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{'item': 'W156 2303062-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW156 2303062-1 Spruch, W156 2303062-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX , vertreten durch Rae Müller Schludermann Winkler als Masseverwalter über das Vermögen der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.08.2024, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024, ABB-Nr: XXXX , wegen Abweisung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs.1 AuslBG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch Rae Müller Schludermann Winkler als Masseverwalter über das Vermögen der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.08.2024, ABB-Nr. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024, ABB-Nr: römisch 40 , wegen Abweisung der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der türkische Staatsangehörige XXXX , geb. am XXXX (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei), beantragte am 24.06.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge: AMS) die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 1 AuslBG. Dem Antrag war beigelegt unter anderem ein türkischer Reisepass.
  2. Der türkische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 (in weiterer Folge: mitbeteiligte Partei), beantragte am 24.06.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge: AMS) die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG. Dem Antrag war beigelegt unter anderem ein türkischer Reisepass.
  3. Mit Parteiengehör vom 11.07.2024 brachte das AMS der XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) zur Kenntnis, dass die Angaben des Beschäftigungsausmaßes benötigt würden. Mit Parteiengehör vom 19.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Beschäftigung aufgrund des im Zuge des vorangegangenen Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegten serbischen Reisepasses nicht herangezogen werden könne. Eine einjährige Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin liege laut den vorgelegten Unterlagen nicht vor.
  4. Mit Parteiengehör vom 11.07.2024 brachte das AMS der römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) zur Kenntnis, dass die Angaben des Beschäftigungsausmaßes benötigt würden. Mit Parteiengehör vom 19.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Dauer der Beschäftigung aufgrund des im Zuge des vorangegangenen Antrages auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte vorgelegten serbischen Reisepasses nicht herangezogen werden könne. Eine einjährige Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin liege laut den vorgelegten Unterlagen nicht vor.
  5. Die Beschwerdeführerin übermittelte dazu fristgerecht mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 15.07.2024 Das Beschäftigungsausmaß sowie die monatliche Bruttoentlohnung sowie mit Schreiben vom 01.08.2024 eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 19.07.2024 samt türkische Geburtsurkunde der mitbeteiligten Partei.
  6. Mit Bescheid vom 12.08.2024 wies das AMS den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG ab.
  7. Mit Bescheid vom 12.08.2024 wies das AMS den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG ab.
  8. Mit 13.09.2024 erhob die Beschwerdeführer durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Mit Schreiben vom 03.10.2024 gab die damalige Rechtvertretung die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei bekannt. Mit Schreiben vom 07.10.2024 langte eine neue Vollmachtsbekanntgabe für die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei ein.
  10. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  11. Am
  12. November 2024 wurde der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
  13. Mit Schreiben vom 14.11.2024, abgesandt am 15.11.2024, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht durch die Rechtsvertretung beantragt, welche mit Schreiben vom 20.11.2024 durch den Masseverwalter genehmigt wurde. Das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei wurde mit 14.11.2024 beendet.
  14. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2024 vorgelegt.
  15. Mit Parteiengehör vom 29.11.2024 wurde der Masseverwalter dahingehend informiert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht vorlägen und um Information ersucht, ob die Rechtsvertretung, die den Vorlageantrag einbrachte, weiterhin bevollmächtigt ist.
  16. Mit Parteiengehör vom 29.11.2024 wurde der Masseverwalter dahingehend informiert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 nicht vorlägen und um Information ersucht, ob die Rechtsvertretung, die den Vorlageantrag einbrachte, weiterhin bevollmächtigt ist.
  17. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer und serbischer Staatsangehöriger und XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist türkischer und serbischer Staatsangehöriger und römisch 40 geboren. Er beantragte am 24.06.2024 beim AMS die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 1 AuslBG.Er beantragte am 24.06.2024 beim AMS die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG. Der Beschwerdeführer war von 01.07.2022 bis 14.11.2024 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Insgesamt betragen die Zeiten seiner Beschäftigung zwei Jahre, vier Monate und vierzehn Tage. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde am 15.11.2024 das Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin steht nicht mehr zur Verfügung. Eine aufrechte Vollmacht der Rechtsvertretung, die den Vorlageantrag einbrachte, zur Beschwerdeführerin wurde nicht nachgewiesen.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft der mitbeteiligten Partei ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und der dem Akt inneliegenden Kopie des türkischen Reisepasses, des Auszuges aus dem Personenstandsregister sowie der Geburtsurkunde. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug in Zusammenschau mit einem Datenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) vom 28.11.2024 ergibt sich die Feststellung zu den Beschäftigungszeiten der mitbeteiligten Partei. Die Feststellung zum Konkurs der Beschwerdeführerin ergibt sich durch Einsichtnahme in die Ediktsdatei. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst wurde und somit als Arbeitgeberin nicht mehr zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Firmenbuch. Dass zur Beschwerdeführerin weiterhin eine aufrechte Vollmacht der Rechtsvertretung, die den Vorlageantrag einbrachte, vorliegt, wurde durch den Masseverwalter nicht erklärt.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  21. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen: § 4c AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 72/2013, lautet:Paragraph 4 c, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, lautet: „§ 4c.

(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen. „§ 4c.
(1)Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(2)Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
(3)Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“ Art. 6 des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom
  1. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet:Artikel 6, des Beschlusses des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom
  2. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ARB) lautet: „Artikel 6
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100 Rn: 8, unter Hinweis auf EuGH Urteil
  1. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef, Rn. 37).Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/22/0100 Rn: 8, unter Hinweis auf EuGH Urteil
  2. Jänner 2006, Rs C-230/03, Sedef, Rn. 37). Aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Aus dem Wortlaut des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ergibt sich, dass der erste und der zweite Gedankenstrich dieser Bestimmung die Voraussetzungen regeln, unter denen ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und dort die Erlaubnis erhalten hat, eine Beschäftigung auszuüben, seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben kann: Nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung darf er weiterhin bei demselben Arbeitgeber arbeiten (erster Gedankenstrich) und nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung kann er sich - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs - für den gleichen Beruf auf ein Stellenangebot eines anderen Arbeitgebers bewerben (zweiter Gedankenstrich). 3.
  3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Am Beschwerdevorbringen, die mitbeteiligte Partei sei türkischer Staatsbürger und im Zeitraum 01.07.2022 bis 14.11.2024 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, besteht kein Zweifel. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG ist ein bestehender Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich und gemäß Art. 6 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  4. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, (ARB 1/80), ein Jahr ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG ist ein bestehender Arbeitsplatz bei einem Arbeitgeber in Österreich und gemäß Artikel 6, erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom
  5. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, (ARB 1/80), ein Jahr ordnungsgemäße Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Die Beschwerdeführerin ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden (Firmenbuchauszug) und die Beschwerdeführerin als Antragstellerin und Arbeitgeberin somit weggefallen. Zudem wurde das Dienstverhältnis der mitbeteiligten Partei mit 14.11.2024 beendet (Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungen). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG liegen somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG liegen somit mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Artikel 6, ARB 1/80 nicht vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Zum Vollmachtsverhältnis Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Gemäß § 1024 ABGB sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam, wenn über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.Gemäß Paragraph 1024, ABGB sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam, wenn über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2004, Zl. 2004/12/0034, ausgesprochen, dass sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu sieht § 1024 ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als § 26 KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (Hinweis B 23.2.1994, 93/09/0331, sowie E 29.11.2000, 99/09/0112, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2004, Zl. 2004/12/0034, ausgesprochen, dass sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Hiezu sieht Paragraph 1024, ABGB vor, dass dann, wenn der Machtgeber in Konkurs verfällt, alle Handlungen, die der Gewalthaber nach Kundmachung des Konkurses im Namen des Konkursschuldners unternommen hat, ohne Rechtskraft sind. Ebenso erklärt die Verhängung des Konkurses über das Vermögen des Machthabers schon an und für sich die erteilte Vollmacht für aufgehoben. Aus diesen Bestimmungen, die insoweit keine anderen Rechtsfolgen als Paragraph 26, KO anordnen, folgt grundsätzlich, dass eine Bevollmächtigung mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers ex lege erlischt (Hinweis B 23.2.1994, 93/09/0331, sowie E 29.11.2000, 99/09/0112, jeweils mwN). Daraus folgt, dass die Bevollmächtigung jener Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die den Vorlageantrag eingebracht hat, mit Konkurseröffnung erlöschen ist. Lediglich war die Bevollmächtigung zur Einbringung des Vorlageantrages durch die nachträgliche Genehmigung des Masseverwalters gegeben. Eine weiterdauernde Bevollmächtigung wurde nicht nachgewiesen oder durch den Masseverwalter bestätigt. Zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher der Masseverwalter befugt. Entfall der mündlichen Verhandlung In seinen Entscheidungen vom
  7. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  8. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  9. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  11. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W156.2303062.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.