Obsah (21)
§ 56§ 10§§ 58§ 28Art. 133§ 52§ 46§ 55§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 12§ 54§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW152 2281078-1 Spruch, W152 2281078-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 56Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 56, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 idgF und § 52 Abs. 3 FPG idgF iVm § 9 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§§ 58Abs. 2, 54 Abs. 1 Z 1 und 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF und Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird
Paragraphen 58, Absatz 2, 54, Absatz eins, Ziffer eins, und 55 Absatz eins, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, IntG idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. IV. Die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides werden
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG idgF ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wurde erstmalig eine von 25.08.2014 bis 24.08.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung als „Studierende“ erteilt. Sie reiste – nach ihren Angaben – im September 2014 ins Bundesgebiet ein, wo sie seit 17.09.2014 durchgehend gemeldet ist. Die letzte Aufenthaltsbewilligung (Verlängerung) als „Studierende“ war von 17.04.2022 bis 17.04.2023 gültig. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 09.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005. Die Beschwerdeführerin stellte in weiterer Folge am 09.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle XXXX , wies schließlich mit Bescheid vom 21.09.2023, Zahl: 1025850001-230896530, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Weiters wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
§ 46FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III).
Schließlich wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle römisch 40 , wies schließlich mit Bescheid vom 21.09.2023, Zahl: 1025850001-230896530, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Schließlich wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Gegen den zuletzt genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. , Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, lebt nunmehr seit September 2014 – sie weist seit 17.09.2014 lückenlose Meldungen in Österreich auf – mit einer (bloß) vierwöchigen Unterbrechung, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufhielt, im Bundesgebiet. Sie verfügte bis 17.04.2023 über Aufenthaltsbewilligungen als „Studierende“. Am 09.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005. Die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, lebt nunmehr seit September 2014 – sie weist seit 17.09.2014 lückenlose Meldungen in Österreich auf – mit einer (bloß) vierwöchigen Unterbrechung, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufhielt, im Bundesgebiet. Sie verfügte bis 17.04.2023 über Aufenthaltsbewilligungen als „Studierende“. Am 09.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Die Beschwerdeführerin lebt mit XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, der über eine gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und (ebenfalls) bereits seit 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, in Österreich in einer Lebensgemeinschaft, wobei keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinbeziehung erkennbar sind; vielmehr liegt eine innige Beziehung vor, die bereits mehr als ein Jahrzehnt währt. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt in XXXX , wo sie auch seit 31.05.2023 gemeldet ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind Mieter der an der zuletzt genannten Adresse befindlichen Wohnung, die 54,91 m² Nutzfläche aufweist. Ihr Lebensgefährte arbeitet bei der XXXX , als Informatiker und bringt monatlich € 4.338,00, -- brutto ins Verdienen, wodurch (bereits derzeit) die Existenz der Beschwerdeführerin gesichert ist. Die Beschwerdeführerin lebt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, der über eine gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt und (ebenfalls) bereits seit 2014 im Bundesgebiet aufhältig ist, in Österreich in einer Lebensgemeinschaft, wobei keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinbeziehung erkennbar sind; vielmehr liegt eine innige Beziehung vor, die bereits mehr als ein Jahrzehnt währt. Die Beschwerdeführerin lebt nunmehr mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 , wo sie auch seit 31.05.2023 gemeldet ist. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind Mieter der an der zuletzt genannten Adresse befindlichen Wohnung, die 54,91 m² Nutzfläche aufweist. Ihr Lebensgefährte arbeitet bei der römisch 40 , als Informatiker und bringt monatlich € 4.338,00, -- brutto ins Verdienen, wodurch (bereits derzeit) die Existenz der Beschwerdeführerin gesichert ist. Die Beschwerdeführerin weist aber auch eine enge Beziehung zu ihrer seit 2008 im Bundesgebiet lebenden Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, die einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet hat und über einen aufrechten Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ verfügt, auf. Die Mutter lebt seit 21.02.2011 in XXXX , wodurch gegenseitige Besuche erleichtert sind und auch vorgenommen werden. Daneben besteht auch telefonischer Kontakt und oftmaliger Austausch mittels elektronischer Medien. Die Beschwerdeführerin war aber auch in die Betreuung der Tochter, die der Ehe der Mutter in Österreich entsprang, eingebunden, weshalb auch zu dieser eine enge Beziehung besteht.Die Beschwerdeführerin weist aber auch eine enge Beziehung zu ihrer seit 2008 im Bundesgebiet lebenden Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, die einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet hat und über einen aufrechten Aufenthaltstitel als „Familienangehörige“ verfügt, auf. Die Mutter lebt seit 21.02.2011 in römisch 40 , wodurch gegenseitige Besuche erleichtert sind und auch vorgenommen werden. Daneben besteht auch telefonischer Kontakt und oftmaliger Austausch mittels elektronischer Medien. Die Beschwerdeführerin war aber auch in die Betreuung der Tochter, die der Ehe der Mutter in Österreich entsprang, eingebunden, weshalb auch zu dieser eine enge Beziehung besteht. Die Beschwerdeführerin erwarb bereits am 19.01.2016 das ÖSD Zertifikat B2 mit dem Kalkül „gut bestanden“ (Prüfung am 16.01.2016). Weiters bestand die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 04.05.2023, wobei sie die Module „Hören/Lesen“ und „Werte- und Orientierungswissen“ jeweils mit der Höchstpunktezahl von 45 Punkten und das Modul „Sprechen“ mit 97 von maximal 100 erreichbaren Punkten absolvierte. Im Rahmen der vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin auch ihre Sprachkenntnisse unter Beweis, wobei für ihre Einvernahme keine Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin erforderlich und die Kommunikation mit ihr völlig problemlos war. Die Beschwerdeführerin hat zwar nunmehr ihr Bachelorstudium Informatik an der XXXX Universität in XXXX abgebrochen, wobei jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie dieses Studium nicht nur zum Schein inskribierte, sondern dass sehr wohl der Wille, Prüfungen abzulegen, bestand. So konnte die Beschwerdeführerin (immerhin) über 20 Prüfungen (positiv) ablegen, wobei auch mehrere Beurteilungen mit „sehr gut“ und „gut“ vorliegen.Die Beschwerdeführerin hat zwar nunmehr ihr Bachelorstudium Informatik an der römisch 40 Universität in römisch 40 abgebrochen, wobei jedoch jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass sie dieses Studium nicht nur zum Schein inskribierte, sondern dass sehr wohl der Wille, Prüfungen abzulegen, bestand. So konnte die Beschwerdeführerin (immerhin) über 20 Prüfungen (positiv) ablegen, wobei auch mehrere Beurteilungen mit „sehr gut“ und „gut“ vorliegen. Schließlich übte die Beschwerdeführerin zuletzt von 01.01.2023 bis 17.04.2023 eine Beschäftigung als Angestellte bei der XXXX aus. Vorher wurden von ihr bereits zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse als Angestellte bzw. Arbeiterin eingegangen. Weiters liegt ein Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, der zwischen XXXX betreffend das Lokal XXXX in XXXX , und der Beschwerdeführerin am 27.04.2023 abgeschlossen wurde, wobei dieser eine monatliche Entlohnung (160 Stunden/Monat) von € 1.800,-- brutto für die Tätigkeit als Kellnerin vorsieht. Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 bestätigte XXXX das Jobangebot nunmehr im Hinblick auf das Café XXXX , was ihre (zukünftige) Selbsterhaltungsfähigkeit erwarten lässt.Schließlich übte die Beschwerdeführerin zuletzt von 01.01.2023 bis 17.04.2023 eine Beschäftigung als Angestellte bei der römisch 40 aus. Vorher wurden von ihr bereits zahlreiche Beschäftigungsverhältnisse als Angestellte bzw. Arbeiterin eingegangen. Weiters liegt ein Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung vor, der zwischen römisch 40 betreffend das Lokal römisch 40 in römisch 40 , und der Beschwerdeführerin am 27.04.2023 abgeschlossen wurde, wobei dieser eine monatliche Entlohnung (160 Stunden/Monat) von € 1.800,-- brutto für die Tätigkeit als Kellnerin vorsieht. Mit Schriftsatz vom 24.01.2025 bestätigte römisch 40 das Jobangebot nunmehr im Hinblick auf das Café römisch 40 , was ihre (zukünftige) Selbsterhaltungsfähigkeit erwarten lässt. Die Beschwerdeführerin verfügt (derzeit) über keinerlei Krankenversicherungsschutz. Die Beschwerdeführerin hat auch einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich gewonnen, der auch aus Österreichern besteht. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.01.
- Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus ihrem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (vor dem Bundesamt auch im Original vorgelegten) mongolischen Reisepass der Beschwerdeführerin vom 16.03.2021, und einer (ebenfalls vor dem Bundesamt im Original vorgelegten) mongolischen Geburtsurkunde einschließlich Übersetzung, ihrem in der Verhandlung im Original vorgelegten und am 11.03.2021 ausgestellten mongolischen Personalausweis („Citizen Identity Card of Mongolia“), der im Rahmen der Verhandlung am 24.01.2025 vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, dessen Aussage auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Scheinbeziehung ergab, wobei vielmehr eine innige Beziehung, die bereits mehr als ein Jahrzehnt währt, vorliegt, weiters der im selben Rahmen vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines am 19.01.2016 für die Beschwerdeführerin ausgestellten ÖSD Zertifikates B2 mit dem Kalkül „gut bestanden und einem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 26.06.2023 (Prüfung am 04.05.2023), einer Bestätigung des Studienerfolges hinsichtlich des Bachelorstudiums Informatik, die von der XXXX Universität XXXX am 23.10.2022 erstellt wurde, einem in Kopie vorliegenden Arbeitsvertrag einschließlich der Bestätigung dieses Jobangebotes, einer Kopie eines Hauptmietvertrages vom 26.05.2023 betreffend das Mietobjekt in XXXX , Ausdrucken im Rahmen des Auskunftsverfahrens bzgl. Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebensgefährten (AJ-WEB) und der Einsichtnahme in das Strafregister (SA) bezüglich der Beschwerdeführerin und den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und Fremdenregister bezüglich der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer Mutter. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus ihrem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, dem (vor dem Bundesamt auch im Original vorgelegten) mongolischen Reisepass der Beschwerdeführerin vom 16.03.2021, und einer (ebenfalls vor dem Bundesamt im Original vorgelegten) mongolischen Geburtsurkunde einschließlich Übersetzung, ihrem in der Verhandlung im Original vorgelegten und am 11.03.2021 ausgestellten mongolischen Personalausweis („Citizen Identity Card of Mongolia“), der im Rahmen der Verhandlung am 24.01.2025 vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme ihres Lebensgefährten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, dessen Aussage auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Scheinbeziehung ergab, wobei vielmehr eine innige Beziehung, die bereits mehr als ein Jahrzehnt währt, vorliegt, weiters der im selben Rahmen vorgenommenen zeugenschaftlichen Einvernahme ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie eines am 19.01.2016 für die Beschwerdeführerin ausgestellten ÖSD Zertifikates B2 mit dem Kalkül „gut bestanden und einem Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 26.06.2023 (Prüfung am 04.05.2023), einer Bestätigung des Studienerfolges hinsichtlich des Bachelorstudiums Informatik, die von der römisch 40 Universität römisch 40 am 23.10.2022 erstellt wurde, einem in Kopie vorliegenden Arbeitsvertrag einschließlich der Bestätigung dieses Jobangebotes, einer Kopie eines Hauptmietvertrages vom 26.05.2023 betreffend das Mietobjekt in römisch 40 , Ausdrucken im Rahmen des Auskunftsverfahrens bzgl. Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebensgefährten (AJ-WEB) und der Einsichtnahme in das Strafregister (SA) bezüglich der Beschwerdeführerin und den Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR) und Fremdenregister bezüglich der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer Mutter. Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A): I.)römisch eins.) § 56 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 56, AsylG 2005 idgF lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsParagraph 56,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
- zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
- davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von Ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von Ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“ § 60 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 60, AsylG 2005 idgF lautet: „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen § 60.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennParagraph 60,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
- der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
- der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
- dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
- im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
- im Falle der Paragraphen 56, und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“ Da die Beschwerdeführerin über keinerlei Krankenversicherungsschutz verfügt, scheitert ihr Antrag nach § 56 AsylG 2005 bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, weshalb daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. Da die Beschwerdeführerin über keinerlei Krankenversicherungsschutz verfügt, scheitert ihr Antrag nach Paragraph 56, AsylG 2005 bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, weshalb daher diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war. II.)römisch zwei.) § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet: „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. „Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
§ 52Abs. 3 FPG idg
F hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 Asyl
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 8 EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Z 31; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau.Artikel 8, EMRK macht zwischen ehelicher und nichtehelicher Familie keinen Unterschied (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx gg Belgien, Ziffer 31,; EGMR 27.10.1994, 18535/91, Kroon und andere gg die Niederlande). Familienleben ist jedoch nicht auf Beziehungen beschränkt, die auf einer Ehe beruhen (EGMR 26.05.1994, 16.969/90, Keegan vs Irland, EGMR 13.07.2000, 25.735/94, Elsholz gg Deutschland) und umfasst daher auch eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau. Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.02.2015, Ra 2015/22/0025; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in den die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 09.09.2014,, 2013/22/0247; VwGH 30.07.2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandaufenthalt des Fremden zugrunde (VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin nunmehr bereits seit September 2014 mit einer (bloß) vierwöchigen Unterbrechung in Österreich und somit seit mehr als zehn Jahren (nahezu) durchgehend im Bundesgebiet lebt, wobei sie während ihres Aufenthaltes (bis 17.04.2023) auch über Aufenthaltsbewilligungen verfügte, enge Beziehungen zu ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten und zu ihrer in Österreich lebenden Mutter pflegt, die Beschwerdeführerin bereits am 19.01.2016 das ÖSD Zertifikat B2 mit dem Kalkül „gut bestanden“ erwarb und die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 04.05.2023 bestand, wobei sie ihre deutschen Sprachkenntnisse auch im Rahmen der Verhandlung unter Beweis stellte und für ihre Einvernahme kein Dolmetscher/keine Dolmetscherin erforderlich war, mehr als zwanzig Prüfungen im Bachelorstudium Informatik in XXXX ablegte, eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen in Österreich aufweist und nunmehr über einen Arbeitsvertrag einschließlich dessen Bestätigung verfügt, wodurch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erwartet werden kann, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin – im gegenständlichen Fall kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit für ihre Integration überhaupt nicht genützt habe – insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der im gegenständlichen Fall hohen Intensität des Familienlebens somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.Da die strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin nunmehr bereits seit September 2014 mit einer (bloß) vierwöchigen Unterbrechung in Österreich und somit seit mehr als zehn Jahren (nahezu) durchgehend im Bundesgebiet lebt, wobei sie während ihres Aufenthaltes (bis 17.04.2023) auch über Aufenthaltsbewilligungen verfügte, enge Beziehungen zu ihrem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten und zu ihrer in Österreich lebenden Mutter pflegt, die Beschwerdeführerin bereits am 19.01.2016 das ÖSD Zertifikat B2 mit dem Kalkül „gut bestanden“ erwarb und die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 04.05.2023 bestand, wobei sie ihre deutschen Sprachkenntnisse auch im Rahmen der Verhandlung unter Beweis stellte und für ihre Einvernahme kein Dolmetscher/keine Dolmetscherin erforderlich war, mehr als zwanzig Prüfungen im Bachelorstudium Informatik in römisch 40 ablegte, eine Vielzahl an Beschäftigungsverhältnissen in Österreich aufweist und nunmehr über einen Arbeitsvertrag einschließlich dessen Bestätigung verfügt, wodurch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit erwartet werden kann, wobei die Interessen der Beschwerdeführerin – im gegenständlichen Fall kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass sie die in Österreich verbrachte Zeit für ihre Integration überhaupt nicht genützt habe – insbesondere angesichts der bereits sehr langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der im gegenständlichen Fall hohen Intensität des Familienlebens somit die öffentlichen Interessen überwiegen, würde eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. Daraus ergibt sich, dass die vorliegenden Umstände nicht bloß vorübergehende sind, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig festzustellen ist.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55
ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2015 ergibt sich hiezu, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. Dass es bei Abweisung eines Antrages nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls – wenn dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist – zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht der klaren Rechtslage (§ 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, §10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor (VwGH 24.0.2016, Ra 2016/21/0136). Dass es bei Abweisung eines Antrages nach Paragraph 56, AsylG 2005 gegebenenfalls – wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist – zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht der klaren Rechtslage (Paragraph 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, §10 Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor (VwGH 24.0.2016, Ra 2016/21/0136). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin erfüllt somit jedenfalls die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
§ 9Abs. 4 Z 1 Int
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11
vorlegt.
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt.
§ 9Abs. 4 letzter Satz Int
G beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) das Modul 1.
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) das Modul 1.
§ 10Abs. 2 Z 1 Int
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12
vorlegt.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt.
§ 12Abs. 1 Int
G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 12, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischem Integrationsfonds durchgeführt.
§ 12Abs. 2 Int
G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. „Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- „Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Da die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 04.05.2023 erfolgreich absolvierte und auch einen entsprechenden Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds vorlegte, erfüllt sie (auch) die Voraussetzung
§ 55Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 IntG zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.Da die Beschwerdeführerin die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 am 04.05.2023 erfolgreich absolvierte und auch einen entsprechenden Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds vorlegte, erfüllt sie (auch) die Voraussetzung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, IntG zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, weshalb ihr somit
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
§ 58Asyl
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
§ 54Abs. 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.)römisch drei.) Im Hinblick auf Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung waren die Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos zu beheben. Im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung waren die , Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg
F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf die Eindeutigkeit der Rechtslage und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd § 12 Abs. 1 BFA-VG idgF entbehrlich.Aufgrund der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin war die Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung iSd Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG idgF entbehrlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2281078.1.00