Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit ihrer Eingabe vom XXXX 2024 verlangte die Beschwerdeführerin (BF) von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom XXXX .2024 teilte ihr die OBS-GmbH - soweit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) relevant - mit, dass sie nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom XXXX 2024 wiederholte die BF ihre Forderung nach einer bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit ihrer Eingabe vom römisch 40 2024 verlangte die Beschwerdeführerin (BF) von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS GmbH) einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 teilte ihr die OBS-GmbH - soweit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) relevant - mit, dass sie nach dem vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Entrichtung des ORF-Beitrags von EUR 15,30 pro Monat ab 01.01.2024 verpflichtet sei, und forderte sie auf, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 wiederholte die BF ihre Forderung nach einer bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags. Mit Zahlungsaufforderung vom XXXX .2024 forderte die OBS GmbH die BF - soweit verfahrensgegenständlich - zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens 05.06.2024 auf.Mit Zahlungsaufforderung vom römisch 40 .2024 forderte die OBS GmbH die BF - soweit verfahrensgegenständlich - zur Zahlung des ORF-Beitrags von EUR 183,60 für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bis längstens 05.06.2024 auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei. Es sei auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden. Nach § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse von der BF als Beitragsschuldnerin zu entrichten, und zwar
Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Vm § 31 Abs 19 ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Der Bescheid wurde der BF am XXXX .2024 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die OBS GmbH der BF für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag von EUR 183,60 zur Zahlung binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie volljährig sei und jedenfalls seit 01.01.2024 ihren Hauptwohnsitz an einer näher genannten Adresse in der Steiermark habe, an der der ORF-Beitrag noch nicht entrichtet worden sei. Es sei auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt worden. Nach Paragraph 3, Absatz eins und 2 ORF-Beitrags-Gesetz sei der ORF-Beitrag für diese Adresse von der BF als Beitragsschuldnerin zu entrichten, und zwar
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich. Die Höhe des ORF-Beitrags betrage in den Jahren 2024 bis 2026
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G monatlich EUR 15,30. Der ORF-Beitrag sei aufgrund des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen ab 01.01.2024 einzuheben. Da die Fälligkeit laut der Zahlungsaufforderung in der Vergangenheit liege, sei eine Leistungsfrist vorzusehen. Der Bescheid wurde der BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Dagegen richtet sich die wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde der BF, mit der sie (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) primär beantragt, den angefochtenen Bescheid „ersatzlos auf[zu]heben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren zur Gänze ein[zu]stellen“. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt sie, an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag auf Gesetzesprüfung bzw. auf Aufhebung des ORF-Beitrags-Gesetzes als „zur Gänze gesetz- und verfassungswidrig“ zu stellen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. § 31 Abs 19 ORF-G sei keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheids, weil das in § 31 ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei, sodass die Vorschreibung gesetzwidrig sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz erfülle die vom VfGH vorgesehenen Anforderungen an ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem des öffentlichen Rundfunks nicht, sondern sehe lediglich eine „Besteuerung“ der Hauptwohnsitzmeldung vor. Da die BF „den ORF“ nicht konsumiere, treffe sie auch keine Beitragspflicht. Da sich das ORF-Beitrags-Gesetz nicht an den tatsächlichen Teilhabemöglichkeiten der Beitragsschuldner orientiere, widerspreche es dem Äquivalenzgebot, weil dem vorgeschriebenen Beitrag keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe und über das Internet nur ein Teil der ORF-Programme abgerufen werden könne. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig, weil es gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den Gleichheitsgrundsatz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Datenschutz verstoße. Der ORF-Beitrag mache es der BF unmöglich, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie das „Medium ORF“ konsumieren bzw. mit ihren Beiträgen unterstützen wolle. Es stelle Personen, die das ORF-Angebot nur über das Internet konsumierten, unzulässigerweise mit Personen gleich, die es terrestrisch empfangen würden. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentumsrecht (öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit) seien nicht erfüllt; es sei auch kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, bei der Beitragsvorschreibung ausschließlich auf den Meldestatus einer Person abzustellen. Die im ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister sei unzulässig und unverhältnismäßig und verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung von Bescheiden berechtigt und ihr auch keine hoheitliche Kompetenz zur Bescheiderlassung übertragen worden sei. Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G sei keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheids, weil das in Paragraph 31, ORF-G vorgesehene Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten worden sei, sodass die Vorschreibung gesetzwidrig sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz erfülle die vom VfGH vorgesehenen Anforderungen an ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem des öffentlichen Rundfunks nicht, sondern sehe lediglich eine „Besteuerung“ der Hauptwohnsitzmeldung vor. Da die BF „den ORF“ nicht konsumiere, treffe sie auch keine Beitragspflicht. Da sich das ORF-Beitrags-Gesetz nicht an den tatsächlichen Teilhabemöglichkeiten der Beitragsschuldner orientiere, widerspreche es dem Äquivalenzgebot, weil dem vorgeschriebenen Beitrag keine Gegenleistung des ORF gegenüberstehe und über das Internet nur ein Teil der ORF-Programme abgerufen werden könne. Das ORF-Beitrags-Gesetz sei verfassungswidrig, weil es gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, den Gleichheitsgrundsatz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und das Grundrecht auf Datenschutz verstoße. Der ORF-Beitrag mache es der BF unmöglich, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie das „Medium ORF“ konsumieren bzw. mit ihren Beiträgen unterstützen wolle. Es stelle Personen, die das ORF-Angebot nur über das Internet konsumierten, unzulässigerweise mit Personen gleich, die es terrestrisch empfangen würden. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Eigentumsrecht (öffentliches Interesse, Verhältnismäßigkeit) seien nicht erfüllt; es sei auch kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, bei der Beitragsvorschreibung ausschließlich auf den Meldestatus einer Person abzustellen. Die im ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegister sei unzulässig und unverhältnismäßig und verstoße gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem BVwG vor. Die OBS GmbH legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten und einer Stellungnahme zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Nichteinhaltung des in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G vorgesehenen Verfahrens dem BVwG vor. Feststellungen: Die BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit 2019 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , eingetragen. Bislang hat weder sie noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.Die BF ist volljährig und laut dem Zentralen Melderegister seit 2019 mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , eingetragen. Bislang hat weder sie noch eine andere an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person den ORF-Beitrag für die Monate Jänner bis Dezember 2024 geleistet. Es wurde auch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Mangels entscheidungsrelevanter Widersprüche erübrigt sich eine eingehende Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:
H nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
GG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz kann gegen von der OBS GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz erlassene Bescheide Beschwerde an das BVwG erhoben werden. Dieses ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet, zuständig. Da keine Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist, liegt
Paragraph 6, BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor. Mit dem ORF-G wurde nach seinem § 1 Abs 1 eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist
Abs 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in § 2 ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den §§ 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. Mit dem ORF-G wurde nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ eingerichtet, die ihren Sitz in Wien hat und Rechtspersönlichkeit besitzt. Zweck der Stiftung ist
Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des in Paragraph 2, ORF-G näher umschriebenen Unternehmensgegenstands. Der öffentlich-rechtliche Auftrag ist in den Paragraphen 3 bis 5 ORF-G näher umschrieben. § 31 ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet in zuletzt durch BGBl I Nr. 112/2023 geänderten Fassung, die
Abs 22 Z 2 ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft trat, auszugsweise wie folgt: Paragraph 31, ORF-G trägt die Überschrift „Nettokosten und ORF-Beitrag“ und lautet in zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, geänderten Fassung, die
Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G mit 01.01.2024 in Kraft trat, auszugsweise wie folgt: „
Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs. 1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
Paragraph 39 c, zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Absatz eins bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd § 6 BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.
ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Z 1) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Z 2), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten.
H in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das in Paragraph 31, Absatz 17, ORF-G genannte ORF-Beitrags-Gesetz regelt nach seinem Paragraph eins, die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags. Es sieht Beitragspflichten im privaten und im betrieblichen Bereich vor, wobei letztere hier nicht verfahrensgegenständlich sind. Nach Paragraph 3, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (zum Begriff siehe Paragraph 2, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner ist
Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei mehrere Personen, die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz eingetragen sind, Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO sind, von denen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist.
Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz wird die Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt.
Paragraph 8, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz beginnt die Beitragspflicht im privaten Bereich am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz obliegt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht der OBS GmbH als einem mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen.
Paragraph 12, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz kann die Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden (Ziffer eins,) oder wenn der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt (Ziffer 2,), wobei die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig sind und die mit Bescheid festgesetzten Beiträge den Fälligkeitstag haben, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.
Paragraph 17, Absatz 4, ORF-Beitrags-Gesetz sind die Beiträge einmal jährlich für das ganze laufende Kalenderjahr zu entrichten.
Paragraph 17, Absatz 5, ORF-Beitrags-Gesetz ist die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat zulässig, wobei die OBS GmbH in diesem Fall im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend alle zwei oder sechs Monate zu gewähren hat. Das mit BGBl I Nr. 112/2023 eingeführte ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem § 22 Abs 1 grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.
Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz traten Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (§§ 1, 2, 4a, 9, 13, 14a, 18, 19, 20 sowie 21 Abs 1 bis 5 und 9) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft.Das mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, eingeführte ORF-Beitrags-Gesetz trat nach seinem Paragraph 22, Absatz eins, grundsätzlich mit 01.01.2024 in Kraft.
Paragraph 22, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz traten Bestimmungen, die Vorbereitungsarbeiten und Meldepflichten vorsehen (Paragraphen eins, 2, 4 a, 9, 13, 14 a, 18, 19, 20, sowie 21 Absatz eins bis 5 und 9) bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (08.09.2023) in Kraft. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an die BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie ist volljährig und an einer Adresse im Inland, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund ihres Verlangens
Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist die BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal sie ihren Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister nicht geändert hat. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorschreibung eines ORF-Beitrags von EUR 183,60 an die BF für das Kalenderjahr 2024 mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie ist volljährig und an einer Adresse im Inland, für die noch kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 entrichtet wurde, im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragen, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind. Die OBS GmbH hat aufgrund ihres Verlangens
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz einen Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags erlassen. Da kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, ist die BF zur Zahlung des Beitrags für das ganze (mittlerweile ohnedies bereits abgelaufene) Kalenderjahr 2024 verpflichtet, zumal sie ihren Hauptwohnsitz laut dem Zentralen Melderegister nicht geändert hat. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist
Abs 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
GVG auch vom BVwG anzuwenden (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist mittlerweile bereits abgelaufen ist, wird daher eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustands ausgesprochen, so ist
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Diese Bestimmung ist
Paragraph 17, VwGVG auch vom BVwG anzuwenden vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/05/0052). Da die im Bescheid festgesetzte Zahlungsfrist mittlerweile bereits abgelaufen ist, wird daher eine vierwöchige Frist ab Zustellung dieses Erkenntnisses zur Entrichtung des vorgeschriebenen ORF-Beitrags festgesetzt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags sind weder dem Grund noch der Höhe nach berechtigt. Im Einzelnen ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Die BF moniert zunächst, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids berechtigt und durch das ORF-Beitrags-Gesetz nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OBS-GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen
Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz zur Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, zur Ermittlung aller Beitragsschuldner und zur Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht zuständig ist. Aus § 12 ORF-Beitrags-Gesetz ergibt sich, dass sie dazu insbesondere auch Bescheide erlassen kann. Die OBS GmbH nahm bei der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags somit eine ihr als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen zukommende Kompetenz wahr. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2024, G17/2024, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Bescheid der OBS GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und dagegen dann eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die BF moniert zunächst, dass die OBS GmbH als juristische Person des Privatrechts nicht zur Erlassung des angefochtenen Bescheids berechtigt und durch das ORF-Beitrags-Gesetz nicht ordnungsgemäß beliehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die OBS-GmbH als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen
Paragraph 10, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz zur Erhebung des ORF-Beitrags und sonstiger damit verbundener Abgaben, zur Ermittlung aller Beitragsschuldner und zur Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht zuständig ist. Aus Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz ergibt sich, dass sie dazu insbesondere auch Bescheide erlassen kann. Die OBS GmbH nahm bei der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrags somit eine ihr als mit behördlichen Aufgaben beliehenem Unternehmen zukommende Kompetenz wahr. Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des VfGH vom 12.06.2024, G17/2024, in der auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, einen Bescheid der OBS GmbH über die Festsetzung des ORF-Beitrags zu erwirken und dagegen dann eine Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die BF beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in § 31 ORF-G (gemeint offenbar: § 31 Abs 1 bis Abs 10e ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festgesetzt worden sei und § 31 Abs 19 ORF-G nur Höchstbeträge anführe, sodass vor der Vorschreibung zwingend ein Verfahren zur Beitragsfestsetzung notwendig gewesen wäre. Die BF beanstandet weiters, dass die Höhe des ORF-Beitrags nicht nach dem in Paragraph 31, ORF-G (gemeint offenbar: Paragraph 31, Absatz eins bis Absatz 10 e, ORF-G) vorgesehenen Verfahren (Festlegung durch den Stiftungsrat auf Antrag des Generaldirektors) festgesetzt worden sei und Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G nur Höchstbeträge anführe, sodass vor der Vorschreibung zwingend ein Verfahren zur Beitragsfestsetzung notwendig gewesen wäre. Nach § 7 ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren. § 31 ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags
Aus der Systematik des § 31 ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in § 31 Abs 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie die BF argumentiert – das in § 31 Abs 1 bis 10e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Nach Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz erfolgt die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags nach dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren. Paragraph 31, ORF-G normiert in seinen Absätzen 1 bis 10e ein Verfahren zur zukünftigen Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags und in den Absätzen 19 bis 22 Bestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Für diesen Zeitraum darf die Höhe des ORF-Beitrags
Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-G grundsätzlich EUR 15,30 pro Monat „nicht übersteigen“. Aus der Systematik des Paragraph 31, ORF-G ergibt sich, dass damit die Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 unmittelbar gesetzlich festgelegt wurde, und zwar (für den privaten Bereich) mit EUR 15,30 monatlich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die Durchführung des in Paragraph 31, Absatz eins bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens ist im Zeitraum 2024 bis 2026 nur in den in Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G geregelten Fällen vorgesehen, nämlich einerseits bei unerwartet hohen Einnahmen und andererseits bei einer Erhöhung der Nettokosten infolge unvermeidbarer Preis- und Kostensteigerungen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen zunächst jeweils durch die nach Paragraph 40, ORF-G bestellte Prüfungskommission festgestellt werden muss. Für die Regelungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G würde kein Anwendungsbereich verbleiben, wenn – wie die BF argumentiert – das in Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e normierte Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags auch in den Jahren 2024 bis 2026 jedenfalls (unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 20 und 22 ORF-G) durchzuführen wäre. Dieses Ergebnis wird auch durch die Gesetzesmaterialien zu BGBl I Nr. 112/2023, mit dem (u.a.) § 31 ORF-G geändert und das ORF-Beitrags-Gesetz eingeführt wurde, untermauert. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist durch § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende Beitrag festgelegt (siehe EBRV 2082 BlgNR
GG und Art 1 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie des ORF-Beitrags. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Die BF sieht durch den angefochtenen Bescheid überdies das Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. Zwar gilt der grundrechtliche Eigentumsschutz
GG und Artikel eins, 1.ZPMRK auch für die Vorschreibung einer Geldleistungspflicht wie des ORF-Beitrags. Es liegt jedoch insoweit kein verfassungsrechtlich bedenklicher Vermögenseingriff vor, weil die Festsetzung und Einhebung des ORF-Beitrags gesetzlich vorgesehen ist, die gesetzliche Regelung der durch das BVG Rundfunk vorgegebenen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks (und damit einem öffentlichen Interesse) dient und verhältnismäßig ist. Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und § 13 ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
Abs 1 DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über diesbezügliche Bedenken der BF abzusprechen ist. Soweit die BF eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung und einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ortet, ist ihr entgegenzuhalten, dass allfällige datenschutzrechtliche Bedenken der Vorschreibung des ORF-Beitrags nicht entgegenstehen und Paragraph 13, ORF-Beitrags-Gesetz hier nicht anzuwenden ist. Die Zuständigkeit des BVwG im Kontext datenschutzrechtlicher Anbringen beschränkt sich
Paragraph 27, Absatz eins, DSG auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde, sodass im vorliegenden Verfahren nicht über diesbezügliche Bedenken der BF abzusprechen ist. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Art 140 B-VG unterbleibt.Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den ORF-Beitrag somit im Ergebnis nicht, sodass eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG unterbleibt. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Die beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In der Beschwerde werden weder Fragen eines ungeklärten Sachverhalts noch der Beweiswürdigung angesprochen. Es sind vielmehr ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht so komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen würden. Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 31 Abs 19 ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann. Die Revision zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G trotz der Wortfolge „nicht übersteigen“ so auszulegen ist, dass auf seiner Grundlage in den Jahren 2024 bis 2026 ohne weiteres Verfahren ein ORF-Beitrag von EUR 15,30 pro Monat vorgeschrieben werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2296357.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.