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{'item': 'W112 2301644-1'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 76§ 12a§ 5Art. 18§ 61Art. 28§ 18§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 59§ 17§ 67Art. 29Artikel 27

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW112 2301644-1 Spruch, W112 2301644-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 31.10.2024 verkündeten Erkenntnisses I

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 19.10.2024 wurde der Beschwerdeführer bei NICKELSDORF nach dem Grenzübertritt betreten und festgenommen. Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Er wurde festgenommen und um 17:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum EISENSTADT eingeliefert. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen.1. Am 19.10.2024 wurde der Beschwerdeführer bei NICKELSDORF nach dem Grenzübertritt betreten und festgenommen. Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Er wurde festgenommen und um 17:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum EISENSTADT eingeliefert. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG und Art. 28 Dublin III-VO. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 17:40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Dublin III-VO. Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 17:40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie haben keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind AFGHANISCHER Staatsbürger. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie unterliegen einem Verfahren nach der Dublin Verordnung. Es wurde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit BULGARIEN eingeleitet. Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie sind am 19.10.2024 illegal nach Österreich eingereist. Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie verfügen über keinen Wohnsitz in Österreich. Sie verfügen über keine Bindungen in Österreich.“ Begründend führte das Bundesamt u.a. Folgendes aus: „[…] Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Die Schubhaft dient der Sicherung des angeführten Verfahrens bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […] Ziffer 6a, 6b, 6c und 9 sind in Ihrem Fall erfüllt. […] Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr: Sie haben in BULGARIEN einen Asylantrag gestellt und haben sich dem Verfahren entzogen. Im Verfahren gaben Sie an, nach ENGLAND weiterreisen zu wollen, eine Rückkehr nach BULGARIEN kommt für Sie nicht in Frage. Sie sind hoch mobil und reisen illegal quer durch Europa. Aufgrund Ihrer Angaben und Ihres bisherigen Verhaltens muss davon ausgegangen werden, dass Sie sich auch dem Überstellungsverfahren nach BULGARIEN entziehen werden. Weiters haben Sie keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, gehen keiner Beschäftigung nach und sind illegal eingereist. Es liegt in Ihrem konkreten Fall liegt massive Fluchtgefahr vor. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Famiiiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben weder Anbindungen in Österreich noch die Möglichkeit irgendwo Unterkunft zu nehmen, sind hoch mobil, wie aus Ihren eigenen Angaben hervorgeht und haben sich dem rumänischen Verfahren entzogen. Eigenen Angaben zufolge möchten Sie nicht in Österreich bleiben, sondern nach England Weiterreisen. In Ihrem konkreten Fall liegt massive Fluchtgefahr vor, weshalb die Schubhaft verhängt werden musste. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtiichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüberseinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhäitnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio– Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio– Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio -Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ 2. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum EISENSTADT ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo er seither in Schubhaft angehalten wird. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

1 BFA-VG nicht zukommt und organisierte am 23.10.2024 seine Abschiebung für 13.11.2024 und erließ den Abschiebauftrag. Am selben Tag teilte Österreich BULGARIEN die Daten der Überstellung mit und stellte ein Laissez-Passer für ihn aus. Mittels Informationsblatt teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen mit BULGARIEN geführt werden. Außerdem wurde er unter anderem über das Verfahren bei Folgeasylanträgen informiert und darüber, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt werde. Diese Informationen wurden ihm am 23.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.2. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum EISENSTADT ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo er seither in Schubhaft angehalten wird. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, BFA-VG nicht zukommt und organisierte am 23.10.2024 seine Abschiebung für 13.11.2024 und erließ den Abschiebauftrag. Am selben Tag teilte Österreich BULGARIEN die Daten der Überstellung mit und stellte ein Laissez-Passer für ihn aus. Mittels Informationsblatt teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen mit BULGARIEN geführt werden. Außerdem wurde er unter anderem über das Verfahren bei Folgeasylanträgen informiert und darüber, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt werde. Diese Informationen wurden ihm am 23.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.10.2024 und die bisherige Anhaltung in Schubhaft seit 20.10.2024 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl. der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und anzuordnen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. Zum Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Der BF ist AFGHANISCHER Staatsangehöriger und stellte erstmals am 26.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wurde dieser Antrag gem. § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Zuständigkeit BULGARIENS festgestellt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG erlassen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.10.2024 […] als unbegründet abgewiesen.„Der BF ist AFGHANISCHER Staatsangehöriger und stellte erstmals am 26.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen, eine Zuständigkeit BULGARIENS festgestellt und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG erlassen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 02.10.2024 […] als unbegründet abgewiesen. Am 19.10.2024 stellte der BF, der zwischenzeitlich aus DEUTSCHLAND nach BULGARIEN überstellt worden war, nachdem er irrtümlicherweise auf dem Weg zu einem Freund nach SALZBURG mit dem Zug über die Grenze gereist war, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 20.10.2024 wurde in weiterer Folge die Schubhaft über den BF verhängt. Eine vorherige Einvernahme durch die belangte Behörde fand nicht statt. Der BF leidet an chronischen Schmerzen als Folge eines Minenanschlags im Jahr
  2. Er befindet sich aktuell in schlechter physischer und psychischer Verfassung und bedarf im PAZ medizinischer Betreuung. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit BULGARIEN eingeleitet, bis dato jedoch noch keine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Die Anordnung der Schubhaft mittels Bescheids vom 20.10.2024 und die bisherige Anhaltung des BF erweisen sich aus mehreren Gründen als rechtswidrig und die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung des BF in Schubhaft liegen nicht vor, wie im Folgenden näher ausgeführt wird:“ Begründend brachte die Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor: „
  3. Keine Einzelfallprüfung/keine Einvernahme: Gerade die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlangt eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation eines BF. Dazu gehört auch, dass die Behörde die Umstände, die für die Entscheidung, ob die Behörde Schubhaft über eine Person verhängt von immenser Bedeutung sind, selbständig ermittelt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt: Vor Inschubhaftnahme des BF fand keine Einvernahme statt, in welcher der BF u.a. näher zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt hätte werden können bzw. müssen. Dabei hätte der BF angeben können, dass er sehr unter den anhaltenden Schmerzen aufgrund des bereits lange zurückliegenden Minenanschlags leidet, sich sein Gesundheitszustand aufgrund seiner neuerlichen Ausreise aus BULGARIEN verschlechtert hat und er nach wie vor Medikamente benötigt. Der (beeinträchtigte) Gesundheitszustand des BF hätte von der Behörde zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Haft herangezogen werden müssen (s. unten). Außerdem hätte der BF sein großes Interesse am laufenden Asylverfahren in Österreich bekunden können und wäre die Behörde zum Schluss gelangt, dass eine erhebliche Fluchtgefahr nicht vorliegt. Darüber hinaus ist zu bemängeln, dass im angefochtenen Bescheid unrichtige Feststellungen getroffen werden. So wird auf S. 2 des Bescheides u.a. aktenwidrig festgestellt, dass der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe; außerdem, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Dies zeigt, dass im Fall des BF keine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, wie von Art. 28 Dublin-VO verlangt.Dies zeigt, dass im Fall des BF keine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung durchgeführt wurde, wie von Artikel 28, Dublin-VO verlangt.
  4. Keine erhebliche Fluchtgefahr: Das Vorliegen von Fluchtgefahr begründet die belangte Behörde gegenständlich – äußerst knapp – mit dem Zutreffen der Z 6 lit. a, b und c und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG. Zusammengefasst führt sie dazu aus, dass der BF sich dem Asylverfahren in BULGARIEN entzogen und angegeben habe nach „ENGLAND“ weiterreisen zu wollen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, gehe keiner Beschäftigung nach und sei illegal eingereist, weshalb massive Fluchtgefahr vorliege (vgl. Bescheid, S. 6)Das Vorliegen von Fluchtgefahr begründet die belangte Behörde gegenständlich – äußerst knapp – mit dem Zutreffen der Ziffer 6, Litera a, b und c und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Zusammengefasst führt sie dazu aus, dass der BF sich dem Asylverfahren in BULGARIEN entzogen und angegeben habe nach „ENGLAND“ weiterreisen zu wollen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, gehe keiner Beschäftigung nach und sei illegal eingereist, weshalb massive Fluchtgefahr vorliege vergleiche Bescheid, S. 6) Abgesehen davon, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Verfahren angegeben hat, nach ENGLAND weiterreisen zu wollen, legt die belangte Behörde für das angebliche Vorliegen einer Fluchtgefahr keine Umstände dar, die über jene hinausgehen, die ohnehin in jedem „Dublin-Fall“ typischerweise gegeben sind. Aus der illegalen Weiterreise vom ersten Mitgliedstaat in einen weiteren Mitgliedstaat alleine kann noch keine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden. Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin II) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereit der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird (vgl. BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1).Bereits zur Vorgängerverordnung (Dublin römisch zwei) hat der VwGH ausgesprochen, dass bei Fällen mit Dublin-Bezug Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen darf vergleiche VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391). Aus dem Wortlaut der Dublin III-VO lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass die Verhängung der Schubhaft im Anwendungsbereit der Verordnung grundsätzlich die Ausnahme sein soll. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, dass das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet wird vergleiche BVwG 06.07.2015, W137 2109510-1). Zu den in § 76 Abs. 3 Z 6 FPG aufgezählten Tatbeständen ist ganz grundlegend auf den Kommentar von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski zu verweisen:Zu den in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG aufgezählten Tatbeständen ist ganz grundlegend auf den Kommentar von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski zu verweisen: Die drei lit der Z 6 zielen eher auf typische „Dublin-Fälle“, weil ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten gar kein „Dublin-Fall vorläge. Zudem ist durchwegs nicht erkennbar, worin die erhebliche Fluchtgefahr bestehen soll (s Anm 14). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005, Anm 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at))Die drei lit der Ziffer 6, zielen eher auf typische „Dublin-Fälle“, weil ohne Reisebewegung durch mehrere Mitgliedstaaten gar kein „Dublin-Fall vorläge. Zudem ist durchwegs nicht erkennbar, worin die erhebliche Fluchtgefahr bestehen soll (s Anmerkung 14). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005, Anmerkung 26 (Stand 1.3.2016, rdb.at)) Exemplarisch wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 23.06.2015 zur Zahl W137 2108591-1 verwiesen: ‚Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine „erhebliche Fluchtgefahr“ indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, „bloße“ Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine „erhebliche Fluchtgefahr“ zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.‘‚Überdies liegen zwar einige der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es wird allerdings im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend präzise ausgeführt, warum diese für den konkreten Fall eine „erhebliche Fluchtgefahr“ indizieren sollten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Artikel 28, Absatz eins und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, „bloße“ Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine „erhebliche Fluchtgefahr“ zu begründen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt ist eine, sich aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr (noch) nicht gegeben.‘ Der BF hat rechtmäßig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und hat großes Intereses am Ausgang dieses Verfahrens. Zum Beweis wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Darüber hinaus hat der BF aufgrund der Stellung des Asylantrages in Österreich auch Anspruch auf Grundversorgung. Dazu wird auf VwGH Ra 2018/21/0154 vom 20.12.2018 verwiesen: ‚Die Leistungen

der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg. 20.099, Punkt III.2.

  1. der Entscheidungsgründe). Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (nochmals VfGH 15.10.2016, A 15/2015, Punkte III.2.
  2. und 3.
  3. am Ende der Begründung, unter Berufung auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 ff). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen” nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung ‚in Form von Geldleistungen‘ Gebrauch machen will (siehe in diesem Sinn das zuvor erwähnte Urteil des EuGH, Rn. 48). Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des ‚effet utile‘-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen.“‚Die Leistungen

der Aufnahme-RL sind den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren (VfGH 15.10.2016, E 560 aus 2016,, VfSlg. 20.099, Punkt römisch drei.2.

  1. der Entscheidungsgründe). Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht (nochmals VfGH 15.10.2016, A 15 aus 2015,, Punkte römisch drei.2.
  2. und 3.
  3. am Ende der Begründung, unter Berufung auf EuGH 27.2.2014, Rs. C-79/13, Saciri, Rz 33 ff). Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen” nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung ‚in Form von Geldleistungen‘ Gebrauch machen will (siehe in diesem Sinn das zuvor erwähnte Urteil des EuGH, Rn. 48). Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des ‚effet utile‘-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen.“ Aufgrund des Anspruches auf Grundversorgung steht dem BF auch – entgegen der Annahme der Behörde - eine gesicherte Unterkunftmöglichkeit zu, an der der BF auch für die belangte Behörde greifbar ist. Da das Vorliegen von Fluchtgefahr, im geforderten erheblichen Ausmaß, von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt wurde – und im Fall des BF auch nicht besteht, erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig. Eine erhebliche Fluchtgefahr ist aufgrund des offenen Verfahrens (dessen Ausgang der BF in Österreich abwarten will) und der Aufnahme in die Grundversorgung (die seine elementaren Lebensbedürfnisse, insbes. eine Unterkunft sichern) nicht gegeben. Auch benötigt es nach Rechtsprechung des VwGH (vlg. VwGH 23.09.2010, 2007/21/0432) in einem frühen Verfahrensstadium – in welchem sich auch das Verfahren betreffend des Antrages auf internationalen Schutz im Fall des BF befindet – besonders ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, um die Verhängung der Schubhaft zu rechtfertigen.
  4. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft: Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG).Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stellt – ist die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Zum Gesundheitszustand: Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach.Auch im Fall der Haftfähigkeit ist die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen vergleiche VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Diesem Erfordernis kommt die belangte Behörde nicht nach. Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zählt der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Das Vorliegen einer (behandlungsbedürftigen) Krankheit zählt der Judikatur des VwGH zufolge zu jenen Umständen, die die Anordnung eines gelinderen Mittels nahelegen vergleiche VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375).Der VwGH spricht in ständiger Judikatur aus, dass die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0375). Wie ausgeführt, leidet der BF an chronischen Schmerzen als Folge eines Minenanschlags im Jahr 2015 und bedarf im PAZ medizinischer Betreuung. Er leidet sowohl physisch als auch psychisch besonders unter den Umständen der Schubhaft. Obwohl der beeinträchtigte Gesundheitszustand des BF bereits im Vorverfahren thematisiert wurde (dieser hat sich aufgrund der Rückreise aus BULGARIEN deutlich verschlechtert), hat die Behörde diesbezüglich keinerlei Ermittlungen angestellt. Hätte sie dies getan wäre sie letztlich zum Schluss gelangt, dass die Schubhaft im Fall des BF auch aus diesem Grund unverhältnismäßig ist. Gelindere Mittel: Der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: „Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FrPolG 2005, […]“ Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann (vgl VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229). Es gilt daher der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua).Der VwGH normiert in ständiger Rechtsprechung, vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045: „Die Verhängung von Schubhaft erfordert ein ausreichendes Eingehen auf die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, FrPolG 2005, […]“ Auch aktuell führte er in mehreren Erkenntnissen wieder an, dass aus der Konzeption der Schubhaft als „ultima ratio“ folgt, dass Schubhaft zu unterbleiben hat, wenn das sichernde Ziel durch gelindere Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/21/0229). Es gilt daher der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die oa. Begründungsmängel treffen auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zu. Warum im Fall des BF gelindere Mittel nicht in Frage gekommen wären, wird nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG anwenden müssen.Die oa. Begründungsmängel treffen auch auf die Prüfung gelinderer Mittel zu. Warum im Fall des BF gelindere Mittel nicht in Frage gekommen wären, wird nicht ausreichend dargelegt. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss kommt, dass eine Fluchtgefahr vorliegt (was wie dargestellt aber bestritten wird), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel gem. Paragraph 77, FPG anwenden müssen. So wäre im Falle des BF etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen. Auch hätte der BF der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge geleistet. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gem. § 77 Abs 3 Z 1 FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen.So wäre im Falle des BF etwa das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen. Auch hätte der BF der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge geleistet. Auch die angeordnete Unterkunftnahme gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des BF in Betracht gekommen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs 5 FPG).Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme, hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegensteht und Betroffenen aufgetragen werden kann, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Die Verhängung der Schubhaft ist gegenständlich nicht verhältnismäßig und hat die Behörde den Ausschluss gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Der BF wäre jedenfalls bereit, der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge zu leisten. Zum Beweis wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. IV. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch vier. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der BF ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Einvernahme seiner Person zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung des Gesundheitszustandes des BF, des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels. Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die „Beweiswürdigung“ beschränkt sich lediglich auf einen Satz bzw. den Verweis auf den Akt). Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Eine Voraussetzung für das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung wäre, dass die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt wird. Dies ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht erfolgt (die „Beweiswürdigung“ beschränkt sich lediglich auf einen Satz bzw. den Verweis auf den Akt). Das BVwG hat also eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sollte es der Beschwerde nicht schon aufgrund der Aktenlage stattgeben (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). V. Zu den Kosten - Antrag auf Ersatz der Barauslagen gem. § 35 VwGVGrömisch fünf. Zu den Kosten - Antrag auf Ersatz der Barauslagen gem. Paragraph 35, VwGVG Der BF beantragt gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Der BF beantragt gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat. Dies umfasst auch den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG ist eine Eingabegebühr nach § 2 Abs. 1 der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Abs 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§ 35 Abs. 4 VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig ist (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336)Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG ist eine Eingabegebühr nach Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entsteht die Gebührenschuld nach §1 Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar ist im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch ist der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handelt es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig ist vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) Da dem BF mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden sind, ergeht der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuzusprechen.“
  5. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 30.10.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

§ 22aAbs.

3 BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 426,20 verpflichten.4. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 30.10.2024 eine Stellungnahme. Darin beantragte das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von € 426,20 verpflichten. Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: „Ausdrücklich entgegengetreten wird dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Anhaltung und die bekämpfte Schubhaft rechtswidrig seien, da keine Einzelfallprüfung stattgefunden hat und keine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF das laufende Asylverfahren in BULGARIEN – in dem er seine Identität als XXXX geb. angab – nicht abgewartet hat und illegal weitergereist ist. Auch in Österreich tauchte er im laufenden Beschwerdeverfahren seines ersten Asylantrages am 09.09.2024 unter, um einer Abschiebung nach BULGARIEN zu entgehen. Aufgrund dessen konnte keine Überstellung nach BULGARIEN stattfinden, sondern musste das Verfahren ausgesetzt werden. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF das laufende Asylverfahren in BULGARIEN – in dem er seine Identität als römisch 40 geb. angab – nicht abgewartet hat und illegal weitergereist ist. Auch in Österreich tauchte er im laufenden Beschwerdeverfahren seines ersten Asylantrages am 09.09.2024 unter, um einer Abschiebung nach BULGARIEN zu entgehen. Aufgrund dessen konnte keine Überstellung nach BULGARIEN stattfinden, sondern musste das Verfahren ausgesetzt werden. Den EURODAC-Treffern ist auch zu entnehmen, dass der BF am 19.09.2024 in DEUTSCHLAND war und dort einen Asylantrag stellte. In der Erstbefragung gab er an, dass er von DEUTSCHLAND aus nach BULGARIEN abgeschoben wurde. Danach reiste er – über UNGARN kommend – wiederum illegal nach Österreich ein. Lt eigenen Angaben hielt sich der BF nach der Abschiebung lediglich einen Tag in BULGARIEN auf, wodurch offensichtlich ist, dass er dort wiederum das Asylverfahren nicht abgewartet hat. Der BF zeigt, dass er hochmobil ist nicht gewillt ist in BULGARIEN den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten. Aufgrund der behördlichen Ermittlungen und des Akteninhaltes mit den Erstbefragungen war der feststehende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung der Schubhaft für die Behörde hinreichend geklärt, so dass eine Einvernahme des BF nicht notwendig war. Von einer erheblichen Fluchtgefahr war und ist auch aktuell auszugehen, da sich der BF als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat und sich, wie bereits ausführlich dargelegt, in BULGARIEN und Österreich dem Asylverfahren entzogen hat. Der BF ist in Kenntnis, dass ein Überstellungsverfahren geführt wird und ist davon auszugehen, dass er sich diesem erneut entziehen wird, zumal er bereits einmal untergetaucht ist und in seiner Erstbefragung vom 19.10.2024 wieder angab nicht keineswegs nach BULGARIEN zurück zu wollen, da er nach seiner eigenen Aussage in der EB vom 19.10.2024 angab in BULGARIEN gar keinen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt hätte. Es kann seinem in der Beschwerde geäußerten Kooperationswillen keinerlei Gewicht beigemessen werden, zumal er damit rechnen muss, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Ein gelinderes Mittel ist im Falle des BF nicht zielführend, da aufgrund seiner Vertrauensunwürdigkeit und seines bisher gezeigten Verhaltens, das Risiko eines abermaligen Untertauchens sehr hoch ist und entgegen der Darstellung in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sich der Fremde einem Überstellungsverfahren nicht aus freien Stücken zur Verfügung halten wird. Weder eine periodische Meldeverpflichtung, noch eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten sind in diesem Fall dazu geeignet ein Untertauchen zu verhindern und die Rücküberstellung nach Bulgarien zu sichern. Es mangelt dem BF an jener Vertrauenswürdigkeit und Kooperationswilligkeit mit den Behörden, welche prinzipiell Voraussetzung für die Anwendung gelinderer Mittel sind. (siehe BVwG-Entscheidung vom 12.03.2018 zur Zahl: W197 2188239-1 und vom 12.03.2018 zur Zahl: W197 2188239) So in der Beschwerde bemängelt wird, der Gesundheitszustand des BF wurde nicht ausreichend berücksichtigt, so kann vom Bundesamt sowohl aufgrund des kurzen Zeitraums seit des Untertauchens des BF nach letzten Entscheidung der Anordnung zur Außerlandesbringung vom August 2024 und der erneuten Antragstellung von Oktober 2024 und der in der Erstbefragung vom 19.10.2024 vom EB getätigten Aussage, er sei gesund von keiner derartig massiven Verschlechterung geänderten Ausgangslage ausgegangenen werden. Es ist davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner fehlenden sozialen und privaten Anknüpfungspunkte im BG seinen illegalen Aufenthalt wie bisher im Verborgenen weiterführen oder erneut illegal in einen anderen Mitgliedstaat weiterreisen wird, zumal er angibt nicht nach BULGARIEN zurückkehren zu wollen. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, wie bereits oben ausgeführt, auf die Wichtigkeit eines geordneten Fremdenwesens Bedacht zu nehmen, sodass die gesetzten behördlichen Maßnahmen unbedingt notwendig und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes rechtmäßig und verhältnismäßig sind, um im Hinblick die geplante Überstellung am 13.11.2024 nach BULGARIEN zu gewährleisten.“

  1. Mit Schriftsätzen vom 30.10.2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache PASCHTU zur mündlichen Verhandlung am 31.10.
  2. Die Verhandlung, an der der Beschwerdeführer, seine Vertreterin und der Dolmetscher teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „BF: Ich habe Beschwerde eingelegt, ich habe gesundheitliche Beschwerden mit meinen Beinen. Ich habe der Regierung hier vertraut, ich hätte auch weglaufen können, was ich nicht getan habe. Ich respektiere die Gesetze und befolge diese. R: Ich ersuche Sie Fragen des Gerichts zu beantworten. Zuerst werden Sie jetzt belehrt. […] R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen? BF: Ja, ich verstehe den D wenn er mit mir auf PASHTO spricht.[…]BF: Ja, ich verstehe den D wenn er mit mir auf PASHTO spricht., […] BF: Ich habe gesundheitliche Beschwerden, es fällt mir sehr schwer mich hinzusetzen. Auch auf der Fahrt hierher im Auto hatte ich starke Beschwerden. Aber ich werde die Fragen, die mir gestellt werden beantworten. R: Sie können gerne aufstehen, wenn Ihnen das leichter fällt. Aber bitte, bleiben Sie bei dem Tisch, wo sie jetzt sind. BF: Es fühlt sich jetzt angenehm an. R: Sind Sie in der Lage, Fragen zu beantworten? BF: Ja, kein Problem. […] R: Geben Sie für das Protokoll Ihren vollen Vornamen, Nachnamen, Geburtsort und –datum und Staatsangehörigkeit an! BF: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX (phonetisch). Ich bin AFGHANISCHER Staatsangehöriger.BF: Mein Name ist römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 (phonetisch). Ich bin AFGHANISCHER Staatsangehöriger. R: Haben Sie jemals eine andere Identität verwendet? BF: Nein, in meiner Tazkira gibt es keinen Nachnamen, dort werden keine Nachnamen protokolliert. Ich habe dann den Nachnamen meines Vaters angenommen. Ich habe auch meine ID Karte beim Militärdienst. R: Sie haben ein Röntgenbild von XXXX vorgelegt. Sind Sie XXXX oder XXXX R: Sie haben ein Röntgenbild von römisch 40 vorgelegt. Sind Sie römisch 40 oder römisch 40 BF: Ich heiße XXXX , das ist nur mein Facebook Name.BF: Ich heiße römisch 40 , das ist nur mein Facebook Name. R: Warum sollte ein Spital Sie unter einem Facebook Namen untersuchen? BF: Wo? BFV und BF nehmen Einsicht in AS
  3. BF: Ich bin im Krankenhaus dort operiert worden, mein Bruder hat den Namen dort angegeben, nicht ich. R: Von wann ist dieses Röntgenbild? BF: Von
  4. Ich war damals ohnmächtig und wusste es nicht. R: Sie geben an, dass Sie am XXXX geboren sind, laut Röntgenbild sind Sie 31 Jahre alt. Wenn das Röntgenbild 2018 aufgenommen wurde, wären Sie 1978 geboren. Wie alt sind Sie? Da liegen 12 Jahre dazwischen!R: Sie geben an, dass Sie am römisch 40 geboren sind, laut Röntgenbild sind Sie 31 Jahre alt. Wenn das Röntgenbild 2018 aufgenommen wurde, wären Sie 1978 geboren. Wie alt sind Sie? Da liegen 12 Jahre dazwischen! BF: Ich war damals bewusstlos, mein Bruder hat die Angaben getätigt, nicht ich. Bei einer Minenesplosion wurde ich verletzt, ich wusste nicht, was mir geschieht. R: Ihr Bruder müsste aber wissen, wie Sie heißen und, ob Sie 12 Jahre jünger sind. BF: Ich war bewusstlos, das hat mein Bruder angegeben. Es könnte sein, dass mein Bruder, weil es eine Not OP war, das auf die Schnelle angeben musste. Er hatte nicht meine Tazkira bei sich. Meine Tazkira war beim Militär. R: Sind das Ihre Röntgenbilder? Ja oder nein? BF: Ja, von meinem Bein. R: In BULGARIEN gaben Sie an, dass Sie XXXX ., StA AFGHANISTAN sind. In ÖSTERREICH gaben Sie an, dass Sie XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN sind. Sind das unterschiedliche Schreibweisen desselben Namens?R: In BULGARIEN gaben Sie an, dass Sie römisch 40 ., StA AFGHANISTAN sind. In ÖSTERREICH gaben Sie an, dass Sie römisch 40 , geb. römisch 40 , StA AFGHANISTAN sind. Sind das unterschiedliche Schreibweisen desselben Namens? D: Es kann sein, dass in der Hitze des Gefechts beim Übersetzen ein Buchstabe bei Khan wegfällt. R: Sie stellten am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in BULGARIEN. Wie lange blieben Sie in BULGARIEN? BF: Ich habe dort keinen Asylantrag gestellt. Die haben mich 12 Tage in einem geschlossenen Camp behalten. Danach haben sie mich in ein offenes Camp gesteckt. Dort wurden mir die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen. Ich konnte dort nicht leben, deswegen habe ich dort auch keinen Asylantrag gestellt. R: Laut EURODAC haben Sie in BULGARIEN einen Asylantrag gestellt. Wie wurde über Ihren Asylantrag in BULGARIEN entschieden? BF: Was habe ich Ihnen gerade erzählt? Ich war dort in einem geschlossenen Camp, uns wurde dort gesagt „falls wir einen Asylantrag stellen, würden wir freikommen. Wenn nicht, wären wir 6 Monate lang gefangen“. Deswegen haben wir das machen müssen. Unter Zwang haben wir einen Asylantrag gestellt. […] R: Wie wurde über Ihren Asylantrag in BULGARIEN entschieden? BF: Es wurde nichts entschieden, uns wurde nichts gesagt. Uns wurden die Fingerabdrücke abgenommen, wir wurden in ein Camp gebracht, wo wir nur zu essen bekommen haben. Sonst wurden wir nicht unterstützt. R: Wie alt waren Sie, als Sie AFGHANISTAN verlassen haben? BF: Im Jahr 2016 bin ich verletzt worden. Rechne 25 – 6 kommt 19 heraus. Mit 19 Jahren habe ich AFGHANISTAN verlassen. R: In der EB am 26.07.2024 gaben Sie an, dass Sie Ihren Herkunftsstaat AFGHANISTAN bereits 2018 verlassen haben, in der EV am 27.08.2024 gaben Sie an, dass es bereits im Jahr 2015 war, dass Ihr Bruder Sie in den IRAN brachte, in der EB am 19.10.2024 gaben Sie an, dass Sie vor 25 MONATEN mit einem PKW von AFGHANISTAN in den IRAN ausgereist sind. Was stimmt? Wann sind Sie ausgereist? BF: Ich musste Beschwerde einlegen. Damals war das ein Fehler des Dolmetschers. Ich habe niemals diese Daten genannt. Ich habe immer schon 2018 gesagt. Das habe ich auch das letzte Mal beanstandet und wollte das korrigiert haben. Wenn ich was angebe und der Dolmetscher gibt das falsch weiter, dann ist das nicht mein Problem, sondern der Fehler des Dolmetschers. R: Die Einvernahme am 27.08.2024 wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben nach der Rückübersetzung die Richtigkeit der Einvernahme bestätigt. Die EB am 19.10.2024 wurde Ihnen ebenfalls rückübersetzt und Sie haben die Richtigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Was sagen Sie dazu? BF: Mir wurden keine Daten vorgelesen, nur meine Aussagen. Die Person, die mich einvernommen hat, ich zeigte ihm sogar, wo der Fehler sei und sagte ihm, er soll den Fehler korrigieren. Er sagte mir, es sei kein Problem. R: Sie sagen, es wurden Ihnen keine Daten rückübersetzt, sagen aber, dass Sie auf die Fehler zeigten, die ausgebessert werden hätten sollen. Wenn Ihnen keine Daten übersetzt wurden, worauf haben Sie dann gezeigt? BF: Ich habe damals angegeben, dass ich im Jahr 2015 operiert wurde. Es wurde am Zettel aber 2018 protokolliert. Dieser Fehler ist mir nicht gleich aufgefallen, sondern nach einer halben Stunde. Nachdem mir der Fehler aufgefallen ist, bin ich in den Raum zurück und habe ihm den Fehler gezeigt. Ich habe das damals auch meinem Vertreter gesagt. […] R: Wo haben Sie zwischen 2015 und 2024 gelebt? BF: 2015 war ich in AFGHANISTAN. Ich habe 2018 AFGHANISTAN wegen meiner Verletzung verlassen. Ich habe zwei Jahre meines Gedächtnisses verloren. R: Wo haben Sie zwischen 2018 und 2024 gelebt? BF: 2 Jahre war ich im IRAN. 4 Jahre habe ich in der TÜRKEI gelebt. 4 Jahre, ein bisschen mehr oder weniger, habe ich in der TÜRKEI gelebt. […] R: Aufgrund welchem Aufenthaltstitels haben Sie im Iran und in der TÜRKEI gelebt? BF: Die OP war eine illegale OP, ohne Dokumente. Mein Bruder hat sich darum gekümmert, ich weiß nicht, was er alles gemacht hat. R wiederholt die Frage. BF: In der TÜRKEI habe ich ohne einen Titel, ohne ein Dokument gelebt. Im IRAN war ich 2 Jahre lang ohnmächtig und reiste danach aus. R: Heute geben Sie an, dass Sie 4 Jahre in der TÜRKEI waren, in der EB am 26.07.2024 gaben Sie an, dass Sie nach zwei Jahren Aufenthalt im IRAN einen Monat in der TÜRKEI waren. Was stimmt? BF: Das habe ich nicht angegeben, ich habe sowas überhaupt nicht angegeben. Es ist ein Fehler vom Dolmetscher, ich weiß nicht, wo das herkommt. R: Jedenfalls waren Sie nach der Asylantragstellung in BULGARIEN am 09.07.2024 bereits am 26.07.2024 in ÖSTERREICH. Was war das Ziel Ihrer Reise? BF: Ich wollte hier in ÖSTERREICH leben, das habe ich damals auch schon angegeben. R: Sie hatten ab 26.07.2024 in ÖSTERREICH ein Asylverfahren. Wo haben Sie während Ihres Asylverfahrens in ÖSTERREICH gelebt? BF: In TRAISKIRCHEN habe ich gelebt. R: Wovon haben Sie während Ihres Asylverfahrens in ÖSTERREICH gelebt? BF: In TRAISKIRCHEN meinen Sie? R: Ja. BF: Ich habe im Camp als Reinigungskraft gearbeitet, ich habe monatlich € 40 bekommen. R: Welche Medikamente oder Therapien haben Sie während Ihres Aufenthalts in ÖSTERREICH genommen bzw. gemacht? BF: Als ich in TRAISKIRCHEN war, hatte ich meine Magen- und Beinbeschwerden. Ich bin dann zum Krankenhaus nach BADEN. Dort haben sie meinen Magen untersucht. Dort haben sie festgestellt, dass ich Mikroben habe. Der Arzt in BADEN wollte mich auch operieren. Er hat zu mir dann gesagt, dass er mir nicht operieren kann, da er die Nummer der Schrauben braucht, um mich zu operieren. Danach hat die BBU mich zu einem anderen KH geschickt. Wegen meinem Magen habe ich zwei Zuweisungen für ein anderes KH bekommen, wo mir ein Schlauch in meinen Magen eingeführt werden soll und eine Endoskopie durchgeführt werden hätte sollen. Das Datum wäre der 19.
  5. und das zweite Datum für die Endoskopie wäre für den 27.
  6. geplant gewesen. Die BBU hat einen Termin für die OP organisiert gehabt, ich weiß aber nicht, für welches KH. R an BFV: Haben Sie diesbezüglich Unterlagen bzw. Befunde? BFV: Nein. R: Ich habe nur einen Befund von Ihnen vorliegen: XXXX . Sie hatten Bauchschmerzen, es bestand ein Verdacht auf GASTRITIS. Sie bekamen NOVALGIN Tropfen als Schmerzmittel und PANTOLOC als Magenschutz. Als weiteres Prozedere war nur eine Wiederbestellung beim Allgemeinmediziner vorgesehen. Von einer OP bzw. einer Endoskopie sehe ich nichts.R: Ich habe nur einen Befund von Ihnen vorliegen: römisch 40 . Sie hatten Bauchschmerzen, es bestand ein Verdacht auf GASTRITIS. Sie bekamen NOVALGIN Tropfen als Schmerzmittel und PANTOLOC als Magenschutz. Als weiteres Prozedere war nur eine Wiederbestellung beim Allgemeinmediziner vorgesehen. Von einer OP bzw. einer Endoskopie sehe ich nichts. BF: Damals bin ich mit dem Rettungsauto ins KH geführt worden. Übers Handy wurde mir übersetzt, mir wurde gesagt, dass ich Mikroben habe. R: Sie wurden mit der Rettung ins KH gebracht. Der Befund ist der, den ich Ihnen vorgelesen habe. Von Mikroben steht nichts. Haben Sie den Kontrolltermin beim Allgemeinmediziner wahrgenommen? BF: Welchen Termin? R: Laut Befund sollten Sie einen Kontrolltermin beim Allgemeinmediziner machen. Haben Sie den Termin wahrgenommen? BF: Zu welchem Arzt? In TRAISKIRCHEN beim Arzt? R wiederholt die Frage. BF: Nein, ich bin dann aber, weil ich starke Schmerzen hatte, zum Arzt der BBU gegangen. Dieser hat mich zu einem anderen Arzt zugewiesen. Dort hätte mir ein Schlauch eingeführt werden sollen und ein Ultraschall gemacht werden. R an BFV: Haben Sie Ärzte? BFV: Ich weiß es nicht, ich müsste googeln. R: Googeln Sie bitte. R: Hat dieser Endoskopie Termin stattgefunden? Ja oder nein? BF: Am 19.
  7. wäre mein Termin gewesen. Ich bin nach SALZBURG zu einem Freund gefahren. Da ein anderer Freund mir Geld aus FRANKREICH geschickt hat. Ich habe das Geld genommen, habe ich leider verfahren und bin nach MÜNCHEN gefahren, ich bin dort von der Polizei aufgegriffen worden. Ich war 1 ½ Monate im Gefängnis. BFV: Es waren damals Stellenausschreibungen ausgeschrieben. Das sind Ärzte, die auf Basis freier Dienstverträge arbeiten. D: Es gibt bestimmte Zeiten, wo ein Arzt im Camp ist. Bei Beschwerden kann man dorthin gehen. R: Haben ich es richtig verstanden, Sie waren in DEUTSCHLAND 1 ½ Monate in Haft? BF: Mehr oder weniger 1 ½ Monate. R: Wie endete diese Haft? BF: Ich bin abgeschoben worden, ich wurde nicht freigelassen. R: Wohin wurden Sie abgeschoben? BF: Unter Zwang wurde ich nach BULGARIEN abgeschoben. R: Wie wurden Sie in der Haft in DEUTSCHLAND behandelt? BF: Ich habe dort angegeben, dass ich mich mit meinem Zug vertan habe und nicht nach DEUTSCHLAND wollte und wieder nach Ö zurückkehren möchte, da ich da leben will. Sie haben mir unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen, da sind meine Fingerabdrücke aus BULGARIEN und ÖSTERREICH erschienen. Sie sagten, falls ich keinen Asylantrag stellen würde, würden sie mich nach BULGARIEN abschieben. Ich wurde schlecht behandelt. Ich bekam nur einmal am Tag zu Essen. Obwohl ich Beschwerden hatte, wurde ich nicht zum Arzt gebracht. R: In DEUTSCHLAND oder BULGARIEN wurden Sie nicht zum Arzt gebracht? BF: In DEUTSCHLAND. R: Sie waren in DEUTSCHLAND 1 ½ Monaten in Haft. In diesen 1 ½ Monaten wurden Sie nicht behandelt? BF: Es waren nicht genau 1 ½ Monate, nur ungefähr. Ich habe nur TAZKIM (phonetisch) Tabletten bekommen. Sie sagten zu mir, ich würde keine weiteren Behandlungen bekommen, da BULGARIEN für mich zuständig wäre und sie vorhatten, mich dorthin abzuschieben. R: Wann sind Sie von TRAISKIRCHEN weggefahren? BF: Wohin? Nach DEUTSCHLAND? R: Ja. BF: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. R: Was war Ihr Plan, als Sie von TRAISKIRCHEN weggefahren sind? BF: Es war ein Versehen, dass ich nach DEUTSCHLAND gefahren bin, es war nicht geplant. Ich bin wegen dem Geld gefahren. R wiederholt die Frage. BF: Mir wurde Geld geschickt, ich bin dorthin gefahren, um das Geld von dem Jungen abzuholen. Ich habe den falschen Zug genommen. R: Wohin wollten Sie fahren? Wie lange wollten Sie bleiben? Was war Ihr Plan, als Sie von TRAISKIRCHEN weggefahren sind? BF: Was habe ich Ihnen eben gesagt? Ich bin aus Versehen dorthin gefahren. Ich will und wollte nur hierbleiben und hier leben. R wiederholt die Frage. BF: Wie oft soll ich Ihnen das noch beantworten? Das habe ich schon einige Male beantwortet. Ich wollte hierbleiben und ich will hierbleiben, ich wollte nirgendwo anders hinfahren. R: Wie konkret kamen Sie von TRAISKIRCHEN nach SALZBURG? BF: Ich bin mit dem Zug nach SALZBURG gefahren, ich hatte kein Geld für die Fahrkarte. Ich weiß, es ist gesetzeswidrig, aber ich hatte kein Geld. Man bekommt eine Monatskarte, aber ich habe sie noch nicht bekommen gehabt. Ich bin wegen dem Geld zu dem Jungen gefahren. R wiederholt die Frage. Einen direkten Zugverkehr gibt es nicht. BF: Ich bin mit dem Handy nach SALZBURG gefahren, ich weiß nicht, wie genau. Ich bin von TRAISKIRCHEN nach WIEN und von WIEN nach SALZBURG. R: Wie heißt der Freund, wo wohnt er und wo haben Sie ihn getroffen? BF: Er hat in SALZBURG im Camp gelebt. Mein Freund befindet sich nicht in SALZBURG, sondern in FRANKREICH. Mein Freund ist der, der das Geld geschickt hat. R wiederholt die Frage. Wie heißt die Person, die Sie getroffen haben? BF: Ich kenne ihn nicht, wir haben uns im Zug getroffen, er hat mir nur das Geld gebracht. R: Mit welchem Zug sind Sie gefahren und wie haben Sie ihm im Zug getroffen? BF: Es war ein Zug mit der Aufschrift SALZBURG drauf, in diesen stieg ich ein. R: Welche Farbe hatte der Zug? BF: Ich glaube es war Rot. R: Da wurden Sie von WIEN bis nach SALZBURG nicht kontrolliert? BF: Einmal bin ich ausgestiegen, da musste ich aussteigen. R: Wo mussten Sie aussteigen? BF: Ich hatte keine Fahrkarte, deswegen wurde mir gesagt, ich muss aussteigen. Es war kurz, bevor ich dort ankam. R wiederholt die Frage. BF: Ich kenne den Namen nicht, aber als ich dort ausgestiegen bin, habe ich auf den nächsten Zug gewartet und den nächsten Zug genommen. R: Wie heißt die Person, die Sie im Zug getroffen haben? BF: Ich kenne seinen Namen nicht, mein Freund hat ihm meine Telefonnummer gegeben. Er hat mir nur gesagt, wo wir uns treffen und er mir das Geld übergibt. R: Wo haben Sie ihn getroffen? BF: Am Zugplatz in SALZBURG. R: Sie meinen am Bahnhofsplatz in SALZBURG? BF: Ja, genau. R: Wie soll ich mir das vorstellen? Wie ist die Geldübergabe abgelaufen? Kam jemand auf Sie zu und sagte, hätten Sie gerne Geld, ich gebe es Ihnen? BF: Es war nicht viel Geld, nur 200 oder 300 Euro. Jeder, der irgendwo stecken bleibt, bekommt die Unterstützung. Wenn dein Sohn z.B. wo stecken bleibt, der ruft einen Bekannten an und der bringt Geld vorbei. R: Sind Sie in ÖSTERREICH stecken geblieben oder war Ö das Ziel Ihrer Reise? BF: Ich wollte hier in Ö bleiben, aber ich hatte kein Geld. Meine Schuhe waren auch kaputt, ich hatte auch keine Arbeit. Erst im nächsten Monat hatte ich wieder Arbeit. Ich habe Geld gebraucht. R: Die Zugfahrt hätte Ihnen 200 Euro gekostet, die Sie bekommen haben. Warum haben Sie das Geld nicht einfach überwiesen bekommen? BF: Ich hatte keine andere Wahl, ich hatte keine Bankomatkarte. Wie hätte er mir das Geld schicken sollen? R: Zum Beispiel WESTERN UNION. BF: Bekommt man mit der Karte, die ich habe, bei der WESTERN UNION das Geld ausgehändigt? Ich weiß es nicht. R: Als Sie von TRAISKIRCHEN nach SALZBURG fuhren, was war Ihr Plan? Was hatten Sie geplant? BF: Sie wollen mich dazu zwingen, dass ich jetzt lüge. Ich habe es 100 Mal beantwortet. Sie drehen sich mit den Fragen. R: Wann haben Sie den Geldüberbringer das erste Mal kontaktiert? BF: Als ich in SALZBURG angekommen bin, habe ich ihn angerufen. R: Wie lange haben Sie dann auf ihn gewartet? BF: 10 oder 15 Minuten ungefähr. R: Woher wussten Sie, dass er es ist, wenn Sie mit ihm noch nie Kontakt hatten, sondern er eine Kontaktperson Ihres Freundes ist? BF: Man hatte die Telefonnummer und ruft einander an. Gott hat mir Verstand gegeben. R: Als Sie das Geld hatten, was machten Sie dann? BF: Was gemacht? R wiederholt die Frage. BF: Der Junge ist weggegangen und ich stieg in den Zug ein, ich wollte nach WIEN fahren, nahm aber den falschen Zug. Der Zug fuhr nach MÜNCHEN. Ich habe sogar eine Fahrkarte um € 75 gekauft. R: Welche Farbe hatte der Zug? BF: Welcher Zug? R: In den Sie in SALZBURG eingestiegen sind. BF: Ich weiß es nicht, ich habe nicht darauf geachtet, ob er schwarz oder grün war. R: Sie wissen noch, dass der Zug, mit dem Sie von WIEN nach SALZBURG gefahren sind, rot ist. Aber Sie wissen nicht, welche Farbe der Zug hatte, mit dem Sie von SALZBURG nach MÜNCHEN fuhren. Richtig? BF: Soll ich Sie jetzt anlügen? Ich kann mich daran nicht erinnern. R: Was stand auf dem Zug, mit dem Sie nach MÜNCHEN fuhren? BF: Ich habe nicht darauf geschaut. Erst als ich eingestiegen bin, sah ich am Display „MÜNCHEN“. Ich bin losgefahren. An der nächsten Station kam schon die Polizei. R: BULGARIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme am 08.08.2024 zu. Das Bundesamt vernahm Sie am 27.08.2024 niederschriftlich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2024 wurde ihr auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass BULGARIEN

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen Sie

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG Ihre Außerlandesbringung nach BULGARIEN zulässig ist (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde Ihnen am 06.09.2024 zu eigenen Handen zugestellt. Bereits am 30.08.2024 erteilten Sie der BBU Vollmacht. Zusätzlich am 04.09.2024 auch dem MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX. Warum hatten Sie zwei Vertreter?R: BULGARIEN stimmte Ihrer Wiederaufnahme am 08.08.2024 zu. Das Bundesamt vernahm Sie am 27.08.2024 niederschriftlich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.08.2024 wurde ihr auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass BULGARIEN

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen Sie

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG Ihre Außerlandesbringung nach BULGARIEN zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde Ihnen am 06.09.2024 zu eigenen Handen zugestellt. Bereits am 30.08.2024 erteilten Sie der BBU Vollmacht. Zusätzlich am 04.09.2024 auch dem MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX. Warum hatten Sie zwei Vertreter? BF: Da ich die Sprache nicht verstanden habe, bin ich gegangen und habe mir privat einen Vertreter genommen. R: Gegen diese Beschwerde erhoben Sie durch beide Ihre Vertreter, die BBU, am 06.09.2024 Beschwerde und am 06.09.2024, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX, eine weitere Beschwerde. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2024 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 08.10.2024 zu Handen Ihres letzten Vertreters, des MIGRANTINNENVEREINS ST MARX, zugestellt. Die BBU legte am 03.10.2024 die Vollmacht zurück. BF: Ich habe es nicht bekommen, ich war zum damaligen Zeitpunkt in DEUTSCHLAND. R: Am 09.09.2024, also drei Tage nach der Beschwerdeerhebung, wurden Sie wegen 24-stündigen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Haben Sie von sich aus dem BFA mitgeteilt, dass Sie in DEUTSCHLAND sind? BF: Ich war bei der Polizei. Wie hätte ich das machen sollen und Kontakt aufnehmen ohne ein Handy? Genauso wie ich jetzt festgehalten werde, genauso war es auch dort. R: Am 10.09.2024 teilte Ö BULGARIEN mit, dass Sie untergetaucht sind und sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. In der EB am 19.10.2024 gaben Sie, wie auch heute an, dass Sie in DEUTSCHLAND keinen Asylantrag gestellt haben. Ausweislich des EURODAC haben Sie am 19.09.2024 in DEUTSCHLAND, in NÜRNBERG einen Asylantrag gestellt! Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe das folgend ausgeführt: Ich bin dazu gezwungen worden, ich wollte keinen Asylantrag stellen. Sie sagten mir, ich soll einen Asylantrag stellen, sonst würde ich abgeschoben werden. Ich wurde gezwungen. R: Wie hat DEUTSCHLAND über Ihren Asylantrag entschieden? BF: Die haben alles von sich aus gemacht. Auch der Dolmetscher hat von sich aus gesprochen. Ich wusste gar nichts über mein Verfahren, die haben auch von sich aus unterschrieben. Sogar den Abschiebezettel habe ich nicht unterschrieben, sondern anstelle von mir, mein Vertreter. R: Sehe ich es richtig, dass DEUTSCHLAND Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, weil BULGARIEN zuständig ist? BF: Wollen Sie die Antwort? R: Ja. BF: Ich bin nicht im Bilde über mein Verfahren, was in meiner Akte steht oder nicht. Ich habe es nicht einmal zu Gesicht bekommen. R: Sehe ich es richtig, dass DEUTSCHLAND Sie nach BULGARIEN abgeschoben hat? BF: Ja, sie haben mich gezwungen. Nicht von mir aus freiwillig. Das war unter Zwang. R: Wie lange blieben Sie in BULGARIEN? BF: Als ich am Flughafen angekommen bin, habe ich dort gesagt, dass ich dort keine medizinische Versorgung bekomme, nur etwas zu essen bekomme, aber keine Unterstützung. Wie soll ich dort mein Leben leben? Sie haben andere Jungs ins Gefängnis gesteckt oder in die TÜRKEI abgeschoben. Ich blieb einen Tag dort und bin dann geflohen. R: Wie kamen Sie von BULGARIEN wieder nach ÖSTERREICH? BF: Von BULGARIEN nach ÖSTERREICH? Von BULGARIEN nach SERBIEN, von SERBIEN nach UNGARN und von UNGARN nach ÖSTERREICH. R: Warum kamen Sie wieder nach ÖSTERREICH? BF: Sie wollten mich 6 Monate ins Gefängnis stecken und dann weiter in die TÜRKEI abschieben und von dort wäre ich nach AFGHANISTAN abgeschoben worden. Ich war ein Militärangehöriger. Ich war dort auch in Gefahr. Ich bin auch nur ein Mensch und habe meine Rechte. R: In der EB am 19.10.2024 gaben Sie an, dass Sie Ihr Asylverfahren fortsetzen wollen. Ihr Asylverfahren ist seit 08.10.2024 beendet! BF: Hier in ÖSTERREICH? R: Ja. BF: Ich wusste nicht, dass es beendet war, ich war nicht in ÖSTERREICH, ich war damals in DEUTSCHLAND. R: Schildern Sie, was passierte, nachdem Sie nach ÖSTERREICH eingereist sind! BF: Ich habe mich selbst damals der Polizei gestellt, weil ich hier leben wollte. Ich fliehe nicht vor dem Gesetz. Ich wollte damals in BULGARIEN bleiben, aber sie haben beschlossen, dass sie mich für 6 Monate inhaftieren. Deswegen bin ich geflohen. R: Wie konnten Sie fliehen, wenn die BULGAREN sagen, Sie werden für 6 Monate inhaftiert? Sind Sie vor der BULGARISCHEN Polizei geflohen? BF: Als ich mitbekommen habe, dass sie mich mitnehmen wollen, fl[o]h ich aus dem Camp. 1 Stunde bevor die Polizei ins Camp kam, bin ich geflohen. R: Woher wissen Sie, dass die Polizei 1 Stunde, nachdem Sie geflohen sind, ins Camp kam? BF: In BULGARIEN hat man 3 Chancen, quasi 3 Leben, wenn man aufgegriffen wird, am Flughafen oder wo auch immer, wird man festgenommen. Ich habe meine Chancen vertan. Man wird für 6 Monate festgenommen und wird in die TÜRKEI oder irgendwo anders abgeschoben. R wiederholt die Frage. BF: Ich bin nicht aus dem Camp geflohen, ich bin freiwillig ins Camp gegangen. R: Ich spreche von BULGARIEN. BF: Nochmal die Frage. R wiederholt und erläutert die Frage. BF: Die ganzen Jungs, die entweder in DEUTSCHLAND, FRANKREICH oder wo auch immer festgenommen wurden, wegen dem hatte ich auch Angst, dass mir das Gleiche wiederfährt und bin deswegen geflohen. 3 Freunde von mir sind damals festgenommen worden, ich floh und sie wurden danach festgenommen. R: Sehe ich es richtig, dass Sie den Folgeasylantrag in ÖSTERREICH stellten, nachdem Sie bei der Wiedereinreise festgenommen wurden? BF: Ja. R: Sie stellten am 19.10.2024 um 06:05 Uhr einen Folgeasylantrag, zu dem Sie um 10:10 Uhr am selben Tag erstbefragt wurden. Das Bundesamt erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Sie wurden festgenommen und um 17:40 Uhr in Polizeianhaltezentrum EISENSTADT überstellt. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen.R: Sie stellten am 19.10.2024 um 06:05 Uhr einen Folgeasylantrag, zu dem Sie um 10:10 Uhr am selben Tag erstbefragt wurden. Das Bundesamt erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Sie wurden festgenommen und um 17:40 Uhr in Polizeianhaltezentrum EISENSTADT überstellt. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO.

Der Mandatsbescheid wurde Ihnen um 17:40 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft

Artikel 28, Dublin III-VO.

Der Mandatsbescheid wurde Ihnen um 17:40 Uhr zugestellt. Am 22.10.2024 wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo Sie seither in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass Ihnen der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

1 BFA-VG nicht zukommt.Am 22.10.2024 wurden Sie ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo Sie seither in Schubhaft angehalten werden. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass Ihnen der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, BFA-VG nicht zukommt. Das Bundesamt organisierte am 23.10.2024 Ihre Abschiebung für 13.11.2024 und erließ den Abschiebauftrag. Am selben Tag teilte Österreich BULGARIEN die Daten der Überstellung mit und stellte ein Laissez-passer für Sie aus. Mit Informationsblatt teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass Dublin-Konsultationen mit BULGARIEN geführt werden. Außerdem wurden Sie über das Verfahren bei Folgeasylanträgen informiert. Sie haben einen Folgeantrag gestellt und Ihr faktischer Abschiebeschutz wurde aufgehoben bzw. kommt Ihnen faktischer Abschiebeschutz nicht zu. Außerdem informierte Sie das Bundesamt, dass gegen Sie eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird und Sie sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen können und dass Sie der Behörde auch im Ausland Ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden haben. Diese Informationen wurden Ihnen am 23.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Möchten Sie zum Verfahren etwas angeben? BF: Das mit dem faktischen Abschiebeschutz wurde mir nicht mitgeteilt. Wie sind mir diese Informationen übergeben worden? R: Persönlich ausgefolgt. Ich gehe davon aus, dass es Ihnen in PASHTU übergeben wurde. BF: Ich habe es nicht gelesen. Mir wurde nur gesagt, dass ich das Recht habe, Beschwerde einzulegen, damit ich freigelassen werden kann. R: Das ist die Schubhaftbeschwerde, die Sie erhoben haben. R: In der Rückkehrberatung am 24.10.2024 gaben Sie an, dass Sie aus rechtlichen Gründen, nicht ausreisen möchten. Sie sind verpflichtet, nach BULGARIEN auszureisen. Was sagen Sie dazu? BF: Einen Moment. Wenn die mich in die TÜRKEI abschieben wollen und diese wollen mich weiter nach AFGHANISTAN abschieben. Können Sie für meine Sicherheit aufgekommen? Mein Leben ist dort in Gefahr. Hunde haben mich gebissen. Würden Sie in einem Land leben wollen, in dem Sie Hunde gebissen haben? R: Sie sind zur Ausreise nach BULGARIEN verpflichtet. Dem Folgeantrag kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu. Wie stellen Sie sich vor, dass es weitergeht? BF: Ich bin selbst ein Verletzter, habe Drähte in meinem Bein, ich bin behindert. Ich bin entfernt von meinen Kindern und meiner Frau seit 6 Monaten. Ich habe auch das Recht auf ein Leben und eine Zukunft. R: Laut Ihrer Angaben vom 19.10.2024 leben Ihre Frau und Ihre Tochter in AFGHANISTAN, von weiteren Kindern haben Sie am 19.10.2024 noch nicht gesprochen. Können Sie mir das erklären? BF: Damit meine ich auch meine Frau. Mit Kindern ist meine Frau und mein Kind gemeint. In PASHTU wird das so gesagt. R: Am 19.10.2024 haben Sie angegeben, dass Ihre Frau und Ihr Kind in AFGHANISTAN sind. Jetzt sagen Sie, Sie haben sie seit 6 Monaten nicht gesehen. Wie geht sich das aus, wenn Sie seit 2018 nicht mehr in AFGHANISTAN waren? BF: Sehen Sie, es tut mir leid, es waren 6 Jahre, nicht 6 Monate. Da passieren solche Fehler. Ich sage 2018 und es wird 2015 geschrieben. R: Sehe ich es richtig, dass Sie Ihre Tochter und Ihre Frau seit 6 Jahren nicht gesehen haben? BF: Ja. R: Sehe ich es richtig, dass Sie in ÖSTERREICH keine Familienangehörigen, keine Wohnung und keine Arbeit haben? BF: Ich habe in ÖSTERREICH niemanden. Mir war bewusst, wenn ich nach Österreich komme, ich ins Gefängnis komme. Ich habe das auf mich genommen, weil ich hier leben möchte. Wenn ich wo anders hingehen wollte, hätte ich einen anderen Weg eingeschlagen können. Ich respekteire die Gesetze und die Entscheidungen, die gefällt werden. R: Wenn Sie sagen, Sie respektieren die Entscheidungen: Die Entscheidung des Ihnen zugestellt am 08.10.2024 war, dass Sie nach BULGARIEN ausreisen müssen. Sehe ich es richtig, dass Sie nicht nach BULGARIEN ausreisen wollen? BF: Ich bin dort unterdrückt worden. Wenn Sie an meiner Stelle wären und von einem Hund gegessen worden wären, würden Sie nach BULGARIEN zurückkehren? R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? BF: Ich kann nicht richtig gehen. Auf meiner Reise hierher bin ich auch von Dieben überfallen und verprügelt worden. Ich habe starke Beschwerden und kann nicht richtig gehen. R: Sie wurden am 20.10.2024 polizeiamtsärztlich untersucht. Verletzungen, also auch Bisswunden wurden nicht festgestellt, Sie waren uneingeschränkt haftfähig. BF: Die Wunden sind zu sehen, vor 4 Monaten bin ich gebissen worden. Ich kann Ihnen die Bisswunden zeigen. R: Der Amtsarzt kann einschätzen, von [wann] Bisswunden ungefähr stammen und wie alt sie ungefähr sind. Ich als Richterin kann das nicht. BF: Ich bin vom Arzt nicht untersucht worden. Warum wollte ich vom Arzt untersucht worden sein? Ich habe nur Tabletten bekommen. R: Sie wurden am 20.10.2024 noch in EISENSTADT amtsärztlich von Dr. XXXX untersucht und im Auftrag des Gerichts am 31.10.2024, also heute, von Dr. XXXX .R: Sie wurden am 20.10.2024 noch in EISENSTADT amtsärztlich von Dr. römisch 40 untersucht und im Auftrag des Gerichts am 31.10.2024, also heute, von Dr. römisch 40 . BF: Ich bin nicht untersucht worden. Wo soll ich untersucht worden sein? Sind die Gesetze nur für euch oder haben wir auch Rechte? R: Laut Ihrer Patientenkartei gaben Sie am 20.10.2024 an, dass Sie Schmerzen in beiden Sprunggelenken haben und bekamen VOLTAREN Tabletten. Am 23.10.2024 gaben Sie an, dass Sie Knieschmerzen haben und Schmerzen in der rechten Schulter und bekamen DEFLAMAT Schmerzsalbe. Am 26.10.2024 gaben Sie an, dass Sie Schmerzen im rechten Vorfuß haben. Es wurde weder eine Schwellung noch Schonhinken festgestellt. Sie bekamen VOLTADOL Schmerzgel. Am 30.10.2024 gaben Sie an, in beiden Sprunggelenken Schmerzen zu haben und bekamen MIRANAX Schmerztabletten. Laut Befund des Amtsarztes vom heutigen Tag bekommen Sie eine adäquate Schmerztherapie bei Schmerzen im Sprunggelenk beidseitig, rechter Vorfuß ohne innerliches Trauma. Ihr Allgemein- und Ernährungszustand ist gut. Sie haben kein Schonhinken und kein motorisches Defizit an den unteren Extremitäten. Sie sind wach, allseits orientiert und haben keine psychopathologischen Auffälligkeiten. Die Haftfähigkeit ist aufrecht. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Der Arzt hat mich nur von Weitem angesehen. Heute hat er mich gar nicht untersucht. Ich habe von Weitem eine Tablette bekommen, der Arzt hat mich nicht einmal berührt. R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? BF: Ja. R: Möchten Sie Fragen an den Beschwerdeführer stellen? BFV: Wann haben Sie persönlich vom Inhalt des Erkenntnis[ses] des BVwG vom XXXX erfahren?BFV: Wann haben Sie persönlich vom Inhalt des Erkenntnis[ses] des BVwG vom römisch 40 erfahren? BF: Der Bescheid vom Gericht? Was meinen Sie? BFV: Die Entscheidung vom Gericht, hinsichtlich der Frage, ob BULGARIEN oder ÖSTERREICH für Ihr Asylverfahren zuständig ist. BF: Auf PASHTO steht das nicht drinnen, dass ich nach BULGARIEN abgeschoben werde. Es steht nur, dass ich dem Gericht vorgeführt werde. BFV: Es gibt eine Entscheidung, wogegen die BBU Beschwerde erhoben hat. BF: Ja, BULGARIEN ist zuständig. Am 19., als mich die Polizisten aufgegriffen wurde. BFV: Da haben Sie davon erfahren? BF: Ja. BFV: Wann sind Sie das erste Mal von der BBU oder vom MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX dazu beraten worden? BF: Das Datum sollte da wo stehen, ich habe es nicht im Kopf. BFV: Nicht zur Schubhaft, es geht um die Entscheidung im Asylverfahren. BF: Mir wurde das nicht mitgeteilt, dass BULGARIEN zuständig ist. Mir wurde mitgeteilt, dass man mich Außerlandes bringen soll. BFV: Das folgt ja aus dieser Entscheidung. BFV: Bevor Sie das erfahren haben am 19.10, was war Ihr persönlicher Eindruck über das Asylverfahren in ÖSTERREICH? BF: Ich habe so viele Schwierigkeiten und Strapazen am Weg überstanden. Ich bin hierhergekommen. Ich würde von BULGARIEN in die TÜRKEI abtgeschoben werden. Wieso sollte ich das wollen? Ich will hier leben und hier mein Leben aufbauen. BFV: Haben Sie vor dem 19.10. gedacht, dass vielleicht Österreich auch entscheiden hätte können, für Ihr Asylverfahren zuständig zu sein? BF: Ich bin ja kein Richter um darüber Bescheid zu wissen. Das macht die Regierung, der Staat, der Richter, ich kenne mich da nicht aus. BFV: Haben Sie das gedacht oder haben Sie ausgeschlossen, dass Österreich zuständig hätte sein können? BF: Ich dachte, ich komme hierher, ich würde hier aufgenommen werden und kann mein Leben hier leben. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Ich habe nichts zu sagen. Das, was Sie entscheiden, werde ich respektieren, aber nach BULGARIEN werde ich nicht zurückkehren. BFV: Ich verweise auf das schriftliche Vorbringen im Verfahren.“ Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführervertreterin zur Durchsicht vorgelegt und dem Beschwerdeführer rückübersetzt. Gegen die Niederschrift wurden keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit erhoben. Im Anschluss verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich das Erkenntnis. Mit Schriftsatz vom 06.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Den Schriftsatz stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 06.11.2024 zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist volljährig und AFGHANISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Es kann nicht festgestellt werden, ob er XXXX , geb. XXXX , oder XXXX , geb. XXXX ist. Er macht divergierende Angaben zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und seinen Aufenthaltsorten. Es kann weder die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden, noch, wo und wielange er sich bis zu seiner Einreise nach BULGARIEN aufgehalten hat.Der Beschwerdeführer ist volljährig und AFGHANISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Es kann nicht festgestellt werden, ob er römisch 40 , geb. römisch 40 , oder römisch 40 , geb. römisch 40 ist. Er macht divergierende Angaben zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat und seinen Aufenthaltsorten. Es kann weder die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden, noch, wo und wielange er sich bis zu seiner Einreise nach BULGARIEN aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in BULGARIEN, entzog sich aber dem Verfahren und reiste nach ÖSTERREICH weiter. Am 26.07.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in ÖSTERREICH, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde. Österreich entschied am selben Tag, ein Dublin-Verfahren zu führen und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen geführt werden. Österreich stellte am 29.07.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an BULGARIEN. BULGARIEN stimmte nach Remonstration am 08.08.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2024 im Zulassungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 wegen der Zuständigkeit BULGARIENS als unzulässig zurück, stellte fest, dass BULGARIEN zur Führung des Verfahrens zuständig ist, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung und stellte fest, dass seine Außerlandesbringung nach BULGARIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde ihm am 06.09.2024 zugestellt.Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in BULGARIEN, entzog sich aber dem Verfahren und reiste nach ÖSTERREICH weiter. Am 26.07.2024 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in ÖSTERREICH, zu dem er am selben Tag erstbefragt wurde. Österreich entschied am selben Tag, ein Dublin-Verfahren zu führen und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen geführt werden. Österreich stellte am 29.07.2024 ein Wiederaufnahmeersuchen an BULGARIEN. BULGARIEN stimmte nach Remonstration am 08.08.2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2024 im Zulassungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid vom 27.08.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit BULGARIENS als unzulässig zurück, stellte fest, dass BULGARIEN zur Führung des Verfahrens zuständig ist, erließ eine Anordnung der Außerlandesbringung und stellte fest, dass seine Außerlandesbringung nach BULGARIEN zulässig ist. Der Bescheid wurde ihm am 06.09.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte am 30.08.2024 der BBU und am 04.09.2024 dem MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX Vollmacht erteilt. Durch beide erhob er am 06.09.2024 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.10.2024 als unbegründet ab. Die BBU legte am 03.10.2024 die Vollmacht zurück. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen des MIGRANTINNENVEREINS ST. MARX als Vertreter am 08.10.2024 zugestellt. Beschwerde oder Revision wurde dagegen bis dato nicht erhoben. Der Beschwerdeführer, der ab 26.07.2024 in der Betreuungsstelle OST – TRAISKIRCHEN untergebracht war, wurde am 09.09.2024 wegen 24-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle und unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer ist nicht von TRAISKIRCHEN über WIEN nach SALZBURG gefahren, um dort über einen Boten Geld von einem Freund zu bekommen. Er ist auch nicht versehentlich auf der Rückfahrt in den falschen Zug gestiegen und daher nach DEUTSCHLAND gefahren. Vielmehr entzog sich der Beschwerdeführer der Abschiebung nach BULGARIEN und reiste nach Zustellung des zurückweisenden Bescheides nach DEUTSCHLAND weiter; ursprünglich wollte er nach ENGLAND. In ÖSTERREICH war der Beschwerdeführer einmal wegen Unterbauchschmerzen im Spital. Es wurde ihm ein Schmerzmittel verschrieben und dazu ein Magenschutz. Eine weitere Behandlung war nicht erforderlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass er eine ENDOSKOPISCHE Untersuchung und eine OP brauchte. Am 29.08.2024 ließ er ein Röntgenbild seiner Schulter und seines rechten Unterschenkels anfertigen. Demzufolge hat er eine Verplattung nach einem Bruch der rechten Schulter, die achsengerecht knöchern konsolidiert ist, und einen Nagel nach einer Unterschenkelfraktur rechts, die ebenfalls knöchern konsolidiert ist, mit nur geringgeradiger Achsenabweichung. Darüber hinaus nahm der Beschwerdeführer in Österreich keine Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführer benötigte auch in DEUTSCHLAND keine Untersuchung; hätte er während der Anhaltung in Abschiebehaft in DEUTSCHLAND medizinische Behandlung benötigt, hätte er sie bekommen. Am 10.09.2024 teilte Österreich BULGARIEN mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist dadurch auf 18 Monate verlängerte. Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2024 in NÜRNBERG, DEUTSCHLAND, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde wegen der Zuständigkeit BULGARIENS zurückgewiesen und der Beschwerdeführer zwangsweise nach BULGARIEN überstellt. In DEUTSCHLAND wurde der Beschwerdeführer bis zur Überstellung ca. 1,5 Monate lang in Abschiebehaft angehalten. Der Beschwerdeführer blieb nur einen Tag lang in BULGARIEN, er reiste umgehend wieder nach Österreich weiter. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von BULGARIEN in die TÜRKEI abgeschoben werden sollte, ebenso wenig kann festgestellt werden, dass er aus BULGARIEN entkommen habe können, eine Stunde bevor die Polizei ins dortige „Camp“ gekommen sei. Am 19.10.2024 wurde der Beschwerdeführer bei NICKELSDORF nach dem Grenzübertritt betreten und festgenommen. Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und um 17:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum EISENSTADT eingeliefert. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen.Am 19.10.2024 wurde der Beschwerdeführer bei NICKELSDORF nach dem Grenzübertritt betreten und festgenommen. Er stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag erstbefragt wurde. Das Bundesamt erließ um 11:58 Uhr einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und um 17:40 Uhr ins Polizeianhaltezentrum EISENSTADT eingeliefert. Mit Prognoseentscheidung vom 19.10.2024 entschied das Bundesamt, ein Dublin-Verfahren zu führen. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Art. 28Dublin III-VO.

Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 17:40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo er seither in Schubhaft angehalten wird.Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Artikel 28, Dublin III-VO.

Der Mandatsbescheid wurde ihm am selben Tag um 17:40 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL in WIEN überstellt, wo er seither in Schubhaft angehalten wird. Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

1 BFA-VG nicht zukommt, organisierte am 23.10.2024 seine Abschiebung für 13.11.2024 und erließ den Abschiebauftrag. Am selben Tag teilte Österreich BULGARIEN die Daten der Überstellung mit und stellte ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer aus. Mittels Informationsblatt teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen mit BULGARIEN geführt werden. Er wurde auch über das Verfahren bei Folgeasylanträgen informiert und darüber, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird. Diese Informationen wurden ihm am 23.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.Das Bundesamt hielt mit Aktenvermerk vom 22.10.2024 fest, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, BFA-VG nicht zukommt, organisierte am 23.10.2024 seine Abschiebung für 13.11.2024 und erließ den Abschiebauftrag. Am selben Tag teilte Österreich BULGARIEN die Daten der Überstellung mit und stellte ein Laissez-Passer für den Beschwerdeführer aus. Mittels Informationsblatt teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass Dublin-Konsultationen mit BULGARIEN geführt werden. Er wurde auch über das Verfahren bei Folgeasylanträgen informiert und darüber, dass gegen ihn eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird. Diese Informationen wurden ihm am 23.10.2024 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. In der Rückkehrberatung am 24.10.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus rechtlichen Gründen nicht ausreisen wolle. Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig, er will nicht nach BULGARIEN zurückkehren und sein Verfahren dort führen. Der Beschwerdeführer hat in ÖSTERREICH keine familiären Bindungen, keine Wohnung und war in Österreich noch nie sozialversichert erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde am 20.10.2024 im Polizeianhaltezentrum EISENSTADT und am 31.10.2024 im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL polizeiamtsärztlich untersucht. Er hat Schmerzen in beiden Sprunggelenken, insb. im rechen Vorfuß, die mittels Schmerztherapie behandelt werden. Er hat kein Schonhinken und kein motorisches Defizit an den unteren Extremitäten. Im Übrigen ist er gesund und haftfähig. 2. Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer brachte im hg. Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage; die im Asylverfahren vorgelegten lauten auf verschiedene Identitäten: Laut des Ausweises der AFGHAN NATIONAL ARMY ist er XXXX , laut Ausweis der XXXX , laut dem vorgelegten Röntgenbild XXXX . Seinem Vorbringen zufolge ist er am XXXX geboren, laut dem Röntgenbild, das seinen Angaben zufolge 2018 aufgenommen wurde, war er damals XXXX Jahre alt, wäre sohin XXXX geboren, XXXX Jahre früher. Die Identität des Beschwerdeführers kann daher nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, die auf Grund seiner Sprachkenntnisse plausibel sind. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund aller von ihm angegeben Geburtsdaten fest und ist auf Grund des Augenscheins auch plausibel.Der Beschwerdeführer brachte im hg. Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage; die im Asylverfahren vorgelegten lauten auf verschiedene Identitäten: Laut des Ausweises der AFGHAN NATIONAL ARMY ist er römisch 40 , laut Ausweis der römisch 40 , laut dem vorgelegten Röntgenbild römisch 40 . Seinem Vorbringen zufolge ist er am römisch 40 geboren, laut dem Röntgenbild, das seinen Angaben zufolge 2018 aufgenommen wurde, war er damals römisch 40 Jahre alt, wäre sohin römisch 40 geboren, römisch 40 Jahre früher. Die Identität des Beschwerdeführers kann daher nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben, die auf Grund seiner Sprachkenntnisse plausibel sind. Dass der Beschwerdeführer volljährig ist, steht auf Grund aller von ihm angegeben Geburtsdaten fest und ist auf Grund des Augenscheins auch plausibel. Dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer AFGHANISTAN verlassen hat, da er in der Erstbefragung am 26.07.2024 angegeben hat, seinen Herkunftsstaat AFGHANISTAN bereits 2018 verlassen zu haben, während er in der Einvernahme am 27.08.2024 angab, dass ihn sein Bruder bereits Jahr 2015 in den IRAN gebracht habe – dass er danach nochmals nach AFGHANISTAN zurückgekehrt sei, gab er nicht an. In der Erstbefragung am 26.07.2024 gab er an, dass er nach zwei Jahren Aufenthalt im IRAN einen Monat in der TÜRKEI gewesen sei, in der Erstbefragung am 19.10.2024 gab er wiederum an, vor 25 Monaten mit einem PKW von AFGHANISTAN in den IRAN ausgereist zu sein. In der hg. mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer einerseits an, er habe seit seiner Ausreise aus AFGHANISTAN zwei Jahre lang im IRAN und vier Jahre lang in der TÜRKEI gelebt, andererseits, er habe seine Frau und seine Töchter, die seinen Angaben zufolge in AFGHANISTAN leben, seit sechs Monaten nicht gesehen. Dies vermochte er weder mit seinem Vorbringen, er habe sechs Jahre gemeint, zu erklären, noch mit seinem Vorbringen, mit „Kindern“ meine er seine Frau und seine Tochter, weil man auf PASCHTU „Kind“ zu seiner Frau sage, weil er in er Einvernahme am 19.10.2024 von seiner „Frau und seiner Tochter“ und in der hg. mündlichen Verhandlung von seiner „Frau und seinen Kindern“ gesprochen hatte – sohin zwischen seiner Frau und seinen Kindern unterschied. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die widersprüchlichen Angaben auf Fehler des Dolmetschers zurückzuführen seien, ist nicht glaubhaft, da das Vorbringen, ihm seien keine Daten übersetzt worden, aber er habe nach der Übersetzung auf die falschen Daten gezeigt, nicht plausibel ist. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer alle Niederschriften auf PASCHTU rückübersetzt wurden und er nach der Rückübersetzung angab, alles verstanden und keine Korrekturen anzubringen habe und dies jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte, vor allem aber, dass er diese nun behaupteten Übersetzungsfehler weder in der Einvernahme im Asylverfahren, noch in einer seiner Beschwerden im Asylverfahren vorbrachte. Da er keine Beweismittel zu seiner Reiseroute und seinen Aufenthaltsorten vorlegte, kann auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden, wo und wielange sich der Beschwerdeführer bis zur seiner Einreise nach BULGARIEN aufhielt. Dass der Beschwerdeführer nach ENGLAND weiterreisen wollte, steht auf Grund seiner Aussage in der Erstbefragung am 19.10.2024, früher habe er nach ENGLAND wollen, fest. Dass er dies nie angegeben habe, wie die Beschwerde vorbringt, ist aktenwidrig. Da der Beschwerdeführer angab, dass den Leuten Geld geschickt werde, die auf der Reise „hängenbleiben“, kann auch nicht festgestellt werden, dass er vor der Weiterreise nach DEUTSCHLAND in Österreich bleiben wollte. Dass der Beschwerdeführer in BULGARIEN und DEUTSCHLAND Anträge auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund der EURODAC-Treffer fest, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in BULGARIEN entzog, steht fest, weil BULGARIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

§ 18Abs.

1 lit. b DUBLIN III-VO zustimmte.Dass der Beschwerdeführer in BULGARIEN und DEUTSCHLAND Anträge auf internationalen Schutz stellte, steht auf Grund der EURODAC-Treffer fest, dass sich der Beschwerdeführer seinem Asylverfahren in BULGARIEN entzog, steht fest, weil BULGARIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, DUBLIN III-VO zustimmte. Die Feststellungen zum Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich gründen auf den vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Grundversorgung des Beschwerdeführers gründen auf den Auszügen aus dem GVS und ZMR. Auf Grund der Auszüge steht auch fest, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung des zurückweisenden Bescheides im Zulassungsverfahren am 06.09.2024 untertauchte um sich der Überstellung nach BULGARIEN zu unterziehen, da er bereits am 09.09.2024 wegen 24stündiger Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Sein Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe sich der Abschiebung nach BULGARIEN nicht durch die Weiterreise nach DEUTSCHLAND entziehen wollen, er sei nur versehentlich nach DEUTSCHLAND weitergereist, ist hingegen nicht glaubhaft: Ungeachtet des Widerspruchs, ob die Geldübergabe im Zug nach SALZBURG oder am „Zugplatz“ = Bahnhofsplatz in SALZBURG stattfand, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei „schwarz“ nach SALZBURG gefahren (mit Umstieg in WIEN, wobei er noch wusste, dass am Zug „SALZBURG“ stand und der Zug rot war), weil ein Freund ihm Geld geschickt habe, das ihm ein ihm unbekannter Bote, der im „Camp“ = Grundversorgungsquartier in SALZBURG wohne, in SALZBURG geben hätte sollen, aber am Rückweg sei er in den falschen Zug eingestiegen (wobei er im Gegensatz zur Reise nach SALZBURG nicht mehr angeben konnte, wie der Zug aussah, was nicht glaubhaft ist), nicht glaubhaft, weil es nicht lebensnah ist, dass man von Fremden, deren Namen man nicht kennt, auf Bahnhofsvorplätzen oder in Zügen Geld ausgehändigt bekommt, noch dazu ohne sich auszuweisen. Dass der Beschwerdeführer vielmehr nach DEUTSCHLAND weiterreisen wollte, steht auch auf Grund seiner Aussage, dass jeder, der irgendwo stecken bleibe, Unterstützung bekomme, fest. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer angab, er habe beim Einsteigen gesehen, dass der Zug nach MÜNCHEN gehe; da der Beschwerdeführer ausweislich seines Mobiltelefons auf Grund der Reiseroute, die ihm sein Mobiltelefon angab, reiste, ist nicht glaubhaft, dass er glaubte, mit diesem Zug nach WIEN zu fahren. Dass er das Geld gebraucht habe, weil seine Schuhe kaputt gewesen seien und er keine Arbeit gehabt habe, ist hingegen nicht plausibel, weil er in Österreich Grundversorgung bezog. Damit, dass er nach DEUTSCHLAND weiterreisen wollte, nachdem sein Asylantrag in Österreich zurückgewiesen worden war, steht auch auf Grund seiner Asylantragstellung in DEUTSCHLAND fest, zumal er seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge auch in DEUTSCHLAND einen Vertreter hatte. Dass der Beschwerdeführer in DEUTSCHLAND ca. 1,5 Monate lang in Abschiebehaft angehalten und nach BULGARIEN abgeschoben wurde, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Daher steht auch fest, dass DEUTSCHLAND seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hatte. Dass der Beschwerdeführer auch in DEUTSCHLAND während der Abschiebehaft behandelt worden wäre, hätte er medizinischer Behandlung bedurft, ist notorisch. Vielmehr entspricht das Vorbringen, er habe in DEUTSCHLAND nur Tabletten bekommen, auch der Behandlung, die in Österreich durchgeführt wird. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Behandlung im Stande der Schubhaft gründen auf den beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen und dem hg. eingeholten Befund und Gutachten des Polizeiamtsarztes, die auch mit den vom Beschwerdeführer im Asylverfahren vorgelegten Befunden, auf denen die Feststellungen zu seiner medizinischen Behandlung während des Asylverfahrens in Österreich gründen, in Einklang stehen. Das über diese Befunde hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht glaubhaft und wird den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum eintägigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in BULGARIEN und zur umgehenden Rückkehr nach ÖSTERREICH gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die auch auf Grund des Zeitablaufes (Folgeasylantrag in DEUTSCHLAND am 19.09.2024, ca. 1,5 Monate Abschiebehaft in DEUTSCHLAND, erneute Festnahme des Beschwerdeführers in Österreich am 19.10.2024) plausibel sind. Dass BULGARIEN ihn in die TÜRKEI abschieben habe wollen, kann hingegen nicht festgestellt werden, da BULGARIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zustimmte, sohin das Asylverfahren noch anhängig war und es keinerlei Hinweis auf den zwischenzeitigen Abschluss des Asylverfahrens gibt. Dies hatte auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen war sein Vorbringen, er sei aus dem „Camp“ geflohen, eine Stunde bevor die Polizei gekommen sei, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht anzugeben vermochte, woher er gewusst habe, dass die Polizei ihn eine Stunde später von dort abholen habe wollen.Dass BULGARIEN ihn in die TÜRKEI abschieben habe wollen, kann hingegen nicht festgestellt werden, da BULGARIEN der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zustimmte, sohin das Asylverfahren noch anhängig war und es keinerlei Hinweis auf den zwischenzeitigen Abschluss des Asylverfahrens gibt. Dies hatte auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Im Übrigen war sein Vorbringen, er sei aus dem „Camp“ geflohen, eine Stunde bevor die Polizei gekommen sei, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht anzugeben vermochte, woher er gewusst habe, dass die Polizei ihn eine Stunde später von dort abholen habe wollen. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers in NICKELSDORF gründen auf dem Anhalteprotokoll, dem Festnahmeauftrag und dem Bericht der Landespolizeidirektion EISENSTADT. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Organisation der Überstellung nach BULGARIEN gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur mangelnden Rückkehrwilligkeit gründen auf dem Protokoll der Rückkehrberatung vom 24.10.2024 und stehen mit seinen Angaben in den Erstbefragungen, der Einvernahme und der hg. mündlichen Verhandlung sowie mit seinem Verhalten – der umgehenden Weiterreise nach DEUTSCHLAND nach Zurückweisung seines Antrages in Österreich – in Einklang. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei sozialen Bindungen verfügt – weder Familie, noch Wohnung oder sozialversicherte Erwerbstätigkeit –, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die mit den Angaben in der Einvernahme und den Erstbefragungen in Einklang stehen, fest. 3. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 20.10.2024 und die Anhaltung in Schubhaft von 20.10.2024 bis 31.10.2024 1. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden. 2. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i

Vm. Art. 28 Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.Mit Mandatsbescheid vom 20.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Gegen die Anwendung dieses Tatbestandes erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Sie war auch richtig: Die Mitgliedstaaten nehmen

Art. 28Abs.

1 Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten

Art. 28Abs.

2 Dublin III-VO im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Mitgliedstaaten nehmen

Artikel 28

, Absatz eins, Dublin III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten

Artikel 28

, Absatz 2, Dublin III-VO im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten,

Art. 29Abs.

1 Dublin III-VO sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27

Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten,

Artikel 29

, Absatz eins, Dublin III-VO sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist

Art. 29Abs.

2 Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist

Artikel 29

, Absatz 2, Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten,

Art. 29Abs.

1 Dublin III-VO sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27

Ab

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