RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW164 2272648-1 Spruch, W164 2272648-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 20.02.2023 forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) auf, am 28.02.2023 an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – XXXX “ bei der XXXX , einem sozialökonomischen Betrieb, teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handle.Mit Schreiben vom 20.02.2023 forderte das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) auf, am 28.02.2023 an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – römisch 40 “ bei der römisch 40 , einem sozialökonomischen Betrieb, teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handle. Der BF hat an dieser Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieses Bewerbungstages bot eine Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes dem BF ein Transitarbeitsverhältnis als IT-Techniker bei der Fa. XXXX , zu einem Entgelt iHv 1.557,50€ brutto bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden gemäß Kollektivvertag für private Bildungseinrichtungen an. Der BF lehnte dieses mit der Begründung ab, dass es nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde.Der BF hat an dieser Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieses Bewerbungstages bot eine Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes dem BF ein Transitarbeitsverhältnis als IT-Techniker bei der Fa. römisch 40 , zu einem Entgelt iHv 1.557,50€ brutto bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden gemäß Kollektivvertag für private Bildungseinrichtungen an. Der BF lehnte dieses mit der Begründung ab, dass es nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde. Mit Bescheid vom 17.03.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.02.2023 bis 10.04.2023 verloren habe und führte zur Begründung aus, der BF habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbaren Beschäftigung beim genannten sozialökonomischen Betrieb abgelehnt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.Mit Bescheid vom 17.03.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.02.2023 bis 10.04.2023 verloren habe und führte zur Begründung aus, der BF habe eine vom AMS zugewiesene, zumutbaren Beschäftigung beim genannten sozialökonomischen Betrieb abgelehnt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei über Notwendigkeit und Zweck der Maßnahme nicht ordnungsgemäß informiert worden. Das Einladungsschreiben des AMS habe lediglich auf die Sanktionierung der Terminversäumnis hingewiesen. Eine Unterstützung durch den genannten sozialökonomischen Betrieb erachte er für seine Situation nicht als zielführend. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus, der BF habe von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit nicht Gebrauch gemacht, indem er den angebotenen Transitarbeitsplatz ausgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sohin durch sein Verhalten das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Ein Nachsichtsgrund sei nicht gegeben. Infolge des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 zur Entscheidung vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2023, W164 2272648-1/5E wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Das AMS erhob gegen diese Entscheidung Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143-8 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2024) hat der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend auszugsweise folgendes ausgeführt: 14 „ Im vorliegenden Fall wurde vom AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen, weil der Mitbeteiligte eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis bei der Firma I. (einem Sozialökonomischen Betrieb) abgelehnt habe (so der Ausgangsbescheid) bzw. von einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in diesem Betrieb keinen Gebrauch gemacht habe (so die Beschwerdevorentscheidung). Tatsächlich handelte es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit. Sie unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert; unter diesen - im vorliegenden Fall unstrittig gegebenen - Voraussetzungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054, mwN).14 „ Im vorliegenden Fall wurde vom AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen, weil der Mitbeteiligte eine vom AMS zugewiesene und zumutbare Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis bei der Firma römisch eins. (einem Sozialökonomischen Betrieb) abgelehnt habe (so der Ausgangsbescheid) bzw. von einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in diesem Betrieb keinen Gebrauch gemacht habe (so die Beschwerdevorentscheidung). Tatsächlich handelte es sich um eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit. Sie unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert; unter diesen - im vorliegenden Fall unstrittig gegebenen - Voraussetzungen kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage vergleiche VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054, mwN). 15 Das Bundesverwaltungsgericht meinte jedoch, dass die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung durch den Mitbeteiligten deswegen keine Rechtsfolge nach § 10 AlVG nach sich ziehen könne, weil das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt sei. Insoweit berief sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis VwGH 20.12.2006, 2005/08/
- Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:15 Das Bundesverwaltungsgericht meinte jedoch, dass die Ablehnung der angebotenen Beschäftigung durch den Mitbeteiligten deswegen keine Rechtsfolge nach Paragraph 10, AlVG nach sich ziehen könne, weil das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt sei. Insoweit berief sich das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis VwGH 20.12.2006, 2005/08/
- Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt: „Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines Kontrolltermines bei einer anderen als der nach § 49 Abs. 1 AlVG zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Hinweises, dass es sich bei dem Termin am
- April 2005 um einen Kontrolltermin im Sinne des § 49 AlVG handelt, nicht wissen musste, dass sein Verhalten bei diesem Vorauswahltermin für die Erlangung einer Beschäftigung ebenso relevant im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG ist, wie etwa sein Verhalten bei einem Vorstellungstermin beim potenziellen Dienstgeber. Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist nämlich grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein ‚Vorstellungsgespräch‘ geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird. Die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheidet somit aber für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als ‚Kontrolltermin‘ vorgeschrieben worden ist. Die beiden Tatbestände sind folglich scharf voneinander abzugrenzen, sodass die Nichteinhaltung eines Kontrolltermines im Sinne des § 49 AlVG nicht der Vereitelung einer Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gleichgestellt werden kann.„Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit eines Kontrolltermines bei einer anderen als der nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des Hinweises, dass es sich bei dem Termin am
- April 2005 um einen Kontrolltermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handelt, nicht wissen musste, dass sein Verhalten bei diesem Vorauswahltermin für die Erlangung einer Beschäftigung ebenso relevant im Sinne der Paragraphen 9 und 10 AlVG ist, wie etwa sein Verhalten bei einem Vorstellungstermin beim potenziellen Dienstgeber. Eine im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Person ist nämlich grundsätzlich berechtigt, beim Betreuungsgespräch mit einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice alles vorzubringen, was aus ihrer Sicht gegen eine geplante Zuweisung spricht, ohne befürchten zu müssen, dass deswegen ihr Leistungsanspruch gekürzt wird. Sie ist nur verpflichtet, nach allfälliger Belehrung über die Zumutbarkeit, einer Zuweisung zu einer offenen Arbeitsstelle auch tatsächlich nachzukommen. Soll daher mit einer arbeitslosen Person kein Beratungs-, sondern ein ‚Vorstellungsgespräch‘ geführt werden, so setzt dies voraus, dass der Unterschied deutlich gemacht wird. Die Sanktion des Paragraphen 9, in Verbindung mit 10 AlVG scheidet somit aber für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als ‚Kontrolltermin‘ vorgeschrieben worden ist. Die beiden Tatbestände sind folglich scharf voneinander abzugrenzen, sodass die Nichteinhaltung eines Kontrolltermines im Sinne des Paragraph 49, AlVG nicht der Vereitelung einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gleichgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte schon wegen des Hinweises, dass es sich um einen Kontrolltermin handelt, davon ausgehen, dass lediglich dessen Wahrnehmung zur Vermeidung von Sanktionen im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG erforderlich ist, nicht aber, dass auch noch sein Verhalten bei diesem Termin Sanktionen (und zwar nach § 10 AlVG) hervorrufen könnte. Das Verhalten eines Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice bei einem Kontrolltermin ist von § 10 AlVG auf Grund der obigen Ausführungen nicht erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der ‚Kontrolltermin‘ nicht (wie § 49 Abs. 1 AlVG vorsieht) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern bei einer anderen Geschäftsstelle anberaumt wurde. Angesichts des Hinweises auf § 49 AlVG im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom
- April 2005 kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der ‚Kontrolle‘ mit bedingtem Vorsatz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN) im Hinblick auf die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG gehandelt hat.“Der Beschwerdeführer konnte schon wegen des Hinweises, dass es sich um einen Kontrolltermin handelt, davon ausgehen, dass lediglich dessen Wahrnehmung zur Vermeidung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG erforderlich ist, nicht aber, dass auch noch sein Verhalten bei diesem Termin Sanktionen (und zwar nach Paragraph 10, AlVG) hervorrufen könnte. Das Verhalten eines Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice bei einem Kontrolltermin ist von Paragraph 10, AlVG auf Grund der obigen Ausführungen nicht erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der ‚Kontrolltermin‘ nicht (wie Paragraph 49, Absatz eins, AlVG vorsieht) bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sondern bei einer anderen Geschäftsstelle anberaumt wurde. Angesichts des Hinweises auf Paragraph 49, AlVG im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom
- April 2005 kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der ‚Kontrolle‘ mit bedingtem Vorsatz vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, mwN) im Hinblick auf die Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gehandelt hat.“ 16 Dem Rechtssatz, wonach die Sanktion des § 9 iVm § 10 AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, lag demnach die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird - als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist. Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge - etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt - handelt (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht bestritten.16 Dem Rechtssatz, wonach die Sanktion des Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für ein Verhalten bei einem Termin ausscheidet, wenn dieser (auch) als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist, lag demnach die Überlegung zugrunde, dass die arbeitslose Person die Möglichkeit haben muss, eindeutig zu erkennen, in welcher Rolle das AMS tätig wird - als Behörde, gegenüber der Bedenken im Hinblick auf für eine Zuweisung in Betracht kommende Beschäftigungen ohne Einschränkungen geäußert werden können und gegebenenfalls sogar müssen, oder als Arbeitsvermittler im Auftrag potentieller Dienstgeber, gegenüber dem ein Verhalten wie in einem Vorstellungsgespräch an den Tag zu legen ist. Diese Doppelrolle hat ein Sozialökonomischer Betrieb aber von vornherein nicht. Wird durch einen solchen eine Beschäftigung angeboten, so kann deren Ablehnung die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG daher auch dann auslösen, wenn das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge - etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt - handelt vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184). Dies wurde im vorliegenden Fall nicht bestritten. 17 Ob sich der Mitbeteiligte aber der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war und ob er vom potentiellen Dienstgeber oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet wurde, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).“17 Ob sich der Mitbeteiligte aber der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war und ob er vom potentiellen Dienstgeber oder dem AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet wurde, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 2.5.2012, 2010/08/0054).“ Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 02.01.2009 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 31.07.2009 steht er mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe. In der mit dem Beschwerdeführer am 06.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Elektrotechniker (DI) bzw. Softwareentwickler sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstützt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – XXXX bei der XXXX Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH, einem sozialökonomischen Betrieb, am 28.02.2023 eingeladen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – römisch 40 bei der römisch 40 Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH, einem sozialökonomischen Betrieb, am 28.02.2023 eingeladen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Veranstaltung teil. Eine Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes bot ihm im Zuge des genannten Bewerbungstages ein Transitarbeitsverhältnis als IT-Techniker beim Unternehmen XXXX zu einem Entgelt iHv 1.557,50€ brutto bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden gemäß Kollektivvertag für private Bildungseinrichtungen an. Der Beschwerdeführer lehnte diese sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit der Begründung ab, dass er nicht über die notwendigen Qualifikationen für diese Stelle verfüge.Der Beschwerdeführer nahm an dieser Veranstaltung teil. Eine Mitarbeiterin des genannten sozialökonomischen Betriebes bot ihm im Zuge des genannten Bewerbungstages ein Transitarbeitsverhältnis als IT-Techniker beim Unternehmen römisch 40 zu einem Entgelt iHv 1.557,50€ brutto bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden gemäß Kollektivvertag für private Bildungseinrichtungen an. Der Beschwerdeführer lehnte diese sich bietende Arbeitsmöglichkeit mit der Begründung ab, dass er nicht über die notwendigen Qualifikationen für diese Stelle verfüge. Die angebotene Beschäftigung kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Einladungsschreiben vom 20.02.2023 sowie dem am 28.02.2023 unterfertigten „BewerberInnen-Fragebogen“ samt „Protokoll Stellenangebot“ sowie der beim AMS am 13.03.2023 mit dem BF gem. § 10 AlVG aufgenommene Niederschrift und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem Einladungsschreiben vom 20.02.2023 sowie dem am 28.02.2023 unterfertigten „BewerberInnen-Fragebogen“ samt „Protokoll Stellenangebot“ sowie der beim AMS am 13.03.2023 mit dem BF gem. Paragraph 10, AlVG aufgenommene Niederschrift und ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(6)…
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, arbeitslos gewordenen Versicherte, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden haben, existentiell abzusichern und ihnen durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer von diesem beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie (bedingt) vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von § 10 Abs. 1 AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen (vgl. VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen (vgl. VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 9, Absatz 7, AlVG ausdrücklich auch „ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)“ als (zumutbare) Beschäftigung erklärt. Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen Sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom Sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche VwGH 17.03.2014, 2012/08/0073). Ein angebotenes Dienstverhältnis als „Transitarbeitskraft“ wäre daher vom Arbeitslosen – bei Vorliegen der weiteren Zumutbarkeitsvoraussetzungen – grundsätzlich einzugehen vergleiche VwGH 01.06.2017, 2016/08/0120). Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Der Arbeitssuchende ist verpflichtet, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit, also einer nicht von der regionalen Geschäftsstelle vermittelten Beschäftigung, Gebrauch zu machen. Auch bei Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen in Frage (VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184 mHa VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – XXXX am 28.02.2023 vorgeschrieben. Das Einladungsschreiben zur Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – XXXX “ am 28.02.2023 enthielt den Hinweis, dass der darin angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG gelte und das Versäumen des Termins ohne triftigen Grund die entsprechenden Folgen nach sich ziehen würde. Der BF hat dieser Aufforderung Folge geleistet. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – römisch 40 am 28.02.2023 vorgeschrieben. Das Einladungsschreiben zur Veranstaltung „BEWERBUNGSTAG – römisch 40 “ am 28.02.2023 enthielt den Hinweis, dass der darin angeführte Termin als Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG gelte und das Versäumen des Termins ohne triftigen Grund die entsprechenden Folgen nach sich ziehen würde. Der BF hat dieser Aufforderung Folge geleistet. Im Zuge des genannten Bewerbungstages hat eine Mitarbeiterin des eingangs genannten sozialökonomischen Betriebes, somit der potentiellen Dienstgeberin, dem BF eine konkrete zumutbare sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Rahmen eines Transitarbeitsverhältnisses angeboten. Es lag nur mehr am BF, dass die in Aussicht genommene sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit zustande kommen würde. Der BF hat mit der Begründung abgelehnt, nicht die erforderlichen Qualifikationen zu haben. Diese Ablehnung war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Sie konnte die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG auslösen, obwohl das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Der BF hat mit der Begründung abgelehnt, nicht die erforderlichen Qualifikationen zu haben. Diese Ablehnung war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal. Sie konnte die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG auslösen, obwohl das Angebot im Rahmen eines Kontrollmeldetermins erfolgt ist. Es liegt nicht am Beschwerdeführer, seine Eignung im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu beurteilen, sondern wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob er diesen für ausreichend qualifiziert hält oder nicht. Es liegt am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257).Es liegt nicht am Beschwerdeführer, seine Eignung im Hinblick auf die zugewiesene Stelle zu beurteilen, sondern wäre es Sache des potentiellen Dienstgebers gewesen, sich einen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen und zu entscheiden, ob er diesen für ausreichend qualifiziert hält oder nicht. Es liegt am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 15.05.2013, 2010/08/0257). Allfällige Zweifel über seine Eignung wäre der BF mit der potentiellen Dienstgeberin abzuklären verpflichtet gewesen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092). Dass ein solcher Versuch stattgefunden hätte, hat der BF nicht einmal behauptet.Allfällige Zweifel über seine Eignung wäre der BF mit der potentiellen Dienstgeberin abzuklären verpflichtet gewesen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092). Dass ein solcher Versuch stattgefunden hätte, hat der BF nicht einmal behauptet. Durch die festgestellte Verhalten nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihr das Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten); vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Sonstige Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch keine Hinweise für deren mögliches Bestehen hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2272648.1.00