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{'item': 'W113 2292392-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW113 2292392-1 Spruch, W113 2292392-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei stellte im Zeitraum zwischen 21.11.2018 und 03.09.2022 Anträge auf Gewährung von Schulobst- und -gemüsebeihilfen, welche positiv beschieden wurden.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs I der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wird für diese Bescheide eine Rückforderung in gesamter Höhe, somit EUR 550.722,55, ausgesprochen. Begründend wird auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als öffentliche Auftraggeberin und daran anknüpfend auf die Nichteinhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verwiesen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs römisch eins der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wird für diese Bescheide eine Rückforderung in gesamter Höhe, somit EUR 550.722,55, ausgesprochen. Begründend wird auf die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als öffentliche Auftraggeberin und daran anknüpfend auf die Nichteinhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen verwiesen.
  4. In der Bescheidbeschwerde vom 15.11.2023 wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine öffentliche Auftraggeberin sei, die Einhaltung des Vergaberechts keine Fördervoraussetzung gewesen sei, die Fördergewährung auf einem Irrtum der belangten Behörde beruhe und die Rückforderung unverhältnismäßig bzw. in eventu falsch berechnet worden sei. Zur Frage des Status der beschwerdeführenden Partei als öffentliche Auftraggeberin wird die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs angeregt, weil die Judikatur des VwGH zur Beherrschung durch den öffentlichen Auftraggeber via Rechnungshofkontrolle europarechtswidrig sei.
  5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens am 23.05.2024 vor, wiederholte im Wesentlichen die Bescheidbegründung und replizierte auf das Beschwerdevorbringen.
  6. Am 14.01.2025 hielt das Gericht eine mündliche Verhandlung ab, in der die Parteien zum Sachverhalt und im Rahmen eines Rechtsgesprächs zu den zu klärenden Rechtsfragen ausführlich Stellung nehmen konnten.
  7. In der Folge wurden einige Unterlagen nachgefordert, die der jeweils anderen Partei bereits bekannt waren, weshalb kein Parteiengehör dazu durchgeführt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in XXXX beantragte in den Jahren 2018 bis 2022 Schulobst- und Schulgemüsebeihilfen bei der belangten Behörde.
  10. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in römisch 40 beantragte in den Jahren 2018 bis 2022 Schulobst- und Schulgemüsebeihilfen bei der belangten Behörde.
  11. Sie führte keine vergaberechtlichen Verfahren durch, sondern vergab die Aufträge frei Hand wie folgt: Schuljahr 2018/2019: Vorhaben 1 Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 54.872,98;Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 54.872,98; Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 44.276,06;Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 44.276,06; Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 23.214,44;Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 23.214,44; Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 22.595,06;Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 22.595,06; Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 32.131,46.Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 32.131,
  12. Vorhaben 2 Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten, Paprika): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 40.078, 15;Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten, Paprika): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 40.078, 15; Los 2 (Babykarotten): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 21.887,58;Los 2 (Babykarotten): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 21.887,58; Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 17.161,40;Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 17.161,40; Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 2.459,20;Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 2.459,20; Los 5 (Kirschen, Touren 0-5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 15.466,50.Los 5 (Kirschen, Touren 0-5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 15.466,
  13. Schuljahr 2019/2020: Vorhaben 1 Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 57.233, 75;Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 57.233, 75; Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 53.506,33;Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 53.506,33; Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 22.976,60;Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 22.976,60; Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 27.435,48;Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 27.435,48; Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 27.870,69.Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 27.870,
  14. Vorhaben 2 Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 41.039,95;Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 41.039,95; Los 2 (Babykarotten): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 18.502,62;Los 2 (Babykarotten): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 18.502,62; Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 13.899,60;Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 13.899,60; Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 3.844,80;Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 3.844,80; Los 5 (Kirschen, Touren 4): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 768,00;Los 5 (Kirschen, Touren 4): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 768,00; Los 6 (Heidelbeeren, Touren 4-6): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 10.532,00.Los 6 (Heidelbeeren, Touren 4-6): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 10.532,
  15. Schuljahr 2020/2021: Vorhaben 1 Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 35.632,80;Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 35.632,80; Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0, 1,3): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 46.489,03;Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0, 1,3): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 46.489,03; Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR
  16. 751 ,40;Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 1,3): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR
  17. 751 ,40; Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 22.854,80;Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 22.854,80; Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 21.115,25;Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 21.115,25; Los 6 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 28.673,54.Los 6 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 28.673,
  18. Vorhaben 2 Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 45.910,80;Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 45.910,80; Los 2 (Babykarotten, Radieschen, Kohlrabi): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 34.207,36;Los 2 (Babykarotten, Radieschen, Kohlrabi): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 34.207,36; Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 10.142,00;Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 10.142,00; Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 2.134,00;Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 2.134,00; Los 5 (Kirschen, Touren 4-5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 7.735,00;Los 5 (Kirschen, Touren 4-5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 7.735,00; Los 6 (Heidelbeeren, Touren 0-5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 12.225,66.Los 6 (Heidelbeeren, Touren 0-5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 12.225,
  19. Schuljahr 2021/2022: Vorhaben 1 Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,1): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 52.530,00;Los 1 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,1): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 52.530,00; Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert: EUR 28.040,00;Los 2 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 0,2): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert: EUR 28.040,00; Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 3): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 16.285,00;Los 3 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 3): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 16.285,00; Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 21.150,00;Los 4 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 4): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 21.150,00; Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 23.000,00;Los 5 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 5): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 23.000,00; Los 6 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an XXXX ; geschätzter Auftragswert EUR 33.320,00.Los 6 (Lieferung Schulobst/Gemüse Tour 6): Direktvergabe an römisch 40 ; geschätzter Auftragswert EUR 33.320,
  20. Vorhaben 2 Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 51.240,00;Los 1 (Snackgurken, Snacktomaten): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 51.240,00; Los 2 (Babykarotten, Radieschen, Kohlrabi): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 26.010,00;Los 2 (Babykarotten, Radieschen, Kohlrabi): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 26.010,00; Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 12.545,00;Los 3 (Erdbeeren, Touren 0-4): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 12.545,00; Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 2.530,00;Los 4 (Erdbeeren, Touren 5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 2.530,00; Los 5 (Kirschen, Touren 3-5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 8.320,00;Los 5 (Kirschen, Touren 3-5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 8.320,00; Los 6 (Heidelbeeren, Touren 0-5): Direktvergabe an XXXX , geschätzter Auftragswert EUR 12.685,00.Los 6 (Heidelbeeren, Touren 0-5): Direktvergabe an römisch 40 , geschätzter Auftragswert EUR 12.685,
  21. Die ergibt einen geschätzten Auftragswert von: Schuljahr 2018/2019: EUR 274.142,83 Schuljahr 2019/2020: EUR 277.609,82 Schuljahr 2020/2021: EUR 277.871,64 Schuljahr 2021/2022: EUR 287.655,00
  22. Mit einem der Förderungsbescheide, nämlich dem Bescheid der AMA vom 24.11.2022, Zl. I/3/11-21724802010, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Obst- und Gemüsebeihilfe in der Höhe von EUR 40.506,37 (für 18.115,00 kg Schulobst und -gemüse) gewährt. Die Auftragsvergabe für Erdbeeren, Kirschen und Heidelbeeren fand nach dem 25.02.2022, nämlich am 03.06.2022 und 14.06.2022 statt, die Auftragsvergabe für das restliche Obst und Gemüse vor dem 25.02.
  23. Die Auftragsvergabe für sämtliche anderen gegenständlichen Obst- und Gemüselieferungen, die mit den Bescheiden der AMA vom 31.08.2022, Zl. I/3/11-21341354010, 06.07.2022, Zl. I/3/11-21148755010, 07.04.2022, Zl. /3/11-20864827010, und davor abgewickelt wurden, fand vor dem 25.02.2022 statt.
  24. Die Kontrollmaßnahmen der belangten Behörde umfassten der beschwerdeführenden Partei gegenüber zunächst nicht die Einhaltung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
  25. Im Dezember 2021 wurde der belangten Behörde der Entwurf der VO (EU) 2022/245 übermittelt, durch die die VO (EU) 2017/40 in der Folge abgeändert wurde. Einer der Hintergründe dieser Novelle war ein Bericht des Europäischen Rechnungshofs an die Europäische Kommission, wonach die Rechtsvorschriften für die korrekte Förderungsgewährung mit den europäischen Rechtsvorschriften für die Beschaffung zu harmonisieren wären.
  26. Mit diesem Wissen ausgestattet, hat die belangte Behörde unverzüglich begonnen, die Einhaltung der Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch die beschwerdeführende Partei zu prüfen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass diese nach einer Vorabprüfung davon ausgehe, dass diese als öffentliche Auftraggeberin einzustufen sei und darum dem Bundesvergabegesetz 2018 unterliege. Sie teilte weiters mit, dass die beschwerdeführende Partei als öffentliche Auftraggeberin im Rahmen des EU-Schulprogrammes verpflichtet sei, die Vorgaben der öffentlichen Auftragsvergabe einzuhalten.
  27. Zur Finanzierung der beschwerdeführenden Partei ist festzustellen, dass die Einnahmen beispielhaft im Jahr 2022 zu 83 % aus Eigenmitteln und zu 17 % aus Zuschüssen kamen. Diese Feststellung kann sinngemäß auch auf die anderen betroffenen Jahre ab 2018 übertragen werden. Jedenfalls erfolgt die Finanzierung nicht überwiegend durch die öffentliche Hand.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen
  29. und
  30. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden nicht bestritten. Die Feststellung
  31. ergibt sich aus den Formblättern „Vergabe“ für die einzelnen Schuljahre. Die Feststellung
  32. ergibt sich auch aus den von der AMA nachgereichten Vor-Ort-Kontroll-Prüfberichten seit 2018 (vgl. OZ 6) und der mündlichen Verhandlung, wo die AMA ausführte, dass das Bewusstsein über die Verpflichtung, im Rahmen der Schulobstbeihilfe die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen durch die Förderwerber kontrollieren zu müssen, erst mit der Änderung der VO (EU) 2017/40 geschärft wurde (vgl. VHS S. 9). Außerdem reichte die beschwerdeführende Partei Unterlagen nach (vgl. OZ 9 und 10), wonach vergaberechtliche Aspekte bei den Prüfungen durch die AMA und das BM nicht Gegenstand waren.Die Feststellung
  33. ergibt sich auch aus den von der AMA nachgereichten Vor-Ort-Kontroll-Prüfberichten seit 2018 vergleiche OZ 6) und der mündlichen Verhandlung, wo die AMA ausführte, dass das Bewusstsein über die Verpflichtung, im Rahmen der Schulobstbeihilfe die Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen durch die Förderwerber kontrollieren zu müssen, erst mit der Änderung der VO (EU) 2017/40 geschärft wurde vergleiche VHS S. 9). Außerdem reichte die beschwerdeführende Partei Unterlagen nach vergleiche OZ 9 und 10), wonach vergaberechtliche Aspekte bei den Prüfungen durch die AMA und das BM nicht Gegenstand waren. Die Feststellung
  34. ergibt sich aus dem Vorbringen der AMA in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS S. 4).Die Feststellung
  35. ergibt sich aus dem Vorbringen der AMA in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS S. 4). Die Feststellung
  36. ergibt sich aus der Beilage 3 zur Verhandlungsschrift und decken sich die Angaben mit dem Budgetvoranschlag für
  37. Die Einnahmen der übrigen Jahre ab 2018 unterscheiden sich nach den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei nur minimal vom Jahr 2022 und trat die AMA dem nicht entgegen.
  38. Rechtliche Beurteilung: 3.
  39. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.
  40. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die Antragsjahre geltenden Fassung: Das Bundes-Verfassungsgesetz (in der Folge: B-VG) lautet auszugsweise: „Artikel 127b.

(1)Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu überprüfen.
(2)Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich den Voranschlag und den Rechnungsabschluss zu übermitteln.
(3)Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; diese Überprüfung umfasst jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(4)Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung dem Vorsitzenden des satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung bekanntzugeben. Dieser hat das Ergebnis der Überprüfung samt einer allfälligen Stellungnahme dazu dem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung vorzulegen. Der Rechnungshof hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig auch der zur obersten Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an das satzungsgebende Organ (den Vertretungskörper) zu veröffentlichen.“ Das XXXX Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. 1991/127 (WV) (in der Folge XXXX LWKG) lautet auszugsweise:Das römisch 40 Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. 1991/127 (WV) (in der Folge römisch 40 LWKG) lautet auszugsweise: „§ 1 Errichtung
(1)Zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft wird eine Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer) mit dem Sitz in Klagenfurt am Wörthersee errichtet. Sie führt die Bezeichnung “Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten”. […] § 2Paragraph 2 Rechtsform
(1)Die Landwirtschaftskammer ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft; sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)Die Landwirtschaftskammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
(3)[…]“ Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) BGBl. I 2018/65 (in der Folge BVergG 2018) lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018) BGBl. römisch eins 2018/65 (in der Folge BVergG 2018) lautet auszugsweise: „
  1. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
  2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
  3. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber § 4.
(1)Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sindParagraph 4,
(1)Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind 1. […] 2. Einrichtungen, die
  1. a)zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
  2. b)zumindest teilrechtsfähig sind und
  3. c)überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oderc) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder […]“ „4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte § 12.
(1)Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte AuftragswertParagraph 12,
(1)Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
  1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder
  2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder
  3. […]
  4. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro beträgt, oder […]“ Anmerkung zum Betrag in § 12 Abs. 1 Z 3:Anmerkung zum Betrag in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 : ab 1.1.2020: 214 000 Euro ab 1.1.2022: 215 000 Euro „Allgemeine Bestimmungen betreffend die Berechnung des geschätzten Auftragswertes § 13.
(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.Paragraph 13,
(1)Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen, die in der Ausschreibung ausdrücklich vorgesehen werden sollen, zu berücksichtigen.
(2)[…]
(3)Der geschätzte Auftragswert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer ist vom öffentlichen Auftraggeber vor der Durchführung des Vergabeverfahrens sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber. Bei Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
(4)[…]
(5)Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf ein Auftrag nicht so unterteilt werden, dass er nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt. Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen § 15.
(1)[…]Paragraph 15,
(1)[…]
(2)Bei regelmäßig wiederkehrenden Lieferaufträgen sowie bei Lieferaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
  1. der tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
  2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Lieferung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
(3)Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
(4)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Lieferaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses. […] Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen § 16.Paragraph 16,
(1)[…]
(2)Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
  1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
  2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
(3)Bei regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlängert werden sollen, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen entweder
  1. der tatsächliche Gesamtwert aller entsprechenden aufeinander folgenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Änderungen bei Mengen oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate, oder
  2. der geschätzte Gesamtwert der aufeinander folgenden Aufträge, die während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf Monate oder des auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden Finanz- bzw. Haushaltsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden sollen.
(4)Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(5)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.
(5)Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose die in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Schwellenwerte, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Dies gilt nicht für jene Lose, deren geschätzter Auftragswert weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Wert der vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Für die Vergabe dieser Lose gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Unterschwellenbereich; für die Wahl des Verfahrens gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses. […]“„5. Abschnitt[…]“, „5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
(2)[…]
(3)Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
(4)[…]
(5)Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
(6)und
(7)[…]
(8)Die Konzeption und Durchführung eines Vergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren teilnehmen können.
(9)Die Konzeption oder Durchführung eines Vergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, das Vergabeverfahren vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Vergabeverfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom
  1. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. 2017/5, 1, (in der Folge VO (EU) 2017/39) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom
  2. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, Amtsblatt 2017/5, 1, (in der Folge VO (EU) 2017/39) lautet auszugsweise: „Artikel 11 Wiedereinziehung zu Unrecht geleisteter Zahlungen Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sinngemäß.“Für die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen gilt Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, sinngemäß.“ Die Durchführungsverordnung (EU) 809/2014 der Kommission vom
  3. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 2014/227, 69 (in der Folge VO (EU) 809/2014) lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 809 aus 2014, der Kommission vom
  4. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 2014/227, 69 (in der Folge VO (EU) 809 aus 2014,) lautet auszugsweise: „Artikel 7 Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2)Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“ Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom
  1. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. 2017/5, 11, (in der Folge: VO (EU) 2017/40) lautete in der Stammfassung auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom
  2. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, der Kommission, Amtsblatt 2017/5, 11, (in der Folge: VO (EU) 2017/40) lautete in der Stammfassung auszugsweise: „Artikel 4 Förderfähige Kosten
(1)Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
  1. a)Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist;
  2. a)Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Schulprogramm fallen und an Kinder in Bildungseinrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, verteilt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, sofern dies in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen ist; […] Artikel 5 Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1)Beihilfen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Schulprogramms erhält, werden an diejenigen Antragsteller verteilt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 6 zugelassen wurden und deren Antrag eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen betrifft:
  1. a)die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen im Rahmen des Schulprogramms;
  2. b)begleitende pädagogische Maßnahmen;
  3. c)Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
  4. d)Öffentlichkeitsarbeit.
(2)Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
  1. a)Bildungseinrichtungen;
  2. b)Schulträger;
  3. c)Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse;
  4. d)Stellen, die im Namen einer oder mehrerer Bildungseinrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zum Zweck der Verwaltung und Durchführung in Absatz 1 genannter Tätigkeiten eingerichtet wurden;
  5. e)alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen.“ Durch die VO (EU) 2022/245 wurde Art. 5 Abs. 2 VO (EU) 2017/40 um folgenden Unterabsatz ergänzt:Durch die VO (EU) 2022/245 wurde Artikel 5, Absatz 2, VO (EU) 2017/40 um folgenden Unterabsatz ergänzt: „Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.“ Diese Bestimmung ist am 25.02.2022 wirksam geworden. Erwägungsgrund 2 der VO (EU) 2022/245 lautet: „
(2)In Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 sind die allgemeinen Bedingungen für die Auswahl der Antragsteller festgelegt. Bei der Auswahl der Antragsteller können für die Mitgliedstaaten, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene tätig werden, Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten.“ Die Verordnung (EU) 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 1306/2013) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 2013/347, 549 (in der Folge VO (EU) 1306 aus 2013,) lautet auszugsweise: „Artikel 63 Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
(1)Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nicht zugewiesen oder zurückgenommen. Betrifft die Nichterfüllung Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union für die Vergabe öffentlicher Aufträge, so wird der nicht zu zahlende oder zurückzunehmende Anteil der Beihilfe anhand der Schwere der Nichterfüllung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt. Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsvorgangs ist nur bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels VI Artikel 91 bis 101.
(2)Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der des Titels römisch sechs Artikel 91 bis 101.
(3)Unbeschadet Artikel 54 Absatz 3 werden die von der Rücknahme gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche zurückgefordert.
(4)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 115 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme gemäß Absatz 1.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Verfahrensvorschriften und technischer Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
  1. a)die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Rücknahme gemäß Absatz 1;
  2. b)die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.“ Der obige Abs. 1 Uabs. 2 leg. cit. wurde durch die VO (EU) 2017/2393 mit Wirksamkeit zum 01.01.2018 eingefügt, deren Erwägungsgrund 20 lautet wie folgt:Der obige Absatz eins, Uabs. 2 leg. cit. wurde durch die VO (EU) 2017/2393 mit Wirksamkeit zum 01.01.2018 eingefügt, deren Erwägungsgrund 20 lautet wie folgt: „
(20)Es sollte sichergestellt werden, dass die Ablehnung oder Einziehung von Zahlungen, die von einer Nichteinhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen sind, der Schwere der Nichteinhaltung entspricht und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird, wie dies beispielsweise in den von der Kommission aufgestellten einschlägigen Leitlinien für Finanzkorrekturen von durch die Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung im Falle der Nichteinhaltung solcher Vorschriften festgelegt wurde. Außerdem ist es angebracht klarzustellen, dass eine solche Nichteinhaltung die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen lediglich bis zu dem Maße berührt, das dem nicht zu zahlenden oder zurückzunehmenden Anteil der Beihilfe entspricht.“ Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen, BGBl. II 2017/219 (in der Folge Schulprogramm landwirtschaftliche Erzeugnisse) lautete in der bis 28.07.2023 geltenden Fassung BGBl. II 2020/318 auszugsweise:Die Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen, BGBl. römisch zwei 2017/219 (in der Folge Schulprogramm landwirtschaftliche Erzeugnisse) lautete in der bis 28.07.2023 geltenden Fassung BGBl. römisch zwei 2020/318 auszugsweise: „1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1.
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der DurchführungParagraph eins,
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
  1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12,
  4. der Verordnung (EU) Nr. 1370 aus 2013, mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 346 vom 20.12.2013 Seite 12,
  5. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11, sowie
  6. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907 aus 2014, der Kommission, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2017 Seite 11, sowie
  7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1.
  8. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, Amtsblatt Nummer L 5 vom 10.01.2017 Seite 1.
(2)Diese Verordnung regelt die Beihilfe für
  1. die Abgabe von Obst und Gemüse,
  2. die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen,
  3. flankierende pädagogische Maßnahmen,
  4. Kommunikationsmaßnahmen und
  5. Evaluierungen im Rahmen des Programms zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulprogramm).im Rahmen des Programms zur Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß Paragraph 3, (im Folgenden: Schulprogramm).
(3)Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.“
(3)Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften.“ Mit der Verordnung BGBl. II 2023/231, gültig ab 29.07.2023, wurde in das Schulprogramm landwirtschaftliche Erzeugnisse insbesondere folgende Bestimmung aufgenommen:Mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2023/231, gültig ab 29.07.2023, wurde in das Schulprogramm landwirtschaftliche Erzeugnisse insbesondere folgende Bestimmung aufgenommen: „Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge § 3g.
(1)Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.Paragraph 3 g,
(1)Treten öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.
(2)Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
(2)Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit Paragraph 20, Absatz 5, BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.
(3)Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.
(3)Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz eins,
(4)Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.“ Die Verordnung (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 1995/312, 1 (in der Folge VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Amtsblatt L 1995/312, 1 (in der Folge VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet auszugsweise: „TITEL I„TITEL römisch eins Grundsätze Artikel 1
(1)[…]
(2)Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“ 3.
  1. Rechtliche Würdigung: 3.3.
  2. Öffentliche Auftraggeberin Die beschwerdeführende Partei ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 dann öffentliche Auftraggeberin, wenn es sich nach lit. a um eine Einrichtung handelt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nach lit. b zumindest teilrechtsfähig ist und nach lit. c überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 leg. cit. oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind. § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sind gegenständlich unbestritten nicht einschlägig.Die beschwerdeführende Partei ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 dann öffentliche Auftraggeberin, wenn es sich nach Litera a, um eine Einrichtung handelt, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie nach Litera b, zumindest teilrechtsfähig ist und nach Litera c, überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, leg. cit. oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 sind gegenständlich unbestritten nicht einschlägig. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in XXXX wurde gemäß § 1 Abs. 1 XXXX LWKG zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft, somit zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Der Tatbestand in § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a BVergG 2018 ist somit erfüllt. Ihre Rechtsfähigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 XXXX LWKG, womit der Tatbestand in § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b BVergG 2018 erfüllt ist.Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in römisch 40 wurde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, römisch 40 LWKG zur Vertretung der Land- und Forstwirtschaft und zur Vertretung der Berufsinteressen der Land- und Forstwirtschaft, somit zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen. Der Tatbestand in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, BVergG 2018 ist somit erfüllt. Ihre Rechtsfähigkeit ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz eins, römisch 40 LWKG, womit der Tatbestand in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BVergG 2018 erfüllt ist. Bezüglich der Beherrschungstatbestände in § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c leg. cit. gingen die Parteien nicht davon aus, dass der erste Tatbestand (überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber) oder der dritte Tatbestand (Organe mehrheitlich von öffentlichen Auftraggebern bestellt) vorliegt. Dieser Ansicht konnte sich das Gericht anschließen:Bezüglich der Beherrschungstatbestände in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, leg. cit. gingen die Parteien nicht davon aus, dass der erste Tatbestand (überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber) oder der dritte Tatbestand (Organe mehrheitlich von öffentlichen Auftraggebern bestellt) vorliegt. Dieser Ansicht konnte sich das Gericht anschließen: Zur Frage der überwiegenden Finanzierung ist zunächst auf die Erläuterungen zu § 4 BVergG 2018, RV 69 BlgNR
  3. GP, 25, zu verweisen: „Das erste Kriterium, die überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber, ist als Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen (vgl. C-380/98, C-526/11). Da dieses Begriffselement funktionell auszulegen ist, hat der EuGH auch eine mittelbare Finanzierungsweise darunter subsumiert. Eine solche Finanzierung kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird (vgl. C-337/06). Dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie sich überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, schließt das Vorliegen einer mittelbaren Finanzierung nicht aus. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich Einrichtungen wie gesetzliche Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden (vgl. C-300/07).Zur Frage der überwiegenden Finanzierung ist zunächst auf die Erläuterungen zu Paragraph 4, BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR
  4. GP, 25, zu verweisen: „Das erste Kriterium, die überwiegende Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber, ist als Transfer von Finanzmitteln zu verstehen, der ohne spezifische Gegenleistung mit dem Ziel vorgenommen wird, die Tätigkeiten der betreffenden Einrichtung zu unterstützen vergleiche C-380/98, C-526/11). Da dieses Begriffselement funktionell auszulegen ist, hat der EuGH auch eine mittelbare Finanzierungsweise darunter subsumiert. Eine solche Finanzierung kann durch eine dem Grundsatz und der Höhe nach gesetzlich vorgesehene und auferlegte Gebühr erfolgen, die keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen durch die Gebührenschuldner darstellt und mittels hoheitlicher Befugnisse eingezogen wird vergleiche C-337/06). Dass eine Einrichtung die Höhe der Beiträge, aus denen sie sich überwiegend finanziert, formal selbst festlegt, schließt das Vorliegen einer mittelbaren Finanzierung nicht aus. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich Einrichtungen wie gesetzliche Sozialversicherungskassen durch die von ihren Mitgliedern oder für diese entrichteten Beiträge, denen keine spezifische Gegenleistung gegenübersteht, finanzieren, sofern die Mitgliedschaft in einer solchen Kasse und die Zahlung dieser Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind, sofern der Beitragssatz zwar formal von den Kassen selbst festgelegt wird, aber zum einen rechtlich vorgegeben ist, wobei das Gesetz die von den Kassen erbrachten Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben festlegt und den Kassen untersagt, ihre Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht wahrzunehmen, und zum anderen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedarf, und sofern die Beiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zwangsweise eingezogen werden vergleiche C-300/07). Hingegen wird der Tatbestand der mittelbaren Finanzierung nicht bei einer Einrichtung erfüllt, deren Aufgaben zwar gesetzlich festgelegt sind, der aber erhebliche Autonomie bei der Bestimmung des Wesens, des Umfanges und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten zukommt ebenso wie bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und bei der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. In dieser Konstellation ist es auch unerheblich, ob die Regelung, mit der die Mitgliedsbeiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf und die Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, dh., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt (vgl. dazu C-526/11). Der Begriff „überwiegend“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Sinne von „zu mehr als der Hälfte“ zu verstehen (siehe C-380/98, C-337/06, vgl. ebenso EG 10 der RL 2014/24/EU).“Hingegen wird der Tatbestand der mittelbaren Finanzierung nicht bei einer Einrichtung erfüllt, deren Aufgaben zwar gesetzlich festgelegt sind, der aber erhebliche Autonomie bei der Bestimmung des Wesens, des Umfanges und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten zukommt ebenso wie bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und bei der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge. In dieser Konstellation ist es auch unerheblich, ob die Regelung, mit der die Mitgliedsbeiträge festgelegt werden, der Genehmigung einer Aufsichtsbehörde bedarf und die Behörde lediglich prüft, ob der Haushalt der betreffenden Einrichtung ausgeglichen ist, dh., ob die Beiträge ihrer Mitglieder und ihre übrigen Ressourcen gewährleisten, dass sie über ausreichende Einnahmen zur Deckung aller Betriebskosten nach den von ihr selbst festgelegten Modalitäten verfügt vergleiche dazu C-526/11). Der Begriff „überwiegend“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH im Sinne von „zu mehr als der Hälfte“ zu verstehen (siehe C-380/98, C-337/06, vergleiche ebenso EG 10 der RL 2014/24/EU).“ In der Sache ist auf die Feststellungen in Pkt. 7 zu verweisen, wonach die Einnahmen im Jahr 2022 zu 83 % aus Eigenmitteln und zu 17 % aus Zuschüssen kamen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen betroffenen Jahre ab
  5. Die AMA hat zwar im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine öffentliche Auftraggeberin handelt, zunächst in den Raum gestellt, dass Erträge aus öffentlichen und sonstigen Mitteln mehr als 50 % ausmachen. Diese Angabe wurde von der AMA jedoch ausdrücklich nicht weiter geprüft und trat sie der Entgegnung durch die beschwerdeführende Partei in der Folge nicht mehr entgegen. Dass der Großteil der Einnahmen der beschwerdeführenden Partei aus der Kammerumlage besteht, führt zwar nicht zu einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand. Der beschwerdeführenden Partei kommt nämlich – und das wohnt einer beruflichen Interessenvertretung naturgemäß inne – bei der Bestimmung des Wesens, des Umfanges und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten ebenso wie bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und bei der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge eine gewisse Autonomie zu (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidungen des EuGH zur Rs. C‑526/11 vom 12.09.2013, Ärztekammer Westfalen-Lippe, und des VwGH zu einer Rechtssache die Österreichische Notariatskammer betreffend vom 12.04.2018, Ra 2015/04/0054-9). Im Ergebnis ist der belangten Behörde recht zu geben, wenn sie ausführt, dass es auf die überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand deswegen nicht ankommt, weil die Leitungsaufsicht (vgl. unten) jedenfalls vorliegt.In der Sache ist auf die Feststellungen in Pkt. 7 zu verweisen, wonach die Einnahmen im Jahr 2022 zu 83 % aus Eigenmitteln und zu 17 % aus Zuschüssen kamen. Dies gilt im Ergebnis auch für die anderen betroffenen Jahre ab
  6. Die AMA hat zwar im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine öffentliche Auftraggeberin handelt, zunächst in den Raum gestellt, dass Erträge aus öffentlichen und sonstigen Mitteln mehr als 50 % ausmachen. Diese Angabe wurde von der AMA jedoch ausdrücklich nicht weiter geprüft und trat sie der Entgegnung durch die beschwerdeführende Partei in der Folge nicht mehr entgegen. Dass der Großteil der Einnahmen der beschwerdeführenden Partei aus der Kammerumlage besteht, führt zwar nicht zu einer überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand. Der beschwerdeführenden Partei kommt nämlich – und das wohnt einer beruflichen Interessenvertretung naturgemäß inne – bei der Bestimmung des Wesens, des Umfanges und der Durchführungsmodalitäten der von ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben ausgeübten Tätigkeiten ebenso wie bei der Festsetzung des dafür erforderlichen Haushalts und bei der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge eine gewisse Autonomie zu vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Entscheidungen des EuGH zur Rs. C‑526/11 vom 12.09.2013, Ärztekammer Westfalen-Lippe, und des VwGH zu einer Rechtssache die Österreichische Notariatskammer betreffend vom 12.04.2018, Ra 2015/04/0054-9). Im Ergebnis ist der belangten Behörde recht zu geben, wenn sie ausführt, dass es auf die überwiegende Finanzierung durch die öffentliche Hand deswegen nicht ankommt, weil die Leitungsaufsicht vergleiche unten) jedenfalls vorliegt. Beim dritten Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2018 richtet sich die Frage, wer als Organ in diesem Zusammenhang in Betracht kommt, nach den Grundlagen, die die Einrichtung regeln (vgl. Gölles in Gölles/Casati BVergG 2018 § 4 Rz 45 [Stand 01.10.2019, rdb.at]). Hier genügt der Hinweis auf § 9 Abs. 2 XXXX LWKG, der als Organe der beschwerdeführenden Partei die Vollversammlung, die Fachausschüsse der Vollversammlung, den Vorstand und den Präsidenten benennt. Der Vorstand, der Präsident und die Fachausschüsse der Vollversammlung werden von der Vollversammlung gewählt; vgl. §§ 13 und 18 XXXX LWKG. Die Vollversammlung selbst wird von den Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei für die Dauer von 5 Jahren gewählt; vgl. § 10 XXXX LWKG. Der Landesregierung kommen nach § 7 XXXX LWKG aber weitreichende Aufsichtsrechte zu (dazu im Anschluss).Beim dritten Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2018 richtet sich die Frage, wer als Organ in diesem Zusammenhang in Betracht kommt, nach den Grundlagen, die die Einrichtung regeln vergleiche Gölles in Gölles/Casati BVergG 2018 Paragraph 4, Rz 45 [Stand 01.10.2019, rdb.at]). Hier genügt der Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, römisch 40 LWKG, der als Organe der beschwerdeführenden Partei die Vollversammlung, die Fachausschüsse der Vollversammlung, den Vorstand und den Präsidenten benennt. Der Vorstand, der Präsident und die Fachausschüsse der Vollversammlung werden von der Vollversammlung gewählt; vergleiche Paragraphen 13 und 18 römisch 40 LWKG. Die Vollversammlung selbst wird von den Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei für die Dauer von 5 Jahren gewählt; vergleiche Paragraph 10, römisch 40 LWKG. Der Landesregierung kommen nach Paragraph 7, römisch 40 LWKG aber weitreichende Aufsichtsrechte zu (dazu im Anschluss). Zum Beherrschungstatbestand in § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c zweiter Fall BVergG 2018 (hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch öffentliche Auftraggeber unterliegend) wurde umfassendes Vorbringen zur Judikatur des EuGH und des VwGH vorgebracht. Zum Beherrschungstatbestand in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, zweiter Fall BVergG 2018 (hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch öffentliche Auftraggeber unterliegend) wurde umfassendes Vorbringen zur Judikatur des EuGH und des VwGH vorgebracht. Aus den Erläuterungen zu § 4 BVergG 2018, RV 69 BlgNR
  7. GP, 26, ergibt sich zunächst, dass wie bereits bisher darauf verzichtet wird, die „Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes und der Länder“ demonstrativ zu umschreiben. Es erübrigt sich somit, so die Erläuterungen weiter, den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Sozialversicherungsträger sowie die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) explizit zu nennen. Durch die Formulierung der Z 2 sollen alle Erscheinungsformen in der österreichischen Rechtsordnung, die die Kriterien der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ erfüllen, erfasst werden. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 4, BVergG 2018, Regierungsvorlage 69 BlgNR
  8. GP, 26, ergibt sich zunächst, dass wie bereits bisher darauf verzichtet wird, die „Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes und der Länder“ demonstrativ zu umschreiben. Es erübrigt sich somit, so die Erläuterungen weiter, den Hauptverband der Sozialversicherungsträger und die Sozialversicherungsträger sowie die beruflichen Interessenvertretungen (Kammern) explizit zu nennen. Durch die Formulierung der Ziffer 2, sollen alle Erscheinungsformen in der österreichischen Rechtsordnung, die die Kriterien der „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ erfüllen, erfasst werden. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 12.04.2018, Ra 2015/04/0054), die zwar zum BVergG 2006 erging, jedoch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist, stellt die Rechnungshofkontrolle, der die Kammern für Land- und Forstwirtschaft gemäß Art. 127b B-VG unterliegen, eine Form der „Beherrschung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c zweiter Fall BVergG 2018 dar. Der VwGH führte dazu aus:Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH 12.04.2018, Ra 2015/04/0054), die zwar zum BVergG 2006 erging, jedoch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist, stellt die Rechnungshofkontrolle, der die Kammern für Land- und Forstwirtschaft gemäß Artikel 127 b, B-VG unterliegen, eine Form der „Beherrschung“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, zweiter Fall BVergG 2018 dar. Der VwGH führte dazu aus: „Da die anderen zwei "Beherrschungstatbestände" des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 nicht vorliegen, kann eine Beherrschung der Notariatskammern nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe VwGH Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Wie sich den Erläuterungen zum BVergG 2006 entnehmen lässt, muss das alternative Beherrschungskriterium "Aufsicht hinsichtlich der Leitung" - da es eines der drei in der Definition jeweils genannten Merkmale darstellt - eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zu all dem RV 1171 BlgNR
  9. GP, 25, sowie - zur Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle - VwGH 14.03.2012, 2009/04/0309). Die Notariatskammern unterliegen hinsichtlich ihrer Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes (vgl. Art. 127b B-VG sowie zur Bedeutung der Rechnungshofkontrolle etwa VwGH Ra 2016/04/0021). Die Erläuterungen zu § 3 BVergG 2006 verweisen in Zusammenhang mit einer - über eine bloß nachprüfende Kontrolle hinausgehenden und somit richtlinienrelevanten - Aufsicht im Wege einer unmittelbaren Kontrolle auch der laufenden Gebarung in Verbindung mit laufenden Berichten an die Gesellschafter beispielhaft auf die Kontrollkompetenzen des Rechnungshofes (RV 1171 BlgNR
  10. GP, 25).„Da die anderen zwei "Beherrschungstatbestände" des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 nicht vorliegen, kann eine Beherrschung der Notariatskammern nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe VwGH Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Wie sich den Erläuterungen zum BVergG 2006 entnehmen lässt, muss das alternative Beherrschungskriterium "Aufsicht hinsichtlich der Leitung" - da es eines der drei in der Definition jeweils genannten Merkmale darstellt - eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zu all dem Regierungsvorlage 1171 BlgNR
  11. GP, 25, sowie - zur Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle - VwGH 14.03.2012, 2009/04/0309). Die Notariatskammern unterliegen hinsichtlich ihrer Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes vergleiche Artikel 127 b, B-VG sowie zur Bedeutung der Rechnungshofkontrolle etwa VwGH Ra 2016/04/0021). Die Erläuterungen zu Paragraph 3, BVergG 2006 verweisen in Zusammenhang mit einer - über eine bloß nachprüfende Kontrolle hinausgehenden und somit richtlinienrelevanten - Aufsicht im Wege einer unmittelbaren Kontrolle auch der laufenden Gebarung in Verbindung mit laufenden Berichten an die Gesellschafter beispielhaft auf die Kontrollkompetenzen des Rechnungshofes Regierungsvorlage 1171 BlgNR
  12. GP, 25). Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Art. 127b Abs. 3 zweiter Halbsatz B-VG bzw. § 20a Abs. 1 zweiter Satz RHG 1948 "nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" umfasst, ist nach den Ausführungen des VwGH darauf hinzuweisen, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (siehe RV 265 BlgNR
  13. GP, 3). Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ist zunächst anzumerken, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinander stehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen (AB 58 BlgNR
  14. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll. Zudem ist - im Rahmen der Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch den Bundesminister für Justiz (§ 153 NO) zu berücksichtigen. Diesem kommt - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht zu, bestimmte Beschlüsse aufzuheben (§ 140a Abs. 1 NO) oder eine Kammer aufzulösen (§ 139 Abs. 2 NO; siehe zur Maßgeblichkeit derartiger Faktoren wiederum die Erläuterungen zum BVergG 2006, RV 1171 BlgNR
  15. GP, 25).“ Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Artikel 127 b, Absatz 3, zweiter Halbsatz B-VG bzw. Paragraph 20 a, Absatz eins, zweiter Satz RHG 1948 "nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen" umfasst, ist nach den Ausführungen des VwGH darauf hinzuweisen, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (siehe Regierungsvorlage 265 BlgNR
  16. GP, 3). Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen ist zunächst anzumerken, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinander stehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen Ausschussbericht 58 BlgNR
  17. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll. Zudem ist - im Rahmen der Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch den Bundesminister für Justiz (Paragraph 153, NO) zu berücksichtigen. Diesem kommt - unter bestimmten Voraussetzungen - das Recht zu, bestimmte Beschlüsse aufzuheben (Paragraph 140 a, Absatz eins, NO) oder eine Kammer aufzulösen (Paragraph 139, Absatz 2, NO; siehe zur Maßgeblichkeit derartiger Faktoren wiederum die Erläuterungen zum BVergG 2006, Regierungsvorlage 1171 BlgNR
  18. GP, 25).“ In der Folge bespricht der VwGH EuGH-Judikatur, wonach eine nachträgliche Kontrolle dieses Kriterium grundsätzlich nicht erfüllt, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (mVa das oben zitierte Urteil des EuGH zu C‑526/11, in welchem auf das Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, Adolf Truley, Rn. 70, rekurriert wird). Er habe sich in seiner Entscheidung vom 17.09.2014, 2013/04/0144, so der VwGH weiter, mit dieser EuGH-Judikatur bereits auseinandergesetzt und ausgeführt, dass nach dem EuGH ein Sachverhalt, bei dem auch die laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert wird und zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht der Leitung erfüllt. Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Art. 127b Abs. 3 zweiter Halbsatz B-VG bzw. § 20a Abs. 1 zweiter Satz Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) „nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen“ umfasst, weist der VwGH darauf hin, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (mVa RV 265 BlgNR
  19. GP, 3, sowie Kroneder-Partisch, Art. 127b B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz. 12, mwN).In der Folge bespricht der VwGH EuGH-Judikatur, wonach eine nachträgliche Kontrolle dieses Kriterium grundsätzlich nicht erfüllt, da eine solche Kontrolle es den öffentlichen Stellen nicht erlaubt, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen (mVa das oben zitierte Urteil des EuGH zu C‑526/11, in welchem auf das Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, Adolf Truley, Rn. 70, rekurriert wird). Er habe sich in seiner Entscheidung vom 17.09.2014, 2013/04/0144, so der VwGH weiter, mit dieser EuGH-Judikatur bereits auseinandergesetzt und ausgeführt, dass nach dem EuGH ein Sachverhalt, bei dem auch die laufende Verwaltung im Hinblick auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kontrolliert wird und zum anderen die öffentliche Hand berechtigt ist, die Betriebsräume und Anlagen dieser Einrichtung zu besichtigen und über das Ergebnis dieser Prüfung einer Gebietskörperschaft zu berichten, das Tatbestandsmerkmal der Aufsicht der Leitung erfüllt. Soweit die Zuständigkeit des Rechnungshofes in Hinblick auf gesetzliche berufliche Vertretungen nach Artikel 127 b, Absatz 3, zweiter Halbsatz B-VG bzw. Paragraph 20 a, Absatz eins, zweiter Satz Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) „nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen“ umfasst, weist der VwGH darauf hin, dass von dieser Einschränkung nicht die Art und Weise der Durchführung derartiger interessenpolitischer Organbeschlüsse erfasst ist (mVa Regierungsvorlage 265 BlgNR
  20. GP, 3, sowie Kroneder-Partisch, Artikel 127 b, B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, Rz. 12, mwN). Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen merkt der VwGH an, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinanderstehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen (AB 58 BlgNR
  21. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll (mVa Kroneder-Partisch, aaO, Rz. 14, mwN).Zum Ausschluss der Zweckmäßigkeit als Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Kontrolle der gesetzlichen beruflichen Vertretungen merkt der VwGH an, dass die Prüfungsmaßstäbe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit keine isoliert nebeneinanderstehenden Prüfungskriterien darstellen, sondern Ausformungen des allgemeinen Effizienzprinzips. Auch vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkung in den Erläuterungen Ausschussbericht 58 BlgNR
  22. GP, 7) mit der Autonomie der Selbstverwaltung begründet wird, ist nicht anzunehmen, dass damit die Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung von interessenpolitischen Entscheidungen in Hinblick auf die Erfüllung der Effizienzkriterien eingeschränkt werden soll (mVa Kroneder-Partisch, aaO, Rz. 14, mwN). Diese Ausführungen zur Notariatskammer können auf den vorliegenden Fall der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in XXXX übertragen werden, da auch hier Art. 127b B-VG maßgeblich ist. Ergänzend ist auf die Gebarungskontrolle durch die Landesregierung in §§ 37 und 38 XXXX LWKG hinzuweisen.Diese Ausführungen zur Notariatskammer können auf den vorliegenden Fall der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in römisch 40 übertragen werden, da auch hier Artikel 127 b, B-VG maßgeblich ist. Ergänzend ist auf die Gebarungskontrolle durch die Landesregierung in Paragraphen 37 und 38 römisch 40 LWKG hinzuweisen. Zudem ist - im Rahmen der bereits angesprochenen Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch die Landesregierung (vgl. § 7 XXXX LWKG), wobei etwa Beschlüsse der Vollversammlung aus bestimmten Gründen aufgehoben werden können und die Vollversammlung aus bestimmten Gründen aufgelöst werden kann, zu berücksichtigen.Zudem ist - im Rahmen der bereits angesprochenen Gesamtbetrachtung - auch die Aufsicht durch die Landesregierung vergleiche Paragraph 7, römisch 40 LWKG), wobei etwa Beschlüsse der Vollversammlung aus bestimmten Gründen aufgehoben werden können und die Vollversammlung aus bestimmten Gründen aufgelöst werden kann, zu berücksichtigen. Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in XXXX ist somit eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 4 Abs. 1 BVergG 2018.Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in römisch 40 ist somit eine öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BVergG
  23. Daran ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf neuere EuGH-Judikatur, insbesondere das Urteil des EuGH vom 03.02.2021 in der Rs. C‑155/19 und C‑156/19, nichts, da auch dort auf die oben zitierte Judikatur des EuGH Bezug genommen wird und der dort zugrundeliegende Fall auf den vorliegenden auch nicht übertragbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht den Grundtenor in der zitierten Entscheidung, wonach nur dann anzunehmen ist, dass die Leitung dieses Verbands der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Befugnisse dieser Einrichtung gegenüber dem Verband ergibt, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt, die diese Autonomie faktisch so sehr in Frage stellt, dass sie es der Einrichtung ermöglicht, die Entscheidungen des Verbands im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. In dieser Entscheidung verweist der EuGH (vgl. Rz 66) aber auch auf seine älteren Entscheidungen, u.a. zur Rs. Truley, und führt aus, das nationale Gericht müsse prüfen, ob eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung vorliegt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt.Daran ändert nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch der Verweis der beschwerdeführenden Partei auf neuere EuGH-Judikatur, insbesondere das Urteil des EuGH vom 03.02.2021 in der Rs. C‑155/19 und C‑156/19, nichts, da auch dort auf die oben zitierte Judikatur des EuGH Bezug genommen wird und der dort zugrundeliegende Fall auf den vorliegenden auch nicht übertragbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht den Grundtenor in der zitierten Entscheidung, wonach nur dann anzunehmen ist, dass die Leitung dieses Verbands der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung untersteht, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Befugnisse dieser Einrichtung gegenüber dem Verband ergibt, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt, die diese Autonomie faktisch so sehr in Frage stellt, dass sie es der Einrichtung ermöglicht, die Entscheidungen des Verbands im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen. In dieser Entscheidung verweist der EuGH vergleiche Rz 66) aber auch auf seine älteren Entscheidungen, u.a. zur Rs. Truley, und führt aus, das nationale Gericht müsse prüfen, ob eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung vorliegt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt. Für den vorliegenden Fall weicht die einschlägige VwGH-Judikatur daher nicht von der EuGH-Judikatur ab und führt die vom EuGH geforderte Gesamtwürdigung zum vorliegenden Ergebnis. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, sie habe das Projekt mit entsprechenden Presseaussendungen kommuniziert und hätte daher trotz einer fehlenden EU-weiten Ausschreibung die Erfordernisse des BVergG 2018 eingehalten, schon deswegen ins Leere geht, da sie im Oberschwellenbereich nicht ausschließlich Direktvergaben (wie gegenständlich) durchführen darf. 3.3.
  24. Berechnung des Auftragswerts Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist gemäß § 13 Abs. 1 BVergG 2018 der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen zu berücksichtigen.Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines Auftrages ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BVergG 2018 der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom öffentlichen Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen zu berücksichtigen. Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.Besteht eine Lieferung aus der Beschaffung gleichartiger Lieferleistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert gemäß Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Die Materialien sehen „gleichartige Lieferungen“ dann als vorliegend an, „wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen bzw. gleichen oder ähnlichen Verwendungszweck dienen“ (EB RV 69 BlgNR
  25. GP 50).Die Materialien sehen „gleichartige Lieferungen“ dann als vorliegend an, „wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen bzw. gleichen oder ähnlichen Verwendungszweck dienen“ (EB Regierungsvorlage 69 BlgNR
  26. Gesetzgebungsperiode 50). Es ist bei der Belieferung von Schulen und Kindergärten in XXXX mit Obst und Gemüse durch lokale Bauern von einem einheitlichen Liefervorhaben auszugehen.Es ist bei der Belieferung von Schulen und Kindergärten in römisch 40 mit Obst und Gemüse durch lokale Bauern von einem einheitlichen Liefervorhaben auszugehen. Der so berechnete Auftragswert überstieg für alle betroffenen Schuljahre die Schwellenwerte für den Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchzuführen gewesen wäre (vgl. Feststellungen in Pkt. 2).Der so berechnete Auftragswert überstieg für alle betroffenen Schuljahre die Schwellenwerte für den Oberschwellenbereich für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich durchzuführen gewesen wäre vergleiche Feststellungen in Pkt. 2). Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, sie hätte nach der Losregelung gemäß § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 BVergG 2018 nicht sämtliche Lose im Oberschwellenbereich vergeben müssen und sei daher für manche Aufträge zurecht kein Vergabeverfahren durchgeführt worden, geht ins Leere. Gemäß den zitierten Bestimmungen sind alle Lose eines konkreten Liefervorhabens nach den für den Oberschwellenbereich gültigen Bestimmungen des BVergG 2018 zu vergeben, selbst wenn der Auftraggeber nach den Regeln des § 28 das entsprechende Liefervorhaben in einzelne Lose aufteilt und damit explizit keine Gesamtvergabe vornimmt (Reisinger/Ullreich in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (
  27. Lfg 2020) zu § 15 BVergG 2018 Rz 69). Eine Relevierung im Nachhinein ist weder vorgesehen noch zulässig und würde dies dem Regelungszweck widersprechen.Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, sie hätte nach der Losregelung gemäß Paragraph 15, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 5, BVergG 2018 nicht sämtliche Lose im Oberschwellenbereich vergeben müssen und sei daher für manche Aufträge zurecht kein Vergabeverfahren durchgeführt worden, geht ins Leere. Gemäß den zitierten Bestimmungen sind alle Lose eines konkreten Liefervorhabens nach den für den Oberschwellenbereich gültigen Bestimmungen des BVergG 2018 zu vergeben, selbst wenn der Auftraggeber nach den Regeln des Paragraph 28, das entsprechende Liefervorhaben in einzelne Lose aufteilt und damit explizit keine Gesamtvergabe vornimmt (Reisinger/Ullreich in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (
  28. Lfg 2020) zu Paragraph 15, BVergG 2018 Rz 69). Eine Relevierung im Nachhinein ist weder vorgesehen noch zulässig und würde dies dem Regelungszweck widersprechen. 3.3.
  29. Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge als Fördervoraussetzung In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob die Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge als Fördervoraussetzungen (für alle oder einzelne Fördergewährungen) Geltung erlangt haben. Die Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts stellt bei den projektbezogenen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung seit geraumer Zeit eine Förderungsvoraussetzung dar (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 sowie VO (EU) Nr. 907/2014, Anhang 1,
  30. Kontrollen).Die Einhaltung der Bestimmungen des Vergaberechts stellt bei den projektbezogenen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung seit geraumer Zeit eine Förderungsvoraussetzung dar vergleiche z.B. Artikel 15, Absatz 3, VO (EU) 1305 aus 2013, sowie VO (EU) Nr. 907 aus 2014,, Anhang 1,
  31. Kontrollen). Im Hinblick auf die Schulobstbeihilfe wurde eine entsprechende Regelung erst mit der seit 25.02.2022 in Kraft stehenden VO (EU) 2022/245 in die VO (EU) 2017/40 aufgenommen. In Art. 5 Abs. 2 der VO (EU) 2017/40 wurde folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.“ Erwägungsgrund 2 der VO (EU) 2022/245 sieht u.a. vor: „Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten.“Im Hinblick auf die Schulobstbeihilfe wurde eine entsprechende Regelung erst mit der seit 25.02.2022 in Kraft stehenden VO (EU) 2022/245 in die VO (EU) 2017/40 aufgenommen. In Artikel 5, Absatz 2, der VO (EU) 2017/40 wurde folgender Unterabsatz angefügt: „Bei der Auswahl der Antragsteller stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das geltende Recht, einschließlich der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingehalten wird.“ Erwägungsgrund 2 der VO (EU) 2022/245 sieht u.a. vor: „Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten.“ Erst seit diesem Zeitpunkt ist klar normiert, dass die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen Voraussetzung für die Gewährung der Schulobstbeihilfe ist. Bereits davor wurde allerdings die VO (EU) 1306/2013 durch die am 01.01.2018 in Kraft getretene VO (EU) 2017/2393 geändert und in Art. 63 Abs. 1 ein UAbs. 2 eingefügt. Auf diese Änderung beruft sich die AMA im Wesentlichen, wenn sie davon ausgeht, dass bereits vor dem Inkrafttreten der VO (EU) 2022/245 die Bestimmungen des Vergaberechts bei der Vergabe der Schulobstbeihilfe zu beachten waren.Bereits davor wurde allerdings die VO (EU) 1306 aus 2013, durch die am 01.01.2018 in Kraft getretene VO (EU) 2017/2393 geändert und in Artikel 63, Absatz eins, ein UAbs. 2 eingefügt. Auf diese Änderung beruft sich die AMA im Wesentlichen, wenn sie davon ausgeht, dass bereits vor dem Inkrafttreten der VO (EU) 2022/245 die Bestimmungen des Vergaberechts bei der Vergabe der Schulobstbeihilfe zu beachten waren. Die VO (EU) 1306/2013 enthält u.a. allgemeine Grundsätze zu Kontrollen und Sanktionen im Agrarbereich. Abs. 1 leg. cit. sieht vor, dass die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen wird, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder andere Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt.Die VO (EU) 1306 aus 2013, enthält u.a. allgemeine Grundsätze zu Kontrollen und Sanktionen im Agrarbereich. Absatz eins, leg. cit. sieht vor, dass die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen wird, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder andere Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt. Der angeführte Art. 63 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 1306/2013 normiert weder das Vergaberecht als Förderungsvoraussetzung, noch stellt er die Grundlage für eine allfällige Rückforderung dar. Er regelt vielmehr die Modalitäten, konkret das Ausmaß der Rückforderung für den Fall, dass das Vergaberecht als Förderungsvoraussetzung festgelegt wurde. In diesem Sinn wird in Anhang 1 VO (EU) Nr. 907/2014 ausdrücklich bestimmt: „Für den ELER sind außerdem (zu ergänzen: über die Prüfungen nach der VO 1306/2013 hinaus) Verfahren vorzusehen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind […]“. Damit wird klargestellt, dass solche Regelungen im Bereich außerhalb des ELER (noch) nicht verankert sind. Auch Erwägungsgrund 20 der Änderungs-VO (EU) 2017/2393 stützt diese Ansicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, dass mit der neuen Bestimmung in Art. 63 VO (EU) 1306/2013 ein neuer Tatbestand eingefügt werden solle, vielmehr setzt der Verordnungsgeber diesen bereits als gegeben voraus und regelt die neue Bestimmung nur die Folgen einer Rechtsverletzung.Der angeführte Artikel 63, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EU) 1306 aus 2013, normiert weder das Vergaberecht als Förderungsvoraussetzung, noch stellt er die Grundlage für eine allfällige Rückforderung dar. Er regelt vielmehr die Modalitäten, konkret das Ausmaß der Rückforderung für den Fall, dass das Vergaberecht als Förderungsvoraussetzung festgelegt wurde. In diesem Sinn wird in Anhang 1 VO (EU) Nr. 907 aus 2014, ausdrücklich bestimmt: „Für den ELER sind außerdem (zu ergänzen: über die Prüfungen nach der VO 1306 aus 2013, hinaus) Verfahren vorzusehen, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, einschließlich der Auftragsvergabe, erfüllt sind […]“. Damit wird klargestellt, dass solche Regelungen im Bereich außerhalb des ELER (noch) nicht verankert sind. Auch Erwägungsgrund 20 der Änderungs-VO (EU) 2017/2393 stützt diese Ansicht. Ihm ist gerade nicht zu entnehmen, dass mit der neuen Bestimmung in Artikel 63, VO (EU) 1306 aus 2013, ein neuer Tatbestand eingefügt werden solle, vielmehr setzt der Verordnungsgeber diesen bereits als gegeben voraus und regelt die neue Bestimmung nur die Folgen einer Rechtsverletzung. Hinzu kommt, dass Art. 63 der VO (EU) 1306/2013 auch nicht die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung einer Schulobstbeihilfe darstellt, verweist Art. 11 VO (EU) 2017/39 doch diesbezüglich auf Art. 7 VO (EU) 809/
  32. Die novellierte Fassung von Art. 63 VO (EU) 1306/2013 war vom europäischen Verordnungsgeber für die Beihilfe gemäß den VOen (EU) 2017/39 und 2017/40 somit weder als Rückzahlungsbestimmung noch als Tatbestand für Vergaberecht intendiert.Hinzu kommt, dass Artikel 63, der VO (EU) 1306 aus 2013, auch nicht die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung einer Schulobstbeihilfe darstellt, verweist Artikel 11, VO (EU) 2017/39 doch diesbezüglich auf Artikel 7, VO (EU) 809 aus 2014,. Die novellierte Fassung von Artikel 63, VO (EU) 1306 aus 2013, war vom europäischen Verordnungsgeber für die Beihilfe gemäß den VOen (EU) 2017/39 und 2017/40 somit weder als Rückzahlungsbestimmung noch als Tatbestand für Vergaberecht intendiert. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der verlangt, dass Kürzungsbestimmungen hinreichend deutlich formuliert sind (vgl. z.B. EuGH 10.12.2015, Rs. C‑427/14, Veloserviss), ist daher davon auszugehen, dass das Vergaberecht iZm der Schulobstbeihilfe tatsächlich erst seit der VO (EU) 2022/245, die die VO (EU) 2017/40 änderte, eine Förderungsvoraussetzung darstellt. Nach Maßgabe des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der verlangt, dass Kürzungsbestimmungen hinreichend deutlich formuliert sind vergleiche z.B. EuGH 10.12.2015, Rs. C‑427/14, Veloserviss), ist daher davon auszugehen, dass das Vergaberecht iZm der Schulobstbeihilfe tatsächlich erst seit der VO (EU) 2022/245, die die VO (EU) 2017/40 änderte, eine Förderungsvoraussetzung darstellt. Auch eine darüberhinausgehende Sichtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, insbesondere des Schulprogramms landwirtschaftliche Erzeugnisse und der VO (EU) 1370/2013 durch das Gericht hat für den Zeitraum vor 25.02.2022 keinen auf die Förderung gemäß VO (EU) 2017/39 und 2017/40 anwendbaren Fördertatbestand Vergaberecht hervorgebracht.Auch eine darüberhinausgehende Sichtung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, insbesondere des Schulprogramms landwirtschaftliche Erzeugnisse und der VO (EU) 1370 aus 2013, durch das Gericht hat für den Zeitraum vor 25.02.2022 keinen auf die Förderung gemäß VO (EU) 2017/39 und 2017/40 anwendbaren Fördertatbestand Vergaberecht hervorgebracht. 3.3.
  33. Berechnung der Rückzahlung Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge (evtl. zuzüglich Zinsen) verpflichtet. Im Hinblick auf das Ausmaß der Rückforderung bleibt für Verhältnismäßigkeitsüberlegungen aufgrund der klaren Textierung der Bestimmung kein Platz und ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen im Rahmen der GAP auch nicht indiziert (vgl. etwa EuGH 24.05.2012, Rs. C-188/11, Hehenberger).Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge (evtl. zuzüglich Zinsen) verpflichtet. Im Hinblick auf das Ausmaß der Rückforderung bleibt für Verhältnismäßigkeitsüberlegungen aufgrund der klaren Textierung der Bestimmung kein Platz und ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen im Rahmen der GAP auch nicht indiziert vergleiche etwa EuGH 24.05.2012, Rs. C-188/11, Hehenberger). 3.3.4.
  34. Zeitraum bis inkl. 24.02.2022 Wie unter 3.3.
  35. dargelegt, war für diesen Zeitraum kein Vergabetatbestand als Fördervoraussetzung vorhanden, weshalb eine objektive Rechtsverletzung durch die beschwerdeführende Partei nicht stattgefunden hat und eine Rückforderung schon deswegen entfällt. Sollte man jedoch zur Ansicht gelangen, dass Art. 63 VO (EU) 1306/2013 oder eine andere Bestimmung – entgegen obiger Ausführungen – eine taugliche Rechtsgrundlage für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch Förderwerber im Bereich der Schulobstbeihilfe darstellt, so hätte die beschwerdeführende Partei die Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge missachtet und es läge eine Unregelmäßigkeit gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 vor. In der Folge wäre Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 zu prüfen.Sollte man jedoch zur Ansicht gelangen, dass Artikel 63, VO (EU) 1306 aus 2013, oder eine andere Bestimmung – entgegen obiger Ausführungen – eine taugliche Rechtsgrundlage für die Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen durch Förderwerber im Bereich der Schulobstbeihilfe darstellt, so hätte die beschwerdeführende Partei die Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge missachtet und es läge eine Unregelmäßigkeit gemäß Artikel eins, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95 vor. In der Folge wäre Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, zu prüfen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 leg. cit. gilt nämlich nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Der beschwerdeführenden Partei musste aus den oben angeführten Gründen klar sein, dass sie die Bestimmungen des Vergaberechts anzuwenden hatte. Ein allfälliger Irrtum der AMA diesbezüglich hätte der beschwerdeführenden Partei auffallen müssen und könnte sie nicht von einer Rückzahlungsverpflichtung befreien. Allerdings kann einem Antragsteller nicht abverlangt werden, über bessere Kenntnisse der förderrechtlichen Bestimmungen zu verfügen als die mit der Förderabwicklung betraute Stelle (der gegenständlich erst ab der Änderung der Rechtslage bewusstwurde, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen von der beschwerdeführenden Partei einzuhalten gewesen wären). Eine Ausnahme wäre nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich dann zu machen, wenn die Behörde die Entscheidung entgegen einer klaren Rechtslage getroffen hätte (vgl. zum Grundsatz des Vertrauensschutzes aus der jüngeren Vergangenheit etwa EuGH 14.07.2022, Rs. C-36/21, Sense Visuele, Rz. 26 ff.) Käme man also zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Vergaberechts im fraglichen Zeitraum anzuwenden gewesen wären, würde die beschwerdeführende Partei die vertrauensschützende Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 von einer Rückzahlungspflicht entbinden. Der beschwerdeführenden Partei musste aus den oben angeführten Gründen klar sein, dass sie die Bestimmungen des Vergaberechts anzuwenden hatte. Ein allfälliger Irrtum der AMA diesbezüglich hätte der beschwerdeführenden Partei auffallen müssen und könnte sie nicht von einer Rückzahlungsverpflichtung befreien. Allerdings kann einem Antragsteller nicht abverlangt werden, über bessere Kenntnisse der förderrechtlichen Bestimmungen zu verfügen als die mit der Förderabwicklung betraute Stelle (der gegenständlich erst ab der Änderung der Rechtslage bewusstwurde, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen von der beschwerdeführenden Partei einzuhalten gewesen wären). Eine Ausnahme wäre nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich dann zu machen, wenn die Behörde die Entscheidung entgegen einer klaren Rechtslage getroffen hätte vergleiche zum Grundsatz des Vertrauensschutzes aus der jüngeren Vergangenheit etwa EuGH 14.07.2022, Rs. C-36/21, Sense Visuele, Rz. 26 ff.) Käme man also zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Vergaberechts im fraglichen Zeitraum anzuwenden gewesen wären, würde die beschwerdeführende Partei die vertrauensschützende Bestimmung des Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, von einer Rückzahlungspflicht entbinden. Eine Rückforderung für den Zeitraum vor 25.02.2022 wegen Missachtung von Vergabenormen war somit jedenfalls (mangels Rechtsgrundlage, in eventu wegen Irrtums der belangten Behörde) nicht statthaft. Eine Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der VO (EU) 2017/40 wäre für diesen Zeitraum im Übrigen auch aufgrund des Verbotes der Rückwirkung (vgl. Pkt. 3.3.4.2.) unzulässig gewesen und überschritt die belangte Behörde hier ihre Prüfkompetenz.Eine Rückforderung für den Zeitraum vor 25.02.2022 wegen Missachtung von Vergabenormen war somit jedenfalls (mangels Rechtsgrundlage, in eventu wegen Irrtums der belangten Behörde) nicht statthaft. Eine Anwendung des Artikel 5, Absatz 2, der VO (EU) 2017/40 wäre für diesen Zeitraum im Übrigen auch aufgrund des Verbotes der Rückwirkung vergleiche Pkt. 3.3.4.2.) unzulässig gewesen und überschritt die belangte Behörde hier ihre Prüfkompetenz. 3.3.4.
  36. Zeitraum ab 25.02.2022 Für den Zeitraum ab 25.02.2022 sind die ausgesprochenen Rückforderungen wegen Verletzung von Vergaberecht grundsätzlich rechtmäßig, weil eine Unregelmäßigkeit, also eine objektive Rechtswidrigkeit, gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2988/95 vorlag.Für den Zeitraum ab 25.02.2022 sind die ausgesprochenen Rückforderungen wegen Verletzung von Vergaberecht grundsätzlich rechtmäßig, weil eine Unregelmäßigkeit, also eine objektive Rechtswidrigkeit, gemäß Artikel eins, Absatz 2, VO (EU) 2988/95 vorlag. Die Anwendung der vertrauensschützenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 scheidet aus zwei Gründen aus: Zum einen gab es ab dem 25.02.2022 im Hinblick auf die Geltung der vergaberechtlichen Vorschriften eine eindeutige Rechtslage (vgl. dazu oben). Zum anderen informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei erstmals mit Schreiben vom 04.01.2022 darüber, dass sie eine vergaberechtliche Prüfung der Förderverfahren vornehme, womit die beschwerdeführende Partei auch schon vorgewarnt war. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Geltung der im Fokus stehenden Norm scheidet somit ein Vertrauen auf die Praxis der belangten Behörde iSd Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 aus. Die Anwendung der vertrauensschützenden Bestimmung des Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, scheidet aus zwei Gründen aus: Zum einen gab es ab dem 25.02.2022 im Hinblick auf die Geltung der vergaberechtlichen Vorschriften eine eindeutige Rechtslage vergleiche dazu oben). Zum anderen informierte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei erstmals mit Schreiben vom 04.01.2022 darüber, dass sie eine vergaberechtliche Prüfung der Förderverfahren vornehme, womit die beschwerdeführende Partei auch schon vorgewarnt war. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Geltung der im Fokus stehenden Norm scheidet somit ein Vertrauen auf die Praxis der belangten Behörde iSd Artikel 7, Absatz 3, VO (EU) 809 aus 2014, aus. Zu prüfen ist schließlich eine Rückwirkung des Art. 5 Abs. 2 der VO (EU) 2017/40, die aufgrund des Vertrauensschutzes nicht statthaft sein könnte. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (EuGH 11.07.1991, Rs. C-368/89, Antonio Crispoltoni). Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, dürfen Marktbürger aber auch nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus eventuellen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben, es sei denn, dass die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (EuGH 06.03.2003, Rs. C-14/01, Molkerei Niemann). Zudem verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fällen, eine allgemeine Regelung ohne gleichzeitigen Erlass von Übergangsbestimmungen zu ändern, es sei denn, dass einer Übergangsregelung ein zwingendes Interesse des Gemeinwohls entgegensteht (EuGH 16.05.1979, Rs. C-84/78, Tomadini).Zu prüfen ist schließlich eine Rückwirkung des Artikel 5, Absatz 2, der VO (EU) 2017/40, die aufgrund des Vertrauensschutzes nicht statthaft sein könnte. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es im allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Dies kann ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (EuGH 11.07.1991, Rs. C-368/89, Antonio Crispoltoni). Nach ständiger Rechtsprechung auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, dürfen Marktbürger aber auch nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus eventuellen markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben, es sei denn, dass die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (EuGH 06.03.2003, Rs. C-14/01, Molkerei Niemann). Zudem verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes in bestimmten Fällen, eine allgemeine Regelung ohne gleichzeitigen Erlass von Übergangsbestimmungen zu ändern, es sei denn, dass einer Übergangsregelung ein zwingendes Interesse des Gemeinwohls entgegensteht (EuGH 16.05.1979, Rs. C-84/78, Tomadini). Nun trat die fragliche Norm zwar erst nach ihrer Erlassung (inmitten des Schuljahres) in Kraft, enthält aber keine Übergangsbestimmung und wirkt insofern auf zuvor verwirklichte Sachverhalte zurück, als die nach dem 25.02.2022 gestellten Förderanträge Lieferungen beinhalten, für die die Auftragsvergabe bereits vor diesem Zeitpunkt stattfand. Nach der zweiten Begründungserwägung verfolgt die Erlassung der Norm das Ziel, im Interesse der Rechtssicherheit klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge sicherstellen sollten. Eine besondere Dringlichkeit der Geltung der Norm ergibt sich aus dieser Begründung nicht und wurde das Vertrauen der Betroffenen mangels einer Übergangsbestimmung, die etwa eine Geltung für das folgende Schuljahr hätte festlegen können, nicht gebührend beachtet. Naturgemäß konnte die beschwerdeführende Partei die Auftragsvergaben an die Lieferanten des Schulobstes und -gemüses vor dem Inkrafttreten der zitierten Norm nicht mehr beeinflussen und rückwirkend eine öffentliche Auftragsvergabe nach den vergaberechtlichen Bestimmungen durchführen. Diesbezüglich hatte die Rückforderung zu entfallen. Im Ergebnis waren somit nur jene Rückforderungen rechtmäßig, die Auftragsvergaben betrafen, die nach dem 25.02.2022 lagen. Dies betrifft nach den Feststellungen die Lieferungen für Erdbeeren, Kirschen und Heidelbeeren der Monate Mai und Juni 2022 und somit zum Teil den Bescheid zur Gewährung einer Schulobst- und -gemüsebeihilfe vom 24.11.
  37. Alle anderen Rückforderungen, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurden, hatten somit ersatzlos zu entfallen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es liegt zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine öffentliche Auftraggeberin ist, vergleichbare höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. VwGH 12.04.2018, Ra 2015/04/0054) und weicht diese nicht von der EuGH-Judikatur (wie oben ausgeführt) ab (vgl. auch VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es liegt zur Frage, ob die beschwerdeführende Partei eine öffentliche Auftraggeberin ist, vergleichbare höchstgerichtliche Rechtsprechung vor vergleiche VwGH 12.04.2018, Ra 2015/04/0054) und weicht diese nicht von der EuGH-Judikatur (wie oben ausgeführt) ab vergleiche auch VwGH 14.08.2018, Ra 2018/16/0085). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W113.2292392.1.00

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