F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. III.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid am 19.01.2025
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit im Spruch näher bezeichnetem Bescheid am 19.01.2025
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. die Verwaltungsbehörde) ging vom Vorliegen der Fluchtgefahrtatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG aus und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. die Verwaltungsbehörde) ging vom Vorliegen der Fluchtgefahrtatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG aus und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe bislang die Durchsetzung und Effektuierung der gegen ihn bestehenden Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung) insofern verhindert, als er der zuständigen Behörde zu keinem Zeitpunkt identitätsbezogene Dokumente vorgelegt habe. Er habe noch nie über eine behördliche Meldung an einer ortsüblichen Unterkunft verfügt und habe unangemeldet Unterkunft genommen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass er im Falle einer Entlassung erneut untertauchen bzw. sich dem Verfahren entziehen werde, zumal er nun wisse, dass die ha. Behörde die Erlangung eines Heimreisezertifikates forciere. Der Beschwerdeführer sei untergetaucht, habe sich der behördlichen Greifbarkeit und seiner Abschiebung entzogen, Er habe angegeben, eine Freundin zu haben, die ihn bei seinem illegalen Aufenthalt Unterstützung gewährt und ihn unangemeldet bei sich wohnen habe lassen. Es sei somit ersichtlich, dass diese alles daransetzen würde, seinen illegalen Aufenthalt zu prolongieren und ihn beim Verstecken vor der Behörde unterstützen würde. Sein tatsächlicher Aufenthaltsort sei der Behörde erst durch seine Festnahmen bekannt geworden. Mangels Dokumenten und ausreichend Barmitteln sei er nicht in der Lage, seine Ausreise selbst zu organisieren. Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Ausreiseentscheidung (Rückkehrentscheidung). Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sei zudem straffällig geworden. Er habe keinerlei Handlungen betreffend eine freiwillige Ausreise und/oder der Erlangung eines Ersatzdokumentes getätigt und auch keinerlei Interesse, seinen illegalen Aufenthalt zu beenden. Er habe selbst zugegeben, seinen illegalen Aufenthalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit zu finanzieren. Er sei gegenwärtig nicht im Besitz von ausreichend Barmittel, um seine Ausreise nach Algerien, seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise und die Gebühren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu finanzieren. Er habe ein strafbares Verhalten gesetzt, um an finanzielle Mittel zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich, mangels legaler Erwerbstätigkeit, noch sozial verankert. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfüge zudem in Österreich über keine, alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz. Es bestehe somit die Gefahr, dass sein fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Sein persönliches Verhalten (illegaler Aufenthalt, Missachtung des Meldegesetzes, strafbares Verhalten, Mittellosigkeit) zeige eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachte, und bestehe die Gefahr, dass er – auf freiem Fuß belassen – seinen illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortführe. Eine Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens liege somit begründet vor. Am 17.01.2025 sei er vom LG für Strafsachen Wien zur GZ 41 HV 92/24h wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt worden. Bei den von Ihm ausgeführten strafbaren Handlungen (Suchtgifthandel) handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist, sondern auch aufzeigt, dass er die Volksgesundheit nicht achte und bereit sei, sich daraus unrechtmäßig zu bereichern. Es fänden regelmäßig Vorführungen vor den algerischen Vertretungsbehörden und auch regelmäßig Abschiebungen nach Algerien statt. Die Verfahrensdauer könne durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden kann. Erfahrungsgemäß erfolge die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ werde nach erfolgter Identifizierung durch algerische Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der algerischen Botschaft umgehend ausgestellt. Flugverbindungen nach Algerien seien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reisebeschränkungen. Demnach würden HRZ grundsätzlich ausgestellt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden. Insgesamt sei mit einer hinreichenden Sicherheit mit der Abschiebung von Fremden innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Daher sei die Entscheidung auch (unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage) verhältnismäßig, zulässig und auch zielführend. Mangels ausreichender Barmittel bzw. legal erwirtschafteter Barmittel könne das Verfahren keinesfalls durch eine finanzielle Sicherheitsleistung gesichert werden. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal er weder in der Lage sei, seinen weiteren Aufenthalt bis zu seiner Ausreise noch seine Ausreise an sich oder die Gebühren zur Ausstellung eines Ersatzdokumentes, aus Eigenem, durch legale Quellen, zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft oder eine Wohnmöglichkeit in einer Betreuungseinrichtung. Gegen diesen Bescheid und die darauf basierende Anhaltung erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Bescheides und der Schubhaftanhaltung sowie Kostenersatz hinsichtlich der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus – Hervorhebungen laut Original: „ (…) Der BF hat weiters als Fremder ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens gem. § 1 Abs 3 Z 2 bzw. Z 4 WGVG einen Anspruch auf Grundversorgung, da seine Abschiebung in Ermangelung eines Heimreisezertifikats aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Der BF hat weiters als Fremder ohne Aufenthaltsrecht nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens gem. Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, bzw. Ziffer 4, WGVG einen Anspruch auf Grundversorgung, da seine Abschiebung in Ermangelung eines Heimreisezertifikats aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Der BF hat somit Anspruch auf Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, Verpflegung und Gewährung eines Taschengeldes. Der BF gab weiters an, über ca 6000 Euro Barmittel zu verfügen. Der BF verfügt über eine Wohnmöglichkeit an der Adresse (…) Wien bei Frau Mag.(…). Der BF hat österreichische Freunde und ist gut integriert. Seine schweizerische Lebensgefährtin (…) hält sich in Österreich zum Arbeiten auf und plant, den BF zu heiraten. (…) Die bereits verbrachten Zeiten in Schubhaft, nämlich 2017 für 4 Monate und 2019 für 9 Monate, sind auf die Dauer der aktuellen Schubhaft anzurechnen. Eine Abschiebung kann innerhalb der maximalen Schubhaftdauer nicht durchgeführt werden, da mit einer weiteren Verzögerung von mindestens 6 Monaten zu rechnen ist, bis eine Rückmeldung aus Algerien zur Identifizierung oder Nichtidentifizierung des BF vorliegt. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch die Behörde erst am 19.01.2025 (siehe Bescheid S 20) eingeleitet. Die belangte Behörde hat es versäumt, das HRZ-Verfahren rechtzeitig einzuleiten, was einen Verstoß gegen den Grundsatz darstellt, dass Schubhaft nur als ultima ratio und in Ausnahmefällen angewendet werden darf. Die Schubhaft ist rechtswidrig, da der Zweck der Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer erreicht werden kann. Da die algerische Botschaft seit 2016 bis heute kein HRZ für den BF ausgestellt hat, ist es unwahrscheinlich, dass rechtzeitig ein HRZ für den BF ausgestellt werden kann. (…) Im Bescheid fehlt eine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des HRZ-Verfahrens und der Frage, ob dieses innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden kann. Dies führt zu einem gravierenden Begründungsmangel und zur Rechtswidrigkeit, da die realistische Möglichkeit einer Abschiebung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht möglich ist. (…) Zum Beweis dafür, dass im ggstl. Fall innerhalb der Höchstfrist kein HRZ für den BF erreicht werden kann bzw. die dahingehenden Bemühungen des BFA nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind, und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nicht verwirklicht werden kann, wird die zeugenschaftliche Einvernahme eines*r informierten Vertreters*in der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. (…) Nach Ansicht der Behörde würden die Ziffern 3, 6 a und b und 9 des § 76 Abs 3 FPG gegenständlich für das Bestehen von Fluchtgefahr sprechen. Nach Ansicht der Behörde würden die Ziffern 3, 6 a und b und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegenständlich für das Bestehen von Fluchtgefahr sprechen. Da sich der BF auch dem Verfahren nicht entzogen hat, ist gegenständlich auch der Tatbestand der Z 3 nicht erfüllt. Aus dem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werdenDa sich der BF auch dem Verfahren nicht entzogen hat, ist gegenständlich auch der Tatbestand der Ziffer 3, nicht erfüllt. Aus dem Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann nicht auf eine Fluchtgefahr geschlossen werden (…) Mit Z 9 kann die belangte Behörde keine Fluchtgefahr begründen. Entgegen den getroffenen Feststellungen ist der BF sehr wohl sozial verankert iSd Tatbestandes. Nicht nur, dass der BF – wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt – über Jahre hinweg in Österreich niedergelassen hat, integrierte er sich auch in die Gesellschaft.Mit Ziffer 9, kann die belangte Behörde keine Fluchtgefahr begründen. Entgegen den getroffenen Feststellungen ist der BF sehr wohl sozial verankert iSd Tatbestandes. Nicht nur, dass der BF – wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt – über Jahre hinweg in Österreich niedergelassen hat, integrierte er sich auch in die Gesellschaft. (…) Zum Beweis dafür, dass die Möglichkeit der Unterkunftsnahme an der Adresse (…) Wien besteht, wird die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau Mag. (…), telefonisch erreichbar unter (…), beantragt. Der BF hat österreichische Freunde und seine schweizerische Lebensgefährtin (…) hält sich in Österreich zum Arbeiten auf und plant, den BF zu heiraten. Im Fall der Entlassung wäre der BF daher für die belangte Behörde greifbar. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 9 ist daher nicht erfüllt.Im Fall der Entlassung wäre der BF daher für die belangte Behörde greifbar. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer 9, ist daher nicht erfüllt. (…) Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Die belangte Behörde verkennt, dass der BF nach dem WGVG Anspruch auf eine Unterbringung in einer Unterkunft hat (sh oben). Er hat somit eine gesicherte Wohnmöglichkeit und wäre insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. § 77 Abs 3 Z 2 FPG zu prüfen gewesen. Es wäre am BFA gelegen, darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Die belangte Behörde verkennt, dass der BF nach dem WGVG Anspruch auf eine Unterbringung in einer Unterkunft hat (sh oben). Er hat somit eine gesicherte Wohnmöglichkeit und wäre insbesondere das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung gem. Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu prüfen gewesen. Im Falle des BF wäre auch insbesondere die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen gewesen. Die Behörde berücksichtigt die finanzielle Situation nicht. Obwohl der BF angab, zuhause über Barmittel von ca 6000 zu verfügen. (…) Der BF würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Die Verwaltungsbehörde legte den Schubhaftakt vor und gab mit Schriftsatz vom 27.01.2025 eine Stellungnahme ab, in der sie die bisherige Anhaltung verteidigte, die Abweisung der Beschwerde und Fortsetzung der Anhaltung sowie entsprechenden Kostenersatz beantragte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt und gab dieser seinerseits keine Stellungnahme ab. Über die Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Am 06.02.2014 stellte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 05.06.2014
G zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig war. Er konnte aber nicht überstellt werden, da er untertauchte. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein. Am 06.02.2014 stellte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 05.06.2014
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig war. Er konnte aber nicht überstellt werden, da er untertauchte. Am 24.06.2016 stellte er – wieder aufgetaucht – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.08.2016
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Der BF brachte gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs somit mit 07.09.2016 in I. Instanz in Rechtskraft. Am 24.06.2016 stellte er – wieder aufgetaucht – einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.08.2016
Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Der BF brachte gegen diese Entscheidung keine Beschwerde ein. Der angeführte Bescheid erwuchs somit mit 07.09.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft. Seinen dritten Asylantrag stellte der BF bereits am 15.12.2016 im Stande der Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz
G aberkannt und der Asylakt unverzüglich dem BVwG vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2017 wurde festgestellt, dass die Aufhebung rechtmäßig war. Am 22.02.2017 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Seinen dritten Asylantrag stellte der BF bereits am 15.12.2016 im Stande der Schubhaft. Mit mündlich verkündetem Bescheid wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt und der Asylakt unverzüglich dem BVwG vorgelegt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.01.2017 wurde festgestellt, dass die Aufhebung rechtmäßig war. Am 22.02.2017 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 05.09.2017 wurde eine Hauserhebung an der von ihm genannten Adresse veranlasst und wurde durch die Unterkunftsgeberin mitgeteilt, dass er sich in den letzten zwei Monaten nicht mehr dort aufgehalten hat. In weiterer Folge wurde eine amtliche Abmeldung sowie ein Festnahmeauftrag veranlasst, da sein weiterer Aufenthaltsort nicht bekannt und auch nicht leicht feststellbar war. Wie später bekannt wurde hat sich der BF nach Deutschland abgesetzt. Am 29.04.2019 wurde er aus Deutschland rücküberstellt und in weiterer Folge über seine Person die Schubhaft verhängt. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.06.2019 den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Am 29.04.2019 wurde er aus Deutschland rücküberstellt und in weiterer Folge über seine Person die Schubhaft verhängt. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.06.2019 den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.12.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der BF war zwischen 2020 und 2024 für mehr als 4 Jahre nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Die Meldehistorie weist große Lücken auf, so war der BF zwischen 06.06.2014 und 23.07.2026 und zwischen 06.12.20217 und 28.04.2019 bzw. zuletzt, zwischen dem 10.08.2020 und 04.10.2024 nicht gemeldet und nicht greifbar. Im Oktober 2024 wurde er durch die Polizei festgenommen. Der BF ist vorbestraft. Er wurde vom 05.10.2024 bis zum 17.01.2025 in der JA JOS angehalten. Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu 41 Hv 92/24h wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1, fünfter Fall SMG, 15 StGB; und wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt.Der BF ist vorbestraft. Er wurde vom 05.10.2024 bis zum 17.01.2025 in der JA JOS angehalten. Er wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien zu 41 Hv 92/24h wegen Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall SMG, 15 StGB; und wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Das aktuelle HRZ-Verfahren wurde dennoch bereits am 06.11.2024 durch die RD Wien angelegt und schon mit 12.11.2024 erging das Ansuchen der zuständigen HRZ-Abteilung an die algerische Botschaft, ein HRZ auszustellen. Die Gültigkeitsdauer für ein algerisches HRZ beträgt 30 Tage. Die Ausstellung eines HRZs scheiterte bis dato entweder an der Botschaft, die sich ehemals bis vor zwei Jahren – nicht gegenwärtig (!) – jahrelang weigerte, ihre Staatsbürger zu identifizieren oder am BF, der jahrelang untergetaucht war. Die Situation hat sich insofern gewendet, als erstens, die algerische Botschaft nun regelmäßig HRZs ausstellt und zweitens, das BFA die Person zur Vorführung und Identifizierung zur Verfügung hat. Seit 2023 findenmonatliche Vorführtermine statt und stelltAlgerien für Abschiebungen HRZs aus. 2024 wurden 33 Zustimmungen erteilt, und wurden 21 Personen nach Algerien abgeschoben. Die nächste Vorführung findet bereits in ca. 17 Tagen, am 12.02.2025, statt. Der BF lebt nicht in einem gesicherten Familienverband, er ist nicht auf dem Arbeitsmarkt integriert, er ging der Schwarzarbeit nach. Die behauptete Beziehung zu einer Lebensgefährtin ist jedenfalls während einer Zeit entstanden, in der sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Diese Freundin trug, sofern er tatsächlich dort unangemeldet Unterkunft genommen hatte, im Wesentlichen dazu bei, dass er untertauchen konnte. Auch hielt ihn dieser Kontakt nicht von der angeführten Straffälligkeit ab. Der BF wird am 12.02.2025 den algerischen Behörden vorgeführt. Sollte die Identifizierung nicht kurzer Zeit nach der Vorführung stattfinden, wird die Behörde die Möglichkeit der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht ziehen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – der Beschwerdeführer ist den Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde nicht entgegengetreten: Zutreffend weist die Verwaltungsbehörde daraufhin, dass das HRZ-Verfahren nicht erst am 19.01.2025, sondern bereits am 06.11.2024 eingeleitet wurde – diesbezüglich ist der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid ein Schreibfehler unterlaufen. Aber selbst wenn die Verwaltungsbehörde tatsächlich erst am 19.01.2025 das aktuelle HRZ-Verfahren eingeleitet hätte, wäre für den Beschwerdeführer angesichts der bloß 30tägigen Gültigkeit derartiger von algerischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikaten im Hinblick auf die die Strafdrohung für den Beschwerdeführer (für ein Delikt nach §28a Abs. 1 fünfter Fall) nichts gewonnen: Angesichts einer möglichen mehrjährigen Haftstrafe (Strafrahmen 5 Jahre), konnte die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein das Strafende voraussehen, sodass zum Beispiel im Falle einer längeren Haftstrafe die aktuelle Ausstellung eines HRZ geradezu widersinnig wäre. Im Akt liegt auch ein jüngst ausgestelltes HRZ eines algerischen Staatsbürgers auf, welches die Gültigkeitsdauer im Ausmaß von 30 Tagen belegt.Zutreffend weist die Verwaltungsbehörde daraufhin, dass das HRZ-Verfahren nicht erst am 19.01.2025, sondern bereits am 06.11.2024 eingeleitet wurde – diesbezüglich ist der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbescheid ein Schreibfehler unterlaufen. Aber selbst wenn die Verwaltungsbehörde tatsächlich erst am 19.01.2025 das aktuelle HRZ-Verfahren eingeleitet hätte, wäre für den Beschwerdeführer angesichts der bloß 30tägigen Gültigkeit derartiger von algerischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikaten im Hinblick auf die die Strafdrohung für den Beschwerdeführer (für ein Delikt nach §28a Absatz eins, fünfter Fall) nichts gewonnen: Angesichts einer möglichen mehrjährigen Haftstrafe (Strafrahmen 5 Jahre), konnte die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein das Strafende voraussehen, sodass zum Beispiel im Falle einer längeren Haftstrafe die aktuelle Ausstellung eines HRZ geradezu widersinnig wäre. Im Akt liegt auch ein jüngst ausgestelltes HRZ eines algerischen Staatsbürgers auf, welches die Gültigkeitsdauer im Ausmaß von 30 Tagen belegt. Als gänzlich aktenwidrig stellt sich die Beschwerdebehauptung dar, der Schubhaftbescheid hätte sich nicht gehörig mit der Ausstellung eines HRZs und der Rückführbarkeit von Beschwerdeführern nach Algerien auseinandergesetzt, wie schon die im Verfahrensgang diesbezüglich angeführte Wiedergabe des entsprechenden Begründungsteiles zeigt. Auch weist die Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der bis dato noch nicht vorgeführt werden konnte, mit seinem jahrelangen Untertauchen den Identifizierungsprozess vereitelte, sodass der Verwaltungsbehörde keine Schuld an der bis dato nicht erfolgreichen Rückführung angelastet werden kann. Die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde, der, wie angeführt, der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, zeigt auch widerspruchsfrei die nun geänderte Situation im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Rückführungen nach Algerien auf: Neben zahlreichen erfolgten Abschiebungen in jüngster Zeit lässt Algerien seit 2023 Vorführungen zu und stellt dementsprechend HRZs aus. Gerade aufgrund dieser geänderten Abschiebesituation kann nicht von einer Nichtverwirklichung des Schubhaftzweckes innerhalb der verbleibenden möglichen Schubhaftdauer ausgegangen werden. Gerade im Hinblick auf das jahrelange Untertauchen – die Stellungnahme weist zutreffend auf die jahrelangen Lücken im Melderegister hin – entbehrt die Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer hätte sich dem Zugriff der Behörden nicht entzogen, gänzlich der Grundlage; und auch die Festnahme erfolgte nicht, weil sich der Beschwerdeführer freiwillig stellte. Das schon in der Schubhafteinvernahme dargebrachte Argument, sich mangels (Ausweis)Dokumenten nicht anmelden zu können, greift zu kurz, da der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde auch unabhängig davon seine aktuelle Wohnadresse bekanntgeben hätte können. Zusätzlich – Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zugestandene Schwarzarbeit und die Verurteilung wegen §28a Abs. 1 SMG – von „Integration“ zu sprechen, erschließt sich gleichfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht.Zusätzlich – Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zugestandene Schwarzarbeit und die Verurteilung wegen §28a Absatz eins, SMG – von „Integration“ zu sprechen, erschließt sich gleichfalls dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Diesbezüglich scheitert auch die Berufung auf die schon in der Schubhafteinvernahme angeführte Freundin, die, wie bereits der Schubhaftbescheid nachvollziehbar aufzeigt, den Beschwerdeführer offensichtlich in dessen Bemühen, unter dem Radar österreichischer Behörden dessen illegalen Aufenthalt zu prolongieren, zumindest deckte. In diesem Zusammenhang ist auch nichts mit der Angabe einer alternativen Wohnmöglichkeit bei einer weiteren erstmals in der Beschwerde namentlich genannten Person etwas zu gewinnen, hatte doch schon die Freundin den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, massiv die österreichische Rechtsordnung zu brechen. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Zu A.I.) (Schubhaftbescheid, bisherige Anhaltung): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung wie folgt: § 76.
4 Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75, oder einer Verordnung
Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Asylgesetz 1997, Paragraph 10, Absatz 4, Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 75, oder einer Verordnung
Paragraph 29, Fremdengesetz 1997,,
B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13/2004, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund
a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), LGBl. für Wien Nr. 13 aus 2004,, eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund
Paragraph 13, Asylgesetz 1997 darstellen kann. Zum einen kann von einer Nichtrückführbarkeit nach Algerien angesichts der geänderten Abschiebesituation, Algerien betreffend, nicht gesprochen werden, andererseits erscheint der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Behauptung, über € 6000 Euro zu verfügen, nicht als hilfsbedürftig im Sinne des § 1 Abs. 2 WGVG.Zum einen kann von einer Nichtrückführbarkeit nach Algerien angesichts der geänderten Abschiebesituation, Algerien betreffend, nicht gesprochen werden, andererseits erscheint der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Behauptung, über € 6000 Euro zu verfügen, nicht als hilfsbedürftig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WGVG. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung war daher abzuweisen. Zu A) III. Fortsetzung der Anhaltung:Zu A) römisch drei. Fortsetzung der Anhaltung: Im gegenständlichen Fall bildet 22a Abs. 3 BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet:Im gegenständlichen Fall bildet 22a Absatz 3, BFA-VG die formelle Grundlage für den Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft – dieser lautet: Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. § 80.
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
GVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20
G-AufwErsV (Spruchpunkt A) III.).Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei
GVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt EUR 426,20
Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) römisch drei.). Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) IV.).Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) römisch vier.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision war
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2219303.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.