Obsah (12)
§§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlG304 2287369-1 Spruch, G304 2287369-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§§ 40
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben.A) Der Beschwerde wird
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben. Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 18.09.2023 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf „Ausstellung eines Behindertenpasses“ samt Beilagen ein.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX , Fachärztin für Neurologie, vom 21.11.2023 wurde aufgrund der am 20.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 21.11.2023 wurde aufgrund der am 20.11.2023 durchgeführten Begutachtung des BF Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Mittlerer RSW entsprechend den diskreten neurologischen Ausfällen und der Fatigue sowie den seltenen Schüben 04.08.01 30 2 Zustand nach Lymphknotenkrebs Eine Stufe unter dem oberen RSW entsprechend den deutlichen Narbenbildungen am Hals und der Zungenatrophie als Spät-Dauerfolge 13.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung (GdB) wurde angeführt: „Der GdB ergibt sich führend durch die GS 1 und wird durch die GS 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um 1 Stufe angehoben.“ Es wurde von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 18.09.2023 abgewiesen und begründend dafür ausgeführt, dass, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, wofür ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. erforderlich sei, nicht vorliegen, und der Antrag daher abzuweisen sei.
- Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Mit „Beschwerdevorlage“-Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
- Mit Schreiben des BVwG vom 22.05.2024, Zahl: G304 2287369-1/4Z, wurde Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln.
- Mit Schreiben des BVwG vom 22.05.2024, Zahl: G304 2287369-1/4Z, wurde , Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ersucht, ein medizinisches Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung zu erstellen, welches das Vorbringen des BF und allfällig mit der Beschwerdeschrift vorgelegte Befunde berücksichtigt, und dieses binnen sechs Wochen ab Begutachtung dieser Verfügung dem BVwG zu übermitteln. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 22.05.2024, Zahl: G304 2287369-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.07.2024 um 12:30 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. Mit weiterem Schreiben des BVwG vom 22.05.2024, Zahl: G304 2287369-1/4Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 26.07.2024 um 12:30 Uhr bei Dr. römisch 40 zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.
- In dem seitens des BVwG eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.11.2024 wurde unter Mitberücksichtigung des davor eingeholten nach einer am 30.04.2024 durchgeführten Begutachtung des BF erstellten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 03.05.2024 sowie des neurologischen Vorgutachtens vom 21.11.2023 aufgrund der Aktenlage Folgendes festgehalten:
- In dem seitens des BVwG eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 04.11.2024 wurde unter Mitberücksichtigung des davor eingeholten nach einer am 30.04.2024 durchgeführten Begutachtung des BF erstellten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom 03.05.2024 sowie des neurologischen Vorgutachtens vom 21.11.2023 aufgrund der Aktenlage Folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Gesicherte Multiple Sklerose (Encephalitits disseminata) 04.08.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als „Begründung der Position bzw. der Rahmensätze“ wurde angeführt: „Der obere Rahmensatz der Einschätzungsverordnung 04.08.01 mit 40% wird herangezogen entsprechend des Ausmaßes der neurologischen Ausfälle (diesbezüglich wird das Gutachten Dris. Michaela AUER-GRUMBACH herangezogen), der Notwendigkeit einer ständigen immunmodulatorischen Therapie mit all ihren Nebenwirkungen und einem chronischen Fatigue-Syndrom. Weiters trat 2023 trotz Therapie ein neuerlicher Schub auf.“ Als „Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung“ wurde angeführt: „Siehe unter Begründung der Position bzw. der Rahmensätze. Der neurologische Grad der Behinderung beträgt 40 %, der noch internistischerseits eingeschätzte Zust. n. Lymphknotenkrebs mit den Restfolgen sollte beim Gesamtgrad der Behinderung wie bisher mit einer Erhöhung von einer Stufe berücksichtigt werden.“ Als „Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung“ wurde angeführt: „Es liegen erhebliche neurodegenerative Veränderungen vor (siehe MRT-Schädel, Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule). Trotz immunmodulatorischer Therapie treten in Abständen von 1-2 Jahren immer wieder Schübe auf, die eine Hochdosiscortisontherapie nach sich ziehen, zuletzt im Mai 2023.“ Folgende „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten“ wurde abgegeben: „Zum neurologischen Status kann aktenmäßig nicht Stellung genommen werden, wohl aber ist unter Berücksichtigung der schweren neuroradiologischen Veränderungen, vor allem im Rückenmark bzw. des Fatigue-Syndroms und der Notwendigkeit einer dauernden immunmodulatorischen Therapie eine Einschätzung mit 30 v.H. zu kurz gegriffen. Auch argumentiert die U. in seiner Beschwerde, dass er aufgrund der Sensibilitätsstörung in den Beinen eine leichte Gangataxie hat.“ Der Sachverständigen in ihrem neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 zufolge soll der die „Gesicherte Multiple Sklerose“ betreffende Behinderungsgrad von 40 v.H. durch den, den „Zustand nach Lymphknotenkrebs mit Restfolgen“ betreffenden im Vorgutachten vom 21.11.2023 mit 30 v.H. eingeschätzten Behinderungsgrad beim Gesamtgrad der Behinderung wie bereits im Vorgutachten vom 21.11.2023 um eine Stufe angehoben werden. Demnach ging die Sachverständige somit von einem vorliegenden Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. aus. Die Sachverständige ist zudem von einem Dauerzustand ausgegangen.
- Mit Verfügung des BVwG vom 07.11.2024, Zl. G304 2287369-1/9Z, dem BF zugestellt am 14.11.2024, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
- Eine schriftliche Stellungnahme dazu ist bis dato beim BVwG nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der (Gesamt-) Grad der Behinderung des BF beträgt 50 v. H..
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffene Feststellung ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). 2.
- In dem seitens des BVwG eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 begründete die Sachverständige die Änderung des im neurologischen Vorgutachten vom 21.11.2023 festgestellten die Multiple Sklerose betreffenden Behinderungsgrades von 30 v.H. auf nunmehr 40 v.H. nachvollziehbar, dass in Zusammenhang mit der „Gesicherten Multiplen Sklerose“ diskrete neurologische Ausfälle auftreten, ein chronisches Fatigue-Syndroms, demnach somit eine mit der Multiplen Sklerose zusammenhängende Müdigkeit besteht und trotz der ständig notwendigen mit Nebenwirkungen verbundenen immunmodulatorischen Therapie in Abständen von 1-2 Jahren immer wieder Schübe auftreten, die eine Hochdosiscortisontherapie nach sich ziehen, zuletzt im Mai
- Dem neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 zufolge soll der die „Gesicherte Multiple Sklerose“ betreffende Behinderungsgrad von 40 v.H. durch den, den „Zustand nach Lymphknotenkrebs mit Restfolgen“ betreffenden im Vorgutachten vom 21.11.2023 mit 30 v.H. eingeschätzten Behinderungsgrad wie bereits im Vorgutachten vom 21.11.2023 – wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung – um eine Stufe angehoben werden. Demnach ging die Sachverständige somit von einem Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. aus. Dieser schlüssigen bzw. nachvollziehbaren Begründung folgend wird daher ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festgestellt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden. 3.2.
- In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Folgenden werden die §§ 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben:Im Folgenden werden die Paragraphen 40, 41, 42 und 45 BBG, welche in dem mit „Behindertenpass“ betitelten „Abschnitt VI“ des BBG aufscheinen, wiedergegeben: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn,
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder,
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn,
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder,
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder,
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)(…).
(3)(…). § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (…) § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. (…).
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. (…). (…).“ 3.2.
- Dem seitens des BVwG eingeholten für schlüssig bzw. nachvollziehbar gehaltenen Sachverständigengutachten vom 04.11.2024 zufolge war der die „Gesicherte Multiple Sklerose“ betreffende Behinderungsgrad von 40 v.H. durch den, den „Zustand nach Lymphknotenkrebs mit Restfolgen“ betreffenden im Vorgutachten vom 21.11.2023 mit 30 v.H. eingeschätzten Behinderungsgrad wie bereits im Vorgutachten vom 21.11.2023 – wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung – um eine Stufe anzuheben, womit sich ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. ergab. Dieser schlüssigen bzw. nachvollziehbaren Begründung folgend war ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. festzustellen. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß stattzugeben und ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. als Mindestvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach § 40 Abs. 1 BBG festzustellen. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß stattzugeben und ein Gesamtbehinderungsgrad von 50 v.H. als Mindestvoraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraph 40, Absatz eins, BBG festzustellen. 3.2.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, als schlüssig bzw. nachvollziehbar erachteten und nach Parteivorhalt durch den BF nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 04.11.2024 geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2287369.1.00