RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlL524 2297399-3 Spruch, L524 2297399-3/5EL524 2297399-3/5E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.04.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.07.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.04.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, L524 2297399-1/8E, als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, L524 2297399-2/3E, abgewiesen. Am 17.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Am 17.12.2024 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.12.2024 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgehe, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.10.2025 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 20.10.2025 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Verwaltungsakten langten am 23.01.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde.Die Verwaltungsakten langten am 23.01.2025 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG das BFA unverzüglich verständigt wurde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 17.04.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (BFA) vom 02.07.2024, Zl. 1304468506/221264224, wurde der Antrag abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, L524 2297399-1/8E, als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. In diesem ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen geführt habe und bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Ihr Vater habe dies abgelehnt, woraufhin er mit dem Mädchen weggezogen sei. Ihr Aufenthaltsort sei von der Familie des Mädchens, die auch einer Miliz angehöre, herausgefunden worden. Er habe auch erfahren, dass alle Flughäfen über den Beschwerdeführer informiert seien, damit er nicht ausreisen könne. Von seiner Familie sei ihm sein Reisepass nach Erbil gebracht worden und der Beschwerdeführer sei am Landweg in die Türkei gereist. Nach mehreren Monaten sei er in der Türkei über Facebook bedroht worden. Schlichtungsversuche seiner Familie mit der Familie des Mädchens seien gescheitert. Es sei Geld an die Familie des Mädchens gezahlt worden, woraufhin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er wieder in den Irak zurückkehren könne. Das Mädchen sei mit einem Cousin verheiratet worden. Die Familie des Mädchens sei der Meinung, die Probleme könnten nur gelöst werden, wenn das Mädchen und der Beschwerdeführer getötet würden, um die Ehre wiederherzustellen. Das BFA versagte diesem Vorbringen wegen widersprüchlicher, unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer erneut auf die Beziehung mit dem Mädchen. Damit in Zusammenhang stünde ein Vorfall im November 2024, bei dem unbekannte Personen in das Haus seiner Familie eingebrochen seien und die Einrichtung des Hauses zerstört hätten. Seine Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt beim Onkel aufgehalten. Der Beschwerdeführer legte Fotos vor, welche die zerstörte Küche zeigen sollen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich. Er arbeitet als Koch. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Bescheiden des BFA, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem BFA. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Rechtmäßigkeit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes: 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten auszugsweise: „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a. Paragraph 12 a,
(1)[…]
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und,
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3) –
(5)[…]
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. […] Entscheidungen § 22.
(6)-
(8)[…]Paragraph 22,
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(8)[…]
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
- Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).
- Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert. Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN). Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß § 53 FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). § 12a Abs. 6 AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer – im Revisionsfall einschlägigen – Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus § 52 Abs. 8 FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des § 12a AsylG 2005, welcher in seinen Abs. 1 bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN).Eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat; ein mit einer Rückkehrentscheidung erlassenes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FrPolG 2005 enthält die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Hingegen beinhaltet die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FrPolG 2005 einen Ausreisebefehl in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz; ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FrPolG 2005 verpflichtet "nur" zum Verlassen und zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004; 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 knüpft schon seinem Wortlaut nach an dieses, sich aus den einschlägigen Bestimmungen des FrPolG 2005 ergebende Verständnis der jeweiligen aufenthaltsbeendenden Maßnahme an ("Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 ..., etc."). Es gibt keinen Hinweis dafür, dass dieser Bestimmung in Bezug auf den Inhalt der Ausreiseverpflichtung einer – im Revisionsfall einschlägigen – Rückkehrentscheidung ein anderes Verständnis zu Grunde liegen sollte als jenes, welches sich aus Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005 ergibt. Auch der Kontext des Paragraph 12 a, AsylG 2005, welcher in seinen Absatz eins bis 4 Regelungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen enthält, gibt keinen Anlass für ein anderes Verständnis vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052 mwN). Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2024, L524 2297399-1/8E, eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist auch nicht ausgereist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben (vgl. VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38).Im Rahmen der bei der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Grobprüfung soll die Ergänzung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht die Ausnahme bleiben vergleiche VwGH 26.02.2020, Ro 2019/20/0005 unter Hinweis auf VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010, Rn. 38). Im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen geführt habe und bei ihrer Familie um ihre Hand angehalten habe. Ihr Vater habe dies abgelehnt, woraufhin er mit dem Mädchen weggezogen sei. Ihr Aufenthaltsort sei von der Familie des Mädchens, die auch einer Miliz angehöre, herausgefunden worden. Er habe auch erfahren, dass alle Flughäfen über den Beschwerdeführer informiert seien, damit er nicht ausreisen könne. Von seiner Familie sei ihm sein Reisepass nach Erbil gebracht worden und der Beschwerdeführer sei am Landweg in die Türkei gereist. Nach mehreren Monaten sei er in der Türkei über Facebook bedroht worden. Schlichtungsversuche seiner Familie mit der Familie des Mädchens seien gescheitert. Es sei Geld an die Familie des Mädchens gezahlt worden, woraufhin dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er wieder in den Irak zurückkehren könne. Das Mädchen sei mit einem Cousin verheiratet worden. Die Familie des Mädchens sei der Meinung, die Probleme könnten nur gelöst werden, wenn das Mädchen und der Beschwerdeführer getötet würden, um die Ehre wiederherzustellen. Das BFA versagte diesem Vorbringen wegen widersprüchlicher, unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Angaben die Glaubwürdigkeit. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer erneut auf die Beziehung mit dem Mädchen. Damit in Zusammenhang stünde ein Vorfall im November 2024, bei dem unbekannte Personen in das Haus seiner Familie eingebrochen seien und die Einrichtung des Hauses zerstört hätten. Seine Familie habe sich zu diesem Zeitpunkt beim Onkel aufgehalten. Der Beschwerdeführer legte Fotos vor, welche die zerstörte Küche zeigen sollen. Mit diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren baut der Beschwerdeführer auf seinem im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringen auf, welches vom BFA mit näherer Begründung wegen widersprüchlicher, unschlüssiger und nicht nachvollziehbarer Angaben als nicht glaubhaft erachtet wurde. Der geschilderte Vorfall vom November 2024 und die dazu vorgelegten Fotos, lassen keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer erkennen. Dass es sich bei den unbekannten Personen, die in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingebrochen seien, um Angehörige der Familie des Mädchens handeln könnte, ist eine bloße Vermutung. Damit hat sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich somit kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Diese Entscheidung wurde anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.03.2024 getroffen.Auch aus der Lage im Irak ergibt sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Diese Entscheidung wurde anhand der Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.03.2024 getroffen. Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht, zumal von der Staatendokumentation bislang keine aktuelleren Länderinformationen als jene vom 28.03.2024 veröffentlicht wurden. Es besteht auch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich. Er arbeitet zwar als Koch, allerdings hält sich der Beschwerdeführer erst seit April 2022 und damit weniger als drei Jahre in Österreich auf. Dieser Aufenthalt beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und die Aufenthaltsdauer ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten.Es besteht auch kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Angehörigen in Österreich. Er arbeitet zwar als Koch, allerdings hält sich der Beschwerdeführer erst seit April 2022 und damit weniger als drei Jahre in Österreich auf. Dieser Aufenthalt beruht auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und die Aufenthaltsdauer ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 20.01.2025 rechtmäßig.Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 20.01.2025 rechtmäßig. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2297399.3.00