RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW142 2265909-1 Spruch, W142 2265909-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. 1280956807/210970675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des römisch 40 StA. SOMALIA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2022, Zl. 1280956807/210970675, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am folgenden Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. In dieser gab der BF wie folgt an: „Die Al-Shabaab wollten mich in ihre Organisation rekrutieren. Ich wollte das aber nicht, da diese eine kriminelle Organisation sind. Jetzt glauben sie ich bin ein Verräter und wollen mich töten. Er fürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat getötet zu werden.“
- Am 04.11.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. In der Folge gab der BF wie folgt an (LA: Leiter der Amtshandlung, VP: BF): […] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in? VP: Sehr gut. LA: Haben sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt, wurde alles richtig protokolliert und wurde Ihnen die Erstbefragung rückübersetzt? VP: Ja. LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit hingewiesen. Sie haben heute die Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich dazulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, sodass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind. LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse XXXX ?LA: Wohnen Sie nach wie vor an der Adresse römisch 40 ? VP: Ja. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich werde von niemanden finanziell unterstützt. Ich bin der Grundversorgung. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche soziale Bindungen? (Freunde/Bekannte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen) VP: Nein. LA: Machen Sie hier in Österreich Kurse oder Ausbildungen, oder haben Sie solche gemacht? VP: Ich lerne selbst Deutsch, ich habe aber noch keinen Kurs bekommen. LA: Sprechen sie Deutsch? VP: Etwas Deutsch. (VP antwortet auf Deutsch) LA: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen? VP: Ich habe am Handgelenk Schmerzen, ich werde operiert werden. LA: Sind Sie ansonsten gesund? VP: Ja. LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX geboren. Ich binVP: Ich heiße römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Ich bin somalischer Staatsangehöriger. LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder haben Sie jemals irgendwelche Dokumente gehabt? VP: Nein. LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an? VP: Ich gehöre zum Clan der Madiban und ich bin sunnitischer Moslem. LA: Ist Madiban der Unterclan oder der Hauptclan? VP: Hufane ist der Subclan von den Madiban. LA: Was sind die Eigenschaften des Clans Hufane? VP: Es gibt drei oder vier Berufe meines Clans. Sie sind Schuhmacher, Frisöre, sie arbeiten mit Metall und sie sind Fleischer. LA: Fällt Ihnen sonst noch etwas zu Ihrem Clan ein? VP: Nein, das ist alles. LA: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit? VP: Ja, wir wurden diskriminiert. Die Probleme, die ich gehabt habe, war wegen meiner Clanzugehörigkeit. LA: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder? VP: Nein, ich bin ledig. LA: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung haben Sie? VP: Ich habe die Schule bis zur
- Klasse besucht. Ich habe als Frisör gearbeitet. Ich habe aber keine Ausbildung dafür absolviert. LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Somalia? VP: Am
- Jänner
- LA: Was haben Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Somalia gemacht? VP: Ich habe nichts gemacht. Ich habe mich versteckt. LA: Wo haben Sie sich versteckt? VP: In Mogadischu im Stadtteil Sinai. LA: Wie lange haben Sie sich in Mogadischu versteckt? VP: Ab 12.11.
- LA: Wo haben Sie sich zuvor regelmäßig aufgehalten? VP: Ich habe in XXXX gewohnt und gelebt.VP: Ich habe in römisch 40 gewohnt und gelebt. LA: Wie lange haben Sie dort gelebt? VP: Seit der Geburt bis zum 12.11.
- LA: Mit wem haben Sie in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Mit meinen Eltern und meinen Geschwistern zusammengelebt. LA: Wie haben Sie und Ihre Familie den Lebensunterhalt bestritten? VP: Ich habe als Frisör gearbeitet. Wir haben auch Vieh gehabt. Wir haben diese auch verkauft, wenn es nötig war. LA: Was hat Ihr Vater gearbeitet? VP: Mein Vater hat früher als Frisör gearbeitet, aber er wurde bei einem Bombenanschlag verletzt. Er hat ein Bein verloren. Er hat nicht mehr arbeiten können. Ich habe für ihn gearbeitet. LA: Was hat Ihre Mutter gearbeitet? VP: Meine Mutter war krank und sie hat nicht gearbeitet. LA: Wer lebt noch von Ihrer Familie? VP: Sie sind alle am Leben. Sie sind nicht mehr in XXXX . Sie haben wegen der Dürre XXXX VP: Sie sind alle am Leben. Sie sind nicht mehr in römisch 40 . Sie haben wegen der Dürre römisch 40 verlassen und sind in eine IDP-Camp nach Macaani gegangen. Das Camp liegt in der Nähe von Mogadischu. LA: Wann war Ihr letzter Arbeitstag? VP: Das war am 12.11.
- LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Heimatland beschreiben? VP: Es war sehr schlecht. LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Somalia zu verlassen? Schildern Sie die Gründe für Ihre Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind. VP: Ich habe in XXXX gelebt und als Friseur gearbeitet. Nachdem mein Vater sein BeinVP: Ich habe in römisch 40 gelebt und als Friseur gearbeitet. Nachdem mein Vater sein Bein verloren hat, habe ich die Arbeit übernommen. Eines Tages, als ich dort gearbeitet habe, sind zwei Männer zu mir gekommen. Sie haben sich in den Wartebereich gesetzt. Ich habe zu diesem Zeitpunkt bereits jemanden die Haare gepflegt. Nachdem ich mit der Arbeit fertig war, habe ich gefragt, wer als nächster drankommt. Einer der Männer hat gesagt, dass sie nicht wegen der Frisur da sind. Sie haben mich dann gebeten, dass ich kurz hinauskomme. Ich bin mit ihnen nach draußen gegangen. Einer der Männer hat mit mir gesprochen, sie haben gesagt, dass sie zur Al Shabaab (AS) gehören. Er hat mir gesagt, dass die Art und Weise, wie ich die Haare schneide, ist gegen die Religion. Auch so wie ich vorhin die Haare geschnitten habe, ist gegen die Religion. Sie haben mir gesagt, dass sie mich jetzt verwarnen werden, damit ich aufhöre, die Haare so zu schneiden. Ich habe es so akzeptiert, wie sie es gesagt haben. Es war sehr schwierig, dass ich selbst entscheide, wie die Haare geschnitten werden. Ich habe dann weiter so die Haare geschnitten, wie die Leute es von mir verlangt haben. Nach kurzer Zeit sind wieder zwei Männer zu mir gekommen. Sie haben dann meinen Namen genannt und mich mitgenommen. Es waren zwei starke Männer und hatten eine Pistole dabei. Sie haben mir gesagt, dass ich jung und gesund bin. Es wäre Zeit, dass ich für die Religion kämpfe. Mein Verhalten, wie ich die Haare geschnitten habe, wäre gegen die Religion. Sie haben gesagt, dass sie für mich eine bessere Arbeit hätten und ich müsste für die Religion kämpfen. Sie haben gesagt, wenn ich es verweigere, werden sie mich töten, weil ich bereits den ersten Befehl ignoriert habe. Ich hatte dann Angst bekommen. Ich habe gesagt, dass ich es akzeptiere. Ich bin danach nach Hause gegangen und die Männer sind ebenfalls gegangen. Nach zwei Wochen, in der Nacht, sind mehrere bewaffnete Männer in unser Haus gekommen. Sie haben meinen Vater aufgefordert, dass er sich auf den Boden legt. Meine Mutter hat gesagt, dass sie mich suchen und ich mich verstecken müsste. Ich habe mich hinter einer Tür versteckt und mich sofort gefunden. Sie haben mich geschlagen. Sie haben auch meine Mutter geschlagen. Sie haben mich ohne Schuhe und nur in Unterwäsche mitgenommen. Sie haben mich gefesselt und mir die Augen verbunden. Wir sind ca. 15 Minuten zu Fuß gegangen. Wir sind dann zu einem Auto gekommen. Dort warteten Leute. Es gab schon andere Gefangene in diesem Auto. Es war ein Pick-Up. Auf der Ladefläche waren bereits zwei andere Gefangene. Sie haben dann meine Hand mit den Händen der andere zusammengefesselt. Einer der AS war auch auf der Ladefläche. Es hat sehr heftig geregnet. Der Mann der AS der bei uns war, ist wegen dem Regen, in die Fahrgastzelle gestiegen. Nach ungefähr 20 Minuten habe ich es geschafft, mich von dieser Kette, die um mein Handgelenk war, zu befreien. Ich bin dann von dem Auto gesprungen, weil das Auto langsam gefahren ist, wegen dem Regen, waren die Straßenverhältnisse schlecht. Ich habe mich verletzt, weil ich mich an einem Baum gestoßen habe. Ich bin in die Stadt zurückgekehrt. Mein Vater hat mich wie eine Frau verkleidet. Er hat mir gesagt, dass mein Leben in Gefahr ist und sobald die AS merkt, dass ich nicht mehr da bin, würden sie nach mir suchen. Ich bin dann verkleidet als Frau nach Mogadischu gereist. Mein Vater hat mir die Daten eines Bekannten gegeben. Ich habe bei diesem Mann ein Monat lang gelebt. Dieser Mann hat mir geholfen Somalia zu verlassen. LA: Wann sind diese Männer der AS zum ersten Mal zu Ihnen in den Friseurladen gekommen? VP: Im September
- LA: Wie oft waren die Männer der AS bei Ihnen? VP: Zwei Mal. LA: Wann sind die Männer der AS zum zweiten Mal zu Ihnen in den Friseurladen gekommen? VP: Im Oktober
- Befragt, ich erinnere mich nicht mehr daran. LA: Sind diese Anfang, Ende oder Mitte Oktober zu Ihnen gekommen? VP: Es war ungefähr Mitte Oktober. LA: Wenn die AS Mitte Oktober zu Ihnen gekommen wäre und Sie zwei Wochen danach von der AS zuhause abgeholt worden wären, wie kommen sie dann zu der Aussage, dass Ihr letzter Arbeitstag am 12.11.2019 gewesen wäre? (Anm.: Mitte Oktober 15.10.2019 plus zwei Wochen = 29.10.2019)am 12.11.2019 gewesen wäre? Anmerkung, Mitte Oktober 15.10.2019 plus zwei Wochen = 29.10.2019) VP: Ich habe weitergearbeitet im Friseurladen. Ich habe mich aber nicht bei der AS gemeldet. Deswegen haben sie mich zuhause besucht. Ich kann dazu nicht mehr sagen. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen? VP: Ja, ich habe alles angegeben. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Verwandten, Bekannten oder Freunden, die sich in Somalia aufhalten? VP: Ich habe mit meinen Geschwistern und meiner Mutter Kontakt. Es ist schwierig, mit ihnen in Kontakt zu treten, da sie nicht immer Internet haben. LA: Was fürchten Sie bei einer eventuellen Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Die AS werden mich sicher töten, wenn sie mich finden. Unsere Tiere sind alle gestorben. Das war wegen der Dürre. LA: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Haben Sie den/die Dolmetscher/in einwandfrei verstanden? VP: Ja. Ja. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Nein, keine. LA: Möchten Sie Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA zu Ihrem Heimatland erhalten? VP: Nein, ich verzichte. […]
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 23.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF fristgerecht mit Schreiben seiner Vertretung vom 23.09.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, ein.
- Am 04.10.2023 fand vor dem BVwG die mündliche Beschwerdeverhandlung zur gegenständlichen Rechtssache statt. An der Verhandlung nahmen der BF, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teil. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor: […] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Ist der Name und das Geburtsdatum richtig, wie auf der Karte angegeben? BF: Ja. R: Können Sie mir sagen, wann Sie Somalia verlassen haben? BF: Am 01.01.
- R: Wie haben Sie Somalia verlassen? BF: Mit einem Flugzeug. R: Dh., Sie sind mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul geflogen? BF: Ja. R: Von wann bis wann waren Sie in Istanbul aufhältig, können Sie sich erinnern? BF: Ich bin am 01.01.2020 in der Türkei in Istanbul angekommen und war dort 6 Monate. R: Wo haben Sie sich in Istanbul genau aufgehalten? BF schreibt auf Beilage ./A: Aksary Mitro. R: Was ist das, ist das ein Stadtteil oder eine Straße? BF: Ein Bezirk. R: Haben Sie in einem Haus in Istanbul gelebt? BF: Ich war nur 3 Monate in einem Haus. 3 Monate hatte ich keine Wohnung. R: Dh., Sie haben 3 Monate lang auf der Straße in Istanbul gelebt? BF: Ja. R: Was haben Sie in der Türkei gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Nein, ich habe nicht gearbeitet, ich hatte keinen Status. R: Wer hat Ihre Reise in die Türkei organisiert? BF: Der Mann, mit dem mein Vater mich vermittelt hat. R: Dh., Ihr Vater hat einen Schlepper organisiert? BF: Nein, als ich XXXX verlassen musste, hat mein Vater gesagt, ich soll zu diesem Mann gehen und er hat mir geholfen.BF: Nein, als ich römisch 40 verlassen musste, hat mein Vater gesagt, ich soll zu diesem Mann gehen und er hat mir geholfen. R: Woher kannte Ihr Vater diesen Mann? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo hat dieser Mann gelebt? BF: In Mogadischu in Zenai. R: Zenai ist was? BF: Es ist ein Bezirk. R: Können Sie mir den Namen dieses Mannes angeben? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Können Sie den vollständigen Namen angeben? BF: Ich weiß nur, dass er XXXX heißt.BF: Ich weiß nur, dass er römisch 40 heißt. R: Nach 6 Monaten haben Sie die Türkei verlassen und sind Richtung Griechenland gereist? BF: Ja. R: Wo haben Sie sich in Griechenland aufgehalten? BF: In Athen. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ich habe mehrmals versucht, aber das war unmöglich, man hat mir gesagt, ich soll auf eine Insel gehen und dort versuchen. R: Haben Sie das gemacht, gingen Sie auf eine Insel? BF: Wenn ich dort bin, muss ich mit einem Schiff fahren, ohne Dokumente darf ich nicht mitfahren. R: Dh., Sie haben versucht, auf eine Insel zu gelangen? BF: Nein, eine andere Möglichkeit gab es nicht, entweder mit dem Schiff oder dem Flugzeug. R: Wieso haben Sie es nicht versucht? BF: Ich war zweimal bei der Polizei, beide Male haben sie gesagt, ich soll auf eine Insel gehen. Um dorthin zu kommen, müsste ich entweder mit einem Schiff fahren oder mit einem Flugzeug fliegen. Da ich keine Dokumente habe, konnte ich nicht dorthin gehen. R: Wie lange haben Sie sich in Athen aufgehalten? BF: Ich war dort ca. 3 Wochen. R: Nach diesen 3 Wochen sind Sie wohin gegangen? BF: Ich bin nach Mazedonien gegangen. R: Hatten Sie während Ihrer ganzen Reiseroute einen Schlepper? BF: Ja, mehrere Schlepper. R: Wo hatten Sie den ersten Schlepper? BF: In der Türkei. R: Wo war der nächste Schlepper? BF: Von Griechenland. R: Haben Sie persönlich Kontakt mit diesen Schleppern aufgenommen? BF: Ja, ich habe selber gesucht, in Griechenland sind viele Flüchtlinge. Ich musste selber einen Schlepper suchen. R: Wie haben Sie das gemacht? BF: Ich habe in einem Esslokal mich mit dem Schlepper getroffen, dort aß ich immer zu mittags. R: Wie haben Sie mit diesem Schlepper in Griechenland Kontakt aufgenommen? BF: Er ist zu mir gekommen und hat gesagt, wo wir uns treffen sollen und um welche Uhrzeit wir uns treffen. R: Haben Sie aber den ersten Kontakt mit dem Schlepper gemacht? BF: Ich war vor dem Esslokal und habe mich gerade mit einem anderen Mann unterhalten und der Schlepper kam zu uns und hat direkt mit mir gesprochen. R: Dh., der erste Kontakt ging vom Schlepper aus? BF: Am Anfang hat er uns begrüßt und hat eine Frage gestellt. R: Welche Frage hat er gestellt? BF: Er sagte, dass er nach Mazedonien gehen will und fragte uns, ob einer von uns will, dass er nach Mazedonien geht. R: Das haben Sie dann bejaht? BF: Der andere Mann, der mit mir geredet hat, hat zugestimmt. Er hat mit mir auch gesprochen und gesagt, dass wir in Griechenland kein Leben haben und wir sollen weitergehen. R: Nach diesen 3 Wochen haben Sie Griechenland verlassen? BF: Ja. R: Wie viel Geld haben Sie dem Schlepper in Griechenland bezahlt? BF: 500 Euro. R: Wie haben Sie Kontakt mit dem Schlepper in der Türkei aufgenommen? BF: In Aksary, wo ich lebte, gab es einen Park, wo sich viele Ausländer treffen und dort konnte man einen Schlepper finden. Ich bin dorthin gegangen und ich habe einen Schlepper dort gefunden, weil viele Schlepper dort sind. R: Dh., in der Türkei haben Sie selbst Kontakt zum Schlepper aufgenommen? BF: Ja, ich habe mit dem Schlepper in der Türkei selbst Kontakt aufgenommen. R: Wie lange waren Sie in Mazedonien aufhältig? BF: 1 Monat. R: Nach diesem 1 Monat sind Sie wohin gereist? BF: Nach Serbien. R: Wie lange waren Sie in Serbien aufhältig? BF: Ich war in Serbien ca. dreieinhalb Monate. R: Von Serbien reisten Sie wohin? BF: Ich wollte weiter nach Rumänien, aber ich bin mehrmals nach Serbien zurückgeschoben worden. R: Wo reisten Sie dann von Serbien aus hin? Irgendwohin müssen Sie ja dann ausgereist sein. BF: Nach Rumänien, weiter nach Ungarn, am Ende bin ich nach Österreich angekommen. R: Wie lange waren Sie in Rumänien aufhältig? BF: Ich war dort nur ein paar Stunden. R: Wie lange waren Sie in Ungarn aufhältig? BF: Genau weiß ich es nicht, aber ich war dort ein paar Tage. R: Wie viel Geld haben Sie insgesamt bezahlt, um nach Österreich zu gelangen, BF: 2.
- R: Welche Währung? BF: Euro. R: Woher hatten Sie das viele Geld? BF: Mein Vater hatte 6 Kühe und 7 Schafe. Er hat diese verkauft. Mein Vater hat mir das Geld gegeben, so konnte ich meine Reise bezahlen. R: Dh., er hat Ihnen das Geld bereits in Somalia gegeben? BF: Nein, ich war in der Türkei und er hat mir das Geld geschickt. R: Dh., die Kühe und die Schafe hat er erst nach Ihrer Ausreise aus Somalia verkauft? BF: Ja. R: Wer hat den Flug von Mogadischu nach Istanbul bezahlt? BF: Das weiß ich nicht, der Mann hat nur gesagt, ich soll das Land verlassen. R: Wie lange haben Sie sich bei diesem Mann aufgehalten? BF: Ca. 1 Monat. R: Was haben Sie gemacht? BF: Ich habe nichts gemacht, ich war in einem kleinen Zimmer. R: Waren Sie dort alleine aufhältig oder gab es dort noch andere Menschen, die Somalia verlassen wollten? BF: Dort waren seine zwei Kinder. R: Was hat dieser Mann gearbeitet? BF: Ich weiß es nicht, aber er ist immer in der Früh weggegangen und am Abend zurückgekommen. R: Haben Sie ihn nicht gefragt, wenn Sie dort 1 Monat aufhältig waren, müssen Sie ja mit ihm unterhalten haben. BF: Das habe ich nicht gefragt. R: Haben Sie eine Schule in Somalia besucht? BF: Ja. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: 1 Jahr. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: Ich war noch jung, ich erinnere mich nicht genau. R: Haben Sie auch noch eine andere Schule besucht, außer der Koranschule? BF: Ja. R: Welche Schule haben Sie besucht? BF: Ich habe die Volksschule besucht. R: Wie lange haben Sie die Volksschule besucht? BF: 3 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Volksschule beendet haben? BF: Ich weiß es nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Madhibaan. R: Wo haben Sie, bevor Sie in Mogadischu aufhältig waren, gelebt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: In XXXX sind Sie auch geboren?R: In römisch 40 sind Sie auch geboren? BF: Ja. R: Waren in XXXX viele Angehörige des Clans der Madhibaan?R: Waren in römisch 40 viele Angehörige des Clans der Madhibaan? BF: Nein, es waren wenig. R: Welche Clanangehörige waren in XXXX aufhältig?R: Welche Clanangehörige waren in römisch 40 aufhältig? BF: Hawaadle, Madhibaan, Habar Gidir. R: Leben Ihre Eltern derzeit in XXXX ?R: Leben Ihre Eltern derzeit in römisch 40 ? BF: Nein. R: Wo leben sie, wissen Sie das? BF: Ja, in Macaani. R: Was ist Macaani? BF: Es ist ein Flüchtlingslager. R: Seit wann leben Ihre Eltern in diesem Flüchtlingslager? BF: Nach 3 Monaten, als ich das Land verlassen habe, meine Familie konnten nicht mehr dort leben wegen Dürre und weil sie keine Tiere mehr haben. Ich habe meine Familie finanziell unterstützt und ich war nicht mehr dort. R: Als Sie in Somalia mit Ihren Eltern gemeinsam gewohnt haben, haben Sie in einem Haus gewohnt und hatten Sie Grundstücke? BF: Nein, es war ein Miethaus. R: Waren bei diesem Miethaus Grundstücke? BF: Ja. Meinen Sie, ob diese Grundstücke uns gehört haben? R: Ja. BF: Das Grundstück und das Haus haben wir gemietet. Das gehörte einer alten Dame, die neben uns wohnte. R: Seit wann hatten Sie dieses Haus samt Grundstück gemietet? BF: Dieses Haus haben wir gemietet, als mein Vater verletzt wurde. R: Wer hat Ihren Vater verletzt? BF: Die Al Shabaab hat eine Bombe in die Erde gelegt und diese Bombe hat meinen Vater getroffen. R: Wo hat die Al Shabaab diese Bombe in die Erde gelegt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wann ist das passiert, als Ihr Vater verletzt wurde? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet? BF: Er war ein Frisör. R: Als Sie in Somalia gelebt haben, war Ihr Vater immer Frisör? BF: Ja, bis ich das übernommen habe, war er ein Frisör. R: Wann waren Sie Frisör? BF: Ich habe das übernommen Anfang
- R: Wie alt waren Sie, als Sie Frisör wurden? BF: Ich war ca. 16 Jahre alt. R: Hatten Sie ein eigenes Frisörgeschäft oder wie können wir uns das vorstellen? BF: Wir haben ein Zimmer gemietet, dort haben wir das Frisörgeschäft geführt. R: Wie alt ist Ihr Vater derzeit? BF: 55 Jahre alt. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrem Vater? BF: Ich kontaktiere manchmal meine Schwester. Meine Schwester wohnt bei meinen Eltern. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt mit Ihrem Vater? BF: Heuer im Juli. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter? BF: An diesem Tag habe ich mit allen Familienangehörigen geredet. R: Wieso zuletzt im Juli? BF: Sie haben keine Internetverbindung. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe 4 Geschwister: 3 Brüder und 1 Schwester. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Brüder nennen? BF: XXXX BF: römisch 40 BF schreibt auf Beilage ./B die Namen der Brüder, der Schwester und der Eltern: Brüder: XXXX Brüder: römisch 40 Schwester: XXXX Schwester: römisch 40 R: Können Sie auch die Namen Ihrer Eltern aufschreiben und das derzeitige Alter Ihrer Familienangehörigen? BF schreibt auf Beilage ./B: XXXX Eltern: Mutter: XXXX römisch 40 Eltern: Mutter: römisch 40 R: Wie verdienen Ihre Eltern derzeit Ihren Lebensunterhalt? BF: Sie leben in einem Flüchtlingsheim und bekommen dort Unterstützung von unterschiedlichen Hilfsorganisationen. R: Wann haben Sie XXXX verlassen, wissen Sie das?R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen, wissen Sie das? BF: Ja, am 12.11.
- R: Wieso haben sie XXXX verlassen, was war der Grund?R: Wieso haben sie römisch 40 verlassen, was war der Grund? BF: Soll ich Ihnen erzählen, was ich schon vorher bei der Einvernahme erzählt habe? R: Ich möchte den genauen Grund wissen, wieso Sie Ihren Heimatort verlassen haben? BF: Ich habe in XXXX gelebt und als Frisör gearbeitet. Dort habe ich eine Weile ganz normal gearbeitet, dann habe ich meine Familie finanziell unterstützt. Da mein Vater verletzt wurde und meine Mutter krank war, musste ich meine Familie ernähren. Ich habe dieses Geschäft von meinem Vater übernommen, weil er nicht mehr dort arbeiten konnte wegen seiner Verletzung. Mein Vater konnte nicht stehenbleiben, weil er am Bein verletzt wurde, ich musste meine Familie finanziell unterstützen. Ich habe auch eine Bestätigung wegen meiner Tätigkeit.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt und als Frisör gearbeitet. Dort habe ich eine Weile ganz normal gearbeitet, dann habe ich meine Familie finanziell unterstützt. Da mein Vater verletzt wurde und meine Mutter krank war, musste ich meine Familie ernähren. Ich habe dieses Geschäft von meinem Vater übernommen, weil er nicht mehr dort arbeiten konnte wegen seiner Verletzung. Mein Vater konnte nicht stehenbleiben, weil er am Bein verletzt wurde, ich musste meine Familie finanziell unterstützen. Ich habe auch eine Bestätigung wegen meiner Tätigkeit. R: Welche Bestätigung? BF: Ich habe das bei der BFA-Einvernahme gezeigt. R: Wo ist die Bestätigung jetzt, haben Sie sie mit? BF: Ja auf meinem Handy. R: Ja, bitte, zeigen Sie es her. BF zeigt auf seinem Handy Fotos. BF: Das bestätigt, dass ich diese Tätigkeit ausgeübt habe. R: Können Sie uns diese Fotos schicken oder haben Sie diese ausgedruckt? BF: Ich kann sie an Sie weiterleiten. BF mailt die Fotos, welche ausgedruckt und als Beilage ./C zum Akt genommen werden. R: Auf diesen Fotos sieht man, dass Sie jemanden die Haare schneiden, aber nicht, dass dies in Somalia geschehen ist. Sie können die Haare auch zB in der Türkei geschnitten haben. BF: Ich war in meinem Geschäft und diese Fotos sind dort entstanden. R: Wer hat Ihnen diese Fotos geschickt? BF: Ich habe es auf meinem gmail privat. R: Dh., Sie haben sich selbst die Fotos geschickt? BF: Ja. R: Wer hat die Fotos gemacht? BF: Wir waren dort zu dritt und die dritte Person hat das gemacht. R: Aber Sie haben diese Fotos dem BFA nicht vorgelegt, es ist nicht im Protokoll festgehalten. BF: Ja, das stimmt, es ist nicht im Protokoll, aber ich habe das dem D und dem Beamten gezeigt. R: Wieso schicken Sie per Gmail Fotos an Whats App, das kann ich nicht nachvollziehen. BF: Ich wollte nicht, dass ich dieses Fotos verliere, ich habe es auf mein gmail und ich wollte es nicht verlieren, deshalb habe ich es geschickt. R: Dh., wer hat Ihnen die Fotos geschickt? BF: Niemand. R: Sie haben die Fotos ja am Handy, wieso sollten Sie sie verlieren? Wieso haben Sie sie per gmail an sich selbst an Whats App geschickt? BF: Mein jetziges Handy habe ich hier in Österreich gekauft, mein altes Handy ist in Somalia. Ich habe es nicht mitgenommen. Als ich in mein gmail einsteigen konnte, habe ich diese Fotos auf mein Whats App geschickt. Haben Sie es nun verstanden? R: Ich kann es nicht nachvollziehen. Können Sie mir es zeigen, wer es geschickt hat? BF: Diese Fotos waren auf meinem gmail, gmail hat einen Bereich, wo man Fotos aufbewahrt. Ich wollte mein gmail updaten. Wenn ich das gemacht hätte, bevor ich meine Fotos auf mein Whats App geschickt habe, hätte ich sie verloren. R: Kann ich nochmals das Handy sehen? Man müsste sehen, wer diese Fotos geschickt hat. BF zeigt R sein Handy. Auf dem ist ersichtlich, dass die Fotos vom 1.11.2022, 14:16 Uhr sind. BF gibt an, alle selbst gemacht zu haben, er hat einen Screenshot gemacht. Währendem die Richterin den BF befragt und der BF versucht, die Übermittlung der Fotos zu erklären, fängt der BFV plötzlich zu sprechen an und teilt mit, Fragen stellen zu wollen, um den Sachverhalt erklären zu können. Dem BFV wird seitens der Richterin erklärt, dass er am Ende der Einvernahme ein Fragerecht habe. Daraufhin erwidert der BFV, dass er den BF vertrete und für ihn dasein müsse. Die Richterin weist abermals daraufhin, dass der BFV nach der Einvernahme Fragen stellen könne. Der BFV spricht im lautem Ton weiter. Aus diesem Grund wird der BFV aufgefordert, sein unhöfliches und ungutes Verhalten in der Verhandlung einzustellen. Der BFV wird auch darauf hingewiesen, dass er den BF durch sein Verhalten bei dessen Schilderungen stört. Der BFV fordert die Richterin auf, nicht persönlich zu werden. Die Richterin weist darauf hin, dass sie als Verhandlungsleiterin unter anderem auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung zuständig ist. BF sendet den Screenshot per Email, welcher ausgedruckt und als Beilage ./D zum Akt genommen wird. R: Was ist genau passiert in Ihrem Heimatort XXXX . Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie gesagt haben, Sie können nicht mehr in XXXX leben?R: Was ist genau passiert in Ihrem Heimatort römisch 40 . Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie gesagt haben, Sie können nicht mehr in römisch 40 leben? BF: Die Al Shabaab wollte mich rekrutieren, sie wollten mich zwangsweise rekrutieren. Eines Tages war ich in meinem Geschäft, zwei Al Shabaab-Männer kamen zu mir. R: Wann sind die Al Shabaab-Männer zu Ihnen gekommen, können Sie sich erinnern? BF: Ich erinnere mich nicht. R: Was haben die Al Shabaab-Männer zu Ihnen gesagt? BF: Ich habe in diesem Monat für eine Person gearbeitet und habe seine Haare geschnitten, die zwei Al Shabaab-Männer sind im Wartebereich gesessen. R: Dh., die Al Shabaab-Männer haben gewartet, bis Sie aufgehört haben, die Haare zu schneiden? BF: Ja, aber ich habe sie nicht gekannt, ob sie Al Shabaab-Männer waren. R: Dh., als die eine Person, der Sie Haare geschnitten haben, wieder aus dem Geschäft ging, sind die Al Shabaab-Männer an Sie herangetreten? BF: Als die Person aufgestanden ist, habe ich die zwei Al Shabaab-Männer gefragt, wer ist der nächste, ich dachte, dass sie normale Kunden sind. R: Was haben dann diese beiden Al Shabaab-Männer daraufhin gesagt? BF: Sie sagten, dass sie nicht wegen dem Haareschneiden hier sind. Sie sagten, ich soll nach draußen mitkommen, wir sind vor der Tür gestanden. Sie sagten, dass sie Al Shabaab-Mitglieder seien. R: Wer war noch in diesem Geschäft anwesend, als die beiden Al Shabaab-Männer gewartet haben? BF: Ich und der Kunde, den ich gerade seine Haare geschnitten habe. R: Was wollten dann die Al Shabaab-Mitglieder von Ihnen? BF: Sie sagten, dass es falsch sei, wie ich die Haare schneide und ich soll das stoppen. Die Al Shabaab erlauben nicht, dass ich die Haare im unteren Bereich ganz kurz schneide und im oberen Bereich die Haare länger lasse. R: Was haben Sie daraufhin geantwortet? BF: Da in meiner Heimat XXXX sehr viele Al Shabaab sind und die Al Shabaab sehr mächtig sind, habe ich gesagt, dass ich aufhören werde und dann sind sie weggegangen. Nach einer Weile kamen wieder zwei andere Männer, wie viel Zeit dazwischen war, weiß ich nicht.BF: Da in meiner Heimat römisch 40 sehr viele Al Shabaab sind und die Al Shabaab sehr mächtig sind, habe ich gesagt, dass ich aufhören werde und dann sind sie weggegangen. Nach einer Weile kamen wieder zwei andere Männer, wie viel Zeit dazwischen war, weiß ich nicht. R: Sie sagten, dass Sie aufhören werden, mit was würden Sie aufhören? BF: Ich habe gesagt mit der Art, wie ich die Haare schneide, würde ich aufhören. R: Haben Sie dann aufgehört, die Haare so zu schneiden? BF: Das war ja nicht meine Entscheidung, jeder Kunde will das anders, ich habe nur gemacht, was der Kunde wollte. R: Als die zwei anderen Männer wiederkamen, was wollten diese von Ihnen? BF: Sie waren zwei große dunkelhäutige Männer, sie hatten Pistolen. R: Was sagten diese zu Ihnen? BF: Sie sagten, dass ich bis jetzt nicht aufgehört habe mit der Art, wie ich die Haare geschnitten habe. Ich soll für die Al Shabaab arbeiten, da ich ein junger, kräftiger Mann bin und meine Religion missbrauche. Ich soll meine Religion verteidigen, sie sagten, ich bekomme einen besseren Job und ich soll für die Al Shabaab arbeiten. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Es war am Abend. Ich hatte Angst. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe nur bejaht, was sie von mir wollten. R: Das heißt, Sie sagten, dass Sie für die Al Shabaab arbeiten werden? BF: Weil sie gesagt haben, dass ich gezwungen bin, für die Al Shabaab zu arbeiten, habe ich bejaht. R: Haben Sie jetzt den Al Shabaab-Männern gesagt, dass Sie für sie arbeiten, ja oder nein? BF: Ich habe keine Antwort gegeben, sie haben auf meine Antwort nicht gewartet, sie haben mir nur befohlen und gesagt, dass ich für die Al Shabaab arbeiten muss und da ich Angst hatte, habe ich bejaht, nur ja, ja gesagt, aber keine konkrete Antwort gegeben. R: Wenn Sie ja gesagt haben, haben Sie doch eine konkrete Antwort gegeben. BF: Meine Bejahung war nicht freiwillig, ich hatte Angst, getötet zu werden. R: Haben dann die beiden Al Shabaab-Männer Ihr Geschäft verlassen? BF: Ja, sie sind weggegangen. R: Haben die Al Shabaab-Männer sonst noch etwas zu Ihnen gesagt? BF: In diesem Moment sagten sie nichts mehr. R: Als die Al Shabaab-Männer gegangen sind, haben Sie dann weitergearbeitet? BF: Ja. R: Sind die Al Shabaab-Männer dann nochmals gekommen? BF: Ja. Beim dritten Mal war ich nicht im Geschäft, ich war zu Hause. Es war in der Nacht und die Al Shabaab sind zu uns nach Hause gekommen, sie waren bewaffnet mit großen Gewehren. Sie haben unsere Tür eingetreten und sind hineingekommen. R: Was wollte die Al Shabaab dann? BF: Sie wollten mich zwangsweise mitnehmen und mich rekrutieren. R: Aber Sie sagten doch zuvor, dass Sie ja eh für die Al Shabaab arbeiten wollen, wieso kamen diese dann und traten die Tür ein? BF: Nach dem zweiten Mal habe ich meinem Vater erzählt, was die Al Shabaab zu mir sagten, ich habe einen Ort gesucht, wo ich hingehen soll. Die Al Shabaab weiß, wenn sie eine Person kontaktieren, dass diese Person so schnell wie möglich weggehen kann. Deswegen sind sie zu mir nach Hause gekommen und wollten mich zwangsweise mitnehmen. R: Als die Al Shabaab das
- Mal kam, waren Sie zu Hause? BF: Ja. R: Was hat die Al Shabaab dann gemacht? Der BF zeichnet auf die Beilage ./E das Haus mit der Eingangstüre. Und als die Al Shabaab-Männer die Eingangstüre eintraten, versteckte ich mich in meinem Zimmer hinter der Türe. Wir hatten zwei Zimmer. R: Haben Die Al Shabaab-Männer sie erwischt? BF: Ja. R: Was machten die Al Shabaab-Männer daraufhin? BF: Sie waren zwei Männer, einer suchte nach mir, der andere hat meinen Vater und meine Geschwister mit einem Gewehr angehalten und gesagt, sie sollen sich auf den Boden legen und der andere hat mich gefunden. R: Was ist dann daraufhin passiert? BF: Sie haben mich mitgenommen, zuerst sind wir ca. 15 Minuten zu Fuß gegangen. Wir sind an einem Ort angekommen, wo ein Auto stand. In diesem Auto waren auch zwei andere Leute, die die Al Shabaab festgenommen hat. Die Al Shabaab hat mich mit einer anderen Person an der Hand zusammengebunden. R: Was ist dann weiterhin passiert? BF: Dann fuhren wir los, ein bewaffneter Mann hat uns bewacht. Sie saßen auf der Oberfläche des Autos. R: Wie viele Al Shabaab-Männer waren in diesem Auto? BF: Vier Al Shabaab-Männer. R: Wohin wurden Sie gebracht? BF: Als wir losgefahren sind, regnete es sehr viel. Da ich eine sehr schmale Hand habe, konnte ich mich von der Kette, mit der ich gefesselt war, befreien. Der Al Shabaab-Mann, der uns bewacht hat, konnte es nicht mehr aushalten, weil es sehr stark geregnet hat, er ging in den vorderen Bereich. Wir waren nur zu dritt, die von der Al Shabaab festgenommen wurden. R: Was war das für ein Auto, in welchem Sie mitgenommen wurden? BF: Es war ein Pickup. R: Dh., Sie und zwei andere Männer, die von der Al Shabaab gefesselt wurde, saßen hinten auf der Ladefläche? BF: Ja. R: Was passierte dann weiterhin? Sie konnten sich von der Kette befreien, was machten Sie dann? BF: Ich habe eine Chance gesucht und es hat sehr stark geregnet, das Auto ist sehr schnell gefahren. In Somalia gibt es nur eine Straße. In Somalia gibt es keine normale Straße und wenn es regnet, kann ein Auto nicht noch schneller fahren. Wenn das Auto fährt, gehen die Reifen in die Tiefe und in der Mitte bleibt die Erde oben. Ich konnte springen, weil das Auto tief geworden ist und das war meine Chance, aus dem Auto zu springen. R: Meinen Sie, dass das Auto aufgrund des Schlammes nicht so schnell fahren konnte? BF: Ja, das meine ich so. R: Wohin sind Sie dann gelaufen? BF: Ich hatte nur eine Unterhose an, ich bin auf einem Baum gelandet. Ich bin zu Fuß gegangen, wo viele Bäume waren. R: Was meinen Sie, Sie sind auf einem Baum gelandet? BF: Als ich abgesprungen bin. R: Wohin gingen Sie dann zu Fuß? BF: Obwohl es dunkel war und die Al Shabaab mich nicht finden konnte, hatte ich trotzdem Angst. Ich wollte einfach nur weg von der Al Shabaab. R: Wohin sind Sie gegangen? BF: Ich bin nach XXXX zu Fuß gegangen.BF: Ich bin nach römisch 40 zu Fuß gegangen. R: Wie lange sind Sie gegangen? BF: Ca. 4 Stunden. R: Sind Sie alleine von diesem Pickup gesprungen oder sind die anderen zwei Personen, die mit auf diesem Pickup festgehalten wurden, auch gesprungen? BF: Ich war alleine. R: Dh., Sie gingen wieder zu Fuß nach Hause? BF: Ja, ich ging zu Fuß nach Hause. R: Wie lange waren Sie dann zu Hause noch aufhältig? BF: Ich war zu Hause weniger als eine Stunde. R: Wer war zu Hause noch anwesend, als Sie wieder nach Hause kamen? BF: Nur mein Vater war zu Hause. R: Wohin sind Sie dann nach einer Stunde gegangen? BF: Mein Vater hat gesagt, ich soll die Kleidung meiner Mutter tragen. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren. R: Sind Sie alleine nach Mogadischu gefahren oder hat Sie jemand begleitet? BF: Nein, ich war alleine. R: Mit welchem Verkehrsmittel fuhren Sie nach Mogadischu? BF: Mit einem kleinen Lkw. R: Dh., Sie sind zufällig von diesem kleinen Lkw mitgenommen worden? BF: Nein, ich habe es gemietet und ein bisschen Geld bezahlt. R: Wie lange sind Sie dann von XXXX nach Mogadischu gefahren?R: Wie lange sind Sie dann von römisch 40 nach Mogadischu gefahren? BF: 6 bis 7 Stunden. R: Dh., Sie haben selbst die Fahrt von XXXX nach Mogadischu organisiert?R: Dh., Sie haben selbst die Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu organisiert? BF: Nein. R: Wer hat es organisiert? BF: Mein Vater, aber es war nicht regelmäßig, entweder erwischt man den Lkw oder nicht. R: Wenn die Lkw-Fahrt organisiert wurde, wieso ist die Fahrt dann nicht regelmäßig. Wenn ich den Lkw miete, kommt er zu einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Ort. BF: Mein Vater wusste auch nicht, ob ich diesen kleinen Lkw finden kann oder nicht. Er wusste nur, dass man ihn manchmal erwischt, dann sind wir dorthin gegangen, wo er dachte, dass wir den Lkw finden können. R: Dh., Ihr Vater hat Sie dann zu diesem Lkw hinbegleitet? BF: Wir sind nicht nebeneinander zu Fuß gegangen, sondern er hat gesagt, ich soll mit Abstand hinterherkommen, er war vor mir und ich hinten. Er wollte nicht, dass die Al Shabaab uns erwischt. Dann hat er mich so in der Art zum Lkw begleitet. Ich bin alleine nach Mogadischu mit diesem Lkw mitgefahren. Die D ersucht um 15:25 Uhr um eine Pause. Die Verhandlung wird um 15:34 Uhr fortgesetzt. R: Dann sind Sie gleich anschließend zu diesem Mann nach Mogadischu gefahren? BF: Ja. R: Wie konnten Ihr Vater das so schnell organisieren, dass Sie zu diesem Mann nach Mogadischu fahren können, wie war das möglich? BF: Ich weiß nicht, wie mein Vater das organisiert hat, aber als ich bei ihm war, hat er gesagt, dass mein Vater mit ihm telefoniert hat. R: Wieso konnten Sie nicht in Mogadischu bleiben? BF: In Mogadischu war ich nicht sicher, ich hatte keine Wohnung. R: Welches Zielland hatten Sie, wo wollten Sie hin, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich hatte kein Zielland, ich wollte nur hingehen, wo ich sicher bin. R: Haben Sie jemals mit einem Schlepper selbst telefoniert? BF: Nein. R: Was würde Ihnen passieren, falls Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich bin nicht mehr sicher in meinem Heimatland, ich habe keine Familie mehr dort. Ich habe niemanden. Ich habe Angst, dass sie mich töten. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Sie hatte nur eine Schwester, diese ist verstorben. R: Hat Ihr Vater Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Zwei. R: Brüder oder Schwestern? BF: Eine Schwester und einen Bruder. R: Wo lebt Ihre Tante? BF: Beide leben in Amerika, wo genau, weiß ich nicht. R: Seit wann leben diese in Amerika, wissen Sie das? BF: Nein, ich weiß nur, dass dort die Geschwister meines Vaters sind, mehr weiß ich nicht. R: Warum gaben Sie bei der Erstbefragung an, ein ganzes Jahr in der Türkei gewesen zu sein? BF: Bei der Polizeibefragung hatte ich Kopfschmerzen und Angst, ich weiß nicht mehr, was ich angegeben habe. R: Warum haben Sie nicht im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, die Koranschule besucht zu haben? BF: Sie haben mich nicht konkret gefragt, sie fragten nur, ob ich eine Schule besucht habe und wie viele Jahre ich in die Schule ging. R: Aufgrund dieser Frage hätten Sie sagen müssen, auch eine Koranschule besucht zu haben. BF: Sie sagten nur, ich soll angeben, wie viele Jahre ich die Schule besucht habe, zahlenmäßig musste ich es nur angeben. Dem BFV werden die vom BF übermittelten Fotos samt Screenshot zur Einsicht übergeben. R: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein, danke. R zu BFV: Wollen Sie zu den Fotos oder dem Screenshot etwas angeben? BFV: Nein, danke. R: Haben Sie Berichte oder weiter Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein, danke. Erörtert werden folgende Berichte zur Situation in Somalia. ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, Stand 17.03.2023 ● Landkarte von Somalia Dazu gibt der BF an: In meinem Heimatland bekämpfen sich immer noch die Al Shabaab und die Regierung. R zu BFV: Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ich verweise auf das Vorbringen. R: Wissen Sie, wann die Al Shabaab das dritte Mal zu Ihnen kam? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. […]“
- Das Verhandlungsprotokoll wurde rückübersetzt und zur Durchsicht vorgelegt. Es wurde von allen Beteiligten unterzeichnet, mit Ausnahme des Rechtsvertreters der BBU. Während der Verhandlung musste der Rechtsvertreter wiederholt darauf hingewiesen werden, die Verhandlung nicht durch seine Wortmeldungen zu unterbrechen. Mehrmals wurde ihm erklärt, dass er nach der Einvernahme des BF sein Fragerecht ausüben könne. Der BF zeigte sich persönlich aggressiv und äußerte sich insbeondere gegenüber der Dolmetscherin und der Verhandlungsleiterin beleidigend und unangemessen. Nachdem die Einvernahme des BF beendet war und dem Rechtsvertreter die Gelegenheit gegeben wurde, Fragen zu stellen, verzichtete er aber darauf. Dies zeigt deutlich, dass der BF durch sein unangebrachtes Verhalten lediglich die Verhandlung stören wollte. Im Verhandlungsprotokoll wurde das unangemessene Verhalten des Rechtsvertreters festgehalten, was offenbar auf dessen Missfallen stieß. Die in der Protokollrüge vom 04.12.2023 vorgebrachten Einwände werden entschieden zurückgewiesen, da sie den Eindruck erwecken, der Rechtsvertreter habe an einer völlig anderen Verhandlung teilgenommen. In einem Aktenvermerk vom 13.12.2023 wurden die Einwände entkräftet und sowohl von der Dolmetscherin als auch der erkennenden Richterin unterzeichnet.
- Mit Schreiben vom 07.10.2024 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia, Version 6, vom 08.01.
- zur Stellungnahme übermittelt.
- Am 10.10.2024 langte eine Stellungnahme durch den Vertreungsbevollmächtigten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Madhiban an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit). Seine Identität steht nicht fest. Der BF hat ein Jahr lang die Koranschule und drei Jahre lang die Grundschule besucht. Der BF stammt aus XXXX in der Region Lower Shabelle. Am 12.11.2019 verließ er seine Heimatstadt in Richtung Mogadischu. In XXXX hatte der BF das Friseurgeschäft seines Vaters übernommen. Eines Tages befanden sich zwei Männer im Wartebereich des Salons und beobachteten, wie der BF einem Kunden die Haare schnitt. Nachdem er fertig war und einer der Männer an der Reihe war, gaben sich die beiden als Mitglieder von Al-Shabaab zu erkennen. Sie forderten den BF wütend auf, die Haare künftig anders zu schneiden. Der BF stimmte zunächst zu, doch schnitt er weiterhin die Haare so, wie es seine Kunden verlangten.Der BF stammt aus römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Am 12.11.2019 verließ er seine Heimatstadt in Richtung Mogadischu. In römisch 40 hatte der BF das Friseurgeschäft seines Vaters übernommen. Eines Tages befanden sich zwei Männer im Wartebereich des Salons und beobachteten, wie der BF einem Kunden die Haare schnitt. Nachdem er fertig war und einer der Männer an der Reihe war, gaben sich die beiden als Mitglieder von Al-Shabaab zu erkennen. Sie forderten den BF wütend auf, die Haare künftig anders zu schneiden. Der BF stimmte zunächst zu, doch schnitt er weiterhin die Haare so, wie es seine Kunden verlangten. Die beiden Männer kehrten später zurück und erinnerten ihn daran, sein Versprechen einzuhalten. Gleichzeitig forderten sie ihn auf, seine Religion zu verteidigen und sich Al-Shabaab anzuschließen. Aus Angst, getötet zu werden, willigte der BF ein. Obwohl die Männer das Geschäft zunächst verließen, drangen sie später in der Nacht in das Haus des BF ein, nahmen ihn mit und versuchten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Sie transportierten ihn auf der Ladefläche eines Pickups. Während der Fahrt gelang es dem BF jedoch, aufgrund schlechter Wetterbedingungen und schlechter Straßenverhältnisse zu fliehen. Er kehrte nach Hause zurück, verließ jedoch kurze Zeit später aus Angst seinen Heimatort. Der BF reiste zunächst mit einem Auto nach Mogadischu, wo er einen Tag blieb, bevor er nach Istanbul flog. Al-Shabaab hatte ihm angedroht, ihn zu töten, egal, wo er sich in Somalia aufhalten würde. Der BF hatte zuletzt im April 2022 Kontakt zu seiner Familie in Somalia. Seitdem weiß er nicht, wo sich seine Angehörigen befinden. Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen ist es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF noch weitere Verfolgungshandlungen zu befürchten hat. Im Fall einer Rückkehr nach Somalia fürchtet der BF asylrechtlich relevante Verfolgung von Seiten der Al Shabaab, da der somalische Staat nicht in der Lage ist, dem BF Schutz vor der genannten Verfolgung zu bieten. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter und verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_ %28Stand_April_2023%29%2C 15.
- 2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en /file/local /2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch, wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31/5/2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28/7/2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
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Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22/9/2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1/11/2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27/3/2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1/12/2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/8/2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/8/2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/2/2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22/9/2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/8/2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7/7/2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16/6/2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9/6/2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/6/2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/9/2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18/7/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/6/2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17/6/2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/3/2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22/12/2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15/6/2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1/9/2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13/5/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (8/2/2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (19/5/2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 6.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; ÖBN - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082923/SOMA_%C3%96B-Bericht_2022_11.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]; Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen. Dieser Versuch scheiterte, und Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe bis August 2024 verlängert. Dies wurde (UNSC 1.9.2022b) und wird von der Opposition kritisiert. Eigentlich wäre die Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Die Lage in Jubaland ist relativ ruhig. Die nächstes Jahr stattfindenden Wahlen können aber neue Probleme mit sich bringen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die in der Region Gedo neugebildete Union of Presidential Candidates um den ehemaligen Vizepräsidenten Fartag zeigt, dass es nach wie vor eine aufrechte Opposition der Marehan zu Madobe gibt (BMLV 1.12.2023). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023). In Gedo kam es im Juni 2023 zu politischen Unruhen, als der Präsident einen neuen Gouverneur und vier Stellvertreter für die Region ernannt hat. Die amtierende Regierung von Gedo hatte die Ernennungen abgelehnt (ACLED 30.6.2023). Nach wochenlangen Spannungen um die von Madobe eingesetzte neue Verwaltung lenkten die Marehan ein und akzeptierten den neuen Gouverneur. Auch der nunmehrige Ex-Gouverneur erklärte seine Unterstützung für Madobe. Es sollen dafür erhebliche Geldmittel an Vertreter der Marehan geflossen sein (BMLV 1.12.2023). Die Akzeptanz des neuen Gouverneurs hängt offenbar auch an der Unterstützung der Bundesregierung für Madobe und an der Gleichgültigkeit Äthiopiens (Sahan/SWT 12.7.2023). Oppositionelle in Jubaland haben darüber geklagt, dass die Bundesregierung Druck auf die Behörden in Gedo ausübt, damit diese mit Präsident Madobe kooperieren. Demnach hat die Bundesregierung gedroht, Gehälter einzubehalten (HO 9.7.2023). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen trotzdem auch weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Eine Quelle erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind. Zudem verfügt bei der Frage von Gedo die politische Seite von Ex-Präsident Farmaajo über maßgeblichen Einfluss (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; GITOC/Bahadur - Jay Bahadur (Autor), Global Initiative Against Transnational Organized Crime (Herausgeber) (8/12/2022): Terror and Taxes. Inside al-Shabaab’s revenue-collection machine, https://globalinitiative.net/wp-content/uploads/2022/12/AS-protection-economies.-WEB.pdf, Zugriff 9.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (9/7/2023): Jubbaland politicians form Union of Presidential Candidates in Nairobi, https://www.hiiraan.com/news4/2023/July/192166/jubbaland_politicians_form_union_of_presidential_candidates_in_nairobi.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 9.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (12/7/2023): Gedo and Jubaland: A Tentative Reconciliation, in: The Somali Wire Issue No. 564, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (14/6/2023): Political Discontent in the Gedo Region of Jubland State, in: The Somali Wire Issue No. 553, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNSC - United Nations Security Council (1/9/2022b): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 9.10.2023; South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (24/3/2023): State of Somalia 2022 Report, Year in Review, https://8v90f1.p3cdn1.secureserver.net/wp-content/uploads/2023/03/SOS-REPORT-2022-The-Year-in-Review.pdf, Zugriff 4.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf, Zugriff 9.10.2023; Halbeeg - Halbeeg (2/1/2023): Gov’t forms technical committee to facilitate South West reconciliation conference, https://en.halbeeg.com/2023/01/02/govt-forms-technical-committee-to-facilitate-south-west-reconciliation-conference/, Zugriff 9.10.2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22/9/2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; TEA - The East African (25/12/2022): Somalia stares at old problem on term limits for state leaders, https://www.theeastafrican.co.ke/tea/news/east-africa/somalia-stares-at-old-problem-on-term-limits-4065452, Zugriff 9.10.2023; Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). Quellen AI - Amnesty International (13/2/2020): "We live in perpetual fear": Violations and Abuses of Freedom of Expression in Somalia [AFR 52/1442/2020], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024685/AFR5214422020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.10.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; NH - New Humanitarian, The (17/8/2023): ‘There’s no future in this IDP camp’: Why Somalia’s crisis needs a rethink, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096012.html, Zugriff 9.10.2023; SDP/SPA - Somali Dialogue Platform, Somali Public Agenda (14/9/2022): Policy options for resolving th status of Mogadishu, Policy paper SDP.F20.05, https://somalipublicagenda.org/wp-content/uploads/2022/09/SPA_Policy_Paper_03_ENGLISH-in-partnership-with-Somali-Dialogue-Platform.pdf, Zugriff 9.10.2023; HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30/6/2023): Somalia: Political Turmoil Threatens the Fight Against Al-Shabaab, https://acleddata.com/2023/06/30/somalia-situation-update-june-2023-political-turmoil-threatens-the-fight-against-al-shabaab/, Zugriff 26.9.2023; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (9/2/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HO - Hiiraan Online (16/2/2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov't officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_faction_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx, Zugriff 9.10.2023; HO - Hiiraan Online (11/11/2020): HirShabelle parliament elects Ali Guudlaawe as new president, https://www.hiiraan.com/news4/2020/Nov/180667/hirshabelle_parliament_elects_ali_guudlaawe_as_new_president.aspx, Zugriff 9.10.2023; Halbeeg - Halbeeg (25/6/2023): Beledweyne is no flight zone, Ali Jeyte, https://en.halbeeg.com/2023/06/25/beledweyne-is-no-flight-zone-ali-jeyte/, Zugriff 26.6.2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30/6/2023): Hiiraan in Turmoil - Implications, in: The Somali Wire Issue No. 559, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; USDOS - United States Department of State [USA] (12/4/2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071126.html, Zugriff 4.10.2023; Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug) Galmudug wurde im Jahr 2015 geschaffen (HIPS 2021). Galmudug ist hinsichtlich der Clanzusammensetzung sehr heterogen. Den Großteil der Bevölkerung stellen dort elf Subclans aus drei der großen Clanfamilien. Beherrschend sind v.a. die Habr Gedir, Marehan, Murusade und Duduble (Sahan/Abdi 12.7.2021). Die Staatsversammlung in Dhusamareb wählte am 2.2.2020 Abdi Kariye 'Qoorqoor' zum Präsidenten (UNSC 13.2.2020). Im September 2022 hat das Parlament von Galmudug seine eigene Amtszeit und die von Präsident Qoorqoor um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert (HIPS 24.3.2023). 2022 gab es weiterhin Verhandlungen hinsichtlich des (politischen) Status' der ASWJ (FH 2023a). Die ASWJ ist nach einer kurzen Phase der Reorganisierung [siehe Sicherheitslage] de facto ausgeschaltet und zerschlagen. Sie trat 2022 zwar in Erscheinung, um Unterstützung für die Operation gegen al Shabaab zu zeigen, ist aber weiterhin in Galmudug kein politischer Faktor. Ansonsten ist der Kampf gegen al Shabaab a