Vm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2024 wurde über die Beitragspflicht betreffend die Jahre 2018 bis 2023 samt Beitragszuschlag nach dem BSVG betreffend die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz „bP“) abgesprochen. Die dagegen von der rechtsfreundlich vertretenen bP erhobene Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, langte hg. am 02.01.2025 ein und wurde noch am selben Tag
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet.Die dagegen von der rechtsfreundlich vertretenen bP erhobene Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, langte hg. am 02.01.2025 ein und wurde noch am selben Tag
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese wegen Verspätung zurückzuweisen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025 wurde die bP von der sich nach Aktenlage darstellenden Verspätung informiert und ihr die Möglichkeit der Äußerung eingeräumt; es langte keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
dem am Kuvert seitens der bP vermerkten Empfänger direkt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Brief mit der Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2025 ein und wurde die Beschwerde noch am selben Tag
Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Die bP wurde hiervon nachrichtlich in Kenntnis gesetzt.Der Brief mit der Beschwerde langte beim Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2025 ein und wurde die Beschwerde noch am selben Tag
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weitergeleitet. Die bP wurde hiervon nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte die belangte Behörde in der Folge die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet II.3.
1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Sie beginnt
1 Z 2 B-VG.Paragraph 12,, Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen
Vm § 20 VwGVG ist eine Beschwerde jedoch bei der belangten Behörde, das ist in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
GVG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Beschwerde wäre daher nicht unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als belangte Behörde einzubringen gewesen.römisch zwei.3.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist (27.12.2024) zur Post gegeben und in der Folge aufgrund des am Kuverts vermerkten Empfängers unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 20, VwGVG ist eine Beschwerde jedoch bei der belangten Behörde, das ist in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Beschwerde wäre daher nicht unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als belangte Behörde einzubringen gewesen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Beschwerde geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn diese noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH vom 25.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Die Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2305118.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.