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{'item': 'W135 2294006-1'}

Obsah (10)§ 9Art. 133§ 45§ 5§ 2§ 19a§ 1§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW135 2294006-1 Spruch, W135 2294006-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 9BEinst

G für das Kalenderjahr 2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Andrea HAZIVAR und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer:innen über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.05.2024, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe

Paragraph 9, BEinstG für das Kalenderjahr 2023, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

§ 9Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vorgeschrieben.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.05.2024 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrer Sicht bis August 2023 zwei begünstigte Behinderte beschäftigt habe, nämlich die Dienstnehmer XXXX und XXXX . Dem Dienstnehmer XXXX sei mit September 2023 der Status eines begünstigten Behinderten aberkannt worden, sodass der Dienstnehmer XXXX verbleibe und die Pflichtzahl damit erfüllt sei. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Behindertenpasses von XXXX beigelegt.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.05.2024 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Vorstellung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aus ihrer Sicht bis August 2023 zwei begünstigte Behinderte beschäftigt habe, nämlich die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 . Dem Dienstnehmer römisch 40 sei mit September 2023 der Status eines begünstigten Behinderten aberkannt worden, sodass der Dienstnehmer römisch 40 verbleibe und die Pflichtzahl damit erfüllt sei. Dem Schreiben wurde eine Kopie des Behindertenpasses von römisch 40 beigelegt. Mit Schreiben vom 16.05.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör

§ 45AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

§ 5BEinst

G zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen

§ 2BEinst

G erfüllen würden und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass XXXX nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser verfüge zwar über einen Behindertenpass nach dem BBG, welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Darüber hinaus hätten die durchgeführten Erhebungen bezüglich des Dienstnehmers XXXX die Angaben der Beschwerdeführerin, dass dieser ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, bestätigt, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne.Mit Schreiben vom 16.05.2024 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass

Paragraph 5, BEinstG zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Menschen mit Behinderungen angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen

Paragraph 2, BEinstG erfüllen würden und einen im Paragraph 14, BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen könnten. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass römisch 40 nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser verfüge zwar über einen Behindertenpass nach dem BBG, welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Darüber hinaus hätten die durchgeführten Erhebungen bezüglich des Dienstnehmers römisch 40 die Angaben der Beschwerdeführerin, dass dieser ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, bestätigt, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Mit E-Mail vom 23.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass auf dem Behindertenpass des Dienstnehmers XXXX ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angeführt sei, was ausreiche, um als begünstigter Behinderter eingestuft zu sein. Der betreffende Dienstnehmer könne den entsprechenden Bescheid nicht mehr auffinden und habe daher beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie angesucht. Es werde um Fristerstreckung zur Vorlage dieser Unterlagen ersucht.Mit E-Mail vom 23.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführte, dass auf dem Behindertenpass des Dienstnehmers römisch 40 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. angeführt sei, was ausreiche, um als begünstigter Behinderter eingestuft zu sein. Der betreffende Dienstnehmer könne den entsprechenden Bescheid nicht mehr auffinden und habe daher beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie angesucht. Es werde um Fristerstreckung zur Vorlage dieser Unterlagen ersucht. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.05.2024 entschied die belangte Behörde

§ 19aAbs. 1 BEinst

G über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

§ 9BEinst

G die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.168,- vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Dienstnehmer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser besitze zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer XXXX ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 29.05.2024 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.05.2024 entschied die belangte Behörde

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG über die eingebrachte Vorstellung und schrieb der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von € 1.168,- vor. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Dienstnehmer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Dieser besitze zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG), welcher jedoch keinen Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass der Dienstnehmer römisch 40 ab September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sodass dessen Anrechnung nur von Jänner bis August 2023 erfolgen könne. Der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid wurde ein Berechnungsbeleg vom 29.05.2024 hinsichtlich der Dienstnehmer für die Berechnung der Pflichtzahl und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen erneut aus, dass der näher genannte Dienstnehmer aus ihrer Sicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis nach Ausführungen der Behörde nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersucht. Da dies online nicht möglich gewesen sei, habe er den Weg einer Neubeantragung gewählt und einen entsprechenden Bescheid erhalten, in dem als Datum, ab wann er zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen, weshalb um eine Kostenfreistellung für das Jahr 2023 ersucht werde. Der Beschwerde wurde u.a. ein Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.06.2024 beigelegt, mit dem festgestellt wurde, dass der betreffende Dienstnehmer ab 21.05.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Die belangte Behörde legte am 20.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer im Bundesgebiet, darunter die Dienstnehmer XXXX und XXXX .Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer im Bundesgebiet, darunter die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 . Der Dienstnehmer XXXX befindet sich seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und gehörte bis einschließlich August 2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Seit September 2023 gehört dieser nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.Der Dienstnehmer römisch 40 befindet sich seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und gehörte bis einschließlich August 2023 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Seit September 2023 gehört dieser nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Der Dienstnehmer XXXX befindet sich ebenfalls seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Dienstnehmer römisch 40 befindet sich ebenfalls seit 01.09.2019 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und ist Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). XXXX war im Kalenderjahr 2023 kein begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt. römisch 40 war im Kalenderjahr 2023 kein begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG, seine Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt. Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten September bis Dezember 2023 ihrer Beschäftigungspflicht

§ 1BEinst

G nicht nach.Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten September bis Dezember 2023 ihrer Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, BEinstG nicht nach.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Anzahl der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Berechnungsbeleg der belangten Behörde, welcher dem angefochtenen Bescheid angeschlossen ist. Die Feststellung, dass die Dienstnehmer XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sind, beruht auf den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen zu den Sozialversicherungsdaten.Die Feststellung, dass die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sind, beruht auf den entsprechenden, im Verwaltungsakt einliegenden Abfrageergebnissen zu den Sozialversicherungsdaten. Dass der Dienstnehmer XXXX seit September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf die diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, welche auch von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrem Vorstellungsschreiben vom 15.05.2024 bestätigt wurden.Dass der Dienstnehmer römisch 40 seit September 2023 nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf die diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, welche auch von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrem Vorstellungsschreiben vom 15.05.2024 bestätigt wurden. Die Feststellungen, dass der Dienstnehmer XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ist, dieser im Jahr 2023 aber nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte, beruhen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Behindertenpass in Kopie sowie dem von der belangten Behörde eingeholten internen Auszug historischer Begünstigtendaten. Dass die Zugehörigkeit des betreffenden Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt wurde, gründet sich auf den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.
  2. Die Feststellungen, dass der Dienstnehmer römisch 40 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ist, dieser im Jahr 2023 aber nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehörte, beruhen auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Behindertenpass in Kopie sowie dem von der belangten Behörde eingeholten internen Auszug historischer Begünstigtendaten. Dass die Zugehörigkeit des betreffenden Dienstnehmers zum Kreis der begünstigten Behinderten erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024, beginnend mit 21.05.2024, festgestellt wurde, gründet sich auf den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.
  3. Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht

§ 1BEinst

G nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Was die Feststellung betrifft, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, BEinstG nicht erfüllt hat, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Beschäftigungspflicht § 1.

(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,. […] Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. […] Berechnung der Pflichtzahl § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
  1. a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
  2. b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
  3. c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der

Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/1999)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,) Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.

(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
(2)Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
  1. a)Blinde;
  2. b)die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  3. b)die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  4. c)die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  5. c)die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  6. d)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  7. d)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  8. e)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  9. e)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  10. f)die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
  11. f)die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
(3)Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

§ 4des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(3)Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des

  1. und nach Vollendung des
  2. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 567/1985)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1985,) […] Ausgleichstaxe § 9.

(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro (Anm. 1). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro (Anm. 2) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro (Anm. 3). Diese Beträge sind ab
  4. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  5. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro Anmerkung 1). Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  2. Jänner 2011 monatlich 316 Euro Anmerkung 2) und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab
  3. Jänner 2011 monatlich 336 Euro Anmerkung 3). Diese Beträge sind ab
  4. Jänner 2012 und in der Folge mit Wirkung vom
  5. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Die gerundeten Beträge sind der folgenden Anpassung zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. […] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“ Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin wäre damit in den Monaten Jänner bis Dezember 2023 dazu verpflichtet gewesen, zumindest einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dieser Verpflichtung kam sie in den Monaten Jänner bis August 2023 durch die Beschäftigung des Dienstnehmers Attila ARC auch nach. Wie festgestellt, gehört jener Dienstnehmer seit September 2023 aber nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und erfüllte die Beschwerdeführerin damit – mangels Beschäftigung eines weiteren begünstigten Behinderten – im Zeitraum von September bis Dezember 2023 nicht mehr die Beschäftigungspflicht

§ 1BEinst

G.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Kalenderjahr 2023 zwischen 34 und 40 Dienstnehmer beschäftigt hat. Die Beschwerdeführerin wäre damit in den Monaten Jänner bis Dezember 2023 dazu verpflichtet gewesen, zumindest einen begünstigten Behinderten zu beschäftigen. Dieser Verpflichtung kam sie in den Monaten Jänner bis August 2023 durch die Beschäftigung des Dienstnehmers Attila ARC auch nach. Wie festgestellt, gehört jener Dienstnehmer seit September 2023 aber nicht mehr dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an und erfüllte die Beschwerdeführerin damit – mangels Beschäftigung eines weiteren begünstigten Behinderten – im Zeitraum von September bis Dezember 2023 nicht mehr die Beschäftigungspflicht

Paragraph eins, BEinstG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

§ 9Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vor. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.05.2024 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2023

Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 1.168,- vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht der Dienstnehmer XXXX zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis aber nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersuchen wollen und im Rahmen dessen eine Neubeantragung gewählt. Nunmehr habe er einen Bescheid bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten, in dem als Datum des Beginnes der Zugehörigkeit aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.06.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht der Dienstnehmer römisch 40 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zähle, was auch durch die Übermittlung seines Behindertenpasses untermauert worden sei. Da dieser Ausweis aber nicht ausreiche, habe der Dienstnehmer beim Sozialministeriumservice um Ausstellung einer Kopie des nicht mehr auffindbaren Bescheides ersuchen wollen und im Rahmen dessen eine Neubeantragung gewählt. Nunmehr habe er einen Bescheid bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erhalten, in dem als Datum des Beginnes der Zugehörigkeit aber offensichtlich das Antragsdatum angeführt sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Dienstnehmer aber bereits seit Beschäftigungsbeginn als Angehöriger des Personenkreises der begünstigten Behinderten zu zählen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob der Dienstnehmer XXXX bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit die rechtliche Frage, ob der Dienstnehmer römisch 40 bei der Ermittlung der einfach anrechenbaren begünstigten Personen zu berücksichtigen ist.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der näher genannte Dienstnehmer ist zwar Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Jedoch normiert § 14 Abs. 1 letzter Satz BEinstG ausdrücklich, dass der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Der näher genannte Dienstnehmer ist zwar Inhaber eines ab 06.09.2021 gültigen Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Jedoch normiert Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz BEinstG ausdrücklich, dass der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG) nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt. Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN).Verwiesen wird hierzu auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, welcher ausführte, dass sich die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises mittels eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Paragraph 14, BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in Paragraph 40, BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach Paragraph 14, BEinstG fehlt – auch wenn das Fehlen durch eine mangelnde Antragstellung durch den Behinderten bedingt ist -, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (Paragraph 5, BEinstG) angerechnet werden kann vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054, mwN). Dass der genannte Dienstnehmer die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte, vermag daher nichts daran zu ändern, dass er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht beantragt hatte. Eine Feststellung wird frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde wirksam. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Feststellung ist – abgesehen von dem Fall, dass der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird – nicht vorgesehen. Da die Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers XXXX erst ab 21.05.2024 erfolgte (vgl. hierzu den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024), konnte diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt werden.Dass der genannte Dienstnehmer die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten womöglich bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hätte, vermag daher nichts daran zu ändern, dass er die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) nicht beantragt hatte. Eine Feststellung wird frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der belangten Behörde wirksam. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Feststellung ist – abgesehen von dem Fall, dass der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird – nicht vorgesehen. Da die Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers römisch 40 erst ab 21.05.2024 erfolgte vergleiche hierzu den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2024), konnte diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der Berechnung der Ausgleichstaxe nicht berücksichtigt werden. Der bereits zuvor vorliegende Behindertenpass war daher nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz geeignet, der genannte Dienstnehmer gehörte vor der entsprechenden bescheidmäßigen Feststellung somit nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten an und konnte in den Monaten September bis Dezember 2023 nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt steht unbestritten fest. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine Rechtsfrage zu beurteilen, wofür die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht erforderlich ist. Es sind sowohl von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde als auch von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung die jeweiligen rechtlichen Standpunkte klar dargelegt worden. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2294006.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.