Obsah (15)
§§ 1bArt. 133§ 6§ 3§ 88a§ 58§ 17Art. 130§§ 21§ 24§ 27§ 30§§ 32§ 2a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW269 2281159-1 Spruch, W269 2281159-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§§ 1b
und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 27.09.2023, Zl. OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2022
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, dass er am Tag nach der Impfung gegen COVID-19, die am 19.09.2021 stattgefunden habe, unter Kopfschmerzen und einer Belastung des Nervensystems gelitten habe. Ca. drei bis vier Wochen nach der Impfung sei es zu Schwindel- bzw. Schwächeanfällen sowie Gangunsicherheit gekommen. Am 27.11.2021 sei der Beschwerdeführer mit Zuckungen in den Beinen und gesteigerter Gangunsicherheit sowie Schwindel aufgewacht. Er sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden. Zum Untersuchungszeitpunkt seien die Symptome jedoch abgeklungen gewesen, sodass es zu keiner stationären Aufnahme gekommen sei. Er habe in weiterer Folge seine Neurologin konsultiert. Die Symptome würden bis heute (Anm.: Antragszeitpunkt) anhalten.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.03.2022 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) und führte zusammengefasst aus, dass er am Tag nach der Impfung gegen COVID-19, die am 19.09.2021 stattgefunden habe, unter Kopfschmerzen und einer Belastung des Nervensystems gelitten habe. Ca. drei bis vier Wochen nach der Impfung sei es zu Schwindel- bzw. Schwächeanfällen sowie Gangunsicherheit gekommen. Am 27.11.2021 sei der Beschwerdeführer mit Zuckungen in den Beinen und gesteigerter Gangunsicherheit sowie Schwindel aufgewacht. Er sei mit der Rettung ins Spital gebracht worden. Zum Untersuchungszeitpunkt seien die Symptome jedoch abgeklungen gewesen, sodass es zu keiner stationären Aufnahme gekommen sei. Er habe in weiterer Folge seine Neurologin konsultiert. Die Symptome würden bis heute Anmerkung, Antragszeitpunkt) anhalten.
- Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch und forderte medizinische Unterlagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte und Ärztinnen an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines medizinischen Gutachtens bei einem Facharzt für Neurologie beauftragt. Das erstattete Sachverständigengutachten vom 13.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom 19.09.2023 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er zusätzlich zu den bereits angegebenen Symptomen auch unter Herzrasen, Taubheit in den Zehen, unter vermindertem Bartwuchs und Einschlafschwierigkeiten gelitten habe. Diese Beschwerden hätten hochgradige Ähnlichkeiten mit den Symptomen des Post-COVID-Syndroms. Damit setze sich das Sachverständigengutachten aber nicht auseinander. Bei zutreffender Einordnung seiner Symptome als Post-COVID-Syndrom sei auch der zeitliche Zusammenhang zur vorgenommenen Impfung zu bejahen. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Artikeln über das Post-COVID-Syndrom sowie medizinische Unterlagen bei.
- Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde der beigezogene Sachverständige mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 23.09.2023 legte der medizinische Sachverständige dar, dass manche Autoren unter verschiedenen Termini ein Syndrom multipler unspezifischer Symptome argumentieren würden und diverse zugrundeliegende Ätiologien, darunter unter anderem auch eine chronische Aktivierung des Immunsystems durch virale Agentien suspizieren würden. Es müsse aber festgehalten werden, dass bisher weder objektive organische Korrelate noch eindeutige pathophysiologisch-kausale oder therapeutische evidenzbasierte Ergebnisse dazu ermittelt worden seien. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens würden daher unverändert bleiben.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 27.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2022
§§ 1bund 3 Impfschadengesetz ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem im Antrag angeführten Leidenszustand „Schmerzen und Gangunsicherheit, neurologische Symptomatik“ und der vorgenommenen Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die geschilderten Symptome seien in der Fachliteratur nicht als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation bekannt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen Einwendungen seien nach erneuter Befassung des beigezogenen Sachverständigen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen.5. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 22.03.2022
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen dem im Antrag angeführten Leidenszustand „Schmerzen und Gangunsicherheit, neurologische Symptomatik“ und der vorgenommenen Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die geschilderten Symptome seien in der Fachliteratur nicht als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation bekannt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen Einwendungen seien nach erneuter Befassung des beigezogenen Sachverständigen nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das medizinische Ergänzungsgutachten vom 23.09.2023 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass sich die Behörde nicht mit der Frage des Vorliegens des „posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms“ (POTS) beschäftigt habe. Die Symptome dieses Syndroms seien hochgradig ident mit den beim Beschwerdeführer nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden, nämlich Schwindel, Herzrasen, kognitive Einschränkungen, Kopfschmerzen, Schwächeanfälle/Erschöpfungsschübe und Taubheit in den Zehen. Weiters sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen die Behörde den inneren Wahrheitsgehalt des Gutachtens als gegeben erachte.
- Am 14.11.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 27.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zum Auftreten, zur Dauer und zur Behandlung der von ihm geltend gemachten Beschwerden befragt wurde.
- Mit Schreiben vom 22.04.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht eine medizinische Amtssachverständige, ein ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie unter Zugrundelegung eines Fragenkataloges zu erstatten. Die Amtssachverständige wurde weiters ersucht, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 und seiner Beschwerde vom 09.11.2023 einzugehen.
- In ihrem am 28.08.2024 bei Gericht eingelangten Sachverständigengutachten vom 18.08.2024 gelangte die Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer erfolgten gesundheitlichen Abklärungen weitestgehend unauffällige Ergebnisse lieferten. Lediglich eine EEG-Untersuchung habe eine unspezifische Allgemeinveränderung – Pathologiegrad I. ergeben, was aber häufig auch bei Patienten ohne Beschwerden beobachtet werde. Ein Zusammenhang mit der Impfung sei daher unwahrscheinlich. Zusätzlich sei in den neurologischen Befunden eine leichte Gangunsicherheit dokumentiert. Die Beschwerden würden keiner klassischen Komplikation nach einer Impfung entsprechen. Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 aufgeworfenen Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Post-COVID-Syndroms hielt die Amtssachverständige fest, dass es beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung gebe. Eine funktionelle Genese erscheine durchaus wahrscheinlich. Auf die in der Beschwerde geäußerte These, dass beim Beschwerdeführer ein „posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ (POTS) vorliege, ging die Amtssachverständige schließlich insofern ein, als sie ausführte, dass aus den Befunden keine Hinweise für das Vorliegen eines POTS beim Beschwerdeführer ableitbar seien. Entsprechende Untersuchungen, die dies belegen könnten, seien beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden.
- In ihrem am 28.08.2024 bei Gericht eingelangten Sachverständigengutachten vom 18.08.2024 gelangte die Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die beim Beschwerdeführer erfolgten gesundheitlichen Abklärungen weitestgehend unauffällige Ergebnisse lieferten. Lediglich eine EEG-Untersuchung habe eine unspezifische Allgemeinveränderung – Pathologiegrad römisch eins. ergeben, was aber häufig auch bei Patienten ohne Beschwerden beobachtet werde. Ein Zusammenhang mit der Impfung sei daher unwahrscheinlich. Zusätzlich sei in den neurologischen Befunden eine leichte Gangunsicherheit dokumentiert. Die Beschwerden würden keiner klassischen Komplikation nach einer Impfung entsprechen. Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 aufgeworfenen Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Post-COVID-Syndroms hielt die Amtssachverständige fest, dass es beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer entzündlichen Erkrankung gebe. Eine funktionelle Genese erscheine durchaus wahrscheinlich. Auf die in der Beschwerde geäußerte These, dass beim Beschwerdeführer ein „posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom“ (POTS) vorliege, ging die Amtssachverständige schließlich insofern ein, als sie ausführte, dass aus den Befunden keine Hinweise für das Vorliegen eines POTS beim Beschwerdeführer ableitbar seien. Entsprechende Untersuchungen, die dies belegen könnten, seien beim Beschwerdeführer nicht durchgeführt worden. Das Sachverständigengutachten vom 18.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
- Mit Stellungnahme vom 16.09.2024 wendete sich der Beschwerdeführer gegen das eingeholte Gutachten und führte aus, dass die Sachverständige offenbar die Meinung vertrete, dass bei „Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom“ (ME/CFS), beim „Post-Vaccine-Syndrom“ und beim „Long/Post-COVID-Syndrom“ von einer nur psychosomatischen Ätiologie auszugehen sei. Damit ignoriere die Gutachterin aber Teile der Wissenschaft, in der eine somatische Ursache dieser Erkrankungen diskutiert werde. Den Ausführungen der Gutachterin, wonach sich aus den Befunden keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von POTS ergeben würden, trat der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 entgegen. Demnach habe er bereits in der Verhandlung ausgeführt, dass er beim Aufstehen in der Früh unter Herzrasen gelitten habe, dieses aber bereits beim Zähneputzen nachgelassen habe und beim Verlassen des Hauses verschwunden sei. Aus diesen Passagen sei auch ohne Expertenwissen ersichtlich, dass das Herzrasen, welches beim Wechsel von liegender zu stehender Position aufgetreten sei, charakteristisch für POTS sei.
- Am 04.12.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Beiziehung der befassten Amtssachverständigen fort. Die Amtssachverständige legte in der mündlichen Verhandlung eine ergänzende Stellungnahme vom 01.12.2024 vor, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer legte seinerseits einen Bericht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts vom März 2017 zum Thema Arzneimittelsicherheit vor, der als Beilage 1 zur Niederschrift zum Akt genommen wurde. In der mündlichen Verhandlung wurden das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen sowie die dagegen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers eingehend erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 19.09.2021 gegen COVID-19 geimpft. 1.
- Am Tag nach der Impfung litt der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und einer „Belastung des Nervensystems“; dies äußerte sich für den Beschwerdeführer in einer nicht begründbaren Nervosität. Die am Tag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden liegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und sind in der medizinischen Fachliteratur als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt. Es gibt für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. Der Beschwerdeführer konsultierte wegen dieser Beschwerden keinen Arzt und befand sich auch nicht im Krankenstand. Die Beschwerden sind nicht als maßgeblich zu beurteilen. 1.
- Der Beschwerdeführer litt nicht an vermindertem Bartwuchs, der am Tag nach der Impfung eingetreten sein und sich am neunten Tag nach der Impfung wieder normalisiert haben soll. 1.
- Etwa drei Wochen nach der vorgenommenen Impfung traten beim Beschwerdeführer Schwindel- und Schwächeanfälle und eine gewisse Gangunsicherheit auf. Am 27.11.2021 wachte der Beschwerdeführer mit Zuckungen in den Beinen auf und wurde mit der Rettung in ein Krankenhaus gebracht. Im Spital wurde eine Gangtestung durchgeführt und der Einbeinstand überprüft; danach wurde der Beschwerdeführer entlassen. Es wurden weder weitere Untersuchungen veranlasst noch Medikamente verschrieben. Am 30.11.2021 suchte der Beschwerdeführer wegen der Gangunsicherheit und der Schwindel- und Schwächeanfälle eine niedergelassene Neurologin auf, die als Diagnose „Gangunsicherheit ZN I Teilimpfung 09/12“ festhielt. Eine MRT-Untersuchung wurde von der Neurologin nicht veranlasst. Am 30.11.2021 suchte der Beschwerdeführer wegen der Gangunsicherheit und der Schwindel- und Schwächeanfälle eine niedergelassene Neurologin auf, die als Diagnose „Gangunsicherheit ZN römisch eins Teilimpfung 09/12“ festhielt. Eine MRT-Untersuchung wurde von der Neurologin nicht veranlasst. Am 09.02.2022 und am 15.06.2022 folgten erneut Konsultationen der genannten Neurologin. Diese hielt weiterhin „Gangunsicherheit“ als Diagnose fest und verschrieb dem Beschwerdeführer das Medikament Lyrica 50 mg. Dabei handelt es sich um ein Arzneimittel, das zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, bei Epilepsie und bei generalisierten Angststörungen eingesetzt wird. Die beim Beschwerdeführer eingetretene Gangunsicherheit ist in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 1.
- Kurz nach dem ersten Arzttermin bei der niedergelassenen Neurologin am 30.11.2021 trat beim Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl in den Zehen auf, das dieser als unangenehm, aber nicht einschränkend beschrieb. Der Beschwerdeführer bemerkte ferner Konzentrationsschwierigkeiten beim Lesen von Texten. Zum Ausschluss einer Polyneuropathie wurde beim Beschwerdeführer am 02.12.2021 eine Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit durchgeführt. Es konnten keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden. Am 06.12.2021 fand im Rahmen eines neurodiagnostischen Labors eine EEG-Untersuchung zur Messung der Gehirnströme statt. Im diesbezüglichen Befund wurde festgehalten, dass sich leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen, jedoch keine Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft finden. Zusammenfassend wurde „Pathologiegrad I.“ vermerkt.Am 06.12.2021 fand im Rahmen eines neurodiagnostischen Labors eine EEG-Untersuchung zur Messung der Gehirnströme statt. Im diesbezüglichen Befund wurde festgehalten, dass sich leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen, jedoch keine Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft finden. Zusammenfassend wurde „Pathologiegrad römisch eins.“ vermerkt. Unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I. sind in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt.Unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins. sind in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt. 1.
- Bei einem am 03.12.2021 erhobenen Blutbild des Beschwerdeführers wurde eine unzureichende Versorgung mit Vitamin D festgestellt. 1.
- Ebenfalls rund drei Wochen nach der vorgenommenen Impfung nahm der Beschwerdeführer beim Aufwachen in der Früh Herzrasen bei sich wahr. Beim Zähneputzen ließ es bereits nach, beim Verlassen des Hauses war es verschwunden. Der Beschwerdeführer ließ das Herzrasen nicht zeitnahe abklären, sondern wurde er anlässlich der am 30.11.2021 erfolgten Konsultation seiner Neurologin wegen der Gangunsicherheit an einen Facharzt für Innere Medizin zur Abklärung des Herzrasens mittels EKG überwiesen. Am 02.12.2021 wurde beim Beschwerdeführer ein EKG durchgeführt. Der diesbezügliche Befund eines Facharztes für Innere Medizin & Angiologie sowie Arzt für Allgemeinmedizin ergab keine Hinweise auf Wandbewegungsstörungen und war in seiner Gesamtheit unauffällig. Es liegt keine kardiale Erkrankung beim Beschwerdeführer vor. Beim Beschwerdeführer liegt ferner kein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) vor. 1.
- Der Beschwerdeführer litt nicht unter „Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrom“ (ME/CFS), unter dem „Post-Vac-Syndrom“ oder dem „Long/Post-COVID-Syndrom“.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. 2.
- Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung zur am 19.09.2021 vorgenommenen Impfung gegen COVID-19 gründet auf dem Akteninhalt. 2.
- Dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Impfung unter Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und einer „Belastung des Nervensystems“ im Sinne einer unbegründeten Nervosität litt, beruht auf seinen Angaben im Zuge des Verfahrens, insbesondere auf seinen Ausführungen, die er in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 tätigte. Diese Angaben waren nachvollziehbar und stimmig. Die Feststellungen, dass diese Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung liegen, in der medizinischen Fachliteratur als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind und für sie keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung anzunehmen ist, gründen auf den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen. Es handle sich dabei auch um erwünschte Impfreaktionen (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 5 und 9). Soweit der Beschwerdeführer schilderte, dass diese Beschwerden über einen Zeitraum von etwa einem Jahr angedauert hätten (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 5), kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Beschwerden keine ärztliche Abklärung vornehmen ließ. In der Zeit von der Impfung bis zum 27.11.2021, sohin über zwei Monate hinweg, suchte er überhaupt keinen Arzt bzw. Ärztin auf und befand sich auch nicht im Krankenstand (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 8 und 10). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unter starken, den ganzen Tag über anhaltenden Kopfschmerzen gelitten haben will, nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Ausführungen zufolge habe er auch keine Medikamente gegen diese Kopfschmerzen eingenommen (vgl. VH-Protokoll 27.03.2024, S. 5 und 8). Vor dem Hintergrund, dass sohin einerseits keine Objektivierung der hier in Rede stehenden Beschwerden gegeben ist, und andererseits das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwar unter starken Schmerzen gelitten haben will, aber nichts dagegen unternommen habe, auch nicht stimmig erscheint, konnten die Ausführungen, wonach Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und eine „Belastung des Nervensystems“ über ein Jahr angedauert hätten, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer schilderte, dass diese Beschwerden über einen Zeitraum von etwa einem Jahr angedauert hätten (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 5), kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Beschwerden keine ärztliche Abklärung vornehmen ließ. In der Zeit von der Impfung bis zum 27.11.2021, sohin über zwei Monate hinweg, suchte er überhaupt keinen Arzt bzw. Ärztin auf und befand sich auch nicht im Krankenstand (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 8 und 10). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unter starken, den ganzen Tag über anhaltenden Kopfschmerzen gelitten haben will, nicht nachvollziehbar. Seinen eigenen Ausführungen zufolge habe er auch keine Medikamente gegen diese Kopfschmerzen eingenommen vergleiche VH-Protokoll 27.03.2024, S. 5 und 8). Vor dem Hintergrund, dass sohin einerseits keine Objektivierung der hier in Rede stehenden Beschwerden gegeben ist, und andererseits das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwar unter starken Schmerzen gelitten haben will, aber nichts dagegen unternommen habe, auch nicht stimmig erscheint, konnten die Ausführungen, wonach Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und eine „Belastung des Nervensystems“ über ein Jahr angedauert hätten, der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Dass die am Tag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden nicht maßgeblicher Natur waren, gründet auf den Ausführungen der Sachverständigen, die sich dabei auch auf den Umstand der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützte (SV-Gutachten 18.08.2024, S. 3). 2.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er am Tag nach der Impfung eine Verminderung seines Bartwuchses festgestellt habe. Dabei führte er aus, dass er mit einem Zweitagesbart zur Impfung gegangen sei. Normalerweise rasiere er sich nach drei Tagen. Als er sich am Tag nach der Impfung rasieren habe wollen, habe er keinen Unterschied zum Vortag gemerkt. Ein Dreitagesbart sei erst wieder am neunten Tag nach der Impfung vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er seine Beobachtung rund um den verminderten Bartwuchs im Rahmen einer dermatologischen Untersuchung thematisiert habe und dass darin von ärztlicher Seite kein Krankheitsbild gesehen wurde (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 4 und 9). Er führte aber auch an, dass kein Befund über einen verminderten Bartwuchs existiere (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 8). Es ist sohin für das Gericht allein aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, welche Problematik in welchem Ausmaß vorgelegen haben soll, sodass das Vorbringen rund um eine etwa sieben Tage andauernde Verringerung des Bartwuchses der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. 2.
- Die Feststellungen zur Diagnose der Gangunsicherheit gründen auf den im Akt einliegenden Befunden einer Neurologin vom 30.11.2021, 09.02.2022 und 15.06.
- Glaubhaft waren die diese Diagnose bedingenden Angaben des Beschwerdeführers, wonach etwa drei Wochen nach der Impfung Schwindel- und Schwächeanfälle und eine gewisse Gangunsicherheit aufgetreten seien. Detailliert schilderte er, dass er bei einer Wegstrecke von etwa 100 Metern oder nach rund 10 Minuten ca. fünf Mal zu „schlingern“ angefangen habe (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 4). Am 27.11.2021 sei er mit Zuckungen in den Beinen aufgewacht; er sei im Bett gelegen und die Beine hätten „geflattert“. Er habe Panik bekommen und die Rettung verständigt. Dass die Untersuchung im Krankenhaus ergebnislos geblieben sei, gründet sich ebenfalls auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nach Untersuchungen wie dem Einbeinstand und einer Gangtestung mit der Verweisung auf den niedergelassenen Bereich entlassen worden sei (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 7). Soweit in den Befunden der behandelnden Neurologin vom 30.11.2021, 09.02.2022 und 15.06.2022 „Gangunsicherheit ZN I Teilimpfung 09/12“ festgehalten und damit ein Bezug zur vorgenommenen Impfung suggeriert wird, führte die medizinische Sachverständige aus, dass diese Bezugnahme aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, zumal die Neurologin keine weiterführenden Untersuchungen, wie etwa die Durchführung eines MRT, veranlasst habe. Der Sachverständigen zufolge beruht die Diagnose der Neurologin allem Anschein nach lediglich auf einer durchgeführten Gangtestung (Veränderung des Ganges, wenn auf Zehenspitzen oder Fersen gegangen wird) und einer Prüfung des Strichganges (Entlanggehen auf einer Linie mit offenen und geschlossenen Augen). Die Sachverständige folgerte demnach, dass die Neurologin des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen der Gangunsicherheit diagnostizieren, aber mangels Durchführung eines MRT keine Aussage über die Ursache der Gangunsicherheit treffen konnte (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 6). Soweit in den Befunden der behandelnden Neurologin vom 30.11.2021, 09.02.2022 und 15.06.2022 „Gangunsicherheit ZN römisch eins Teilimpfung 09/12“ festgehalten und damit ein Bezug zur vorgenommenen Impfung suggeriert wird, führte die medizinische Sachverständige aus, dass diese Bezugnahme aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, zumal die Neurologin keine weiterführenden Untersuchungen, wie etwa die Durchführung eines MRT, veranlasst habe. Der Sachverständigen zufolge beruht die Diagnose der Neurologin allem Anschein nach lediglich auf einer durchgeführten Gangtestung (Veränderung des Ganges, wenn auf Zehenspitzen oder Fersen gegangen wird) und einer Prüfung des Strichganges (Entlanggehen auf einer Linie mit offenen und geschlossenen Augen). Die Sachverständige folgerte demnach, dass die Neurologin des Beschwerdeführers zwar das Vorliegen der Gangunsicherheit diagnostizieren, aber mangels Durchführung eines MRT keine Aussage über die Ursache der Gangunsicherheit treffen konnte (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 6). Die Verschreibung des Medikaments Lyrica 50 mg ergibt sich aus den Befunden der vom Beschwerdeführer konsultierten Neurologin. Die Feststellung, dass die beim Beschwerdeführer eingetretene Gangunsicherheit in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt ist, fußt auf den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 9). Diese Aussage wird auch von den Ausführungen des im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen gestützt, wonach in der Literatur impfassoziierte neuroimmunologische Phänomene im Sinne einer Mono- oder Polyneuritis beschrieben werden, die durchaus mit Symptomen wie Gangunsicherheit einhergehen können. Diese neuroimmunologischen Phänomene würden typischerweise zu Ausfällen oder zumindest Einschränkungen der Funktion der betroffenen Nerven führen, was sich in einem fokal-neurologischen Defizit ausdrücke, das distinkten Verteilungsmustern folge. Die im vorliegenden Fall beschriebene Verteilung sei nicht mit solchen neuroanatomisch-topologischen Verteilungsmustern zu vereinbaren, was typisch für funktionelle (auf psychischer Ursache beruhende), d.h. nicht organische Symptome sei (SV-Gutachten vom 13.06.2023, S. 5). 2.
- Dass der Beschwerdeführer kurz nach dem ersten Termin bei seiner Neurologin ein Taubheitsgefühl in den Zehen verspürte, welches unangenehm, aber nicht einschränkend gewesen sei, gab dieser in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 zu Protokoll (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 8). Anlässlich dieser berichtete er auch von Konzentrationsschwierigkeiten und schilderte, dass er sich beim Lesen von Texten sehr anstrengen und fokussieren habe müssen, um den Inhalt zu verstehen (VH-Protokoll 27.03.2024, S. 6). Aufgrund des wahrgenommenen Taubheitsgefühls wurde beim Beschwerdeführer zum Ausschluss einer Polyneuropathie am 02.12.2021 eine Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit durchgeführt. Dabei konnten laut Befund keinerlei Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Feststellungen zur durchgeführten EEG-Untersuchung am 06.12.2021 beruhen auf dem diesbezüglichen Befund eines neurodiagnostischen Labors. Demnach wurden bei der Messung der Gehirnströme leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen detektiert, die zusammenfassend als „Pathologiegrad I.“ im Befund vermerkt wurden. Bei der Befundbesprechung mit der bereits befassten Neurologin wurde von dieser weiterhin „Gangunsicherheit und neurologische Symptomatik als fragliche Nebenwirkung bei ZB I Teilimpfung 09/21“ festgehalten, jedoch keine weiterführenden Untersuchungen veranlasst, sondern die Einnahme von Lyrica 50 mg sowie Passendan-Tropfen empfohlen. Aus dem Unterlassen der Durchführung einer MRT-Untersuchung ist der Sachverständigen zufolge zu schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine ausgeprägte Problematik gehandelt habe, weil man als Neurologe relativ schnell ein MRT veranlasse (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 6). Zum Ergebnis der EEG-Untersuchung „Pathologiegrad I.“ hielt die Sachverständige fest, dass sie selbst viele EEG-Befunde erhoben habe und häufig mit derartigen Befunden konfrontiert gewesen sei. Sie habe dies etwa bei Patienten, die eine leichte Gehirnerschütterung gehabt hätten, oder bei älteren Menschen ohne Beschwerden gesehen. Ein Pathologiegrad I. könne auch eine vaskuläre Ursache haben. Aus dem beim Beschwerdeführer vorliegenden EEG-Befund würde sie keine weiteren Schlüsse ziehen und lediglich Kontrollen durchführen, sollten Beschwerden vorliegen (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 5 und 9).Die Feststellungen zur durchgeführten EEG-Untersuchung am 06.12.2021 beruhen auf dem diesbezüglichen Befund eines neurodiagnostischen Labors. Demnach wurden bei der Messung der Gehirnströme leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen detektiert, die zusammenfassend als „Pathologiegrad römisch eins.“ im Befund vermerkt wurden. Bei der Befundbesprechung mit der bereits befassten Neurologin wurde von dieser weiterhin „Gangunsicherheit und neurologische Symptomatik als fragliche Nebenwirkung bei ZB römisch eins Teilimpfung 09/21“ festgehalten, jedoch keine weiterführenden Untersuchungen veranlasst, sondern die Einnahme von Lyrica 50 mg sowie Passendan-Tropfen empfohlen. Aus dem Unterlassen der Durchführung einer MRT-Untersuchung ist der Sachverständigen zufolge zu schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine ausgeprägte Problematik gehandelt habe, weil man als Neurologe relativ schnell ein MRT veranlasse (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 6). Zum Ergebnis der EEG-Untersuchung „Pathologiegrad römisch eins.“ hielt die Sachverständige fest, dass sie selbst viele EEG-Befunde erhoben habe und häufig mit derartigen Befunden konfrontiert gewesen sei. Sie habe dies etwa bei Patienten, die eine leichte Gehirnerschütterung gehabt hätten, oder bei älteren Menschen ohne Beschwerden gesehen. Ein Pathologiegrad römisch eins. könne auch eine vaskuläre Ursache haben. Aus dem beim Beschwerdeführer vorliegenden EEG-Befund würde sie keine weiteren Schlüsse ziehen und lediglich Kontrollen durchführen, sollten Beschwerden vorliegen (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 5 und 9). Die Feststellung, dass unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I. in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind, konnte aufgrund der Aussage der medizinischen Sachverständigen getroffen werden (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 9).Die Feststellung, dass unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins. in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind, konnte aufgrund der Aussage der medizinischen Sachverständigen getroffen werden (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 9). 2.
- Die Feststellung zur unzureichenden Versorgung mit Vitamin D beruht auf einer am 03.12.2021 durchgeführten Blutuntersuchung des Beschwerdeführers. 2.
- Die Feststellungen zum Auftreten von Herzrasen rund drei Wochen nach der Impfung gründen auf den diesbezüglichen, erstmals in der Stellungnahme vom 19.09.2023 getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 wiederholte. Zeitnahe zum Auftreten nahm der Beschwerdeführer keine ärztliche Abklärung des verspürten Herzrasens vor, sondern wurde er anlässlich der am 30.11.2021 erfolgten Konsultation seiner Neurologin von dieser an einen Facharzt für Innere Medizin zur Vornahme eines EKG überwiesen. Die am 02.12.2021 erfolgte EKG-Untersuchung ergab laut im Akt einliegendem Befund keinerlei Auffälligkeiten. Es konnte sohin keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Demgemäß wurde die Feststellung getroffen, dass keine kardiale Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.08.2024, S.4).Die am 02.12.2021 erfolgte EKG-Untersuchung ergab laut im Akt einliegendem Befund keinerlei Auffälligkeiten. Es konnte sohin keine Funktionseinschränkung festgestellt werden. Demgemäß wurde die Feststellung getroffen, dass keine kardiale Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt vergleiche die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 18.08.2024, S.4). Der Beschwerdeführer erklärte, dass das EKG am Abend um 17:39 Uhr vorgenommen worden sei, er jedoch das Herzrasen in der Früh verspürt habe. Mangels weiterer medizinischer Abklärung können aus diesem Vorbringen jedoch keinerlei vom Ergebnis, dass keine kardiale Erkrankung vorliegt, abweichenden Schlüsse gezogen werden. Weder ließ der Beschwerdeführer die EKG-Untersuchung wiederholen noch wurde er von seiner Neurologin, bei der am 09.02.2022 eine Befundbesprechung auch über die EKG-Untersuchung vom 02.12.2021 stattfand, zu einer weiterführenden internistischen Begutachtung überwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 16.09.2024 die Ansicht vertritt, dass bei ihm das posturale orthostatische Tachykardiesyndrom (POTS) vorliege, weil seine Symptome hochgradig ident mit jenen dieses Syndroms seien, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Befunddokumentation vorliegt. Die Ansicht des Beschwerdeführers beruht allein auf einer Selbstdiagnose. So führte dieser aus, dass aus seinen in der Verhandlung getätigten Angaben, wonach das Herzrasen in der Früh beim Aufstehen eingesetzt und sich danach wieder normalisiert habe, auch „ohne Expertenwissen“ ersichtlich sei, dass eine Übereinstimmung mit der Definition von POTS gegeben sei (Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.09.2024, S. 3). In seiner Beschwerde zitierte der Beschwerdeführer aus einer Publikation vom Mai 2023 folgenden Satz: „Hypovitaminosis, including vitamin D, B1, B12, and iron deficiency, has been previously reportet in a subset of POTS patients“ und vermeint vor dem Hintergrund, dass auch bei ihm ein Vitamin D-Mangel festgestellt worden sei, dass auch dieser Umstand für das Vorliegen von POTS bei ihm spreche. Die in der mündlichen Verhandlung an ihn gerichtete Frage der Sachverständigen, ob er eine Kipptisch-Untersuchung zum Nachweis von POTS vornehmen habe lassen, verneinte der Beschwerdeführer (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 6). Angesichts des Umstandes, dass keine Befunde in Vorlage gebracht wurden, welche das Vorhandensein der in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 beschriebenen Symptome belegen würden, und auch keinerlei ärztliche Befunde existieren, die als Diagnose das Vorliegen von POTS enthalten (vgl. auch SV-Gutachten vom 18.08.2024, S. 7), wurde die Feststellung getroffen, dass die Erkrankung POTS beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass keine Befunde in Vorlage gebracht wurden, welche das Vorhandensein der in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2024 beschriebenen Symptome belegen würden, und auch keinerlei ärztliche Befunde existieren, die als Diagnose das Vorliegen von POTS enthalten vergleiche auch SV-Gutachten vom 18.08.2024, S. 7), wurde die Feststellung getroffen, dass die Erkrankung POTS beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gerade deswegen, weil keine POTS-spezifischen Untersuchungen durchgeführt worden seien, der gesamte „Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln“ sei, ist insofern entgegenzutreten, als die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, korrespondiert. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu § 39 AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Bei antragsbedürftigen Verfahren, worum es sich im vorliegenden Fall handelt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers an (vgl. VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; 22.02.2011, 2008/04/0152; 09.04.2013, 2011/04/0001).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach gerade deswegen, weil keine POTS-spezifischen Untersuchungen durchgeführt worden seien, der gesamte „Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln“ sei, ist insofern entgegenzutreten, als die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets mit der Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, korrespondiert. Die Parteien sind verpflichtet, die ihnen zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz, Wien 2005, RZ 9 und 10 zu Paragraph 39, AVG mit Hinweisen auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Bei antragsbedürftigen Verfahren, worum es sich im vorliegenden Fall handelt, nimmt der Verwaltungsgerichtshof sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers an vergleiche VwGH 29.08.1990, 90/02/0108; 22.02.2011, 2008/04/0152; 09.04.2013, 2011/04/0001). Im Rahmen der Entscheidung über Beschwerdeverfahren nach dem Impfschadengesetz ist es Aufgabe des Gerichts, die Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen einer vorliegenden Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung zu prüfen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts zu ermitteln, ob eine bestimmte in den Raum gestellte Erkrankung aufgrund behaupteter Symptome beim Beschwerdeführer überhaupt vorliegt. Vielmehr fällt es in die Sphäre des Antragstellers, jene Gesundheitsschädigung(en), für die er eine Entschädigung begehrt, substantiiert, etwa durch kostenlos in Anspruch zu nehmende ärztliche Abklärung in Form einer Diagnoseerstellung geltend zu machen. Ebendies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch unterlassen, indem er das angeführte morgendliche Herzrasen nicht zeitnahe abklären, sondern erst am 02.12.2021 ein EKG bei sich durchführen ließ. Der sohin aufgenommene EKG-Befund vom 02.12.2021 erweist sich zudem als gänzlich unauffällig und weist auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer kardialen Erkrankung auf, was sich aus den nachvollziehbaren Aussagen der herangezogenen Gutachterin ergibt (siehe SV-Gutachten vom 18.08.2024, S. 7; ergänzende Stellungnahme der SV vom 01.12.2024, S. 1), weshalb auch aus diesem Grund keine weiteren ärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang notwendig waren. Ebenso wenig ließ sich aus dem beim Beschwerdeführer festgestellten Vitamin D-Mangel die Notwendigkeit von POTS-spezifischen Untersuchungen ableiten, zumal sich im Anschluss an den vom Beschwerdeführer zitierten Satz die Aussage „However, the exact relationship between hypovitaminosis and POTS is still not clear.“ findet. 2.
- In seiner Stellungnahme vom 19.09.2023 vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass folgende bei ihm vorliegenden Symptome eine hochgradige Ähnlichkeit mit dem Post-COVID-Syndrom aufweisen würden: Gangunsicherheit/Schwindel, Belastung des Nervensystems, Kopfschmerzen, Einschlafstörung, Schwächeanfälle, kognitive Einschränkungen, Herzrasen, Taubheit in den Zehen, stark reduzierter Bartwuchs, Zuckungen in den Beinen, zweimalige Erschöpfungsschübe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich einen Teil dieser Beschwerden ärztlich untersuchen ließ, nämlich die Symptome Gangunsicherheit/Schwindel, Herzrasen, Taubheit in den Zehen, Zuckungen in den Beinen und kognitive Einschränkungen. Hinsichtlich der übrigen Symptome wurde keine medizinische Abklärung vorgenommen; es liegen diesbezüglich sohin keinerlei Befunde vor, die die Behauptungen des Beschwerdeführers objektivieren würden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass Einschlafschwierigkeiten im neurologischen Befund vom 15.06.2022 notiert sind, denn Einschlafschwierigkeiten wurden vom Beschwerdeführer bloß im Zuge der Anamnese erwähnt. Im Abschnitt „Diagnose“ findet sich dazu kein Eintrag. Demnach wurden Einschlafschwierigkeiten beim Beschwerdeführer weder diagnostiziert noch Untersuchungen dazu eingeleitet oder Maßnahmen gesetzt. Von jenen Symptomen, die der Beschwerdeführer untersuchen ließ, konnten lediglich – wie bereits festgestellt und gewürdigt – die Gangunsicherheit und ein sog. Pathologiegrad I. diagnostiziert werden. Hinsichtlich der anderen untersuchten Symptome wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Von jenen Symptomen, die der Beschwerdeführer untersuchen ließ, konnten lediglich – wie bereits festgestellt und gewürdigt – die Gangunsicherheit und ein sog. Pathologiegrad römisch eins. diagnostiziert werden. Hinsichtlich der anderen untersuchten Symptome wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Ein medizinischer Befund darüber, dass die objektivierten Symptome zusammengenommen das Krankheitsbild eines Post-COVID-Syndroms, ME/CFS oder eines Post-Vac-Syndroms darstellen würden, existiert nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv die Ansicht vertreten mag, dass bei ihm dieses Krankheitsbild vorliegen würde, mangelt es diesbezüglich an einer medizinischen Objektivierung. Soweit er diesbezüglich ebenfalls die ärztliche Abklärung durch gerichtliche Einholung von medizinischen Gutachten wünscht, ist er auf das bereits oben Gesagte zu verweisen: Es liegt in seiner Sphäre als Antragsteller (bzw. Beschwerdeführer), ein substantiiertes, durch medizinische Unterlagen gestütztes Vorbringen zum Vorliegen der behaupteten Gesundheitsschädigung zu erstatten, sodass in weiterer Folge eine daran anschließende Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einer vorliegenden Gesundheitsschädigung und der angeschuldigten Impfung stattfinden kann. Die bloße Behauptung über das Vorliegen von Symptomen bzw. über das Leiden an einem bestimmten Krankheitsbild reicht hierfür nicht hin. Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu eröffnen, sein Vorbringen durch entsprechende medizinische Unterlagen zu stützen, wurde ein zweiter Verhandlungstermin am 04.12.2024 durchgeführt, bei welchem der Beschwerdeführer von der vorsitzenden Richterin explizit danach gefragt wurde, ob bei ihm nunmehr ME/CFS festgestellt worden sei, was dieser erneut lediglich dahingehend beantwortete, dass seine Symptome seiner Ansicht zufolge Überschneidungen mit den Erscheinungsbildern des ME/CFS, Post-Vac-Syndroms und Long-Covid-Syndroms aufweisen würden (VH-Protokoll 04.12.2024, S. 12). Mangels medizinischer Diagnostizierung wurde die Feststellung getroffen, dass beim Beschwerdeführer kein Post-COVID-Syndrom, ME/CFS oder Post-Vac-Syndrom vorliegt. 2.
- Das erstattete Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen vom 18.08.2024, ihre ergänzende Stellungnahme vom 01.12.2024 sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2024 getätigten Aussagen der Sachverständigen stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Das Gutachten und die Stellungnahme sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde im Zusammenhalt mit den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Ausmaße und Entstehung unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und hat sich die befasste Sachverständige vollumfänglich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schließlich ist dem beschwerdebegründenden Vorbringen sowie den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung in Zweifel ziehen würde.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 3Abs.
3 Impfschadengesetz sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 87 a, Absatz eins bis 3, 87 b, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
§ 88aAbs.
1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften des Impfschadengesetzes lauten: „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)… § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27HVG;2.
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
§ 30HVG;1.
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
§§ 32bis 34, 36 und 37 Abs.
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
§§ 32, 38 bis 41 HVG.3.
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4)–
(5)… Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lauten: § 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.Paragraph 2,
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. Beschädigtenrente § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. § 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.Paragraph 44,
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- –
- …“ 3.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 19.09.2021 eine Impfung gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd § 1b Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.3.
- Der Beschwerdeführer erhielt am 19.09.2021 eine Impfung gegen COVID-19 verabreicht. Diese Impfung entspricht einer Impfung iSd Paragraph eins b, Impfschadengesetz, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen. 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung
§ 3Abs. 3 Impf
SchG iVm § 2 Abs. 1 HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. „Wahrscheinlichkeit“ ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).3.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern muss die vorliegende Gesundheitsschädigung
Paragraph 3, Absatz 3, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sein. „Wahrscheinlichkeit“ ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit (zeitlicher Zusammenhang), entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung und das Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz besteht nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien – passende Inkubationszeit (zeitlicher Zusammenhang), entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung und das Fehlen einer anderen wahrscheinlicheren Ursache – erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; 6.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195; 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt
§ 2aAbs. 1 Impf
SchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei
§ 21Abs.
1 HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Liegt zwischen der angeschuldigten Impfung und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein Kausalzusammenhang iSd zitierten Judikatur vor, gebührt
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG eine Entschädigung für eingetretene Dauerfolgen, wobei
Paragraph 21, Absatz eins, HVG darunter eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung zu verstehen ist. Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist. 3.
- Zu den am Tag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden von Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und „Belastung des Nervensystems“ im Sinne einer unbegründeten Nervosität: Nach dem abgeführten Beweisverfahren lagen diese Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung und werden weiters als klassische Nebenwirkungen der Impfung gegen COVID-19 beschrieben. Zudem gibt es für diese Beschwerden keine andere wahrscheinlichere Ursache als die vorgenommene Impfung. Demgemäß ist für sie ein Kausalzusammenhang mit der Impfung gegeben. Allerdings sind die dargestellten Beschwerden nicht als Dauerfolge zu beurteilen, da sie nicht über einen Zeitraum von drei Monaten andauerten. Das Verfahren ergab, dass der Beschwerdeführer nach der Impfung keinen Arzt oder Ärztin aufsuchte und keinen Krankenstand in Anspruch nahm. Aufgrund der Bestimmung des § 2a Abs. 1 Impfschadengesetz ist weiters zu prüfen, ob in den am Impftag aufgetretenen Beschwerden eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gesehen werden kann. Dies ist mit Blick auf die mangelnde Intensität und Erheblichkeit, die sich ebenfalls im Umstand, dass weder eine ärztliche Konsultation vorgenommen noch Medikamente zur Linderung eingenommen wurden und auch kein Krankenstand vonnöten war, zeigen, zu verneinen.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2 a, Absatz eins, Impfschadengesetz ist weiters zu prüfen, ob in den am Impftag aufgetretenen Beschwerden eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gesehen werden kann. Dies ist mit Blick auf die mangelnde Intensität und Erheblichkeit, die sich ebenfalls im Umstand, dass weder eine ärztliche Konsultation vorgenommen noch Medikamente zur Linderung eingenommen wurden und auch kein Krankenstand vonnöten war, zeigen, zu verneinen. Die am Tag nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen gewöhnliche Impfnebenwirkungen dar, die jedoch weder eine Dauerfolge noch eine schwere Körperverletzung bewirkten. Sie begründen sohin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. 3.
- Zur Gangunsicherheit: Die etwa drei Wochen nach der Impfung aufgetretene und mit 30.11.2021 erstmals ärztlich diagnostizierte Gangunsicherheit des Beschwerdeführers liegt im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung, zumal als „Zeitfenster für immunologische Phänomene“ mindestens eine Woche und maximal zwei bis drei Monate nach der Impfung angenommen werden. Allerdings ist das zweite Kriterium der von der Judikatur geforderten Kausalitätsprüfung nicht gegeben, da die beim Beschwerdeführer eingetretene Gangunsicherheit – wie festgestellt – in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung bekannt ist. Vor diesem Hintergrund muss auf das dritte Kausalitätskriterium einer anderen wahrscheinlicheren Ursache nicht mehr eingegangen werden. Die diagnostizierte Gangunsicherheit ist demnach nicht mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. 3.
- Zu unspezifischen Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I.:3.
- Zu unspezifischen Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins.: Beim Beschwerdeführer wurden am 06.12.2021 leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I. diagnostiziert. Damit ist der zeitliche Zusammenhang im oben geschilderten „Zeitfenster für immunologische Phänomene“ gerade noch gegeben.Beim Beschwerdeführer wurden am 06.12.2021 leichtgradige unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins. diagnostiziert. Damit ist der zeitliche Zusammenhang im oben geschilderten „Zeitfenster für immunologische Phänomene“ gerade noch gegeben. Jedoch ist auch hinsichtlich der Diagnose des Pathologiegrades I. das zweite im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu beurteilende Kriterium nicht erfüllt, da unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I. – wie festgestellt – in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind.Jedoch ist auch hinsichtlich der Diagnose des Pathologiegrades römisch eins. das zweite im Rahmen der Kausalitätsprüfung zu beurteilende Kriterium nicht erfüllt, da unspezifische Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins. – wie festgestellt – in der medizinischen Fachliteratur nicht als Folge der Impfung gegen COVID-19 bekannt sind. Vor diesem Hintergrund muss auf das dritte Kausalitätskriterium einer anderen wahrscheinlicheren Ursache nicht mehr eingegangen werden. Damit sind die unspezifischen Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades I. nicht mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen.Damit sind die unspezifischen Allgemeinveränderungen im Sinne eines Pathologiegrades römisch eins. nicht mit der von der Judikatur geforderten Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen. 3.
- Zu den Symptomen Herzrasen, Einschlafstörung, reduzierter Bartwuchs und zweimalige Erschöpfungsschübe sowie zu POTS, ME/CFS, „Post-Vac-Syndrom“ und „Long/Post-COVID-Syndrom“: Nach dem Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens konnten diese Beschwerden dem Verfahren nicht als stattgehabte Gesundheitsschädigungen zugrunde gelegt werden. Mangels Vorliegens dieser Gesundheitsschädigungen kann keine Prüfung des Kausalzusammenhangs mit der angeschuldigten Impfung stattfinden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage, ob Erkrankungen wie POTS sowie ME/CFS, „Post-Vac-Syndrom“ und „Long/Post-COVID-Syndrom“ durch die Impfung gegen COVID-19 ausgelöst werden können. 3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2281159.1.00