GVG) abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei 1 XXXX (in der Folge mitunter kurz „bP 1") und die nunmehr beschwerdeführende Partei 2 XXXX (in der Folge mitunter kurz „bP 2") im Zeitraum vom 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei 1 römisch 40 (in der Folge mitunter kurz „bP 1") und die nunmehr beschwerdeführende Partei 2 römisch 40 (in der Folge mitunter kurz „bP 2") im Zeitraum vom 01.01.2023 bis laufend der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen. Nach Zitierung der Rechtsgrundlagen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien gemeinsame Eigentümer näher bezeichneter land-, forst-und alpwirtschaftlicher Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 7,6702 ha seien. Der gerundete Einheitswert der gesamten Liegenschaft betrage EUR 3.000,00, wovon EUR 380,98 (ab 01.10.2021) bzw. EUR 437,03 (ab 01.01.2024) auf öffentliche Gelder entfielen. Aufgrund der gemeldeten Betriebsaufgabe zum 31.12.2022 sei seitens der beschwerdeführenden Parteien ein Fragebogen zur Erhebung der Bewirtschaftungsverhältnisse ausgefüllt worden, laut dem die als „Koppel genutzt“ bezeichneten Flächen mit Gras, Unkraut, Gestrüpp und Bäumen bewachsen seien. Die Flächen würden den vier als Hobby gehaltenen Pferden teils als Auslauf dienen, teils von ihnen je nach Steilheit abgeweidet werden. Das Mähgut würde für die Pferde als Winterfutter verwendet werden. Für die Flächen würden keine Förderungen bezogen, auch würden keine Arbeiten verrichtet werden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Gewinnung von Heu, dass zur Fütterung gelagert und genutzt werde, eine landwirtschaftliche Tätigkeit
LAG sei, während bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliege. Das Abweiden der Grundstücksfläche durch Pferde stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Produktion im technischen Sinne dar. Die Produktion sei erwerbswirtschaftlich, da sie nachhaltig und wiederkehrend ausgeübt werde, um bei objektiver Sicht Einkünfte in Geld-oder Güterform zu verschaffen. Die Pferdeweide erfolge wiederkehrend, es würden daher Einkünfte im Güterform, nämlich Gras durch Weide als Futter für die Pferde gewonnen. Es liege zwar keine Tierzucht oder Tierhaltung zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse vor, es sei aber von einer sonstigen Tierhaltung mit einer landwirtschaftlichen Produktion, nämlich der Heugewinnung, auszugehen. Folglich liege ein landwirtschaftlicher Betrieb
1 LAG 2021 vor.Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Gewinnung von Heu, dass zur Fütterung gelagert und genutzt werde, eine landwirtschaftliche Tätigkeit
Paragraph 4, LAG sei, während bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases keine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliege. Das Abweiden der Grundstücksfläche durch Pferde stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Produktion im technischen Sinne dar. Die Produktion sei erwerbswirtschaftlich, da sie nachhaltig und wiederkehrend ausgeübt werde, um bei objektiver Sicht Einkünfte in Geld-oder Güterform zu verschaffen. Die Pferdeweide erfolge wiederkehrend, es würden daher Einkünfte im Güterform, nämlich Gras durch Weide als Futter für die Pferde gewonnen. Es liege zwar keine Tierzucht oder Tierhaltung zur Gewinnung tierischer Erzeugnisse vor, es sei aber von einer sonstigen Tierhaltung mit einer landwirtschaftlichen Produktion, nämlich der Heugewinnung, auszugehen. Folglich liege ein landwirtschaftlicher Betrieb
Paragraph 4, Absatz eins, LAG 2021 vor. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird seitens der beschwerdeführenden Parteien betont, dass sie lediglich über 4 ha Land sowie 4 Pferde verfügten, wobei diese weder gezüchtet noch zur Gewinnung tierischer Erzeugung bzw. Mästung gehalten würden. Es werde auch kein auf das Hervorbringen pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt, auch würden keine Einnahmen aus einer Landwirtschaft erzielt werden. Das Mähgut werde ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet und stelle nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Pferdehaltung ohne Zucht keinen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes da, auch zähle das bloße Abweiden von zwei Pferden nicht als land-und forstwirtschaftliche Produktion. Nach der Rechtsprechung sei für eine landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich, dass mit dem gemähten Gras in einer Art verfahren werde, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liege, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen. Dies sei jedoch gegenständlich nicht der Fall. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
G sind jeweils mit EUR 330,00 bewertete Weiderechte enthalten. Der gerundete Einheitswert der Gesamtfläche beträgt laut Wertfortschreibung des Finanzamtes Salzburg Land vom 20.07.2021, sv-rechtlich wirksam ab 01.10.2021, EUR 3.000,00, davon entfallen EUR 380,98 auf öffentliche Gelder. Aus der Hauptfeststellung vom 28.09.2023, sv-rechtlich wirksam ab 01.01.2023, ergibt sich ein gerundeter Einheitswert von EUR 3.000,00, wovon EUR 437,03 auf öffentliche Gelder entfallen. Als Zuschläge
Paragraph 40, BewG sind jeweils mit EUR 330,00 bewertete Weiderechte enthalten. Die beschwerdeführenden Parteien 1 und 2 führen auf diesen land-, forst - und alpwirtschaftlichen Nutzflächen gemeinsam auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes (LAG). Sie beziehen im Zusammenhang mit den zu diesem Betrieb gehörigen land-, forst-und alpwirtschaftlichen Nutzflächen seit dem 01.01.2023 keine öffentlichen Gelder mehr. Auf der Liegenschaft befindet sich ein baufälliges Bauernhaus sowie ein „Zuhaus“, in welchem die Mutter der bP 2 wohnt. Im Eigentum der bP 1 und 2 stehen vier Pferde, die von der Familie geritten werden. Die beiden ältesten Pferde sind ca. 22 Jahre alt, eines 15 und eines 12 oder 13 Jahre alt. Ein Pferd würde sich ausgezeichnet zum Reiten eignen, allerdings verfolgt die gemeinsame Tochter ihre diesbezüglichen sportlichen Ambitionen aufgrund eines Reitunfalls nicht mehr weiter. Es wird weder eine Pferdezucht betrieben, noch werden die Tiere kommerziell verwertet; auch ist nichts dergleichen geplant. Die land-, forst- und alpwirtschaftlichen Nutzflächen weisen einen natürlichen Wuchs von Gras, Unkraut, Gestrüpp und Bäumen auf. Zwei Pferde verbringen den Sommer immer auf der Alm. Die Flächen werden, sofern es den Pferden aufgrund der Geländebedingungen möglich ist, von diesen abgegrast; die Steilhänge werden von der bP gemäht. Mit dem Mähgut werden im Winter - ca. vier bis fünf Monate lang - die Pferde gefüttert; dies ist ausreichend, es muss kein Futter zugekauft werden. Für einen Verkauf des Mähguts an einen Milchbetrieb ist die Futterqualität der Wiesen zu schlecht. Auf den Nutzflächen stehen zumindest ein Birnbaum, ein Apfelbaum und ein paar Ribiselsträucher. Das Obst wird für die Familie verwendet und „quasi als Kraftfutter“ an die Pferde verfüttert. Am Hof befindet sich auch noch ein Gemüsegarten im Ausmaß von mindestens drei mal vier Meter. Das geerntete Gemüse – Kartoffeln, Kürbisse, Radieschen, Mangold, rote Rüben, Zucchini, usw. – wird gleichfalls für die Familie verwendet. Die forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken sich auf eine Beseitigung des Wind-, Schneebruchs und des Käferholzes, sie sind nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen verbunden. Verwertbares Holz wird verheizt. Ein direkter Nachbar entfernt das Schadholz, dieses kann er dann für sich verwerten. Die Maßnahmen der bP 1 und 2 im Hinblick auf die land-, forst- und alpwirtschaftlichen Nutzflächen dienen der Landschaftspflege. II.1.2 Das Ehepaar lebt nicht am Hof, sondern wohnt in einem im Eigentum der bP 2 stehenden Haus in der Katastralgemeinde XXXX römisch zwei.1.2 Das Ehepaar lebt nicht am Hof, sondern wohnt in einem im Eigentum der bP 2 stehenden Haus in der Katastralgemeinde römisch 40 II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerden II.3.
den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.
den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. BSVG-Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.
Rechtsprechung noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 LAG dar, zumal aus der Definition in dieser Bestimmung hervorgeht, dass nur das Halten von Nutztieren „zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" Landwirtschaft darstellt (vgl. VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0058). Wie den Feststellungen allerding zu entnehmen ist, betreiben die bP 1 und 2 über das Halten der Pferde hinaus weder eine Züchtung noch die Gewinnung von tierischen Erzeugnissen, noch werden die Tiere kommerziell verwertet; auch ist nichts dergleichen geplant.Das bloße Halten der im Eigentum der bP 1 und 2 stehenden vier Pferde auf den land(forst)wirtschaftlichen Flächen stellt
Rechtsprechung noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, LAG dar, zumal aus der Definition in dieser Bestimmung hervorgeht, dass nur das Halten von Nutztieren „zur Zucht, Mast oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse" Landwirtschaft darstellt vergleiche VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/0058). Wie den Feststellungen allerding zu entnehmen ist, betreiben die bP 1 und 2 über das Halten der Pferde hinaus weder eine Züchtung noch die Gewinnung von tierischen Erzeugnissen, noch werden die Tiere kommerziell verwertet; auch ist nichts dergleichen geplant. Schließlich liegt auch die festgestellte Grasnutzung nicht auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.02.2002, 96/08/0355, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.12.1981, Zl. 2663/79, ausgesprochen hat, stellt das bloße Abweiden von Wiesen durch zwei Pferde keine land- und forstwirtschaftliche Produktion dar und ist es für eine landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählt. Eine solche liegt gegenständlich nicht vor. Im Hinblick auf das festgestellte „Abmähen“ ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.08.2002, 99/08/0064, zu verweisen, wonach bei einer bloßen Vernichtung des gemähten Grases (z.B. um der Gefahr eines Grasbrandes vorzubeugen) ebensowenig eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliegt (Hinweis E
1 LAG die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Da die bP 1 und 2 seit dem 01.01.2023 keine öffentlichen Gelder mehr im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen land-, forst-und alpwirtschaftlichen Nutzflächen beziehen, liegt auch in dieser Hinsicht keine land- und forstwirtschaftlichen Produktion vor.Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist schließlich
Paragraph 4, Absatz eins, LAG die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zu Grunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt miteinschließt. Da die bP 1 und 2 seit dem 01.01.2023 keine öffentlichen Gelder mehr im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen land-, forst-und alpwirtschaftlichen Nutzflächen beziehen, liegt auch in dieser Hinsicht keine land- und forstwirtschaftlichen Produktion vor. Die bP 2 baut am Hof auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Mindestausmaß von 12 m2 Gemüse für den Familienbedarf an. Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues sowie des Gartenbaues zählt nun aber zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion nach § 4 Abs. 1 LAG.Die bP 2 baut am Hof auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Mindestausmaß von 12 m2 Gemüse für den Familienbedarf an. Die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues sowie des Gartenbaues zählt nun aber zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion nach Paragraph 4, Absatz eins, LAG. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.12.1981, Zl. 2663/79, ausgesprochen, dass bereits die Tätigkeit des Anbaues von Johannisbeeren auf einem Grundstück nur zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Abgrenzend dazu wurde im Erkenntnis vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, entschieden, dass eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dann zu verneinen sei, wenn auf Grund von ungünstigen Boden- und Klimaverhältnissen die auf einem Grundstück befindlichen Obstbäume schlecht gedeihen und nur fallweise Früchte hervorbringen, deren Zahl bzw. Menge gerade ausreiche, um an Ort und Stelle verzehrt werden zu können ("Naschbäume"). Nichts anderes kann für den Anbau von Gemüse gelten. Angesichts der von der bP 2 beispielhaft geschilderten Vielfalt des von ihr angebauten Gemüses zur Versorgung der Familie, der Anbaugröße sowie der überwiegend erforderlichen Weiterverarbeitung dieses Gemüses in der Küche wird die „Naschgrenze“ jedenfalls überschritten und liegt der Gartenanbau sohin im Sinne der oben angeführten Judikatur zur Ernte von Johannisbeeren auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Die bP 1 und 2 führen daher einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG auszusprechen war. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die „Naschgrenze“ beim Gemüseanbau fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die „Naschgrenze“ beim Gemüseanbau fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2282695.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.