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{'item': 'I413 2293950-1'}

Obsah (8)Art 133§ 94§ 4§ 33§ 35§ 113§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlI413 2293950-1 SpruchI413 2293950-1/11E, I413 2293950-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.03.2024 schrieb die Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden als belangte Behörde oder ÖGK bezeichnet, dem Beschwerdeführer wegen fehlender Anmeldung des M. P. am 24.01.2024 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.000,00 vor, der sich aus EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und den Prüfeinsatz von EUR 600,00 zusammensetzt. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, den Betrag von EUR 1.000,00 binnen 15 Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.04.2024, die damit begründet wurde, dass M. P. ein guter Bekannter sei, der dem Beschwerdeführer nur am 24.01.2024 beim Bau seines Hauses geholfen habe. Für die Hilfe habe M. P. kein Geld erhalten. Eine Meldepflicht einer Beschäftigung im Sinne des § 33 Abs 1 und 2 ASVG habe daher nicht vorgelegen. Auch sei M. P. nicht als Zeuge einvernommen worden.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.04.2024, die damit begründet wurde, dass M. P. ein guter Bekannter sei, der dem Beschwerdeführer nur am 24.01.2024 beim Bau seines Hauses geholfen habe. Für die Hilfe habe M. P. kein Geld erhalten. Eine Meldepflicht einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG habe daher nicht vorgelegen. Auch sei M. P. nicht als Zeuge einvernommen worden.
  4. Am 21.05.2024 erfolgte vor der ÖGK eine Zeugeneinvernahme des M. P.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.
  6. Im Vorlageantrag vom 18.06.2024 legte der Beschwerdeführer erneut dar, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe und beantragte eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
  7. Mit Schriftsatz vom 18.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag via ERV, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme vor.
  8. Am 13.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der rechtsvertretene Beschwerdeführer und die Zeugen P. M., A. A. und T. M. einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.04.2007 über die Gewerbeberechtigung zum reglementierten Gewerbe „Maler und Anstreicher (Handwerk)

§ 94Z 47 Gew

O 1994“ mit Gewerbestandort in der Gemeinde XXXX .Der Beschwerdeführer verfügt seit 01.04.2007 über die Gewerbeberechtigung zum reglementierten Gewerbe „Maler und Anstreicher (Handwerk)

Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994“ mit Gewerbestandort in der Gemeinde römisch 40 . Er errichtet(

  1. e)an der Adresse XXXX als Eigentümer und Bauherr einen Neubau. Im Erdgeschoss befindet sich ein Lager sowie ein Büro des Beschwerdeführers. Er selbst bewohnt eine Wohnung des Hauses, zwei weitere Wohnungen vermietet er. Das Grundstück ist als „Baufläche Mischgebiet“ gewidmet. Er errichtet(
  2. e)an der Adresse römisch 40 als Eigentümer und Bauherr einen Neubau. Im Erdgeschoss befindet sich ein Lager sowie ein Büro des Beschwerdeführers. Er selbst bewohnt eine Wohnung des Hauses, zwei weitere Wohnungen vermietet er. Das Grundstück ist als „Baufläche Mischgebiet“ gewidmet. An dieser Baustelle wurde am 24.01.2024 um 10.40 Uhr neben einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers auch M. P. in Arbeitskleidung (verschmutzte Arbeitshose und schwarze Jacke) im zweiten Stock vonseiten der Finanzpolizei auf einem Gerüst angetroffen. M. P. war dort seit 09.00 Uhr als Verputzer tätig und war mit der Aufgabe betraut, Ausbesserungen im Verputzbereich (Tropfkante) durchzuführen. Das Arbeitsmaterial befand sich auf der Baustelle. Eine Absprache über die Bezahlung wurde zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschwerdeführer nicht getroffen. Der Beschwerdeführer selbst war weder zum Zeitpunkt der Betretung, noch zuvor mit M. P. bei der Aufnahme seiner Tätigkeit auf der Baustelle anwesend. Nach Ankündigung der Kontrolle versuchte M. P. sich der Kontrolle zu entziehen. M. P. war nicht als Dienstnehmer der Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung des Betretenen zur Sozialversicherung für die ausgeübte Tätigkeit wurde nicht nachgeholt; es erfolgte eine Nachverrechnung der auf M. P. entfallenen Beiträge durch einen Sozialversicherungsprüfer. Zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle bezog M. P. Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Es lag kein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vor. Zwischen dem Beschwerdeführer und M. P. besteht sehr weitschichtig ein verwandtschaftliches Verhältnis. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahmen vom 29.01.2024 und 21.05.2024, des angefochtenen Bescheides vom 21.03.2024, der dagegen eingebrachten Beschwerde, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.05.2024, der Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2024, des Vorlageantrags vom 18.06.2024 und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.06.2024. Zudem wurde von Amts wegen ein GISA-Auszug zur Person des Beschwerdeführers sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug zu M. P. eingeholt. Des Weiteren fand am 13.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in der der rechtsvertretene Beschwerdeführer und die Zeugen P. M., A. A. und T. M. einvernommen wurden. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sowie deren Entstehungszeitpunkt ergibt sich ebenso wie der Gewerbestandort aus dem amtswegig eingeholten GISA-Auszug zur GISA-Zahl 22782779. Die Feststellungen zum Neubau an der Adresse XXXX und dessen konkrete Ausgestaltung basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2024 vor der Finanzpolizei, vor der er betonte, dass im Erdgeschoss das Lager und ein Büro geplant sei und es im ersten und zweiten Stock dann zwei Wohnungen gebe (S 4). Schließlich bestätigte er in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Ausführungen, dass er selbst das Lager sowie das Büro nutze und eine Wohnung im Haus bewohne, wobei zwei weitere Wohnungen vermietet würden (Protokoll vom 13.11.2024, S 3 und S 7). Die Anschrift geht zudem auch aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei hervor (Strafantrag vom 29.01.2024, S 2). Die Flächenwidmung lässt sich einem VOGIS-Auszug entnehmen (vgl. https://atlas.vorarlberg.at/portal/map/Planung%20und%20Kataster/Fl%C3%A4chenwidmung, Zugriff am 29.01.2024). Der Beschwerdeführer selbst nahm auf seine Bauherrenstellung Bezug (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4) und konkretisierte M. P. vor der ÖGK, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer handelt (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 3). Die Feststellungen zum Neubau an der Adresse römisch 40 und dessen konkrete Ausgestaltung basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2024 vor der Finanzpolizei, vor der er betonte, dass im Erdgeschoss das Lager und ein Büro geplant sei und es im ersten und zweiten Stock dann zwei Wohnungen gebe (S 4). Schließlich bestätigte er in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Ausführungen, dass er selbst das Lager sowie das Büro nutze und eine Wohnung im Haus bewohne, wobei zwei weitere Wohnungen vermietet würden (Protokoll vom 13.11.2024, S 3 und S 7). Die Anschrift geht zudem auch aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafantrag der Finanzpolizei hervor (Strafantrag vom 29.01.2024, S 2). Die Flächenwidmung lässt sich einem VOGIS-Auszug entnehmen vergleiche https://atlas.vorarlberg.at/portal/map/Planung%20und%20Kataster/Fl%C3%A4chenwidmung, Zugriff am 29.01.2024). Der Beschwerdeführer selbst nahm auf seine Bauherrenstellung Bezug (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4) und konkretisierte M. P. vor der ÖGK, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Eigentümer handelt (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 3). Hinsichtlich der Betretung auf der Baustelle am 24.01.2024 um 10.40 Uhr bleibt erneut auf den Strafantrag der Finanzpolizei vom 29.01.2024 (S 2) zu verweisen, weiters auf die Niederschrift vom selben Tag samt dem zu M. P. angefertigten Lichtbild, das ihn in seiner Arbeitskleidung abbildet (Protokoll vom 29.01.2024, S 4 f). Sowohl aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers (Protokoll vom 29.01.2024, S 4), dem von M. P. ausgefüllten Personenblatt (S 1) sowie auch aus dem Schreiben vom 13.02.2024 geht hervor, dass M. P. seine Tätigkeit um 09.00 Uhr aufgenommen hat, weshalb sich hinsichtlich dem Beginn der Tätigkeit des M. P. keine Zweifel ergeben haben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers (Protokoll vom 29.01.2024, S 4) sowie des M. P. (niederschriftliche Einvernahme am 21.05.2024, S 3) ergibt sich auch, dass M. P. als Verputzer mit der Aufgabe betraut war, Ausbesserungen im Verputzbereich (Tropfkante) durchzuführen. Dem stehen auch die Angaben in der Stellungnahme vom 28.05.2024 nicht entgegen. M. P. selbst schilderte im Zuge seiner Einvernahme, dass sich das Arbeitsmaterial auf der Baustelle befunden habe (Protokoll vom 21.05.2024, S 3), was derart auch die Angaben des Zeugen A. A. wiederspiegeln (Protokoll vom 13.11.2024, S 15). Vor dem Hintergrund, dass M. P. bis zum Eintreffen der Finanzpolizei zumindest eine Stunde und 40 Minuten auf der Baustelle anwesend war, ist es für den erkennenden Richter – auch in Anbetracht dessen, dass sich das Arbeitsmaterial bereits auf der Baustelle befand – nicht glaubwürdig, dass M. P. in dieser Zeitspanne ausschließlich „minimale Arbeit“ geleistet haben will und nur zeigen habe wollen, wie man wie „das“ [die Verputzerarbeiten] ausführt (Protokoll vom 13.11.2024, S 18 und S 21). Der Zeuge A. A. führte in diesem Zusammenhang aus, dass er mit M. P. beim Eintreffen des M. P. gemeinsam zum Balkon hinaufgegangen sei und er M. P. die Kante gezeigt habe (Protokoll vom 13.11.2024, S 15 f). Wenn er weiters ausführt, dass dann die Finanzpolizei gekommen sei (Protokoll vom 13.11.2024, S 16), so vermögen seine Schilderungen keine plausible Erklärung dafür zu liefern, was in der Zeitspanne von fast eindreiviertel Stunden vorgenommen wurde. Der verstrichene Zeitraum ist viel zu lange, als dass man in dieser Zeit lediglich zum Balkon gegangen sei und die Kante zeigen habe können, zumal auch der Beschwerdeführer auf ausschließlich einen einzigen Balkon abstellte, bei dem es einer Korrektur bedurfte (Protokoll vom 13.11.2024, S 4 f). Der Umstand, dass ausschließlich auf einem Balkon auf der Oberseite die Betonierung nicht besonders gut gelungen sei und deshalb dort eine Kunststoffleiste angebracht habe werden müssen (Protokoll vom 13.11.2024, S 4), lässt auch den Schluss zu, dass – gegebenenfalls gemeinsam mit A. A., was die Angaben des M. P., wonach A. A. dann „mitgearbeitet“ habe (Protokoll vom 21.05.2024, S 3), indizieren – das mangelhafte Bauergebnis schlichtweg behoben werden sollte, ohne dass ein Erlernen der Technik vonseiten des Beschwerdeführers oder A. A. im Vordergrund stand. Dafür spricht schließlich auch, dass der Beschwerdeführer letztlich am besagten Termin gar nicht anwesend war. Generell lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers sowie auch der Zeugen M. P. und A. A. auf eine Schutzbehauptung schließen, wohl um das Beteiligungsausmaß des M. P. möglichst gering darzustellen. Dafür sprechen letztlich auch die Darlegungen des Beschwerdeführers, der vermeinte, M. P. hätte überhaupt nur erklärt, welche Arbeiten zu machen seien, ohne dass er sie ausgeführt hätte (Protokoll vom 13.11.2024, S 4), was ohnedies den Darlegungen des M. P. selbst (Protokoll vom 13.11.2024, S 18) und auch des A. A. (Protokoll vom 13.11.2024, S 15
  3. f)entgegensteht, die ein – zumindest geringfügiges – Tätigwerden des M. P. einräumen. Letztlich steht auch die Verschmutzung der Arbeitsbekleidung des M. P., wie im aktenkundigen Lichtbild ersichtlich, den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen, wonach M. P. lediglich etwas erklärt hätte, ohne selbst in Kontakt mit den Arbeitsmaterialen gekommen zu sein. Hätte M. P. tatsächlich etwas nur – abstrakt – erklären sollen, wäre eine Arbeitsbekleidung im Übrigen gar nicht notwendig gewesen, was derart auch der Zeuge T. M. schilderte (Protokoll vom 13.11.2024, S 11), der wahrgenommen hat, dass von beiden Personen – M. P. und A. A. – Verputzarbeiten durchgeführt wurden (Protokoll vom 13.11.2024, S 11). Beachtenswert ist insbesondere auch, dass sowohl der Beschwerdeführer, als auch M. P. ein Interesse daran haben, die Leistungen des M. P. so gering wie möglich darzustellen: Für den Beschwerdeführer steht nämlich neben der Vorschreibung des Beitragszuschlages auch ein Strafverfahren im Raum (Protokoll vom 13.11.2024, S 11 und S 13
  4. f)und M. P. bezog – wie noch weiter auszuführen sein wird – zu diesem Zeitpunkt Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Ihm selbst war in diesem Zusammenhang bewusst, dass er keine Nebentätigkeit ausüben darf und keine Probleme bekommen wollte, wie er sowohl vor der belangten Behörde (Protokoll vom 21.05.2024, S 3) als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 13.11.2024, S 18) einräumte. Zu beachten ist weiters, dass es sich bei A. A. um den Mitarbeiter des Beschwerdeführers handelt. Vor dem Hintergrund, dass M. P. in voller Arbeitsmontur, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, mit A. A. als Mitarbeiter des Beschwerdeführers angetroffen wurde, erscheint es dabei auch keineswegs glaubhaft, dass dieser ausschließlich für die Dauer von etwa eindreiviertel Stunden hätte aushelfen sollen, wie ebenfalls im vom Beschwerdeführer verfassten Schreiben vom 13.02.2024 erstmalig ausgeführt. Insbesondere gilt es dies auch vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit des M. P. bereits nach ca. einer Stunde und vierzig Minuten durch die Kontrolle der Finanzpolizei beendet wurde, zu betrachten. Dieser dadurch aufgetretene zeitliche Nahebereich vermag die Bedenken an den Schilderungen des Beschwerdeführers und des M. P. (von M. P. unterfertigtes Schreiben vom 13.02.2024; Protokoll vom 21.05.2024, S 3) weiter zu verstärken, insbesondere war davon auch in der Erstbefragung des Beschwerdeführers noch keine Rede (Protokoll vom 29.01.2024, S 4). Auffällig ist zudem, dass M. P. – wie noch weiter auszuführen sein wird – sich der Kontrolle durch Weggehen vom Gerüst zu entziehen versuchte, um entsprechend seinen Angaben mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu halten (Protokoll vom 21.05.2024, S 3). Hinsichtlich der diesbezüglichen Darlegungen ist noch wesentlich, dass M. P. in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche Angaben machte: So führte er seinerzeit vor der belangten Behörde noch aus, er sei, nachdem er die Finanzpolizei gesehen habe, auf die Rückseite des Hauses gelaufen, um den Beschwerdeführer telefonisch zu kontaktieren (Protokoll vom 21.05.2024, S 3), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung die Situation gänzlich abweichend schilderte und vermeinte, dass er – bevor die Polizei gekommen sei – einen Anruf erhalten, sich deshalb entfernt habe und erst dann das (parkende) Auto der Finanzpolizei gesehen haben will (Protokoll vom 13.11.2024, S 18). Aus diesem Grunde werden die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht für glaubhaft erachtet. Im Widerspruch stehen diese Angaben zudem mit den Darlegungen des Zeugen T. M., der erläuterte, bereits von unten beiden Personen zum Gerüst hinaufgerufen und die finanzpolizeiliche Kontrolle in entsprechender Adjustierung angekündigt zu haben (Protokoll vom 13.11.2024, S 12), wobei sich hinsichtlich seiner Schilderungen keine Bedenken ergeben. Wie im Verwaltungsakt befindlichen – in türkischer und deutscher Sprache vorgedruckten – Personenblatt, das von M. P. selbst ausgefüllt wurde, ersichtlich, wurde zum Zeitpunkt des Betretens über eine Bezahlung noch nicht gesprochen (Personenblatt, S 1). Das Feld „über Lohn/Bezahlung wurde nicht gesprochen“ ist dezidiert angekreuzt. Derart ist es auch im finanzpolizeilichen Strafantrag vom 29.01.2024 vermerkt (S 2). Auch der Beschwerdeführer selbst sprach in seiner ersten Einvernahme (noch) nicht von einer vereinbarten Unentgeltlichkeit per se, sondern führte lediglich an, dass er M. P. kein Geld für seine Tätigkeit gegeben habe (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4), was vor dem Hintergrund, dass dessen Tätigkeit lediglich etwa eine Stunde und vierzig Minuten andauerte und nicht abgeschlossen war, bis die Finanzpolizei die Kontrolle durchführte, nicht verwundern vermag. Auch M. P. führte zuerst lediglich aus, er habe kein Geld erhalten (Schreiben vom 13.02.2024; Beschwerde vom 18.04.2024, S 2). Es überzeugt vor diesem Hintergrund nicht, wenn im Nachhinein ausgeführt wird, es sei vereinbart gewesen, dass M. P. (auch bei Abschluss der Arbeiten) kein Geld bekommen hätte, wie in der Beschwerde erstmalig vorgebracht (Beschwerde vom 18.04.2024, S 2). Aus einer Zusammenschau unter Einbezug der Niederschrift vom 29.01.2024 (S 4), des Strafantrags vom 29.01.2024 (S 2) und der Niederschrift des M. P. vom 21.05.2024 (S 2) ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer zum Betretungszeitpunkt auf der Baustelle nicht anwesend gewesen ist. Auch im Strafantrag vom 29.01.2024 ist der Beschwerdeführer nicht als eine der am 24.01.2024 um 10.40 Uhr anwesenden Personen vermerkt (S 2). Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer auch selbst in der mündlichen Verhandlung, beim Eintreffen von M. P. nicht vor Ort gewesen zu sein (Protokoll vom 13.11.2024, S 4), ebenso der Zeuge A. A. (Protokoll vom 13.11.2024, S 14) und M. P. (Protokoll vom 13.11.2024, S 17). Dass der Beschwerdeführer am 24.01.2024 vor Ort gewesen wäre, wie dessen Rechtsvertreter entsprechend dem Aktenvermerk vom 21.04.2024 vorbrachte, steht damit den Angaben sämtlicher einvernommener Personen diametral entgegen. Obgleich auf diese Angaben entsprechend dem Aktenvermerk vom 21.05.2024 seitens der belangten Behörde aufmerksam gemacht wurde, wurde die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zu seiner Anwesenheit beibehalten; ebenso in der Stellungnahme vom 28.05.2024. Hinweise dafür, weshalb der Beschwerdeführer und sämtliche Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit des Beschwerdeführers unwahre Angaben machen sollten, liegen nicht vor, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass der Beschwerdeführer selbst weder zum Zeitpunkt der Betretung, noch zuvor mit M. P. bei der Aufnahme seiner Tätigkeit auf der Baustelle anwesend war. Im Aktenvermerk der Finanzpolizei (Personenblatt, S 2) ist vermerkt, dass sich M. P. der Kontrolle entziehen wollte und sich auf dem Bau versteckt hätte, wobei auch im Strafantrag festgehalten ist, dass sich ein Arbeiter [M. P.] nach Ankündigung der Kontrolle durch Flucht der Kontrolle zu entziehen versuchte (Strafantrag vom 29.01.2024, S 2). Schließlich gab auch M. P. vor der ÖGK zu Protokoll, auf die Rückseite des Hauses gelaufen zu sein, als er die Finanzpolizei gesehen habe, um Rücksprache mit dem Beschwerdeführer zu halten (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 3). Zwar mag er selbst dieses Verhalten nicht als Flüchten definieren wollen (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 3); die von ihm geschilderten Umstände lassen jedoch keinen Zweifel an den behördlichen Beobachtungen aufkommen, zumal M. P. auch, wie er selber zugibt, aufgrund seines Wissens vom AMS, dass er keine Nebentätigkeit ausüben dürfe, zur Hausrückseite gelaufen ist (Protokoll vom 21.05.2024, S 3). Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang bleibt auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Einleitung des Strafverfahrens fußt letztlich auf dem Umstand, dass M. P. nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurde (Niederschrift vom 29.01.2024, S 4; Strafantrag vom 29.01.2024, S 2 f; amtlicher Vermerk), wie auch zuletzt in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt (Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2024, S 12) und vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorlageantrages nicht moniert. Auch im E-Mail der Steuerberatungsgesellschaft vom 15.02.2024 an die ÖGK ist in Übereinstimmung damit vermerkt, dass M. P. nicht als Arbeitnehmer im Rechtssinn anzusehen sei und daher keine Anmeldung von M. P. übermittelt werde. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass die auf M. P. entfallenen Beträge durch einen Sozialversicherungsprüfer nachverrechnet werden mussten, wurde nicht entgegengetreten. Dem Sozialversicherungsdatenauszug des M. P. lässt sich entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezog, was derart auch der Zeuge T. M. bestätigte (Protokoll vom 13.11.2024, S 10). Dies ist derart auch in der Niederschrift de Beschwerdeführers vom 29.01.2024 (S 3) vermerkt und gab auch M. P. in der mündlichen Verhandlung an, beim AMS angemeldet gewesen zu sein (Protokoll vom 13.11.2024, S 20). Der Beschwerdeführer schilderte, dass es sich bei M. P. um einen „guten Bekannten“ handle (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4), wobei er in der mündlichen Verhandlung M. P. als seinen Bekannten bezeichnete, den er bereits etwa 20 Jahre kenne (Protokoll vom 13.11.2024, S 3 und S 5). M. P. führte aus, dass der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater verwandt seien, er jedoch den Grad der Verwandtschaft nicht angeben könne (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4), was zur Feststellung führt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. P. in Anbetracht der Weitschichtigkeit keine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit vorliegen kann. Letztlich betonte M. P. nach Rückübersetzung erneut, dass das Verwandtschaftsverhältnis nicht sehr eng sei (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4
  5. f)und stellte in der mündlichen Verhandlung auf ein weitschweifiges Verschwägerungsverhältnis über seinen Schwiegervater ab (Protokoll vom 13.11.2024, S 17). Zwar mögen sich der Beschwerdeführer und M. P. bereits geraume Zeit – wie sie ausführten, mehrere Jahrzehnte (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4; niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 2; Protokoll vom 13.11.2024, S 5) – kennen, dennoch ist bei einer Gesamtbetrachtung der von ihnen geschilderten Umständen ein Freundschaftsverhältnis nicht zu erblicken: So wusste der Beschwerdeführer nicht, dass M. P. zwei Söhne und eine Tochter hat, ebenso wenig den Namen der Ehegattin des P. M. (Aktenvermerk auf Stellungnahme vom 13.02.2024). Auch M. P. konnte hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers keine konkreten Angaben machen und vermochte auch er den Namen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht zu nennen (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4). Dass es sich bei ihnen um „gute Freunde“ handle, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass sie sich bereits seit Jahrzehnten kennen würden. Dass es „in ihrem Kulturkreis“ nicht üblich sei, den Namen von Ehegatten zu wissen (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4), mutet in Anbetracht dessen, dass die Freundschaft bereits mehrere Jahrzehnte währen soll (niederschriftliche Einvernahme vom 29.01.2024, S 4; niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 2), zudem auch eine weitschichtige Verwandtschaft vorliegt (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4), als Schutzbehauptung an. Schließlich fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch keinerlei Bezug darauf genommen hat, dass es sich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst des M. P. gehandelt hätte, sondern ausschließlich darauf, dass dieser seinem Mitarbeiter aufgrund seiner Erfahrung und in Anbetracht von nicht zur vollen Zufriedenheit erledigten Arbeiten des Baumeisters bei Verputz-Ausbesserungen „geholfen“ hätte. Erst knapp zwei Wochen später, Mitte Februar 2024, wurde erstmalig in einem vom Beschwerdeführer für M. P. verfassten – und von M. P. unterfertigten – Schreiben (Protokoll vom 21.05.2024, S 3; Protokoll vom 13.11.2024, S 7 und S 19) auf die gute Freundschaft zwischen ihnen abgestellt. Ein bekanntschaftliches Verhältnis mag jedoch jedenfalls bestehen. Weiters erweckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer und Bauherr eines Gebäudes, bestehend jedenfalls aus einem Lager, einem Büro sowie mehreren Wohnungen, ist, wobei der Beschwerdeführer eine Wohnung selbst bewohnt und zwei weitere vermietet, per se den Eindruck, dass es sich bei den durch M. P. erbrachten Ausbesserungen als Verputzer nicht um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst handelt, der auf der spezifischen Bindung zwischen ihnen resultiert. Es handelt sich dabei nämlich nicht um ein ausschließlich privates Bauvorhaben, etwa ein Einfamilienhaus für den Beschwerdeführer, sondern um ein Mehrparteiengebäude in einem Mischgebiet. Es trifft sohin schlichtweg nicht zu, dass es sich um ein „Einfamilienwohnhaus“ handelt, wie in dem E-Mail der Steuerberatungsgesellschaft vom 15.02.2024 vorgebracht. Im Ergebnis war aufgrund einer Zusammenschau der vorherigen Erwägungen letztlich festzustellen, dass ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. eine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit nicht vorgelegen hat. Der Vollständigkeit halb bleibt noch zu erwähnen, dass auch die zeitlichen Angaben des M. P. und des Beschwerdeführers an sich nicht übereinstimmen: M. P. betonte zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme noch, dass ihn der Beschwerdeführer kontaktiert habe und er gefragt hätte, ob er schnell kommen könne (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 2) – später wiederum führte er aus, er hätte den Beschwerdeführer eine Woche [vor Aufnahme seiner Tätigkeit] auf einer Beerdigung getroffen, wo sie vereinbart hätten, dass er an einem schönen Tag vorbeischauen könne (niederschriftliche Einvernahme vom 21.05.2024, S 4). In der Stellungnahme vom 28.05.2024 ist schließlich in einem erneuten Widerspruch ausgeführt, dass sich M. P. und der Beschwerdeführer bereits im Herbst 2023 über die Problematik des Verputzens unterhalten hätten. Abschließend ist noch festzuhalten, dass dem im Zuge des Vorlageantrages erstatteten Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ladungstermins am 21.05.2024 keine ausreichende Vorbereitung möglich gewesen sei bzw. er den Termin aus terminlichen Gründen nicht hätte wahrnehmen können, keine Entscheidungsrelevanz zukommen kann: Der rechtsvertretene Beschwerdeführer selbst teilte in der Vertagungsbitte vom 16.05.2024 mit, dass ein Termin am 21.05.2024 um 14.00 Uhr (anstatt um 08.00 Uhr) möglich sei, ohne anzumerken, dass die Vorbereitungszeit zu kurz sei. Dem diesbezüglichen Ersuchen hat die ÖGK entsprechend ihrem Mail vom 17.05.2024 letztlich auch entsprochen, weshalb dem Rechtsvertreter bereits zu diesem Datum der Termin jedenfalls bekannt war. Der Beschwerdeführer ist dann schlichtweg nicht zur von ihm selbst vorgeschlagenen Uhrzeit am 21.05.2024 laut dem Aktenvermerk der ÖGK erschienen, sondern ausschließlich sein Rechtsvertreter, was dem Beschwerdeführer selbst anzulasten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.1. Rechtslage

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs 2 1.

Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 33

Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs 1a ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG hat der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
  2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

§ 35Abs 1 1.

Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, 1. Satz ASVG gilt als Dienstnehmer im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstgeber in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Nach § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 113

Abs 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde. Der Beitragszuschlag setzt sich

§ 113

Abs 2 ASVG im Falle des Abs 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Der Beitragszuschlag setzt sich

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörde des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten wird. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00.

§ 113

Abs 3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 539a

ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass für M. P eine Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlich gewesen sei, da es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt hätte, weshalb in weiterer Folge auch kein Beitragszuschlag zu entrichten sei. 3.2.
  2. Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit

§ 4

Abs 2 ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200).

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gilt als der Vollversicherung unterliegender Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171, mwN). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; VwGH 21.02.2001, 96/08/0028).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191; VwGH 21.02.2001, 96/08/0028). Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033 mwN.).Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den gegenständlichen Arbeiten der Fall ist), dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 22.07.2013, 2012/08/0033 mwN.). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche VwGH 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN). Verfahrensgegenständlich steht fest, dass M. P. am 24.01.2024 zwischen 09.00 und 10.40 Uhr neben einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Vornahme von Verputzarbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers im Rahmen der Errichtung eines Neubaus, bestehend aus Lager, Büro und mehreren Wohneinheiten, angetroffen wurde. M. P. wurde sohin während des Arbeitens unter solchen Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis schließen lassen. Hierbei ist zudem auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht gesehen werden.Verfahrensgegenständlich steht fest, dass M. P. am 24.01.2024 zwischen 09.00 und 10.40 Uhr neben einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Vornahme von Verputzarbeiten auf der Baustelle des Beschwerdeführers im Rahmen der Errichtung eines Neubaus, bestehend aus Lager, Büro und mehreren Wohneinheiten, angetroffen wurde. M. P. wurde sohin während des Arbeitens unter solchen Umständen angetroffen, die auf ein Dienstverhältnis schließen lassen. Hierbei ist zudem auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages wurde im Verfahren nicht vorgebracht und kann auch nicht gesehen werden. Bezüglich des Arbeitsortes war M. P. an den Ort – nämlich an die Baustelle des Beschwerdeführers an der Adresse XXXX – gebunden, wobei dies kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellen kann, da auch bei einem selbständig Erwerbstätigen die Tätigkeit an die Baustelle gebunden gewesen wäre. Der Beginn der Arbeitszeit wurde mit 09.00 Uhr vereinbart; dass ein Ende der Arbeitszeit vorgegeben wurde, ist – wie unter Punkt II. 2. erörtert – mangels glaubhaften Vorbringen nicht hervorgekommen. Die Arbeiten wurden eine Stunde und vierzig Minuten später durch die Kontrolle der Finanzpolizei beendet. Wie festgestellt, wurden M. P. durch den Beschwerdeführer konkrete Anweisungen in Hinblick auf die Vornahme von Ausbesserungen im Verputzbereich (Tropfkanten) erteilt, wobei davon auszugehen ist, dass diese aufgrund der Erfahrung des M. P. nicht in großem Ausmaß notwendig waren. Hinzu kommt, dass es sich bei den gegenständlichen Verputzarbeiten um Arbeiten handelt, bei denen M. P. als Ausführender über keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum verfügt. Das Arbeitsmaterial wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Damit war die Bestimmungsfreiheit des M. P. weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt, was im Lichte der oben angeführten Judikatur für die Annahme persönlicher Abhängigkeit spricht. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit davon ausgehen, dass der Betretene als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig war, zumal auch ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers angetroffen wurde.Bezüglich des Arbeitsortes war M. P. an den Ort – nämlich an die Baustelle des Beschwerdeführers an der Adresse römisch 40 – gebunden, wobei dies kein unterscheidungskräftiges Kriterium darstellen kann, da auch bei einem selbständig Erwerbstätigen die Tätigkeit an die Baustelle gebunden gewesen wäre. Der Beginn der Arbeitszeit wurde mit 09.00 Uhr vereinbart; dass ein Ende der Arbeitszeit vorgegeben wurde, ist – wie unter Punkt römisch zwei. 2. erörtert – mangels glaubhaften Vorbringen nicht hervorgekommen. Die Arbeiten wurden eine Stunde und vierzig Minuten später durch die Kontrolle der Finanzpolizei beendet. Wie festgestellt, wurden M. P. durch den Beschwerdeführer konkrete Anweisungen in Hinblick auf die Vornahme von Ausbesserungen im Verputzbereich (Tropfkanten) erteilt, wobei davon auszugehen ist, dass diese aufgrund der Erfahrung des M. P. nicht in großem Ausmaß notwendig waren. Hinzu kommt, dass es sich bei den gegenständlichen Verputzarbeiten um Arbeiten handelt, bei denen M. P. als Ausführender über keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum verfügt. Das Arbeitsmaterial wurde vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Damit war die Bestimmungsfreiheit des M. P. weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt, was im Lichte der oben angeführten Judikatur für die Annahme persönlicher Abhängigkeit spricht. Insgesamt konnte die belangte Behörde somit davon ausgehen, dass der Betretene als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig war, zumal auch ein Mitarbeiter des Beschwerdeführers angetroffen wurde. Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 97/08/0486). Im gegenständlichen Fall ist die wirtschaftliche Abhängigkeit somit ebenfalls gegeben.Die wirtschaftliche Abhängigkeit einer Person darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie ist vielmehr bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel vergleiche VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173 mit Verweis auf VwGH 21.09.1999, 97/08/0486). Im gegenständlichen Fall ist die wirtschaftliche Abhängigkeit somit ebenfalls gegeben. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt

§ 35

Abs 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und war Bauherr des (damals) im Bau befindlichen Mehrparteiengebäudes mit kommerzieller Nutzung und handelt es sich somit um einen für seine Rechnung und Gefahr geführten Betrieb.Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer und war Bauherr des (damals) im Bau befindlichen Mehrparteiengebäudes mit kommerzieller Nutzung und handelt es sich somit um einen für seine Rechnung und Gefahr geführten Betrieb. 3.2.

  1. Zum Vorbringen, dass es sich bei den gegenständlichen Arbeiten um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe: Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass es sich bei der Tätigkeit des M. P. um einen Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst gehandelt habe, ist darauf zu verweisen, dass maßgebend für die Entgeltlichkeit das Anspruchslohnprinzip ist, wobei sich die Höhe des Entgeltanspruches nach arbeitsrechtlichen Vorschriften bzw. der jeweiligen Vereinbarung bestimmt. Unter "Anspruchslohn" ist jenes Entgelt zu verstehen, auf das ein Dienstnehmer Anspruch hat, wobei in den Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen zustehende Entgelt bezahlt wird. Dass der ganze Lohn oder ein Lohnanteil, der einem Beschäftigten zusteht, tatsächlich nicht ausbezahlt wird, ist dabei unbeachtlich. Generell ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mwN.). Für die Frage, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist die Art des Entgelts bzw. der Entgeltleistung nicht maßgeblich. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Bezahlung in Geld oder um einen Sachbezug handelt (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 130 (Stand 01.07.2020, rdb.at; Zugriff am 29.01.2024). Generell ist die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318 mwN.). Für die Frage, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist die Art des Entgelts bzw. der Entgeltleistung nicht maßgeblich. Unerheblich ist auch, ob es sich um eine Bezahlung in Geld oder um einen Sachbezug handelt vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 130 (Stand 01.07.2020, rdb.at; Zugriff am 29.01.2024). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die ursprünglichen Angaben beim Betreten durch die Finanzpolizei nicht auf eine Unentgeltlichkeit abstellten, sondern ausschließlich von M. P. mitgeteilt wurde, dass bezüglich Bezahlung mit dem Beschwerdeführer noch nicht gesprochen worden sei, wie im Detail unter Punkt II.
  2. ausgeführt. Eine – wenigstens konkludente – Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die ursprünglichen Angaben beim Betreten durch die Finanzpolizei nicht auf eine Unentgeltlichkeit abstellten, sondern ausschließlich von M. P. mitgeteilt wurde, dass bezüglich Bezahlung mit dem Beschwerdeführer noch nicht gesprochen worden sei, wie im Detail unter Punkt römisch zwei.
  3. ausgeführt. Eine – wenigstens konkludente – Vereinbarung der Unentgeltlichkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN.). Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2019/08/0029, mwN.). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177, mwN.).Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177, mwN.). In Hinblick darauf, weshalb nicht von einem Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst auszugehen war, bleibt auf die Erwägungen unter Punkt II.
  4. zu verweisen. Eine spezifische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. P. war letztlich nicht festzustellen. In Hinblick darauf, weshalb nicht von einem Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst auszugehen war, bleibt auf die Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
  5. zu verweisen. Eine spezifische Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. P. war letztlich nicht festzustellen. Es lag somit kein Gefälligkeits- oder Freundschaftsdienst für den Beschwerdeführer vor, sondern war M. P. als Dienstnehmer für den Beschwerdeführer tätig, mögen diese auch (subjektiv) vielleicht davon ausgehen, dass es sich um Hilfsleistungen gehandelt hätte. Die Entscheidung der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund dem Grunde nach nicht zu beanstanden. 3.2.
  6. Zur Beitragsvorschreibung Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Für die Vorschreibung ist daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117; VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141; VwGH 03.04.2017, Ra 2016/08/0098). Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den im Zuge der Kontrolle betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat dadurch gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.Der Beschwerdeführer als Dienstgeber hat es unterlassen, den im Zuge der Kontrolle betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Er hat dadurch gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

§ 113

Abs 2 ASVG setzt sich Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs 4 genannten Prüforgane aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,00. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,

  1. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Wie bereits unter Punkt II. 3.
  2. zitiert, kann § 113 Abs 3 ASVG bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Vor dem Hintergrund, dass auf M. P. entfallene Beiträge durch einen Sozialversicherungsprüfer nachverrechnet werden mussten, womit ein nicht geringer Bearbeitungsaufwand einhergeht und auch eine Nachholung der Meldung bis dato nicht erfolgt ist, zudem vom Beschwerdeführer in Hinblick auf die Höhe des Beitragszuschlages bzw. zu besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, bedarf die seitens der ÖGK verhängte Beitragszuschlagshöhe von gesamt EUR 1.000,00 keiner Korrektur. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 3.
  3. zitiert, kann Paragraph 113, Absatz 3, ASVG bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Vor dem Hintergrund, dass auf M. P. entfallene Beiträge durch einen Sozialversicherungsprüfer nachverrechnet werden mussten, womit ein nicht geringer Bearbeitungsaufwand einhergeht und auch eine Nachholung der Meldung bis dato nicht erfolgt ist, zudem vom Beschwerdeführer in Hinblick auf die Höhe des Beitragszuschlages bzw. zu besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, bedarf die seitens der ÖGK verhängte Beitragszuschlagshöhe von gesamt EUR 1.000,00 keiner Korrektur. Im Ergebnis war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Das BauKG, auf das in einem E-Mail Bezug genommen wurde, das Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll (vgl. § 1 Abs 1 BauKG) bzw. dessen Abs 2, der den Geltungsbereich für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, umfasst, entfaltet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Entscheidungsrelevanz. Das BauKG, auf das in einem E-Mail Bezug genommen wurde, das Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten soll vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, BauKG) bzw. dessen Absatz 2,, der den Geltungsbereich für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, umfasst, entfaltet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Entscheidungsrelevanz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände und Motive (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177) nicht hervorgekommen.Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist im gegenständlichen, einen Einzelfall betreffenden Fall bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände und Motive vergleiche VwGH 24.04.2014, 2012/08/0177) nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I413.2293950.1.00

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