RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW142 2275129-1 Spruch, W142 2275129-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zl. 1295928607/220388529, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2023, Zl. 1295928607/220388529, nach Durchführung einer Verhandlung am 12.09.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 02.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschs, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Bimal zugehörig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zum letzten ausgeübten Beruf gab er „keinen“ an. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben Vater sowie Mutter zwei Schwestern und einen Bruder an, welche in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Suuqa, Qoryoole gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei von Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Seine Ausreise sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, vom Schlepper organisiert. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei in der Türkei beim Schlepper. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 1 Monat in der Türkei, ca. 2 Monate in Griechenland (Athen) sowie ca. 4 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er gab an, in Griechenland in einer Schlepperunterkunft gewesen zu sein. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Er verneinte, in einem dieser Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. $ 5.000 betragen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, in römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Bimal zugehörig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung. Zum letzten ausgeübten Beruf gab er „keinen“ an. Zu seinen Familienangehörigen führte er neben Vater sowie Mutter zwei Schwestern und einen Bruder an, welche in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Suuqa, Qoryoole gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im Juni 2021 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Er sei von Somalia mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Seine Ausreise sei legal erfolgt. Er habe ein Reisedokument oder sonstigen Identitätsnachweis gehabt, nämlich einen somalischen Reisepass, vom Schlepper organisiert. Er sei mit einem Reisedokument ausgereist. Der Reisepass sei in der Türkei beim Schlepper. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich ca. 1 Monat in der Türkei, ca. 2 Monate in Griechenland (Athen) sowie ca. 4 Monate in Serbien aufgehalten zu haben. Durch Ungarn sei er durchgereist. Er gab an, in Griechenland in einer Schlepperunterkunft gewesen zu sein. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt. Er verneinte, in einem dieser Länder oder einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise führte er an, diese selbst mit Hilfe von Schleppern organisiert zu haben. Die Kosten der Reise hätten ca. $ 5.000 betragen. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Ich habe mein Heimatland wegen der Al Shabab verlassen. Sie haben mich angeschossen und gefoltert. Sie haben in Qoryoole die Macht und ich war nicht sicher, daher habe ich das Land verlassen. Ich habe alle meine Gründe einer Asylantragstellung angegeben.“ Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab er an: „Nein“
- Am 17.03.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Oran der Amtshandlung; A: BF): „[ … ] F: Der Dolmetscher spricht die Sprache Somali. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden? A: Ja. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, das alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ja. F: Haben Sie Vorbehalte gegen anwesende Personen? A: Nein. F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen? A: Ja. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Benötigen Sie Medikamente oder sind Sie in ärztlicher Behandlung? A: Ich benötige keine Medikamente. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung. F: Sind Sie arbeitsfähig? A: Ja. F: Nehmen Sie Drogen oder anderwärtige Suchmittel? A: Nein. Nur Zigaretten. F: Werden Sie in Ihrem Verfahren anwaltlich vertreten? A: Nein. [ … ] F: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. LA: Gegenstand der heutigen Einvernahme ist der von Ihnen eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz. F: Haben Sie in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? A: Ja. F: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. Ich hoffe, es wurde richtig protokolliert. F: Können Sie heute einen Identitätsnachweis vorlegen? A: Nein. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: In der Türkei beim Schlepper, er hat ihn mir wieder abgenommen. F: Handelt es sich um einen originalen, unverfälschten Reisepass? A: Ja. F: Haben Sie den Reisepass persönlich bei den somalischen Behörden beantragt und erhalten? A: Nein, er wurde vom Schlepper organisiert. F: Wieso haben Sie vor der Ausreise aus Somalia keinen originalen Reisepass bei den somalischen Behörden beantragt? A: Ich war immer bei meinen Eltern, ich habe es nie wichtig gefunden, einen Reisepass zu haben. Ich hatte nie vor, wo hinzureisen. F: Zum Nachweis Ihrer Identität wird von Ihnen ein originales Lichtbilddokument benötigt. Können Sie ein solches beschaffen? A: Nein. Ich habe kein Dokument. F. Sind die Daten auf der Ihnen ausgestellten Verfahrenskarte gem. §51 AsylG korrekt? A: Ja. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Ledig. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Sind Sie verlobt oder in einer Beziehung? A: Nein. Beides nicht. F: Was ist Ihr Geburtsort? A: XXXX , SomaliaA: römisch 40 , Somalia F: In welchem Bezirk und in welcher Provinz liegt dieses Dorf/diese Stadt? A: Lower Shabelle F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Islam – Sunnit. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: Gabooye. F: Welchem Subclan gehören Sie an? A: Madhiban. F: Laut Erstbefragung gehören Sie zu einem anderen Clan? A: Nein, ich sagte Gabooye. Damals wurde ich nicht so viel gefragt. F: Wieso steht in der Erstbefragung, dass Sie gesagt haben, zu einem anderen Clan zu gehören? A: Ich sagte, ich gehöre zu Madhiban und darüber Gabooye. Ich habe keinen anderen Clan angegeben. F: Bitte nennen Sie den Subsubclan. A: Maxaad Barre. F: Was sind die Besonderheiten des Clans Gabooye? A: Sie sind ein Minderheitsclan. Sie haben keine richtigen Ort, wo sie selber die Mehrheit haben. Sie haben keinen richtigen Siedlungsort. Meistens haben sie handwerkliche Tätigkeiten. F: Wie unterscheidet sich der Clan Gabooye von den anderen Clans? A: Sie werden anders behandelt als die anderen Clans. Wegen der Zugehörigkeit wird man weniger wertgeschätzt. Sie arbeiten auch als Frisör, Schuster und Metzgerei. F: Wer ist das Oberhaupt des Clans Gabooye? A: Der Oberste ist Gabooye, Reer Cigaal, die sind am wichtigsten. F: Können Sie nachweisen, dass Sie diesem Clan angehören? A: Ja, das bin ich. F: Welche Stellung hat der Clan Gabooye in der Stadt Qoryooley? A: Ich würde sagen, ganz unten. F: Welcher Clan ist in der Stadt Qoryooley mächtig? A: Reer Jido und Reer Baare. F: Handelt es sich um Subclans von bekannten, großen Clans? A: Die sind beide auch große Clans. F: Wie lautet Ihre letzte Wohnadresse in Somalia? A: Ich war in Mogadischu, etwa einen Monat lang, etwas mehr als einen Monat. F: Wo lebten Sie zuvor? A: Stadt Qoryooley, Stadtteil Suuqa Halane, Somalia F: Wer regierte in Qoryooley zur Zeit Ihrer Ausreise aus Somalia? A: Teils die Regierung, teils Al Shabaab. F: Laut Länderinformationsblatt regiert in Qoryooley nur die Regierung und AMISOM, was sagen Sie dazu? A: Die sind beide schon anwesend. Aber mächtig ist immer noch die Al Shabaab. In Afgooye oder Merka ist die Regierung im Vergleich zu Qoryooley stärker vertreten. F: Haben Sie in der Erstbefragung korrekte Angaben zu Ihren Eltern und Geschwistern gemacht? A: Ja. F: Bitte nennen Sie die Daten Ihrer Eltern und Geschwister. A: Vater: XXXX , ca. 58 Jahre alt.Vater: römisch 40 , ca. 58 Jahre alt. Mutter: XXXX , ca. ein Jahr jünger als mein Vater, 57.Mutter: römisch 40 , ca. ein Jahr jünger als mein Vater,
- Bruder XXXX , ca. 8 Jahre altBruder römisch 40 , ca. 8 Jahre alt Schwester XXXX ca. 7 Jahre altSchwester römisch 40 ca. 7 Jahre alt Weitere Geschwister habe ich nicht. F: Laut Erstbefragung haben Sie zwei Schwestern? A: Das muss ein Missverständnis sein. Ich habe einen Bruder und eine Schwester. F: Haben Sie noch weitere Geschwister, Adoptivgeschwister oder Halbgeschwister, die Sie in der Erstbefragung nicht genannt haben? A: Nein. F: Welche Angehörigen befinden sich aktuell in Somalia? A: Meine Mutter und meine beiden Geschwister. F: An welcher Adresse leben Ihre Eltern und Geschwister momentan? A: Stadt Qoryooley, Stadtteil Suuqa Halane. F: Wo lebt Ihr Vater? A: Jetzt ist er in Kenia. Im Flüchtlingslager Dadab. F: Wann hat Ihr Vater Somalia verlassen? A: Wir sind beide gleichzeitig aus Stadt Qoryooley, Stadtteil Suuqa Halane ausgereist. Nach mir ist er ausgereist. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter und Geschwistern? A: Ja. Auch zu meinem Vater. F: Haben Sie weitere Verwandte? Wo leben diese? A: Nein, sonst habe ich keinen. F: Haben Sie keine Onkel und Tanten? A: Ich habe eine Tante mütterlicherseits, sie lebt in Dubai. Nachgefragt, es besteht Kontakt zu ihr. Sie lebt dort mit ihrer Familie. Ihr Mann unterrichtet in einer Schule, sie arbeitet bei einer Firma als Reinigungskraft. F: Haben Sie Verwandte in Somalia? A: Es gab schon Verwandte, aber zu denen hatte ich nie Kontakt. F: Zu welchen in Somalia aufhältigen Personen besteht Kontakt? A: Nur zu meiner Familie. Es gibt keine bestimmten Personen sonst, zu denen ich Kontakt habe. F: Haben Sie weitere außerhalb Somalia aufhältige Verwandte? A: Nein. F: Wie viele Jahre haben Sie die Schule in Somalia besucht? A: Von der ersten bis zur achten Klasse. F: Laut Erstbefragung haben Sie 12 Jahre Grundschule besucht, was sagen Sie dazu? A: Nein. Ich sagte, ich habe 8 Jahre Schulbildung. F: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben die Schule zu besuchen? A: 7 Jahre. F: Können Sie in Somalisch lesen und schreiben? A: Ja. Sehr gut. F: Können Sie in anderen Sprachen lesen und schreiben? A: Ja, in englisch und arabisch. F: Haben Sie eine Berufsausbildung absolviert? A: Keine. F: Was haben Sie in Somalia gearbeitet? A: Ich habe in Stadt Qoryooley mit meiner Familie mitgearbeitet, mit Vater und Mutter. Alles, was die Familie liefert, habe auch ich geliefert. Ich war für Lieferungen zuständig und habe meiner Familie geholfen. Als ich in Mogadischu war, habe ich als Lagerarbeiter gearbeitet. F: Haben Ihre Eltern ein eigenes Unternehmen? A: Nein. Firma nennen wir das nicht. Wir hatten eine Landwirtschaft, wo wir Gemüse anbauten. Zusätzlich hatten wir Vieh. Wir haben Vieh geschlachtet, vorbereitet und geliefert. Leder haben wir getrocknent und verkauft. F: Was arbeiten Ihre Eltern jetzt? A: Mein Vater arbeitet momentan nicht. Meine Mutter hat noch dieses Vieh und die Landwirtschaft. F: Wie haben Sie in Mogadischu den Job gefunden? A: Der Freund meines Vaters, bei dem ich und mein Vater in Mogadischu waren, der hatte ein Geschäft mit einem großen Lager. Dort habe ich die Arbeit angefangen. Aber nicht lange. F: Haben Sie je außerhalb Somalias gearbeitet? A: Nein. F: In welchem Stadtteil von Mogadischu lebten Sie? A: Madino. F: Von wann bis wann lebten Sie in Mogadischu? A: Anfang April kamen wir hin, Mitte Mai, am
- Mai oder kurz danach ging ich weg. F: Wer war in Mogadischu Ihr Unterkunftgeber? A: Der Freund meines Vaters. Am Anfang waren wir beim Freund meines Vaters. Dann wurde ich angeschossen. Dann war ich im Krankenhaus. Nach meiner Entlassung war ich für acht bis zehn Tage im Haus des Schleppers, bis er die Flucht organisiert hat. Dann bin ich weggegangen, mein Vater dann auch. F: Wie lange blieb Ihr Vater nach Ihrer Ausreise noch in Mogadischu? A: Mein Vater blieb noch etwa vier Monate dort. F: Wieso ging Ihr Vater dann aus Mogadischu weg? A: Er wurde von Al Shabaab durch Anrufe und SMS terrorisiert. Dadurch hat er Angst bekommen und war sehr unsicher, daher ging er weg und flüchtete nach Kenia. F: Haben Sie Kontakt zum Freund Ihres Vaters in Mogadischu? A: Nein. F: Wieso nicht? A: Ich hatte von Anfang an keine richtige Beziehung zu ihm, ich habe ihn über meinen Vater kennenglernt. Ich hatte keine Kontaktdaten von ihm. F: Was arbeitet der Freund Ihres Vaters in Mogadischu? A: Er hat einen Laden und ein Lager. Er arbeitet als Lebensmittelverkäufer. F: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Mitte Mai
- Das genaue Datum weiß ich nicht mehr. F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrem Herkunftsland ausgereist? A: Ich bin dann gemeinsam mit dem Schlepper ausgereist. Laut seiner Information war es legal. Er hat nur die Daten aufgenommen und alles vorbereitet. F: Haben Sie in der Erstbefragung Ihre Reiseroute von Somalia nach Österreich korrekt angegeben? A: Ja. F: An welchem Grenzübertritt haben Sie Somalia verlassen? A: Flughafen Mogadischu in die Türkei. F: Haben Sie außerhalb Österreichs einen Asylantrag gestellt? A: Ja, in Griechenland. Ich bin hingegangen um einen Asylantrag zu stellen. Sie gaben mir einen Terminzettel, ich sollte in 2 Jahren versuchen, einen Asylantrag zu stellen. Ich hatte keine Wohnung und arbeit dort. Deshalb bin ich dann weitergegangen. F: Wie viel kostete die Reise von Somalia nach Österreich? A: 5000 EUR F: Wer hat Ihre Reise von Somalia bis Österreich finanziert? A: Mein Vater und meine Tante haben mir finanziell geholfen. Deswegen war es meinem Vater nicht möglich, dass er gemeinsam mit mir ausreist, aus finanziellen Gründen. F: Haben Sie sich je, sei es in Somalia oder in irgendeinem anderen Land, politisch betätigt? A: Nein. F: Sind Sie in Somalia oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in Somalia von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Somalia jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet? A: Einmal wurde ich festgehalten, aber es war keine richtige Festnahme, es war nur eine kurze Untersuchung. Ich wurde wieder freigelassen. Das war 2021, vor meiner Ausreise. Nachgefragt, das war in der Nähe der Stadt Qoryooley. F: Gab es einen bestimmten Grund dafür, dass Sie festgehalten wurden? A: Es waren Sprengstoff, Waffen, Handgranaten als Lebensmittel verpackt und in meinem Lieferauto. Da ich für die Lieferung zuständig war, haben Al Shabaab unser Auto eingeräumt mit diesen Sachen. Ich wusste das am Anfang nicht, ich dachte, ich transportiere Sesamöl. Mein Auto hatte einen technischen Fehler. Es war auch Fleisch und Gemüse im Auto, ich musste das rechtzeitig liefern, sonst wäre es kaputt geworden. Weil das Auto defekt war, holte ich ein anderes Auto um die Ware weiterzutransportieren. Wir räumten die Ware um, Soldaten der Regierung haben mit geholfen und die Ware entdeckt. Sie haben mich dann festgehalten, dass es nicht unsere Ware war, sondern die Ware unseres Nachbars. Der hat immer in unser Auto Ware gegeben und wir haben es zusammen transportiert. Diese Ware gehörte meinem Nachbarn. Ich wurde Festgenommen, man holte meinen Vater. Als er kam hat er der Polizei und AMISOM erklären können, dass es nicht unsere Ware war. Der Besitzer wurde angerufen, erst hat er es zugegeben, dann wieder nicht. Ich wurde dann freigelassen. F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Somalia jemals wegen Ihrer Volksgruppe verfolgt? A: Nein. F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür im Rahmen einer freien Erzählung ruhig Zeit! A: Beginn der freien Erzählung Als Familie hatten wir eine Landwirtschaft, gleichzeitig haben wir einen kleinen Schlachthof, wo vor allem Ziegenfleisch geschlachtet wurde, gehabt. Wir hatten ein Auto, ich selber war für die Lieferung zuständig. Die Ware wurde vor allem nach Shalanbod geliefert, von dort aus in andere Städte verteilt. Es gab einen Nachbarn, der Mitglied bei Al Shabaab war. Mein Vater hat aber nichts davon gewusst. Der hat Sesamöl verschickt, er hat aber statt Sesamöl Waffen verpackt. Als ich mit dieser Lieferung unterwegs war, ist mein Auto kaputt gegangen, es hatte einen technischen Defekt. Als ich ein anderes Auto holte, wurde festgestellt, dass Sprengstoff und Handgranaten im Auto waren. Diese Waffen wurden von der Behörde sichergestellt. Ich wurde festgenommen, danach wieder freigelassen, als mein Vater kam und erklärte, dass das nicht unsere Ware, sondern die des Nachbars sei. Mein Vater fragte den Nachbarn, wie viele Waren es waren und wohin, mein Nachbar gab ihm Auskunft. Als er von meiner Festnahme erfuhr, sagte der Nachbar dann, es sei nicht seine Ware. Ich wurde freigelassen, das Auto wurde zur Werkstatt gebracht. Al Shabaab hat mich und meinen Vater beschuldigt, dass wir den Behörden gesagt haben, dass sich Waffen im Auto befinden. Aber wir wussten es nicht, es ist nur zufällig rausgekommen, weil das Auto einen technischen Defekt hatte. Als wir die Lieferung fertig gemacht haben, ging ich mit meinem Vater in die Stadt Qoryooley zurück. Wie immer haben wir Ware vorbereitet. Al Shabaab hat uns bedroht, wir sollten deren Ware weiterhin transportieren. Dieses Mal nicht alleine, sondern ein Junge von Al Shabaab müsste mitgehen. Früher war ich alleine mit dem Auto unterwegs, aber sie vertrauten mir nicht, sie schickten jemanden von Al Shabaab mit. Mein Vater konnte nicht nein sagen, weil sonst hätten Al Shabaab uns auf der Stelle festgenommen oder getötet. Mein Vater hat nicht gesagt, dass der Behörde bekannt war, dass ich alleine mit dem Auto unterwegs war. Es war bekannt, dass ich das Auto immer alleine fahre. Somit wurden wir bei einer anderen Kontrollstelle angehalten. Es kam ihnen suspekt vor, dass ich diesmal nicht alleine, sondern mit diesem Jungen unterwegs war. Sie durchsuchten das Auto, es wurden wieder Waffen im Auto gefunden. Um mich selbst zu schützen, habe ich die Wahrheit gesagt. Dass ich mit dem nichts zu tun haben, dass Al Shabaab mich und meinen Vater gezwungen haben, Waffen zu liefern, dass dieser Junge Mitglied von Al Shabaab ist. Die Ware wurde sichergestellt, der Junge wurde von den Behörden festgenommen. Ich habe meinen Vater angerufen und ihm die Sache erklärt. Mein Vater kam zu mir, er sagte, lass uns nach Shalanbod fahren. Wir fuhren gemeinsam nach Shalanbod. Als wir dort waren und die Lieferung fertig hatten, wurde mein Vater angerufen und bedroht. Sie sagten, dass ich und mein Vater Al Shabaab noch mal verraten haben. Sie sagten, wir unterstützen die Regierung, daher werden sie uns umbringen. Mein Vater sagte, wir gehen nicht mehr zurück, wir fuhren nach Afgooye, aber nicht mit unserem Auto. Das Auto ließen wir in Shalanbod. Von Afgooye sind wir nach Mogadischu zum Freund meines Vaters gereist. Alles am selben Tag. In Mogadischu wurden wir vom Freund meines Vaters aufgenommen. Ich durfte im Lager des Freundes meines Vaters arbeiten. Mein Vater plante, die restliche Familie aus der Stadt Qoryooley rauszubringen. Al Shabaab drohte meinem Vater telefonisch, riefen ihn an. Sie sagten, sie wissen, wo wir uns befinden und wo wir hingegangen sind. Als ich mit der Arbeit in Mogadischu angefangen habe, war meine Vorstellung, dort ein neues Leben zu beginnen. Das war aber nicht möglich. Mein Vater hat nicht geglaubt, dass sie uns finden können, wo wir sind. Eines Tages kam ich von dem Geschäft nach Hause, am Weg vor der Wohnungstüre kam ein Junge, er sagte laut meinen Namen XXXX . Als ich mich umgedreht habe, zog er eine Pistole raus und gab einige Schüsse auf mich ab. Als ich seine Pistole sah, bin ich zur Haustür gerannt. Mich traf ein Schuss am linken Oberschenkel. Zwischen Knie und Oberschenkel. Ich fiel auf den Boden, er gab noch weitere Schüsse ab auf mich, zum Glück hat er mich nicht getroffen, er ist geflüchtet. Davor war diese Warnung, dass sie wissen, wo wir uns befinden. Wir haben das aber nicht geglaubt. Ich wurde ins Medina Hospital gebracht, dort wurde meine Verletzung versorgt. Nach der Entlassung hat mein Vater entschlossen, dass ich ausreisen muss, weil er Angst hatte, dass sie uns finden könnten. Er hat Kontakt zum Schlepper aufgenommen und die Ausreise organisiert. Der Freund meines Vaters sagte, in Mogadischu ist es nicht mehr so sicher, es ist in letzter Zeit schlechter geworden. Mein Vater entschloss, mit Hilfe meiner Tante den Schlepper zu bezahlen und in die Türkei auszureisen. Als ich in der Türkei war, ging mein Vater nach Kenia. Jetzt schaut er, ob er meine Mutter und Geschwister aus der Stadt Qoryooley rausholen kann.Als Familie hatten wir eine Landwirtschaft, gleichzeitig haben wir einen kleinen Schlachthof, wo vor allem Ziegenfleisch geschlachtet wurde, gehabt. Wir hatten ein Auto, ich selber war für die Lieferung zuständig. Die Ware wurde vor allem nach Shalanbod geliefert, von dort aus in andere Städte verteilt. Es gab einen Nachbarn, der Mitglied bei Al Shabaab war. Mein Vater hat aber nichts davon gewusst. Der hat Sesamöl verschickt, er hat aber statt Sesamöl Waffen verpackt. Als ich mit dieser Lieferung unterwegs war, ist mein Auto kaputt gegangen, es hatte einen technischen Defekt. Als ich ein anderes Auto holte, wurde festgestellt, dass Sprengstoff und Handgranaten im Auto waren. Diese Waffen wurden von der Behörde sichergestellt. Ich wurde festgenommen, danach wieder freigelassen, als mein Vater kam und erklärte, dass das nicht unsere Ware, sondern die des Nachbars sei. Mein Vater fragte den Nachbarn, wie viele Waren es waren und wohin, mein Nachbar gab ihm Auskunft. Als er von meiner Festnahme erfuhr, sagte der Nachbar dann, es sei nicht seine Ware. Ich wurde freigelassen, das Auto wurde zur Werkstatt gebracht. Al Shabaab hat mich und meinen Vater beschuldigt, dass wir den Behörden gesagt haben, dass sich Waffen im Auto befinden. Aber wir wussten es nicht, es ist nur zufällig rausgekommen, weil das Auto einen technischen Defekt hatte. Als wir die Lieferung fertig gemacht haben, ging ich mit meinem Vater in die Stadt Qoryooley zurück. Wie immer haben wir Ware vorbereitet. Al Shabaab hat uns bedroht, wir sollten deren Ware weiterhin transportieren. Dieses Mal nicht alleine, sondern ein Junge von Al Shabaab müsste mitgehen. Früher war ich alleine mit dem Auto unterwegs, aber sie vertrauten mir nicht, sie schickten jemanden von Al Shabaab mit. Mein Vater konnte nicht nein sagen, weil sonst hätten Al Shabaab uns auf der Stelle festgenommen oder getötet. Mein Vater hat nicht gesagt, dass der Behörde bekannt war, dass ich alleine mit dem Auto unterwegs war. Es war bekannt, dass ich das Auto immer alleine fahre. Somit wurden wir bei einer anderen Kontrollstelle angehalten. Es kam ihnen suspekt vor, dass ich diesmal nicht alleine, sondern mit diesem Jungen unterwegs war. Sie durchsuchten das Auto, es wurden wieder Waffen im Auto gefunden. Um mich selbst zu schützen, habe ich die Wahrheit gesagt. Dass ich mit dem nichts zu tun haben, dass Al Shabaab mich und meinen Vater gezwungen haben, Waffen zu liefern, dass dieser Junge Mitglied von Al Shabaab ist. Die Ware wurde sichergestellt, der Junge wurde von den Behörden festgenommen. Ich habe meinen Vater angerufen und ihm die Sache erklärt. Mein Vater kam zu mir, er sagte, lass uns nach Shalanbod fahren. Wir fuhren gemeinsam nach Shalanbod. Als wir dort waren und die Lieferung fertig hatten, wurde mein Vater angerufen und bedroht. Sie sagten, dass ich und mein Vater Al Shabaab noch mal verraten haben. Sie sagten, wir unterstützen die Regierung, daher werden sie uns umbringen. Mein Vater sagte, wir gehen nicht mehr zurück, wir fuhren nach Afgooye, aber nicht mit unserem Auto. Das Auto ließen wir in Shalanbod. Von Afgooye sind wir nach Mogadischu zum Freund meines Vaters gereist. Alles am selben Tag. In Mogadischu wurden wir vom Freund meines Vaters aufgenommen. Ich durfte im Lager des Freundes meines Vaters arbeiten. Mein Vater plante, die restliche Familie aus der Stadt Qoryooley rauszubringen. Al Shabaab drohte meinem Vater telefonisch, riefen ihn an. Sie sagten, sie wissen, wo wir uns befinden und wo wir hingegangen sind. Als ich mit der Arbeit in Mogadischu angefangen habe, war meine Vorstellung, dort ein neues Leben zu beginnen. Das war aber nicht möglich. Mein Vater hat nicht geglaubt, dass sie uns finden können, wo wir sind. Eines Tages kam ich von dem Geschäft nach Hause, am Weg vor der Wohnungstüre kam ein Junge, er sagte laut meinen Namen römisch 40 . Als ich mich umgedreht habe, zog er eine Pistole raus und gab einige Schüsse auf mich ab. Als ich seine Pistole sah, bin ich zur Haustür gerannt. Mich traf ein Schuss am linken Oberschenkel. Zwischen Knie und Oberschenkel. Ich fiel auf den Boden, er gab noch weitere Schüsse ab auf mich, zum Glück hat er mich nicht getroffen, er ist geflüchtet. Davor war diese Warnung, dass sie wissen, wo wir uns befinden. Wir haben das aber nicht geglaubt. Ich wurde ins Medina Hospital gebracht, dort wurde meine Verletzung versorgt. Nach der Entlassung hat mein Vater entschlossen, dass ich ausreisen muss, weil er Angst hatte, dass sie uns finden könnten. Er hat Kontakt zum Schlepper aufgenommen und die Ausreise organisiert. Der Freund meines Vaters sagte, in Mogadischu ist es nicht mehr so sicher, es ist in letzter Zeit schlechter geworden. Mein Vater entschloss, mit Hilfe meiner Tante den Schlepper zu bezahlen und in die Türkei auszureisen. Als ich in der Türkei war, ging mein Vater nach Kenia. Jetzt schaut er, ob er meine Mutter und Geschwister aus der Stadt Qoryooley rausholen kann. Ende der freien Erzählung F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Herkunftsland zu verlassen, vollständig vorbringen können? A: Ja. F: Wieso gingen Sie selbst nicht nach Kenia? A: Ich war total unsicher. Unsere Vorstellung war, in Mogadischu ein neues Leben zu beginnen. Nachdem sie mich weiter attackiert haben und bedroht haben, sagte der Schlepper, er könnte uns beide retten und den Weg organisieren. Wir wollten gemeinsam weggehen, ich und mein Vater. Aber es wurde nur für mich was schnelles gefunden, mein Vater musste warten, bis er Angst bekommen hat und nach Kenia flüchtete. F: Wurde Ihr Vater nach Ihrer Ausreise aus Mogadischu weiterhin telefonisch von Al Shabaab bedroht? A: Ja. F: Wieso haben die Behördenmitarbeiter Ihnen geholfen, die Waren aus dem defekten Auto zu räumen? A: Die Mitarbeiter bei der Kontrollstelle kannten mich und meinen Vater. Sie wussten, mein Vater ist korrekt und sauber. Sie wussten, dass wir jahrelang diese Lieferung verrichtet haben, Metzgerei und Schlachthof hatten. Als mein Auto kaputt ging, stand ich bei dieser Kontrollstelle. Da ging mein Auto kaputt. Ich musste die Ware so schnell wie möglich verliefern. Weil sie mich kannten, haben sie mich unterstützt, weil ich alleine war. Davor wurde von Al Shabaab immer Zakat verlangt. Das haben sie verdoppelt, wir haben es trotzdem bezahlt. Manchmal haben sie ohne zu fragen Fleisch uns weggenommen. F: Wie haben die Behörden die Waffen entdeckt? A: Als sie die Ware rausnahmen, sahen sie, dass schwere Sachen im Karton waren. Es war irgendwie auffällig. Das Fleisch war in einer Kühlbox, das Gemüse war in einer Kiste, die offen war. Die Waffen waren in Kartons verpackt. Sie haben das rausgezogen und einige aufgemacht und das entdeckt. F: Welchen Defekt hatte das Auto, mit dem Sie die Ware transportiert hatten? A: Anfangs hatte ich kein Problem mit dem Autp. Beim Kontrollpunkt angekommen, habe ich den Motor abschalten müssen, die Zündung ist nicht mehr gegangen. Mehrmals habe ich es versucht, auch durch anzuschieben, um es manuell zu starten, es ist nicht gegangen. Ich habe dann ein anderes Fahrzeug bestellt, das ankam. Beim Transfer wurde entdeckt, dass Waffen im Wagen waren. F: Wie haben Sie das Ersatzfahrzeug organisiert? A: Mein Vater konnte das schnell organisieren, es gab auch andere Transporter. Von Shalanbod haben andere Transporter die Ware transportiert. Ein Bekannter meines Vaters hat die Ware weitertransportiert zum Zielort. F: Wieso haben Sie und Ihr Vater nicht bereits vorher gemerkt, dass die Kisten des Nachbarn auffällig sind? A: Ich habe das nie erwartet, dass mein Nachbar Mitglied von Al Shabaab war. Mein Vater und er kannten sich lange. Er sagte auch, es ist nur Öl, mein Vater dachte nicht daran, dass er was anderes reintut. F: Wieso blieben Sie nicht in Afgooye? A: Mein Vater hatte Angst, dass sie uns dort finden. In der Umgebung von Afgooye sind Al Shabaab mächtig. Daher schlug mein Vater vor, weil er einen Freund dort hatte, nach Mogadischu zu gehen. F: Wurden Sie je persönlich von Al Shabaab bedroht? A: Nachdem ich beim ersten Mal zurückkam, kam Al Shabaab, sie warfen mir und meinem Vater vor, dass wir sie verraten haben. Ich war auch anwesend. Sie sagten, wenn das noch mal vorkommt, werden sie mich auf der Stelle umbringen. F: Aus welchem Grund wurden Sie in Mogadischu attackiert? A: Es ist typisch Al Shabaab. Wenn jemand was mit denen zu tun hatte, lassen sie den nicht in Ruhe. Sie bedrohten mich und meinen Vater. Zum Glück war ich unterwegs und nicht gemeinsam mit meinem Vater, da hat es mich erwischt. F: Woher wissen Sie, dass diese Schüsse auf Sie in Zusammenhang mit Al SHabaab stehen? A: Weil sie mehrmals durch SMS meinem Vater mitteilten, dass sie uns früher und später finden und töten werden. Das war nicht lange nach unserer Ankunft in Mogadischu. F: Wieso konnte Ihr Vater noch länger in Mogadischu bleiben ohne attackiert zu werden? A: Der Schlepper nahm uns beide auf um den Fluchtweg zu organisieren. Mein Vater musste seine Ersparnisse und geliehenes Geld von der Tante und Freunden ausgeben. Er hoffe, dass der Schlepper für ihn was organisieren kann, aber aus finanziellen Gründen war es nicht möglich. Schließlich reiste er nach Kenia. F: Können Sie die Namen der Personen nennen, mit denen Sie von Al Shabaab Probleme hatten? A: XXXX , das war der Nachbar. Der hat uns bedroht.A: römisch 40 , das war der Nachbar. Der hat uns bedroht. F: Der Nachbar hat Sie und Ihren Vater bedroht? A: Ja. Er zeigte ein anderes Gesicht, als das, das wir kannten. Er sagte, egal wo, er wird uns finden. F: Wurden Sie abgesehen von dem Schuss je persönlich attackiert oder verletzt? A: Nein. Es gab Drohungen und diesen Schuss. Davor hatten wir mit Al Shabaab nie Probleme. Wir haben immer Zakat bezahlt. Wir konnten uns das Schutzgeld leisten. F: Wurden Sie je gefoltert? A: Nein. Als eine Dürrezeit war und die Al Shabaab einige Zeit in der Not waren, kamen sie nach Hause zu uns und nahmen uns unsere Güter weg, haben uns geschlagen. Das war früher. Wir waren nicht in der Lage, dagegen vorzugehen. Das ganze Gebiet war von Al Shaabaab besetzt. Eltern und Kinder, alle wurden geschlagen, alle waren traumatisiert. Das war schon zwei Jahre vor diesem Vorfall, den ich heute geschildert habe. Nicht nur ein Mal, sondern immer wieder. Es gab Nachbarschaften, die auch Vieh und Land hatten, die waren auch betroffen. Danach, als die Regierung da war, schaute mein Vater, dass er andere Vieh von anderen Orten herbrachte, so hat er wieder was zusammengebracht und wir konnten weiter arbeiten. F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Stadt Qoryooley konkret zu befürchten? A: Bestimmt werden sie mich umbringen. Sie glauben, wir haben das mit Absicht gemacht. Dass wir Al Shabaab bei den Behörden verraten haben. Wir hofften, dass wir in Mogadischu sicher sein können, aber das war leider nicht der Fall. Al Shabaab tun alle Menschen töten. Es gab Ortsbewohner, die für Al Shabaab Leute getötet haben. Jeder, der der Aufforderung von Al Shabaab nicht folgt, wird getötet. F: Wurden andere Familienmitglieder (Mutter und Geschwister) auch bedroht? A: Meine Mutter sagte, dass sie immer wieder zu ihr kamen und nach uns fragten. Sie sagten zu meiner Mutter, sie soll es uns sagen. Egal, wo wir sind, sie werden uns umbringen. Das soll meine Mutter uns ausrichten. Mein Vater ist dann nach Kenia geflüchtet. Meine Mutter kümmert sich um die Kinder, mein Vater will sie rausholen. Meine Mutter musste nach wie vor das Zakat-Geld leisten. Das Schutzgeld. F: Wie konnten Sie von Al Shabaab unbemerkt nach Mogadischu reisen? A: Mein Vater kannte Gemüsehändler, daher hatte er Kontakte. Wir fuhren über Afgooye nach Mogadischu, um drei, vier Uhr in der Früh. F: Haben Sie je daran gedacht, sich Al Shabaab anzuschließen? A: Meine Familie hat mir immer abgeraten. Viele damalige Schulfreunde in meinem Alter haben sich Al SHabaab angeschlossen. F: Haben Sie wegen des Schusses auf Sie in Mogadischu bei den Behörden eine Anzeige erstattet? A: Beide Male, von Anfang an. Als die AMISOM-Soldaten uns untersucht haben, hat mein Vater mitgeteilt, dass Al Shabaab uns bedrohte. Damals wurde von den Behörden nichts unternommen. In Mogadischu war mein Vater bei der Polizei um eine Anzeige zu erstatten, ich selbst war im Krankenhaus. Die Behörden sagten, sie können nicht jede Einzelperson schützen. Das können sie sich nicht leisten. F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu konkret zu befürchten? A: Ich hoffe von Anfang an, dass ich dort leben könnte. Als ich angeschossen wurde, hat sich meine Meinung geändert, meine Angst ist groß geworden. Bis heute träume ich von diesem Ereignis. Im Krankenhaus sah man Personen, die angeliefert wurden, weil sie von Al Shabaab verletzt wurden. Das hat mich beängstigt. F: Wie wurde Ihre Wunde in Mogadischu behandelt? A: Im Spital haben die Ärzte entschlossen, mich nicht zu operieren. Sie werden die Wunde säubern, die Kugel ist immer noch drinnen. F: Wieso sollte dieser Junge, der Sie angeschossen hat, Mitglied von Al Shabaab sein? Woher wissen Sie das? A: Mein Vater, sein Freund und ich haben das festgestellt. Weil wir haben keine anderen Feinde, wir kannten keine anderen Personen. Wir waren noch nicht lang in Mogadischu aufhältig. Diese SMS, die mein Vater bekommen hat, darin stand, dass sie uns umbringen werden. F: Laut Länderinformationsblatt wird Mogadischu von den somalischen Behörden kontrolliert, die Al Shabaab hat dort keinen Einfluss. Was sagen Sie dazu? A: Jetzt momentan hat Al Shabaab immer Macht. Sie attackieren die Behörden, kämpfen im Regierungsviertel. An einigen Regierungsstellen sind sie mehrmals reingegangen und haben den Ort besetzt, Sprengstoffe gesetzt. Sie erschießen Leute auf der Straße, egal wo. F: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Waren Sie in Österreich oder einem anderen EU-Land straffällig? A: Nein. In ganz Europa nicht. F: Besuchen Sie einen Deutschkurs oder haben Sie einen besucht? Wenn ja, welchen? A: Ja, ich besuche den Deutschkurs A1/
- Vom A1/1 Kurs habe ich bis jetzt noch kein Zeugnis erhalten. F: Welche sozialen Kontakte haben Sie bereits zur österreichischen Gesellschaft aufgebaut? A: Ich habe einige Freunde kennengelernt, wir spielen Fußball, sie laden mich auf einen Kaffee ein oder wir gehen in die Stadt. F: Wie heißen diese Freunde? A: Einer Heißt XXXX , einer heißt XXXX , die kenne ich gut. Die anderen kenne ich vom Fußball spielen.A: Einer Heißt römisch 40 , einer heißt römisch 40 , die kenne ich gut. Die anderen kenne ich vom Fußball spielen. [ … ] F: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen? A: Ja. Hier in Österreich habe ich mal beim Magistrat gearbeitet. Ich habe mich auch schon wieder beworben, ich würde sehr gerne arbeiten. Anmerkung: Im Zuge der Einvernahme werden durch die Verfahrenspartei folgende Beweismittel vorgelegt: • Stadt Salzburg – Bestätigung gemeinnützige Beschäftigung vom 01.
- bis 22.08.2022, ausgestellt am 20.07.2022 • Stadt Salzburg – Bestätigung gemeinnützige Beschäftigung vom 01.
- bis 22.08.2022, ausgestellt am 30.08.2022 • Vereinbarung gemeinnützige Beschäftigung, ausgestellt am 31.05.2022 Anmerkung: Beweismittel werden in Kopie zum Akt gegeben F: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein. F: Wollen Sie noch weitere Angaben machen? A: Nein. F.: Ich beende die Befragung. Haben Sie den Dolmetscher während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja. [ … ] Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen? A: Nein. F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Keine Einwände. [ … ]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.04.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Verfolgung iSd GFK nicht festgestellt habe werden können. Im Hinblick auf die Refoulement-Prüfung sei es dem BF möglich, nach Somalia zurückzukehren, weshalb auch die Erteilung von subsidiärem Schutz nicht in Betracht käme. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei spruchgemäß festzusetzen gewesen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF habe – entgegen der Ansicht des BFA – Somalia sehr wohl aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen müssen. Bei einer Rückkehr sei er asylrelevanter Verfolgung seitens Al Shabaab ausgesetzt. In eventu, sei dem BF subsidiärer Schutz zu erteilen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF nicht offen.
- Am 14.07.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 28.12.2023 wurde dem erkennenden Gericht ein Abschlussbericht einer LPD vom 09.12.2023 betreffend den BF wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung vorgelegt.
- Am 16.01.2024 wurde dem erkennenden Gericht ein Abtretungsbericht einer LPD vom 12.01.2024 betreffend den BF wegen des Verdachts eines Vergehens nach dem SMG vorgelegt.
- Am 23.07.2024 langte der Beschluss eines Bezirksgerichtes betreffend die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens wegen § 125 StGB gegen den BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 23.07.2024 langte der Beschluss eines Bezirksgerichtes betreffend die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens wegen Paragraph 125, StGB gegen den BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 12.09.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] Die Vertreterin wird darüber informiert, dass es in der Hauptverhandlung vom 22.02.2024 gegen den BF wegen § 125 StGB zu einer Diversion gekommen ist. Der BF verpflichtet sich darin, eine Schadenssumme in der Höhe von 1.300 Euro, monatlich 20 Euro, zu bezahlen.Die Vertreterin wird darüber informiert, dass es in der Hauptverhandlung vom 22.02.2024 gegen den BF wegen Paragraph 125, StGB zu einer Diversion gekommen ist. Der BF verpflichtet sich darin, eine Schadenssumme in der Höhe von 1.300 Euro, monatlich 20 Euro, zu bezahlen. BFV: Das habe ich nicht gewusst. R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Mir geht es gut. R: Haben Sie Integrationsunterlagen, die Sie vorlegen möchten? BFV: Der BF ist seit Mitte August erwerbstätig und die BFV legt den diesbezüglichen Arbeitsvertrag vor. Des Weiteren wird eine Vereinbarung über die gemeinnützige Beschäftigung des BF vorgelegt und darüber hinaus ebenso zur gemeinnützigen Beschäftigung 2 weitere Schreiben des Landes Salzburg. Eine Kopie vom Deutschpass, angeschlossen, aber abgeschnitten der Name und die besuchten Kurszeiten. Ein Empfehlungsschreiben von Herrn XXXX . Nachweis der Anmeldung betreffend Krankenversicherung. Ein Schreiben von der XXXX (ehrenamtliche Tätigkeit in der Küche). Ein Foto von der Schussverletzung (zum Fluchtvorbringen). BFV: Der BF ist seit Mitte August erwerbstätig und die BFV legt den diesbezüglichen Arbeitsvertrag vor. Des Weiteren wird eine Vereinbarung über die gemeinnützige Beschäftigung des BF vorgelegt und darüber hinaus ebenso zur gemeinnützigen Beschäftigung 2 weitere Schreiben des Landes Salzburg. Eine Kopie vom Deutschpass, angeschlossen, aber abgeschnitten der Name und die besuchten Kurszeiten. Ein Empfehlungsschreiben von Herrn römisch 40 . Nachweis der Anmeldung betreffend Krankenversicherung. Ein Schreiben von der römisch 40 (ehrenamtliche Tätigkeit in der Küche). Ein Foto von der Schussverletzung (zum Fluchtvorbringen). Die Unterlagen werden in Kopie als Beilage ./A zum Akt genommen. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Das war im Mai
- R: Wissen Sie ein näheres Datum? Können Sie den Tag angeben? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich glaube, dass das Mitte Mai 2021 war. R: Können Sie sagen, von wann bis wann Sie in Mogadischu aufhältig waren? BF: Ich war nur 1 Monat in Mogadischu. R: Können Sie mir sagen, von wann bis wann Sie in Mogadischu waren? Können Sie das zeitlich eingrenzen? BF: Ich weiß nur, dass ich dort 1 Monat gewesen bin. Danach bekam ich Probleme und musste Mogadischu verlassen. R: Wo haben Sie sich genau in Mogadischu aufgehalten? Können Sie die Adresse angeben? BF: In Mogadischu gibt es keine genaue Adresse. Ich war in Benadir. R: Was meinen Sie mit: „Sie waren in Benadir“? BF: Es ist ein Bezirk. R: Bei wem haben Sie sich in Mogadischu aufgehalten? BF: Ich war bei einem Freund meines Vaters. R: Können Sie mir den Namen dieses Freundes angeben? BF: Er heißt XXXX . Ich weiß aber nicht seinen vollständigen Namen.BF: Er heißt römisch 40 . Ich weiß aber nicht seinen vollständigen Namen. R: Leben Ihre Eltern in Somalia? BF: Meine Mutter lebt noch in meinem Heimatdorf und mein Vater ist weggegangen. R: Wann ist Ihr Vater weggegangen? BF: Er ist mit mir nach Mogadischu gegangen. Als ich Mogadischu verlassen habe, ist er nach 4 Monaten weggegangen. Er ist nicht zu meinem Heimatort zurückgekehrt. Er ist nach Kenia gegangen. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Nein. R: Haben Sie Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF:
- Eine Schwester und einen Bruder. R: Ist die Schwester jünger als Sie? BF: Sie sind beide jünger als ich. R: Wie alt ist Ihre Schwester derzeit? BF: Meine Schwester wird 10 Jahre alt und mein Bruder wird 8 oder 9 Jahre alt. R: Wo leben Ihre beiden Geschwister und Ihre Mutter jetzt genau? Können Sie das namentlich nennen? BF: Sie leben in Xalane. R: Was ist Xalane? BF: Es ist ein Bezirksname. R: Der Bezirksname von welcher Stadt? BF: Qoryooley. R: Sie haben auch in Qoryooley gelebt? BF: Ja, ich habe mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern dort gelebt. R: Haben Sie in einem Haus gelebt? BF: Es war ein Wellblechhaus. R: Hatten Sie eine Landwirtschaft dazu, also Grundstücke, wo Landwirtschaft betrieben wurde? BF: Nein. Es lag außerhalb unserer Felder. R: Sie hatten aber Felder, die bewirtschaftet wurden? BF: Ja. R: Ihre Mutter mit den beiden Geschwistern lebt nach wie vor in dieser Wellblechhütte? BF: Ja. R: Wie verdient sich Ihre Mutter den Lebensunterhalt? BF: Sie verkauft, was sie erntet und sie hat Tiere. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: 12 Jahre. R: Welche Schulen haben Sie besucht? BF: Ich habe zuerst den Kindergarten besucht, danach die Volksschule. Danach die Mittelschule. R: Wann haben Sie die Mittelschule beendet? Können Sie sich an das Jahr erinnern? BF: Schuljahr 2012/2013.BF: Schuljahr 2012 aus 2013,. R: Was haben Sie, nachdem Sie die Schule verlassen haben, gemacht? BF: Ich habe meinem Vater geholfen. R: Was haben Sie ihm geholfen, inwiefern? BF: Zum Beispiel, wenn er etwas geerntet hat und in die Stadt bringen wollte, habe ich ihm dabei geholfen. Wenn er Kleinigkeiten benötigte, habe ich dies für ihn erledigt. R: Was hat Ihr Vater genau für eine Tätigkeit ausgeübt? BF: Er war Landwirt und er hatte auch Tiere. Er hat Gemüse verkauft, was er geerntet hat. Er hat auch Hauttiere verkauft. R: Was meinen Sie mit Hauttiere? BF: Ich meine damit, wenn die Tiere geschlachtet werden, nimmt man die Haut der Tiere weg. Man trocknet es und danach verkauft man es. R: Über welche Tiere hat Ihr Vater verfügt? BF: Er hatte Schafe. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Qoryooley verlassen haben? BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ich Mitte März oder Anfang April 2021 meinen Heimatort verlassen habe. R: Wie viele Schwestern hat Ihre Mutter? BF: Sie hatte keine Geschwister. R: Wie viele Schwestern hat Ihr Vater? BF: Nur 1 Schwester. R: Wo lebt Ihre Tante? BF: In Dubai. R: Seit wann? BF: Seit meiner Kindheit lebt sie dort. R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Mutter in Somalia? BF: Nein. R: Wann haben Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt zu Ihrer Mutter gehabt? BF: Ich habe 1x während der Flucht meine Mutter kontaktiert, danach nicht mehr. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie Ihre Mutter kontaktiert haben? BF: Beim Schlepper in der Türkei. R: Wo haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: Ich war in Istanbul. R: Bei wem haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: Beim Schlepperhaus. R: Wo hat sich dieses Schlepperhaus in Istanbul befunden? BF: In Axarei. R: Wieso haben Sie Istanbul verlassen? BF: Ich konnte nicht in der Türkei leben, weil die türkische Regierung mir nicht geholfen hat. Hier in Österreich hat mir die Regierung geholfen. Ich bekam eine Unterstützung, aber in der Türkei hatte ich keine Unterstützung. Deswegen konnte ich nicht dortbleiben. R: Wann haben Sie Istanbul verlassen? BF: Das war im Juli
- R: Wie lange haben Sie sich in Istanbul aufgehalten? BF: 1 Monat. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die außerhalb von Österreich leben? BF: Nein. R: Besuchen Ihre Geschwister auch die Schule? BF: Sie haben damals die Religionsschule besucht. R: Was meinen Sie mit Religionsschule? BF: Ich meine eine Koranschule. R: Haben Sie auch eine Koranschule besucht? BF: Nein. R: Woher wissen Sie, dass Ihr Vater Somalia verlassen hat und in Kenia lebt? BF: Als wir gemeinsam unseren Heimatort verlassen haben, wollte mein Vater auch weggehen. Ich habe gewusst, dass er woanders hingehen wollte. Aber der Schlepper hat mir erzählt, dass er meinen Vater nach Kenia gebracht hat. R: Wann hat der Schlepper Ihnen das erzählt? BF: Genau weiß ich es nicht, aber der Schlepper hat gesagt, er werde den Vater nach Kenia bringen. Mein Vater wollte, dass wir gemeinsam gehen, aber aus finanziellem Grund war es nicht möglich. R: Wo haben Sie sich befunden, als der Schlepper Ihnen das erzählt hat? BF: Wir waren in Mogadischu. R: Woher wissen Sie dann, dass Ihr Vater erst nach 4 Monaten nach Kenia gebracht wurde? BF: Als ich meine Mutter kontaktiert habe, hat sie mir das erzählt. R: Das heißt, als Sie Ihre Mutter in Istanbul kontaktiert haben? BF: Ja. R: Wieso haben Sie Ihren Heimatort verlassen? Was war der Grund? BF: Wegen dem Problem. R: Wenn Sie dieses Problem nicht hätten, könnten Sie bei der Mutter leben und Ihre Mutter unterstützen? BF: Ja. Das wäre mir lieber. R: Wann hat dieses Problem begonnen? BF: Das hat im Februar 2021 angefangen. R: Was hat angefangen? BF: Ich bin bedroht worden. R: Wer hat Sie bedroht? BF: Die Al-Shabaab-Männer. R: Wieso wurden Sie von den Al-Shabaab-Männern bedroht? BF: Sie haben bei uns Gewehre aufbewahrt und wir haben das an die Regierung übergeben. R: Was haben Sie der Regierung übergeben? BF: Sie wollten, dass wir diese Gewehre nach Afgooye bringen. R wiederholt die Frage. BF: Das waren Pistolen. Gewehre. Bomben. Munition. R: Wer hat der Regierung diese Pistolen, Gewehre, Bomben und Munition übergeben? BF: Mein Vater. R: Wann hat Ihr Vater diese Dinge der Regierung übergeben? BF: Das war im Jänner
- Ich bin mir nicht sicher, ob es der
- Jänner oder der
- Jänner gewesen ist. R: Können Sie das näher beschreiben, wie Ihr Vater diese Dinge der Regierung übergeben hat? BF: Ich und mein Vater waren gemeinsam. Mein Vater hat das Auto gefahren und diese Sachen waren im Auto. Während der Fahrt wurde unser Auto defekt. Wir sind an einem Checkpoint angekommen. Die Soldaten, die dort bewacht haben, haben uns untersucht. Sie haben die Sachen gesehen. Die Soldaten fragten meinen Vater, woher er diese Sachen hatte. Er hat die Namen genannt, wer ihm diese Sachen gegeben hat. R: Wo sind Sie mit Ihrem Vater gemeinsam mit dem Auto hingefahren? BF: Nach Afgooye. R: Wer hat Ihnen nun diese Gewehre, Bomben, Pistolen, Munition gegeben? BF: Ein Nachbar von uns und er war ein Al-Shabaab-Mitglied. R: Können Sie mir den Namen dieses Nachbarn nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das ein Vorname und ein Nachname, ist das ein vollständiger Name? BF: Es ist ein vollständiger Name. R: Wieso wurden diese gefährlichen Dinge bei Ihnen aufbewahrt? BF: In unserer Gegend ist die Al-Shabaab sehr mächtig. Sie zwingen die Bevölkerung, damit sie etwas für sie erledigen. Das haben wir nicht freiwillig gemacht, wir sind gezwungen worden, das zu machen. R: Seit wann wurden diese gefährlichen Dinge bei Ihnen aufbewahrt? BF: Wir mussten diese Sachen transportieren. Es waren nur mehrere Stunden. R: Sie haben gesagt, diese Dinge wurden bei Ihnen aufbewahrt. Es ist ein Unterschied, ob diese Sachen irgendwohin transportiert werden, oder bei Ihnen zu Hause aufbewahrt werden. BF: Ich habe nur gemeint, dass sie gesagt haben, dass wir diese Sachen transportieren müssen. R: Wohin hätten Sie diese Sachen bringen sollen? BF: Sie wollen, dass wir sie nach Afgooye bringen. R: Wohin genau und auch zu wem? BF: Wir sollte sie nach Sariimada bringen. R: Was ist Sariimada? BF: Es ist ein großer Markt. Dieser liegt in Afgooye. R: Wem sollten Sie diese Sachen übergeben? BF: Er hat gesagt, wenn wir dort ankommen, müssten wir ihn anrufen und er werde jemanden zu uns schicken. Diese Person werde die Sachen übernehmen. R: Wen sollten Sie anrufen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Haben Sie vorher, bevor Sie diese Sachen transportiert haben, etwas für die Al-Shabaab gemacht? Dinge aufbewahrt oder transportiert? BF: Nein, außer, dass sie Steuern verlangt haben und uns bedroht haben. R: Wieso wurden Sie bedroht? BF: Sie haben uns bedroht, wenn wir nicht Steuergeld bezahlt haben, da es manchmal keinen Regen gab und wir nichts geerntet haben, war es schwierig, dass wir regelmäßig das Steuergeld bezahlen. R: Wie war Ihr Verhältnis zur Al-Shabaab? Wie war die Einstellung von Ihnen und Ihrem Vater der Al-Shaabab gegenüber? BF: Die Al-Shabaab ist nicht direkt zu mir gekommen, sie waren öfters bei meinem Vater auf seinem Feld. R: Das heißt, Ihr Vater hat die Al-Shabaab unterstützt? BF: Nein. R: Was wollte dann die Al-Shabaab von Ihrem Vater auf dem Feld? BF: Sie wollten das Steuergeld. Manchmal haben sie verlangt, dass er Tiere hergibt. R: Hat Ihr Vater Tiere an die Al-Shabaab gegeben? BF: Er ist gezwungen. Ja, er musste das machen. R: Hat die Al-Shabaab gewusst, dass Sie und Ihr Vater keine Anhänger der Al-Shabaab sind? BF: Was meinen Sie damit? R wiederholt die Frage. BF: Ja. Die Al-Shabaab hat das gewusst. Der Al-Shabaab war das egal. Sie haben uns gezwungen, das Steuergeld zu bezahlen. R: Wenn die Al-Shabaab gewusst hat, dass Sie keine Anhänger der Al-Shabaab sind, warum mussten Sie dann so gefährliche Dinge transportieren? Das ist unlogisch. BF: Die Al-Shabaab ist mächtig. Man muss machen, was sie verlangen. Niemand kann sich gegen die Al-Shabaab wehren. Sie töten unschuldige Menschen. R: Können Sie sagen, wo Sie die Soldaten mit dem Auto und den gefährlichen Dingen genau angetroffen haben? BF: An einem Checkpoint. Dieser lag zwischen Afgooye und Qoryooley. R: Wo genau war dieser Checkpoint. Bitte beschreiben Sie diesen näher. BF: Es lag Richtung Afgooye. R: Wie viele Soldaten haben Sie dort angetroffen an diesem Checkpoint? BF: Sie waren viele. R: Haben die Soldaten nun diese gefährlichen Dinge Ihnen abgenommen? BF: Ja. R: Was haben die Soldaten dann mit Ihnen gemacht? BF: Die Soldaten haben meinen Vater gekannt, weil er immer an diesen Checkpoints vorbeigefahren ist. Sie haben ihm gefragt, wem diese Sachen gehören und er erzählte die Wahrheit. R wiederholt die Frage. BF: Sie haben die Sachen weggenommen und uns gesagt, dass wir weiterfahren dürfen. R: Wohin sind Sie dann mit Ihrem Vater gefahren? BF: Wir sind nach Afgooye gefahren. R: Was haben Sie dann mit Ihrem Vater in Afgooye gemacht? BF: Der Al-Shabaab-Mann hat uns angerufen und gesagt, dass er weiß, dass wir seine Sachen an die Soldaten übergeben haben. Er hat uns bedroht. R: Wie konnte Sie dieser Al-Shabaab-Mann telefonisch erreichen? BF: Was meinen Sie damit? R: Sie werden in Afgooye angerufen. Wie konnte das geschehen? BF: Mein Vater hatte ein Handy. R: Woher hat dieser Al-Shabaab-Mann die Handy-Nummer Ihres Vaters gewusst? BF: Da mein Vater in Afgooye sehr bekannt gewesen ist und dort sein Gemüse verkauft hat, kannte ihn jeder. R: Wieso sind Sie von der Al-Shabaab bedroht worden, wenn Ihnen die Soldaten die Sachen abgenommen haben? Dafür tragen Sie keine Schuld. BF: Sie haben uns beschuldigt, dass wir absichtlich die Sachen an die Regierung übergeben haben. Ab diesem Zeitpunkt waren wir nicht mehr sicher. Wir waren in Gefahr und wir mussten weggehen. R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie in Afgooye waren und den Anruf des Al-Shabaab-Mannes bekamen? BF: Ich und mein Vater sind zuerst nach Shalanbood gegangen. Danach sind wir weiter nach Mogadischu gegangen. R: Das heißt, Sie sind von Afgooye mit Ihrem Vater nicht mehr nach Hause gefahren? BF: Nein. R: Haben Sie Ihre Mutter kontaktiert, was passiert ist? BF: Meinen Sie jetzt oder damals? R: Damals. BF: Als wir nach Mogadischu gingen, haben wir meine Mutter kontaktiert. Sie hat uns erzählt, dass die Al-Shabaab nach mir und meinem Vater gesucht hat. R: War die Al-Shabaab bei Ihnen zu Hause und hat Sie gesucht? BF: Ja. Sie waren bei meiner Mutter. R: Wie oft haben Sie mit Ihrer Mutter telefoniert, als Sie in Mogadischu aufhältig waren? BF: Wir haben mit unserer Mutter ca. 3x telefoniert. Sie hatte Angst und wollte sie nicht, dass wir anrufen. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu geblieben? BF: Es war mir lieber, dass ich in Mogadischu bleibe. Ich wollte mir dort ein Leben aufbauen, aber das war nicht möglich. Ich bin verfolgt worden. R: Wer hat Sie verfolgt? BF: Die Al-Shabaab-Männer. Sie haben uns beschuldigt und gesagt, da wir ihre Sachen an die Regierung übergeben haben, sind wir schuldig. R: Woher wissen Sie, dass die Al-Shabaab-Männer Sie in Mogadischu verfolgt haben? BF: Weil sie meinen Vater angerufen haben und gesagt haben, dass sie wissen, dass wir in Mogadischu aufhältig sind. Sie sagten, dass sie uns Geld schicken werden, damit wir unser Leichentuch kaufen. R: Das heißt, persönlich haben Sie die Al-Shabaab-Männer in Mogadischu nicht angetroffen? BF: Als ich in Mogadischu war, bin ich nur 1x von der Al-Shabaab angegriffen worden. Ein Mann hat nach meinem Namen gerufen. Ich drehte mich um und wollte schauen, wer nach mir gerufen hat. Plötzlich bin ich angeschossen worden. R: Wo haben Sie sich befunden, als Sie angeschossen wurden? BF: Ich war nicht weit weg, wo ich wohnte. R: Haben Sie den Mann gekannt, der auf Sie geschossen hat? BF: Nein. Ich habe sein Gesicht auch nicht gesehen. R: Dann wissen Sie gar nicht, ob dieser Mann der Al-Shabaab zugehörig war bzw. ist. BF: Sie waren die Al-Shabaab, weil sie uns vorher angerufen und bedroht haben. R: War das 1 Mann, der auf Sie geschossen hat, oder waren da mehrere Männer? BF: Nur 1 Mann. R: Sind Sie dann in das Spital gebracht worden, weil Sie angeschossen wurden? BF: Ja. R: Wer hat Sie in das Spital gebracht? BF: Mein Vater und sein Freund. R: Woher wusste Ihr Vater und dessen Freund, dass Sie angeschossen wurden? BF: Weil ich nicht weit weg von zu Hause war. R: Wie wurden Sie in das Spital gebracht? BF: Mit einem Auto bin ich dorthin gebracht worden. R: Wem hat dieses Auto gehört? BF: Dem Freund meines Vaters. R: Wie lange waren Sie im Spital aufhältig? BF: Ungefähr 2-3 Wochen. R: Wurden Sie im Spital operiert? BF: Nein. Ich bin nicht operiert worden. R: Wieso waren Sie dann 2-3 Wochen im Spital? BF: Weil ich nicht schnell geheilt wurde und meine Narben behandelt werden mussten. Aber ich bin genäht worden. R: Wo wurden Sie genau verletzt? BF: Am Oberschenkel. R: Hatten Sie einen Durchschuss, weil Sie genäht wurden? BF: Die Munition ist in mehrere Teile zerfallen. 5 Teile sind in mich eingedrungen. R: Wieso hat man diese Teile nicht aus Ihrem Oberschenkel herausgenommen? BF: Der Arzt hat gesagt, dass es gefährlich sei, falls er das herausnimmt. Es könnte sein, dass ich nicht mehr normal gehen kann. Er hat uns Beispiele genannt und gesagt, dass es Menschen gibt, die eine Kugel in der Brust haben und dass sie immer noch leben und kein Problem damit haben. R: Wenn Sie genäht wurden, wieso waren Sie 2-3 Wochen im Spital? BF: Sie wollten es beobachten. R: Wann genau sind Sie aus dem Spital entlassen worden? BF: Ende März. R: In welchem Jahr? BF:
- R: Hatte Ihr Vater die gleiche Handy-Nummer in Mogadischu, wie in seinem Heimatort und in Afgooye? BF: Ja. R: Wieso hat Ihr Vater nicht eine andere Handy-Nummer in Mogadischu erlangt? BF: Das weiß ich nicht, aber er hat seine Handy-Nummer weiter benutzt. Ich glaube, dass seine Nummer für ihn wichtig gewesen ist, weil er seine Kunden und seine Mitarbeiter über diese Nummer kontaktiert hat. R: Wie viele Mitarbeiter hatte Ihr Vater? BF: Ich meinte nur seine Kunden, er hatte keine Mitarbeiter. R: Haben diese Soldaten an diesem Checkpoint, Ihren Nachbarn, der Al-Shabaab-Mitglied ist, aufgesucht und zwar jenen Nachbar, der Ihnen und Ihrem Vater aufgetragen hat, die Sachen nach Afgooye zu bringen. BF: Nein. Das ist unmöglich. R: Wieso ist das unmöglich? BF: Weil diese Gegend eine Al-Shabaab-Gegend ist und die Al-Shabaab bewaffnet ist. R: Haben Sie diesen Al-Shabaab-Mann gekannt, der Ihren Vater in Mogadischu angerufen hat? BF: Nein. R: Wurden Sie persönlich von der Al-Shabaab angerufen? BF: Nein. R: Wie lange waren Sie nach dem Krankenhausaufenthalt noch in Mogadischu aufhältig? BF: Noch zweieinhalb Wochen. Währenddessen hat der Schlepper meine Reise organisiert. R: Wie viel hat die Reise gekostet, um in die Türkei zu fliegen und dann weiter nach Österreich zu reisen? BF: 5.000 Dollar. R: Das heißt, dieser Nachbar, der Al-Shabaab-Mitglied ist und der Sie und Ihren Vater aufgefordert hat, die Sachen nach Afgooye zu transportieren, wurde nicht von der Polizei oder von Soldaten aufgesucht? BF: Die Soldaten haben uns gefragt, woher wir diese Sachen haben. Wir haben gesagt, dass uns die Al-Shabaab gezwungen hat, diese Sachen zu transportieren. Wir haben den Namen unseres Nachbarn angegeben, aber ich glaube, dass sie ihn nicht aufgesucht haben. Diese Sachen sind nicht neu. Die Soldaten haben nur die Waffen weggenommen, aber nicht nach der Al-Shabaab oder nach diesem Mann, also dem Nachbarn, gesucht. Die Al-Shabaab sind sehr mächtig und sie sind bewaffnet. Deswegen können die Soldaten nichts dagegen machen. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich glaube, dass sie mich töten werden. R: Wer soll Sie töten? BF: Die Al-Shabaab. R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten, könnten Sie auch in Mogadischu leben? BF: Ja, ich könnte dort leben, eine Arbeit finden und mein Leben dort aufbauen. R: Wo leben Ihre Großeltern? BF: Sie sind verstorben. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Gabooye. R: Können Sie den Sub-Clan nennen? BF: Madhiiban. R: Wann haben Sie das letzte Mal Ihren Vater gesehen? BF: April
- R: Wo haben Sie das letzte Mal Ihren Vater gesehen? BF: In Mogadischu. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihrem Vater telefoniert? BF: Das war, bevor ich Mogadischu verlassen habe. R: Danach haben Sie nie mehr mit Ihrem Vater telefoniert? BF: Ja. R: Was haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu gemacht? BF: Der Freund meines Vaters hatte ein Geschäft und ich habe dort als Verkäufer gearbeitet. R: Was haben Sie verkauft? BF: Es war ein Lebensmittelgeschäft. Dort habe ich zum Beispiel Reis, Zigaretten, Öl, Zucker, Getränke, verkauft. R: Wo hat sich dieses Lebensmittelgeschäft befunden? BF: In Mogadischu, in Benadiir. R: Als Sie angeschossen wurden, wo haben Sie sich genau befunden? Können Sie sich erinnern? BF: Ich war nicht weit weg von zu Hause. Ich wollte gerade nach Hause gehen, ich war um die Ecke. R: Wo haben Sie sich vorher befunden, um nach Hause zu gehen? BF: Im Geschäft. Ich war gerade mit meiner Arbeit fertig und ich wollte nach Hause gehen. R: Mit welcher Waffe wurden Sie angeschossen? Wissen Sie das? BF: Ich vermute, dass es eine Pistole gewesen ist. R: Haben Sie diese Pistole gesehen? BF: Ja. R: Wieso heißt es dann, Sie vermuten es? BF: Ich habe gemeint, dass ich das gesehen habe. R: Haben Sie das nicht der Polizei gemeldet, dass Sie angeschossen wurden? BF: Ich habe Anzeige gemacht, niemand hat etwas dagegen gemacht. R: Wann haben Sie die Anzeige gemacht? BF: Zur selben Zeit, als ich die Verletzung erlitten habe. R: Wie haben Sie die Anzeige gemacht? Können Sie das näher erzählen? BF: Wir waren bei der Polizeistation und haben Anzeige gemacht. Ich habe der Polizei erzählt, was passiert ist. R: Was hat die Polizei gesagt? BF: Sie sagten, dass sie nach dem Täter suchen werden und dass sie mich informieren werden, falls sie ihn finden. R: Sind Sie und Ihr Vater mit dem Laster Ihres Vaters nach Afgooye gefahren? BF: Ja. R: Haben Sie schon eine Deutschprüfung gemacht? Haben Sie ein Deutschzertifikat? BF: Ja. Ich habe eine Probeprüfung gemacht, aber ich habe noch keine normale Prüfung abgelegt, weil ich 7x nicht anwesend war. R: Wieso waren Sie nicht anwesend? BF: Weil ich immer wieder krank wurde und Termine hatte, aber ich kann die deutsche Sprache verstehen, ein bisschen sprechen und auch lesen. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wie bei Ihnen ein typischer Tag aussieht? Die Dolmetscherin übersetzt in die somalische Sprache. R: Wieso haben Sie jetzt diese Frage nicht auf Deutsch verstanden? Wieso musste Ihnen diese Frage auf Somalisch übersetzt werden? BF: Mein Name ist XXXX .BF: Mein Name ist römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Noch einmal bitte (auf Deutsch). R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Bitte kannst du sprechen bisschen? R wiederholt die Frage. BF antwortet auf Somalisch. BF (auf Somalisch): Ich kann die deutsche Sprache ein bisschen sprechen, aber jetzt bin ich aufgeregt und es ist ein Durcheinander. R: Was meinen Sie mit: „Es ist ein Durcheinander“? BF: Sie sprechen eine sehr schwierige Sprache. Ich verstehe es nicht. Wenn ich mit anderen Menschen spreche, sprechen diese einfach und langsam. R: Wie schaut bei Ihnen der Tagesablauf aus? BF (auf Deutsch): Ich gehen meine Arbeit. Ich mache clean das Zimmer und Toilet und mit Zimmer, mit Sehr-Face, Wasser, Toilet-Paper. Ich machen mit Mup the Floor. Dann SAT 11 schauen, ich habe Pause 30 Minut. Dann gehe ich Arbeit. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Somalisch): Ich lese etwas, wenn ich frei bin, oder ich mache Sport. Ich koche für mich. Ich wasche meine Wäsche. Ich schlafe. Danach gehe ich in meine Arbeit. R: Seit wann arbeiten Sie? BF: Seit
- August. R: Was haben Sie zuvor gemacht, haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe im Flüchtlingsheim, wo ich wohnte, mich als Dolmetscher betätigt. Wenn neue Arabischsprachige oder Somalisch-Sprachige kommen. R: Wo haben Sie Arabisch gelernt? BF: In der Schule habe ich die arabische Sprache gelernt. Als ich unterwegs war, habe ich arabische Leute getroffen. Ich konnte es üben. Es ist für mich leicht, dass ich schnell eine andere Sprache lerne. R: Haben Sie hier in Österreich Freunde? BF: Ja. R: Welche? BF: Somalische und arabische Leute. Manchmal österreichische Leute. In Salzburg gibt es ein großes Stadion, wo wir gemeinsam Fußball spielen. Am Wochenende gehe ich fort. R: Wieso waren Sie so betrunken und haben ein Motorrad kaputt gemacht? BF: Ich war sehr betrunken. Ich glaube nicht, dass ich das absichtlich gemacht habe. Es könnte sein, dass ich hingefallen bin und mich auf das Motorrad gestützt habe. Ich war sehr gestresst, ich hatte nichts zu tun. Es ist mir wichtig, wenn ich eine Beschäftigung habe. Jetzt habe ich aufgehört und ich möchte arbeiten. R: Wie lange hat Ihre Reise von Somalia bis nach Österreich gedauert? BF: Ca. 1 Jahr. R: Wo haben Sie sich am Längsten außerhalb Ihres Heimatlandes aufgehalten? BF: Ich war in Serbien. Dort war ich 4 Monate aufhältig. R: Woher hatten Sie das viele Geld, um Somalia verlassen zu können? BF: Meine Tante, die in Dubai lebt, hat mir das Geld geschickt. R: Wohin hat Ihnen die Tante das Geld geschickt? BF: Sie hat mir nicht direkt das Geld geschickt, sondern sie hat das Geld zum Schlepper und zu meinem Vater geschickt. Ich weiß auch nicht, wie meine Reise organisiert worden ist. [ … ] R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Warum hatten Sie nach dem letzten Kontakt mit Ihrer Mutter in der Türkei keinen weiteren Kontakt mehr? BF: Ich weiß es nicht, wie ich meine Mutter kontaktiere. Ich habe sie über den Schlepper kontaktiert. Dieser Kontakt ist abgebrochen. Deshalb kann ich meine Mutter nicht kontaktieren. BFV: Waren die Felder, die Ihr Vater bewirtschaftet hatte, gepachtet? BF: Ja. BFV: Wissen Sie, was aus diesen Feldern wurde? BF: Meine Mutter hat das übernommen und sie bewirtschaftet diese weiter. BFV: Wie viele Tiere hatte Ihr Vater ungefähr? BF: Über
- BFV: Warum hatten Sie nach April 2021 keinen weiteren Kontakt mehr mit Ihrem Vater? BF: Ich bin geflüchtet und er ist auch geflüchtet. Er hat sein Leben gesucht und ich meines. Deswegen haben wir keinen Kontakt mehr. BFV: Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass Ihr Vater bei der Polizei war, um eine Anzeige zu machen und Sie damals im Krankenhaus waren. Heute sagten Sie, dass Sie selbst bei der Polizei gewesen wären. Können Sie das aufklären? BF: Ich war dabei, als mein Vater die Anzeige bei der Polizei gemacht hat. Ich habe nicht gesprochen, weil ich Schmerzen hatte, aber ich war dabei. Das war, bevor mich mein Vater in das Spital gebracht hat. BFV: Zur Integration: Sie haben heute Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Sie als Reinigungskraft tätig sind. Wo konkret arbeiten Sie derzeit und gefällt Ihnen die Arbeit dort? BF: Ich arbeite beim XXXX . BF: Ich arbeite beim römisch 40 . R: Gefällt es Ihnen dort? BF: Die Arbeit gefällt mir. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Somalia, vom 08.01.2024 o) Landkarte o) Auszug, FEWS NET, Somalia Acute Food Insecurity, Stand: Juni bis September 2024 R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Ich möchte nur sagen, dass die Al-Shabaab in meinem Heimatland Probleme macht und dass sie teilweise regieren und die Regierung teilweise regiert. R an BFV: Wollen Sie dazu etwas angeben? BFV: Ich verweise auf die Ausführungen im EUAA-Bericht „targeting profiles“, aus 2021, auf die Ausführungen über Angehörige des Clans des BF, nämlich der Gabooye. Daraus ergibt sich, dass Angehörige der Gabooye gesellschaftlich schlechter gestellt sind und Diskriminierungen wahrscheinlich sind. Darüber hinaus verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerde. [ … ]“
- Am 24.01.2025 teilte die ÖGK nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen mit, dass der BF am 12.08.2024 zur Sozialversicherung gemeldet worden sei, am 13.08.2024 die Anmeldung jedoch storniert worden sei. Die ÖGK teilte weiters insbesondere mit, dass laut Auskunft der Lohnverrechnung der Dienstgeberin der BF über keine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe, weshalb dieser nicht arbeiten habe dürfen und sei somit die Anmeldung zu stornieren gewesen; der BF sei nie für die Dienstgeberin tätig geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger Somalias. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Seine Volksgruppenzugehörigkeit (Clanzugehörigkeit) kann nicht festgestellt werden. Seine Muttersprache ist Somali, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Des Weiteren verfügt er nach eigenen Angaben insbesondere über Kenntnisse in Arabisch und Englisch. Er ist ledig und kinderlos. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus der Stadt Qoryooley in der Region Lower Shabelle, wo er zuletzt im Familienverband lebte. An Familienangehörigen verfügt er insbesondere über seine Eltern, über einen Bruder und zumindest über eine Schwester. Des Weiteren verfügt er zumindest über eine (verheiratete) Tante. Der BF hat in seiner Heimat zwölf Jahre die Schule besucht und Arbeitserfahrungen (insbesondere etwa Durchführung von Liefer- und Transportdiensten) gesammelt. Der BF hat seinen Angaben nach Somalia im Jahr 2021 mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen. In der Türkei hielt er sich nach eigenen Angaben ca. einen Monat auf und reiste weiter nach Griechenland, wo er sich nach eigenen Angaben ca. zwei Monate aufhielt. Dort stellte er keinen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste er über Serbien (Aufenthalt ca. vier Monate) sowie Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 02.03.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Zum Fluchtvorbringen sowie einer möglichen Rückkehr des BF nach Somalia: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Dem BF ist eine Rückkehr nach Somalia möglich und zumutbar. Der BF ist jung, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat in Somalia die Schule besucht und in seiner Heimat bereits Arbeitserfahrungen gesammelt. Bei dem BF handelt es sich um einen anpassungsfähigen, flexiblen sowie mobilen Mann. Er spricht Somalisch als Muttersprache. Des Weiteren verfügt er auch über Kenntnisse in Arabisch und Englisch. Da der BF in Somalia aufgewachsen ist (sowie gelebt und gearbeitet hat), ist er mit den dortigen Gepflogenheiten/Gebräuchen bestens vertraut. Der BF kann in seiner Heimat selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Der BF kann bei seiner Rückkehr selbstständig grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF ist es des Weiteren möglich und zumutbar, sich bei einer Rückkehr nach Somalia insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu anzusiedeln, und dort nach (allfälligen) anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF hielt sich vor seiner Ausreise bereits (für zumindest einen Monat) in Mogadischu (bei einem Freund seines Vaters) auf und hat dort nach eigenen Angaben auch bereits gearbeitet. Überdies leben nach wie vor Familienangehörige des BF in seiner Heimat: So lebt nach wie vor seine Mutter mit den Geschwistern des BF in Qoryooley. Seine Mutter hat nach Angaben des BF die Landwirtschaft sowie Vieh, wodurch sie den Lebensunterhalt bestreitet. Nicht festgestellt werden konnte, dass sein Vater Somalia verlassen hat. Des Weiteren verfügt er über eine (verheiratete) Tante, welche in Dubai lebt und arbeitet. Der BF kann zumindest anfänglich insbesondere von seinen Angehörigen unterstützt werden. Zudem kann der BF Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er läuft nicht in Gefahr, in ein Lager für Binnenvertriebene gehen zu müssen. 1.
- Zum (Privat)Leben des BF in Österreich Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörige. Er knüpfte soziale Kontakte, hat jedoch keine engen, sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verrichtete im Bundesgebiet für einige Wochen gemeinnützige Tätigkeiten für Asylwerbende (etwa Mithilfe bei Pflegearbeiten im Gartenamt, im Rahmen von Schulen- und Kinderbetreuungseinrichtungen). Des Weiteren war er für einige Tage im Bereich Küche im Rahmen der Grundversorgung tätig. Er besuchte nach eigenen Angaben Deutschkurse. Er verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung und lebt in einem Quartier im Rahmen der Grundversorgung. Nicht festgestellt werden konnte, dass er im Bundesgebiet einer legalen Arbeit nachgeht. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf. Ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB (Beschädigung eines Motorrades am 28.09.2023 im Bundesgebiet) wurde am 22.02.2024 gemäß §§ 198, 199, § 204 Abs. 5 StPO diversionell eingestellt. Der BF verpflichtete sich, eine Schadenssumme in der Höhe von 1.300 Euro, monatlich 20 Euro, zu bezahlen.Ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen des Vorwurfes der Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB (Beschädigung eines Motorrades am 28.09.2023 im Bundesgebiet) wurde am 22.02.2024 gemäß Paragraphen 198, 199,, Paragraph 204, Absatz 5, StPO diversionell eingestellt. Der BF verpflichtete sich, eine Schadenssumme in der Höhe von 1.300 Euro, monatlich 20 Euro, zu bezahlen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_April_2023%29%2C_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich]; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (28.7.2023): Situation Update; July 2023; Somalia: Political Crisis Deepens Amid Transition to Direct Elections, https://acleddata.com/2023/07/28/somalia-situation-update-july-2023-electoral-crisis-deepens-as-somalia-transitions-to-direct-elections/, Zugriff 26.9.2023; AQ13 - Anonyme Quelle 13 (6.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ14 - Anonyme Quelle 14 (8.2023): Bei der Quelle handelt es sich um einen analytischen Newsletter; AQ21 - Anonyme Quelle 21 (11.2023): Expertengespräche; BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (1.12.2023): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail; BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source X (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; DIPL-X/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Diplomatic Source römisch zehn (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; FH - Freedom House
(2023a): Freedom in the World 2023 - Somalia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2094399.html, Zugriff 6.10.2023; FP/Ainte/Mahmood - Foreign Policy (Herausgeber), Omar S. Mahmood (Autor), Abdihakim Ainte (Autor) (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan?, https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023; HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (1.11.2021): The Dangers of rigged indirect Elections in Somalia, https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/11/Election-Brief-English-Nov-24-2021.pdf, Zugriff 6.10.2023; IO-D/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Internationale Organisation D (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Researcher/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Researcher (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Rollins/HIR - Kay Rollins (Autor), Harvard International Review (Herausgeber) (27.3.2023): No Justice, No Peace: Al-Shabaab's Court System, https://hir.harvard.edu/no-justice-no-peace-al-shabaabs-court-system/, Zugriff 29.6.2023; SIDRA/Salim - Salim Said Salim (Autor), Somali Institute for Development Research and Analysis (Herausgeber) (1.12.2022): Somalia’s Intergovernmental Relations between the Constitutional Theory and Political Practice, Policy Analysis, https://sidrainstitute.org/wp-content/uploads/2022/12/Policy-Analysis.pdf, Zugriff 6.10.2023; STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia; Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, https://www.ecoi.net/en/file/local/1406268/5209_1502195321_ffm-report-somalia-sicherheitslage-onlineversion-2017-08-ke.pdf, Zugriff 6.10.2023; Sahan/Awad - Ahmed Awad (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.8.2023): What Somalia needs is Strong Institutions, in: The Somali Wire Issue No. 584, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bacon/Guiditta - Tricia Bacon (Autor), Maria Guiditta (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.8.2023): Estimating Al-Shabaab’s Size, in: The Somali Wire Issue No. 575, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/Bryden - Matt Bryden (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.2.2021): Ku Qabso ku Qadi Mayside, in: The Somali Wire Issue No. 78, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Sahan (Autor), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (22.9.2023): Competing electoral timelines, in: The Somali Wire Issue No. 595, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.8.2023): The Spectre of Corruption, in: The Somali Wire Issue No. 580, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (7.7.2023): Somalia’s political discord, in: The Somali Wire Issue No. 562, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (16.6.2023): NCC proposals: Contradictory and Controversial, in: The Somali Wire Issue No. 554, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (9.6.2023): 2024 one-person one-vote elections in Somalia: A pipe dream? in: The Somali Wire Issue No. 551, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.6.2023): The nation state in Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 549, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (5.9.2022): Somaliland’s embattled democracy, in: The Somali Wire Issue No. 447, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (18.7.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 421, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.6.2022): The counter-reform will not be televised, in: The Somali Wire Issue No. 414, per e-Mail 29.6.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: If you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (17.6.2022): Some policy advice for Somalia's new president: römisch eins f you build it, they will come, in: The Somali Wire Issue No. 407, per e-Mail 4.7.2022 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (28.3.2022): The Somali government’s culture of corruption – a clear and present danger, in: The Somali Wire Issue No. 358, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa, https://www.ecoi.net/en/file/local/2065866/61c97bea4.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (15.6.2023): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2023/443], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094041/N2316278.pdf, Zugriff 2.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (1.9.2022a): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/665], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078696/N2257941.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - United Nations Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://www.ecoi.net/en/file/local/2073538/N2233663.pdf, Zugriff 6.10.2023; UNSC - Uni