G für das Kalenderjahr 2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Andrea HAZIVAR und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer:innen über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.05.2024, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe
Paragraph 9, BEinstG für das Kalenderjahr 2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.05.2024 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrer Sicht bis August 2023 zwei begünstigte Behinderte beschäftigt habe, nämlich die Dienstnehmer XXXX und XXXX . Dem Dienstnehmer XXXX sei mit September 2023 der Status eines begünstigten Behinderten aberkannt worden, sodass der Dienstnehmer XXXX verbleibe und die Pflichtzahl damit erfüllt sei. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Behindertenpasses von XXXX beigelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.05.2024 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrer Sicht bis August 2023 zwei begünstigte Behinderte beschäftigt habe, nämlich die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 . Dem Dienstnehmer römisch 40 sei mit September 2023 der Status eines begünstigten Behinderten aberkannt worden, sodass der Dienstnehmer römisch 40 verbleibe und die Pflichtzahl damit erfüllt sei. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Behindertenpasses von römisch 40 beigelegt. Mit Schreiben vom 16.05.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
G zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen
G erfüllen würden und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser verfüge zwar über einen Behindertenpass nach dem BBG, welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Darüber hinaus hätten die durchgeführten Erhebungen bezüglich des Dienstnehmers XXXX die Angaben der Beschwerdeführerin, dass dieser ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, bestätigt, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne.Mit Schreiben vom 16.05.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 5, BEinstG zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen
Paragraph 2, BEinstG erfüllen würden und einen im Paragraph 14, BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser verfüge zwar über einen Behindertenpass nach dem BBG, welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Darüber hinaus hätten die durchgeführten Erhebungen bezüglich des Dienstnehmers römisch 40 die Angaben der Beschwerdeführerin, dass dieser ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, bestätigt, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Mit E-Mail vom 23.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass auf dem Behindertenpass des Dienstnehmers XXXX ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angeführt sei, was ausreiche, um als begünstigter Behinderter eingestuft zu sein. Der betreffende Dienstnehmer könne den entsprechenden Bescheid nicht mehr auffinden und habe daher beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie angesucht. Es werde um Fristerstreckung zur Vorlage dieser Unterlagen ersucht.Mit E-Mail vom 23.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass auf dem Behindertenpass des Dienstnehmers römisch 40 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angeführt sei, was ausreiche, um als begünstigter Behinderter eingestuft zu sein. Der betreffende Dienstnehmer könne den entsprechenden Bescheid nicht mehr auffinden und habe daher beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie angesucht. Es werde um Fristerstreckung zur Vorlage dieser Unterlagen ersucht. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.05.2024 entschied die belangte Behörde
G über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.168,- vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Dienstnehmer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser besitze zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 29.05.2024 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.05.2024 entschied die belangte Behörde
Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.168,- vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Dienstnehmer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser besitze zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 29.05.2024 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass der näher genannte Dienstnehmer aus ihrer Sicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis nach Ausführungen der Behörde nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersucht. Da dies online nicht möglich gewesen sei, habe er den Weg einer Neubeantragung gewählt und einen entsprechenden Bescheid erhalten, in dem als Datum, ab wann er zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen, weshalb um eine Kostenfreistellung für das Jahr 2023 ersucht werde. Der Beschwerde wurde u.a. ein Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.06.2024 beigelegt, mit dem festgestellt wurde, dass der betreffende Dienstnehmer ab 21.05.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Die belangte Behörde legte am 20.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer im Bundesgebiet, darunter die Dienstnehmer XXXX und XXXX .Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer im Bundesgebiet, darunter die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 . Der Dienstnehmer XXXX befindet sich seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und gehörte bis einschließlich August 2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Seit September 2023 gehört dieser nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.Der Dienstnehmer römisch 40 befindet sich seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und gehörte bis einschließlich August 2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Seit September 2023 gehört dieser nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Dienstnehmer XXXX befindet sich ebenfalls seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Dienstnehmer römisch 40 befindet sich ebenfalls seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). XXXX war im Kalenderjahr 2023 kein begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt. römisch 40 war im Kalenderjahr 2023 kein begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt. Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten September bis Dezember 2023 ihrer Beschäftigungspflicht
G nicht nach.Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten September bis Dezember 2023 ihrer Beschäftigungspflicht
Paragraph eins, BEinstG nicht nach.
G nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht
Paragraph eins, BEinstG nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Beschäftigungspflicht § 1.
Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,) Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
G.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin wäre damit in den Monaten Jänner bis Dezember 2023 dazu verpflichtet gewesen, zumindest einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dieser Verpflichtung kam sie in den Monaten Jänner bis August 2023 durch die Beschäftigung des Dienstnehmers Attila ARC auch nach. Wie festgestellt, gehört jener Dienstnehmer seit September 2023 aber nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und erfüllte die Beschwerdeführerin damit – mangels Beschäftigung eines weiteren begünstigten Behinderten – im Zeitraum von September bis Dezember 2023 nicht mehr die Beschäftigungspflicht
Paragraph eins, BEinstG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vor. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023
Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht der Dienstnehmer XXXX zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis aber nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersuchen wollen und im Rahmen dessen eine Neubeantragung gewählt. Nunmehr habe er einen Bescheid bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten, in dem als Datum des Beginnes der Zugehörigkeit aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht der Dienstnehmer römisch 40 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis aber nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersuchen wollen und im Rahmen dessen eine Neubeantragung gewählt. Nunmehr habe er einen Bescheid bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten, in dem als Datum des Beginnes der Zugehörigkeit aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob der Dienstnehmer XXXX bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob der Dienstnehmer römisch 40 bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist.
G sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der näher genannte Dienstnehmer ist zwar Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Jedoch normiert § 14 Abs. 1 letzter Satz BEinstG ausdrücklich, dass der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der näher genannte Dienstnehmer ist zwar Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Jedoch normiert Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz BEinstG ausdrücklich, dass der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt. Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN).Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Paragraph 14, BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in Paragraph 40, BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach Paragraph 14, BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (Paragraph 5, BEinstG) angerechnet werden kann vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN). Dass der genannte Dienstnehmer die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte, vermag daher nichts daran zu ändern, dass er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht beantragt hatte. Eine Feststellung wird frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde wirksam. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Feststellung ist – abgesehen von dem Fall, dass der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird – nicht vorgesehen. Da die Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers XXXX erst ab 21.05.2024 erfolgte (vgl. hierzu den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024), konnte diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt werden.Dass der genannte Dienstnehmer die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte, vermag daher nichts daran zu ändern, dass er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht beantragt hatte. Eine Feststellung wird frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde wirksam. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Feststellung ist – abgesehen von dem Fall, dass der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird – nicht vorgesehen. Da die Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers römisch 40 erst ab 21.05.2024 erfolgte vergleiche hierzu den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024), konnte diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt werden. Der bereits zuvor vorliegende Behindertenpass war daher nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz geeignet, der genannte Dienstnehmer gehörte vor der entsprechenden bescheidmäßigen Feststellung somit nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten an und konnte in den Monaten September bis Dezember 2023 nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2294006.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.