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{'item': 'L507 2282214-1'}

Obsah (6)§§ 27§ 125§ 83§ 15§§ 127§ 297

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlL507 2282214-1 SpruchL507 2282214-1/18E, L507 2282214-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 640,--, davon € 320,-- bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Der Beschwerdeführe hat im Oktober und November und von Ende November/Anfang Dezember bis 05.04.2011, in drei Städten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain, für den Eigengebrauch erworben und besessen. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend die wiederholte Tatbegehung gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.02.2013

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 640,--, davon € 320,-- bedingt nachgesehen (Probezeit drei Jahre), verurteilt. Der Beschwerdeführe hat im Oktober und November und von Ende November/Anfang Dezember bis 05.04.2011, in drei Städten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain, für den Eigengebrauch erworben und besessen. Mildernd wurden das umfassende reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit und erschwerend die wiederholte Tatbegehung gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.09.2013

§ 125St

GB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 240,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2012 dadurch, dass er mit der Faust gegen den Touchscreen eines Spielautomaten schlug, wodurch die Scheibe zu Bruch ging, eine fremde bewegliche Sache beschädigt (Schaden ca. 1.000,--). Das reumütige umfassende Geständnis wurde als mildernd und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.09.2013

Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 240,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2012 dadurch, dass er mit der Faust gegen den Touchscreen eines Spielautomaten schlug, wodurch die Scheibe zu Bruch ging, eine fremde bewegliche Sache beschädigt (Schaden ca. 1.000,--). Das reumütige umfassende Geständnis wurde als mildernd und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.10.2014

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 960,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2014 eine Person am Körper verletzt, indem er dieser mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese mehrere Rissquetschwunden an der Stirn und der Lippe sowie eine Schädelprellung erlitt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das umfassend reumütige Geständnis, die Alkoholisierung und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.10.2014

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 960,-- verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 06.08.2014 eine Person am Körper verletzt, indem er dieser mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese mehrere Rissquetschwunden an der Stirn und der Lippe sowie eine Schädelprellung erlitt. Bei der Strafbemessung wurde mildernd das umfassend reumütige Geständnis, die Alkoholisierung und erschwerend eine einschlägige Vorstrafe gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.09.2016

§ 125St

GB, §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. und
  2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Mai, Juni und Juli 2016 vorschriftswidrig Suchtgifte erworben, besessen und teilweise weitergegeben, wobei er teilweise die Taten zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer am 02.08.2016 in Linz eine bewegliche Sache, nämlich den Touchscreen eines Spielautomaten zum Nachteil der XXXX in einem Schadensausmaß von € 882,32 beschädigt, indem er mit einem Stuhl dagegen schlug. Das Geständnis wurde als Milderungsgrund gewertet und zwei einschlägige Vorstrafen, zahlreiche Tatwiederholungen bei den Suchtgiftdelikten sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.09.2016

, Paragraph 125, StGB, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, 27 Absatz 2, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Mai, Juni und Juli 2016 vorschriftswidrig Suchtgifte erworben, besessen und teilweise weitergegeben, wobei er teilweise die Taten zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Weiters hat der Beschwerdeführer am 02.08.2016 in Linz eine bewegliche Sache, nämlich den Touchscreen eines Spielautomaten zum Nachteil der römisch 40 in einem Schadensausmaß von € 882,32 beschädigt, indem er mit einem Stuhl dagegen schlug. Das Geständnis wurde als Milderungsgrund gewertet und zwei einschlägige Vorstrafen, zahlreiche Tatwiederholungen bei den Suchtgiftdelikten sowie das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2016

§ 15St

GB, §§ 127, 129 Abs. 2 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 480,-- verurteilt. Am 01.08.2016 hat der Beschwerdeführer versucht einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich erhoffte Wertgegenstände, durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er versuchte, zuerst mittels Werkzeug (Schraubenzieher, verschiedene Hacken) die Wohnungstüre einer Wohnung aufzuzwängen bzw. in weiterer Folge aufzubrechen, indem er mit den Füßen dagegen sprang. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis sowie der Versuch und erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2016

, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von € 480,-- verurteilt. Am 01.08.2016 hat der Beschwerdeführer versucht einem Mann fremde bewegliche Sachen, nämlich erhoffte Wertgegenstände, durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er versuchte, zuerst mittels Werkzeug (Schraubenzieher, verschiedene Hacken) die Wohnungstüre einer Wohnung aufzuzwängen bzw. in weiterer Folge aufzubrechen, indem er mit den Füßen dagegen sprang. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis sowie der Versuch und erschwerend die Vorstrafen berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführe wegen §§ 164 Abs. 1, 164 Abs. 2

  1. Fall StGB; §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1, 130 Abs. 2
  2. Fall StGB, § 15 StGB; § 241e Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer die Diebstähle überwiegend durch Einbruch an Sachen deren (Gesamt-)wert € 5.000,-- übersteigt, beging und zwarMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführe wegen , Paragraphen 164, Absatz eins, 164, Absatz 2,
  3. Fall StGB; Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, 130, Absatz 2,
  4. Fall StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Beschwerdeführer die Diebstähle überwiegend durch Einbruch an Sachen deren (Gesamt-)wert € 5.000,-- übersteigt, beging und zwar 1) im Zeitraum von 24.12.2016 bis 27.12.2016 einem Opfer einen Laptop, einen DVB-T-Receiver, eine Tischlampe, einen Sack sowie eine Umhängetasche (Gesamtwert des Diebesgutes € 100,--) und einem weiteren Opfer einen Rucksack, Wanderschuhe, eine Kaffeemaschine und eine Tasche (Gesamtwert des Diebesgutes € 110,--) indem er deren Kellerabteile gewaltsam öffnete, 2) Bargeld, welches er (erfolglos) mit der entfremdeten Kreditkarte eines Opfers zu beheben versuchte, und zwar a) am 23.12.2016 in zwei Angriffen je € 500,-- und b) am 26.12.2016 in Höe von € 400,-- 3) am 20.12.2016 Verfügungsberechtigten einer Baufirma ein Brecheisen im Wert von € 40,-, das er auf einer Baustelle vorfand und mitnahm, 4) Verfügungsberechtigten eines Bekleidungsgeschäftes Kleidungsstücke im Wert von € 159,90, indem er a) am 08.12.2016 eine Sweater im Wert von € 59,95 und b) am 12.12.2016 eine Hose im Wert von € 99,95 an sich nahm und das Geschäft ohne zu bezahlen verließ, 5) im Zeitraum von 03.12.2016 bis 05.12.2016 einem Opfer zwei Golfbags im Wert von € 2.500,-- in dem er die Absperrung eines Kellerabteils überkletterte, 6) im Zeitraum von 01.12.2016 bis 15.12.2016 einem Opfer zwei Koffer mit insgesamt 51 gerahmten Drucken im Gesamtwert von ca. € 560,--, indem er die Türe zu dessen Kellerabteil gewaltsam öffnete, 7) am 25.11.2016 einem Opfer a) Bargeld in Höhe von € 46,-- indem er diese aus dessen Geldbörse entnahm; b) dessen von ihm zuvor entfremdete Bankomatkarte (mit aufgeladener Quickfunktion), mit der er eine Rechnung iHv € 9,99 beglich, 8) gemeinsam mit einem Mittäter am 27.12.2016 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch Einbruch Verfügungsberechtigten einer Firma Haarpflegeprodukte, Frisörwerkzeug und Bargeld im Gesamtwert von € 529,--, indem sie die Eingangstüre des Geschäftes gewaltsam aufzwängten, wobei die Tat infolge Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der rasche Rückfall erschwerend gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.11.2017

§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 1 Z 2, 130 Abs. 2 2. Fall St

GB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat während genehmigter Ausgänge im gelockerten Vollzug der XXXX mehreren Personen gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- insgesamt übersteigenden Wert, nämlich im Gesamtwert von ca. € 5.789,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwarMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.11.2017

, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz eins, Ziffer 2, 130, Absatz 2, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat während genehmigter Ausgänge im gelockerten Vollzug der römisch 40 mehreren Personen gewerbsmäßig durch Einbruch fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- insgesamt übersteigenden Wert, nämlich im Gesamtwert von ca. € 5.789,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar 1) im Zeitraum von 04.07.2017 bis 05.07.2017 Verfügungsberechtigten eines Seniorenzentrums geeignetes Diebesgut durch Aufzwängen und Auftreten von Türen, wobei es mangels geeigneten Diebesguts beim Versuch geblieben ist; 2) am 04.07.2017 einer Frau Bargeld in Höhe von € 120,-- durch Aufzwängen einer Türe und Aufzwängen einer Handkasse; 3) am 30.07.2017 Verfügungsberechtigten eines Gastronomiebetriebes Bargeld in Höhe von ca. € 1.900,-- durch Aufbrechen eines Postkastens und Aufbrechen einer Handkassa; 4) am 13.08.2017 Verfügungsberechtigten eines Gastronomiebetriebes ein Macbook im Wert von € 1.079,--, eine Kleingeldbox im Wert von ca. € 10,-- samt Kleingeld iHv € 300,-- sowie zwölf Flaschen Wein im Gesamtwert von € 180,-- durch Aufzwängen einer Türe, eines mit Vorhangschloss gesicherten Gastro-Unterbaukastens sowie einer Kassa; 5) am 13.08.2017 Verfügungsberechtigten der OÖ Landesregierung Elektrowerkzeug im Wert von ca. € 1.000,-- durch Aufbrechen einer Türe. Mildernd wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurden die Mehrzahl von Angriffen über einen längeren Tatzeitraum, die Kumulierung von Deliktsqualifikationen, die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Einen besonders hohen Schuldgehalt begründete der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Taten während seins Ausganges aus dem gelockerten Vollzug in der XXXX begangen hat, als seine bedingte Entlassung bevorstand.Mildernd wurde bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend wurden die Mehrzahl von Angriffen über einen längeren Tatzeitraum, die Kumulierung von Deliktsqualifikationen, die drei einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet. Einen besonders hohen Schuldgehalt begründete der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Taten während seins Ausganges aus dem gelockerten Vollzug in der römisch 40 begangen hat, als seine bedingte Entlassung bevorstand. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 12.03.2020

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. und
  2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Dezember 2018 bis Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen (2 Verkäufe: 0,3g und 2g Methamphetamin). Seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest 11.07.2019 hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, nämlich eine unbekannte Menge Canabiskraut, Methadon, Amphetamin und Ectasy konsumiert sowie eine Gesamtmenge von 19 Gramm Methamphetamin erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung kein Umstand und erschwerend sieben Vorstrafen (fünf davon einschlägig), der lange Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 12.03.2020

, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. und
  2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von Dezember 2018 bis Jänner 2019 vorschriftswidrig Suchtgift einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen (2 Verkäufe: 0,3g und 2g Methamphetamin). Seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zumindest 11.07.2019 hat der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, nämlich eine unbekannte Menge Canabiskraut, Methadon, Amphetamin und Ectasy konsumiert sowie eine Gesamtmenge von 19 Gramm Methamphetamin erworben und besessen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Mildernd wurde bei der Strafbemessung kein Umstand und erschwerend sieben Vorstrafen (fünf davon einschlägig), der lange Deliktszeitraum sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.06.2021

§ 15St

GB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB; § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2021 einen Schlagring sowie eine Stahlrute besessen und am 21.09.2020 vorzufindende Wertgegenstände und Bargeld Verfügungsberechtigten des DM-Drogeriemarktes durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufzwängen eines Fensters mit einem Eisengestänge sowie einem Spaten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde bei der Strafzumessung die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie, dass der Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Begehung während offen Vollzuges, gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.06.2021

Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 06.03.2021 einen Schlagring sowie eine Stahlrute besessen und am 21.09.2020 vorzufindende Wertgegenstände und Bargeld Verfügungsberechtigten des DM-Drogeriemarktes durch Einbruch in ein Gebäude, nämlich durch Aufzwängen eines Fensters mit einem Eisengestänge sowie einem Spaten mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Mildernd wurde bei der Strafzumessung die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers sowie, dass der Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall, das Zusammentreffen dreier Vergehen sowie die Begehung während offen Vollzuges, gewertet. Dem Beschwerdeführer wurden mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2023 zwei Monate und zwanzig Tage der Haftstrafe nachgesehen und der Beschwerdeführer am 15.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. Dem Beschwerdeführer wurden mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2023 zwei Monate und zwanzig Tage der Haftstrafe nachgesehen und der Beschwerdeführer am 15.02.2023 bedingt aus der Haft entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2022

§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1 St

GB, § 15 StGB; § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG; § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter haben am 04.05.2022 durch Einbruch in eine Wohnstätte vier Laptops, zwei Navigationsgeräte, drei externe Festplatten, einen MP3 Player, zwei Mobiltelefone, drei Goldbarren sowie einen Goldtaler, eine Sportuhr, vier Uhren, Schmuck (Bernsteinkette, Altgoldkette- und Brosche, eine Perlenkette, ein Paar Perlenohrringe, einen Perlenring und ein Goldarmband mit Perlen), drei Sonnenbrillen,€ 340 Bargeld sowie ein Gesundheitsgerät im Gesamtwert von € 19.705,-- mit dem Vorsatz weggenommen sich oder eine Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich den aus einer Tasche eines Fahrrades weggenommenen Wohnungsschlüssel, in die Wohnung eindrangen und die Sachen wegnahmen, wobei es hinsichtlich des größten Teils der Beute zufolge Betretung und Verfolgung durch das Opfer beim Versuch geblieben ist. Weiters haben der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter Urkunden, über die sich nicht verfügen durften, nämlich vier Reisepässe mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tasche gebraucht werden. Der Beschwerdeführer hat, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein schwarzes Springmesser mit gekrümmter Klinge, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist. Zwischen 07.04.2022 und 08.04.2022 hat der Beschwerdeführer durch Einbruch in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst mit einem unbekannten Gegenstand die Eingangstüre eines Hauses sowie mit einem Brecheisen die Türen zu drei Kellerabteilen aufbrach, wobei es jedoch mangels Auffindens von geeigneten Wertgegenständen beim Versuch geblieben ist. Mildernd wurde bei der Bemessung der Strafe die umfangreiche Schadensgutmachung durch Rückstellung eines infolge gescheiteter Vollbringung sichergestellten Großteils der Beute beim Vorfall vom 04.05.2022 gewertet. Mildernd wurden weiters das abgelegte umfassende reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und sechs einschlägige Vorstrafen aus, wobei durch die Vorstrafen und die damit verbundenen Haftaufenthalte zu drei Verurteilungen des Landes- und Bezirksgerichtes XXXX die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB erfüllt wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2022

, Paragraph 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG; Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter haben am 04.05.2022 durch Einbruch in eine Wohnstätte vier Laptops, zwei Navigationsgeräte, drei externe Festplatten, einen MP3 Player, zwei Mobiltelefone, drei Goldbarren sowie einen Goldtaler, eine Sportuhr, vier Uhren, Schmuck (Bernsteinkette, Altgoldkette- und Brosche, eine Perlenkette, ein Paar Perlenohrringe, einen Perlenring und ein Goldarmband mit Perlen), drei Sonnenbrillen,€ 340 Bargeld sowie ein Gesundheitsgerät im Gesamtwert von € 19.705,-- mit dem Vorsatz weggenommen sich oder eine Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich den aus einer Tasche eines Fahrrades weggenommenen Wohnungsschlüssel, in die Wohnung eindrangen und die Sachen wegnahmen, wobei es hinsichtlich des größten Teils der Beute zufolge Betretung und Verfolgung durch das Opfer beim Versuch geblieben ist. Weiters haben der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter Urkunden, über die sich nicht verfügen durften, nämlich vier Reisepässe mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tasche gebraucht werden. Der Beschwerdeführer hat, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein schwarzes Springmesser mit gekrümmter Klinge, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist. Zwischen 07.04.2022 und 08.04.2022 hat der Beschwerdeführer durch Einbruch in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen unbekannten Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er zunächst mit einem unbekannten Gegenstand die Eingangstüre eines Hauses sowie mit einem Brecheisen die Türen zu drei Kellerabteilen aufbrach, wobei es jedoch mangels Auffindens von geeigneten Wertgegenständen beim Versuch geblieben ist. Mildernd wurde bei der Bemessung der Strafe die umfangreiche Schadensgutmachung durch Rückstellung eines infolge gescheiteter Vollbringung sichergestellten Großteils der Beute beim Vorfall vom 04.05.2022 gewertet. Mildernd wurden weiters das abgelegte umfassende reumütige Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und sechs einschlägige Vorstrafen aus, wobei durch die Vorstrafen und die damit verbundenen Haftaufenthalte zu drei Verurteilungen des Landes- und Bezirksgerichtes römisch 40 die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, StGB erfüllt wurden. Am 16.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX ein Aufschub des Vollzuges der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2022 verhängte unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren für die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeit verbüßten Haftstrafe des Landesgerichtes XXXX (39 Hv 33/21h) gewährt. Der Aufschub wurde unter den Voraussetzungen bewilligt, dass sich der Beschwerdeführer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie und im Anschluss daran einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung unterzieht. Am 16.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 ein Aufschub des Vollzuges der über ihn mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2022 verhängte unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren für die Dauer von zwei Jahren gerechnet ab seiner Entlassung aus der derzeit verbüßten Haftstrafe des Landesgerichtes römisch 40 (39 Hv 33/21h) gewährt. Der Aufschub wurde unter den Voraussetzungen bewilligt, dass sich der Beschwerdeführer einer stationären Drogenentwöhnungstherapie und im Anschluss daran einer ambulanten psychosozialen Beratung und Betreuung unterzieht. Der Beschwerdeführer trat am 12.06.2023 eine stationäre Therapie bei XXXX an.Der Beschwerdeführer trat am 12.06.2023 eine stationäre Therapie bei römisch 40 an. Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer in der stationären Therapieeinrichtung XXXX aufgenommen.Am 17.10.2023 wurde der Beschwerdeführer in der stationären Therapieeinrichtung römisch 40 aufgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.05.2024

§ 297Abs.1 2. Fall St

GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch in einem umschlossenen Raum, teils durch Aufbrechen eins Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 16.12.2023 mehreren Opfern eine Spielkonsole, drei Paar Laufschuhe, ein Massagegerät sowie Berechtigten des XXXX zumindest eine Eishockeytasche unbekannte Wertes (Gesamtwert der Wertgegenstände ca. 1.410,--) durch Aufhebeln der Türe zum Kabinentrakt der Eishalle und Durchsuchen der Spielerkabine nach Wertsachen; am 21.12.2023 Berechtigten des Betriebsrates des XXXX Krankenhauses 40 Stück Jahresvignetten 2024 im Wert von € 3.856,-- und Bargeld iHv zumindest € 3.000,-- durch Aufbrechen einer Bürotür und eines verschlossenen Kastens; am 26.12.2023 einem Opfer dadurch der Gefahr einer Behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er es einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er angab, dass er die (von ihm selbst gestohlenen) Jahresvignetten für dieses verkaufe und dass er glaube, dass dieses den Einbruch am 21.12.2023 begangen habe. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und eine – wenn auch geringfügige – Schadensgutmachung durch Sicherstellung und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten gewertet. Weiters wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher ausgesprochen (§ 22 Abs. 1 StGB). Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.05.2024

Paragraph 297, Absatz eins,

  1. Fall StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat fremde bewegliche Sachen teils durch Einbruch in einem umschlossenen Raum, teils durch Aufbrechen eins Behältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 16.12.2023 mehreren Opfern eine Spielkonsole, drei Paar Laufschuhe, ein Massagegerät sowie Berechtigten des römisch 40 zumindest eine Eishockeytasche unbekannte Wertes (Gesamtwert der Wertgegenstände ca. 1.410,--) durch Aufhebeln der Türe zum Kabinentrakt der Eishalle und Durchsuchen der Spielerkabine nach Wertsachen; am 21.12.2023 Berechtigten des Betriebsrates des römisch 40 Krankenhauses 40 Stück Jahresvignetten 2024 im Wert von € 3.856,-- und Bargeld iHv zumindest € 3.000,-- durch Aufbrechen einer Bürotür und eines verschlossenen Kastens; am 26.12.2023 einem Opfer dadurch der Gefahr einer Behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er es einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des Diebstahles durch Einbruch falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, indem er angab, dass er die (von ihm selbst gestohlenen) Jahresvignetten für dieses verkaufe und dass er glaube, dass dieses den Einbruch am 21.12.2023 begangen habe. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Geständnis und eine – wenn auch geringfügige – Schadensgutmachung durch Sicherstellung und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während zwei offener Probezeiten gewertet. Weiters wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher ausgesprochen (Paragraph 22, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer verbüßte von 29.12.2016 bis 16.07.2019, 16.07.2019 bis 28.02.2020, 07.03.2021 bis 15.11.2021 und 11.05.2022 bis 15.02.2023 Haftstrafen. Seit 2020 hat der Beschwerdeführer bereits mehrere stationäre Drogentherapien absolviert (12.03.2020 bis 06.04.2020, 23.12.2021 bis 18.03.2022, 17.02.2023 bis 03.03.2023, 21.04.2023 bis 09.05.2023, 13.06.2023 bis 14.09.2023, 18.10.2023 bis 23.12.2023). Die letzte Entzugstherapie wurde aufgrund eines Rückfalls des Beschwerdeführers im Dezember 2023 abgebrochen und der Beschwerdeführer zuletzt noch im Dezember 2023 straffällig. Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer seit 27.12.2023 eine Haftstrafe, wobei bei der letzten Verurteilung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher ausgesprochen wurde (§ 22 Abs. 1 StGB). Aktuell verbüßt der Beschwerdeführer seit 27.12.2023 eine Haftstrafe, wobei bei der letzten Verurteilung die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher ausgesprochen wurde (Paragraph 22, Absatz eins, StGB). Der Beschwerdeführer ist abgesehen von seinem Drogenabusus grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. In Österreich leben der Vater, drei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Zum Vater hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. In der Türkei leben keine nahen Verwandten des Beschwerdeführers und war er zuletzt vor zwanzig Jahren zu Urlaubszwecken in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer spricht auf sehr gutem Niveau die deutsche Sprache. Während seines letzten Therapieaufenthaltes hat der Beschwerdeführer eine Frau kennengelernt, mit der er eine Beziehung eingegangen ist. Ein gemeinsamer Wohnsitz hat nie bestanden.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: – Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA; – mündliche Verhandlung am 07.03.2024; – Einsicht in folgende Urkunden (siehe Punkt 2.2.). 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers, seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie hinsichtlich seiner Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem Fremdenregister. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind dem Strafregisterauszug, sowie den im Akt befindlichen Urteilen zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Haftaufenthalten beruhen auf dem zentralen Melderegister, dem Strafregisterauszug und den und Vollzugsinformationen. Die Therapieaufenthalte gehen aus der Mitteilung und Bestätigung von XXXX vom 03.07.2023 und 05.07.2023, der Mitteilung des Landesgerichtes XXXX vom 20.10.2023 sowie dem zentralen Melderegister hervor. Die Therapieaufenthalte gehen aus der Mitteilung und Bestätigung von römisch 40 vom 03.07.2023 und 05.07.2023, der Mitteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.10.2023 sowie dem zentralen Melderegister hervor. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers gehen aus dem zentralen Melderegister hervor. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den persönlichen Wahrnehmungen des Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Türkischkenntnisse beruhen auf den dahingehend plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Die unselbstständigen Erwerbstätigkeiten sowie die Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe des Beschwerdeführers in Österreich gehen aus der eingeholten Auskunft des Sozialversicherungsträgers hervor. Dass der Beschwerdeführer drogenabhängig ist und sich nunmehr in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher befindet, ergibt sich aus der Aktenlage und den nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers. Der sonstige Gesundheitszustand entspricht den Angaben des Beschwerdeführers.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  6. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.
  7. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.
  8. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.
  9. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 52.

(1)bis
(4)[…]
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)bis
(11)[…]“ Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weshalb das BFA die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt hat.Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, weshalb das BFA die Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt hat. 3.3. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.3. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.der Grad der Integration, 5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen. Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, die es dann nicht mehr erlaubt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Miteinzubeziehen ist die Entwicklung des Fremden während einer langen Strafhaft (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8 f). 3.
  1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist seither hier aufhältig. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zu beachten ist. 3.
  2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist seither hier aufhältig. Er verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und ist somit im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen, wodurch der frühere – mit dem FrÄG 2018 aufgehobene – Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG zu beachten ist. Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den Beschwerdeführer somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ (RV 189 BlgNR
  3. GP 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20).Eine Rückkehrentscheidung darf gegen den Beschwerdeführer somit nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden (VwGH 06.09.2022, Ra 2022/21/0048, Rn. 13 ff). Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Bezug von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ Regierungsvorlage 189 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 27). Orientierung hierfür bieten die im aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit – wie beispielsweise bereits in der Rechtsprechung bejahend beurteilt: Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel – in Frage kommen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20). Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt (vgl. etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in RV 952 BlgNR XXII. GP, 36). Blickt man vergleichend auf den Asylausschlusstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, so erscheint die dortige Begrifflichkeit des „besonders schweren Verbrechens“ ihrem Inhalt nach auf die vom Gesetzgeber oben zitierte Wortwahl der „gravierenden“ bzw. „schweren Straffälligkeit“ übertragbar. Als typischerweise „schwere Verbrechen“ werden hier etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen genannt vergleiche etwa VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rn. 29, und ebenso in Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 36). Unter dem Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ sind jedenfalls auch die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen wie etwa grenzüberschreitender Kokainschmuggel, grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge, oder auch Mord, Vergewaltigung udgl. zu verstehen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise in einem Fall mit vier rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Bereich der Vermögensdelikte (ua. Vergehen des versuchten schweren Betruges, Sachbeschädigung, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch; Vergehens des Diebstahls durch Einbruch) bei einem ebenfalls bereits in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen (dh. einem Fall, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2 des ehemalichen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 erfüllt waren) festgehalten, dass eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben war; einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das
  5. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200).Unter dem Begriff der „gravierenden Straffälligkeit“ sind jedenfalls auch die schon bisher in , Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen wie etwa grenzüberschreitender Kokainschmuggel, grenzüberschreitender Schmuggel von Suchtgiften in großem Ausmaß und durch einschlägige Rückfälle gekennzeichneter Verkauf von Suchtgift in beträchtlicher Menge, oder auch Mord, Vergewaltigung udgl. zu verstehen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 und VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0506). Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof aber beispielsweise in einem Fall mit vier rechtskräftigen Verurteilungen aus dem Bereich der Vermögensdelikte (ua. Vergehen des versuchten schweren Betruges, Sachbeschädigung, Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch; Vergehens des Diebstahls durch Einbruch) bei einem ebenfalls bereits in Österreich geborenen türkischen Staatsangehörigen (dh. einem Fall, in denen die Voraussetzungen der Ziffer 2 des ehemalichen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 erfüllt waren) festgehalten, dass eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, die in dieser Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen eines Drittstaatsangehörigen erlaubt, trotz der einschlägigen Rückfälle des Fremden insgesamt nicht gegeben war; einer solchen Annahme steht nämlich entgegen, dass den Verurteilungen einerseits keine Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte zugrunde lagen und andererseits zugunsten des Fremden bei den ersten drei strafgerichtlichen Verurteilungen das jugendliche Alter bzw. der Umstand, dass er noch nicht das
  6. Lebensjahr vollendet hatte, zu berücksichtigen gewesen wäre. Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen bewegte sich jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens und erreicht nicht jenes Maß, das eine gravierende Straffälligkeit erkennen ließe vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200). Eine derartig gewichtige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung konnte in Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten ist zwar – wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt – herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249) und dabei auch die Beschaffungskriminalität zu berücksichtigen ist. Es steht auch außer Zweifel, dass Straftaten im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte an sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellen, was der VwGH bereits wiederholt festgehalten hat (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, keinen nennenswerten Bezug zur Türkei aufweist und sich sein Vater, seine Geschwister und sein Sohn in Österreich aufhalten. Vor seiner ersten Verurteilung im
  7. Lebensjahr
(2013)führte der Beschwerdeführer zudem ein ordentliches, selbstständiges Leben im Bundesgebiet und war er auch berufstätig. Bis zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung hielt sich der Beschwerdeführer sohin beinahe vierundzwanzig Jahre unbescholten im Bundesgebiet auf (vgl. EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71 hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung).Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und aufgewachsen ist, keinen nennenswerten Bezug zur Türkei aufweist und sich sein Vater, seine Geschwister und sein Sohn in Österreich aufhalten. Vor seiner ersten Verurteilung im 24. Lebensjahr
(2013)führte der Beschwerdeführer zudem ein ordentliches, selbstständiges Leben im Bundesgebiet und war er auch berufstätig. Bis zur ersten strafgerichtlichen Verurteilung hielt sich der Beschwerdeführer sohin beinahe vierundzwanzig Jahre unbescholten im Bundesgebiet auf vergleiche EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16, Rn. 71 hinsichtlich der Beachtlichkeit von Aufenthaltszeiten vor der entscheidungsrelevanten Verurteilung). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit überwiegend Straftaten begangen, die vornehmlich im Bereich der Beschaffungskriminalität angesiedelt sind. Diese Straftaten resultierten mitunter aus seiner Drogensucht, die ihn dazu veranlasst hat, die strafbaren Handlungen zu begehen, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Die von den Tathandlungen des Beschwerdeführers betroffenen Rechtsgüter weisen jedoch keine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358).Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit überwiegend Straftaten begangen, die vornehmlich im Bereich der Beschaffungskriminalität angesiedelt sind. Diese Straftaten resultierten mitunter aus seiner Drogensucht, die ihn dazu veranlasst hat, die strafbaren Handlungen zu begehen, um seine Abhängigkeit zu finanzieren. Die von den Tathandlungen des Beschwerdeführers betroffenen Rechtsgüter weisen jedoch keine derart maßgebliche Beeinträchtigung auf, wie sie beispielweise bei Tötungsdelikten, grenzüberschreitendem Suchtgifthandel, schweren gewerbsmäßig begangenen Eigentumsdelikten oder aber auch bei außergewöhnlichen Gewaltdelikten vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; 21.12.2021, Ra 2021/21/0269; 31.05.2022, Ra 2020/21/0176; 14.02.2022, Ra 2020/21/0200; 05.07.2022, Ra 2021/21/0162; 26.07.2022, Ra 2021/21/0358). Dies ergibt sich einerseits aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden – oben festgestellten - Tathandlungen sowie andererseits aus dem Umstand, dass zunächst Geldstrafen (vgl. die ersten drei Verurteilungen) ausgesprochen wurden, die verhängten Haftstrafen im Bereich zwischen zwei Monaten und sechsunddreißig Monaten angesiedelt waren und teilweise bedingte Strafen ausgesprochen wurden.Dies ergibt sich einerseits aus den seinen Verurteilungen zugrundeliegenden – oben festgestellten - Tathandlungen sowie andererseits aus dem Umstand, dass zunächst Geldstrafen vergleiche die ersten drei Verurteilungen) ausgesprochen wurden, die verhängten Haftstrafen im Bereich zwischen zwei Monaten und sechsunddreißig Monaten angesiedelt waren und teilweise bedingte Strafen ausgesprochen wurden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer mehrfach in eine Suchttherapie begeben hat und auch aktuell in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtbrecher untergebracht ist. Seine Vorstrafen spiegeln die Herausforderungen wider, mit denen er aufgrund einer Sucht konfrontiert war. Mit der richtigen Unterstützung und Therapie hat der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben zu führen und sich positiv in die Gesellschaft zu reintegrieren. Infolge eines erfolgreichen Entzugs kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig wird. In einer Gesamtbetrachtung ist letztlich eine positive Zukunftsprognose möglich und ist nicht mehr davon auszugehen, dass eine große Gefahr für weitere Tatbegehungen durch den Beschwerdeführer besteht. Der Beschwerdeführer erfüllt daher nicht die geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der oben zitierten Judikatur (VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0269-9). Somit ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers sowie die nur gering vorhandenen Bindungen zur Türkei, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen.Somit ist festzuhalten, dass im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich keine gravierende bzw. schwere Straffälligkeit iSd gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Berücksichtigt man den gravierenden Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers sowie die nur gering vorhandenen Bindungen zur Türkei, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG im gegenständlichen Fall als unzulässig. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt durchgehend und somit seit 35 Jahren in Österreich lebt, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Angesichts des Fehlens einer "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Sinne der Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 und aufgrund des Fehlens der daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bleibt somit entsprechend der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie des EGMR, aufgrund des Umstandes, dass er seit seiner Geburt durchgehend und somit seit 35 Jahren in Österreich lebt, kein Spielraum für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war der Beschwerde daher stattzugeben und die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ebenso wie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L507.2282214.1.00

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