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{'item': 'W252 2271815-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW252 2271815-1 Spruch, W252 2271815-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 4Z 7 DSGVO:3.2.1.

Zum Beschwerdeführer als Verantwortlichen

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO: Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Der EuGH hat festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisung erfolgen muss (siehe EuGH 10.07.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67) Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von XXXX durch den Stadtsenat bzw die amtsführenden Stadträte im Namen des Bürgermeisters (vgl ua § 114 XXXX Stadtverfassung). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von römisch 40 durch den Stadtsenat bzw die amtsführenden Stadträte im Namen des Bürgermeisters vergleiche ua Paragraph 114, römisch 40 Stadtverfassung). Gemäß § 106 der XXXX Stadtverfassung ist der XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des Magistrat XXXX vom 13.01.2021 besteht im XXXX die Geschäftsgruppe „ XXXX “, der die Magistratsabteilungen XXXX und der XXXX Gesundheitsbund zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der amtsführende Stadtrat XXXX vor. Gemäß Paragraph 106, der römisch 40 Stadtverfassung ist der römisch 40 in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des Magistrat römisch 40 vom 13.01.2021 besteht im römisch 40 die Geschäftsgruppe „ römisch 40 “, der die Magistratsabteilungen römisch 40 und der römisch 40 Gesundheitsbund zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der amtsführende Stadtrat römisch 40 vor. Dennoch kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“

Art 4

Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht

Art 4

Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.Dennoch kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht

Artikel 4

, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch den Magistrat kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch den Bürgermeister bzw das zuständige Mitglied der Landesregierung (Stadtrat) detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann der Magistrat nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. Für den konkreten Fall bedeutet das: Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch den XXXX im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm § 133 XXXX Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für XXXX ).Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in römisch 40 durch den römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 133, römisch 40 Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für römisch 40 ). Zur Bestimmung des Verantwortlichen auf Grund von Unions-, Landes- oder Bundesrecht: Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in XXXX nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in römisch 40 nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat: Den Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das Gesundheitssystem zu schützen, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens, hat der amtsführende Stadtrat für „Gesundheit, Soziales und Sport“ vorgegeben. Der amtsführende Stadtrat hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden Stadtrat vorbehalten. Der amtsführende Stadtrat gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die XXXX GmbH für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn der amtsführende Stadtrat das Angebot der XXXX GmbH nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die XXXX GmbH für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. Der amtsführende Stadtrat hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden Stadtrat vorbehalten. Der amtsführende Stadtrat gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die römisch 40 GmbH für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn der amtsführende Stadtrat das Angebot der römisch 40 GmbH nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die römisch 40 GmbH für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. Der amtsführende Stadtrat hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter ( XXXX ) gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der XXXX und XXXX , die dem XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des amtsführenden Stadtrats, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX zur versenden, beauftragt wurden. Der amtsführende Stadtrat hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter ( römisch 40 ) gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der römisch 40 und römisch 40 , die dem römisch 40 zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des amtsführenden Stadtrats, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 zur versenden, beauftragt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher

Art 4

Z 7 DSGVO sein.Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sein.

3.2.

  1. Zur Bedeutung der fehlerhaften Bestimmung des Verantwortlichen für das Administrativverfahren: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036). Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des § 24 Abs 2 Z 1 DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren § 67c Abs 2 AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist (vgl. VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des § 24 Abs 2 DSG gelten (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG hat eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Der VwGH hat im Zusammenhang mit der in die Datenschutzbeschwerde aufzunehmenden Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts im Sinn des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, DSG unter Verweis auf die als Vorbildregelung erachtete Bestimmung des früheren Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG festgehalten, dass dem AVG insofern "jeglicher Formalismus fremd" ist vergleiche VwGH 22.11.2022, Ra 2019/04/0003, Rn. 24, mwN). Nichts Anderes kann für die Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 2, DSG gelten vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2023/04/0094). Die ungenaue oder auch unrichtige Bezeichnung des Verantwortlichen kann der Unzumutbarkeit seiner Namhaftmachung gleichzuhalten sein vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vgl. auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem § 24 Abs. 2 Z 2) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss (vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN).Der VwGH hat dem Grunde nach anerkannt, dass die Berichtigung einer Bezeichnung des Beschwerdegegners im Rahmen einer vertretbaren Auslegung der Parteierklärung durch die DSB zulässig sein kann vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN; vergleiche auch VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 41 sowie VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0138, Rn. 15 f). Wenn es nach dem DSG (konkret seinem Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,) Fälle geben kann, in denen es für die von der Datenverarbeitung betroffene Person unzumutbar sein kann, den Verantwortlichen selbst zu eruieren und dementsprechend in der Datenschutzbeschwerde zu benennen, dann sind wohl auch Konstellationen anzuerkennen, in denen die betroffene Person den Verantwortlichen ungenau bzw. allenfalls auch unrichtig bezeichnet, ohne dass dies zwingend zu einer Abweisung der Datenschutzbeschwerde führen muss vergleiche VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013, Rn. 34, mwN). Wie oben ausgeführt, hat gemäß § 24 Abs 2 Z 2 DSG eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Wie oben ausgeführt, hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, DSG eine Datenschutzbeschwerde die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird, nur dann zu enthalten, soweit dies zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Zumutbarkeit jedoch nicht gegeben: Die mitbeteiligte Partei hat in der Datenschutzbeschwerde XXXX als Beschwerdegegner bezeichnet. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwaltern von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält Logos von vier verschiedenen Krankenkassen und einer Magistratsabteilung. Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Auch die in der Verhandlung zu GZ W252 2271937-1 geführte rechtliche Diskussion zwischen dem Vertreter der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über eine mögliche Verantwortlichkeit zeigt, dass es der mitbeteiligten Partei bei Beschwerdeerhebung nicht zumutbar war, den (richtigen) Verantwortlichen zu benennen bzw. ihren ursprünglichen Antrag zu konkretisieren. Die mitbeteiligte Partei hat in der Datenschutzbeschwerde römisch 40 als Beschwerdegegner bezeichnet. Das der Datenschutzbeschwerde beigefügte Impferinnerungsschreiben ist von Organwaltern von zwei verschiedenen Rechtsträgern unterfertigt worden und es enthält Logos von vier verschiedenen Krankenkassen und einer Magistratsabteilung. Die Ausgestaltung des gegenständlichen Impferinnerungsschreibens hat es der mitbeteiligten Partei nicht erleichtert, den Rechtsträger bzw das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung zuzurechnen ist, namhaft zu machen bzw eindeutig zu bezeichnen. Auch die in der Verhandlung zu GZ W252 2271937-1 geführte rechtliche Diskussion zwischen dem Vertreter der belangten Behörde und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über eine mögliche Verantwortlichkeit zeigt, dass es der mitbeteiligten Partei bei Beschwerdeerhebung nicht zumutbar war, den (richtigen) Verantwortlichen zu benennen bzw. ihren ursprünglichen Antrag zu konkretisieren. Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen XXXX richtete, auf dem Schreiben fünf verschiedene Logos, wie ua die XXXX , aufscheinen, für die auch das Schreiben ua unterschrieben wurde und die als Absenderin angeführt wurde, so war ihr im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absendern, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jenen in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist.Wenn die mitbeteiligte Partei daher ihre Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 richtete, auf dem Schreiben fünf verschiedene Logos, wie ua die römisch 40 , aufscheinen, für die auch das Schreiben ua unterschrieben wurde und die als Absenderin angeführt wurde, so war ihr im gegenständlichen Kontext und im Lichte der Ausgestaltung des Schreibens sowie im Lichte der diesbezüglich kürzlich ergangenen Rechtsprechung des VwGH (03.09.2024, Ra 2023/04/0092 und Ra 2023/04/0094) die konkrete Bezeichnung des von der belangten Behörde schließlich festgelegten Beschwerdegegners unzumutbar. Das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ist demnach nicht zu beanstanden. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 09.10.2024 ist daher nicht zu folgen, wenn aus dieser hervorgeht, dass die rezenten VwGH-Erkenntnisse vom 03.09.2024 nicht einschlägig sein sollen: der erkennende Senat vertritt hierbei die Ansicht, dass die gegenständliche Fallkonstellation, insbesondere in Hinblick auf die verwirrende Darstellung von Absendern, Unterzeichnenden und Logos, sehr wohl mit jenen in den zitierten VwGH-Entscheidungen vergleichbar ist. Wer vom möglichen Personenkreis tatsächlich über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat, ist für die mitbeteiligte Partei weder aus dem Impferinnerungsschreiben noch auf andere Art feststellbar, weshalb ihr die Benennung des Verantwortlichen nicht zumutbar war. Es oblag daher der belangten Behörde im Rahmen der Ermittlung der materiellen Wahrheit festzustellen, wer Zweck und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt hat und damit Verantwortlicher der Datenverarbeitung und Gegner der Datenschutzbeschwerde ist. Indem sie letztlich den Beschwerdeführer irrtümlich als Verantwortlichen bestimmt hat, hat sie das Verwaltungsverfahren gegen jemanden geführt, der nicht vom Rechtschutzantrag der mitbeteiligten Partei umfasst war. Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.
  2. Angesichts dieses Ergebnisses ist die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei nach wie vor unerledigt. 3.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum weiteren Vorbringen und Anträgen 3.5.
  5. res iudicata Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentation, wonach das BVwG wegen res iudicata nicht entscheiden dürfte, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, da es sich beim gegenständlichen Verfahren (antragsgebundenes Verfahren) und beim parallelen amtswegigen Prüfverfahren um zwei voneinander zu unterscheidende Verfahren handelt. Die Tatsache, dass ein Sachverhalt sowohl von Betroffenen, als auch von einer dazu bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Behörde aufgegriffen und in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann, führt nicht zu einer res iudicata. Den Ausführungen der belangten Behörde ist insofern nicht entgegenzutreten. 3.5.
  6. Mangelhaftes Verfahren Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt habe und zum anderen unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden (vgl. Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 9) und das VwG im Rahmen der Unbeschränktheit der Beweismittel

§ 46

AVG berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was zur Entscheidungsfindung sachdienlich ist. Insofern wurden die Bestandteile des parallelen DSB-Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 zum Verfahrensinhalt erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher fehl (vgl. Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 11).Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt habe und zum anderen unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 9) und das VwG im Rahmen der Unbeschränktheit der Beweismittel

Paragraph 46, AVG berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was zur Entscheidungsfindung sachdienlich ist. Insofern wurden die Bestandteile des parallelen DSB-Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 zum Verfahrensinhalt erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher fehl vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 11). 3.5.

  1. Aussetzung des Verfahrens Aus den eben genannten Gründen konnte auch die mit ergänzendem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 beantragte Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Vorlageantrags durch den VwGH an den EuGH zur Rechtssache Ra 2023/04/0024 (EU 2023/0007-1) vom
  2. August 2023, in welchem ua die Frage gestellt wurde, ob Institutionen wie das Amt der Landesregierung oder der Magistrat als datenschutzrechtliche Verantwortliche auftreten können, unterbleiben. Die Frage, ob der XXXX datenschutzrechtlicher Verantwortlicher

Art 4

Z 7 sein kann, ist angesichts der Feststellungen, wonach dieser Zwecke und Mittel nicht bestimmt hat, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Aus den eben genannten Gründen konnte auch die mit ergänzendem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 beantragte Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Vorlageantrags durch den VwGH an den EuGH zur Rechtssache Ra 2023/04/0024 (EU 2023/0007-1) vom 23. August 2023, in welchem ua die Frage gestellt wurde, ob Institutionen wie das Amt der Landesregierung oder der Magistrat als datenschutzrechtliche Verantwortliche auftreten können, unterbleiben. Die Frage, ob der römisch 40 datenschutzrechtlicher Verantwortlicher

Artikel 4

, Ziffer 7, sein kann, ist angesichts der Feststellungen, wonach dieser Zwecke und Mittel nicht bestimmt hat, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. 3.5.4. Zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides Der Beschwerdeführer argumentierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 09.10.2024, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer führte an, dass bei Fehlen des Bescheidadressaten der Bescheid absolut nichtig sei. Der XXXX sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat für die XXXX auftrete. Entscheidend sei, dass der XXXX – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der Magistrat übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“

Art 4

Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht

Art 4

Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und der Magistrat selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Der Magistrat kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständliche Bescheid nicht nichtig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 09.10.2024, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer führte an, dass bei Fehlen des Bescheidadressaten der Bescheid absolut nichtig sei. Der römisch 40 sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat für die römisch 40 auftrete. Entscheidend sei, dass der römisch 40 – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der Magistrat übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“

Artikel 4

, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht

Artikel 4

, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und der Magistrat selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Der Magistrat kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständliche Bescheid nicht nichtig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der eindeutigen (zitierten) Rechtsprechung des VwGH, welche auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2271815.1.00

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