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{'item': 'W170 2303034-1'}

Obsah (10)§§ 28Art. 133§ 117§ 92§ 25a§ 91§ 94Art. 130§ 93§ 129

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW170 2303034-1 Spruch, W170 2303034-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. hinsichtlich der Beschwerde gegen den Straf- und Kostenausspruch zu Recht erkannt:römisch zwei. hinsichtlich der Beschwerde gegen den Straf- und Kostenausspruch zu Recht erkannt: A) 1. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 92 Abs. 1 Z 2 BDG insoweit stattgegeben, als als Disziplinarstrafe eine Geldbuße in der Höhe von 25% eines Monatsbezuges festgesetzt wird.2. Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 92 Abs. 1 Z 2 BDG abgewiesen.3.

§ 117BDG hat Bez

Insp XXXX dem Bund für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2 BDG und höchstens 500 € zu leisten.A) 1. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 92 Absatz eins, Ziffer 2, BDG insoweit stattgegeben, als als Disziplinarstrafe eine Geldbuße in der Höhe von 25% eines Monatsbezuges festgesetzt wird., 2. Die Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 92 Absatz eins, Ziffer 2, BDG abgewiesen., 3.

Paragraph 117, BDG hat BezInsp römisch 40 dem Bund für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2, BDG und höchstens 500 € zu leisten. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG hinsichtlich A)

  1. und A)
  2. nicht zulässig, hinsichtlich A)
  3. zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG hinsichtlich A) 1. und A) 3. nicht zulässig, hinsichtlich A) 2. zulässig. , Text

Begründung zu I.Begründung zu römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen den Schuldspruch erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. BezInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat am 11.11.2024 eine Beschwerde gegen unter anderem den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 14.10.2024 zugestellt, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 21.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat.1.
  3. BezInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) hat am 11.11.2024 eine Beschwerde gegen unter anderem den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, dem im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführers am 14.10.2024 zugestellt, bei der Behörde eingebracht; diese hat die Beschwerde am 21.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht bis dato nicht entschieden hat. Eine Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, liegt nicht vor. 1.
  4. Nachdem sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 zu allen Anschuldigungspunkten schuldig bekannt hat, hat er in Anwesenheit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen den Schuldspruch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. 1.
  5. Es finden sich keine Hinweise, dass der vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich 1.
  7. und 1.
  8. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.
  9. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung nach einer Unterbrechung der Verhandlung und Rücksprache mit seiner anwesenden Vertreterin erfolgte.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 3.2. Da der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung am 21.01.2025 zu allen Anschuldigungspunkten schuldig bekannt und in Anwesenheit seiner Vertreterin die Beschwerde gegen den Schuldspruch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Schuldspruches des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, beendet, dieser Schuldspruch ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen. , Entscheidungsgründe zu II.:, Entscheidungsgründe zu römisch zwei.: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gegen den Straf- und Kostenausspruches erwogen: 1.

  1. Zum bisherigen Verfahren: Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens mit Einleitungsbeschluss der Behörde vom 02.05.2024, 2024-0.223.973-3, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2024, W170 2295025-1/6E, (dem Vertreter des Beschwerdeführers am 05.08.2024 zugestellt) wurde der Beschwerdeführer mit nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch im Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, wegen Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt. Der Schuldspruch lautet: „BezInsp XXXX ist schuldig, er hat in seinem Facebook-Profil, öffentlich bis zumindest
  2. Jänner 2024 einsehbar,„BezInsp römisch 40 ist schuldig, er hat in seinem Facebook-Profil, öffentlich bis zumindest
  3. Jänner 2024 einsehbar,
  4. am 08.12.2021 einen Beitrag der Tagespresse über den damaligen Vizekanzler Werner KOGLER vom 07.12.2021 mit den Worten „Das glaub ich bei der Rauschkugel sofort..." und einer tränenlachenden Emoji kommentiert;
  5. am 16.02.2022 einen am selben Tag veröffentlichen Beitrag von Radio Wien / Wien heute mit dem Titel „Kein Grund ‚leichtsinnig zu werden‘ sieht aufgrund aktueller Infektionszahlen Wiens Bürgermeister Michael Ludwig...“ mit den Worten „Ab nach Parndorf, ab in die SCS, ab ins G3 F*ck U Ludwig“ sowie einem jeweils vor dem Wort „F*ck“ und nach dem Wort „Ludwig“ befindlichen Emoji, das eine den Mittelfinger ausstreckende Hand zeigt, kommentiert;
  6. am 25.02.2022 ein Foto des eine FFP2-tragenden Bürgermeisters der Stadt Wien, Michael LUDWIG, mit den Worten „Und solche Idioten werden zum Bürgermeister gewählt. Als ob die Ukrainer jetzt auf FFP2-Masken angewiesen wären.“ und fünf Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert;
  7. am 30.10.2023 einen am selben Tag veröffentlichen Artikel von krone.at mit dem Titel „‚Spielzeugwaffen‘ der Justiz sorgen für Häme" mit den Worten „Wenn man Vollpfosten mit verantwortungsvollen Positionen betraut .." und drei Emojis, die sich jeweils die rechte Hand vor das Gesicht halten kommentiert. BezInsp XXXX hat dadurch gegen § 43 Abs 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen

§ 91Abs 1 BDG 1979 begangen.“Bez

Insp römisch 40 hat dadurch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.“ Darüber hinaus erfolgte im Disziplinarerkenntnis der nunmehr verfahrensgegenständliche Straf- und der ebenso verfahrensgegenständliche Kostenabspruch. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 08.10.2024, 2024-0.609.515-23, wurde am 14.10.2024 dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit am 11.11.2024 bei der Behörde eingelangtem E-Mail seitens des Beschwerdeführers (vorerst) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Schuld- und Strafausspruch erhoben, die Beschwerde gegen den Schuldausspruch wurde vom Beschwerdeführer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und das Verfahren mit oben befindlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt. Das verfahrensgegenständliche Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 08.10.2024, , 2024-0.609.515-23, wurde am 14.10.2024 dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Disziplinaranwalt zugestellt. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis wurde mit am 11.11.2024 bei der Behörde eingelangtem E-Mail seitens des Beschwerdeführers (vorerst) das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Schuld- und Strafausspruch erhoben, die Beschwerde gegen den Schuldausspruch wurde vom Beschwerdeführer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zurückgezogen und das Verfahren mit oben befindlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt. 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist dienstführender Justizwachebeamter in der XXXX . Sein Tätigkeitsbereich umfasst die Abteilungsleitung in der Abteilung „Freigänger“. Er sei für die Koordination, Administration und Verrechnung der Freigänger sowie deren Kontrolle in den externen Betrieben zuständig, wobei Freigänger Insassen sind, die auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, faktisch als letzte Stufe vor der Entlassung, vorbereitet werden. Dem Beschwerdeführer untersteht als Abteilungsleiter lediglich eine weitere Exekutivbedienstete. Der Beschwerdeführer ist dienstführender Justizwachebeamter in der römisch 40 . Sein Tätigkeitsbereich umfasst die Abteilungsleitung in der Abteilung „Freigänger“. Er sei für die Koordination, Administration und Verrechnung der Freigänger sowie deren Kontrolle in den externen Betrieben zuständig, wobei Freigänger Insassen sind, die auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, faktisch als letzte Stufe vor der Entlassung, vorbereitet werden. Dem Beschwerdeführer untersteht als Abteilungsleiter lediglich eine weitere Exekutivbedienstete. Im Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer einen Grundbezug von € 2.926,50, eine Wachdienstzulage von € 121,60 und eine Funktionszulage von € 102,70, jeweils brutto, ins Verdienen gebracht. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2022 einmal ermahnt, weil er eine Parkkarte direkt bei der Gemeinde Wien angefragt hat, obwohl dies koordiniert von der XXXX organisiert wurde, Belobigungen hat er bis dato keine erhalten. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2022 einmal ermahnt, weil er eine Parkkarte direkt bei der Gemeinde Wien angefragt hat, obwohl dies koordiniert von der römisch 40 organisiert wurde, Belobigungen hat er bis dato keine erhalten. Der Beschwerdeführer ist ledig, er hat keine Kinder, kein Vermögen und keine Schulden, Alimente muss er keine bezahlen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Dienststellen-, Fach- oder Wahlausschusses. 1.
  2. Zu den Begleitumständen der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen und der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser: 1.3.
  3. Einleitend ist festzuhalten, dass sich aus dem Facebook-Account des Beschwerdeführers, der auf seinen Klarnamen lautet, kein Hinweis auf seine Tätigkeit als Justizwachebeamter ergibt und er in diesem keine Postings absetzt, aus denen unmittelbar auf seine Amtsstellung als Justizwachebeamter geschlossen werden kann, auch wenn dem Beschwerdeführer klar war, dass einige der Personen, die seinem Account folgen, entweder von seiner Amtsstellung wussten oder selbst Justizwachebeamte waren. 1.3.
  4. Die Tathandlungen zu den Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Pkt.
  5. bis
  6. des rechtskräftigen Schuldspruchs hat der Beschwerdeführer unbesonnen gesetzt, weil er unter den Beschränkungen der COVID-19 Pandemie der zuvor vergangenen Jahre insbesondere Werner KOGLER als Sportminister und Michael LUDWIG als Bürgermeister der aus Sicht des Beschwerdeführers besonders restriktiv agierenden Stadt Wien als sehr polarisierend wahrgenommen hat und vor dem Absetzen des jeweiligen Postings nicht weiter darüber nachgedacht hat. 1.3.
  7. Die Tathandlungen zur Dienstpflichtverletzung hinsichtlich des Pkt.
  8. des rechts-kräftigen Schuldspruchs hat der Beschwerdeführer unbesonnen gesetzt, weil er in Bezug auf eine Vorführung der Justizwache am Nationalfeiertag 2023 im Rahmen der Leistungsschau des Heeres einerseits entsetzt gewesen ist und andererseits von Freunden und Bekannten auf diese Vorführung angesprochen worden ist, bei der nach seiner und der Wahrnehmung der Freunde und Bekannten trotz erhöhter Terrorwarnstufe die Justizwache mit offensichtlichen „Plastikwaffen“ aufgetreten sei, die nicht einmal im Ansatz den dienstlich verwendeten Langwaffen entsprochen hätten und schattenkampfartige Vorführungen zum Besten gegeben hätte. Es ist schließlich zum inkriminierten Posting gekommen, weil der Beschwerdeführer sich darüber geärgert hat, da er von Freunden und Bekannten angesprochen worden ist, welcher Exekutivkörper die Justizwache sei, wenn diese mit ganz offensichtlichen Plastikwaffen auftreten würden und weil diese Freunde und Bekannte den Beschwerdeführer bzw. die Justizwache lächerlich gemacht und letztere als „eigenartige Truppe“ bezeichnet hätten. 1.3.
  9. Der Beschwerdeführer hat ein reumütiges Geständnis abgelegt, es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr mehr, dass der Beschwerdeführer gleichartige Tathandlungen wieder setzen wird, selbst, wenn er wieder in eine psychisch belastende Situation, wie es die COVID-Pandemie auf Grund der damit verbundenen Einschränkungen war, kommen wird.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweiswürdigung zu 1.
  12. („Zum bisherigen Verfahren“): Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 21.01.2025 vorgehalten und denen nicht entgegengetreten wurde bzw. – hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde – aus dem von den Parteien und den anwesenden Gerichtsorganen unterfertigten Protokoll, hinsichtlich dessen die Parteien nach Durchsicht an Ort und Stelle keine Anmerkungen zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung hatten. 2.
  13. Beweiswürdigung zu 1.
  14. („Zur Person des Beschwerdeführers“): Auch diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 21.01.2024 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde bzw. aus den schlüssigen und im Verfahren gleichbleibenden, unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere ist hinsichtlich seines Einkommens auf dem im Akt einliegenden Gehaltszettel für Oktober 2024 (Akt der Behörde, ON 20) zu verweisen. 2.
  15. Beweiswürdigung zu 1.
  16. („Zu den Begleitumständen der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen und der Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser:“): 2.3.
  17. Die Feststellungen zu 1.3.
  18. ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen und während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichlautenden, lebensnahen Angaben des Beschwerdeführers; es ist aus der Aktenlage kein Hinweis zu finden, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollten. 2.3.
  19. Die Feststellungen zu 1.3.
  20. ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, die für das Gericht (aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers) nachvollziehbar und lebensnahe sind. Das Gericht und die Parteien konnten sich davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer eine sehr sportliche Person ist. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass insbesondere der berufliche Umgang mit geistig abnormen Rechtsbrechern psychisch besonders belastend ist und der Beschwerdeführer, der nachvollziehbar seinen Ausgleich im Sport gefunden hat, durch die Einschränkungen der COVID-Pandemie besonders betroffen war. Es ist daher für das Gericht (wieder aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers) nachvollziehbar, dass gerade der für die Schließung der Sportstätten aus Sicht des Beschwerdeführers zuständige Sportminister als auch der Bürgermeister der aus Sicht des Beschwerdeführers besonders restriktiv agierenden Stadt Wien für ihn polarisierend gewirkt haben. All diese Umstände lassen zumindest im Zweifel annehmen, dass der Beschwerdeführer seine inkriminierten Tathandlungen zu den Schuldsprüchen
  21. bis
  22. unbesonnen gesetzt hat, auch wenn dies die Dienstpflichtverletzungen weder rechtfertigt noch entschuldigt. 2.3.
  23. Die Feststellungen zu 1.3.
  24. ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, die nachvollziehbar und schlüssig sind und denen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde; auch das Datum des Postings, das in den Tagen nach dem 26.10., also dem Nationalfeiertag liegt, spricht für die Verantwortung des Beschwerdeführers, dem zu diesem Zeitpunkt die Relevanz der Wortwahl seiner (lediglich inhaltlich möglicherweise gerechtfertigten, jedenfalls nachvollziehbaren) Kritik gar nicht bewusst war. Die sozialen Interaktionen, bei denen der Beschwerdeführer negativ auf die gegenständliche Vorführung angesprochen wurde, sprechen im Zweifel auch für eine unbesonnene Handlung; dies auch, weil der Beschwerdeführer die Herabsetzung der Justizwache persönlich genommen hat. 2.3.
  25. Hinsichtlich der Feststellungen zu 1.3.
  26. ist auszuführen, dass schon die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (Disziplinarerkenntnis, S. 7). Zumindest implizit hat dies auch der Disziplinaranwalt, der die Strafbemessung im Plädoyer vor dem Bundesverwaltungsgericht als „rechtsrichtig, nachvollziehbar und schlüssig“ bezeichnet hat, zugestanden. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nicht umhin, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers – auch im Hinblick darauf, dass er sich schuldig bekannt hat, aber auch im Hinblick auf seine Verantwortung vor der belangten Behörde und insbesondere vor dem Bundesverwaltungsgericht – als reumütiges Geständnis einzustufen. Dass der Beschwerdeführer gleichartige Tathandlungen nicht wieder setzen wird, selbst, wenn er wieder in eine psychisch belastende Situation kommen wird, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Aussagen, dass er nach dem Vorhalt durch die Dienstbehörde selbst über seine Wortwahl schockiert gewesen sei; er hat auch so bald wie möglich die Postings – nämlich nachdem er nach Dienstende wieder Zugang zu seinem Handy hatte – gelöscht und die Rechtswidrigkeit seines Handelns eingesehen, was insbesondere auch an seiner Verantwortung vor dem Bundesverwaltungsgericht und schließlich an der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Schuldspruch zu erkennen ist. Schon alleine die Erfahrung des Disziplinarverfahrens aber auch die drohende Strafe werden den Beschwerdeführer vor ähnlich unüberlegten schriftlichen Äußerungen in Zukunft zurückschrecken lassen.
  27. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  28. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082). Wie in der Begründung zu I. näher ausgeführt, ist auch die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig, die Zurückziehung einer erhobenen Beschwerde ist wie ein nachträglicher Beschwerdeverzicht zu betrachten (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071).Wie in der Begründung zu römisch eins. näher ausgeführt, ist auch die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig, die Zurückziehung einer erhobenen Beschwerde ist wie ein nachträglicher Beschwerdeverzicht zu betrachten (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071). Durch die Zurückziehung der Beschwerde ist – wie schon oben in der Begründung zu I. dargestellt – der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.Durch die Zurückziehung der Beschwerde ist – wie schon oben in der Begründung zu römisch eins. dargestellt – der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.

§ 94Abs.

1a BDG darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung an dessen Vertreter erfolgte am 05.08.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG nicht vor.

Paragraph 94, Absatz eins a, BDG darf drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden. Die Zustellung an dessen Vertreter erfolgte am 05.08.2024, somit sind seitdem keine drei Jahre vergangen und liegt eine Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG nicht vor. 3.

  1. Es bleibt daher nur die Beschwerde über den Strafausspruch und – wenn auch nicht explizit angefochten – die Beschwerde über den Kostenersatz zu entscheiden (siehe zu letzterem unten). 3.
  2. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (§§ 91 ff BDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).3.
  3. Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (Paragraphen 91, ff BDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben. 3.4.

§ 92Abs.

1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.3.4.

Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

§ 93Abs.

1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93Abs.

2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). 3.

  1. Im gegenständlichen Fall ist der Behörde recht zu geben, wenn sie die im Pkt. 4 des Schuldspruches beschriebene Tat als schwerwiegendste Tat sieht und an dieser die Strafbemessung durchführt. Zuerst ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung – die Behörde ist diesbezüglich nur von einem nicht leichten Verschulden noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen – zu beurteilen. Eine Einordnung der Dienstpflichtverletzung in leicht, mittel oder schwer erfolgt allerdings nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht ist diese Dienstpflichtverletzung – im Gegensatz zu den drei anderen – als mittel einzuordnen, weil hier durch die Herabwürdigung der mittelbaren Vorgesetzten des Beschwerdeführers ein unmittelbarer Dienstbezug besteht (siehe VwGH 30.03.2006, 2004/09/0215), der Beschwerdeführer vorsätzlich (wenn auch unbesonnen) gehandelt hat und eine Herabwürdigung insbesondere einer größeren Gruppe von Vorgesetzten (arg.: „mit verantwortungsvollen Positionen“ bezieht sich auf eine Mehrzahl von Personen) vorliegt. Schwer ist die Dienstpflichtverletzung jedoch nicht, weil sie eben nicht unmittelbar im Dienst gesetzt wurde und auch keinerlei faktische unmittelbare Auswirkungen auf den Dienstbetrieb oder auf die Aufgabenerfüllung des Beschwerdeführers hatte (wie dies etwa bei einer Weisungsverweigerung der Fall wäre). Das Bundesverwaltungsgericht teilt die spezialpräventiven Ausführungen der Behörde, es sind keine (gleichartigen oder andere) weitere Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer zu erwarten, weil dieser schon durch das mit dem Verfahren verbundene Ungemach in Zusammenschau mit seiner Persönlichkeit von weiteren Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann die Ausführungen der Behörde zur Generalprävention nur beschränkt teilen bzw. sind diese zu konkretisieren. Aus generalpräventiven Gründen ist der Beamtenschaft vor Augen zu führen, dass sie sich bei der zulässigen (und erwünschten) Äußerung ihrer Meinungen in der Öffentlichkeit einer geeigneten, nicht herabwürdigenden oder beschimpfenden Sprache zu gewärtigen hat, auch oder insbesondere, wenn im weitesten Sinne politische Entscheidungsträger kritisiert werden, zumal die Beamtenschaft diesen regelmäßig zuarbeitet. Schon aus generalpräventiven Gründen kommt daher ein Schuldspruch ohne Strafe oder ein Verweis nicht in Betracht. Die Behörde hat es auch unterlassen, einen Strafrahmen festzusetzen, in dem dann nach Abwägung der Milderungs- und Erschwernisgründe die Strafe festzusetzen ist. Dieser Strafrahmen ist in Anschauung der mittleren Schwere der Dienstpflichtverletzung, der sehr geringen spezialpräventiven Gründe und der nicht zu vernachlässigenden generalpräventiven Gründe mit einer Geldbuße von 25% eines Monatsbezuges bis zu einer Geldstrafe von eineinhalb Monatsbezügen festzusetzen. 3.
  2. Erschwerend ist das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen mangels unmittelbaren Dienstbezugs leichter wiegen, und – das hat die Behörde übersehen – die Vorgesetztenfunktion des Beschwerdeführers zu werten. Mildernd hingegen ist die disziplinäre Unbescholtenheit bzw. das Vorleben – die Ermahnung wegen Nichteinhaltens des Dienstweges steht dieser nicht im Weg, weil das Bundesverwaltungsgericht in der eigenständigen Beantragung einer Parkkarte, auch wenn diese von der Behörde organisiert wird, kein Anbringen sieht, dass sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben bezieht – als ein Milderungsgrund, darüber hinaus auch das reumütige Geständnis; insoweit sind die Ausführungen der Behörde nachvollziehbar. Die Behörde hat aber übersehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aus Unbesonnenheit gehandelt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Z 7 StGB) und somit ein weiterer, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbedeutender, Milderungsgrund vorliegt.Mildernd hingegen ist die disziplinäre Unbescholtenheit bzw. das Vorleben – die Ermahnung wegen Nichteinhaltens des Dienstweges steht dieser nicht im Weg, weil das Bundesverwaltungsgericht in der eigenständigen Beantragung einer Parkkarte, auch wenn diese von der Behörde organisiert wird, kein Anbringen sieht, dass sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben bezieht – als ein Milderungsgrund, darüber hinaus auch das reumütige Geständnis; insoweit sind die Ausführungen der Behörde nachvollziehbar. Die Behörde hat aber übersehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aus Unbesonnenheit gehandelt hat vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) und somit ein weiterer, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unbedeutender, Milderungsgrund vorliegt. Auf Grund des nicht festgesetzten Strafrahmens, des übersehenen Erschwernis- und des übersehenen Milderungsgrundes liegt in der Strafbemessung ein Ermessensfehler vor und ist diese im Sinne des oben ausgeführten durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr selbst durchzuführen. Für das Bundesverwaltungsgericht überwiegen im Lichte des reumütigen Geständnisses und des unbesonnenen Handelns die Milderungsgründe (wenn auch nicht so erheblich, dass eine Unterschreitung des Strafrahmens gerechtfertigt ist), sodass auch in Anschauung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann. Die Disziplinarstrafe ist daher als Geldbuße in der Höhe von 25% eines Monatsbezuges festzusetzen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben. 3.
  3. Der im Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer festgesetzte Kostenbeitrag errechnet sich – das Erkenntnis wurde am 14.10.2024 erlassen – nach § 117 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl I Nr. 143/2024, da § 284 Abs. 118 Z 10 BDG anordnet, das unter anderem § 117 Abs. 2 BDG in der Fassung BGBl I Nr. 143/2024 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt, die Kundmachung am 09.10.2024 erfolgte und weitere Übergangsbestimmungen nicht vorzufinden sind.3.
  4. Der im Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer festgesetzte Kostenbeitrag errechnet sich – das Erkenntnis wurde am 14.10.2024 erlassen – nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,, da Paragraph 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG anordnet, das unter anderem Paragraph 117, Absatz 2, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft tritt, die Kundmachung am 09.10.2024 erfolgte und weitere Übergangsbestimmungen nicht vorzufinden sind.

§ 117Abs.

2 BDG (in der relevanten Fassung) hat die Beamtin oder der Beamte, wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

§ 92Abs.

2 und höchstens 500 €, (3.) einer Entlassung 500 €.

Paragraph 117, Absatz 2, BDG (in der relevanten Fassung) hat die Beamtin oder der Beamte, wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall (1.) eines Verweises 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €, (2.) einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs

Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €, (3.) einer Entlassung 500 €. Gegenständlich ist § 117 Abs. 2 Z 2 BDG anzuwenden, der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten setzt sich aus seinem Grundbezug von € 2.926,50, seiner Wachdienstzulage von € 121,60 und seiner Funktionszulage von € 102,70 zusammen und beträgt daher € 3.150,

  1. Gegenständlich ist Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG anzuwenden, der Monatsbezug des Disziplinarbeschuldigten setzt sich aus seinem Grundbezug von € 2.926,50, seiner Wachdienstzulage von € 121,60 und seiner Funktionszulage von € 102,70 zusammen und beträgt daher € 3.150,
  2. Daher müssten die Kosten nach § 117 Abs. 2 BDG mindestens € 315,08, höchstens € 500 betragen; da 10% der ausgemessenen Strafe lediglich 2,5% des Monatsbezuges darstellen, wären dem Beschwerdeführer also Kosten in der Höhe von € 315,08 aufzuerlegen gewesen.Daher müssten die Kosten nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG mindestens € 315,08, höchstens € 500 betragen; da 10% der ausgemessenen Strafe lediglich 2,5% des Monatsbezuges darstellen, wären dem Beschwerdeführer also Kosten in der Höhe von € 315,08 aufzuerlegen gewesen. Allerdings darf das Disziplinarerkenntnis

§ 129

BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden; ob diese Bestimmung sich auch auf die Kosten bezieht, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt, das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus und weist die Beschwerde – eine Senkung der Kosten kommt im Lichte des oben dargestellten nicht in Betracht, eine Erhöhung aufgrund der leg.cit. ebensowenig – daher ab. Hier liegt allerdings eine grundsätzliche, den Weg der ordentlichen Revision eröffnete, Rechtsfrage vor.Allerdings darf das Disziplinarerkenntnis

Paragraph 129, BDG auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden; ob diese Bestimmung sich auch auf die Kosten bezieht, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt, das Bundesverwaltungsgericht geht aber davon aus und weist die Beschwerde – eine Senkung der Kosten kommt im Lichte des oben dargestellten nicht in Betracht, eine Erhöhung aufgrund der leg.cit. ebensowenig – daher ab. Hier liegt allerdings eine grundsätzliche, den Weg der ordentlichen Revision eröffnete, Rechtsfrage vor. 3.

  1. Hinsichtlich der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der mit einer Geldbuße bestraft wurde, aufzuerlegenden Kosten ist auf die unter 3.
  2. dargestellte Rechtsgrundlage der §§ 117 Abs. 2, 284 Abs. 118 Z 10 BDG zu verweisen; diese ist im Spruch wiedergegeben.3.
  3. Hinsichtlich der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der mit einer Geldbuße bestraft wurde, aufzuerlegenden Kosten ist auf die unter 3.
  4. dargestellte Rechtsgrundlage der Paragraphen 117, Absatz 2, 284, Absatz 118, Ziffer 10, BDG zu verweisen; diese ist im Spruch wiedergegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision zu Spruchpunkte
  5. und 3., Zulässigkeit der Revision zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, hinsichtlich Spruch 1. liegt eine Ermessensentscheidung vor, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat, hinsichtlich Spruch 3. ist das Gesetz eindeutig und lässt keinen Raum für offene Rechtsfragen.Die Revision ist hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, hinsichtlich Spruch 1. liegt eine Ermessensentscheidung vor, die nur für den Einzelfall Bedeutung hat, hinsichtlich Spruch 3. ist das Gesetz eindeutig und lässt keinen Raum für offene Rechtsfragen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Das hinsichtlich der Anwendung von § 129 BDG auf die Kostenentscheidung keine Rechtsprechung vorzufinden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon unter A) dargestellt, hier ist die Revision zulässig.Das hinsichtlich der Anwendung von Paragraph 129, BDG auf die Kostenentscheidung keine Rechtsprechung vorzufinden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schon unter A) dargestellt, hier ist die Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2303034.1.00

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