GVG stattgegeben und 1.) XXXX sowie 2.) XXXX
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 sowie 2.) römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX und 2.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Erstbeschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde sein Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen als gesetzlicher Vertreter am 16.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde sein Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer stellte für diesen als gesetzlicher Vertreter am 16.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
G 2005 ab, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Bescheiden vom 25.05.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ab, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Beschwerdeführer erhoben am 20.06.2018 gegen sämtliche Spruchpunkte Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2019 wurde mit Erkenntnis vom 22.08.2019, Zl W271 2200372-1 sowie Zl W271 2200371-1, den Beschwerdeführern
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2019 wurde mit Erkenntnis vom 22.08.2019, Zl W271 2200372-1 sowie Zl W271 2200371-1, den Beschwerdeführern
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer wurden laufend mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl verlängert, zuletzt bis zum 02.09.2024. Gegenständliches Verfahren: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn von XXXX , geboren am XXXX . Die Beschwerdeführer stellten am 06.07.2023 den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde dabei vom Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter vertreten.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Beschwerdeführer stellten am 06.07.2023 den gegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde dabei vom Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter vertreten. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers sowie auch jene des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers statt. Am 07.09.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer und die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.01.2024, Zl. 1132537310/231294759 sowie Zl. 1164153403/231294821, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.01.2024, Zl. 1132537310/231294759 sowie Zl. 1164153403/231294821, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 26.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 06.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters der Gerichtsabteilung W202 infolge Annexität wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 am 13.03.2024 neu zugewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 24.04.2024
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren mit Beschluss vom 24.04.2024
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 aus. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W231 abgenommen und der Gerichtsabteilung W608 zugewiesen. Am 04.10.2024 erging dann das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (in der Folge: EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie bekennen sich zum muslimischen-schiitischen Glauben. Sie sprechen muttersprachlich Farsi. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 16.10.2016 über mehrere Länder nach Österreich ein und stellte am selben Tag erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2019, Zl W271 2200370-1, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 06.07.2023 einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und der Zweitbeschwerdeführer das minderjährige Kind von XXXX , geboren am XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2200370-2,
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe wurde traditionell bereits vor der Einreise geschlossen.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann und der Zweitbeschwerdeführer das minderjährige Kind von römisch 40 , geboren am römisch 40 , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W608 2200370-2,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Ehe wurde traditionell bereits vor der Einreise geschlossen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführer und ihrer Mutter bzw. Ehefrau vor.
G 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Der Mutter bzw. der Ehefrau der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl W608 2200370-2,
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Mutter bzw. der Ehefrau der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl W608 2200370-2,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Soweit die Beschwerdeführer auch eigene Fluchtgründe vorbringen, ist auf diese nicht näher einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits festgehalten, dass sich aus den Materialien zu § 34 AsylG 2005 (RV 952,
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Das ist im vorliegenden Fall gegeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W608.2200372.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.