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{'item': 'G314 2304606-1'}

Obsah (10)§ 53Art 133§ 57§ 52§ 55§ 18§ 25a§ 19§ 59§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlG314 2304606-1 Spruch, G314 2304606-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richt

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“. B) römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. richtig zu lauten hat: „

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist jeweils

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in römisch 40 wegen des Verdachts von Suchtgiftdelikten verhaftet und am römisch 40 in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2024 wurde er aufgefordert, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten und Entziehung von Energie rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Suchtgiftdelikten und Entziehung von Energie rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), verhängte

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 [sic] FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sah

§ 55

Abs 4 FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Da er sich noch in Strafhaft befinde, liege jedenfalls keine ausreichende Dauer des Wohlverhaltens in Freiheit vor. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe wegen seiner tristen finanziellen Situation Suchtgift verkauft, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien sprechen würden. Seine sofortige Ausreise sei aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei der Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Da er zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei angesichts seiner erheblichen kriminellen Energie, des Verkaufs von Suchtgift aus Gewinnstreben und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtmittelkriminalität ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, welches das BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids richtig auf § 53 Abs 3 Z 5 FPG, im Spruch jedoch fälschlicherweise auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG stützte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF daraufhin von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, [sic] FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), sah

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde zusammengefasst mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem Fehlen von familiären oder privaten Bindungen in Österreich begründet. Da er sich noch in Strafhaft befinde, liege jedenfalls keine ausreichende Dauer des Wohlverhaltens in Freiheit vor. Er sei im Bundesgebiet noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe wegen seiner tristen finanziellen Situation Suchtgift verkauft, weshalb keine positive Zukunftsprognose möglich sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr des BF nach Serbien sprechen würden. Seine sofortige Ausreise sei aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal er im Inland keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und bei der Rückkehr nach Serbien keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Da er zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei angesichts seiner erheblichen kriminellen Energie, des Verkaufs von Suchtgift aus Gewinnstreben und der besonderen Gefährlichkeit von Suchtmittelkriminalität ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen, welches das BFA in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids richtig auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, im Spruch jedoch fälschlicherweise auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stützte. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Aufgreifen aller zu seinen Lasten gehender Rechtswidrigkeiten primär die Behebung des Einreiseverbots, in eventu dessen Herabsetzung auf eine angemessene Dauer, beantragt. Hilfsweise stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er, ordentliche Revision zuzulassen. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich ab dem XXXX XXXX für eineinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten und dort in der XXXX ) gedient habe. Bei einer persönlichen Befragung hätte er dies angeben und das BFA bei der Entscheidung sein in Frankreich geführtes Privat- und Familienleben berücksichtigen können. Das BFA habe auch keine umfassende Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und in der Bescheidbegründung hauptsächlich Textbausteine verwendet. Er bekenne sich zu seinen Taten und sei fest entschlossen, nicht mehr straffällig zu werden. Das Strafgericht habe den möglichen Strafrahmen von 15 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig sei. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien rechtswidrig, zumal die Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würden. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, mit der der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem Aufgreifen aller zu seinen Lasten gehender Rechtswidrigkeiten primär die Behebung des Einreiseverbots, in eventu dessen Herabsetzung auf eine angemessene Dauer, beantragt. Hilfsweise stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Außerdem beantragt er, ordentliche Revision zuzulassen. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich ab dem römisch 40 römisch 40 für eineinhalb Jahre in Frankreich aufgehalten und dort in der römisch 40 ) gedient habe. Bei einer persönlichen Befragung hätte er dies angeben und das BFA bei der Entscheidung sein in Frankreich geführtes Privat- und Familienleben berücksichtigen können. Das BFA habe auch keine umfassende Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes vorgenommen und in der Bescheidbegründung hauptsächlich Textbausteine verwendet. Er bekenne sich zu seinen Taten und sei fest entschlossen, nicht mehr straffällig zu werden. Das Strafgericht habe den möglichen Strafrahmen von 15 Jahren bei weitem nicht ausgeschöpft, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot unverhältnismäßig sei. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise seien rechtswidrig, zumal die Behörde keine besonderen Gründe genannt habe, die eine sofortige Ausreise notwendig machen würden. Das BFA legte die Beschwerde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Das BFA nahm Einsicht in die Akten zu XXXX des Landesgerichts XXXX betreffend ein Verfahren zur Auslieferung des BF nach Serbien.Das BFA nahm Einsicht in die Akten zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 betreffend ein Verfahren zur Auslieferung des BF nach Serbien. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , was sich jedoch erst während der Untersuchungshaft herausstellte, weil er im Bundesgebiet zuvor den Namen XXXX verwendet hatte. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 , was sich jedoch erst während der Untersuchungshaft herausstellte, weil er im Bundesgebiet zuvor den Namen römisch 40 verwendet hatte. Der BF besuchte in Serbien, wo er jedenfalls bis XXXX seien Lebensmittelpunkt hatte und zuletzt in der Stadt XXXX wohnte, die Schule. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er war vor der Verhaftung am XXXX ohne legale Beschäftigung und ohne Einkommen aus legalen Quellen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF besuchte in Serbien, wo er jedenfalls bis römisch 40 seien Lebensmittelpunkt hatte und zuletzt in der Stadt römisch 40 wohnte, die Schule. Er beherrscht die serbische Sprache. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er war vor der Verhaftung am römisch 40 ohne legale Beschäftigung und ohne Einkommen aus legalen Quellen. Er ist gesund und arbeitsfähig. Um seine triste finanzielle Lage zu verbessern, schloss sich der BF ungefähr im XXXX einer kriminellen Vereinigung, deren primärer Zweck der Betrieb von Cannabis-Indoorplantagen und der Handel mit Suchtgift (konkret Cannabiskraut) in einer übergroßen Menge in Österreich war, als „Gärtner“ (Mitglied einer niedrigen Hierarchieebene, das für die Aufzucht und Ernte von Cannabispflanzen zuständig ist) an. Er hielt sich zu diesem Zweck ohne Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung begann er gemeinsam mit zwei Mittätern, im Zeitraum Anfang XXXX bis XXXX insgesamt 400 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 g pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 0,93 % Delta-9-THC und 12,27 % THCA erreichen sollten, anzusetzen und aufzuziehen. Gleiches tat er an einem anderen Standort im Zeitraum von XXXX bis XXXX , indem er zusammen mit zwei Mittätern insgesamt 590 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 g pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA erreichen sollten, ansetzte und aufzog. In der Folge erzeugte er durch das Abernten der beiden Plantagen Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, und zwar im Zeitraum XXXX .2023 bis Ende XXXX insgesamt zumindest 23 kg Cannabiskraut und von Ende XXXX bis XXXX zumindest 20 kg Cannabiskraut, jeweils mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA. Irgendwann vor dem XXXX überließ er gemeinsam mit einem Mittäter das in einer der Plantagen geerntete Suchtgift (20 kg Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA) einem anderen Mitglied der Tätergruppe, das ihm in deren Rangordnung übergeordnet war. Für die Bewirtschaftung der beiden Plantagen zweigten der BF und seine Mittäter unrechtmäßig Strom ab, und zwar im Zeitraum Juni 2023 bis XXXX in einem unbekannten, jedoch jedenfalls EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert und im Zeitraum XXXX bis XXXX im Gesamtwert von EUR 35.888,86, indem sie die Stromzufuhr so manipulierten, dass diese nicht über den Stromzähler führte und daher weder aufgezeichnet noch abgerechnet wurde.Um seine triste finanzielle Lage zu verbessern, schloss sich der BF ungefähr im römisch 40 einer kriminellen Vereinigung, deren primärer Zweck der Betrieb von Cannabis-Indoorplantagen und der Handel mit Suchtgift (konkret Cannabiskraut) in einer übergroßen Menge in Österreich war, als „Gärtner“ (Mitglied einer niedrigen Hierarchieebene, das für die Aufzucht und Ernte von Cannabispflanzen zuständig ist) an. Er hielt sich zu diesem Zweck ohne Wohnsitzmeldung und ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Als Mitglied der kriminellen Vereinigung begann er gemeinsam mit zwei Mittätern, im Zeitraum Anfang römisch 40 bis römisch 40 insgesamt 400 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 g pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 0,93 % Delta-9-THC und 12,27 % THCA erreichen sollten, anzusetzen und aufzuziehen. Gleiches tat er an einem anderen Standort im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , indem er zusammen mit zwei Mittätern insgesamt 590 Cannabispflanzen, deren Blüten bei einem Ertrag von zumindest 20 g pro Pflanze in weiterer Folge zumindest einen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA erreichen sollten, ansetzte und aufzog. In der Folge erzeugte er durch das Abernten der beiden Plantagen Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, und zwar im Zeitraum römisch 40 .2023 bis Ende römisch 40 insgesamt zumindest 23 kg Cannabiskraut und von Ende römisch 40 bis römisch 40 zumindest 20 kg Cannabiskraut, jeweils mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA. Irgendwann vor dem römisch 40 überließ er gemeinsam mit einem Mittäter das in einer der Plantagen geerntete Suchtgift (20 kg Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 1,23 % Delta-9-THC und 16,18 % THCA) einem anderen Mitglied der Tätergruppe, das ihm in deren Rangordnung übergeordnet war. Für die Bewirtschaftung der beiden Plantagen zweigten der BF und seine Mittäter unrechtmäßig Strom ab, und zwar im Zeitraum Juni 2023 bis römisch 40 in einem unbekannten, jedoch jedenfalls EUR 5.000 übersteigenden Gesamtwert und im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 im Gesamtwert von EUR 35.888,86, indem sie die Stromzufuhr so manipulierten, dass diese nicht über den Stromzähler führte und daher weder aufgezeichnet noch abgerechnet wurde. Nach der Festnahme am XXXX wurde der BF zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX , wurde er aufgrund der oben geschilderten Straftaten wegen der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG, sowie des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde er (zur ungeteilten Hand mit Mittätern) für schuldig erkannt, den Schaden durch die Entziehung von Energie zu ersetzen und insgesamt EUR 35.888,86 an privatbeteiligte Energielieferanten zu zahlen. Ein Betrag von EUR 5.055, den er durch seine strafbaren Handlungen erzielt hatte, wurde für verfallen erklärt und ein von ihm zur Tatbegehung verwendetes Mobiltelefon konfisziert.Nach der Festnahme am römisch 40 wurde der BF zunächst in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 , wurde er aufgrund der oben geschilderten Straftaten wegen der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, sowie des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB – ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzlich wurde er (zur ungeteilten Hand mit Mittätern) für schuldig erkannt, den Schaden durch die Entziehung von Energie zu ersetzen und insgesamt EUR 35.888,86 an privatbeteiligte Energielieferanten zu zahlen. Ein Betrag von EUR 5.055, den er durch seine strafbaren Handlungen erzielt hatte, wurde für verfallen erklärt und ein von ihm zur Tatbegehung verwendetes Mobiltelefon konfisziert. Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und das mehrfache Übersteigen der 15-fachen bzw. der 25-fachen Grenzmenge als erschwerend befunden. Als mildernd wurden die Sicherstellung von Suchtgift und das reumütige Geständnis des BF gewertet. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX ; seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am XXXX . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX möglich.Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt römisch 40 ; seit römisch 40 wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Das urteilsmäßige Strafende ist (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) am römisch 40 . Eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 möglich. Der BF war zuvor in Serbien zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden: Mit dem Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX wurde er wegen Körperverletzungsdelikten zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die in seinen Wohnräumen vollzogen und aus der er vorzeitig bedingt entlassen wurde. Mit dem Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX in der Fassung des Urteils des Höheren Gerichts in XXXX vom XXXX wurde er wegen der Straftaten der schweren Körperverletzung und des gewaltsamen Verhaltens (jeweils in Mittäterschaft) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, die er noch nicht vollständig verbüßt hat. Dieser zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX in XXXX gemeinsam mit zwei Mittätern zwei andere Personen durch Faustschläge und Tritte verletzt und dadurch eine Person schwer und die andere leicht verletzt hatte. Die Untersuchungshaft von XXXX bis XXXX wurde auf die Strafe angerechnet. Der BF trat jedoch die restliche Freiheitsstrafe trotz einer entsprechenden Vorführungsanordnung nicht an, sondern reiste aus Serbien aus, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Daher wurde gegen ihn am XXXX ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Nach seiner Festnahme in Österreich ersuchte das serbische Justizministerium um seine Auslieferung zur Strafvollstreckung. Beim Landesgericht für XXXX wurde zu XXXX z ein Auslieferungsverfahren gegen den BF eingeleitet, in dem er am XXXX der vereinfachten Auslieferung zustimmte. Nach dem Ende der aktuellen Strafhaft in Österreich wird er den serbischen Behörden zum Vollzug der dort offenen Freiheitsstrafe übergeben werden. Der BF war zuvor in Serbien zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden: Mit dem Urteil des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Körperverletzungsdelikten zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die in seinen Wohnräumen vollzogen und aus der er vorzeitig bedingt entlassen wurde. Mit dem Urteil des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 in der Fassung des Urteils des Höheren Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen der Straftaten der schweren Körperverletzung und des gewaltsamen Verhaltens (jeweils in Mittäterschaft) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, die er noch nicht vollständig verbüßt hat. Dieser zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit zwei Mittätern zwei andere Personen durch Faustschläge und Tritte verletzt und dadurch eine Person schwer und die andere leicht verletzt hatte. Die Untersuchungshaft von römisch 40 bis römisch 40 wurde auf die Strafe angerechnet. Der BF trat jedoch die restliche Freiheitsstrafe trotz einer entsprechenden Vorführungsanordnung nicht an, sondern reiste aus Serbien aus, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Daher wurde gegen ihn am römisch 40 ein internationaler Haftbefehl ausgestellt. Nach seiner Festnahme in Österreich ersuchte das serbische Justizministerium um seine Auslieferung zur Strafvollstreckung. Beim Landesgericht für römisch 40 wurde zu römisch 40 z ein Auslieferungsverfahren gegen den BF eingeleitet, in dem er am römisch 40 der vereinfachten Auslieferung zustimmte. Nach dem Ende der aktuellen Strafhaft in Österreich wird er den serbischen Behörden zum Vollzug der dort offenen Freiheitsstrafe übergeben werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus den Akten des Landesgerichts für XXXX zu XXXX , in die das BVwG Einsicht nehmen konnte. Der Verfahrensgang und der relevante Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie aus den Akten des Landesgerichts für römisch 40 zu römisch 40 , in die das BVwG Einsicht nehmen konnte. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der Angaben im Strafurteil und in den Auslieferungsunterlagen festgestellt. Der BF heißt, wie sich aus den Akten des Auslieferungsverfahrens ergibt, XXXX . Er wurde jedoch in XXXX unter dem Namen XXXX festgenommen, den er zunächst auch noch in der Justizanstalt XXXX verwendete, weil sich sein richtiger Name erst nach der Übermittlung der Auslieferungsunterlagen aus Serbien und der Identifizierugn durch Interpol Belgrad herausstellte. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der Angaben im Strafurteil und in den Auslieferungsunterlagen festgestellt. Der BF heißt, wie sich aus den Akten des Auslieferungsverfahrens ergibt, römisch 40 . Er wurde jedoch in römisch 40 unter dem Namen römisch 40 festgenommen, den er zunächst auch noch in der Justizanstalt römisch 40 verwendete, weil sich sein richtiger Name erst nach der Übermittlung der Auslieferungsunterlagen aus Serbien und der Identifizierugn durch Interpol Belgrad herausstellte. Der Umstand, dass der BF in Serbien die Schule besuchte, geht aus dem Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX , das sich in deutscher Übersetzung bei den Auslieferungsunterlagen befindet, hervor. Serbische Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; nachvollziehbare Beweise für weitere Sprachkenntnisse, insbesondere die in der Beschwerde behaupteten Französischkenntnisse, liegen nicht vor. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil vom XXXX hervor, ebenso, dass er zuletzt ohne Beschäftigung und ohne (legales) Einkommen war.Der Umstand, dass der BF in Serbien die Schule besuchte, geht aus dem Urteil des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 , das sich in deutscher Übersetzung bei den Auslieferungsunterlagen befindet, hervor. Serbische Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel; nachvollziehbare Beweise für weitere Sprachkenntnisse, insbesondere die in der Beschwerde behaupteten Französischkenntnisse, liegen nicht vor. Der Familienstand des BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Feststellungen zu seiner Person im Strafurteil vom römisch 40 hervor, ebenso, dass er zuletzt ohne Beschäftigung und ohne (legales) Einkommen war. Hinweise auf im Bundesgebiet oder in anderen Staaten erteilte Aufenthaltstitel liegen nicht vor. Dies wird weder in der Beschwerde behauptet noch lässt es sich dem IZR entnehmen. Die Feststellungen zur Verhaftung des BF in Österreich und zur Verhängung der Untersuchungshaft beruhen auf der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt, aus der sich auch das urteilsmäßige Strafende und die Termine zur bedingten Entlassung sowie die Zeiten der Vorhaft ergeben. Die Feststellungen zu den von ihm im Inland begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf dem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX . Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht auch aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, hervor.Die Feststellungen zur Verhaftung des BF in Österreich und zur Verhängung der Untersuchungshaft beruhen auf der aktenkundigen Verständigung vom Strafantritt, aus der sich auch das urteilsmäßige Strafende und die Termine zur bedingten Entlassung sowie die Zeiten der Vorhaft ergeben. Die Feststellungen zu den von ihm im Inland begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und auf dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 . Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht auch aus den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, in dem keine weiteren den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen, hervor. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Serbien sowie seine geplante Auslieferung nach Serbien nach der aktuellen Strafhaft ergeben sich aus den Akten des Auslieferungsverfahrens, insbesondere aus den (ins Deutsche übersetzten) Auslieferungsunterlagen. Im Urteil des Grundgerichts in XXXX vom XXXX ist auch die Verurteilung des BF XXXX und der Vollzug dieser Strafe dokumentiert. Demnach kann den Feststellungen im Strafurteil vom XXXX , wonach der BF nur eine einschlägige Vorstrafe hat, weil er in Serbien zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht gefolgt werden. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Serbien sowie seine geplante Auslieferung nach Serbien nach der aktuellen Strafhaft ergeben sich aus den Akten des Auslieferungsverfahrens, insbesondere aus den (ins Deutsche übersetzten) Auslieferungsunterlagen. Im Urteil des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 ist auch die Verurteilung des BF römisch 40 und der Vollzug dieser Strafe dokumentiert. Demnach kann den Feststellungen im Strafurteil vom römisch 40 , wonach der BF nur eine einschlägige Vorstrafe hat, weil er in Serbien zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht gefolgt werden. Die Feststellungen, wonach der BF Serbien nach der Rechtskraft seiner zweiten Verurteilung dort verließ, um sich dem Vollzug der offenen Haftstrafe zu entziehen, ergibt sich zwanglos daraus, dass er seine Heimat XXXX im Wissen um den bevorstehenden Gefängnisaufenthalt verließ.Die Feststellungen, wonach der BF Serbien nach der Rechtskraft seiner zweiten Verurteilung dort verließ, um sich dem Vollzug der offenen Haftstrafe zu entziehen, ergibt sich zwanglos daraus, dass er seine Heimat römisch 40 im Wissen um den bevorstehenden Gefängnisaufenthalt verließ. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des BF ergeben, ebensowenig für private oder familiäre Anknüpfungen in Österreich oder in anderen Staaten als Serbien und Frankreich. Die in der Beschwerde behaupteten, angeblich während einer eineinhalbjährigen Tätigkeit für die Fremdenlegion auf XXXX ab Sommer XXXX geknüpften Verbindungen des BF zu Frankreich treten angesichts der Umstände, dass er damals auf der Flucht vor der Strafvollstreckung in Serbien war und ab XXXX in Österreich schwere Straftaten beging, völlig in den Hintergrund, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden. Gegen einen Eintritt des BF in die XXXX Mitte XXXX spricht prima vista, dass die kürzeste Verpflichtungszeit in der XXXX fünf Jahre beträgt (siehe XXXX , Zugriff am 28.01.2025). Die in der Beschwerde behaupteten, angeblich während einer eineinhalbjährigen Tätigkeit für die Fremdenlegion auf römisch 40 ab Sommer römisch 40 geknüpften Verbindungen des BF zu Frankreich treten angesichts der Umstände, dass er damals auf der Flucht vor der Strafvollstreckung in Serbien war und ab römisch 40 in Österreich schwere Straftaten beging, völlig in den Hintergrund, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden. Gegen einen Eintritt des BF in die römisch 40 Mitte römisch 40 spricht prima vista, dass die kürzeste Verpflichtungszeit in der römisch 40 fünf Jahre beträgt (siehe römisch 40 , Zugriff am 28.01.2025). Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

§ 25aAbs 1 Vw

GG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weitere Beschwerdeantrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weitere Beschwerdeantrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Zu Spruchteil B): Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, zumal der BF in der Beschwerde kein entscheidungswesentliches Neuvorbringen erstattet hat. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien) werden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bekämpft. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft.

§ 53

Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG kann es auch unbefristet erlassen werden. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG grundsätzlich vor, weil der BF zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Vom BF geht angesichts der gravierenden Straftaten, die er zu verantworten hat (Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung, Beteiligung am arbeitsteiligen, professionellen Betrieb mehrerer Cannabisplantagen und Handel mit überaus großen Suchtgiftmengen) eine signifikante Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, zumal qualifizierter Suchtgifthandel nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (siehe z.B. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftaten des BF, die auch dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer zuwiderlaufen, so schwerwiegend waren, dass trotz gewichtiger Milderungsgründe (Geständnis und Sicherstellung von Suchtgift) eine mehrjährige Haftstrafe ausgesprochen werden musste. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerde ist insofern recht zu geben, als die Strafhaft, insbesondere der Erstvollzug, in spezialpräventiver Hinsicht geeignet ist, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Der BF ist jedoch erst seit XXXX in Haft und hat aktuell noch nicht einmal die Hälfte der Strafzeit verbüßt. Dazu kommt die Wirkungslosigkeit der strafgerichtlichen Sanktionen in Serbien (Hausarrest und Untersuchungshaft). Nach dem Ende der Strafhaft in Österreich wird der BF nach Serbien ausgeliefert werden, um dort eine weitere Freiheitsstrafe wegen (zu Suchtgiftdelikten grundsätzlich einschlägigen) Körperverletzungsdelikten anzutreten, sodass für längere Zeit noch kein relevanter Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegen wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Der Beschwerde ist insofern recht zu geben, als die Strafhaft, insbesondere der Erstvollzug, in spezialpräventiver Hinsicht geeignet ist, eine Verhaltensänderung zu bewirken. Der BF ist jedoch erst seit römisch 40 in , Haft und hat aktuell noch nicht einmal die Hälfte der Strafzeit verbüßt. Dazu kommt die Wirkungslosigkeit der strafgerichtlichen Sanktionen in Serbien (Hausarrest und Untersuchungshaft). Nach dem Ende der Strafhaft in Österreich wird der BF nach Serbien ausgeliefert werden, um dort eine weitere Freiheitsstrafe wegen (zu Suchtgiftdelikten grundsätzlich einschlägigen) Körperverletzungsdelikten anzutreten, sodass für längere Zeit noch kein relevanter Beobachtungszeitraum seines Verhaltens in Freiheit vorliegen wird. Da der BF nur deshalb in das Bundesgebiet einreiste, um sich der Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat zu entziehen und sich einer kriminellen Vereinigung zur Produktion von und dem Handel mit Suchtgift anzuschließen, ist ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer zu erlassen, zumal er kaum private oder familiäre Anknüpfungen in dem Gebiet, für dieses gilt, hat. Er kann den Kontakt zu allfälligen Bezugspersonen in Frankreich, die er aufgrund des behaupteten Eintritts in die Fremdenlegion geknüpft haben will und die derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind, nach der Rückkehr nach Serbien über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Gebiets, für das das Einreiseverbot gilt, pflegen. Da der BF jedoch auf einer der untersten Hierarchieebenen der kriminellen Vereinigung tätig wurde und aktuell zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßt, ist die Dauer des Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Eine weitere Reduktion ist angesichts des Rückfalls nach einschlägigen Vorstrafen in Serbien, des Umstands, dass er versucht hat, sich der dortigen Strafvollstreckung zu entziehen, und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht angezeigt. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Da der BF jedoch auf einer der untersten Hierarchieebenen der kriminellen Vereinigung tätig wurde und aktuell zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe im Gefängnis verbüßt, ist die Dauer des Einreiseverbots in teilweiser Stattgebung der Beschwerde mit zehn Jahren zu befristen. Eine weitere Reduktion ist angesichts des Rückfalls nach einschlägigen Vorstrafen in Serbien, des Umstands, dass er versucht hat, sich der dortigen Strafvollstreckung zu entziehen, und der Schwere der in Österreich begangenen Straftaten nicht angezeigt. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Zu den Spruchpunkten V. und VI. des angefochtenen Bescheids: Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen und sich der Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat zu entziehen.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF nach Österreich einreiste, um hier als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtmitteldelikte zu begehen und sich der Strafvollstreckung in seinem Herkunftsstaat zu entziehen.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich

§ 19Abs 5 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz des BF und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Serbien ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

§ 59Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Prüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich

Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der qualifizierten Suchtgiftdelinquenz des BF und der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe in Serbien ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies

Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids rechtskonform.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, ist auch Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids rechtskonform. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG.

Eine weitere Reduktion des Einreiseverbots ist aufgrund von Art und Schwere der Straftaten des BF und des Persönlichkeitsbilds, das sich daraus und aus den einschlägigen Vorverurteilungen in Serbien ergibt, auch bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen über einen eineinhalbjährigen Frankreichaufenthalt vor der Einreise in das Bundesgebiet ausgeschlossen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Eine weitere Reduktion des Einreiseverbots ist aufgrund von Art und Schwere der Straftaten des BF und des Persönlichkeitsbilds, das sich daraus und aus den einschlägigen Vorverurteilungen in Serbien ergibt, auch bei Zutreffen der Beschwerdebehauptungen über einen eineinhalbjährigen Frankreichaufenthalt vor der Einreise in das Bundesgebiet ausgeschlossen. Zu Spruchteil C): Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots und bei der Bestimmung von dessen Dauer an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der Entscheidung über die Erlassung eines Einreiseverbots und bei der Bestimmung von dessen Dauer an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2304606.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.