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{'item': 'I403 1423988-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlI403 1423988-3 Spruch, I403 1423988-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl

G 2005, dem lediglich ein Lichtbild beigelegt war. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 31.10.2024, zugestellt am 06.11.2024, aufgefordert, eine Antragsbegründung und Beweismittel vorzulegen. Am 06.11.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welcher dieser unter anderem einen Antrag auf Mängelheilung stellte, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, da sich in Österreich keine Botschaft der Republik Guinea befinde. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2024 einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl

G 2005, dem lediglich ein Lichtbild beigelegt war. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 31.10.2024, zugestellt am 06.11.2024, aufgefordert, eine Antragsbegründung und Beweismittel vorzulegen. Am 06.11.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFA ein, in welcher dieser unter anderem einen Antrag auf Mängelheilung stellte, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, da sich in Österreich keine Botschaft der Republik Guinea befinde. I.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2024, zugestellt am 12.11.2024, wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK wurde gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Konsulat Guineas in Österreich Reisepassanträge entgegennehme und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, sich um eine Reisepassausstellung bemüht zu haben. Der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8

EMRK wiederum sei zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der zuletzt am 24.08.2024 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht geändert habe. römisch eins.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2024, zugestellt am 12.11.2024, wies das BFA den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Abweisung des Antrages auf Mängelheilung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Konsulat Guineas in Österreich Reisepassanträge entgegennehme und der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, sich um eine Reisepassausstellung bemüht zu haben. Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK wiederum sei zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der zuletzt am 24.08.2024 in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung nicht geändert habe. I.

  1. Dagegen wurde am 04.12.2024 im Wege der Rechtsvertretung (BBU GmbH) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr nach Guinea bereit gewesen sei, diese aber bislang faktisch nicht möglich gewesen sei. Die BBU habe die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt, was aber vom Bezirksgericht nicht bewilligt worden sei. Weder im Folgeantragsverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2024, zurückgewiesen am 08.08.2024) noch im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer einvernommen worden. römisch eins.
  2. Dagegen wurde am 04.12.2024 im Wege der Rechtsvertretung (BBU GmbH) Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr nach Guinea bereit gewesen sei, diese aber bislang faktisch nicht möglich gewesen sei. Die BBU habe die Bestellung eines Erwachsenenvertreters angeregt, was aber vom Bezirksgericht nicht bewilligt worden sei. Weder im Folgeantragsverfahren (Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2024, zurückgewiesen am 08.08.2024) noch im gegenständlichen Verfahren sei der Beschwerdeführer einvernommen worden. Zu Spruchpunkt I. wurde vorgebracht, dass es sich in Wien nicht um ein Konsulat, sondern ein Honorarkonsulat handle. Der Beschwerdeführer habe bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch subsidiären Schutz gehabt habe, eine freiwillige Rückkehr beantragt und auch in der Folge an den Rückkehrberatungen teilgenommen und damit am Verfahren mitgewirkt. Zudem sei einem Heilungsantrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gegeben seien, was gegenständlich der Fall sei, da sich der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und unbescholten sei. Der Beschwerdeführer habe psychologische Probleme, weswegen er nachteilige Anträge (etwa zur freiwilligen Rückkehr) gestellt bzw. keine Beschwerde gegen die Abweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz eingebracht habe. Im Bescheid vom 08.08.2024 sei „kein einziges Mal konkret“ auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegangen worden. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde vorgebracht, dass es sich in Wien nicht um ein Konsulat, sondern ein Honorarkonsulat handle. Der Beschwerdeführer habe bereits zu einem Zeitpunkt, als er noch subsidiären Schutz gehabt habe, eine freiwillige Rückkehr beantragt und auch in der Folge an den Rückkehrberatungen teilgenommen und damit am Verfahren mitgewirkt. Zudem sei einem Heilungsantrag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gegeben seien, was gegenständlich der Fall sei, da sich der Beschwerdeführer seit über 15 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und unbescholten sei. Der Beschwerdeführer habe psychologische Probleme, weswegen er nachteilige Anträge (etwa zur freiwilligen Rückkehr) gestellt bzw. keine Beschwerde gegen die Abweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz eingebracht habe. Im Bescheid vom 08.08.2024 sei „kein einziges Mal konkret“ auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegangen worden. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Heilung des Mangels gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV zuzulassen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Heilung des Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV zuzulassen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.
  3. Beschwerde und Verwaltungsakt zum Bescheid vom 07.11.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2024 vorgelegt. Am 28.01.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht von Seiten des BFA darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2024 nach Deutschland ausgereist ist.römisch eins.
  4. Beschwerde und Verwaltungsakt zum Bescheid vom 07.11.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2024 vorgelegt. Am 28.01.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht von Seiten des BFA darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2024 nach Deutschland ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Guineas und strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer reiste 2008 in das Bundesgebiet ein und stellte unter falschem Namen, Vortäuschung der Minderjährigkeit und Angabe der Elfenbeinküste als Herkunftsstaat am 12.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem – obwohl ein linguistisches und länderkundliches Gutachten vom 10.05.2011 ergeben hatte, dass eine Sozialisierung in der Elfenbeinküste auszuschließen und vielmehr eine Sozialisierung in Guinea anzunehmen sei, was vom Beschwerdeführer stets bestritten wurde - letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, W192 1423988-1/11E, in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des „Herkunftsstaates Elfenbeinküste“ stattgegeben wurde. Die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde in der Folge verlängert und bis zum 10.02.2019 erteilt. Am 27.09.2018 langte bei der belangten Behörde die Meldung ein, dass sich der Beschwerdeführer für eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angemeldet habe. Am 30.10.2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder zurück. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer sein mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E zuerkannter Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2019, I417 1423988-2/6E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Dies wurde damit begründet, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 entscheidungswesentlich geändert habe. Mit Bescheid des BFA vom 14.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer sein mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, Zl. W192 1423988-1/11E zuerkannter Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2019, I417 1423988-2/6E, stattgegeben und der Bescheid behoben. Dies wurde damit begründet, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Lage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Elfenbeinküste im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016 entscheidungswesentlich geändert habe. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Bescheid des BFA vom 18.01.2023 bis zum 14.02.2025 verlängert. Am 03.07.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Guinea, welcher allerdings am 30.10.2023 von der BBU mit dem Hinweis, dass sich der Beschwerdeführer zunächst selbständig um ein Reisedokument bemühen wolle, widerrufen wurde. Am 09.01.2024 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet. Einer Ladung für den 10.01.2024 kam der Beschwerdeführer nicht nach; aufgrund einer Auseinandersetzung beim Eintritt in das BFA-Gebäude konnte auch eine für den 18.01.2024 geplante Einvernahme nicht durchgeführt werden. Am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer einvernommen und gab er an, aus Guinea zu stammen und gesund zu sein. Er wolle wieder nach Guinea zurück und habe dort keine Probleme. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt, ihm die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, wobei festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer auch der Fremdenpass entzogen. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt, ihm die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen, wobei festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer auch der Fremdenpass entzogen. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der nach Erstbefragung am 22.05.2024 und niederschriftlicher Einvernahme am 10.06.2024 und am 10.07.2024 mit Bescheid des BFA vom 08.08.2024 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde; es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Der Bescheid - und damit die Rückkehrentscheidung – erwuchs am 24.08.2024 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der nach Erstbefragung am 22.05.2024 und niederschriftlicher Einvernahme am 10.06.2024 und am 10.07.2024 mit Bescheid des BFA vom 08.08.2024 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde; es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea zulässig sei. Der Bescheid - und damit die Rückkehrentscheidung – erwuchs am 24.08.2024 in Rechtskraft. Zwischen Erlassung des Bescheides des BFA am 08.08.2024 bzw. dessen Rechtskraft am 24.08.2024 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 07.11.2024 haben sich die Umstände im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht geändert. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und führt auch keine Lebensgemeinschaft. 2016 war er für vier Monate berufstätig, ansonsten lebte er von der Grundversorgung. Er hat grundlegende Deutschkenntnisse erworben, ist aber nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Der Beschwerdeführer gab an, seit 2017 nach Guinea ausreisen zu wollen; 2021 verließ er das Bundesgebiet und stellte in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz, wartete den Ausgang des Verfahrens aber nicht ab, sondern begab sich im gleichen Jahr zurück nach Österreich. Im Dezember 2024 reiste er nach Deutschland aus. Trotz des langen Aufenthaltes, der im Wesentlichen dem Umstand, dass der Beschwerdeführer rund 10 Jahre einen falschen Herkunftsstaat angegeben hatte, zu verdanken ist, liegt keine maßgebliche Integration vor. In Österreich gibt es keine Botschaft der Republik Guinea, allerdings in Salzburg und in Wien Honorarkonsulate, die bei der Beantragung von Reisepässen unterstützen können. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Aktivitäten gesetzt, um eine Reisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer ist am 30.12.2024 nach Deutschland ausgereist.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA am 08.02.
  7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu W192 1423988-1/11E. Die Feststellungen zum ersten Aberkennungsverfahren ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu I417 1423988-2/6E. Die Feststellungen zu den Verfahren vor dem BFA ergeben sich aus dem Verfahrensgang im verfahrensgegenständlichen Bescheid und aus den vom BVwG angeforderten Verwaltungsakten zum Aberkennungsverfahren (Bescheid vom 07.03.2024) und Folgeantragsverfahren (Bescheid vom 08.08.2024). Dass sich zwischen der Erlassung des Bescheides des BFA am 08.08.2024 bzw. dessen Rechtskraft am 24.08.2024 und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 07.11.2024 die Umstände im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht geändert haben, ergibt sich aus der kurzen Dauer von drei Monaten, aus dem Umstand, dass in der Beschwerde keine diesbezügliche entscheidungsrelevante Änderung behauptet wurde und dass der Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 06.11.2024 angab, dass es keine außerordentlichen bzw. wesentlichen Änderungen in diesem Zeitraum gegeben habe. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben gegenüber dem BFA in den Einvernahmen am 10.06.2024 und am 10.07.2024 (im Folgeantragsverfahren, das mit Bescheid vom 08.08.2024 abgeschlossen wurde). Die Feststellungen zu den konsularischen Möglichkeiten für Staatsbürger Guineas in Österreich ergeben sich aus der Homepage https://www.embassypages.com/guinea-konsulat-salzburg-osterreich bzw. https://www.embassypages.com/guinea-konsulat-wien-osterreich. Danach können die Honorarkonsulate „Bürgern Guineas konsularische Hilfe leisten und allgemeine konsularische Dienstleistungen anbieten. Das Konsulat kann mit den folgenden konsularischen Dienstleistungen möglicherweise helfen: (…) Passanträge (…)“. Dass der Beschwerdeführer sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemühte, ergibt sich daraus, dass er dies weder behauptete, noch durch irgendwelche Unterlagen nachwies. Die Behauptung der Aussichtslosigkeit des Bemühens um Unterlagen reicht nicht aus, um die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung nachzuweisen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I (Abweisung des Mängelheilungsantrages):Zu Spruchpunkt römisch eins (Abweisung des Mängelheilungsantrages): Am 06.11.2024 stellte der Beschwerdeführers einen Antrag auf Mängelheilung, da es ihm nicht möglich sei, ein gültiges Reisedokument vorzulegen, nachdem sich in Österreich keine Botschaft der Republik Guinea befinde. § 4 AsylG-DV 2005 lautet:Paragraph 4, AsylG-DV 2005 lautet: „

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels, dass er mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Dokumente, insbesondere keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde, vorgelegt hatte. Der entsprechende Mangel ist als geheilt anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Beschaffung (etwa des Reisepasses oder Geburtsurkunde) nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich in seiner Stellungnahme vom 06.11.2024, dass es in Österreich keine Botschaft von Guinea geben würde, in der Beschwerde damit, dass es in Österreich auch kein Konsulat, sondern nur ein Honorarkonsulat geben würde. Allerdings können die beiden in Österreich befindlichen Honorarkonsule bei der Beschaffung von Reisepässen behilflich sein und hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sich in irgendeiner Form um einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde bemüht zu haben. Damit hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, dass die Beschaffung der für den Antrag erforderlichen Urkunden nicht möglich oder nicht zumutbar war. Allerdings gilt im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Allerdings gilt im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). Die Heilung des Mangels ist gegenständlich aber auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner langen Aufenthaltsdauer keine engen Bindungen in Österreich und ist hier nicht maßgeblich integriert.Die Heilung des Mangels ist gegenständlich aber auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner langen Aufenthaltsdauer keine engen Bindungen in Österreich und ist hier nicht maßgeblich integriert. Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen auch unrichtige Identitätsangaben, sofern diese – wie im gegenständlichen Fall - für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; sowie grundlegend abermals VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der Beschwerdeführer hatte über Jahre einen falschen Namen und eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben und auch nur in Bezug auf diese falschen Angaben den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen. Erst 2023 gab der Beschwerdeführer an, aus Guinea zu stammen, davor hatte er als Herkunftsstaat stets die Elfenbeinküste genannt.Das Verwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen auch unrichtige Identitätsangaben, sofern diese – wie im gegenständlichen Fall - für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197; VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437; sowie grundlegend abermals VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Der Beschwerdeführer hatte über Jahre einen falschen Namen und eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben und auch nur in Bezug auf diese falschen Angaben den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen. Erst 2023 gab der Beschwerdeführer an, aus Guinea zu stammen, davor hatte er als Herkunftsstaat stets die Elfenbeinküste genannt. Der Antrag auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen.Der Antrag auf Mängelheilung wurde daher zu Recht gemäß gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G): Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Hat die Behörde (wie hier) einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). In diesem Zusammenhang ist daher zunächst darauf zu verweisen, dass die in der Beschwerde beantragte Entscheidung in der Sache selbst (durch Erteilung eines Aufenthaltstitels) nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens ist. Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 08.08.2024, rechtskräftig am 24.08.2024, eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dass sich in den drei Monaten zwischen diesem Zeitpunkt und der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am 07.11.2024 der Sachverhalt maßgeblich geändert hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet; dafür liegen auch keinerlei Hinweise vor. Vielmehr gab der Beschwerdeführer selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme an, dass es keine wesentlichen Änderungen gegeben habe. Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass der Bescheid vom 08.08.2024 nur unzureichend auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingehe und insbesondere dessen lange Aufenthaltsdauer in Österreich nicht berücksichtigt habe. Die Überprüfung, ob die mit dem Bescheid vom 08.08.2024 ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen wurde, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und stünde dem die Rechtskraft entgegen. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 55 AsylG erfüllt sind, kann daher gegenständlich nicht erfolgen, da ein maßgeblich geänderter Sachverhalt weder behauptet wurde noch von Amts wegen angenommen werden kann. Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, dass der Bescheid vom 08.08.2024 nur unzureichend auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingehe und insbesondere dessen lange Aufenthaltsdauer in Österreich nicht berücksichtigt habe. Die Überprüfung, ob die mit dem Bescheid vom 08.08.2024 ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu Recht erlassen wurde, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens und stünde dem die Rechtskraft entgegen. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 55, AsylG erfüllt sind, kann daher gegenständlich nicht erfolgen, da ein maßgeblich geänderter Sachverhalt weder behauptet wurde noch von Amts wegen angenommen werden kann. Soweit in der Beschwerde „nachteilige Anträge“ bzw. das Unterlassen einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 aufgrund psychologischer Probleme des Beschwerdeführers angesprochen werden, wurde die Bestellung eines Erwachsenenvertreters von der BBU GmbH bereits angeregt, vom Bezirksgericht aber nicht für notwendig erachtet, so dass es keinen Grund gibt, an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal keinerlei medizinische Befunde vorgelegt wurden. Der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK wurde daher zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK wurde daher zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl

G 2005 ist dazu festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen war, eine Verhandlung zu diesem Spruchpunkt unterbleiben konnte. Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl

G 2005 ist dazu festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass der verfahrensleitende Antrag zurückzuweisen war, eine Verhandlung zu diesem Spruchpunkt unterbleiben konnte. Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Hinsichtlich des Antrags auf Mängelheilung ist festzuhalten: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Soweit im Übrigen in der Beschwerde moniert wurde, dass der Beschwerdeführer weder im gegenständlichen Verfahren noch in jenem über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen worden sei, ist dies aktenwidrig. Der Beschwerdeführer wurde am 08.02.2024 in seinem Aberkennungsverfahren und am 10.06.2024 sowie am 10.07.2024 in seinem Folgeantragsverfahren jeweils niederschriftlich einvernommen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I403.1423988.3.00

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