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{'item': 'W112 2306421-1'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133Art. 28§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 30§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW112 2306421-1 Spruch, W112 2306421-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 22aAbs.

3 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zustellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.1. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zustellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Mit Schreiben vom 13.01.2025 lehnten die SCHWEIZER Behörden das Ansuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 um 15:10 aus der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 08.01.2025 entlassen. Anschließend verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:10 Uhr, die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG. Unter einem wurde er mit Informationsblatt über die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen. Auf Grund dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 um 15:10 aus der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 08.01.2025 entlassen. Anschließend verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:10 Uhr, die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Unter einem wurde er mit Informationsblatt über die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen. Auf Grund dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Am 14.01.2025 legte seine Rechtsberaterin dem Bundesamt in zwei E-Mails auf Ersuchen des Beschwerdeführers Unterlagen vor, ohne allerdings dem Bundesamt gegenüber Vollmacht zu legen.

  1. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 10.01.2025 Vollmacht erteilt hatte, „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mit „bP“ oder als Beschwerdeführer mit „BF“ bezeichnet) gem Art 28 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind.
  2. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 10.01.2025 Vollmacht erteilt hatte, „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl römisch 40 vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei (im Folgenden mit „bP“ oder als Beschwerdeführer mit „BF“ bezeichnet) gem Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inkl der Eingabengebühr), für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des Beschwerdeführers auszuzahlen sind. Das Bundesamt legte am 24.01.2025 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es u.a. ausführte, dass die gegenständliche Beschwerde elf Tag nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der angefochtenen Schubhaft erhoben worden sei: Der Beschwerdeführer sei von 08.01.2025, 14:25 Uhr, bis 13.01.2025, 15:10 Uhr, in Dublin-Schubhaft angehalten worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer zu, räumte ihm am 27.01.2025 Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein und teilte ihm mit, dass kein Fortsetzungsausspruch zu treffen sei, weil der Beschwerdeführer am 13.01.2025 aus der angefochtenen Schubhaft entlassen worden sei. Das Verfahren ist am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  3. Am 27.01.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er Folgendes ausführt: „In der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen. Damit wurde nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft bekämpft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt. Dieser Antrag bleibt aufrecht und das BVwG hat über diesen Antrag aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abzusprechen und somit binnen einer Woche ab Beschwerdeerhebung gem § 22a Abs 3 BFA-VG über die Fortsetzung der Haft abzusprechen.„In der Beschwerde wurde unter anderem beantragt, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen. Damit wurde nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft bekämpft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt. Dieser Antrag bleibt aufrecht und das BVwG hat über diesen Antrag aufgrund der gegenständlichen Beschwerde abzusprechen und somit binnen einer Woche ab Beschwerdeerhebung gem Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG über die Fortsetzung der Haft abzusprechen. 1.
  4. Verfassungsgesetzliche Erwägungen Art 6 Bundesverfassungsgesetz vom
  5. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet:Artikel 6, Bundesverfassungsgesetz vom
  6. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) lautet: „Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.“ Der BF hat in seiner Beschwerde vom 23.01.2025 durch den eingangs angeführten Antrag, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen, von seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht iSd Art 6 PersFrSchG Gebrauch gemacht.Der BF hat in seiner Beschwerde vom 23.01.2025 durch den eingangs angeführten Antrag, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen, von seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht iSd Artikel 6, PersFrSchG Gebrauch gemacht. Würde das BVwG von einem Fortsetzungsanspruch absehen, wäre der BF dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. „Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt unmittelbar aus Art 6 Abs 1 PersFrSchG.“ (VfGH 12.12.2016, E931/2016; E2744/2016; E2622/2016; E2686/2016 in Bezug auf Schubhaftverfahren)„Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt unmittelbar aus Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG.“ (VfGH 12.12.2016, E931/2016; E2744/2016; E2622/2016; E2686/2016 in Bezug auf Schubhaftverfahren) 1.
  7. Einfachgesetzliche Erwägungen Eine Einschränkung der Überprüfungskompetenz des BVwG auf die Anhaltung aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage ist auch den einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr sind gem § 22a Abs 3 BFA-VG bei fortdauernder Anhaltung „jedenfalls“ die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen festzustellen.Eine Einschränkung der Überprüfungskompetenz des BVwG auf die Anhaltung aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage ist auch den einschlägigen einfachgesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr sind gem Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG bei fortdauernder Anhaltung „jedenfalls“ die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen festzustellen. § 22a Abs 3 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“ Der VwGH geht davon aus, dass die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen ist (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn 10): „Vorauszuschicken ist, dass es – im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde – zunächst Aufgabe des BVwG war, den Bescheid des BFA vom
  8. Februar 2022 – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war zu klären, ob es am
  9. Februar 2022 aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (siehe dazu etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 17, mwN). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft am
  10. Februar 2022 hatte das BVwG dann zu beurteilen, ob die auf § 76 Abs. 6 FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Revisionswerber bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen (vgl. idZ VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 18, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 20, mwN, und VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078, Rn. 17). (Erst) beim Ausspruch nach § 22a Abs. 3 FPG hatte das BVwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und war insoweit ‚ermächtigt‘, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage ‚in der Sache‘ zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn. 15, mwN), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG Bedacht zu nehmen war.“„Vorauszuschicken ist, dass es – im Hinblick auf die Schubhaftbeschwerde – zunächst Aufgabe des BVwG war, den Bescheid des BFA vom
  11. Februar 2022 – und in weiterer Folge die darauf gegründete Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft – einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen. Im Rahmen dieser Überprüfung war zu klären, ob es am
  12. Februar 2022 aus damaliger Sicht rechtens war, über den Revisionswerber Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen und anschließend diese Schubhaft zu vollziehen (siehe dazu etwa VwGH 12.12.2023, Ra 2021/21/0222, Rn. 8, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 17, mwN). Für den Zeitraum ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft am
  13. Februar 2022 hatte das BVwG dann zu beurteilen, ob die auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützte Aufrechterhaltung der Schubhaft zulässig war, ob es also aus damaliger Sicht rechtens war, dem Revisionswerber bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen vergleiche idZ VwGH 11.4.2024, Ra 2022/21/0169, Rn. 18, mit Hinweis auf VwGH 11.3.2021, Ra 2020/21/0274, Rn. 20, mwN, und VwGH 27.9.2023, Ra 2023/21/0078, Rn. 17). (Erst) beim Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG hatte das BVwG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen, und zwar unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft, und war insoweit ‚ermächtigt‘, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage ‚in der Sache‘ zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 12, mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn. 15, mwN), wobei fallbezogen auch auf die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG Bedacht zu nehmen war.“ Nur wegen der umfangreichen Kompetenz des BVwG betreffend die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage in der Sache zu entscheiden, kann das BVwG mit seinem Erkenntnis auch einen neuen Schubhafttitel schaffen, wenn das BFA etwa die Schubhaft auf die falsche Rechtsgrundlage stützt. Wäre der Prüfungsumfang des BVwG derart eingeschränkt, wie vom BFA in der Stellungnahme vom 24.01.2025 vertreten, müsste das BVwG immer dann einen negativen Fortsetzungsausspruch treffen, wenn das BFA die Schubhaft auf die falsche Rechtsgrundlage stützt. Dies ist nach der Rsp des VwGH aber nicht der Fall: „Anderes gilt für den ‚Fortsetzungsausspruch‘ nach § 22a Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses). Dabei war das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hatte die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen (vgl. das Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (siehe das Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246, Punkt 3.
  14. der Entscheidungsgründe) und ‚ermächtigte‘ das BVwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage ‚in der Sache‘ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (siehe abermals das Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11, mwN). Das BVwG war damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet –, im Rahmen seines ‚Fortsetzungsausspruches‘ unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand ‚umzusteigen‘.“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15)„Anderes gilt für den ‚Fortsetzungsausspruch‘ nach Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses). Dabei war das BVwG nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden, sondern hatte die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen vergleiche das Erkenntnis VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Diese Prüfung hatte unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen (siehe das Erkenntnis VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246, Punkt 3.
  15. der , Entscheidungsgründe) und ‚ermächtigte‘ das BVwG, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage ‚in der Sache‘ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (siehe abermals das Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 11, mwN). Das BVwG war damit nicht gehindert – vielmehr sogar verpflichtet –, im Rahmen seines ‚Fortsetzungsausspruches‘ unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses auf den von ihm für richtig erachteten Schubhafttatbestand ‚umzusteigen‘.“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15) Da der BF weiterhin in Schubhaft angehalten wird, liegt es „jedenfalls“ (§ 22a Abs 3 BFA-VG) in der Prüfkompetenz und Prüfpflicht des BVwG, aufgrund der erhobenen Beschwerde, die sich nicht nugegen den zugrundeliegenden Bescheid, sondern auch gegen die Anhaltung in Schubhaft überhaupt richtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach allen Richtungen (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn 10 und 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15) zu prüfen.Da der BF weiterhin in Schubhaft angehalten wird, liegt es „jedenfalls“ (Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG) in der Prüfkompetenz und Prüfpflicht des BVwG, aufgrund der erhobenen Beschwerde, die sich nicht nugegen den zugrundeliegenden Bescheid, sondern auch gegen die Anhaltung in Schubhaft überhaupt richtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nach allen Richtungen (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0061, Rn 10 und 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn 15) zu prüfen. Ein Unterlassen eines Fortsetzungsausspruchs würde daher die Vorschrift des § 22a Abs 3 BFA-VG verletzen. Das BVwG hat über alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge abzusprechen (§ 17 VwGVG iVm § 59 Abs 1 AVG). Zu den die Hauptfrage betreffenden Parteianträgen gehört im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde auch der Antrag, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen. Daher hat das BVwG jedenfalls einen Fortsetzungsausspruch zu treffen.Ein Unterlassen eines Fortsetzungsausspruchs würde daher die Vorschrift des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG verletzen. Das BVwG hat über alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge abzusprechen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, AVG). Zu den die Hauptfrage betreffenden Parteianträgen gehört im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde auch der Antrag, das BVwG möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der bP nicht vorliegen. Daher hat das BVwG jedenfalls einen Fortsetzungsausspruch zu treffen.
  16. Darüber hinaus ist auf die Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 wie folgt einzugehen: Der BF wurde am 10.01.2025 durch einen Rechtsberater der Unabhängigen Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) in der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) zum angefochtenen Bescheid beraten. Die Beratung wurde dem BF angeboten, weil die belangte Behörde entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung der BBU eine Mitteilung vom 08.012025 zum Verfahren XXXX gem. § 52 Abs 1 BFA-VG zugestellt hat. Aufgrund dieser Mitteilung hat die URB den BF im PAZ HG zum Zweck der Beratung in der Schubhaft aufgesucht. Der BF wurde zum entsprechenden Bescheid vom 08.01.2025 beraten, mit dem die Schubhaft gem Art 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG angeordnet wurde.Der BF wurde am 10.01.2025 durch einen Rechtsberater der Unabhängigen Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) in der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel (PAZ HG) zum angefochtenen Bescheid beraten. Die Beratung wurde dem BF angeboten, weil die belangte Behörde entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung der BBU eine Mitteilung vom 08.012025 zum Verfahren römisch 40 gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG zugestellt hat. Aufgrund dieser Mitteilung hat die URB den BF im PAZ HG zum Zweck der Beratung in der Schubhaft aufgesucht. Der BF wurde zum entsprechenden Bescheid vom 08.01.2025 beraten, mit dem die Schubhaft gem Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet wurde. In der Beratung unterfertigte der BF die Vollmacht gegenüber der BBU zur Erhebung der Beschwerde, äußerte jedoch den Wunsch, die Beschwerde vorerst nicht zu erheben. Seine Verwandten sollten für ihn vorerst noch weitere Urkunden bei der belangten Behörde vorlegen, um darzulegen, dass der BF in ITALIEN aufenthaltsberechtigt sei. Dadurch wollte der BF seine Enthaftung bewirken, ohne eine Beschwerde gegen die Schubhaft erheben zu müssen. Der BF hat die BBU auch darum gebeten, nach Vorlage der Urkunden beim BFA über eine Entlassung aus der Schubhaft nachzufragen. In Folge legte die BBU inzwischen von den Angehörigen des BF erhaltene Urkunden an die belangte Behörde vor. Bei der belangten Behörde war für die BBU jedoch auch bei mehreren Versuchen über mehrere Tage niemand telefonisch erreichbar. Schließlich wurde der BF am 22.01.2025 wieder von der Rechtsberatung besucht, um ihn über den Stand in Kenntnis zu setzen und nach seinem weiteren Vorgehen zu fragen. Dabei äußerte der BF den Wunsch, eine Beschwerde gegen die Schubhaft zu erheben. Am darauffolgenden Tag, 23.01.2025, hat die BBU für den BF Beschwerde gegen die Schubhaft erhoben. Gem § 52 Abs 1 BFA-VG ist die belangte Behörde mit abschließend genannten Ausnahmen verpflichtet, den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ist die belangte Behörde mit abschließend genannten Ausnahmen verpflichtet, den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. „Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.“ (§ 52 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG)„Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.“ (Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG) Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde in Verletzung ihrer Pflicht gem § 52 Abs 1 BFA-VG unterlassen, die BBU über die neuerliche Entscheidung, nämlich den laut Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 erlassenen Schubhaftbescheid vom 13.01.2025 zu informieren. Die BBU hatte daher keine Kenntnis davon, dass der BF nicht mehrIm gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde in Verletzung ihrer Pflicht gem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG unterlassen, die BBU über die neuerliche Entscheidung, nämlich den laut Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 erlassenen Schubhaftbescheid vom 13.01.2025 zu informieren. Die BBU hatte daher keine Kenntnis davon, dass der BF nicht mehr Auch in der Stellungnahme nennt die Behörde nicht die Geschäftszahl dieses Bescheids. In der Beratung am 22.01.2025 hat der BF gegenüber der BBU nicht erwähnt, dass das BFA einen neuen Bescheid erlassen hat.“ II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Antrages vom 27.01.2025 1. Der Fremde hat

§ 22aAbs.

1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

§ 22aAbs.

2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Der Fremde hat

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht, wenn es

§ 22aAbs.

3 BFA-VG entscheidet, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, volle Kognitionsbefugnis zukommt und die Zuständigkeit, einen neuen Titel für die Anhaltung in Schubhaft zu schaffen. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, diesen Abspruch zu treffen:2. Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht, wenn es

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entscheidet, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, volle Kognitionsbefugnis zukommt und die Zuständigkeit, einen neuen Titel für die Anhaltung in Schubhaft zu schaffen. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, diesen Abspruch zu treffen: Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG setzt aber auch eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts

§ 22aAbs.

3 BFA-VG tritt mit seiner Erlassung nämlich als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt aber auch eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG tritt mit seiner Erlassung nämlich als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100). Ein Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG setzt sohin voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Anhaltung in Schubhaft, in der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung angehalten wird, zu entscheiden hat. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2025, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides liegt jedoch nicht vor:Ein Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt sohin voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Anhaltung in Schubhaft, in der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung angehalten wird, zu entscheiden hat. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2025, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides liegt jedoch nicht vor: Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.01.2025, in der Beschwerde sei unter anderem beantragt worden, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dass damit nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft worden sei, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt, verfängt schon auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes des Beschwerde nicht, mit der „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei […] gem Art 28 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ erhoben wurde. Dies wird auch durch die Begründung der Beschwerde bekräftigt, die sich gegen die Anwendung der Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer wendet.Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.01.2025, in der Beschwerde sei unter anderem beantragt worden, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dass damit nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft worden sei, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt, verfängt schon auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes des Beschwerde nicht, mit der „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl römisch 40 vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei […] gem Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ erhoben wurde. Dies wird auch durch die Begründung der Beschwerde bekräftigt, die sich gegen die Anwendung der Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer wendet. Damit steht in Einklang, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.01.2025 ausführt, nichts vom Bescheid vom 13.01.2025 gewusst zu haben. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 13.01.2025 seit 13.01.2025 keine Beschwerde erhob. Beschwerde erhob er nur gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, und der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 seit 08.01.2025, die mit 13.01.2025 endete.Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 13.01.2025 seit 13.01.2025 keine Beschwerde erhob. Beschwerde erhob er nur gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, und der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 seit 08.01.2025, die mit 13.01.2025 endete. Das Bundesverwaltung ist daher nicht zuständig, über die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auf Grund einer Beschwerde gegen einen nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheid und die – im Übrigen bereits vor Beschwerdeerhebung beendete – Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheides zu entscheiden (vgl. VfGH 07.10.2020, E 3461/2019, zu BVwG 05.12.2019, W112 2221865-1), wie auch der Verwaltungsgerichtshof betreffend ein Aufschiebungsbegehren

§ 30Vw

GG, wenn die Schubhaft des Revisionswerbers im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses beruht, sondern einer zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VwGH 23.01.2017, Ro 2016/21/0021).Das Bundesverwaltung ist daher nicht zuständig, über die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auf Grund einer Beschwerde gegen einen nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheid und die – im Übrigen bereits vor Beschwerdeerhebung beendete – Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheides zu entscheiden vergleiche VfGH 07.10.2020, E 3461 aus 2019,, zu BVwG 05.12.2019, W112 2221865-1), wie auch der Verwaltungsgerichtshof betreffend ein Aufschiebungsbegehren

Paragraph 30, VwGG, wenn die Schubhaft des Revisionswerbers im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses beruht, sondern einer zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VwGH 23.01.2017, Ro 2016/21/0021). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides zu erheben; es liegt durch die Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 und die Anhaltung auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 keine res iudicata vor. Hinweise auf ein etwaiges, im Hinblick auf Art. 6 BVG Persönliche Freiheit wahrzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bundesamtes, durch Schubhaftbescheide eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 BFA-VG zu vereiteln, können schon aus dem Grund nicht erblickt werden, dass der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 bereits zehn Tage vor Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 erlassen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer samt Information über die Rechtsberatung am 13.01.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (AS 139) und der Beschwerdeführer am 22.01.2025 rechtsberaten, weshalb bereits ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt auch die Rechtsberatung über die Erlassung des Bescheides informiert hat, feststeht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat und hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 13.01.2025 zu erheben. Dass das Bundesamt der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 nicht auch zustellte, begegnet im Übrigen bereits abgesehen von dem Umstand, dass § 11 Abs. 8 BFA-VG nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, keinen Bedenken, weil die Rechtsberaterin in ihren E-Mails an das Bundesamt am 14.01.2025 nicht offenlegte, dass ihr der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, sondern nur Unterlagen auf Ersuchen des Beschwerdeführers vorlegte.Hinweise auf ein etwaiges, im Hinblick auf Artikel 6, BVG Persönliche Freiheit wahrzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bundesamtes, durch Schubhaftbescheide eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu vereiteln, können schon aus dem Grund nicht erblickt werden, dass der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 bereits zehn Tage vor Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 erlassen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer samt Information über die Rechtsberatung am 13.01.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (AS 139) und der Beschwerdeführer am 22.01.2025 rechtsberaten, weshalb bereits ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt auch die Rechtsberatung über die Erlassung des Bescheides informiert hat, feststeht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat und hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 13.01.2025 zu erheben. Dass das Bundesamt der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 nicht auch zustellte, begegnet im Übrigen bereits abgesehen von dem Umstand, dass Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, keinen Bedenken, weil die Rechtsberaterin in ihren E-Mails an das Bundesamt am 14.01.2025 nicht offenlegte, dass ihr der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, sondern nur Unterlagen auf Ersuchen des Beschwerdeführers vorlegte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2025, das Bundesverwaltungsgericht möge binnen einer Woche ab Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Schubhaftbescheid vom 08.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides seit 08.01.2024 über die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des – nicht in Beschwerde gezogenen – Mandatsbescheides vom 13.01.2025 absprechen und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist daher bereits ungeachtet dessen, dass dieser Ausspruch von amtswegen zu ergehen hat, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer zulässigen Beschwerde darüber zu erkennen hat, zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2306421.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.