eine pathologische Orthostase-Reaktion konnten jedenfalls nicht objektiviert werden. 7. Punkt 7 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )7. Punkt 7 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 14 schreibt Herr Dr. XXXX „Die angeschuldigte Gesundheitsbeeinträchtigung kann als prolongierte Impfreaktion nach Impfung gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden, wobei deren Ausmaß in Intensität und Dauer nicht gutachtensrelevant sind..."Auf Seite 14 schreibt Herr Dr. römisch 40 „Die angeschuldigte Gesundheitsbeeinträchtigung kann als prolongierte Impfreaktion nach Impfung gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden, wobei deren Ausmaß in Intensität und Dauer nicht gutachtensrelevant sind..." Die angeschuldigte Gesundheitsbeeinträchtigung besteht seit den Impfungen bis heute, wie kann somit die Dauer nicht gutachtensrelevant sein? Antwort des SV (auf diesen Einwand des 7. Punktes der Einwendung): Hier liegt offensichtlich ebenfalls ein Missverständnis Seitens des Beschwerdeführers Herrn XXXX vor: Mit der prolongierten Impfreaktion wird jene verlängerte als allgemein bekannte Impfreaktion mit Krankheitsgefühl, Gliederschmerzen und leichten Kopfschmerzen (aber keinem Fieber) bezeichnet (vgl. Anamnese, Seite 5 des Gutachtens vom 06.01.2024), nicht das bis heute als anhaltend geschilderte Erschöpfungssyndrom. Die Symptome dieser prolongierten Impfreaktion waren und sind auch nach nochmaliger Prüfung nicht gutachtensrelevant.Hier liegt offensichtlich ebenfalls ein Missverständnis Seitens des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 vor: Mit der prolongierten Impfreaktion wird jene verlängerte als allgemein bekannte Impfreaktion mit Krankheitsgefühl, Gliederschmerzen und leichten Kopfschmerzen (aber keinem Fieber) bezeichnet vergleiche Anamnese, Seite 5 des Gutachtens vom 06.01.2024), nicht das bis heute als anhaltend geschilderte Erschöpfungssyndrom. Die Symptome dieser prolongierten Impfreaktion waren und sind auch nach nochmaliger Prüfung nicht gutachtensrelevant. Weiters führt Herr Dr. XXXX auf Seite 14 an, dass „das Dengue Fieber im Jänner 2020 und die psychiatrischen Komorbiditäten gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung" sprechen. […] Weiters führt Herr Dr. römisch 40 auf Seite 14 an, dass „das Dengue Fieber im Jänner 2020 und die psychiatrischen Komorbiditäten gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung" sprechen. […] Antwort des SV (auf diesen Einwand des 7, Punktes der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie stellt hier klar, dass durch unrichtiges Zitieren der Sinn des angeführten Textes im neurologischen Gutachten verändert worden ist und auch zu diesem Missverständnis geführt haben muss. Der korrekte Text lautet: […] Diese Angaben (Anmerkung: es fehlt insbesondere das Wort „vor allem" im Zitat) sind letztendlich im Einklang mit den im Akt vorliegenden Befunden der behandelnden Neurologen/innen Herrn Dr. XXXX und den aktuellen Befunden von Fr. DDr. XXXX . Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich für Details auf diese oder aber auch die vorangegangenen Antworten dieser Stellungnahme (v.a. Punkte 3, 4 und 5) zu verweisen.Diese Angaben (Anmerkung: es fehlt insbesondere das Wort „vor allem" im Zitat) sind letztendlich im Einklang mit den im Akt vorliegenden Befunden der behandelnden Neurologen/innen Herrn Dr. römisch 40 und den aktuellen Befunden von Fr. DDr. römisch 40 . Der Sachverständige für Neurologie erlaubt sich für Details auf diese oder aber auch die vorangegangenen Antworten dieser Stellungnahme (v.a. Punkte 3, 4 und 5) zu verweisen. Außerdem führt der Beschwerdeführer Herr XXXX im letzten Satz unter Punkt 7 seiner Einwendung an: „[…] Derzeit bestehen keine lebenseinschränkenden Zwangssymptome, wie auch in dem übermittelten Karteienauszug meines Psychiaters Dr. XXXX nachzulesen ist. Angstsymptome und depressive Verstimmung traten verstärkt nach der 2. Impfung auf weshalb ich Dr. XXXX erneut aufsuchte. […]“, womit er selbst einen möglichen Einfluss der bestehenden psychiatrischen Komorbiditäten anführt.Außerdem führt der Beschwerdeführer Herr römisch 40 im letzten Satz unter Punkt 7 seiner Einwendung an: „[…] Derzeit bestehen keine lebenseinschränkenden Zwangssymptome, wie auch in dem übermittelten Karteienauszug meines Psychiaters Dr. römisch 40 nachzulesen ist. Angstsymptome und depressive Verstimmung traten verstärkt nach der 2. Impfung auf weshalb ich Dr. römisch 40 erneut aufsuchte. […]“, womit er selbst einen möglichen Einfluss der bestehenden psychiatrischen Komorbiditäten anführt. 8. Punkt 8 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX )8. Punkt 8 (der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 ) Auf Seite 15 schreibt Herr Dr. XXXX , dass sich kein klarer zeitlicher Zusammenhang objektivieren lässt.Auf Seite 15 schreibt Herr Dr. römisch 40 , dass sich kein klarer zeitlicher Zusammenhang objektivieren lässt. Unmittelbar nach allen drei Impfungen zeigten sich noch vor Ort bei der Impfstelle Kreislaufprobleme von größerem Ausmaß als bisher nach Impfungen / Blutabnahmen (Nadeln) erlebt und zahlreiche Symptome (Tinnitus, Herpes genitalis (?), Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, depressive Verstimmung) traten ebenfalls kurz nach den Impfungen auf oder verschlechterten sich ab diesem Zeitpunkt drastisch. All dies ist im Akt dokumentiert und wurde auch so Herrn Dr. XXXX mitgeteilt.Unmittelbar nach allen drei Impfungen zeigten sich noch vor Ort bei der Impfstelle Kreislaufprobleme von größerem Ausmaß als bisher nach Impfungen / Blutabnahmen (Nadeln) erlebt und zahlreiche Symptome (Tinnitus, Herpes genitalis (?), Schlafprobleme, Kopfschmerzen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme, depressive Verstimmung) traten ebenfalls kurz nach den Impfungen auf oder verschlechterten sich ab diesem Zeitpunkt drastisch. All dies ist im Akt dokumentiert und wurde auch so Herrn Dr. römisch 40 mitgeteilt. Als andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie bezieht sich Herr Dr. XXXX auf zahlreiche Komorbiditäten bzw. Störungen, wie er sie in der Beurteilung angegeben hat.Als andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie bezieht sich Herr Dr. römisch 40 auf zahlreiche Komorbiditäten bzw. Störungen, wie er sie in der Beurteilung angegeben hat. Wie schon beschrieben wird die Hypothyreose jedoch medikamentös substituiert und ist gut eingestellt, wie die Laborwerte zeigen. Ein- und Durchschlafstörungen traten, ebenfalls wie schon oben beschrieben, erst nach den Impfungen auf und mein Gesundheitszustand nach dem Dengue-Fieber hatte sich innerhalb weniger Wochen wieder normalisiert. Dieser verschlechterte sich nach den Covid 19-lmpfungen wieder. Antwort des SV (auf den g. Punkt der Einwendung): Der Sachverständige für Neurologie sieht hier keine weitere konkrete Frage des Beschwerdeführers Herrn XXXX , sondern vielmehr eine Wiederholung und Zusammenfassung bereits aufgeworfener Fragen in den Punkten 1 bis 7 und verweist auf seine entsprechenden Antworten in dieser Einwendung und auch auf sein Gutachten vom 06.01.2024.Der Sachverständige für Neurologie sieht hier keine weitere konkrete Frage des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 , sondern vielmehr eine Wiederholung und Zusammenfassung bereits aufgeworfener Fragen in den Punkten 1 bis 7 und verweist auf seine entsprechenden Antworten in dieser Einwendung und auch auf sein Gutachten vom 06.01.2024. Der Sachverständige für Neurologie stellt hier abschließend klar, dass das Gutachten vom 06.01.2024 vollständig ist und insbesondere alle Angaben des Beschwerdeführers Herrn XXXX und insbesondere auch die vorliegende Dokumentation der behandelnden Ärzte/innen entsprechend gewürdigt und gutachterlich beurteilt hat.Der Sachverständige für Neurologie stellt hier abschließend klar, dass das Gutachten vom 06.01.2024 vollständig ist und insbesondere alle Angaben des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 und insbesondere auch die vorliegende Dokumentation der behandelnden Ärzte/innen entsprechend gewürdigt und gutachterlich beurteilt hat. Diese Befunde müssen wie das Sachverständigen-Gutachten selbst immer genau gelesen und im Gesamtkontext beurteilt werden. Der Sachverständige muss davor warnen, einzelne Passagen aus dem Gutachten, Befunden oder der wissenschaftlichen Literatur unvollständig zu zitieren u/o aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren, da diese zu Missverständnissen und Unverständnis führen können. Zusammenfassung. Nach nochmaliger Durchsicht des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens, der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX , des gesamten Akts und der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur finden sich keine neuen Erkenntnisse, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens ändern lassen müssten. Im Gegenteil die aktuellen, mit dieser Einwendung vorgelegten Befunde stützen das Gutachten des Sachverständigen bzw. die Antworten des Sachverständigen dieser Einwendung (siehe oben, insbesondere Punkte 4 und 5).Nach nochmaliger Durchsicht des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens, der Einwendung des Beschwerdeführers Herrn römisch 40 , des gesamten Akts und der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur finden sich keine neuen Erkenntnisse, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung des neurologischen Sachverständigen-Gutachtens ändern lassen müssten. Im Gegenteil die aktuellen, mit dieser Einwendung vorgelegten Befunde stützen das Gutachten des Sachverständigen bzw. die Antworten des Sachverständigen dieser Einwendung (siehe oben, insbesondere Punkte 4 und 5). Das heißt, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung ist keine Impfkomplikation im engeren Sinne und in ihrer Intensität, Dauer und Frequenz (in der üblichen gutachterlich zeitlich gerafften Form) nicht weiter gutachtensrelevant. Der Sachverständige für Neurologie hofft alle Fragen ausreichend, klar, verständlich und nachvollziehbar und schlüssig beantwortet zu haben. Der Sachverständige für Neurologie möchte darauf hinweisen, dass viele Erörterungsfragen zwar ähnlich, aber in ihren Nuancen, teilweise durch einzelne Worte bedingt, doch grundlegend verschieden waren und teilweise in sich Missverständnisse bergen und offensichtlich weitere Missverständnisse mit sich brachten. Die Antworten des Sachverständigen für Neurologie auf die einzelnen Punkte Einwendung des Beschwerdeführers Herrn XXXX sind wie das Sachverständigen-Gutachten vom 06.01.2024 immer im Gesamtkontext, dh dem gesamten Akt, dem Untersuchungsbefund und der wissenschaftlichen Literatur zu sehen.Beschwerdeführers Herrn römisch 40 sind wie das Sachverständigen-Gutachten vom 06.01.2024 immer im Gesamtkontext, dh dem gesamten Akt, dem Untersuchungsbefund und der wissenschaftlichen Literatur zu sehen. […]“ Mit angefochtenem Bescheid vom 03.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Schutzimpfungen und den geltend gemachten Leidenszuständen bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Mit angefochtenem Bescheid vom 03.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den angeschuldigten Schutzimpfungen und den geltend gemachten Leidenszuständen bestehe. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Mit E-Mail vom 03.06.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.05.2024 ein, worin der Beschwerdeführer zusammengefasst ausführte, dass es von seiner Seite aktuell nichts Neues gebe, was er nachreichen könne, da sein Akt schon umfangreich genug sei und sich sein gesundheitlicher Zustand nicht geändert habe. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, 2. …“ Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Antragstellung als Folge der angeschuldigten, am 04.06.2021, am 02.07.2021 und am 11.12.2021 verabreichten Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) ein Chronic Fatigue-Syndrom und eine Reaktivierung des Epstein-Barr-Virus geltend. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 06.01.2024 ein, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In diesem Gutachten hielt der beigezogene Sachverständige zunächst fest, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als prolongierte Impfreaktion nach den Impfungen gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden könne, wobei deren Ausmaß in Intensität und Dauer nicht gutachtensrelevant sei und damit im Gutachten auch nicht weiter behandelt werde (vgl. das Gutachten vom 06.01.2024, S. 14). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 führte der Gutachter diesbezüglich weiters aus, dass unter der „prolongierten Impfreaktion“ jene verlängerte, als allgemein bekannte Impfreaktion mit Krankheitsgefühl, Gliederschmerzen und leichten Kopfschmerzen (aber keinem Fieber) zu verstehen sei. Die Symptome dieser prolongierten Impfreaktion seien auch nach nochmaliger Prüfung nicht gutachtensrelevant (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 19 f). In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen greift diese Begründung allerdings zu kurz. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 06.01.2024 ein, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. In diesem Gutachten hielt der beigezogene Sachverständige zunächst fest, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als prolongierte Impfreaktion nach den Impfungen gegen SARS-CoV-2 interpretiert werden könne, wobei deren Ausmaß in Intensität und Dauer nicht gutachtensrelevant sei und damit im Gutachten auch nicht weiter behandelt werde vergleiche das Gutachten vom 06.01.2024, S. 14). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 führte der Gutachter diesbezüglich weiters aus, dass unter der „prolongierten Impfreaktion“ jene verlängerte, als allgemein bekannte Impfreaktion mit Krankheitsgefühl, Gliederschmerzen und leichten Kopfschmerzen (aber keinem Fieber) zu verstehen sei. Die Symptome dieser prolongierten Impfreaktion seien auch nach nochmaliger Prüfung nicht gutachtensrelevant vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 19 f). In Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der vorliegenden medizinischen Unterlagen greift diese Begründung allerdings zu kurz. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.12.2023 an, er habe zwischen den ersten beiden Impfungen – somit vom 04.06.2021 bis zum 02.07.2021 – ein ständiges Krankheitsgefühl mit Gliederschmerzen und leichten Kopfschmerzen gehabt, ebenso fühle er sich seit der dritten Impfung krank, müde und erschöpft. Auch im Rahmen der Antragstellung schilderte der Beschwerdeführer ab der dritten Impfung ein immer wieder bestehendes Krankheitsgefühl sowie sowohl nach der zweiten als auch nach der dritten Impfung aufgetretene Kopfschmerzen. In den vorgelegten Patientenbriefen eines Facharztes für Neurologie vom 12.09.2022 und einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 wird anamnestisch ebenfalls ein in Folge der zweiten Impfung bestehendes rezidivierendes Krankheitsgefühl mit Kopfschmerzen/Migräne angeführt. Im weiters vorliegenden Arztbrief einer Fachärztin für neurologische Erkrankungen vom 22.12.2021 werden diagnostisch ein „neuartiger occipital lokalisierter Kopfschmerz“ erwähnt und in der Anamnese u.a. seit August 2021 auftretende Migräneanfälle beschrieben. Unter Berücksichtigung der über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg geschilderten Migräneanfälle/Kopfschmerzen und des rezidivierenden Krankheitsgefühls erweist sich damit die Schlussfolgerung des beigezogenen Gutachters, wonach diese Symptomatik nicht gutachtensrelevant sei, als nicht ausreichend nachvollziehbar, besonders da der Gutachter in diesem Zusammenhang auch eine genaue Auseinandersetzung mit der Dauer sowie des Ausmaßes der geschilderten Symptome vermissen lässt. In Bezug auf das geltend gemacht Chronic Fatigue-Syndrom führte der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.01.2024 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zusammengefasst aus, dass sich aus neurologisch-gutachterlicher Sicht weder ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne objektivieren noch als durch die angeschuldigte(
- n)Impfung(
- en)gegen SARS-CoV-2 bedingt schlüssig erklären noch von den zahlreichen Komorbiditäten und möglichen Einflussfaktoren abgrenzen lasse. Die Diagnose eines primären chronischen Erschöpfungssyndroms sei vor allem durch sorgfältige klinisch-neurologische Untersuchungen und einer umfassenden differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu stellen, wenn sie durch nichts Anderes besser erklärt werden können (für die differenzialdiagnostische Abgrenzung seien in der Regel internistische Untersuchungen, Laboruntersuchungen, bildgebende Verfahren und auch psychiatrische Untersuchungen notwendig) (vgl. das Gutachten vom 06.01.2024, S. 14; die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 2 f und 19). In Bezug auf das geltend gemacht Chronic Fatigue-Syndrom führte der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 06.01.2024 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zusammengefasst aus, dass sich aus neurologisch-gutachterlicher Sicht weder ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne objektivieren noch als durch die angeschuldigte(
- n)Impfung(
- en)gegen SARS-CoV-2 bedingt schlüssig erklären noch von den zahlreichen Komorbiditäten und möglichen Einflussfaktoren abgrenzen lasse. Die Diagnose eines primären chronischen Erschöpfungssyndroms sei vor allem durch sorgfältige klinisch-neurologische Untersuchungen und einer umfassenden differenzialdiagnostischen Abgrenzung zu stellen, wenn sie durch nichts Anderes besser erklärt werden können (für die differenzialdiagnostische Abgrenzung seien in der Regel internistische Untersuchungen, Laboruntersuchungen, bildgebende Verfahren und auch psychiatrische Untersuchungen notwendig) vergleiche das Gutachten vom 06.01.2024, S. 14; die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 2 f und 19). Allerdings setzte sich der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang nicht ausreichend schlüssig mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen auseinander. So wird im vorliegenden Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 12.09.2022 angeführt, beim Beschwerdeführer liege ein postviraler Erschöpfungszustand vor, welcher prinzipiell die Diagnosekriterien für ein ME/CFS (G93.3) erfülle. Im weiters vorliegenden Patientenbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 wird diagnostisch u.a. der „Verdacht auf ein Post Vac Syndrom“ angeführt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die kanadischen Konsenuskriterien erfülle, weshalb die Diagnose ME/CFS (G93.3) möglich sei. Diese beiden Befunde werden vom beigezogenen Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zwar erwähnt, doch findet sich weder im Gutachten noch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz des in den Befunden beschriebenen Erschöpfungszustandes, welcher – diesen Befunden zufolge – auch die Diagnosekriterien eines ME/CFS grundsätzlich erfülle, ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne nicht objektiviert werden könne. Hierzu hielt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 lediglich fest, dass alle Befunde, insbesondere die angeführten Evaluierungsskalen/Beurteilungs-Scores, die auf Selbstwahrnehmung und Selbstbeurteilung beruhen, nie überinterpretiert werden dürften und diese stets in Einklang mit der Anamnese und Klink stehen müssten. Hinweise für eine vegetative Symptomatik oder aber auch eine pathologische Orthostase-Reaktion hätten jedenfalls nicht objektiviert werden können (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 19). Damit setzte sich der beigezogene Gutachter zwar mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 eingewendeten Schwindel und der orthostatischen Intoleranz (Tachykardie, Palpitationen, Schwindel) auseinander, hingegen geht er in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage ein, weshalb die anhand der Evaluierungsskalen/Beurteilungs-Scores zumindest als möglich angeführte Diagnose eines ME/CFS nicht in Einklang mit der Anamnese und der Klinik stehe, dies insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren anamnestisch beschriebene Erschöpfung sowie die in den vorgelegten neurologischen Befunden vom 12.09.2022 und vom 07.02.2024 angeführte (postvirale) Erschöpfungssymptomatik. Besonders hervorzuheben sind diesbezüglich auch die Ausführungen der behandelnden Fachärztin für Neurologie im Befund vom 07.02.2024, denen zufolge sich viele der Probleme, die bei ME/CFS auftreten, durchaus den aktuell vorhandenen Messmethoden entziehen könnten, was auf jeden Fall bedacht werden sollte, wenn ein „Ausschluss somatischer Ursachen“ als Begründung für eine psychosomatische Diagnose herangezogen werde. Auch mit diesen Ausführungen setzte sich der beigezogene Gutachter nicht auseinander.Allerdings setzte sich der beigezogene Gutachter in diesem Zusammenhang nicht ausreichend schlüssig mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen auseinander. So wird im vorliegenden Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 12.09.2022 angeführt, beim Beschwerdeführer liege ein postviraler Erschöpfungszustand vor, welcher prinzipiell die Diagnosekriterien für ein ME/CFS (G93.3) erfülle. Im weiters vorliegenden Patientenbrief einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 wird diagnostisch u.a. der „Verdacht auf ein Post Vac Syndrom“ angeführt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die kanadischen Konsenuskriterien erfülle, weshalb die Diagnose ME/CFS (G93.3) möglich sei. Diese beiden Befunde werden vom beigezogenen Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zwar erwähnt, doch findet sich weder im Gutachten noch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme eine nachvollziehbare Begründung, weshalb trotz des in den Befunden beschriebenen Erschöpfungszustandes, welcher – diesen Befunden zufolge – auch die Diagnosekriterien eines ME/CFS grundsätzlich erfülle, ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne nicht objektiviert werden könne. Hierzu hielt der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 lediglich fest, dass alle Befunde, insbesondere die angeführten Evaluierungsskalen/Beurteilungs-Scores, die auf Selbstwahrnehmung und Selbstbeurteilung beruhen, nie überinterpretiert werden dürften und diese stets in Einklang mit der Anamnese und Klink stehen müssten. Hinweise für eine vegetative Symptomatik oder aber auch eine pathologische Orthostase-Reaktion hätten jedenfalls nicht objektiviert werden können vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 19). Damit setzte sich der beigezogene Gutachter zwar mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 eingewendeten Schwindel und der orthostatischen Intoleranz (Tachykardie, Palpitationen, Schwindel) auseinander, hingegen geht er in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage ein, weshalb die anhand der Evaluierungsskalen/Beurteilungs-Scores zumindest als möglich angeführte Diagnose eines ME/CFS nicht in Einklang mit der Anamnese und der Klinik stehe, dies insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren anamnestisch beschriebene Erschöpfung sowie die in den vorgelegten neurologischen Befunden vom 12.09.2022 und vom 07.02.2024 angeführte (postvirale) Erschöpfungssymptomatik. Besonders hervorzuheben sind diesbezüglich auch die Ausführungen der behandelnden Fachärztin für Neurologie im Befund vom 07.02.2024, denen zufolge sich viele der Probleme, die bei ME/CFS auftreten, durchaus den aktuell vorhandenen Messmethoden entziehen könnten, was auf jeden Fall bedacht werden sollte, wenn ein „Ausschluss somatischer Ursachen“ als Begründung für eine psychosomatische Diagnose herangezogen werde. Auch mit diesen Ausführungen setzte sich der beigezogene Gutachter nicht auseinander. In Gesamtschau erweisen sich damit bereits die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, wonach ein chronisches Erschöpfungssyndrom im engeren Sinne beim Beschwerdeführer nicht objektiviert werden könne bzw. sich nicht von den zahlreichen Komorbiditäten und möglichen Einflussfaktoren abgrenzen lasse, als nicht ausreichend schlüssig und nachvollziehbar. Darüber hinaus hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 in Bezug auf das geltend gemachte „Chronic Fatigue-Syndrom“ hinsichtlich der Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, fest, dass zahlreiche Komorbiditäten bzw. Störungen vorliegen würden, die die Ätiologie der Gesundheitsbeeinträchtigung schlüssig erklären könnten. So führte er als wesentliche Vorerkrankungen und Störungen, die ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit führen könnten und sohin ein Erschöpfungssyndrom bedingen bzw. maßgeblich beeinflussen könnten, eine seit Jahren bekannte (substituierte) Hypothyreose, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein postvirales Chronic Fatigue-Syndrom nach Status post Dengue-Fieber im Jänner 2020 ins Treffen (vgl. das Gutachten vom 06.01.2024, S. 12 und 15).Darüber hinaus hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 in Bezug auf das geltend gemachte „Chronic Fatigue-Syndrom“ hinsichtlich der Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, fest, dass zahlreiche Komorbiditäten bzw. Störungen vorliegen würden, die die Ätiologie der Gesundheitsbeeinträchtigung schlüssig erklären könnten. So führte er als wesentliche Vorerkrankungen und Störungen, die ebenfalls zu Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Müdigkeit und Antriebslosigkeit führen könnten und sohin ein Erschöpfungssyndrom bedingen bzw. maßgeblich beeinflussen könnten, eine seit Jahren bekannte (substituierte) Hypothyreose, Ein- und Durchschlafstörungen sowie ein postvirales Chronic Fatigue-Syndrom nach Status post Dengue-Fieber im Jänner 2020 ins Treffen vergleiche das Gutachten vom 06.01.2024, S. 12 und 15). Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 allerdings entgegen, dass die Ausführungen im Gutachten, wonach er „schon lange sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen habe“, nicht korrekt seien, da diese erst seit den COVID-Impfungen vorliegen würden, weshalb diese nicht zu den Vorerkrankungen gezählt werden könnten. Auch das angegebene postvirale Chronic Fatigue-Syndrom nach Status post Dengue Fieber sei nicht korrekt, da er nach dem Dengue-Fieber zwar ein paar Wochen angeschlagen, danach aber wieder vollkommen fit gewesen sei und sich sein Zustand erst nach den COVID-19-Impfungen rasant verschlechtert habe. Darüber hinaus sei auch die Hypothyreose substituiert und werde regelmäßig kontrolliert. Mit diesen Einwendungen setzte sich der beigezogene Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 nicht hinreichend auseinander. So führte der Gutachter in Bezug auf die Ein- und Durchschlafstörungen zunächst aus, dass er hier keinen Widerspruch erkennen könne, zumal der Beschwerdeführer selbst von starken Ein- und Durchschlafstörungen seit den Impfungen berichte. Ein- und Durchschlafstörungen geringer Intensität hätten aber – so sei dies in der Begutachtung gefallen – schon vorher bestanden (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 9 f). Dies ergibt sich aber weder aus der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung noch liegen entsprechende medizinische Unterlagen vor, welche bereits vorbestehende Ein- und Durchschlafstörungen belegen würden, weshalb die Ausführungen des Gutachters in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ausreichend nachvollzogen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte sich der beigezogene Gutachter damit insbesondere auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die behaupteten – dem Beschwerdeführer zu Folge neu aufgetretenen – Ein- und Durchschlafstörungen als schlüssige Folge der Impfung gesehen werden können. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.04.2024, wonach die Schlafstörungen nicht weiter gutachtensrelevant seien, können damit insgesamt nicht ausreichend nachvollzogen werden.So führte der Gutachter in Bezug auf die Ein- und Durchschlafstörungen zunächst aus, dass er hier keinen Widerspruch erkennen könne, zumal der Beschwerdeführer selbst von starken Ein- und Durchschlafstörungen seit den Impfungen berichte. Ein- und Durchschlafstörungen geringer Intensität hätten aber – so sei dies in der Begutachtung gefallen – schon vorher bestanden vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 9 f). Dies ergibt sich aber weder aus der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung noch liegen entsprechende medizinische Unterlagen vor, welche bereits vorbestehende Ein- und Durchschlafstörungen belegen würden, weshalb die Ausführungen des Gutachters in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht ausreichend nachvollzogen werden können. Vor diesem Hintergrund hätte sich der beigezogene Gutachter damit insbesondere auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die behaupteten – dem Beschwerdeführer zu Folge neu aufgetretenen – Ein- und Durchschlafstörungen als schlüssige Folge der Impfung gesehen werden können. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.04.2024, wonach die Schlafstörungen nicht weiter gutachtensrelevant seien, können damit insgesamt nicht ausreichend nachvollzogen werden. Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer bestehenden Zustandes nach Dengue-Fieber verwies der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zunächst auf die vorliegenden Befunde eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 12.09.2022 und vom 10.10.2022 und führte aus, dass darin eine postvirale Fatigue diagnostiziert werde und in der Anamnese an erster Stelle ebenfalls das Dengue-Fieber angeführt werde (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 14). Nun wird nicht verkannt, dass die Diagnose einer postviralen Fatigue für ein Erschöpfungssyndrom in Folge einer Virusinfektion spricht. Doch wie der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.12.2023 als auch in seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 ausführte, sei er einige Wochen nach der Dengue-Fieber-Infektion wieder vollkommen fit gewesen und habe auch wieder Sport gemacht. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers blieb von Seiten des Gutachters im Verfahren aber gänzlich unberücksichtigt. Insofern der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 aber noch auf den Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 und die dortigen Ausführungen („[...] Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges scheint eine Reaktion auf die Impfung wahrscheinlich, aufgrund des Verlaufs möglicherweise durch ein davor geschwächtes bzw fehlreguliertes Immunsystem nach Dengue Fieber (bei zusätzlicher EBV Reaktivierung). […]“) verweist und hierin offenkundig eine Untermauerung des von ihm angeführten Zusammenhanges zwischen dem Zustand nach Dengue-Fieber und des geltend gemachten Erschöpfungssyndroms sieht (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass ein möglicherweise zuvor geschwächtes bzw. fehlreguliertes Immunsystem einem kausalen Zusammenhang des geltend gemachten Erschöpfungssyndroms mit den angeschuldigten Impfungen grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2007, 2004/11/0153, demzufolge als kausal im Rechtssinn die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten sei, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten).Hinsichtlich des beim Beschwerdeführer bestehenden Zustandes nach Dengue-Fieber verwies der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 zunächst auf die vorliegenden Befunde eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 12.09.2022 und vom 10.10.2022 und führte aus, dass darin eine postvirale Fatigue diagnostiziert werde und in der Anamnese an erster Stelle ebenfalls das Dengue-Fieber angeführt werde vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 14). Nun wird nicht verkannt, dass die Diagnose einer postviralen Fatigue für ein Erschöpfungssyndrom in Folge einer Virusinfektion spricht. Doch wie der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 12.12.2023 als auch in seiner Stellungnahme vom 25.02.2024 ausführte, sei er einige Wochen nach der Dengue-Fieber-Infektion wieder vollkommen fit gewesen und habe auch wieder Sport gemacht. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers blieb von Seiten des Gutachters im Verfahren aber gänzlich unberücksichtigt. Insofern der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 aber noch auf den Befund einer Fachärztin für Neurologie vom 07.02.2024 und die dortigen Ausführungen („[...] Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges scheint eine Reaktion auf die Impfung wahrscheinlich, aufgrund des Verlaufs möglicherweise durch ein davor geschwächtes bzw fehlreguliertes Immunsystem nach Dengue Fieber (bei zusätzlicher EBV Reaktivierung). […]“) verweist und hierin offenkundig eine Untermauerung des von ihm angeführten Zusammenhanges zwischen dem Zustand nach Dengue-Fieber und des geltend gemachten Erschöpfungssyndroms sieht vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass ein möglicherweise zuvor geschwächtes bzw. fehlreguliertes Immunsystem einem kausalen Zusammenhang des geltend gemachten Erschöpfungssyndroms mit den angeschuldigten Impfungen grundsätzlich nicht entgegensteht vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2007, 2004/11/0153, demzufolge als kausal im Rechtssinn die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten sei, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben; wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten). Auch mit dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Hypothyreose substituiert und regelmäßig kontrolliert werde, setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht auseinander und blieb dieser damit ebenfalls unberücksichtigt, dies obwohl sich die erhobenen Schilddrüsenwerte in den im Verwaltungsakt aufliegenden Blutbefunden vom 20.04.2021, vom 12.01.2023 und vom 12.04.2023 jeweils im Normbereich darstellten. In Gesamtschau findet sich damit in der vom beigezogenen Gutachter äußerst umfangreich erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 01.04.2024 keine ausreichend schlüssige Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen hinsichtlich der vom Gutachter angeführten Komorbiditäten. Insofern der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 schließlich festhält, dass er zur Vollständigkeit verpflichtet sei und er sohin alle denkbaren möglichen Einflussfaktoren, wie Ein- und Durchschlafstörungen, als auch eine (substituierte) Hypothyreose, als auch die psychiatrischen Komorbiditäten (St.p. Wiederholungszwang, Angststörung, Anpassungsstörung und Depression bzw. depressive Verstimmung) angeführt habe, da grundsätzlich alle diese Faktoren die Beschwerden (alleine oder in Kombination) zu bestimmten Zeitpunkten beeinflussen könnten (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Impfschadengesetz geführten – Verfahren nicht entscheidungserheblich ist, ob es auch weitere mögliche Ursachen für das Auftreten einer Gesundheitsschädigung gibt, sondern vielmehr, welche der möglichen Ursachen als wahrscheinlicher anzusehen ist. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde diese Frage von Seiten des beigezogenen Gutachters insgesamt aber nicht ausreichend nachvollziehbar beantwortet.Insofern der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 schließlich festhält, dass er zur Vollständigkeit verpflichtet sei und er sohin alle denkbaren möglichen Einflussfaktoren, wie Ein- und Durchschlafstörungen, als auch eine (substituierte) Hypothyreose, als auch die psychiatrischen Komorbiditäten (St.p. Wiederholungszwang, Angststörung, Anpassungsstörung und Depression bzw. depressive Verstimmung) angeführt habe, da grundsätzlich alle diese Faktoren die Beschwerden (alleine oder in Kombination) zu bestimmten Zeitpunkten beeinflussen könnten vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 13), so ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen – nach den Bestimmungen des Impfschadengesetz geführten – Verfahren nicht entscheidungserheblich ist, ob es auch weitere mögliche Ursachen für das Auftreten einer Gesundheitsschädigung gibt, sondern vielmehr, welche der möglichen Ursachen als wahrscheinlicher anzusehen ist. In Anbetracht der obigen Ausführungen wurde diese Frage von Seiten des beigezogenen Gutachters insgesamt aber nicht ausreichend nachvollziehbar beantwortet. In Anbetracht des Umstandes, dass – dem vorliegenden Sachverständigengutachten vom 06.01.2024 zufolge – das vom Beschwerdeführer geltend gemachte chronische Erschöpfungssyndrom in der Literatur als Impfkomplikation – wenn auch – kontroversiell diskutiert wird und der Beschwerdeführer ein Auftreten der Symptome wenige Wochen nach den angeschuldigten ersten beiden Impfungen sowie eine zusätzliche Verschlechterung kurz nach der dritten Impfung behauptet, wäre insgesamt aber eine genauere Auseinandersetzung mit den anderen Erklärungsmöglichkeiten der Beschwerden erforderlich gewesen. Was nun die vom Beschwerdeführer weiters als Folge der Impfung geltend gemachte Reaktivierung des Epstein-Barr-Virus betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 mit diesem Leidenszustand zunächst nicht näher auseinandersetzte. Auf Einwand des Beschwerdeführers hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 01.04.2024 nachfolgend ergänzend fest, dass Befunde, insbesondere Laborbefunde (wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten EBV-Serologien), immer im Gesamtkontext, insbesondere in Hinblick auf die Klinik und Anamnese, auf ihre Wertigkeit überprüft und beurteilt werden müssten. Die behandelnden Ärzte/innen hätten die Symptomatik als mögliche Viruspersistenz und postvirales Erschöpfungssyndrom bei St.p. Dengue-Fieber interpretiert bzw. diskutiert. Anamnestisch und klinisch hätten sich hingegen keine Hinweise auf eine EBV-Infektion bzw. Reaktivierung ergeben (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 4 und 15).Was nun die vom Beschwerdeführer weiters als Folge der Impfung geltend gemachte Reaktivierung des Epstein-Barr-Virus betrifft, so ist festzuhalten, dass sich der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 06.01.2024 mit diesem Leidenszustand zunächst nicht näher auseinandersetzte. Auf Einwand des Beschwerdeführers hielt der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 01.04.2024 nachfolgend ergänzend fest, dass Befunde, insbesondere Laborbefunde (wie die vom Beschwerdeführer vorgelegten EBV-Serologien), immer im Gesamtkontext, insbesondere in Hinblick auf die Klinik und Anamnese, auf ihre Wertigkeit überprüft und beurteilt werden müssten. Die behandelnden Ärzte/innen hätten die Symptomatik als mögliche Viruspersistenz und postvirales Erschöpfungssyndrom bei St.p. Dengue-Fieber interpretiert bzw. diskutiert. Anamnestisch und klinisch hätten sich hingegen keine Hinweise auf eine EBV-Infektion bzw. Reaktivierung ergeben vergleiche die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 4 und 15). Diese Schlussfolgerung des Gutachters erweist sich aber ebenfalls als nicht ausreichend schlüssig. Im Besonderen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb – trotz der in den Laborbefunden vom 13.09.2022, vom 06.10.2022, vom 19.12.2022 und vom 12.04.2023 bezüglich des Epstein-Barr-Virus durchgehend erhöhten IgM VCA- und EBNA IgG AK-Werten – die vom Beschwerdeführer genannten Symptome (etwa Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Krankheitsgefühl) nicht als mögliche Klinik einer EBV-Reaktivierung angesehen werden können. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 10.10.2022 ausgeführt wird, dass sich eine EBV-Reaktivierung letztendlich nicht sicher beweisen lasse. Doch führte der behandelnde Neurologe gleichsam Folgendes aus: „Eine Hypothese im Kontext von chronischen postinfektiösen Erschöpfungszuständen ist eine Persistenz von Erregern […], was ja auch zuletzt im Kontext von Long Covid immer wieder aufgeworfen wurde. Dies ist klarerweise momentan nicht letztendlich beweisbar, in der Gesamtschau der Laborbefunde der Klinik aber durchaus denkbar“. Vor diesem Hintergrund hätte es einer genaueren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die vom Beschwerdeführer geltende gemachte Beschwerdesymptomatik die Folge einer möglichen EBV-Reaktivierung sein könnte und falls ja, ob diese auf die angeschuldigten Impfungen zurückgeführt werden könnte. Besonders hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.04.2024 selbst eine Reihe an medizinischen Fachartikeln zur Frage eines Zusammenhanges zwischen einer EBV-Reaktivierung und einer COVID-Impfung zitiert (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 01.04.2024, S. 16 ff). In weiterer Folge setzte sich der Gutachter mit den angeführten Fachartikeln aber nicht auseinander, sondern hielt er diesbezüglich lediglich Folgendes fest: „Die Arbeiten wurden analysiert und zum gegenständlichen Fall/Antrag in Bezug gesetzt“. Die Frage, ob der medizinischen Literatur insgesamt ein Zusammenhang zwischen einer EBV-Reaktivierung und einer COVID-Impfung zu entnehmen ist, ließ der Gutachter schließlich aber offen.Diese Schlussfolgerung des Gutachters erweist sich aber ebenfalls als nicht ausreichend schlüssig. Im Besonderen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb – trotz der in den Laborbefunden vom 13.09.2022, vom 06.10.2022, vom 19.12.2022 und vom 12.04.2023 bezüglich des Epstein-Barr-Virus durchgehend erhöhten IgM VCA- und EBNA IgG AK-Werten – die vom Beschwerdeführer genannten Symptome (etwa Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Krankheitsgefühl) nicht als mögliche Klinik einer EBV-Reaktivierung angesehen werden können. Hie