← Österreich

{'item': 'W196 2279203-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW196 2279203-1 Spruch, W196 2279203-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX . XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. 1333580909-223627790 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 . römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2023, Zl. 1333580909-223627790 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Somalia und dem Islam zugehörig gelangte (spätestens) am 13.11.2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Burgenland, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung (FGA), gab der Beschwerdeführer am 14.11.2022 zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe Somalia wegen Diskriminierung und der dort herrschenden Hungersnot verlassen. Seine Eltern seien arm gewesen und sie hatten nichts zu essen gehabt. Es herrsche Krieg zwischen „Puntland“ und „Somaliland“, es würde um die Stadt Buhoodle gekämpft werden. Der Beschwerdeführer gab nicht an, dass er verheiratet sei oder ein Kind habe. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2022 und am 20.07.2022 Anträge auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.05.2023, gab der Beschwerdeführer an er sei weder durch einen Rechtsanwalt noch eine Organisation im gegenständlichen Verfahren vertreten. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre zu dem Clan Gabooye, Sub-Clan Tumal, sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und in Buuhoodle geboren worden. Er habe drei Jahre lang in Buuhoodle eine Koranschule besucht, wo er Mathematik, Somalisch und Koran gelernt habe. Er sei verheiratet. Seine jetzige Frau heiße XXXX und sei etwa 20 Jahre alt und ist ca. 19-20 Jahre alt. Zuvor war der Beschwerdeführer mit XXXX , etwa 24 Jahre alt, verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe der Beschwerdeführer eine Tochter, sei sei etwa 3 Jahre und 6 Monate alt und heisse XXXX . Er sei wegen Problemen mit der Familie dieser Frau aus Somalia ausgereist. XXXX sei jetzt mit einem anderen Mann verehelicht worden, er habe sie sehr geliebt. Er sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre zu dem Clan Gabooye, Sub-Clan Tumal, sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und in Buuhoodle geboren worden. Er habe drei Jahre lang in Buuhoodle eine Koranschule besucht, wo er Mathematik, Somalisch und Koran gelernt habe. Er sei verheiratet. Seine jetzige Frau heiße römisch 40 und sei etwa 20 Jahre alt und ist ca. 19-20 Jahre alt. Zuvor war der Beschwerdeführer mit römisch 40 , etwa 24 Jahre alt, verheiratet. Mit seiner ersten Frau habe der Beschwerdeführer eine Tochter, sei sei etwa 3 Jahre und 6 Monate alt und heisse römisch 40 . Er sei wegen Problemen mit der Familie dieser Frau aus Somalia ausgereist. römisch 40 sei jetzt mit einem anderen Mann verehelicht worden, er habe sie sehr geliebt. Zuerst habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt. Sie seien eine sehr arme Familie gewesen, sie hätten wirklich nichts gehabt. Seine Eltern seienschon immer arm gewesen. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe zuerst XXXX in der Schule kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verleibt, weil sie mit dem Beschwerdeführer Mitleid gehabt habe. Sie sei schwanger geworden und das Paar habe heimlich geheiratet. Die Eltern hätten nichts davon gewusst. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe zuerst römisch 40 in der Schule kennengelernt. Sie hätten sich ineinander verleibt, weil sie mit dem Beschwerdeführer Mitleid gehabt habe. Sie sei schwanger geworden und das Paar habe heimlich geheiratet. Die Eltern hätten nichts davon gewusst. Er habe in Buuhoodle etwas falschgemacht und habe deswegen wegziehen müsse. Als er aus Buuhoodle weggegangen sei, sei er auf das Land gezogen. Dort sei der Beschwerdeführer von einem Gabooye-Mann mit seiner Tochter verheiratet worden. Die zweite Ehe habe im Mai 2020 stattgefunden. Er habe bei dem Gabooye-Mann als Ziegenhirte gearbeitet, etwa 40 km von Buuhoodle entfernt. Er habe sich bis Dezember 2019 in Buuhoodle aufgehalten und als Schuhputzer seinen Lebensunterhalt verdient, dass sei er 40 km entfernt aufs Land gezogen. Dort habe er etwa fünf Monate bei dem Mann gelebt, der ihm seine Tochter zur Frau gegeben hat. Grundsätzlich habe er in Buuhoodle von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Somalia leben, er habe aber gehört, dass somaliländische Streitkräfte dort, wo seine Familie leben würde, einen Krieg führe und es viele Tote zu beklagen gäbe. Er habe auch gehört, dass viele Leute auf der Flucht seien. Er stehe derzeit nicht in Kontakt mit seiner Familie in Somalia. Er lese alles über das Internet. Er habe 2022, als er in Griechenland gewesen sei, das letzte Mal Kontakt mit seiner Familie gehabt. Zu seinen Fluchtgründen befragt erzählte der Beschwerdeführer: „Ich habe Somalia verlassen, weil ich dort diskriminiert wurde. In meiner Erstbefragung habe ich es kurz gesagt und heute möchte ich ausführlich darüber sprechen. in Buuhoodle derzeit ein heftiger Krieg stattfindet, zwischen somaliländischen Streitkräften Das ist mein Grund, das möchte ich heute hier erzählen. Dazu möchte ich aber noch davor sagen, dass und den Leuten, die von dort stammen. Dieser Krieg ist aktuell und es wurden sehr viele Menschen getötet.“ Er sei in Somalia schon immer diskriminiert worden. Andere Schüler hätten sei Kleidung zerrissen, ihn bespuckt und beschimpft. Nach 3 Jahren Schulbesuch habe seine Mutter ihm nahegelegt die Schule zu verlassen, weil er immer weinend nach Hause gekommen sei. Er habe seine Freundin kennengelernt und habe sich in sie verliebt. Sie habe mit dem Beschwerdeführer Mitleid gehabt. Nach der Schule habe der Beschwerdeführer als Schuhputzer zu arbeiten begonnen und auch Schwierigkeiten gehabt. Die Diskriminierung, in Form von Beschimpfungen, Schlägereien und Tötungen, habe seine ganze Familie und die Angehörigen seines Clans betroffen. Sein Onkel sei in einem Frisörgeschäft getötet worden. Seinem Vater sei die Hüfte gebrochen und er sei getötet worden. Als seine erste Frau, welche er heimlich geheiratet habe, schwanger geworden sei und eine Tochter geboren habe, welche nunmehr bei der Mutter des Beschwerdeführers leben würde, seien Frauen und Männer, die mit Macheten und Messern bewaffnet gewesen war, zu ihm nach Haus gekommen. Sie seien beleidigt gewesen, dass er als Tumal ihre Tochter geschwängert habe. Sie meinten, dass sie belächelt und geschimpft werden, weil ihre Tochter einen Tumal-Mann geheiratet habe. Ein bewaffneter Mann in der Gruppe habe Schüsse abgegeben. Da der Beschwerdeführer weggelaufen sei, hätten die Schüsse die Nachbarhäuser getroffen. Der Beschwerdeführer, er sei nicht bedroht worden, man habe versucht ihn zu töten. Er sei zu dem 40 km entfernt lebenden Mann aus dem Gabooye-Stamm gelaufen, der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere dem Vater des Beschwerdeführers hatte und welcher ihn später mit seiner Tochter verheiratet habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte dem Gabooye-Mann, dass der Beschwerdeführer nicht in die Stadt zurückkehren solle, da die Angehörigen von XXXX ihn finden und töten würden. Auf dem Land sei es dem Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang möglich gewesen in Frieden zu leben. Er sei zu dem 40 km entfernt lebenden Mann aus dem Gabooye-Stamm gelaufen, der Kontakt zu seiner Familie, insbesondere dem Vater des Beschwerdeführers hatte und welcher ihn später mit seiner Tochter verheiratet habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sagte dem Gabooye-Mann, dass der Beschwerdeführer nicht in die Stadt zurückkehren solle, da die Angehörigen von römisch 40 ihn finden und töten würden. Auf dem Land sei es dem Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang möglich gewesen in Frieden zu leben. Plötzlich habe jedoch seine Schwiegermutter zu tratschen angefangen und die Geschichte, dass der Beschwerdeführer derjenige Mann sei, der die XXXX geschwängert habe, ohne böse Absicht herumerzählt. Durch weitere Erzählungen sei die Geschichte bis nach Buuhoodle in die Stadt gelangt. So hätten die Leute, die den Beschwerdeführer gesucht hätten, ihn gefunden. Die Schwiegermutter sei zu Hause gewesen und habe den Beschwerdeführer gewarnt, er solle nicht mehr zuhause übernachten. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nächte mit seiner Frau im Freien, im Wald. Eines nachts seien sie aufgesucht worden, seine Frau habe es bemerkt und gefragt wer da sei. Plötzlich sei geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe nicht mehr zurückgeschaut. Plötzlich habe jedoch seine Schwiegermutter zu tratschen angefangen und die Geschichte, dass der Beschwerdeführer derjenige Mann sei, der die römisch 40 geschwängert habe, ohne böse Absicht herumerzählt. Durch weitere Erzählungen sei die Geschichte bis nach Buuhoodle in die Stadt gelangt. So hätten die Leute, die den Beschwerdeführer gesucht hätten, ihn gefunden. Die Schwiegermutter sei zu Hause gewesen und habe den Beschwerdeführer gewarnt, er solle nicht mehr zuhause übernachten. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nächte mit seiner Frau im Freien, im Wald. Eines nachts seien sie aufgesucht worden, seine Frau habe es bemerkt und gefragt wer da sei. Plötzlich sei geschossen worden. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen und habe nicht mehr zurückgeschaut. Auf die Frage warum er seine zweite Frau einfach zurückgelassen habe, als er im Freien am Land bedroht worden sei antwortete der Beschwerdeführer: „Ich war jemand, der getötet werden sollte, der zweimal angegriffen wurde. Ich war das Ziel dieser Leute. Meine Frau hatte mit ihnen keine Probleme. Sie war fest und konnte nicht laufen. Ihr Vater wäre auch nicht damit einverstanden, wenn ich sie mitnehmen würde. Deshalb bin ich allein weggelaufen.“ Er habe Somalia verlassen. Der Beschwerdeführer habe 300 $ gehabt, Geld des Gabooye-Mannes der für den Beschwerdeführer Ziegen verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe sich in einen LKW versteckt. Vorerst habe er einen Zwischenstopp in Mogadischu gehabt. Der Beschwerdeführer erzählte, dass er nach seiner Ankunft inhaftiert worden sei, weil die Leute ihn nicht gekannt hätten. Er habe den Polizisten sei ne Geschichte erzählt und er sei freigelassen worden. Er habe Angst gehabt. Er habe einen Geschäftsmann getroffen, dieser habe eine Familie gekannt, welche bald in die Türkei gereist wäre und er habe mitreisen dürfen. Befragt erklärte er, er sei aus Mogadischu ausgereist, weil er dort niemanden gekannt habe und nicht dauernd inhaftiert werden wollte. In Mogadischu fürchte man sich vor Jugendbanden, sogenannte „Ciyaalweero“. Sie seien Jugendliche, die mit Messerwaffen bewaffnet wären und ständig Leute überfallen würden. Er sei an keinen anderen Ort in Somalia geflohen, weil überall Krieg herrschen würde, auch im Somaliland sei Krieg. Er habe gelesen, dass mittlerweile 315 Personen im Krieg getötet und 1.5000 verletzt worden seien. Er habe in der Erstbefragung nichts von den Problemen mit der Familie seiner Frau erzählt, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Er habe nur gesagt, dass er in Somalia diskriminiert werde. Er dachte, er werde später die Zeit haben seine Geschichte zu erzählen. Wenn ihm vor Ort gesagt worden wäre, dass er ausführlicher erzählen solle, dann hätte er das sicher gemacht. Er habe auch nicht gesagt, dass er nicht verheiratet sei. Er habe auch XXXX erwähnt. Vielleicht sei es nicht aufgeschrieben worden.Er habe auch nicht gesagt, dass er nicht verheiratet sei. Er habe auch römisch 40 erwähnt. Vielleicht sei es nicht aufgeschrieben worden.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt wies mit Bescheid vom 30.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1333580909/223627790 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), (Spruchpunkt I.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. (Spruchpunkt II.) Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt wies mit Bescheid vom 30.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1333580909/223627790 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie habe das Fluchtvorbringen nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgeschichte behauptet, dass er neben der „allgemeinen“ Diskriminierung aufgrund seiner Volksgruppe, auch aufgrund der angeblichen Eheschließung mit einer Frau eines Mehrheitsclans von deren Familie, zuerst aus der Stadt und schlussendlich aus dem Land vertrieben worden wäre. Zunächst habe der Beschwerdeführer behauptete, dass er Somalia verlassen habe, weil er disriminiert worden wäre. Dies habe sich darin geäußert, dass er von anderen Schülern bespuckt und beschimpft worden wäre und diese auch die Kleidung des Beschwerdeführers zerrissen hätten. Die behauptete Diskriminierung könne nicht derart intensiv gewesen sein, sonst hätte der Beschwerdeführer schon vor den von ihm angegebenen drei Jahren die Schule freiwillig verlassen. Diese Diskriminierung hatte offenbar mit dem Schulbesuch einen Zusammenhang, nicht jedoch mit seinem sonstigen privaten Leben. Es sei daher nicht glaubhaft, dass diese Vorfälle in der Schule derartige Furcht in dem Beschwerdeführer hervorgerufen haben soll, dass dies der Grund sein soll, warum er Somalia verlassen habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Familie seiner angeblich ersten Frau erst nach der Heirat bzw. dem geborenen Kind von dem Beschwerdeführer erfahren habe, auf ihn zugekommen sei und ihm nach dem Leben getrachtet habe. Es wäre zwangsläufig davon auszugehen, dass diese doch schon viel früher die Schwangerschaft bemerken habe müssen und es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie einen Monat verstreichen lassen habe und sie den Beschwerdeführer nicht direkt damit konfrontiert haben soll, als die Tochter geboren worden sei. Betreffend die Eheschließung mit der ersten Ehefrau habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er „Vorher war ich mit XXXX , ca. 24 Jahre alt, verheiratet“ (Seite 3 der Einvernahme) gewesen war. Wenig später erzählte er, dass er seine erste Frau heimlich geheiratet hätte und deren Familien aufgrund dessen „belächelt“ und „beschimpft“ worden sei (Seite 6 der Einvernahme). Auf Seite 4 habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er sie „nie geheiratet“ hätte und sie „nur“ seine Freundin gewesen sei.Betreffend die Eheschließung mit der ersten Ehefrau habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er „Vorher war ich mit römisch 40 , ca. 24 Jahre alt, verheiratet“ (Seite 3 der Einvernahme) gewesen war. Wenig später erzählte er, dass er seine erste Frau heimlich geheiratet hätte und deren Familien aufgrund dessen „belächelt“ und „beschimpft“ worden sei (Seite 6 der Einvernahme). Auf Seite 4 habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, dass er sie „nie geheiratet“ hätte und sie „nur“ seine Freundin gewesen sei. Die mutmaßliche Eheschließung mit XXXX sei grundsätzlich dahingehend anzuzweifeln, als der Beschwerdeführer diese ohne Zustimmung ihrer Familie hätten tun müssen, was sich sicherlich schwierig gestaltet hätte und hätte er seine erste Ehfrau auch weit weg von seinem Heimatort heiraten müssen, damit deren Familie nichts darüber erfahre. All dies habe der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort im Rahmen der Einvernahme erwähnt. Es sei nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer diese, besonders auf den Kern seiner Fluchtgeschichte bezogenen, Einzelheiten nicht bereits von sich aus erwähnte, wenn es sich hierbei um einen wahren Sachverhalt handeln würde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Heirat mit sämtlichen Emotionen und Eindrücken vorgebracht hätte, besonders, wenn er sich zum dem damaligen Zeitpunkt der davon ausgehenden Gefahr bereits bewusst gewesen sein müsste. Die mutmaßliche Eheschließung mit römisch 40 sei grundsätzlich dahingehend anzuzweifeln, als der Beschwerdeführer diese ohne Zustimmung ihrer Familie hätten tun müssen, was sich sicherlich schwierig gestaltet hätte und hätte er seine erste Ehfrau auch weit weg von seinem Heimatort heiraten müssen, damit deren Familie nichts darüber erfahre. All dies habe der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort im Rahmen der Einvernahme erwähnt. Es sei nicht lebensnahe, dass der Beschwerdeführer diese, besonders auf den Kern seiner Fluchtgeschichte bezogenen, Einzelheiten nicht bereits von sich aus erwähnte, wenn es sich hierbei um einen wahren Sachverhalt handeln würde. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diese Heirat mit sämtlichen Emotionen und Eindrücken vorgebracht hätte, besonders, wenn er sich zum dem damaligen Zeitpunkt der davon ausgehenden Gefahr bereits bewusst gewesen sein müsste. Die Behauptung, dass die Familie seiner ersten Ehefrau erneut auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden sei, und er und seine zweite Ehefrau schlussendlich im Freien genächtigt hätten und auf ihn geschossen worden sei, sei ebenso nicht nachzuvollziehen, wenn seine erste Ehefrau doch bereits einen anderen Mann geheiratet haben soll. Hierbei werde auch auf die vorliegenden Länderinformationen hingewiesen, welchen folgendes entnommen werden kann: „Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 1.5.2017, S. 44ff). Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26).“ Diese u.a. unplausiblen Schilderungen ließen die belangte Behörde davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer eines Konstruktes für seine Fluchtgeschichte bedient habe. Der belangten Behörde war auch nicht klar, warum der Beschwerdeführer aus Mogadischu ausgereist sei, denn er war nicht in der Lage, seine Ängste mit einer nachvollziehbaren Begründung zu untermauern. Auch sei es nicht glaubhaft gewesen, dass seine Schwiegermutter nach eineinhalb Jahren „plötzlich die Geschichte verbreitet“ habe, dass der Beschwerdeführer „derjenige Mann“ sei, der „die XXXX geschwängert“ habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die genannte Frau dies auf einmal tun hätte sollen bzw. was der ausschlaggebende Grund dafür gewesen wäre. Hierzu befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich nur um einen Tratsch gehandelt habe, und seine Schwiegermutter ihm nichts Böses hätte wollen. Erneut befragt, warum die angebliche Schwiegermutter das Risiko eingehen und die Geschichte anderen erzählen hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an, „Das sind Frauen – sie reden“. Es sei allerdings äußerst unglaubhaft, dass die Genannte einfach so nach eineinhalb Jahren mit Anderen darüber reden sollte, dass der Beschwerdeführer zuvor mit einer Mehrheitsfrau verheiratet gewesen wäre, wenn sie doch gewusst haben müsste, dass aufgrund der damaligen Situation das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen wäre und indirekt auf das ihrer Tochter. Auch sei es nicht glaubhaft gewesen, dass seine Schwiegermutter nach eineinhalb Jahren „plötzlich die Geschichte verbreitet“ habe, dass der Beschwerdeführer „derjenige Mann“ sei, der „die römisch 40 geschwängert“ habe. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die genannte Frau dies auf einmal tun hätte sollen bzw. was der ausschlaggebende Grund dafür gewesen wäre. Hierzu befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich nur um einen Tratsch gehandelt habe, und seine Schwiegermutter ihm nichts Böses hätte wollen. Erneut befragt, warum die angebliche Schwiegermutter das Risiko eingehen und die Geschichte anderen erzählen hätte sollen, gab der Beschwerdeführer an, „Das sind Frauen – sie reden“. Es sei allerdings äußerst unglaubhaft, dass die Genannte einfach so nach eineinhalb Jahren mit Anderen darüber reden sollte, dass der Beschwerdeführer zuvor mit einer Mehrheitsfrau verheiratet gewesen wäre, wenn sie doch gewusst haben müsste, dass aufgrund der damaligen Situation das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen wäre und indirekt auf das ihrer Tochter. Insgesamt betrachtet sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Ausführungen, sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass er keinen wahren Sachverhalt vorgebracht habe, sondern dass er vielmehr versucht habe, sich einerFluchtgeschichte zu konstruieren.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, auschließlich gegen Spruchpunkt I. fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, auschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt. Bezüglich Minderheitenclans wurde u.a. angegeben: „Das US Department of State (USDOS) berichtet in seinem „Country Report on Human Right Practices 2016” über Minderheitenclans allgemein und deren Situation, dass diese von Diskriminierungen stark betroffen seien. Sie wären überproportional Opfer von Vergewaltigungen, Tötungen, Folterungen und Entführungen. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und an verschiedensten Arten der Ausgrenzung und Diskriminierung leiden.“ Den aktualisierten Länderinformationen zu Somalia vom 17.03.2023 (im Folgenden: LIB) sei bezüglich Mischehen folgendes zu entnehmen: „Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff).“ Die EUAA- Leitlinien würden ausführlich zum gesellschaftlichen Umgang mit Mischehen berichten und zeugten davon, dass Ehen zwischen Angehörigen von Minderheitsclans mit Angehörigen von Mehrheitsclans gesellschaftlich verachtet werden würden. In Hinblick auf Repressalien verweisen die Richtlinien auf die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit allen Faktoren.Den aktualisierten Länderinformationen zu Somalia vom 17.03.2023 (im Folgenden: LIB) sei bezüglich Mischehen folgendes zu entnehmen: „Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff).“ Die EUAA- Leitlinien würden ausführlich zum gesellschaftlichen Umgang mit Mischehen berichten und zeugten davon, dass Ehen zwischen Angehörigen von Minderheitsclans mit Angehörigen von Mehrheitsclans gesellschaftlich verachtet werden würden. In Hinblick auf Repressalien verweisen die Richtlinien auf die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit allen Faktoren. Diese Auszüge aus den Länderberichten würden sich zur Gänze mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Er gehöre einem Minderheitsclan an, und insbesondere im Norden Somalias würden solche Mischehen besonders stark stigmatisiert werden und zu Konflikten führen. Die Situation sei vor allem dann brisant, wenn eine Frau aus einem Mehrheitsclan einen Mann aus einem Minderheitsclan heiraten würde. In diesem Zusammenhang wurde darauf verwiesen, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es bedürfe vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich seien, wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden wären, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheine. Da sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht nur aus dem individuellen Vorbringen, sondern aus dem Bezug habenden Länderinformationen ergeben kann, sei es erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur „in das Verfahren einzuführen“, sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben. In diesem Sinne sei es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde hätte ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme stützen dürfen. Darüber hinaus muss auch der psychische und physische Zustand des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung besonders berücksichtigt werden. Zwar halte der VwGH fest, dass „nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person“ als Verfolgung anzusehen sei, eine Verfolgung sei jedoch dann anzunehmen, wenn die Maßnahmen „in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen“ (erneut Ra 2019/20/0295 oder auch Ra 2014/18/0118). Der Beschwerdeführer sei immer wieder das Opfer von Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einem Minderheitenclan geworden. Als er heimlich eine Frau aus einem Mehrheitsclan geheiratet und diese von ihm ein Kind bekommen habe, sei er der Verfolgung, mehrfachen Angriffen und Mordversuchen von der Familie der Frau ausgesetzt gewesen. In der Zusammenschau, habe der Beschwerdeführer Diskriminierung und somit eine Schwelle erlebt, bei der in der Gesamtheit von einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte auszugehen sei. Wie die Länderberichte eindeutig belegen würden, sei der somalische Staat nicht willens bzw. in der Lage, Anhänger von Minderheitenclans in solchen Situationen vor Diskriminierung und Verfolgung zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative läge nicht vor, eine Annahme einer solchen würde der Gewährung des subsidiären Schutzes entgegenstehen.
  9. Am 10.01.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er gab an, er arbeite und sei beschäftigt, er spreche nur ein bisschen Deutsch. Er brachte Integrationsunterlagen, hinsichtlich des Besuchs eines Deutschkurses und der Arbeit bei der Firma Salesianer, vor. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er aus Buuhoodle komme. Er gehöre dem Clan der Gaboye, dem Subclan Tumal, Subsubclan Rer-Usman, Subsubsubclan Rer-Mohamud, Subsubsubsubclan Naleeya-Mohamud an. Abdi Burde sei der ältestes seines Clans. In Buuhoodle wo der Beschwerdeführer gewohnt habe, gäbe es das Rote Kreuz. Neben der Wohnung gäbe es einen bekannten großen Baum und einen kleinen Fluss. „Es gibt dort die Howd Secondary School und die Abubakar-Sadiq School neben meiner Wohnung sowie die East Africa Universität. Die Moschee heißt Masjid Jamac, diese ist etwas weiter weg. Ich bin nicht zur Schule gegangen, ich habe nur private Kurse für Englisch, Koran und Mathematik besucht.“ Befragt erzählte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte: „Ich gehöre einer Minderheitsvolksgruppe Gaboye an. Ich bin in Buuhoodle geboren. Ich habe Somalia wegen Diskriminierung verlassen. Es gab viele Probleme. Ich wurde beschimpft und beleidigt. Meine Familie ist sehr arm. Wir hatten nichts zum Leben. Die Eltern haben nicht gearbeitet. Mein Onkel hat für uns gesorgt. Damals war ich noch jung. Ich weiß nicht, wo mein Vater gearbeitet hat. Mein Onkel hat uns geholfen. Mein Onkel hat uns versorgt. Mein Vater hat ab und zu geholfen, aber er ist alt geworden. Sie hatten zusammen ein Friseurgeschäft.“ Als der Beschwerdeführer angab, sein Vater sei über 80 Jahre merkte sein Vertreter im Verfahren an, dass in der Vorbereitung mit dem Beschwerdeführer bemerkt worden sei, dass im Protokoll angegeben wurde, dass der Vater getötet worden sei. Das stimme allerdings nicht, der Vater würde leben. Auf die Frage warum der Beschwerdeführer Somalia verlassen habe, erklärte der Beschwerdeführer, habe eine Privatschule besucht. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt. Dieses Mädchen gehörte der Volksgruppe Daarood an. Das sei eine größere Volksgruppe. Er gehöre einer Minderheitsvolksgruppe an. Sie haben sich kennengelernt und eine Beziehung aufgebaut. Das Mädchen habe XXXX geheißen. Sie sei etwas älter – 3 bis 4 Jahre, älter als der Beschwerdeführer gewesen. Die beiden seien verliebt gewesen und hätten sich gut unterhalten. Sie hätten sich entschieden heimlich zu heiraten. Sie seien zu einem Scheich (Sufi) gegangen, welcher Verlobungen und Heiraten ohne Anwesenheit der Eltern durchführen können. Nach der Hochzeit sei sie schwanger geworden und sie habe ihre Schwangerschaft verheimlicht. Der Beschwerdeführer habe niemanden etwas erzählt. Nach der Geburt der Tochter habe es ihre Familie erfahren und das Mädchen wurde gezwungen, die Wahrheit zu erzählen. Sie habe bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer der Vater sei und die Familie seiner Frau habe ihn attackiert.Das Mädchen habe römisch 40 geheißen. Sie sei etwas älter – 3 bis 4 Jahre, älter als der Beschwerdeführer gewesen. Die beiden seien verliebt gewesen und hätten sich gut unterhalten. Sie hätten sich entschieden heimlich zu heiraten. Sie seien zu einem Scheich (Sufi) gegangen, welcher Verlobungen und Heiraten ohne Anwesenheit der Eltern durchführen können. Nach der Hochzeit sei sie schwanger geworden und sie habe ihre Schwangerschaft verheimlicht. Der Beschwerdeführer habe niemanden etwas erzählt. Nach der Geburt der Tochter habe es ihre Familie erfahren und das Mädchen wurde gezwungen, die Wahrheit zu erzählen. Sie habe bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer der Vater sei und die Familie seiner Frau habe ihn attackiert. Befragt erläuterte der Beschwerdeführer: „Ihre Cousins haben mich attackiert. Sie waren bewaffnet. Das war im Dezember
  10. Es waren viele Männer, sie hatten Waffen (Kalaschnikow) und lange Messer. Ich habe die Männer gesehen, als sie in unsere Richtung kamen. Ich habe sie bemerkt und bin gleich weggelaufen. Sie haben meinen Vater am Bein verletzt. Das Bein war gebrochen. Als ich weggelaufen bin, haben sie begonnen, mir nachzuschießen, aber sie haben mich nicht getroffen. Ich bin geflüchtet. Ich bin zu einem Bekannten von meinem Vater gegangen. Dieser lebt am Land außerhalb unserer Ortschaft (40km entfernt). Ich erzählte meine Probleme, was mir passiert war. Er hat mir empfohlen, dass ich bei ihm bleibe. Ich habe fünf Monate lang mit ihm gelebt. Er hat mir seine Tochter zur Frau gegeben. Meine erste Frau habe ich nicht offiziell geheiratet, sondern nur heimlich. Als die Familie meiner Frau von mir erfahren hat, haben sie sie gezwungen, einen anderen Mann aus derselben Volksgruppe zu heiraten. Der Mann war aus derselben Volksgruppe wie ich und war ein Bekannter meines Vaters. Er hat ein paar Ziegen besessen. Als ich dort ankam, habe ich für ihn gearbeitet und habe diese Ziegen gehütet und gefüttert. Er hat mich nett gefunden und hat mir dann seine Tochter zur Frau gegeben, damit er mich an die Familie bindet und ich weiter für ihn arbeite.“ Der Beschwerdeführer erzählte weiter: „Das zweite Problem war, dass die Familie von meiner ersten Frau dahinter gekommen ist, wo ich lebe. Meine Schwiegermutter hat mit anderen Leuten gesprochen, dass ich hier lebe und ihre Tochter geheiratet habe. Deswegen ist die andere Familie darauf gekommen. Sie haben mich dann noch einmal attackiert. Es waren zwei bis drei Männer, ich habe nicht alle gesehen. Ein Mann hatte ein langes Messer, einer eine Kalaschnikow. Ich habe auch vier bis fünf Tage vorher mitbekommen, dass sie mich suchen. Deswegen habe ich außerhalb der Wohnung geschlafen. Als diese Männer kamen, haben sie mich gesucht. Der Mann mit dem langen Messer hat mich gefunden. Als ich ihn sah, bin ich weggelaufen. Er ist mir nachgelaufen. Es war in der Nacht und dunkel. Der Mann konnte mich nicht fangen. Ich bin bis zur Hauptstraße gelaufen. Dort fahren LKWs. Auf der Straße war ein LKW, wo der Fahrer gerade Pause machte. Der Fahrer hat geschlafen. Ich habe mich auf dem LKW versteckt. Dort waren Kannen mit Wasser und Bananen. Mit diesem Auto bin ich zwei Tage lang nach Mogadischu gefahren.“ … „Als ich nach Mogadischu kam, haben die Polizisten mich festgenommen. Ich habe meine Geschichte erzählt und sie ließen mich frei. In Mogadischu habe ich niemanden gekannt. Ich bin dann zu einem Restaurant gegangen. Ich habe mit dem Besitzer gesprochen. Der Besitzer hat mir erzählt, dass er eine Familie kennt, die in die Türkei fliegt. Er hat mir empfohlen, dass ich mit dieser Familie ausreise.“ Der Beschwerdeführer gab an, er habe 300 Dollar mitgehabt. Die habe er vom Vater seiner zweiten Frau erhalten, für seine Arbeit. Er habe insgesamt 500 Dollar gehabt, 300 Dollar von seinem Schwiegervater, 200 Dollar habe er vorher gehabt. Der Besitzer des Restaurants habedem Beschwerdeführer bei der Reiseorganisation mit dieser Familie geholfen. Der Beschwerdeführer gab befragt an er sei um 500 Dollar von Mogadischu in die Türkei gekommen. Er sei Hirte gewesen, die Familie habe ihm geholfen die Reiseunterlagen und –dokumente, sowie die Reise zu organisieren. Er sei mit ihnen geflogen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Tochter seiner Mutter gegeben worden sei und nunmehr bei ihr aufwachse. Die Familie wollte die Tochter nicht haben, weil sie ein Gaboye sei. Seine zweite Frau habe er zuletzt im Dezember kontaktiert. Es gehe ihr gut. Es gäbe Krieg zwischen Somaliland und Khatumo State. Seine Familie sei schon aus seinem Heimatort Buuhoodle nach Äthiopien über die Grenze geflüchtet. Der nächstgelegene Ort, wo seine Frau und ihre Eltern wohnen, heiße Hurufadhi. Die Familie seiner zweiten Frau sei auch nach Äthiopien geflüchtet wegen des Konfliktes. Gaboye würden überall in Somalia leben, ein Teil in Mogadischu, ein Teil in Puntland und ein Teil in Hargeysa Somaliland. Sie haben verschiedene Dialekte. Wenn der Beschwerdeführer wo anders auftauche, werde er nicht als Gaboye betrachtet wegen seines Dialektes. Sie würden glauben, dass er zu Khatumo State gehöre. Falls die anderen Gaboye auch in diesem Kampf seien, werden sie uns auch nicht als Gaboye bezeichnen bzw. anerkennen. Auf die Frage was passieren würde, wenn er zurückkehren müsste erklärte er: „Die allgemeine Lage zuhause ist sehr schlecht. D.h. es herrscht Krieg. Mein Onkel wurde bereits von den Daarood getötet. Mein Bruder ist auch vor dieser Volksgruppe geflüchtet. Ich fürchte um mein Leben vor dieser Volksgruppe.“ Er sei sich nicht sicher warum sein Onkel getötet worden sei. „Mir wurde nur einmal in 2022 erzählt als ich in Griechenland war, dass er wegen diesem Konflikt gestorben ist. Aber nachher hat meine Frau erzählt, dass er wegen mir von dieser Volksgruppe getötet worden ist.“ Er glaube, dass er noch heute Probleme mit der Familie Ihrer ersten Frau hätte. Die somalische Bevölkerung habe eine Tradition. „Wenn jemand Gaboye ist, darf er niemals mit einer mächtigen größeren Volksgruppe heiraten. Sie werden diese Tat niemals vergessen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerde, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  11. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, wurde in Buuhoodle geboren, ist verheiratet, sunnitisch muslimischen Glaubens und gehört dem Clan der Gaboye, dem Subclan Tumal, Subsubclan Rer-Usman, Subsubsubclan Rer-Mohamud, Subsubsubsubclan Naleeya-Mohamud an. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer gelangte nach irregulärer Einreise (spätestens) am 13.11.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er leidet unter keinerlei gesundheitlich oder psychischen Problemen und führt kein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NIederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt hat mit Bescheid vom 30.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1333580909-223627790 dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD NIederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt hat mit Bescheid vom 30.08.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1333580909-223627790 dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Zu Somalia wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia 2024-01-08 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2022-07-25 14:18 Völkerrechtlich gehört die Republik Somaliland (Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Togdheer, Sanaag und Sool) zu Somalia. In den vorliegenden Länderinformationen wird Somaliland aufgrund der gegebenen de-facto-Eigenstaatlichkeit aber nahezu durchgehend als eigenständiges Land (Kapitelüberschriften „Somaliland“) behandelt. Aufgrund dieser stark ausgeprägten de-facto-Eigenstaatlichkeit ist aus länderkundlicher Sicht ein Hinzuziehen der Länderinformationen zu Somalia nur bei den mit „siehe Kapitel zu Somalia“ bzw. „siehe auch Kapitel zu Somalia“ erkenntlichen Kapiteln erforderlich. In den vorliegenden Länderinformationen bezieht sich der Begriff "Somalia" folglich i. d. R. auf Süd-/Zentralsomalia und Puntland; während Somaliland i. d. R. separat ausgewiesen wird. Wo notwendig und sinnvoll wird auch Puntland separat ausgewiesen, da dieser somalische Bundesstaat in manchen Aspekten unabhängig vom Rest Somalias zu betrachten ist. Die Friedensmission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia / AMISOM) wurde durch eine neu benannte Mission - die African Union Transition Mission in Somalia (ATMIS) ersetzt. Ältere Quellen verwenden klarerweise die Abkürzung AMISOM, jüngere Quellen ATMIS. Da sich die Missionen lediglich namentlich und nicht maßgeblich hinsichtlich des Mandats oder personell unterscheiden, finden in diesen Länderinformationen beide Abkürzungen auch weiterhin - synonym - Verwendung (wie in der jeweiligen Originalquelle angegeben). Die Daten der Firma ACLED zu sicherheitsrelevanten Vorfällen wurden im Datensatz der entsprechenden Jahre geprüft und können im aktuellen Datensatz aufgrund nachträglicher Änderungen geringfügig abweichen. Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  BS - Bertelsmann Stiftung

(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vgl. Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vergleiche Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vgl. BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vergleiche BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land galt als politisch stabil und friedlich (ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022a). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Mit dem Konflikt um Laascaanood drohen all diese Beschreibungen zu zerfallen (Norman/AFRA 3.3.2023). Allerdings haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land immer wieder vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023). Politischen Auseinandersetzungen um die Festlegung der Wahlmodalitäten haben das Vertrauen in Präsident Bihi massiv erschüttert (BMLV 1.12.2023). Seine Legitimität hat stetig abgenommen, es gibt eine interne Opposition, eine zornige politische Elite (SNM) und ökonomische Spannungen (AQ21 11.2023). Das Land kämpft mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022a). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021). Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021).Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  1. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022).Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
  2. Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2023b). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2023b). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vgl. FH 2023b). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vergleiche FH 2023b). Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023).Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Verzögerungen im Wahlkalender haben dazu geführt, dass die für die Wahl der Parteien entscheidenden Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben worden sind. Als sie schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden, durften keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt (Sahan/SWT 28.11.2022). In der Folge sind die Lizenzen der letzten drei legalen Parteien im Dezember 2022 ausgelaufen, sodass neue politische Vereinigungen nun berechtigt sind, um den Parteistatus zu konkurrieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Neu-Registrierung der politischen Zusammenschlüsse als politische Parteien erfolgte ab Juni 2022 (AA 15.5.2023). Im November 2022 wurden neun politische Vereinigungen registriert (Sahan/SWT 28.11.2022). Folgende Parteien sind neben den aktuellen politischen Parteien Kulmiye, Waddani und UCID offiziell zugelassen worden, um an der Neuwahl zugelassener Parteien teilzunehmen: Kaah, People’s Party (Shacabka), Waaberi, Hilaac, Rejo, Barwaako, Mideeye, Ogaal und Horseed. Bei den Zulassungswahlen wird entschieden, welche drei dieser zwölf Parteien in den kommenden zehn Jahren bei Wahlen antreten dürfen. Eine Grundlage zur Zulassung ist es, aus allen sechs Regionen jeweils tausend Unterstützungserklärungen vorweisen zu können. Nicht erreicht haben das Ziel die folgenden politischen Vereinigungen: Iftin, Talo Wadaag, Ubax, Daljir und Misaan (SLST 9.11.2022). Später wurde auch Talo Wadaag zugelassen (SOCOM 21.11.2022). Eine Wahl zu den drei zugelassenen politischen Parteien fand bisher nicht statt. Laut Gerichtsbeschluss sollen die Parteien direkt gewählt werden. Die Wahl der Parteien und der Präsidentschaft hat sich zu einem kontroversen Punkt entwickelt [siehe unten] (AA 15.5.2023). Aktuelle Lage: Ende 2021 begann die Regierung, auf Änderungen des Wahlkalenders zu drängen, die die für November 2022 geplante Präsidentschaftswahl verzögern würden (FH 2023b). Ab Feber 2022 herrschte Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Wahlverzögerungen sind eigentlich ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, war dieser politische Konflikt in derartiger Form noch nie da gewesen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vgl. Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vergleiche Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Im September 2022 kündigte die Wahlkommission (NEC) an, dass die Präsidentschaftswahl aus "zeitlichen, technischen, und finanzielle Zwängen" verschoben werden muss. Im Oktober 2022 verlängerte das Oberhaus des Parlaments das Mandat von Präsident Bihi bis November
  3. Die wichtigsten Oppositionsparteien Somalilands weigerten sich jedoch, Bihis Präsidentschaft über den ursprünglichen Wahltermin im November hinaus als legitim anzuerkennen (FH 2023b). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SOCOM 26.12.2022; vgl. Sahan/SWT 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan/SWT 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v.a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan/SWT 5.9.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SOCOM 26.12.2022; vergleiche Sahan/SWT 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan/SWT 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v.a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan/SWT 5.9.2022). Sowohl die Regierungspartei als auch die Opposition betrachten den sich entwickelnden Wahlkalender als zentral für ihr politisches Schicksal, und beide versuchen, ihn zu kontrollieren. Der Kern des Streits betrifft den Zeitpunkt: Präsident Bihi und seine Kulmiye-Partei bestehen darauf, dass die Wahl der politischen Parteien vor der Präsidentschaftswahl stattfindet. Dagegen wollen die Oppositionsparteien Waddani und UCID, dass zuerst die Präsidentschaftswahl abgehalten wird. Ende September 2022 hat die Nationale Wahlkommission erklärt, dass sie für die Organisation der Präsidentschaftswahlen neun Monate brauchen würde und diese damit erst im Jahr 2023 stattfinden können. Aber anstatt diesen Informationen der Wahlkommission zu folgen, hat der Guurti das Mandat der Regierung gleich um zwei Jahre verlängert, womit die Präsidentschaftswahl bis November 2024 verschoben wäre (ICG 10.11.2022). Die beiden Oppositionsparteien halten diese Verlängerung für verfassungswidrig (Sahan/SWT 28.11.2022). Gleichzeitig hat das Oberhaus seine eigene Amtszeit um fünf Jahre auf 2027 verlängert, obwohl sein eigentlich sechs Jahre dauerndes Verfassungsmandat bereits 2003 ausgelaufen war (ICG 10.11.2022). Die staatliche Wahlkommission hat das Verfassungsgericht in einem Brief aufgefordert, das Wahlrecht zu interpretieren. Danach soll eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Präsidentschafts- und Parteienwahl) getroffen werden (MUST 7.7.2023). Das oberste Gericht in Somaliland hat den Brief der Wahlkommission zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass alleine die Wahlkommission für die Festlegung der Abfolge von Wahlen verantwortlich ist (SOCOM 10.7.2023; vgl. SD 10.7.2023). Schließlich haben sich Opposition und Regierung darauf geeinigt, die Präsidentschafts- und Parteienwahlen am gleichen Tag, nämlich am 13.11.2024, abzuhalten. Das hat das aus Ältesten bestehende Vermittlungskomitee Ende August 2023 bekannt gegeben. Auch neugegründete politische Organisationen haben demnach diesem Weg zugestimmt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung Somalilands (HO 30.8.2023; vgl. SD 30.8.2023). Die Präsidentschaftswahlen werden also fast genau zwei Jahre hinter dem Zeitplan durchgeführt werden. Wahlverzögerungen sind in Somaliland nichts Neues, auch frühere Präsidenten haben von verfassungswidrigen Amtszeitverlängerungen profitiert (Sahan/SWT 31.7.2023).Die staatliche Wahlkommission hat das Verfassungsgericht in einem Brief aufgefordert, das Wahlrecht zu interpretieren. Danach soll eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Präsidentschafts- und Parteienwahl) getroffen werden (MUST 7.7.2023). Das oberste Gericht in Somaliland hat den Brief der Wahlkommission zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass alleine die Wahlkommission für die Festlegung der Abfolge von Wahlen verantwortlich ist (SOCOM 10.7.2023; vergleiche SD 10.7.2023). Schließlich haben sich Opposition und Regierung darauf geeinigt, die Präsidentschafts- und Parteienwahlen am gleichen Tag, nämlich am 13.11.2024, abzuhalten. Das hat das aus Ältesten bestehende Vermittlungskomitee Ende August 2023 bekannt gegeben. Auch neugegründete politische Organisationen haben demnach diesem Weg zugestimmt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung Somalilands (HO 30.8.2023; vergleiche SD 30.8.2023). Die Präsidentschaftswahlen werden also fast genau zwei Jahre hinter dem Zeitplan durchgeführt werden. Wahlverzögerungen sind in Somaliland nichts Neues, auch frühere Präsidenten haben von verfassungswidrigen Amtszeitverlängerungen profitiert (Sahan/SWT 31.7.2023). 2023 überschatten Zusammenstöße in Laascaanood (Sool) die meisten innenpolitischen Probleme Somalilands (BMLV 1.12.2023). [siehe dazu nachfolgende Unterkapitel] Gleichzeitig wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15/5/2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich];  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/6/2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich];  ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (5/6/2022): The small African state of Somaliland legally doesn't exist. But Taiwan has spied an opportunity to make its mark, https://www.abc.net.au/news/2022-06-06/why-taiwan-has-found-an-unlikely-friend-in-somaliland/101072682, Zugriff 13.10.2023;  AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche;  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023;  EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1158113/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 13.10.2023;  EEAS - European Union / European External Action Service (8/6/2021): Statement by International Partners on Somaliland Parliamentary and Local Council Elections, https://eeas.europa.eu/delegations/somalia/99709/statement-international-partners_en#inbox/_blank, Zugriff 16.11.2023;  FH - Freedom House (13/10/2023): Global Freedom Status - Explore the Map, https://freedomhouse.org/explore-the-map?type=fiw&year=2023, Zugriff 13.10.2023;  FH - Freedom House
(2023b): Freedom in the World 2023 - Somaliland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094400.html, Zugriff 13.10.2023;  GN - Goobjoog News (14/11/2022): Somaliland’s opposition declares Bihi’s term "expired," effective November 13, https://goobjoog.com/english/somalilands-opposition-declares-bihis-term-expired-effective-november-13/, Zugriff 16.11.2023;  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8/2/2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023;  HO - Hiiraan Online (30/8/2023): Somaliland’s political rift ends: Government and opposition accept traditional elders’ political solution, https://www.hiiraan.com/news4/2023/Aug/192829/somaliland_s_political_rift_ends_government_and_opposition_accept_traditional_elders_political_solution.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 6.11.2023;  ICG - International Crisis Group (10/11/2022): Overcoming Somaliland’s Worsening Political Crisis, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/overcoming-somalilands-worsening-political-crisis, Zugriff 23.10.2023;  ICG - International Crisis Group (12/8/2021): Building on Somaliland’s Successful Elections, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somaliland/b174-building-somalilands-successful-elections, Zugriff 13.10.2023;  MUST - Mustaqbal Media (7/7/2023): Somalia: Somaliland: Bihi’s Administration says it will accept and respect every decision from the Election Commission regarding election schedule, https://mustaqbalmedia.net/en/somalia-somaliland-bihis-administration-says-it-will-accept-and-respect-every-decision-from-the-election-commission-regarding-election-schedule/, Zugriff 6.11.2023;  Meservey/THF - The Heritage Foundation (Herausgeber), Joshua Meservey (Autor) (19/10/2021): The U.S. Should Recognize Somaliland, https://www.heritage.org/sites/default/files/2021-10/BG3660.pdf, Zugriff 13.10.2023;  NLM/Barnett - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7/8/2023): Inside the Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War, https://newlinesmag.com/reportage/inside-the-newest-conflict-in-somalias-long-civil-war/, Zugriff 2.10.2023;  Norman/AFRA - Jethro Norman (Autor), African Arguments (Herausgeber) (3/3/2023): Conflict in Las Anod and Crisis in Somaliland. External Investment, Intensifying Internal Competition, and the Struggle for Narrative, https://africanarguments.org/2023/03/conflict-in-las-anod-and-crisis-in-somaliland-external-investment-intensifying-internal-competition-and-the-struggle-for-narrative/, Zugriff 6.11.2023;  PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail, https://controlmaps.polgeonow.com/2020/10/somalia-map-of-al-shabaab-control/, Zugriff 7.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  SD - Somali Dispatch (30/8/2023): Somaliland: Opposition parties welcome electoral dispute mediation – Somali Dispatch, https://www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-opposition-parties-welcome-electoral-dispute-mediation, Zugriff 6.11.2023;  SD - Somali Dispatch (10/7/2023): Somaliland: High Court rejects request for legal interpretation submitted by the Election Commission, https://www.somalidispatch.com/latest-news/somaliland-high-court-rejects-request-for-legal-interpretation-submitted-by-the-election-commission/, Zugriff 6.11.2023;  SLST - Somaliland Standard (9/11/2022): 9 political organizations are now legible to compete in official national parties elections, https://somalilandstandard.com/9-political-organizations-are-now-legible-to-compete-in-official-national-parties-elections, Zugriff 6.11.2023;  SOCOM - Somaliland.com (10/7/2023): Somaliland Supreme Court Dismisses Electoral Commission’s Request for Legal Interpretation, https://www.somaliland.com/news/somaliland/somaliland-supreme-court-dismisses-electoral-commissions-request-for-legal-interpretation/, Zugriff 6.11.2023;  SOCOM - Somaliland.com (26/12/2022): Somaliland political associations registration committee says mandate of political parties expired, https://www.somaliland.com/news/somaliland/somaliland-political-associations-registration-committee-says-mandate-of-political-parties-expired/, Zugriff 16.11.2023;  SOCOM - Somaliland.com (21/11/2022): Somaliland’s Supreme court decides Talo Wadaag Political association to be among the registered political associations, https://www.somaliland.com/news/somaliland/somalilands-supreme-court-decides-talo-wadaag-political-association-to-be-among-the-registered-political-associations, Zugriff 6.11.2023;  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (31/7/2023): Somaliland Lurches Towards Elections, in: The Somali Wire Issue No. 572, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28/11/2022): Somaliland’s No-Party Democracy, in: The Somali Wire Issue No. 481, per e-Mail;  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5/9/2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (21/6/2022): Somaliland’s political impasse and the risk of backsliding, in: The Somali Wire Issue No. 409, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (1/10/2021): The negative effects of Somali traditional clan elders’ involvement in the election process, in: The Somali Wire Issue No. 240, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich];  Schwartz/FPRI - Stephen Schwartz (Autor), Foreign Policy Research Institute (Herausgeber) (8/11/2021): The African Union Should Resolve Somaliland’s Status, https://www.fpri.org/article/2021/11/the-african-union-should-resolve-somalilands-status/, Zugriff 13.10.2023;  Shukri/TEL - The Elephant (Herausgeber), Saeed Shukri (Autor) (3/5/2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/05/03/unrecognized-vote-somalilands-democratic-journey/, Zugriff 13.10.2023;  Spiegel - Spiegel, Der (1/3/2021): A Miracle on the Horn of Africa, https://www.spiegel.de/international/world/boom-in-somaliland-a-miracle-on-the-horn-of-africa-a-c7fb91cc-4b0a-4561-977d-dd985cf48256, Zugriff 13.10.2023;  Terlinden/Ibrahim/Böll - Ulf Terlinden (Autor), Mohamed Ibrahim (Autor), Heinrich Böll Stiftung (Herausgeber) (27/6/2022): Stress Test for Somaliland’s Democracy, https://hoa.boell.org/en/2022/06/27/stress-test-somalilands-democracy, Zugriff 13.10.2023;  UN-Habitat - UN-Habitat (27/6/2022): UN-Habitat training to enhance service delivery in Somaliland, https://unhabitat.org/un-habitat-training-to-enhance-service-delivery-in-somaliland, Zugriff 13.10.2023;  UNHRC - United Nations Human Rights Council (6/9/2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422745/1930_1516796959_g1726077.pdf, Zugriff 16.11.2023;  UNSC - United Nations Security Council (10/8/2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 16.10.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089065.html, Zugriff 4.10.2023; Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023, Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
(2023): Curated Data - Africa (6 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1/12/2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail;  INGO-F/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale NGO F, Senior Aid Official (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  PGN - Political Geography Now (23/1/2023): Special Preview: Somalia Control Map – Full Report Forthcoming, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf, https://controlmaps.polgeonow.com/2023/01/al-shabaab-controlled-territory-2023-map-somalia/, Zugriff 10.10.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023;  Williams/ACSS - Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber), Wendy Williams (Autor) (17/4/2023): Reclaiming Al Shabaab’s Revenue, https://africacenter.org/spotlight/reclaiming-al-shabaabs-revenue, Zugriff 7.11.2023; Al Shabaab Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zur Offensive in Zentralsomalia siehe Süd-/Zentralsomalia, Puntland Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert (THLSC 20.3.2023) und wird häufig und korrekterweise als die größte zu al-Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren (Sahan/SWT 27.3.2023). Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an (UNSC 10.10.2022) und lehnt die gesamte politische Ordnung Somalias, die sie als unislamisch bezeichnet, ab (Sahan/SWT 9.6.2023). Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung (Sahan/SWT 27.3.2023). Al Shabaab ist eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist (Sahan/SWT 25.8.2023). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BMLV 9.2.2023) bzw. die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia in "Großsomalia" (USDOS 15.5.2023) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 6.12.2022). Al Shabaab ist eine tief verwurzelte, mafiöse Organisation, die in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert ist (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Die Gruppe ist vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al-Qaida - und nicht anders herum (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al-Qaida haben sich nachhaltig geändert (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah (BBC 15.6.2023). Al I'ttisam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 9.2.2023; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023) und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen laut einer (anonymen) Quelle drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (AQ21 11.2023).Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias (BMLV 9.2.2023; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023) und übt auf weitere Teile, wo staatliche Kräfte die Kontrolle haben, Einfluss aus. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (BMLV 9.2.2023). Gleichzeitig ist die Zahl der unter direkter Kontrolle von al Shabaab lebenden Menschen laut einer (anonymen) Quelle drastisch zurückgegangen. Früher lebten noch rund eine Million Menschen in deren Gebieten, heute sind es - v.a. aufgrund von Abwanderungen und Flucht im Rahmen der Dürre - noch etwa 500.000 (AQ21 11.2023). Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022a). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch Süd-/Zentralsomalia, Puntland]Verwaltung: Während al Shabaab terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Bei der Durchsetzung von Rechtssprüchen und Kontrolle setzt al Shabaab vor allem auf Gewalt und Einschüchterung (BS 2022a). [Zur Gerichtsbarkeit der al Shabaab siehe auch Süd-/Zentralsomalia, Puntland] Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen (AQ21 11.2023; vgl. BS 2022a). Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene Grunddienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u.a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  1. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 15.5.2023).Im eigenen Gebiet hat die Gruppe umfassende Verwaltungsstrukturen geschaffen (AQ21 11.2023; vergleiche BS 2022a). Dort übt al Shabaab alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit und sorgt mitunter für Sozialhilfe für bedürftige Bevölkerungsgruppen (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab ist es gelungen, dort ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (Schwartz/HO 12.9.2021). Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um die Treue zum Clan zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene Grunddienstleistungen (Sahan/SWT 30.6.2023). Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v.a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei (GITOC/Bahadur 8.12.2022). Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u.a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden (UNSC 10.10.2022). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de-facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 15.5.2023). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vgl. JF 18.6.2021). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z.B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Distrikten Adan Yabaal und Moqokori, HirShabelle, durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam (AQ21 11.2023).Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität (BMLV 9.2.2023; vergleiche JF 18.6.2021). Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z.B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Distrikten Adan Yabaal und Moqokori, HirShabelle, durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben (SW 3.2023). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Al Shabaab unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 9.2.2023). Hinsichtlich Korruption ist die Gruppe sehr aufmerksam (AQ21 11.2023). Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit, eine höhere Qualität an Rechtsprechung (Bryden/TEL 8.11.2021). Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem ermöglicht al Shabaab Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen. In Jilib gehen laut einer Quelle Mädchen zur Schule, und Frauen werden von al Shabaab durchaus ermutigt, einer Arbeit nachzugehen (C4/Jamal 15.6.2022). Gemäß anderer Angaben schränkt al Shabaab die Freiheiten von Frauen und Mädchen allgemein stark ein, bietet aber in einigen Fällen eine anders nicht vorhandene Form des Schutzes vor sexueller Gewalt und Entführung (SW 3.2023). Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 20.3.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vgl. SPC 9.2.2022). Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Suldaan, Ugaas, Wabar) und stattet Letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Dazu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023).Clans: Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab auch Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen (USDOS 20.3.2023). Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen (AQ21 11.2023; vergleiche SPC 9.2.2022). Dies beruht jedoch auf Gegenseitigkeit, denn auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen (SPC 9.2.2022). Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen (AQ21 11.2023). Und wieder andere Clans werden mit Zwang und Gewalt in Partnerschaft zu al Shabaab gehalten. Die Gruppe organisiert mitunter Feiern zur Ernennung neuer Clanältester (Nabadoon, Suldaan, Ugaas, Wabar) und stattet Letztere mit z.B. einem Fahrzeug und einer Waffe aus. Dies geschah beispielsweise bei somalischen Bantu im Bezirk Jamaame, aber auch bei Elay, Wa’caysle, Sheikhal oder Mudulod (UNSC 6.10.2021). Dazu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Rückhalt: Trotz des Einflusses, den die Gruppe in weiten Teilen Somalias ausüben kann, folgen nur wenige Somali der fremden und unflexiblen Theologie, den brutalen Methoden zur Kontrolle und der totalitären Vision von Staat und Gesellschaft (Sahan/SWT 30.6.2022). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021). Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung (Sahan/SWT 25.8.2023). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und ATMIS bzw. AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; oder Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk (Maruf/Westminster 14.11.2018). Der Gouverneur von Bakool gibt im März 2023 an, dass seiner Einschätzung nach al Shabaab über mindestens 20.000 Kämpfer verfügt. Der nationale Sicherheitsberater des Präsidenten gibt die Zahl hingegen mit 10.000 von einst 14.000, die es noch vor einigen Jahren gewesen sind (VOA/Maruf 14.3.2023). Auch eine andere Quelle berichtet von 14.000 - "doppelt so viele wie noch vor drei Jahren". Allerdings finden sich demnach darunter viele zwangsrekrutierte Kinder (Detsch/FP 23.8.2023). Das US-Afrikakommando berichtet von 10.000 Kämpfern (Sahan/SWT 8.9.2023). Eine andere Quelle berichtet im von einer Stärke von 7.000-12.000 Mann (JF 31.3.2023); eine weitere Quelle bestätigt diese Zahl (BMLV 9.2.2023). Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 5.000-10.000 gut bewaffneten Kämpfern (Williams/ACSS 17.4.2023) und eine letzte 7.000 "Vollzeitkämpfer" (AQ21 11.2023). Die Kämpfe der letzten Monate haben bei al Shabaab erhebliche Spuren hinterlassen. Die Angaben der Bundesregierung von angeblich 3.500 getöteten Kämpfern von al Shabaab seit Juni 2022 müssen allerdings angezweifelt werden. Zur Kompensation rekrutiert die Gruppe jedenfalls neue Kräfte (BMLV 1.12.2023). Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000 (AQ21 11.2023). Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Armee (jabahat), die Agenten des Amniyat und die Polizisten (Hisba); alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u.a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf Ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 1.12.2023). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Er ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf/Westminster 14.11.2018).Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 1.12.2023). Der Amniyat ist die wichtigste Stütze der al Shabaab, und diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Er ist auch für die Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen (UNSC 6.10.2021; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf/Westminster 14.11.2018). Gebiete: Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Gebiete: Al Shabaab verfügt weiterhin über ein starkes Hinterland (AQ21 11.2023). Die Gruppe wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein (Sahan/SWT 15.9.2023). In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen (UNSC 10.10.2022). Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt (Sahan/SWT 4.8.2023). Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z.B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt (Sahan/SWT 22.5.2023). Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus (UNSC 10.10.2022). Der Amniyat hat die Politik, lokale Behörden, Betriebe und Gemeinschaften unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert (Williams/ACSS 17.4.2023). Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet von der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021). Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute (Kilmurry/RUSI 1.4.2022); laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (Landinfo 21.5.2019). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung (GITOC/Bahadur 8.12.2022). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa bei Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021). Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab (Williams/ACSS 17.4.2023). Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hat. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten (Sahan/SWT 12.6.2023). Al Shabaab gilt als "wohlhabend", verfügt über einen finanziellen Polster und damit auch über einen Hebel hinsichtlich Neurekrutierungen (AQ21 11.2023). Steuern bzw. Schutzgeld [siehe auch Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")]: In den Gebieten der al Shabaab gibt es ein zentralisiertes Steuersystem. Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen (BS 2022a). Al Shabaab führt ein Register über den Besitz "ihrer" Bürger, um darauf jährlich 2,5 % Zakat zu beanspruchen (Williams/ACSS 17.4.2023). Das Steuersystem der Gruppe hat sich immer mehr entwickelt – bis hin zu Eigentumssteuern (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. Williams/ACSS 17.4.2023). Laut einer anderen Schätzung kann al Shabaab jährlich bis zu 120 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Nach anderen Angaben geht die US-amerikanische Regierung davon aus, dass al Shabaab alleine in Mogadischu bis zu 100 Millionen US-Dollar im Jahr einbringt (Detsch/FP 23.8.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 17.4.2023).Schätzungen von Experten zufolge nimmt al Shabaab alleine an Checkpoints pro Jahr mehr als 100 Millionen US-Dollar ein (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche Williams/ACSS 17.4.2023). Laut einer anderen Schätzung kann al Shabaab jährlich bis zu 120 Millionen US-Dollar generieren (VOA 17.5.2022). Nach anderen Angaben geht die US-amerikanische Regierung davon aus, dass al Shabaab alleine in Mogadischu bis zu 100 Millionen US-Dollar im Jahr einbringt (Detsch/FP 23.8.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 lukriert die Gruppe sogar rund 180 Millionen US-Dollar pro Jahr - bei Ausgaben von nur etwa 100 Millionen (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle bestätigt diese Angaben (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab investiert einen Teil ihres Budgets in Immobilien und Klein- und Mittelbetriebe (Williams/ACSS 17.4.2023). Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 17.4.2023). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022a; vgl. UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020). Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe (Williams/ACSS 17.4.2023). Für jeden Container, der in Mogadischu anlandet, müssen Abgaben an al Shabaab entrichtet werden. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was 'segelt, rollt oder sich bewegt' (Detsch/FP 23.8.2023) sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und am Immobiliensektor generell (Williams/ACSS 17.4.2023). Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen (Detsch/FP 23.8.2023). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 1.10.2020).Ein Teil der Einkünfte wird an einem Netzwerk an Straßensperren eingehoben. Insgesamt ist al Shabaab in der Lage, in ganz Süd-/Zentralsomalia erpresserisch Zahlungen zu erzwingen - auch in Gebieten, die nicht unter ihrer direkten Kontrolle stehen (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe hebt in 10 von 18 somalischen Regionen Steuern ein (Williams/ACSS 17.4.2023). Eingehoben werden Steuern und Gebühren etwa auf die Landwirtschaft, auf Fahrzeuge, Transport und den Verkauf von Vieh (BS 2022a; vergleiche UNSC 6.10.2021); sowie auf manche Dienstleistungen (HIPS 2020). Al Shabaab erhebt Steuern auf Importe (Williams/ACSS 17.4.2023). Für jeden Container, der in Mogadischu anlandet, müssen Abgaben an al Shabaab entrichtet werden. Die Gruppe erpresst Schutzgeld auf alles, was 'segelt, rollt oder sich bewegt' (Detsch/FP 23.8.2023) sowie vom Bauwesen bzw. von Baufirmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und am Immobiliensektor generell (Williams/ACSS 17.4.2023). Auch Beamte und kleine Unternehmen müssen Geld abführen (Detsch/FP 23.8.2023). Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 1.10.2020). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Wirtschaftstreibende nehmen die Macht von al Shabaab zur Kenntnis und zahlen Steuern an die Gruppe – auch weil die Regierung sie nicht vor den Folgen beschützen kann, die bei einer Zahlungsverweigerung drohen (Bryden/TEL 8.11.2021). Denn al Shabaab agiert wie ein verbrecherisches Syndikat (Weiss/FDD 11.8.2021). Die Gruppe baut auf ihre Reputation der Omnipräsenz und Einschüchterung - typisch für eine mafiöse Organisation. Der Zakat wird vom Amniyat durchgesetzt – und zwar durch Einschüchterung und Gewalt. Bei Zahlungsverweigerung droht die Ermordung (Williams/ACSS 17.4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es al Shabaab in der Vergangenheit diesbezüglich zu weit getrieben hat. In manchen Landesteilen war die Gruppe zu gierig und brachte die Bevölkerung gegen sich auf. Al Shabaab schreckt nicht davor zurück, Menschen durch Gewalt gefügig zu machen. Menschen werden entführt, Vieh weggenommen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Teilweise flieht die Bevölkerung vor der Besteuerung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt an, dass al Shabaab in Folge des Aufstands der Macawiisley nun einen weniger autoritären Umgang mit den Clans pflegt und sich die Gruppe demnach den Umständen angepasst hat (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Wirtschaftsmacht al Shabaab - Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Mit einer neuen Gesetzgebung hat die Regierung Zahlungen an al Shabaab verboten; zudem gibt es entsprechende Kampagnen gegen Zahlungen an die Gruppe (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zusätzlich droht die Regierung den Wirtschaftstreibenden, und einige von ihnen haben in Mogadischu aufgehört, Geld an al Shabaab abführen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesregierung bekämpft die Gruppe also auf finanzieller Ebene. Auch einige Konten von al Shabaab wurden eingefroren (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Nun versucht die Gruppe, in den Gebieten unter ihrer Kontrolle so viel wie möglich von der Bevölkerung zu erpressen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es bei der finanziellen Bekämpfung von al Shabaab allerdings erhebliche Schwierigkeiten (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft ist von al Shabaab abhängig, wenn es z.B. um den Warentransport geht (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Zudem sind die tief wurzelnden Strukturen der Gruppe im Wirtschaftsbereich Mogadischus nur schwer zu beseitigen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Die ganze Wirtschaft in der Hauptstadt zahlt Steuern an al Shabaab (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Und auch viele Menschen führen weiterhin 'Steuern' an die Gruppe ab, weil sie nicht davon ausgehen, dass die Regierung in der Lage ist, sie vor al Shabaab zu schützen. Denn bis zuletzt galt: Bei Nichtzahlung drohen Konsequenzen, z.B. die Zerstörung von Eigentum oder

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.