Obsah (22)
§ 52§ 55Art. 133§ 57§ 10§ 46Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 59§ 17§ 27§ 28§ 3§ 7§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 58§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlL502 2283450-1 Spruch, L502 2283450-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52FPG i
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.
§ 55Abs. 1 Z. 1 i
Vm Abs. 2 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.3.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
- Die Spruchpunkte III und IV werden ersatzlos behoben.
- Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 01.11.2019 mit einem gültigen Visum der Kategorie D in das Bundesgebiet ein. In weiterer Folge wurde ihm von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit von 14.02.2022 bis 14.02.2023 erteilt.
- Mit E-Mail vom 18.09.2023 teilte die Niederlassungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit, dass der BF bislang keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt habe.
- Mit Schreiben vom 09.10.2023 ersuchte das BFA die Landespolizeidirektion Niederösterreich um Hauserhebung und Zustellung einer Ladung.
- Am 22.10.2023 langte eine Sachverhaltsdarstellung der Landespolizeidirektion Niederösterreich beim BFA ein.
- Am 27.10.2023 wurde er beim BFA im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen.
- Noch am selben Tag übermittelte er mehrere Beweismittel an das BFA.
- Mit E-Mail vom 27.10.2023 ersuchte das BFA die Niederlassungsbehörde um Mitteilung, ob er bislang einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt habe.
- Mit E-Mail vom 30.10.2023 informierte die Niederlassungsbehörde das BFA über die bislang nicht erfolgte Antragstellung.
- Am 14.11.2023 setzte die Niederlassungsbehörde das BFA darüber in Kenntnis, dass er am 14.11.2023 einen Erstantrag „Familienangehöriger“ gestellt habe. Zugleich wurde um Mitteilung ersucht, welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seitens des BFA geplant seien.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 16.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 11. Mit Information des BFA vom 16.11.2023 wurde ihm von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Information des BFA vom 16.11.2023 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 04.12.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 18.12.2023 Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Unter einem wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 28.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtabteilung zugewiesen.
- Im Wege des BFA langte am 07.03.2024 eine Anzeige wegen einer Verwaltungsübertretung ein.
- Am 20.03.2024 reichte das BFA dem BVwG einen Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 06.03.2024 nach.
- Am 07.01.2025 legte seine Rechtsvertretung weitere Beweismittel vor.
- Das BVwG führte am 10.01.2025 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertretung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde seine Ehegattin als Zeugin befragt.
- Am 16.01.2025 reichte seine Vertretung weitere Beweismittel nach.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJ-Web, sowie dem Zentralen Melderegister. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 05.03.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter (geb. XXXX ) und eines minderjährigen Sohnes (geb. XXXX ).1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 05.03.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter (geb. römisch 40 ) und eines minderjährigen Sohnes (geb. römisch 40 ). Er reiste erstmals im März 2016 im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde am 15.03.2016 von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 01.02.2017, ausgefolgt. Der Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge verlängert. Zuletzt wurde ihm ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis zum 04.12.2019 erteilt. Er kehrte am 01.11.2019 in die Türkei zurück und reiste erneut am 08.04.2022 mit einem Visum der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein. Seitdem hält er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. Er erhielt erneut einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, mit Gültigkeitsdauer von 14.02.2022 bis 14.02.
- Er hat eine rechtzeitige Beantragung der Verlängerung des Aufenthaltstitels verabsäumt und hält sich seit 15.02.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwischen 01.11.2019 und 08.04.2022 hielt er sich in der Türkei auf um sich dort um seine erkrankte Mutter zu kümmern. Er spricht Türkisch und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er bezog bislang keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er war von 11.05.2017 bis 06.12.2017, von 06.05.2019 bis 30.05.2019, von 01.07.2019 bis 02.07.2019, von 18.05.2022 bis 04.08.2022 jeweils als Arbeiter, von 16.11.2022 bis 05.12.2022, von 13.01.2023 bis 27.01.2023 jeweils als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 14.02.2023 bis 23.02.2023 und von 17.03.2023 bis 27.08.2023 jeweils als Arbeiter erwerbstätig. Von 02.12.2022 bis 23.01.2023, von 13.04.2022 bis 16.05.2022, von 27.11.2018 bis 25.01.2019, von 02.07.2018 bis 11.08.2018, von 05.06.2018 bis 01.07.2018 und von 09.01.2018 bis 01.05.2018 bezog er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Am 28.08.2023 meldete er ein Gewerbe an. In Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels wurde ihm eine Gewerbeberechtigung nicht erteilt. Aktuell ist er beschäftigungslos und als Angehöriger seiner Gattin krankenversichert. Diese wurde in Österreich geboren und ist türkischer Herkunft. Sie sowie die beiden gemeinsamen Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Er führt mit seiner Gattin und seinen Kindern einen gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Seine Gattin ist nicht erwerbstätig. Beide Ehegatten kommen gemeinsam für die Pflege und Erziehung der Kinder auf. Bei seinem Sohn wurden in der Türkei die Diagnosen XXXX und XXXX erstellt. Seine Gattin bezieht für den Sohn Pflegegeld XXXX . Die Bildungsdirektion Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 14.03.2023 fest, dass für seinen Sohn aufgrund einer Lern- und Verhaltensbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Dieser wird in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung des Lehrplanes der Sondererziehungsschule unterrichtet. Der BF stellt für seinen Sohn eine wichtige Bezugsperson dar. Bei seinem Sohn wurden in der Türkei die Diagnosen römisch 40 und römisch 40 erstellt. Seine Gattin bezieht für den Sohn Pflegegeld römisch 40 . Die Bildungsdirektion Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 14.03.2023 fest, dass für seinen Sohn aufgrund einer Lern- und Verhaltensbehinderung sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. Dieser wird in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf unter Berücksichtigung des Lehrplanes der Sondererziehungsschule unterrichtet. Der BF stellt für seinen Sohn eine wichtige Bezugsperson dar. Seine Tochter besucht die Volksschule. In der Türkei leben seine Eltern. In Frankreich ist ein Bruder wohnhaft. Am 20.08.2023 wurde gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen, als es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einem Streit gekommen war. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die von ihm im Laufe des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Zuge dessen auch seine Ehefrau als Zeugin befragt wurde, sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Webs und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
- Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens gelangte das BVwG zu den gg. Feststellungen, die insgesamt unstrittig waren, zumal sie sich auf den vorliegenden Akteninhalt, den von ihm und seiner Ehefrau im Zuge der Verhandlung am 10.01.2025 gemachten glaubhaften Angaben, den vorgelegten Unterlagen sowie auf unzweifelhafte Datenbankauskünfte stützten. Dass der BF über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, konnte nicht nur aufgrund seiner hier verwirklichten Erwerbstätigkeit angenommen werden, sondern gründet auch auf dem persönlichen Eindruck des Richters in der Beschwerdeverhandlung am 10.01.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1. § 10 AsylG lautet:1.1. Paragraph 10, AsylG lautet:
(1)[…]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)[…] § 57 AsylG lautet:Paragraph 57, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- –
- […]
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)–
(14)[…] § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. […]
(2)–
(8)[…]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…] § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)–
(6)[…] Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 1.
- Als Folge der verabsäumten Antragstellung auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ hält sich der BF seit 15.02.2023 unrechtmäßig in Österreich auf. Es liegt sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
§ 58Abs. 1 Z. 5 Asyl
G hatte das BFA daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen.Es liegt sohin kein rechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hatte das BFA daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen. Es lagen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich vom BF auch nichts dargetan. Es lagen keine von Amts wegen wahrzunehmenden Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich vom BF auch nichts dargetan.
§ 10Abs. 2 Asyl
G war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG war diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 1.
- Angesichts des Umstandes, dass der BF seit 15.02.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und sein Aufenthalt sohin nicht rechtmäßig ist, stützte die belangte Behörde die gegenständliche Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.1.
- Angesichts des Umstandes, dass der BF seit 15.02.2023 über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt und sein Aufenthalt sohin nicht rechtmäßig ist, stützte die belangte Behörde die gegenständliche Rückkehrentscheidung grundsätzlich zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. 1.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.1.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 1.
- Der BF verfügt in Österreich über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Er führt mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt. In der Verhandlung, in der auch seine Ehefrau als Zeugin befragt wurde, kam nicht hervor, dass das Eheleben zerrüttet wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde demnach einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen. 1.
- Der BF verfügt in Österreich über ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Er führt mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern einen gemeinsamen Haushalt. In der Verhandlung, in der auch seine Ehefrau als Zeugin befragt wurde, kam nicht hervor, dass das Eheleben zerrüttet wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde demnach einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen. Zu beachten war, dass das Familienleben nicht erst zu einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich eines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Er heiratete seine Ehefrau bereits im Jahr 2015 und reiste erstmals im März 2016 legal im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. In der Folge wurde ihm bis zum 04.12.2019 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Zwischen November 2019 und April 2022 hielt er sich wieder in der Türkei auf. Am 08.04.2022 kehrte er erneut mit einem gültigen Visum D in das Bundesgebiet zurück und wurde ihm erneut ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 14.02.2023 erteilt. Die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde von ihm aber nicht rechtzeitig beantragt, sodass er sich seit 15.02.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der BF hat während seines überwiegend rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich alltagstaugliche Deutschkenntnisse erworben. Zu seinen Gunsten war auch seine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Zwar wird nicht übersehen, dass er aktuell beschäftigungslos ist, angesichts der in der Vergangenheit ausgeübten Erwerbstätigkeit und seiner Bemühungen ein Gewerbe anzumelden, kann von einer positiven Zukunftsprognose im Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Zu beachten war darüber hinaus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber dem BF eine Trennung von seinen minderjährigen Kindern zur Folge hätte. Es war daher bei der Interessensabwägung auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht zu nehmen. Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Art. 1 letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In § 138 ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten (vgl. RV 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in § 138 Z. 4 ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Z 9 leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Die GRC bezieht sich in ihren Erläuterungen auf die UN-Kinderrechtskonvention, die sohin nach der Rechtsprechung des EuGH bei Auslegungsfragen heranzuziehen ist. Auch Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention hält die Vorrangigkeit des Kindeswohles fest. Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern sieht vor, dass jedes Kind Anspruch auf Schutz und Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf Wahrung seiner Interessen hat. Artikel eins, letzter Satz leg cit normiert, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung zu sein hat. Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. In Paragraph 138, ABGB hat der Gesetzgeber einen Kriterienkatalog zur Beurteilung des Kindeswohles festgelegt: „§ 138 ABGB enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekten, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten vergleiche Regierungsvorlage 2004 BlgNR
- GP, S 16). So werden in Paragraph 138, Ziffer 4, ABGB die Förderung unter anderem der Entwicklungsmöglichkeiten und in Ziffer 9, leg.cit. verlässliche Kontakte des Kindes nicht nur zu beiden Elternteilen, sondern auch zu wichtigen Bezugspersonen, sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen als wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt.“ (VwGH 15.05.2019, Ra 2018/01/0076). Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (§ 138 Z. 2 ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern sind für deren Entwicklung wesentlich. Als weiteres Kriterium zur Beurteilung des Kindeswohls werden auch die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes genannt. (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB). Die psychische Stabilität von Kindern sind für deren Entwicklung wesentlich. Der minderjährige Sohn des BF leidet an einer XXXX und einer XXXX . Es stellte sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der BF neben seiner Ehefrau auch für die Pflege und Erziehung seines Sohnes aufkommt und eine besondere Bindung zwischen ihnen besteht. Der BF stellt für seinen erkrankten Sohn eine wichtige Bezugsperson dar. Eine Trennung von seinem Sohn würde unzweifelhaft das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigen. Der minderjährige Sohn des BF leidet an einer römisch 40 und einer römisch 40 . Es stellte sich im Beschwerdeverfahren heraus, dass der BF neben seiner Ehefrau auch für die Pflege und Erziehung seines Sohnes aufkommt und eine besondere Bindung zwischen ihnen besteht. Der BF stellt für seinen erkrankten Sohn eine wichtige Bezugsperson dar. Eine Trennung von seinem Sohn würde unzweifelhaft das Kindeswohl maßgeblich beeinträchtigen. Folglich war zum einen schon der rechtmäßigen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich im Rahmen der gg. Interessensabwägung maßgebliches Gewicht beizumessen und sprachen darüber hinaus seine gesetzten Integrationsmaßnahmen (Erwerbstätigkeit, alltagstaugliche Deutschkenntnisse) und nicht zuletzt das Kindeswohl mehr für seinen Verbleib im Bundesgebiet als für seine Rückführung in den Herkunftsstaat. 1.
- Diesen privaten und familiären Interessen des BF in Österreich stehen wiederum die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes gegenüber. Hinsichtlich des Umstandes, dass sich der BF in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). 1.
- Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des § 9 BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer, der von ihm erzielten Integrationsleistungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt und sohin
§ 9Abs.
1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 1.7. Nach Maßgabe einer Abwägung dieser Interessen im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG gelangte das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass in einer Zusammenschau der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer, der von ihm erzielten Integrationsleistungen und unter Berücksichtigung des Kindeswohls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt und sohin
Paragraph 9, Absatz eins und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 2.1.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.2.1.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 2.
- Der BF erbrachte keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung. Er geht aktuell auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Es lagen sohin nur die Voraussetzungen des § 55 Abs
- 1 Z. 1 AsylG vor, sodass ihm nach Abs. 2 leg cit eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Es lagen sohin nur die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, 1 Ziffer eins, AsylG vor, sodass ihm nach Absatz 2, leg cit eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen war. Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach § 54 Abs. 1 Z. 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
§ 58Abs. 7 Asyl
G auszufolgen, der BF hat hieran
§ 58Abs. 11 Asyl
G mitzuwirken.Der Aufenthaltstitel berechtigt den Drittstaatsangehörigen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, und ist nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen und nicht verlängerbar. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.
- Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen war, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte III bis IV des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Da in Stattgebung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte römisch drei bis römisch vier des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L502.2283450.1.00