4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.10.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt III.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: BF) zugestellt am 29.10.2024, wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 11.11.2024 beim BFA eingebrachten und mit 07.11.2024 datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 11.11.2024 beim BFA eingebrachten und mit 07.11.2024 datierten Schreiben erklärte die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des im Spruch angeführten Bescheides. Mit dem am 26.11.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch angeführten Bescheides.Mit dem am 26.11.2024 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.12.2024 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei (BF) führt die im Spruch angeführten Identitätsdaten (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Sie verfügt über einen am 07.06.2024 ausgestellten und bis 07.06.2034 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepass, in dem das Geschlecht der BF mit „m“ (masculino/männlich) eingetragen ist. Die BF reiste am 18.10.2024 auf dem Luftweg von Madrid (Spanien) kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Zweck der Einreise war die Absicht, in Österreich der Prostitution nachzugehen. Die BF bot als „transsexuelle Frau“ sexuelle Dienstleistungen auf einschlägigen Internet-Portalen an, ohne über die zur Ausübung erforderlichen Berechtigungen zu verfügen. Von Beamten der Bundespolizei wurde mit der BF am 24.10.2024, unter dem Vorwand sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, ein Treffen arrangiert. Nachdem die BF am vereinbarten Ort erschienen war, gaben sich die Beamten zu erkennen und die BF wurde einer Identitätsfeststellung unterzogen. Sie legitimierte sich dabei mit einem kolumbianischen Identitätsausweis; einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den Schengen-Raum konnte sie jedoch nicht vorweisen. Die BF wurde aufgrund eines behördlichen Festnahmeauftrages festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Die BF verfügte im Bundesgebiet zu keiner Zeit über eine melderechtliche Anmeldung. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.10.2024, Zl. XXXX , wurde über die BF
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde der BF persönlich am 25.10.2024 zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Die BF befand sich bis zu ihrer Entlassung am XXXX .11.2024 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.10.2024, Zl. römisch 40 , wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Schubhaftbescheid wurde der BF persönlich am 25.10.2024 zugestellt und unmittelbar in Vollzug gesetzt. Die BF befand sich bis zu ihrer Entlassung am römisch 40 .11.2024 in Schubhaft. Die BF stellte am 29.10.2024 – nach Durchführung eines Rückkehrberatungsgesprächs – einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Kolumbien. Mit Schreiben des BFA vom 30.10.2024 wurde dieser Antrag im Umfang einer organisatorischen Unterstützung genehmigt; die Ausreise habe unverzüglich zu erfolgen, die Zustimmung zur unterstützten freiwilligen Rückkehr gelte jedoch längstens bis 29.12.
GVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zum Einreiseverbot:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne erforderliche Berechtigungen mit der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Zudem verfüge sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt und habe bewusst die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ignoriert. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt, ohne dabei auf einen der demonstrativ aufgezählten Tatbestände der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG Bezug zu nehmen. Die Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF durch die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne erforderliche Berechtigungen mit der damit einhergehenden Gefahr der Übertragung von Krankheiten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet habe. Zudem verfüge sie nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für ihren Aufenthalt und habe bewusst die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen ignoriert. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. Die BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass die belangte Behörde die kurze Dauer ihres Aufenthalts in Österreich, den Umstand, dass sie bei der Einreise noch über 1.000 Euro verfügt habe, insgesamt kooperativ und stets bereit gewesen sei freiwillig nach Kolumbien zurückzukehren, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem liege bezüglich der illegalen Prostitution noch keine rechtskräftige Verurteilung vor und sei die BF unbescholten; die Prostitution habe sie außerdem nur kurze Zeit betrieben. Ein Einreiseverbot dürfe ohne Erfüllung einer der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG nur erlassen werden, wenn eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation vorliege. Das BFA habe jedoch keine vergleichbaren Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe. Die Mittellosigkeit der BF stelle mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, keinen Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes dar. Zudem fehle eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF, und würden keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme zulassen würden, dass die BF auch in Zukunft der illegalen Prostitution in Österreich nachgehen wollen würde. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben, in eventu sei dieses aufgrund des Umstandes, dass die BF die Rückkehrentscheidung akzeptiert habe und aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Die BF begründet die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes – auf das Wesentliche zusammengefasst – damit, dass die belangte Behörde die kurze Dauer ihres Aufenthalts in Österreich, den Umstand, dass sie bei der Einreise noch über 1.000 Euro verfügt habe, insgesamt kooperativ und stets bereit gewesen sei freiwillig nach Kolumbien zurückzukehren, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zudem liege bezüglich der illegalen Prostitution noch keine rechtskräftige Verurteilung vor und sei die BF unbescholten; die Prostitution habe sie außerdem nur kurze Zeit betrieben. Ein Einreiseverbot dürfe ohne Erfüllung einer der demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur erlassen werden, wenn eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegende Konstellation vorliege. Das BFA habe jedoch keine vergleichbaren Umstände aufgezeigt, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe. Die Mittellosigkeit der BF stelle mit Verweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7, keinen Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes dar. Zudem fehle eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes der BF, und würden keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme zulassen würden, dass die BF auch in Zukunft der illegalen Prostitution in Österreich nachgehen wollen würde. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig und sei ersatzlos zu beheben, in eventu sei dieses aufgrund des Umstandes, dass die BF die Rückkehrentscheidung akzeptiert habe und aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen: Die BF ist als Staatsangehörige Kolumbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige Kolumbiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. § 53 Abs. 2 FPG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall – ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436; VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt das Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dar. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).Zudem kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden kann, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Verhalten der BF jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zum Schutz der Gesundheit sowie an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und einer illegalen Erwerbstätigkeit, zuwidergelaufen. Das zeigt bereits allein der Umstand, dass die BF in Österreich einreiste, ohne sich an die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu halten und mit der konkreten Absicht, hier der Prostitution nachzugehen, um sich auf diese Weise ein Einkommen zu verschaffen, wiederum ohne sich vorher über gesetzliche Bestimmungen zu informieren. Die BF wurde schließlich bei der Anbahnung der gesetzlich verbotenen Prostitution über diverse einschlägige Internetportale und ohne die dafür erforderlichen Berechtigungen – Meldung der Prostitutionsausübung bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachweis über die Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Kontrolluntersuchungen – betreten. Dieses Verhalten einer fortgesetzten Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen indiziert auf Grund der anzunehmenden großen Anzahl der sexuellen Kontakte ein erhebliches Risiko der Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder anderen schweren und sogar lebensbedrohlichen Krankheiten und ein nicht minder erhebliches Risiko der Weiterübertragung solcher Krankheiten auf andere Menschen. Durch ihr Verhalten hat die BF gezeigt, dass sie die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nimmt. Es besteht unzweifelhaft ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der illegalen (Wohnungs-)Prostitution mit allen damit einhergehenden Gefahren, insbesondere der Verhinderung und Bekämpfung ansteckender Krankheiten. Die BF bringt in der Beschwerde weiters vor, dass sie die Prostitution lediglich kurze Zeit ausgeübt habe. Dem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die BF allein durch ihre Festnahme an der weiteren Ausübung der Prostitution gehindert wurde, jedoch nicht aus eigenem Antrieb oder eigener Einsicht heraus. Vielmehr lässt sich aus dem Vorbringen eine Verharmlosung ihres Verhaltens sowie eine fehlende Einsicht und Verantwortungsübernahme für ihr Handeln erkennen. Das Vorliegen eines fehlenden Unrechtsbewusstseins der BF weist auf eine Erheblichkeit der Gefährdung hin. Der bloße Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde keine mit den Tatbeständen des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbaren Umstände aufgezeigt habe, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe, geht schon vor dem Hintergrund ins Leere, als der BF im angefochtenen Bescheid ausdrücklich die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution und die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit anderer vorgeworfen wurde.Der bloße Vorwurf in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde keine mit den Tatbeständen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbaren Umstände aufgezeigt habe, aus denen sich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten ließe, geht schon vor dem Hintergrund ins Leere, als der BF im angefochtenen Bescheid ausdrücklich die Anbahnung und Ausübung der illegalen Prostitution und die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit anderer vorgeworfen wurde. Es kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts, insbesondere dem aufgezeigten Fehlverhalten der BF, auch künftig eine Wiederholungsgefahr und Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Die Gefahr, dass die BF ihr Fehlverhalten wiederholen oder fortsetzen könnte, ist gerade vor dem Hintergrund ihrer fehlenden Einsicht und ohne entsprechendes Unrechtsbewusstsein, sehr wohl begründet. Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs. 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Da die BF aber weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bindungen verfügt, steht auch einer nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Da die BF aber weder in Österreich noch im Schengen-Raum über familiäre oder private Bindungen verfügt, steht auch einer nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht entgegen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt.In einer Gesamtwürdigung aller Umstände liegt aufgrund des zuvor aufgezeigten Fehlverhaltens der BF eine hinsichtlich des Unrechtsgehaltes mit den Tatbeständen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vergleichbare und ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Annahme, dass der Aufenthalt der BF damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, erweist sich daher als gerechtfertigt. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein Einreiseverbot
Vm. Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots sind das konkrete Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das persönliche Fehlverhalten der BF ist – wie bereits dargestellt – jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts und zum Schutze der Gesundheit, zuwidergelaufen. Die Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht daher auch in angemessener Relation. Die belangte Behörde blieb bei der Bemessung der Dauer im Rahmen des Gesetzes und wurde auch in der Beschwerde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde gegenständlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes erschiene unter Berücksichtigung des bereits dargestellten Fehlverhaltens der BF, vor allem auch im Hinblick auf ihre fehlende Einsicht und Reue, und des sich daraus weiterhin ergebenden Gefährdungspotenzials als völlig unangemessen. Im vorliegenden Fall wird eine Dauer von drei Jahren zugleich auch als ausreichend erachtet, um Gefährdungen durch das Verhalten der BF in diesem Zeitraum zu verhindern. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als die BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung ihres Verhaltens nutzen kann. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Vm. Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer von drei Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2024
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2024
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.
4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage.Die auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (siehe VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot kommt demnach gar nicht in Frage. Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung nicht in Betracht. Überdies ist festzuhalten, dass die BF am XXXX .11.2024 begleitet nach Kolumbien abgeschoben wurde. Die BF befindet sich daher auch gar nicht mehr im Bundesgebiet.Überdies ist festzuhalten, dass die BF am römisch 40 .11.2024 begleitet nach Kolumbien abgeschoben wurde. Die BF befindet sich daher auch gar nicht mehr im Bundesgebiet. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des § 60 FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
8 erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
4 FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach eine Beschwer aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sehr wohl in Bezug auf einen allenfalls nachträglichen Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes im Sinne des Paragraph 60, FPG gegeben sei, ist auf die dahingehend ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach unter „fristgerechter Ausreise“ bzw. „fristgerechtem Verlassen“ iSd. Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG auch eine unverzügliche Ausreise
Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG zu verstehen ist und daher der Umstand, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des Paragraph 60, FPG nicht von vornherein entgegensteht. Auch scheidet eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte (im Detail dazu siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
7 BFA-VG sowie
5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist.Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde –
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie
Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die BF, die sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet, nicht zur Einreise in Österreich berechtigt ist. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2303677.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.