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{'item': 'W228 2297159-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW228 2297159-1 Spruch, W228 2297159-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 02.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 19.03.2024 als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von brutto 2.012,35 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 23.04.2024 dort gewesen sei und gedacht habe, dass er einen Job bekomme. Tatsächlich habe es sich um eine Informationsveranstaltung gehandelt und habe er alle Infos über Lohn und Arbeitszeiten erhalten. Nach zwei Stunden habe er verstanden, dass es nur eine Info-Veranstaltung sei. In einem persönlichen Gespräch sei er schließlich gefragt worden, ob er bei anderen Firmen angemeldet sei. Dies habe er bejaht und gesagt, dass er bei XXXX und XXXX angemeldet sei, da dies für ihn näher und einfacher zu erreichen sei. Die Dame habe daraufhin etwas notiert und gemeint, sie leite dies an das AMS weiter. Der Beschwerdeführer habe das weitere Gespräch nicht verstanden und sei dann gegangen.Bei der am 02.05.2024 vor dem Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 19.03.2024 als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto 2.012,35 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er am 23.04.2024 dort gewesen sei und gedacht habe, dass er einen Job bekomme. Tatsächlich habe es sich um eine Informationsveranstaltung gehandelt und habe er alle Infos über Lohn und Arbeitszeiten erhalten. Nach zwei Stunden habe er verstanden, dass es nur eine Info-Veranstaltung sei. In einem persönlichen Gespräch sei er schließlich gefragt worden, ob er bei anderen Firmen angemeldet sei. Dies habe er bejaht und gesagt, dass er bei römisch 40 und römisch 40 angemeldet sei, da dies für ihn näher und einfacher zu erreichen sei. Die Dame habe daraufhin etwas notiert und gemeint, sie leite dies an das AMS weiter. Der Beschwerdeführer habe das weitere Gespräch nicht verstanden und sei dann gegangen. Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 23.04.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 23.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber Geschützte Werkstätte St. Pölten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 03.05.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 23.04.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 23.04.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft beim Dienstgeber Geschützte Werkstätte St. Pölten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er an jenem Tag bei der XXXX gewesen sei und dort auch unterschrieben habe. Wahrscheinlich habe es dort ein Missverständnis gegeben und sei er falsch verstanden worden. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass er keine Arbeitsstelle absagen dürfe. Er habe lediglich gesagt, dass er nicht gut Deutsch könne. Er habe sich bisher immer beworben und habe es sich bei verfahrensgegenständlicher Stelle wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er an jenem Tag bei der römisch 40 gewesen sei und dort auch unterschrieben habe. Wahrscheinlich habe es dort ein Missverständnis gegeben und sei er falsch verstanden worden. Ihm sei sehr wohl bewusst, dass er keine Arbeitsstelle absagen dürfe. Er habe lediglich gesagt, dass er nicht gut Deutsch könne. Er habe sich bisher immer beworben und habe es sich bei verfahrensgegenständlicher Stelle wahrscheinlich um ein Missverständnis gehandelt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 19.03.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen worden sei. Am 23.04.2024 habe für diese Stelle ein Jobday stattgefunden. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 23.04.2024 gemeldet, dass der Beschwerdeführer zwar beim Jobday anwesend gewesen sei, sich aber nach dem Vortrag abgemeldet habe, da er auf Rückmeldung von XXXX oder XXXX warte, was für den Beschwerdeführer näher und einfacher zu erreichen sei. Durch dieses Verhalten habe er sein mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht und den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.07.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 19.03.2024 eine Stelle als Reinigungskraft zugewiesen worden sei. Am 23.04.2024 habe für diese Stelle ein Jobday stattgefunden. Das Service für Unternehmen des AMS habe am 23.04.2024 gemeldet, dass der Beschwerdeführer zwar beim Jobday anwesend gewesen sei, sich aber nach dem Vortrag abgemeldet habe, da er auf Rückmeldung von römisch 40 oder römisch 40 warte, was für den Beschwerdeführer näher und einfacher zu erreichen sei. Durch dieses Verhalten habe er sein mangelndes Interesse an der angebotenen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht und den Tatbestand der Vereitelung erfüllt. Mit Schreiben vom 06.08.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an das AMS vom 08.10.2024 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 21.10.2024 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 24.06.2023 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 20.01.2024 bezog er Notstandshilfe. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 14.03.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Produktionsmitarbeiter bzw. Gebäudereiniger in den vereinbarten Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, Krems an der Donau, Tulln, Loosdorf, Bezirk Melk, Traisen, Lilienfeld im Vollzeitausmaß unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung war weiters festgehalten, dass der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein muss. Auf Seite 5, in dem vom AMS erstellten Vorschlag für ein Inserat, mit dem der Beschwerdeführer seine Dienste in den Medien des AMS öffentlich anbieten kann, ist festgehalten: „[…] FSA und Motorrad vorhanden […]“. Am 19.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH im Ausmaß einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 25 bis 38,5 Wochenstunden) zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass für diese Position ein Jobday direkt bei der XXXX am 23.04.2024 stattfindet.Am 19.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH im Ausmaß einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung (ab 25 bis 38,5 Wochenstunden) zugewiesen. In dem Stellenangebot ist festgehalten, dass für diese Position ein Jobday direkt bei der römisch 40 am 23.04.2024 stattfindet. In dem Stellenangebot ist weiters festgehalten: „[…] Ihre Qualifikation: […] * Führerschein B (eigenes Auto von Vorteil), […]“. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Zuweisung nicht über einen Führerschein B. Der Beschwerdeführer ist am 23.04.2024 zum Jobday bei der XXXX erschienen. Es konnten keine konkreten Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer beim Jobday getroffen werden; derartige Feststellungen konnten jedoch im gegenständlichen Fall unterbleiben, zumal – wie noch ausgeführt wird - die zugewiesene Stelle im Zuweisungszeitpunkt evident unzumutbar war.Der Beschwerdeführer ist am 23.04.2024 zum Jobday bei der römisch 40 erschienen. Es konnten keine konkreten Feststellungen zum Ablauf des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer beim Jobday getroffen werden; derartige Feststellungen konnten jedoch im gegenständlichen Fall unterbleiben, zumal – wie noch ausgeführt wird - die zugewiesene Stelle im Zuweisungszeitpunkt evident unzumutbar war. Dem AMS war zum Zeitpunkt der Zuweisung des Stellenangebots vom 19.03.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren hat das AMS im Zuge eines Telefonats mit dem potentiellen Dienstgeber Erhebungen zur tatsächlichen Notwendigkeit eines Führerscheins B durchgeführt, im Zuge derer dem AMS mitgeteilt wurde, dass es kein 100%-iges Ausschlusskriterium sei, wenn ein Bewerber keinen Führschein hat, aber eine Einstellung in einem solchen Fall dennoch unwahrscheinlich sei.
  2. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 14.03.2024 liegt im Akt ein. Ebenso liegt das Stellenangebot vom 19.03.2024 im Akt ein. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 23.04.2024 zum Jobday erschienen ist. Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine Feststellungen zum konkreten Ablauf des Jobday bzw. zu dem mit dem Beschwerdeführer dort geführten Gespräch getroffen werden konnten, ergibt sich aus den diesbezüglich teilweise nicht übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Derartige Feststellungen konnten jedoch unterbleiben und ist hinsichtlich der evidenten Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Die Feststellung, wonach dem AMS zum Zeitpunkt der Zuweisung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots vom 19.03.2024 bekannt war, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung vom 14.03.2024, in welcher auf Seite 5, in dem vom AMS erstellten Vorschlag für ein Inserat, mit dem der Beschwerdeführer in den Medien des AMS seine Dienste öffentlich anbieten kann, festgehalten ist: „[…] FSA und Motorrad vorhanden […]“. Daraus ergibt sich, dass das AMS bereits bei Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 14.03.2024 Kenntnis darüber hatte, dass der Beschwerdeführer lediglich über den Führerschein A, nicht jedoch über den Führerschein B verfügte. Die Erhebungen des AMS im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 19.07.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd § 9 AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine iSd Paragraph 9, AlVG zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“ Wie festgestellt, verlangt das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Qualifikation: „*Führerschein B (eigenes Auto von Vorteil)“. Zum Zuweisungszeitpunkt war beim Beschwerdeführer diese Qualifikation nicht gegeben und hatte das AMS zum Zuweisungszeitpunkt auch Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt.Wie festgestellt, verlangt das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als Qualifikation: , „*Führerschein B (eigenes Auto von Vorteil)“. Zum Zuweisungszeitpunkt war beim Beschwerdeführer diese Qualifikation nicht gegeben und hatte das AMS zum Zuweisungszeitpunkt auch Kenntnis darüber, dass der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt. Aufgrund der dargelegten VwGH Judikatur ist hinsichtlich der Beurteilung auf den Kenntnisstand des AMS zum Zuweisungszeitpunkt abzustellen. Es ist nicht erkennbar, wie die nachträglich im Beschwerdevorentscheidungsverfahren geführten Erhebungen des AMS zu einer Änderung des Wissenstands des AMS betreffend die mangelnde Qualifikation im Zuweisungszeitpunkt führen sollten. Da der Beschwerdeführer über keinen Führerschein B verfügt, war verfahrensgegenständliche Stelle im Zuweisungszeitpunkt evident unzumutbar. Das Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 21.10.2024, dass „sohin auch offensichtlich die Möglichkeit von Mitfahrgelegenheit bestand“, deckt sich somit nicht mit dem Wissensstand des AMS im Zuweisungszeitpunkt. Die Beschäftigung war derart unzumutbar, dass es eines weiteren (bzw. nochmaligen) Hinweises auf den fehlenden Führerschein B nicht bedurfte. Soweit das AMS auf die Möglichkeit verweist, den nichtvorhandenen FS B im Bewerbungsgespräch vorbringen zu können, ist es darauf hinzuweisen, dass es die Zumutbarkeit selbst von Amts wegen zu prüfen hat, wie im zitierten VwGH Judikat wiedergegeben. Soweit seitens des AMS die Arbeitswilligkeit ins Spiel gebracht wird, ist darauf zu verweisen, dass auch § 9 Abs. 1 AlVG davon spricht, dass man bereit zu sein hat, sich auf eine „zumutbare Beschäftigung“ vermitteln zu lassen. An letzterer mangelt es jedoch fallgegenständlich.Das Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 21.10.2024, dass „sohin auch offensichtlich die Möglichkeit von Mitfahrgelegenheit bestand“, deckt sich somit nicht mit dem Wissensstand des AMS im Zuweisungszeitpunkt. Die Beschäftigung war derart unzumutbar, dass es eines weiteren (bzw. nochmaligen) Hinweises auf den fehlenden Führerschein B nicht bedurfte. Soweit das AMS auf die Möglichkeit verweist, den nichtvorhandenen FS B im Bewerbungsgespräch vorbringen zu können, ist es darauf hinzuweisen, dass es die Zumutbarkeit selbst von Amts wegen zu prüfen hat, wie im zitierten VwGH Judikat wiedergegeben. Soweit seitens des AMS die Arbeitswilligkeit ins Spiel gebracht wird, ist darauf zu verweisen, dass auch Paragraph 9, Absatz eins, AlVG davon spricht, dass man bereit zu sein hat, sich auf eine „zumutbare Beschäftigung“ vermitteln zu lassen. An letzterer mangelt es jedoch fallgegenständlich. Da es sich bei der, dem Beschwerdeführer zugewiesenen, Stelle sohin um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von § 9 AlVG handelte, liegt keine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG vor.Da es sich bei der, dem Beschwerdeführer zugewiesenen, Stelle sohin um keine zumutbare Beschäftigung im Sinne von Paragraph 9, AlVG handelte, liegt keine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG vor. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 24.07.2024 aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN), daher war die Revision nicht zuzulassen.Die Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN), daher war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2297159.1.00

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