Zum Beschwerdeführer als Verantwortlichen
, Ziffer 7, DSGVO: Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Art 4 Z 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten „Verantwortlicher“ ist gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Der EuGH hat festgehalten, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung nach den zugrundeliegenden Vorschriften nicht (zwingend) mittels schriftlicher Anweisung erfolgen muss (siehe EuGH 10.07.2018, C-25/17, Tietosuojavaltuutettu, Rn. 67) Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Art 10 Abs 1 Z 12 iVm Art 102 Abs 1 und 2 B-VG). Im Falle des Art 103 Abs 2 B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von XXXX durch den Stadtsenat bzw die amtsführenden Stadträte im Namen des Bürgermeisters (vgl ua § 114 XXXX Stadtverfassung). Der Versand eines Impferinnerungsschreibens ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in mittelbarer Bundesverwaltung, dh grundsätzlich durch den jeweiligen Landeshauptmann, zu vollziehen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz eins und 2 B-VG). Im Falle des Artikel 103, Absatz 2, B-VG erfolgt die Vollziehung von Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, im Fall von römisch 40 durch den Stadtsenat bzw die amtsführenden Stadträte im Namen des Bürgermeisters vergleiche ua Paragraph 114, römisch 40 Stadtverfassung). Gemäß § 106 der XXXX Stadtverfassung ist der XXXX in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des Magistrat XXXX vom 13.01.2021 besteht im XXXX die Geschäftsgruppe „ XXXX “, der die Magistratsabteilungen XXXX und der XXXX Gesundheitsbund zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der amtsführende Stadtrat XXXX vor. Gemäß Paragraph 106, der römisch 40 Stadtverfassung ist der römisch 40 in Geschäftsgruppen und innerhalb dieser in Abteilungen eingeteilt. Jeder Geschäftsgruppe steht ein amtsführender Stadtrat vor. Gemäß der Geschäftseinteilung des Magistrat römisch 40 vom 13.01.2021 besteht im römisch 40 die Geschäftsgruppe „ römisch 40 “, der die Magistratsabteilungen römisch 40 und der römisch 40 Gesundheitsbund zugeordnet sind. Dieser Geschäftsgruppe steht der amtsführende Stadtrat römisch 40 vor. Dennoch kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“
Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht
Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt.Dennoch kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“
, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht
, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und das Amt der Landesregierung selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Von einer Bestimmung von Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung durch den Magistrat kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese durch den Bürgermeister bzw das zuständige Mitglied der Landesregierung (Stadtrat) detailliert bestimmt werden. In einem solchen Fall kann der Magistrat nicht mehr als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung gesehen werden. Für den konkreten Fall bedeutet das: Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in XXXX durch den XXXX im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Art 10 Abs 1 Z 12, Art 102 Abs 2 und 103 Abs 2 B-VG iVm § 133 XXXX Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für XXXX ).Gegenständlich ist der Versand eines Impferinnerungsschreiben, dh eine Angelegenheit des Gesundheitswesens, die in mittelbarer Bundesverwaltung in römisch 40 durch den römisch 40 im Namen des Landeshauptmanns vollzogen wird (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12,, Artikel 102, Absatz 2 und 103 Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 133, römisch 40 Stadtverfassung, Geschäftseinteilung für römisch 40 ). Zur Bestimmung des Verantwortlichen auf Grund von Unions-, Landes- oder Bundesrecht: Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in XXXX nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt.Der datenschutzrechtlich Verantwortliche wird in römisch 40 nicht von Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt. Zur Frage, wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entschieden hat: Den Zweck des Schreibens, dh die Impfquote zu erhöhen, um die Bürger des Landes und das Gesundheitssystem zu schützen, sowie den Zweck des Zugriffs auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister, nämlich zur Bestimmung der Adressaten des Impferinnerungsschreibens, hat der amtsführende Stadtrat für „Gesundheit, Soziales und Sport“ vorgegeben. Der amtsführende Stadtrat hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden Stadtrat vorbehalten. Der amtsführende Stadtrat gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die XXXX GmbH für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn der amtsführende Stadtrat das Angebot der XXXX GmbH nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die XXXX GmbH für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. Der amtsführende Stadtrat hat ebenfalls die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, nämlich den wesentlichen Inhalt des Schreibens, die Festlegung der Empfängerkreise und den hierfür erforderlichen Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister. Zwar wurde das Impferinnerungsschreiben von den zuständigen Mitarbeitern der Magistratsabteilungen koordiniert und umgesetzt; die Letztverantwortung und die konkrete Entscheidung blieben aber immer dem amtsführenden Stadtrat vorbehalten. Der amtsführende Stadtrat gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die römisch 40 GmbH für die Umsetzung als Dienstleisterin in Anspruch genommen wurde (GZ W252 2271937-1, OZ 19, S. 15). Auch wenn der amtsführende Stadtrat das Angebot der römisch 40 GmbH nicht selbst unterschrieben hat, hat er bestimmt, dass die römisch 40 GmbH für den Zugriff auf den Patientenindex und das zentrale Impfregister herangezogen wird. Der amtsführende Stadtrat hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter ( XXXX ) gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der XXXX und XXXX , die dem XXXX zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des amtsführenden Stadtrats, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in XXXX zur versenden, beauftragt wurden. Der amtsführende Stadtrat hat keine schriftliche Weisung an seine Mitarbeiter ( römisch 40 ) gegeben, jedoch können die Organe im Rahmen ihrer sachlichen und funktionellen Zuständigkeit Aufträge in Form von individuellen oder generellen, konkreten oder abstrakten Weisungen erteilen. Daraus ist abzuleiten, dass die Mitarbeiter der römisch 40 und römisch 40 , die dem römisch 40 zuzuordnen sind, durch die generelle Weisung des amtsführenden Stadtrats, ein Impferinnerungsschreiben an sozialversicherte ungeimpfte Personen über 18 Jahre mit Wohnsitz in römisch 40 zur versenden, beauftragt wurden. Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher
Z 7 DSGVO sein.Der Beschwerdeführer hat somit weder über den Zweck noch die Mittel der Datenverarbeitung entschieden und kann für sie daher nicht Verantwortlicher
3.2.
AVG berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was zur Entscheidungsfindung sachdienlich ist. Insofern wurden die Bestandteile des parallelen DSB-Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 zum Verfahrensinhalt erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher fehl (vgl. Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 11).Soweit von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht wird, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren zum einen mangelhaft geführt habe und zum anderen unzulässiger Weise Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren verwertet habe, so ist dazu auszuführen, dass allfällige Verfahrensmängel vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem VwG saniert werden vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 9) und das VwG im Rahmen der Unbeschränktheit der Beweismittel
Paragraph 46, AVG berechtigt ist, alles als Beweismittel heranzuziehen, was zur Entscheidungsfindung sachdienlich ist. Insofern wurden die Bestandteile des parallelen DSB-Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2023 zum Verfahrensinhalt erhoben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher fehl vergleiche Ra 2021/09/0251, RS-Nr.: 11). 3.5.
Z 7 sein kann, ist angesichts der Feststellungen, wonach dieser Zwecke und Mittel nicht bestimmt hat, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. Aus den eben genannten Gründen konnte auch die mit ergänzendem Vorbringen des Beschwerdeführers vom 08.11.2023 beantragte Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des Vorlageantrags durch den VwGH an den EuGH zur Rechtssache Ra 2023/04/0024 (EU 2023/0007-1) vom 23. August 2023, in welchem ua die Frage gestellt wurde, ob Institutionen wie das Amt der Landesregierung oder der Magistrat als datenschutzrechtliche Verantwortliche auftreten können, unterbleiben. Die Frage, ob der römisch 40 datenschutzrechtlicher Verantwortlicher
, Ziffer 7, sein kann, ist angesichts der Feststellungen, wonach dieser Zwecke und Mittel nicht bestimmt hat, für das gegenständliche Verfahren unerheblich. 3.5.4. Zum Vorliegen eines nichtigen Bescheides Der Beschwerdeführer argumentierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 09.10.2024, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer führte an, dass bei Fehlen des Bescheidadressaten der Bescheid absolut nichtig sei. Der XXXX sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat für die XXXX auftrete. Entscheidend sei, dass der XXXX – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der Magistrat übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“
Z 7 DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht
Z 7 letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und der Magistrat selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Der Magistrat kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständliche Bescheid nicht nichtig ist. Der Beschwerdeführer argumentierte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 09.10.2024, dass zu prüfen sei, ob überhaupt ein Bescheid vorliege. Der Beschwerdeführer führte an, dass bei Fehlen des Bescheidadressaten der Bescheid absolut nichtig sei. Der römisch 40 sei eine bloße Dienststelle, die weder eine natürliche noch eine juristische Person sei und als Hilfsapparat für die römisch 40 auftrete. Entscheidend sei, dass der römisch 40 – als Hilfsapparat – (auch) im Wege der mittelbaren Bundesverwaltung Dienstleistungen erbringe. Der Magistrat übe Funktionen aus, die dem Bund zuzurechnen seien und gelte daher als Bundesorgan im funktionellen Sinne. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen: Wie bereits oben ausgeführt, kann der Magistrat als „Behörde“ oder „andere Stelle“
, Ziffer 7, DSGVO selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher sein: Entweder wenn er nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht
, Ziffer 7, letzter Halbsatz DSGVO als Verantwortlicher festgelegt wird, oder wenn der Verantwortliche nicht nach Unions-, Landes- oder Bundesrecht bestimmt wird und der Magistrat selbst Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung bestimmt. Der Magistrat kann in diesem Fall grundsätzlich Bescheidadressat sein, weshalb der gegenständliche Bescheid nicht nichtig ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund der eindeutigen (zitierten) Rechtsprechung des VwGH, welche auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist, stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W252.2271997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.