RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlG316 2219209-2 Spruch, G316 2219209-2/8E G316 2219208-2/9E G316 2298158-1/8E G316 2298160-1/8E IM NAMEN DER REPUB
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
GAm 09.09.2022 bzw. 13.04.2023 stellten die serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: BF1), römisch 40 (im Folgenden: BF2), römisch 40 (im Folgenden: BF3) und römisch 40 (im Folgenden: BF4, allesamt die Beschwerdeführer), Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G Mit fallgegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024 wurden diese Anträge gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gegen sie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkte II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt IV.).Mit fallgegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.07.2024 wurden diese Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer zwar derzeit in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater leben würden. Weitere Familienangehörige im Bundesgebiet seien jedoch nicht behauptet worden. Das Familienleben könne somit auch in Serbien fortgesetzt werden, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 18.05.2020 angeführt worden sei, da der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer sie bei ihrer Rückkehr begleiten könne. In Serbien existiere zudem ein familiäres Netzwerk, wo sich auch das Familienhaus befinde. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer halte sich seinerseits erst seit dem Jahr 2016 durchgehend im Bundesgebiet auf und hätte bislang in Österreich häufig wechselnde, kurzfristige Arbeitsverhältnisse. Es sei auch ihm daher zuzumuten, mit seiner Familie gemeinsam nach Serbien zurückzukehren, um das Familienleben dort fortzusetzen. Anstatt sich, wie vom Bundesverwaltungsgericht empfohlen, um die ordnungsgemäße Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG und die Erfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu bemühen, seien die BF1 und BF2 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre damalige rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führten dazu im Wesentlichen aus, dass die die BF1 Deutsch spreche und das A1-Zertifikat erlangt habe. Aufgrund der Geburt der BF4 und ihrer weiteren Sorgepflichten, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, den weiterführenden Deutschkurs zu besuchen. Die BF2 und BF3 würden derzeit den Kindergarten besuchen und hätten dort einen guten Anschluss gefunden. Die BF1 habe sich zudem immer anständig verhalten, sei in Österreich fest verwurzelt und lebe auch der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Die BF1 halte sich seit Anfang 2017 in Österreich auf, wobei ihr eine Familienzusammenführung nach dem NAG verwehrt gewesen wäre, da sie bei der Einreise unter 21 Jahre alt gewesen wäre. Die BF2 bis BF4 seien ebenso in Österreich fest verwurzelt, weshalb eine Rückkehr nach Serbien für sie eine psychische Belastung bedeuten würde. Die gegenständlichen Beschwerden wurden mit den maßgeblichen Verwaltungsakten am 28.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Schreiben vom 26.11.2024 des damaligen Rechtsvertreters wurde das Vollmachtsverhältnis widerrufen. Am 10.12.202 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der sowohl die Beschwerdeführer als auch der als Zeuge geladene Ehegatte bzw. Vater der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde unentschuldigt nicht teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Identitäten (Name und Geburtsdatum) und sind serbische Staatsangehörige. Die BF1 ist verheiratet und die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen BF2 bis BF4. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die BF1 hatte zuletzt in ihrer dritten Schwangerschaft Komplikationen aufgrund eines paraurethralen Abszesses und verkürzten Gebärmutterhalses. Der Lebensmittelpunkt der BF1 lag vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Serbien, wo sie geboren wurde und auch ihre Schulpflicht absolviert hat. Sie hat einen pharmazeutischen Lehrgang begonnen, diesen jedoch aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft abgebrochen. 1.2. Die (damals) schwangere BF1 reiste am 11.05.2017 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 28.08.2017 für sich und am 12.03.2018 für den am XXXX in Österreich geborenen BF2 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G stellte, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2019 vollinhaltlich abgewiesen wurde. 1.2. Die (damals) schwangere BF1 reiste am 11.05.2017 ins Bundesgebiet ein, wo sie am 28.08.2017 für sich und am 12.03.2018 für den am römisch 40 in Österreich geborenen BF2 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G stellte, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2019 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.2020, GZ: W282 2219208-1/4E sowie W282 2219209-1/4E, negativ abgeschlossen. Am XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Die BF1 bis BF3 reisten anschließend am 17.06.2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 25.05.2021 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der zuständigen Niederlassungsbehörde, welcher mit rechtskräftigem Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 16.08.2022 abgewiesen wurde. Begründet wurde ausgeführt, dass ein Verfahren zur Wiederaufnahme wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe ihrer Schwiegermutter, von welcher ihr Ehemann sein Aufenthaltsrecht ableitete, eingeleitet wurde und der Richtsatz nach §293 ASVG nicht erfüllt wurde. Zuletzt reisten die BF1 bis B3 am 19.03.2022 erneut in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.09.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G.Zuletzt reisten die BF1 bis B3 am 19.03.2022 erneut in das Bundesgebiet ein und stellten am 09.09.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Am XXXX wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte am 13.04.2023 die BF1 für sie einen Erstantrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G.Am römisch 40 wurde die BF4 im Bundesgebiet geboren und stellte am 13.04.2023 die BF1 für sie einen Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G. 1.
- Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 bis BF4 sind strafunmündig. 1.
- Die BF1 ist seit XXXX mit dem serbischen Staatsbürger, XXXX , verheiratet, welcher in Österreich über einen bis XXXX gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Der Ehe entstammen die BF2 bis BF
- Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Bundesgebiet gemeldet und bezieht derzeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1.
- Die BF1 ist seit römisch 40 mit dem serbischen Staatsbürger, römisch 40 , verheiratet, welcher in Österreich über einen bis römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Der Ehe entstammen die BF2 bis BF
- Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Bundesgebiet gemeldet und bezieht derzeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF1 hat das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 am XXXX gut bestanden. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 hat auch sonst an keinen integrationsfördernden Kursen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein. Die BF1 hat das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 am römisch 40 gut bestanden. Sie verfügt über keine Anmeldebescheinigung und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach. Die BF1 hat auch sonst an keinen integrationsfördernden Kursen teilgenommen und ist kein Mitglied in einem Verein. Die BF2 und BF3 besuchten in Österreich den Kindergarten. Die Beschwerdeführer reisten am XXXX freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Die Beschwerdeführer reisten am römisch 40 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Serbien: Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 16.01.2024 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen: Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić. In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023). Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022). Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023). Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023) Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023). Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023). In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden jedoch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploited Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto und Videomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023). Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022)Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022) Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körperlicher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023). Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel
- Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023)Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel
- Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vergleiche SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023) Rückkehr Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (https://kirs.gov.rs/cir/readmisija/prirucnici) (AA 11.8.2023). Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung. Das Zentrum stellt eine Unterkunft in einem sicheren Haus oder einer Unterkunft zur Verfügung, sobald eine Person als Menschenhandelsopfer oder unbegleitetes Kind identifiziert wird, die Hilfe benötigt (IOM CFS 12.2022). Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 1.12.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die im Spruch angeführten Identitäten der Beschwerdeführer beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. den vorgelegten Reisepässen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF1 basieren auf den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zur Herkunft der BF1 aus Serbien sowie zu ihren dortigen Lebensumständen ergeben sich aus den Konstatierungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.05.
- 2.
- Die Einreise der BF1 in das Bundesgebiet stützen sich auf ihre dahingehenden Angaben in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die Feststellungen zu den BF2 bis BF4 ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Geburtsurkunden und durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zum Vorverfahren ergeben sich aus dem diesbezüglichen Akt des Verwaltungsgerichts zu GZ: W282 2219208-1 sowie W282 2219209-
- Die freiwillige Ausreise der BF1 bis BF3 am 17.06.2020 aus dem Bundesgebiet ergab sich aus einem Fremdenregisterauszug und wurde durch das „Beiblatt zum Informationsblatt Verpflichtung zur Ausreise – Nachweis über die erfolgte Ausreise“ bescheinigt. Das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Bescheid der XXXX vom 16.08.2022Das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus “ ergibt sich aus dem im Akt ersichtlichen Bescheid der römisch 40 vom 16.08.2022 Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 stützt sich auf den von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der minderjährigen BF1 bis BF4 ergibt sich aus deren Strafunmündigkeit. 2.
- Die Feststellungen zur Ehe der BF1 und der befristeten Aufenthaltsberechtigung ihres Ehemannes stützen sich auf die vorgelegte Heiratsurkunde sowie aus einem den Ehemann der BF1 betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Seine nach wie vor aufrechte Meldeadresse sowie sein Arbeitslosengeldbezug ergaben sich durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie eines ihn betreffenden Sozialversicherungsauszuges. Die Feststellung zur Absolvierung des ÖSD-Zertifikats durch die BF1 ergibt sich aus dem diesbezüglich erbrachten Nachweis. Dem Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger war zu entnehmen, dass die BF1 in Österreich bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch ansonsten machte sie keine sonstigen Bindungen zu Österreich geltend. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan. Der frühere Besuch des Kindergartens in Österreich durch die BF2 und BF33 beruht auf den im Akt ersichtlichen Bestätigungen vom 12.04.
- Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer am XXXX aus dem Bundesgebiet ergab sich aus einem die BF1 betreffenden Fremdenregisterauszug. Das erkennende Gericht hat mit den Personendaten der BF2 bis BF4 eine ZMR-Abfrage vorgenommen. Aus dieser ergab sich, dass sie seit XXXX nicht mehr im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, zudem ist die Anmerkung „verzogen nach Serbien“ ersichtlich.Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer am römisch 40 aus dem Bundesgebiet ergab sich aus einem die BF1 betreffenden Fremdenregisterauszug. Das erkennende Gericht hat mit den Personendaten der BF2 bis BF4 eine ZMR-Abfrage vorgenommen. Aus dieser ergab sich, dass sie seit römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet melderechtlich erfasst ist, zudem ist die Anmerkung „verzogen nach Serbien“ ersichtlich. 2.
- Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Verbindung der Verfahren Das BVwG kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das BVwG kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Da die Beschwerdeführer in Familiengemeinschaft leben und die angefochtenen Bescheide sowie die Beschwerden inhaltlich übereinstimmen, sodass in den Beschwerdeverfahren ähnliche Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. 3.
- Zu Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide: Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG handelt es sich um einen der im
- Hauptstück des AsylG geregelten "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen". Für jenen nach Paragraph 55, AsylG ist jedenfalls Voraussetzung, dass dessen Erteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist (VwGH vom 11.03.2021, Ra 2020/21/0389). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG ist gleichermaßen wie für eine Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0159). Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Gemäß der Rechtsprechung des VfGH sind die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl zu berücksichtigen vergleiche VfGH 24.09.2018, E 1416/2018-14). Wie der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (VwGH vom 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407). 3.2.
- Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegenständlich gilt es zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Beschwerdeführer und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist den Beschwerdeführern zwar zuzugestehen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich ein Familienleben mit ihrem Ehemann bzw. Vater führten, zumal sie mit diesem (bis zu ihrer Ausreise) zusammenlebten. Gegenständlich erreicht die in der Vergangenheit in Österreich zugebrachte Aufenthaltsdauer jedoch nicht ein Ausmaß, welche bereits nach der Rechtsprechung eine maßgebliche Verstärkung ihrer Interessen in Österreich bewirken würde, wobei fallgegenständlich insbesondere ihre privaten Interessen in Österreich dadurch relativiert werden, dass sie sich nicht mehr in Österreich befinden und auch nicht mehr zurückgekehrt sind. Entscheidend relativiert wird sowohl die Aufenthaltsdauer als auch die soziale Integration ebenso dadurch, dass sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN).Entscheidend relativiert wird sowohl die Aufenthaltsdauer als auch die soziale Integration ebenso dadurch, dass sich die BF1 ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212, mwN). Hinsichtlich der BF1 ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme einer maßgeblichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich vorliegen. Sie hat zwar das ÖSD-Zertifikat auf dem Sprachniveau A1 gut bestanden. Sonstige relevante Integrationsmerkmale, insbesondere eine sprachliche oder berufliche Integration der BF1, hat das Verfahren jedoch nicht ergeben. Zudem ging sie bisher keiner Erwerbstätigkeit nach und konnte auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich. Die BF1 verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Grundsätzlich wurde der überwiegende Teil der – ohnehin marginalen – Integration der BF1 zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. Die BF1 weist zudem nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf, wo sie einen Großteil ihres Lebens verbrachte. Sie ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprache. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung dieser Umstände vorausgesetzt werden. Die BF1 wird demnach grundsätzlich in der Lage sein, sich mit, wenn auch allenfalls auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Es ist ihr auch in Anbetracht ihres gesundheitlichen Zustandes zuzumuten, eine Beschäftigung zu suchen und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die BF1 hat abgesehen von ihrem Ehemann auch keine sozialen Kontakte in Österreich und war zuletzt – ihren eigenen Angaben zufolge – beinahe überwiegend auf die finanzielle Unterstützung durch ihn angewiesen und daher nicht selbsterhaltungsfähig. Selbst unter Berücksichtigung einer Integration der BF1 hat sie daher insgesamt betrachtet nach wie vor stärkere Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat als zu Österreich. Der Besuch des Kindergartens durch die BF2 bis BF4 in Österreich allein war ebenso nicht geeignet, an diesem Bild etwas zu verändern, zumal dieser durch die freiwillige Rückkehr auch aus Eigenem abgebrochen wurde. Darüber hinaus liegt jedoch auch bei ihnen keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet vor. Zudem sind bei den BF2 bis BF4 aufgrund ihres jungen Alters und Abhängigkeit von den Eltern von keinem unabhängig zu bewertenden Privat- und Familienleben auszugehen. Eine Rückkehr nach Serbien steht in Anbetracht des weiteren Zusammenlebens im Familienverband mit der BF1 auch nicht ihrem Kindeswohl entscheidungsmaßgeblich entgegen. Der Familie steht es zudem frei, durch Besuche den Kontakt aufrecht zu erhalten. Dies insbesondere, da die BF1 nach wie vor die Hauptbezugsperson der BF2 bis 4 darstellt. Auch wenn dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zukommt, kann auch aus der UN- Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedstaat frei wählen können. Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten bzw. strafunmündig sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer mittlerweile freiwillig nach Serbien zurückkehrt sind, weshalb ihre familiären Interessen in Bezug auf das Bundesgebiet in einer Gesamtschau als maßgeblich relativiert zu beurteilen sind (vgl. etwa auch VwGH vom 28.02.2006, 2002/21/0130, woraus sich u.a. ergibt, dass aus dem freiwillig von der Familie getrennten Aufenthalt eine Abschwächung der vor der Ausreise vorhanden gewesenen familiären Interessen im Inland abgeleitet werden kann). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer mittlerweile freiwillig nach Serbien zurückkehrt sind, weshalb ihre familiären Interessen in Bezug auf das Bundesgebiet in einer Gesamtschau als maßgeblich relativiert zu beurteilen sind vergleiche etwa auch VwGH vom 28.02.2006, 2002/21/0130, woraus sich u.a. ergibt, dass aus dem freiwillig von der Familie getrennten Aufenthalt eine Abschwächung der vor der Ausreise vorhanden gewesenen familiären Interessen im Inland abgeleitet werden kann). Durch die freiwillige Rückkehr, welche einen dauerhaften Wegzug aus Österreich indiziert, wurde deutlich, dass in Österreich keine derartige Aufenthaltsverfestigung der Beschwerdeführerinnen bestand, welche eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig machen würden. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erforderlich machen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet überwog. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erforderlich machen würden. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG steht fest, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse an ihrem Verbleib im Bundesgebiet überwog. Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK sind daher als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.
- Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: § 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014). § 52 Abs. 8 zweiter Satz FrPolG 2005 sieht dies ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich mit Blick auf § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014: Dort wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag. Die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt (vgl. ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, zu § 57 FrPolG 2005, 952 BlgNR
- GP 99; VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127). Im Zusammenhang mit der ersatzlosen Behebung einer Rückkehrentscheidung bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Dieses Ergebnis wird ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach § 52 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente. Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 136 Abs. 2 B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach § 52 Abs. 1 FrPolG 2005). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des § 52 Abs. 8 zweiter Satz FrPolG 2005 zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz § 21 Abs. 5 BFA-VG 2014 in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014). Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FrPolG 2005 sieht dies ausdrücklich "auch" für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann. Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung erschließt sich mit Blick auf Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014: Dort wird für Fälle, in denen sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, eine verfahrensrechtliche Ausnahme konstituiert. Nicht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts soll maßgeblich sein, sondern jene, die bei Bescheiderlassung seitens des BFA vorlag. Die Prüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wird also auf eine vergangenheitsbezogene Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Telos dieser dem Wortlaut nach alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfassenden Anordnung ist es, dem Fremden die Möglichkeit zu nehmen, diese Maßnahmen (bzw. die daran anknüpfenden Wirkungen) letztlich dadurch zu konterkarieren, dass er durch ein bloßes Verlassen des Bundesgebietes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen ihrer Erlassung beseitigt vergleiche ErläutRV zur ersten Vorgängerregelung, zu Paragraph 57, FrPolG 2005, 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 99; VwGH 28.2.2013, 2012/21/0127). Im Zusammenhang mit der ersatzlosen Behebung einer Rückkehrentscheidung bedarf es einer dieses Ergebnis sicherstellenden verfahrensrechtlichen Sonderregelung aber nicht. Dieses Ergebnis wird ohnehin durch den Rückkehrentscheidungstatbestand nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erreicht, dessen Schaffung auch ausdrücklich diesem Zweck diente. Von daher verbietet sich schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 136, Absatz 2, B-VG) eine Erstreckung der Anordnung des Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014 auf Entscheidungen über Beschwerden gegen eine Rückkehrentscheidung (jedenfalls nach Paragraph 52, Absatz eins, FrPolG 2005). Die genannte Vorschrift ist daher trotz ihres demnach überschießenden Wortlauts, indem sie alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst, eingeschränkt zu verstehen, was dann auch durch die Anordnung des Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FrPolG 2005 zum Ausdruck gebracht wird. In diesem Sinne bleibt es also trotz Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG 2014 in einem Fall wie dem vorliegenden dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da die Anträge der Beschwerdeführer gemäß § 55 AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da die Anträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.
- ausgeführt – zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war – wie unter Punkt 3.
- ausgeführt – zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele auch geboten und stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden. Die Beschwerden gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen sind daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide: 3.
- Zu Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide: Gegenständlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet. Vielmehr sind die Beschwerdeführer bereits freiwillige in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und ist schon aus diesem Umstand abzuleiten, dass keine entsprechende Gefährdung vorliegt. Im Übrigen handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide: Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die Beschwerden sind daher auch zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2219209.2.00