3 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag wird
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zustellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens.1. Mit Mandatsbescheid vom 08.01.2025, dem Beschwerdeführer zustellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer
, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens. Mit Schreiben vom 13.01.2025 lehnten die SCHWEIZER Behörden das Ansuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 um 15:10 aus der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 08.01.2025 entlassen. Anschließend verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:10 Uhr, die Schubhaft
2 Z 2 FPG. Unter einem wurde er mit Informationsblatt über die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen. Auf Grund dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.2. Der Beschwerdeführer wurde am 13.01.2025 um 15:10 aus der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 08.01.2025 entlassen. Anschließend verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 13.01.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 15:10 Uhr, die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Unter einem wurde er mit Informationsblatt über die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen. Auf Grund dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Am 14.01.2025 legte seine Rechtsberaterin dem Bundesamt in zwei E-Mails auf Ersuchen des Beschwerdeführers Unterlagen vor, ohne allerdings dem Bundesamt gegenüber Vollmacht zu legen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung des Antrages vom 27.01.2025 1. Der Fremde hat
1 BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
2 BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Der Fremde hat
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht, wenn es
3 BFA-VG entscheidet, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, volle Kognitionsbefugnis zukommt und die Zuständigkeit, einen neuen Titel für die Anhaltung in Schubhaft zu schaffen. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, diesen Abspruch zu treffen:2. Die Beschwerde hält zutreffend fest, dass dem Bundesverwaltungsgericht, wenn es
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG entscheidet, ob die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, volle Kognitionsbefugnis zukommt und die Zuständigkeit, einen neuen Titel für die Anhaltung in Schubhaft zu schaffen. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, diesen Abspruch zu treffen: Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG setzt aber auch eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts
3 BFA-VG tritt mit seiner Erlassung nämlich als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100).Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt – auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0007) – voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (bereits und noch) in Schubhaft befindet (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt aber auch eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG tritt mit seiner Erlassung nämlich als neuer Schubhafttitel an die Stelle des seinerzeitigen Schubhaftbescheides des Bundesamtes und bewirkt, dass dieser Bescheid damit endgültig seine Wirkung verliert und – ungeachtet einer allfälligen späteren Aufhebung des Fortsetzungsausspruchs durch den Verwaltungsgerichtshof – nicht wieder aufleben kann (VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0100). Ein Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG setzt sohin voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Anhaltung in Schubhaft, in der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung angehalten wird, zu entscheiden hat. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2025, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides liegt jedoch nicht vor:Ein Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt sohin voraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache der Anhaltung in Schubhaft, in der der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung angehalten wird, zu entscheiden hat. Eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 13.01.2025, auf Grund dessen der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides liegt jedoch nicht vor: Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.01.2025, in der Beschwerde sei unter anderem beantragt worden, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dass damit nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft worden sei, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt, verfängt schon auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes des Beschwerde nicht, mit der „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl XXXX vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei […] gem Art 28 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ erhoben wurde. Dies wird auch durch die Begründung der Beschwerde bekräftigt, die sich gegen die Anwendung der Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer wendet.Das Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.01.2025, in der Beschwerde sei unter anderem beantragt worden, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dass damit nicht nur die Anhaltung aufgrund des in der Beschwerde bezeichneten Schubhaftbescheids bekämpft worden sei, sondern darüber hinaus überhaupt die Anhaltung in Schubhaft, unabhängig davon, auf welchen Bescheid sich diese Anhaltung in Schubhaft stützt, verfängt schon auf Grund des ausdrücklichen Wortlautes des Beschwerde nicht, mit der „Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl römisch 40 vom 08.01.2025, mit dem über die beschwerdeführende Partei […] gem Artikel 28, Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde, sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 08.01.2025“ erhoben wurde. Dies wird auch durch die Begründung der Beschwerde bekräftigt, die sich gegen die Anwendung der Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer wendet. Damit steht in Einklang, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 27.01.2025 ausführt, nichts vom Bescheid vom 13.01.2025 gewusst zu haben. Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 zur Sicherung der Abschiebung
2 Z 2 FPG und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 13.01.2025 seit 13.01.2025 keine Beschwerde erhob. Beschwerde erhob er nur gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, und der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 seit 08.01.2025, die mit 13.01.2025 endete.Sohin steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Mandatsbescheides vom 13.01.2025 seit 13.01.2025 keine Beschwerde erhob. Beschwerde erhob er nur gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, und der Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 seit 08.01.2025, die mit 13.01.2025 endete. Das Bundesverwaltung ist daher nicht zuständig, über die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auf Grund einer Beschwerde gegen einen nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheid und die – im Übrigen bereits vor Beschwerdeerhebung beendete – Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheides zu entscheiden (vgl. VfGH 07.10.2020, E 3461/2019, zu BVwG 05.12.2019, W112 2221865-1), wie auch der Verwaltungsgerichtshof betreffend ein Aufschiebungsbegehren
GG, wenn die Schubhaft des Revisionswerbers im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses beruht, sondern einer zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VwGH 23.01.2017, Ro 2016/21/0021).Das Bundesverwaltung ist daher nicht zuständig, über die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft auf Grund einer Beschwerde gegen einen nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheid und die – im Übrigen bereits vor Beschwerdeerhebung beendete – Anhaltung in Schubhaft auf Grund eines nicht mehr in Vollzug befindlichen Schubhaftbescheides zu entscheiden vergleiche VfGH 07.10.2020, E 3461 aus 2019,, zu BVwG 05.12.2019, W112 2221865-1), wie auch der Verwaltungsgerichtshof betreffend ein Aufschiebungsbegehren
Paragraph 30, VwGG, wenn die Schubhaft des Revisionswerbers im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr auf dem Fortsetzungsausspruch des angefochtenen Erkenntnisses beruht, sondern einer zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (VwGH 23.01.2017, Ro 2016/21/0021). Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides zu erheben; es liegt durch die Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 und die Anhaltung auf Grund des Bescheides vom 08.01.2025 keine res iudicata vor. Hinweise auf ein etwaiges, im Hinblick auf Art. 6 BVG Persönliche Freiheit wahrzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bundesamtes, durch Schubhaftbescheide eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht
3 BFA-VG zu vereiteln, können schon aus dem Grund nicht erblickt werden, dass der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 bereits zehn Tage vor Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 erlassen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer samt Information über die Rechtsberatung am 13.01.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (AS 139) und der Beschwerdeführer am 22.01.2025 rechtsberaten, weshalb bereits ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt auch die Rechtsberatung über die Erlassung des Bescheides informiert hat, feststeht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat und hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 13.01.2025 zu erheben. Dass das Bundesamt der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 nicht auch zustellte, begegnet im Übrigen bereits abgesehen von dem Umstand, dass § 11 Abs. 8 BFA-VG nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, keinen Bedenken, weil die Rechtsberaterin in ihren E-Mails an das Bundesamt am 14.01.2025 nicht offenlegte, dass ihr der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, sondern nur Unterlagen auf Ersuchen des Beschwerdeführers vorlegte.Hinweise auf ein etwaiges, im Hinblick auf Artikel 6, BVG Persönliche Freiheit wahrzunehmendes rechtsmissbräuchliches Verhalten des Bundesamtes, durch Schubhaftbescheide eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu vereiteln, können schon aus dem Grund nicht erblickt werden, dass der Mandatsbescheid vom 13.01.2025 bereits zehn Tage vor Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Mandatsbescheid vom 08.01.2025 erlassen wurde. Dieser wurde dem Beschwerdeführer samt Information über die Rechtsberatung am 13.01.2025 durch persönliche Ausfolgung zugestellt (AS 139) und der Beschwerdeführer am 22.01.2025 rechtsberaten, weshalb bereits ungeachtet der Frage, ob das Bundesamt auch die Rechtsberatung über die Erlassung des Bescheides informiert hat, feststeht, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat und hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2025 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides vom 13.01.2025 zu erheben. Dass das Bundesamt der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers den Mandatsbescheid vom 13.01.2025 nicht auch zustellte, begegnet im Übrigen bereits abgesehen von dem Umstand, dass Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, keinen Bedenken, weil die Rechtsberaterin in ihren E-Mails an das Bundesamt am 14.01.2025 nicht offenlegte, dass ihr der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hatte, sondern nur Unterlagen auf Ersuchen des Beschwerdeführers vorlegte. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2025, das Bundesverwaltungsgericht möge binnen einer Woche ab Erhebung der Beschwerde vom 23.01.2025 gegen den Schubhaftbescheid vom 08.01.2024 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides seit 08.01.2024 über die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auf Grund des – nicht in Beschwerde gezogenen – Mandatsbescheides vom 13.01.2025 absprechen und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, ist daher bereits ungeachtet dessen, dass dieser Ausspruch von amtswegen zu ergehen hat, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grund einer zulässigen Beschwerde darüber zu erkennen hat, zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann
GVG unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf eine klare Rechtslage und im Verfahren waren vorwiegend Sachverhaltsfragen zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2306421.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.