Obsah (19)
Art. 133§ 3§ 9§ 81§ 28§ 88§ 56§ 41a§ 8§ 17§§ 54§ 2§ 45§ 13Art. 3§ 12§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.01.2025 GeschäftszahlW272 2188764-2 Spruch, W272 2188764-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 07.02.2018, Zahl XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G und § 8 Abs. 1 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 07.02.2018, Zahl römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt. Mit fristgerechtem Schreiben vom 05.03.2018 wurde vollumfänglich Beschwerde erhoben. Die gegen den Spruchteil I., II. und III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde aufgrund Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.01.2021 mit mündlichen Beschluss ( XXXX schriftliches Erkenntnis vom 10.02.2021) eingestellt (Spruchpunkt A.1.). In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis V. des angefochtenen Bescheides wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 81Abs. 36 NAG i
Vm. § 14a NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG iVm. § 54 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A.2.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.3. Die Revision war nicht zulässig. Die gegen den Spruchteil römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde aufgrund Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.01.2021 mit mündlichen Beschluss ( römisch 40 schriftliches Erkenntnis vom 10.02.2021) eingestellt (Spruchpunkt A.1.). In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A.2.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.
- Die Revision war nicht zulässig. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses XXXX erfolgte mit 10.02.2021 und wurde ordnungsgemäß zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses römisch 40 erfolgte mit 10.02.2021 und wurde ordnungsgemäß zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
- Dem BF wurde seitens der afghanischen Botschaft ein afghanischer Reisepass, Nr. XXXX , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.2026 ausgestellt.
- Dem BF wurde seitens der afghanischen Botschaft ein afghanischer Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.2026 ausgestellt.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von 27.01.2022 bis 27.01.2023, KartenNr. XXXX , ausgestellt.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von 27.01.2022 bis 27.01.2023, KartenNr. römisch 40 , ausgestellt.
- Am 02.01.2024 hat der BF den Verlust seines afghanischen Reisepasses bei dem Magistratischen Bezirksamt in Wien angezeigt.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig vom 29.01.2024 bis 29.01.2025, KartenNr. XXXX , ausgestellt.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig vom 29.01.2024 bis 29.01.2025, KartenNr. römisch 40 , ausgestellt. Gegenständliches Verfahren
- Am 11.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen (§ 88 Abs. 1 Z. 3 FPG 2005). Begründet wurde der Antrag mit dem Bedarf des Reisepasses für die Arbeit, weiters wolle er seine Mutter besuchen, da diese krank sei und er wolle reisen.
- Am 11.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ erfüllen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005). Begründet wurde der Antrag mit dem Bedarf des Reisepasses für die Arbeit, weiters wolle er seine Mutter besuchen, da diese krank sei und er wolle reisen.
- Mit Bescheid vom 29.04.2024 (zugestellt am 03.05.2024) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z. 3 FPG ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Er sei im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses mit der Nr. XXXX , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.
- Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen.
- Mit Bescheid vom 29.04.2024 (zugestellt am 03.05.2024) wies das Bundesamt den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Er sei im Besitz eines gültigen afghanischen Reisepasses mit der Nr. römisch 40 , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.
- Aus diesen Gründen sei der Antrag abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.05.2024 (eingebracht am 28.05.2024) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Der BF verfüge nunmehr über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus (RWR-Karte plus) bis zum 29.01.
- Am 05.12.2023 habe er den genannten afghanischen Reisepass verloren und dies am 02.01.2024 bei Magistratischen Bezirksamt zur Anzeige gebracht. Weiters habe der BF die afghanische Botschaft aufgesucht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass diese derzeit nicht in der Lage sei, Reisepässe auszustellen. Die belangte Behörde habe die konkrete Situation des BF unzureichend ermittelt, so habe sie auch im Bescheid keine Begründung, wie sie zu den Feststellungen gekommen sind, nachvollziehbar dargelegt. Dem BF sei kein Parteiengehör gewährt worden, wo er den Verlust des Reisepasses auch angeben hätte können. Weiters sei beim BF von einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Im Jahr 2021 sei im zum ersten Mal eine Aufenthaltsberechtigung plus ausgestellt worden, mittlerweile verfüge er über eine RWR-Karte plus bis zum 29.01.
- Auch bei Nichtverlängerung wäre ihm aus Gründen des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Dies führe zu der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Bezüglich eines etwaigen fehlenden Interesses, werde auf die Entscheidung des VfGH verwiesen in welchem ausgesprochen wurde, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Verweigerung in Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Art. 2 Abs. 2 4 ZPEMRK durchgeführt werden müsse. Eine grundrechtskonforme Auslegung würde aber auch bedeuten, dass nicht nur die taxativ aufgezählten Personengruppen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, sondern auch jene Personen, welche nicht darunterfallen, in Hinblick auf ihrer Ausreisefreiheit ein Fremdenpass zu gewähren ist und nicht eingeschränkt werden darf. Es liegen daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen gem. § 88 Abs. 1 FPG vor und es wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.05.2024 (eingebracht am 28.05.2024) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Der BF verfüge nunmehr über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus (RWR-Karte plus) bis zum 29.01.
- Am 05.12.2023 habe er den genannten afghanischen Reisepass verloren und dies am 02.01.2024 bei Magistratischen Bezirksamt zur Anzeige gebracht. Weiters habe der BF die afghanische Botschaft aufgesucht, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass diese derzeit nicht in der Lage sei, Reisepässe auszustellen. Die belangte Behörde habe die konkrete Situation des BF unzureichend ermittelt, so habe sie auch im Bescheid keine Begründung, wie sie zu den Feststellungen gekommen sind, nachvollziehbar dargelegt. Dem BF sei kein Parteiengehör gewährt worden, wo er den Verlust des Reisepasses auch angeben hätte können. Weiters sei beim BF von einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Im Jahr 2021 sei im zum ersten Mal eine Aufenthaltsberechtigung plus ausgestellt worden, mittlerweile verfüge er über eine RWR-Karte plus bis zum 29.01.
- Auch bei Nichtverlängerung wäre ihm aus Gründen des Artikel 8, EMRK eine Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Dies führe zu der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Bezüglich eines etwaigen fehlenden Interesses, werde auf die Entscheidung des VfGH verwiesen in welchem ausgesprochen wurde, dass eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Verweigerung in Hinblick auf die Ausreisefreiheit nach Artikel 2, Absatz 2, 4 ZPEMRK durchgeführt werden müsse. Eine grundrechtskonforme Auslegung würde aber auch bedeuten, dass nicht nur die taxativ aufgezählten Personengruppen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG, sondern auch jene Personen, welche nicht darunterfallen, in Hinblick auf ihrer Ausreisefreiheit ein Fremdenpass zu gewähren ist und nicht eingeschränkt werden darf. Es liegen daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Voraussetzungen gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG vor und es wäre dem BF ein Fremdenpass auszustellen
- Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 11.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör mit Schreiben vom 11.07.2024
- Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde zum Parteiengehör vorgebracht, dass der bei XXXX beschäftigt sei, der Arbeitgeber setze für eine Vollzeitbeschäftigung einen Reisepass voraus, zudem sei er in den letzten 5 Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen und 2 Jahre lang selbständig. Die Mutter sei in Afghanistan aufhältig und werde im Iran oder Pakistan behandelt werden. Der BF wolle seine Mutter besuchen. Der BF besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2, spreche aber zumindest auf Niveau B 1 (eher B2). Er wolle den B1 Kurs absolvieren und werde ein Zertifikat bei Erlangen unverzüglich vorlegen. Der BF verfüge über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zum 29.01.
- Er habe seinen Reisepass verloren und könne die afghanische Botschaft derzeit keinen Reisepass ausstellen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 06.05.2024 verwiesen.
- Mit Schreiben vom 30.07.2024 wurde zum Parteiengehör vorgebracht, dass der bei römisch 40 beschäftigt sei, der Arbeitgeber setze für eine Vollzeitbeschäftigung einen Reisepass voraus, zudem sei er in den letzten 5 Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen und 2 Jahre lang selbständig. Die Mutter sei in Afghanistan aufhältig und werde im Iran oder Pakistan behandelt werden. Der BF wolle seine Mutter besuchen. Der BF besuche derzeit einen Deutschkurs auf Niveau A2, spreche aber zumindest auf Niveau B 1 (eher B2). Er wolle den B1 Kurs absolvieren und werde ein Zertifikat bei Erlangen unverzüglich vorlegen. Der BF verfüge über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus bis zum 29.01.
- Er habe seinen Reisepass verloren und könne die afghanische Botschaft derzeit keinen Reisepass ausstellen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 06.05.2024 verwiesen. Vorgelegt wurden: Lebenslauf und Versicherungsdatenauszug, Befunde und Reisepass der Mutter, Deutschkursbestätigung, Verlustmeldung Reisepass und Bestätigung der Botschaft
- Mit Eingabe vom 10.09.2024 wurde ein positives Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 14.11.2024 wurde seitens des BF nachgefragt, wann mit weiteren Schritten zu rechnen ist.
- Mit Eingabe vom 19.12.2024, aufgrund eines gewährten Parteiengehörs, wurde vorgebracht, dass der BF das Sprachniveau weit aus besser sei, als A2, der BF arbeite daran, dass er auch eine entsprechende Prüfung ablegen könne. Weiters habe er auch die Arbeit gewechselt. Es werde nochmals daraufhingewiesen, dass nach eigener Ansicht, nicht nur bei der Voraussetzung des Aufenthaltstitels Daueraufenthalt EU, sondern auch bei einer Aufenthaltsberechtigung mit Rot-Weiß-Rot Karte ein Anspruch auf Fremdenpass bestehe. Der BF möchte seine erkrankte Mutter im Iran besuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgruppe an. Der BF spricht Paschtu und Deutsch zumindest auf A2-Ebene. Seine Identität steht fest.1.1.
- Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgruppe an. Der BF spricht Paschtu und Deutsch zumindest auf A2-Ebene. Seine Identität steht fest. Der BF ist seit Oktober 2015 in Österreich aufhältig und geht einer Erwerbstätigkeit nach. 1.1.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF: 1.2.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Oktober 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 07.02.2018, Zahl XXXX den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G und § 8 Abs. 1 bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 07.02.2018, Zahl römisch 40 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem BF wurde eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt. Die gegen den Spruchteil I., II. und III. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde aufgrund Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.01.2021 mit mündlichen Beschluss ( XXXX schriftliches Erkenntnis vom 10.02.2021) eingestellt (Spruchpunkt A.1.). In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis V. des angefochtenen Bescheides wurde
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 81Abs. 36 NAG i
Vm. § 14a NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG iVm. § 54 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A.2.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.3. Die Revision war nicht zulässig. Die gegen den Spruchteil römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde aufgrund Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.01.2021 mit mündlichen Beschluss ( römisch 40 schriftliches Erkenntnis vom 10.02.2021) eingestellt (Spruchpunkt A.1.). In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 81, Absatz 36, NAG in Verbindung mit Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 58, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt (Spruchpunkt A.2.). In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.
- Die Revision war nicht zulässig. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses XXXX erfolgte mit 10.02.2021 und wurde ordnungsgemäß zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses römisch 40 erfolgte mit 10.02.2021 und wurde ordnungsgemäß zugestellt. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.2.2 Dem BF wurde seitens der afghanischen Botschaft ein afghanischer Reisepass, Nr. XXXX , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.2026 ausgestellt.1.2.2 Dem BF wurde seitens der afghanischen Botschaft ein afghanischer Reisepass, Nr. römisch 40 , gültig von 16.04.2021 bis 16.04.2026 ausgestellt. 1.2.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von 27.01.2022 bis 27.01.2023, KartenNr. XXXX , ausgestellt.1.2.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig von 27.01.2022 bis 27.01.2023, KartenNr. römisch 40 , ausgestellt. 1.2.
- Der BF hat am 05.12.2023 seinen afghanischen Reisepass verloren. 1.2.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig vom 29.01.2024 bis 29.01.2025, KartenNr. XXXX , ausgestellt.1.2.
- Durch die Magistratsabteilung Wien, MA 35 wurde dem BF eine Rot-Weiß-Rot Karte plus, gültig vom 29.01.2024 bis 29.01.2025, KartenNr. römisch 40 , ausgestellt. 1.2.
- Am 11.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen (§ 88 Abs. 1 Z. 3 FPG 2005), den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2024 abgewiesen hat.1.2.
- Am 11.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005), den das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2024 abgewiesen hat. 1.
- Der BF hat bei der afghanischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines nationalen afghanischen Reisedokumentes beantragt und wurde ihm keiner ausgestellt, da aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan, in Österreich der Antrag nicht bearbeitet werden kann und ein Reisepass im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden kann. Der BF ist nicht in der Lage einen afghanischen Reisepass zu erlangen. 1.
- Die Mutter des BF ist derzeit krank. Sie beabsichtigt sich im Ausland medizinisch versorgen zu lassen. Ein Zeitpunkt einer medizinischen Versorgung im Ausland ist derzeit nicht absehbar. 1.
- Der BF benötigt den Fremdenpass, um ausreisen zu können und seine Mutter zu besuchen, falls sie sich im Ausland medizinisch versorgen lassen kann. Der Bedarf des Fremdenpasses, als Voraussetzung für eine Vollzeitbeschäftigung kann nicht gefolgt werden.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den vorgelegten Beweismitteln und dem abgeschlossenen Vorverfahren (Asylverfahren W 207 2188764-1). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich den unstrittigen Feststellungen im Vorverfahren ( XXXX ), sowie der vorlegten Integrationsprüfung A2.2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich den unstrittigen Feststellungen im Vorverfahren ( römisch 40 ), sowie der vorlegten Integrationsprüfung A
- Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den diesbezüglich bereits im Vorverfahren vorgelegten Dokumenten sowie dem in Verlust geratenen Reisepass. 2.1.
- Die Unbescholtenheit des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF: 2.2.
- Die angeführten Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz, der Gewährung der Aufenthaltsberechtigung plus
§ 56Abs. 1 Asyl
G und Verlängerung des Aufenthaltstitels R-W-R Karte plus ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis XXXX der vorgelegten Karte R-W-R plus und der Beschwerde.2.2.1. Die angeführten Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz, der Gewährung der Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG und Verlängerung des Aufenthaltstitels R-W-R Karte plus ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis römisch 40 der vorgelegten Karte R-W-R plus und der Beschwerde. 2.2.
- Dass der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses war, ergibt sich aus der fremdenpolizeilichen Überprüfung und der Angabe in der Beschwerde, sowie der Verlustanzeige bei dem Magistratischem Bezirksamt für den
- und
- Bezirk (AS 57, Beilage zur Beschwerde). Da der BF bereits vor Antragsstellung diese Anzeige erstattete ist seitens Verwaltungsgericht kein Hinweis darauf gegeben, dass der Verlust nicht glaubhaft wäre. Sodass der Verlustmeldung (Wien XXXX ) Glauben geschenkt wird.2.2.
- Dass der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses war, ergibt sich aus der fremdenpolizeilichen Überprüfung und der Angabe in der Beschwerde, sowie der Verlustanzeige bei dem Magistratischem Bezirksamt für den
- und
- Bezirk (AS 57, Beilage zur Beschwerde). Da der BF bereits vor Antragsstellung diese Anzeige erstattete ist seitens Verwaltungsgericht kein Hinweis darauf gegeben, dass der Verlust nicht glaubhaft wäre. Sodass der Verlustmeldung (Wien römisch 40 ) Glauben geschenkt wird. 2.2.
- Dass der BF keinen afghanischen Reisepass seitens der Vertretung der afghanischen Behörden in Österreich erhält, ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 02.01.2024, XXXX (AS 56, Beilage zur Beschwerde) sowie dem Einblick auf die Homepage der afghanischen Vertretung in Wien (https://afghanistan-vienna.com/new-passport/, abgefragt am 27.01.2025). Hier wird bestätigt, dass derzeit kein Reisepass ausgestellt werden kann. Das vorgelegte Dokument ist glaubhaft und kann seitens des Verwaltungsgericht keine gegenteilige Feststellung getroffen werden. So gib auch die Verlustmeldung vom 02.01.2024 an, dass diese zur Vorlage bei der Botschaft diene und wurde am gleichen Tag die Bestätigung über die Nichtausstellung eines afghanischen Reisepasses erstellt. Die Daten stehen daher im Zusammenhang und sind damit glaubhaft. 2.2.
- Dass der BF keinen afghanischen Reisepass seitens der Vertretung der afghanischen Behörden in Österreich erhält, ergibt sich aus der vorgelegten Mitteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 02.01.2024, römisch 40 (AS 56, Beilage zur Beschwerde) sowie dem Einblick auf die Homepage der afghanischen Vertretung in Wien (https://afghanistan-vienna.com/new-passport/, abgefragt am 27.01.2025). Hier wird bestätigt, dass derzeit kein Reisepass ausgestellt werden kann. Das vorgelegte Dokument ist glaubhaft und kann seitens des Verwaltungsgericht keine gegenteilige Feststellung getroffen werden. So gib auch die Verlustmeldung vom 02.01.2024 an, dass diese zur Vorlage bei der Botschaft diene und wurde am gleichen Tag die Bestätigung über die Nichtausstellung eines afghanischen Reisepasses erstellt. Die Daten stehen daher im Zusammenhang und sind damit glaubhaft. 2.2.
- Da der BF arbeitet ist es auch glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Fremdenpass für die Arbeit möglicherweise verwendbar ist, aber nicht Voraussetzung für eine Vollzeitbeschäftigung ist, da der Arbeitgeber nicht glaubhaft darlegen konnte, welche Tätigkeiten der BF im Ausland erbringen und warum nur dann eine Vollzeitbeschäftigung möglich sein solle. Weiters gab der BF im Vorverfahren an, dass sich seine Eltern und Geschwister im Pakistan aufhalten, nun jedoch legte der BF dar, dass seine Mutter in Afghanistan aufhältig ist (Stellungnahme vom 30.07.2024) und es beabsichtigt ist, dass sie sich aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Ausland medizinisch versorgen lassen wolle. Wenn in der Stellungnahme vom 03.01.2025 vorbringt seine Mutter im Iran besuchen zu wollen, so konnte der BF keinen Belegt darbringen, dass sich diese derzeit tatsächlich dort befinde. Ein konkreter Termin für eine OP oder tatsächlich bereits durchgeführt OP oder Aufenthalt der Mutter wurde nicht genannt, sodass das Gericht davon ausgeht, dass es zwar Absicht ist, dass die Mutter sich im Ausland versorgen lassen möchte, aber derzeit nicht absehbar, wann dies geschehen soll und ob dies überhaupt erfolgen wird. Daher ist derzeit der Bedarf des Fremdenpasses dahingehend nicht aktuell. Der BF brachte jedoch vor, dass er auf sein Recht auf Ausreisefreiheit bestehe und daher ebenfalls einen Fremdenpass benötige, da er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Feststellungen über das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und über die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Gerichtsakt betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, dem Bescheid des BFA vom 15.02.2024 sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. 3.
- Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt I.):3.
- Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt römisch eins.): Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt: „Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: 3.3.
- Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis zum 29.01.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt
§ 41aAbs.
9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG. Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG
Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.3.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis zum 29.01.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG
Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. 3.3.
- Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: 3.3.
- Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. 3.3.
- Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.3.3.
- Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
§ 2Abs.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
- der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
- der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
- der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
§ 2Abs.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
- der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
- der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
- der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
§ 45Abs.
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)
§ 2Abs.
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist
Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist
Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 27.01.2022 eine Niederlassungsbewilligung
§ 41aAbs. 9 NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet als tatsächlich niedergelassen i
Sd § 45 Abs. 1 NAG anzusehen ist. Allerdings ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 27.01.2022 eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet als tatsächlich niedergelassen iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzusehen ist. Allerdings ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 31.10.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seit 31.10.2015 mit der Einbringung des Antrags
§ 13Abs. 1 Asyl
G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
Art. 3Abs.
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
§ 13Asyl
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 31.10.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seit 31.10.2015 mit der Einbringung des Antrags
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
Artikel 3
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Die Anrechnung des Zeitraumes zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze auf die Fünfjahresfrist ist
§ 45Abs.
12 nur wie dargelegt auf jene Personen anzuwenden, welche den Status des subsidiär Schutzberechtigten oder den des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Ausweitung auf Personen, welche jedoch nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen entsprechenden Status nicht erhalten haben, aber in diesem Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung, wie im gegebenen Fall nach § 55 AsylG, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht erkennbar und liegt für eine analoge Anwendung keine entsprechende Judikatur des VwGH vor. Auch ein Verstoß gegen verfassungsgesetzliche Bestimmungen wurde durch den VfGH bis dato nicht erkannt.Die Anrechnung des Zeitraumes zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze auf die Fünfjahresfrist ist
Paragraph 45, Absatz 12, nur wie dargelegt auf jene Personen anzuwenden, welche den Status des subsidiär Schutzberechtigten oder den des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine Ausweitung auf Personen, welche jedoch nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen entsprechenden Status nicht erhalten haben, aber in diesem Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung, wie im gegebenen Fall nach Paragraph 55, AsylG, ist aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht erkennbar und liegt für eine analoge Anwendung keine entsprechende Judikatur des VwGH vor. Auch ein Verstoß gegen verfassungsgesetzliche Bestimmungen wurde durch den VfGH bis dato nicht erkannt. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art.
- Abs. 2 Buchstabe d: Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“ 3.3.
- Der Beschwerdeführer bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK).3.3.
- Der Beschwerdeführer bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022, ergebe, dass die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes eine Verletzung des verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen könne.Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, ergebe, dass die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes eine Verletzung des verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen könne. Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG. Dem Verfahren
§ 88Abs.
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG. Dem Verfahren
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Wenn nunmehr die Beschwerde vorbringt, dass unter der verfassungsmäßigen Interpretation des Art. 2
- ZPEMRK die in § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, bzw. Abs. 3 und 2a FPG genannten Personengruppen keine taxative Aufzählung sind, sondern auch Personengruppen einen Anspruch auf einen Fremdenpass zusteht, welche wie der BF bereits nahezu 10 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig sind und davon 4 Jahre niedergelassen, so wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/21/0042 verwiesen, indem zwar auf die Fassung des FrÄG 2009, BGBL. Nr. I 122 verwiesen wird, aber auch hier der Verwaltungsgerichtshof darauf verwies, dass selbst bei dem Vorbringen als Zweck des Bedarfes eines Fremdenpasses, auf den Besuch der erkrankten Großmutter hingewiesen wird, dass dies im gegebenen Fall nicht ausreichend war, zumal der Revisionswerber nicht den geforderten Status des subsidiär Schutzberechtigten inne hatte. So ist hier erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof im § 88 FPG von einer taxativ aufgezählten Personengruppen ausgeht und aus zumindest damaliger Sicht hier es sich nicht um eine demonstrative Aufzählung handelt, welche es dem Verwaltungsgericht ermöglich zu prüfen, ob im gegebenen Fall der Aufenthaltsstatus bzw. die Dauer der Niederlassung ausreicht, um die gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses, auch in Hinblick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte nach Art. 2
- ZPEMRK anzuwenden. Dass sich die Judikatur des VwGH unter Berücksichtigung der Judikatur zu Art. 2
- ZPEMRK geändert hat ist nicht erkennbar.Wenn nunmehr die Beschwerde vorbringt, dass unter der verfassungsmäßigen Interpretation des Artikel 2,
- ZPEMRK die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, bzw. Absatz 3 und 2 a FPG genannten Personengruppen keine taxative Aufzählung sind, sondern auch Personengruppen einen Anspruch auf einen Fremdenpass zusteht, welche wie der BF bereits nahezu 10 Jahre rechtmäßig in Österreich aufhältig sind und davon 4 Jahre niedergelassen, so wird auf die Entscheidung des VwGH vom 22.01.2014, Zahl 2013/21/0042 verwiesen, indem zwar auf die Fassung des FrÄG 2009, BGBL. Nr. römisch eins 122 verwiesen wird, aber auch hier der Verwaltungsgerichtshof darauf verwies, dass selbst bei dem Vorbringen als Zweck des Bedarfes eines Fremdenpasses, auf den Besuch der erkrankten Großmutter hingewiesen wird, dass dies im gegebenen Fall nicht ausreichend war, zumal der Revisionswerber nicht den geforderten Status des subsidiär Schutzberechtigten inne hatte. So ist hier erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof im Paragraph 88, FPG von einer taxativ aufgezählten Personengruppen ausgeht und aus zumindest damaliger Sicht hier es sich nicht um eine demonstrative Aufzählung handelt, welche es dem Verwaltungsgericht ermöglich zu prüfen, ob im gegebenen Fall der Aufenthaltsstatus bzw. die Dauer der Niederlassung ausreicht, um die gesetzlich vorgesehene Einschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses, auch in Hinblick auf die verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte nach Artikel 2,
- ZPEMRK anzuwenden. Dass sich die Judikatur des VwGH unter Berücksichtigung der Judikatur zu Artikel 2,
- ZPEMRK geändert hat ist nicht erkennbar. Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).Die Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Ziffer eins,), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Ziffer 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Ziffer 4,) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Ziffer 5,). Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen.Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen –unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Eine weitere Voraussetzung für die Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ist die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Integrationsgesetz –IntG, idF BGBl. Nr. I 76/2002)Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Integrationsgesetz –IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 76 aus 2002,) § 10.Paragraph 10,
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Art. römisch III Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt,, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch "Art". römisch römisch drei Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) … 7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 1. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 § 12.Paragraph 12,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBL I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 23,, BGBL römisch eins Nr. 41 aus 2019,) Der BF legte zwar die Integrationsprüfung A2 vor, ein Prüfungsergebnis nach der genannten Prüfungsordnung für B1 liegt jedoch nicht vor und kann auch durch persönlichen Eindruck auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch den Richter nicht festgestellt werden, zumal die entsprechende Qualifikation und Prüfungsabnahme durch den Verwaltungsrichter nicht gegeben ist. Daher der BF, neben der nicht ausreichenden Niederlassung, die Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 2 (Integrationsgesetz) nicht gegeben ist und daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ derzeit nicht gegeben sind und daher der BF nicht unter der Personengruppe des § 88 Abs. 1 Z. 3 FPG fällt.Der BF legte zwar die Integrationsprüfung A2 vor, ein Prüfungsergebnis nach der genannten Prüfungsordnung für B1 liegt jedoch nicht vor und kann auch durch persönlichen Eindruck auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch den Richter nicht festgestellt werden, zumal die entsprechende Qualifikation und Prüfungsabnahme durch den Verwaltungsrichter nicht gegeben ist. Daher der BF, neben der nicht ausreichenden Niederlassung, die Voraussetzung der Erfüllung des Moduls 2 (Integrationsgesetz) nicht gegeben ist und daher die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ derzeit nicht gegeben sind und daher der BF nicht unter der Personengruppe des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG fällt. In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der sonstigen Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat, zumal Art. 2 Abs.4 4. ZPEMRK Einschränkungen vorsieht, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind. Dem BF steht es frei seinen Verpflichtungen wie die Erlangung der Deutschkenntnisse B 1 nachzukommen.In der Gesamtbetrachtung bestehen unter Berücksichtigung der oben dargestellten öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers daher keine Bedenken, dass die gegenständliche Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig ist, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder generell an der Ausreise aus dem Bundesgebiet gehindert noch auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der sonstigen Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 88, FPG geäußert hat, zumal Artikel 2, Absatz 4, 4. ZPEMRK Einschränkungen vorsieht, soweit diese gesetzlich vorgesehen sind. Dem BF steht es frei seinen Verpflichtungen wie die Erlangung der Deutschkenntnisse B 1 nachzukommen. 3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt, aber nicht aufzuzeigen unternommen, welche Fragen erörterungsbedürftig wären. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W272.2188764.2.00