4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 13.06.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass die der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gewährte Notstandshilfe mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2023 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.08.2006 in einem laufenden Dienstverhältnis stehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, sie stehe zutreffend seit 01.08.2006 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma „ XXXX “. Die BF habe während ihres aufrechten Dienstverhältnisses Krankengeld bezogen. Nach Erschöpfung ihres Krankengeldanspruchs habe sie ab 26.02.2023 einen Pensionsvorschuss gem. § 23 AlVG bezogen. Den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Ablehnung ihres Antrags vom 14.09.2022 auf Berufsunfähigkeitspension habe die BF am 25.05.2023 erhalten; erst mit diesem Datum sei die Voraussetzung für den Pensionsvorschuss weggefallen. Die BF habe erst am 26.05.2023 einen Antrag auf Sonderkrankengeld stellen können. Für die Zeit von 01.05.2023 bis 25.05.2023 sei der BF durch die Leistungseinstellung eine Lücke in ihren Einkünften entstanden. Die Ablehnung des Pensionsvorschusses ab 01.05.2023 sei der BF nicht nachvollziehbar. Sie erfülle auch im Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023 die Voraussetzungen des § 23 AlVG. Die BF begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Pensionsvorschusses für den Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie im Wesentlichen vorbrachte, sie stehe zutreffend seit 01.08.2006 in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma „ römisch 40 “. Die BF habe während ihres aufrechten Dienstverhältnisses Krankengeld bezogen. Nach Erschöpfung ihres Krankengeldanspruchs habe sie ab 26.02.2023 einen Pensionsvorschuss gem. Paragraph 23, AlVG bezogen. Den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Ablehnung ihres Antrags vom 14.09.2022 auf Berufsunfähigkeitspension habe die BF am 25.05.2023 erhalten; erst mit diesem Datum sei die Voraussetzung für den Pensionsvorschuss weggefallen. Die BF habe erst am 26.05.2023 einen Antrag auf Sonderkrankengeld stellen können. Für die Zeit von 01.05.2023 bis 25.05.2023 sei der BF durch die Leistungseinstellung eine Lücke in ihren Einkünften entstanden. Die Ablehnung des Pensionsvorschusses ab 01.05.2023 sei der BF nicht nachvollziehbar. Sie erfülle auch im Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023 die Voraussetzungen des Paragraph 23, AlVG. Die BF begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Pensionsvorschusses für den Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.06.2023 dahingehend ab, dass der Pensionsvorschuss mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2023 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bereits mit Erstellung jenes (Anm.: dem die Berufsunfähigkeitspension ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde gelegten) Gutachtens, das die Arbeitsfähigkeit der BF bescheinigte, die Voraussetzungen für den Bezug des Pensionsvorschusses weggefallen seien. Aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses sei die Beschwerdeführerin nicht als arbeitslos anzusehen. Der Leistungsbezug sei daher mit dem nicht liquidierten Monat Mai 2023 einzustellen gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2023 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 13.06.2023 dahingehend ab, dass der Pensionsvorschuss mangels Arbeitslosigkeit ab 01.05.2023 eingestellt werde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass bereits mit Erstellung jenes Anmerkung, dem die Berufsunfähigkeitspension ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt zu Grunde gelegten) Gutachtens, das die Arbeitsfähigkeit der BF bescheinigte, die Voraussetzungen für den Bezug des Pensionsvorschusses weggefallen seien. Aufgrund des aufrechten Dienstverhältnisses sei die Beschwerdeführerin nicht als arbeitslos anzusehen. Der Leistungsbezug sei daher mit dem nicht liquidierten Monat Mai 2023 einzustellen gewesen. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit 01.08.2006 bei der Dienstgeberin XXXX in einem unbefristeten Dienstverhältnis.Die Beschwerdeführerin steht seit 01.08.2006 bei der Dienstgeberin römisch 40 in einem unbefristeten Dienstverhältnis. Am 14.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Sie bezog bis zur Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer, bis 25.02.2023, Krankengeld. Im Anschluss daran erhielt sie ab 26.02.2023 aufgrund des von ihr gestellten Antrags desselben Datums Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses (§ 23 AlVG). Im Rahmen des bei der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund ihres am 14.09.2022 gestellten Antrags auf Berufsunfähigkeitspension geführten Verfahrens wurde am 20.04.2023 ein ärztlichen Gesamtgutachten erstellt. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei vorliegender Hauptdiagnose Somatisierungsstörung und Nebendiagnose Post-Covid-Syndrom laut Leistungskalkül in der Lage sei, leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden zu verrichten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens einer dauerhaften Berufsunfähigkeit mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2023 (zugestellt am 25.05.2023) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung Klage and das Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Die belangte Behörde hat in der Folge den Pensionsvorschuss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 01.05.2023 eingestellt.Am 14.09.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Sie bezog bis zur Erschöpfung der Höchstanspruchsdauer, bis 25.02.2023, Krankengeld. Im Anschluss daran erhielt sie ab 26.02.2023 aufgrund des von ihr gestellten Antrags desselben Datums Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses (Paragraph 23, AlVG). Im Rahmen des bei der Pensionsversicherungsanstalt aufgrund ihres am 14.09.2022 gestellten Antrags auf Berufsunfähigkeitspension geführten Verfahrens wurde am 20.04.2023 ein ärztlichen Gesamtgutachten erstellt. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei vorliegender Hauptdiagnose Somatisierungsstörung und Nebendiagnose Post-Covid-Syndrom laut Leistungskalkül in der Lage sei, leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest zwanzig Wochenstunden zu verrichten. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2022 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Vorliegens einer dauerhaften Berufsunfähigkeit mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 19.05.2023 (zugestellt am 25.05.2023) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung Klage and das Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Die belangte Behörde hat in der Folge den Pensionsvorschuss der Beschwerdeführerin rückwirkend per 01.05.2023 eingestellt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und ist soweit verfahrensrelevant unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des unstrittigen Sachverhalts nicht geboten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.Als arbeitslos gilt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt. Abs. 2 leg. cit. bestimmt insbesondere, dass Arbeitslose verpflichtet sind, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen.Absatz 2, leg. cit. bestimmt insbesondere, dass Arbeitslose verpflichtet sind, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen. Nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Z 1 AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung).Nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden (Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung). Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe weiters erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen (Z 1) und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe weiters erforderlich, dass abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen (Ziffer eins,) und im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist (Ziffer 2,). Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Abs. 2 Z 2 nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der PVA erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, nur zu rechnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist und im Fall einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit überdies ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der PVA erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Gemäß Abs. 4, zweiter und dritter Satz leg. cit. ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Abs 1 Z 1 Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, [..] und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Abs. 3 davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.Gemäß Absatz 4,, zweiter und dritter Satz leg. cit. ist bei Personen, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis keinen Entgeltanspruch mehr haben und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, bei Beantragung einer Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosigkeit anzunehmen. Bei Personen, die nach dem vorigen Satz als arbeitslos gelten, [..] und deren Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist, ist unter der Voraussetzung, dass sich die betroffene Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens gemäß Absatz 3, davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Gemäß § 38 AlVG, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 38, AlVG, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall begehrt die BF die Leistung eines Pensionsvorschusses nach § 23 AlVG im Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023. In dieser Zeit war das Gutachten im pensionsversicherungsrechtlichen Verfahren über ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 14.09.2022 bereits erstellt. Der ablehnende Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der BF jedoch erst am 25.05.2023 zugestellt. Die BF argumentiert, dass der Wegfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für sie zu einer Lücke in ihren Einkünften führen würde, da sie erst ab 26.05.2023 Sonderkrankengeld habe beantragen können, ferner habe die BF vor Zustellung des ablehnenden Bescheides nicht wissen können, dass der Bescheid der PVA ablehnend ausfallen würde und daher keine entsprechenden rechtlichen Schritte setzen können. Dazu wird folgendes ausgeführt:Im vorliegenden Fall begehrt die BF die Leistung eines Pensionsvorschusses nach Paragraph 23, AlVG im Zeitraum 01.05.2023 bis 25.05.2023. In dieser Zeit war das Gutachten im pensionsversicherungsrechtlichen Verfahren über ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitspension vom 14.09.2022 bereits erstellt. Der ablehnende Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde der BF jedoch erst am 25.05.2023 zugestellt. Die BF argumentiert, dass der Wegfall der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für sie zu einer Lücke in ihren Einkünften führen würde, da sie erst ab 26.05.2023 Sonderkrankengeld habe beantragen können, ferner habe die BF vor Zustellung des ablehnenden Bescheides nicht wissen können, dass der Bescheid der PVA ablehnend ausfallen würde und daher keine entsprechenden rechtlichen Schritte setzen können. Dazu wird folgendes ausgeführt: Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21.Lfg (Juni 23) lexis nexis, RZ 502, führen zu § 23 Abs 4 AlVG soweit für den konkreten Fall wesentlich zusammengefasst aus:Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21.Lfg (Juni 23) lexis nexis, RZ 502, führen zu Paragraph 23, Absatz 4, AlVG soweit für den konkreten Fall wesentlich zusammengefasst aus: Die auf den vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendende Vorgängerfassung des] § 23 Abs 4 idF BGBl I. Nr. 2012/35 hatte zur Folge, dass noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehende Personen nur dann Anspruch auf Pensionsvorschuss hatten, wenn durch das Gutachten gem. Abs 3 leg cit Arbeitsfähigkeit verneint wurde. In diesem Fall bestand Anspruch auf Pensionsvorschuss ab der Geldendmachung. Der Anspruch bestand jedoch nur rückwirkend, was häufig zu existentiellen Härten iZm der Überbrückung des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Gutachtens führte. Sofern durch das Gutachten Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, war ein Anspruch auf Pensionsvorschuss nicht einmal rückwirkend ab Geldendmachung bis zum Vorliegen des Gutachtens gegeben, da mit einer Zuerkennung nicht im Sinne des § 23 Abs 3 AlVG zu rechnen war. […] Mit der Neufassung des § 23 Abs 4 AlVG durch BGBl I 2013/139 wurde dieses Deffizit zum Teil saniert: Nunmehr ist unter der Voraussetzung, dass sich die betreffende Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des Gutachtens gem. § 23 Abs 3 AlVG davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Ab Geltendmachung besteht nun Anspruch auf Pensionsvorschuss bis zum Vorliegen des Gutachtens. Sofern sich aus dem Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, endet der Anspruch auf Pensionsvorschuss, da mit der Zuerkennung der Pension nicht iSd § 23 Abs 3 AlVG gerechnet werden kann.Die auf den vorliegenden Fall nicht mehr anzuwendende Vorgängerfassung des] Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung BGBl römisch eins. Nr. 2012/35 hatte zur Folge, dass noch in einem aufrechten Dienstverhältnis stehende Personen nur dann Anspruch auf Pensionsvorschuss hatten, wenn durch das Gutachten gem. Absatz 3, leg cit Arbeitsfähigkeit verneint wurde. In diesem Fall bestand Anspruch auf Pensionsvorschuss ab der Geldendmachung. Der Anspruch bestand jedoch nur rückwirkend, was häufig zu existentiellen Härten iZm der Überbrückung des Zeitraumes bis zum Vorliegen des Gutachtens führte. Sofern durch das Gutachten Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, war ein Anspruch auf Pensionsvorschuss nicht einmal rückwirkend ab Geldendmachung bis zum Vorliegen des Gutachtens gegeben, da mit einer Zuerkennung nicht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AlVG zu rechnen war. […] Mit der Neufassung des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG durch BGBl römisch eins 2013/139 wurde dieses Deffizit zum Teil saniert: Nunmehr ist unter der Voraussetzung, dass sich die betreffende Person so rasch wie möglich der Begutachtung unterzieht, bis zum Vorliegen des Gutachtens gem. Paragraph 23, Absatz 3, AlVG davon auszugehen, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Ab Geltendmachung besteht nun Anspruch auf Pensionsvorschuss bis zum Vorliegen des Gutachtens. Sofern sich aus dem Gutachten ergibt, dass Arbeitsfähigkeit gegeben ist, endet der Anspruch auf Pensionsvorschuss, da mit der Zuerkennung der Pension nicht iSd Paragraph 23, Absatz 3, AlVG gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039 klargestellt, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs 4 AlVG die darin normierte Ausnahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen des Gutachtens nach § 23 Abs 3 AlVG gilt. Sobald das Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, (und damit die Voraussetzung des § 23 Abs 2 Z 2 AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt ist. Einer Zustellung an die Leistung beziehende Person bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzungen nicht. Es bleibt der Leistung beziehenden Person unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Pensionsvorschusses (bei gleichzeitig fehlender Arbeitslosigkeit infolge des aufrechten Dienstverhältnisses) rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039 klargestellt, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, AlVG die darin normierte Ausnahme, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, nicht bis zur rechtskräftigen Beendigung des Pensionsverfahrens, sondern nur bis zum Vorliegen des Gutachtens nach Paragraph 23, Absatz 3, AlVG gilt. Sobald das Gutachten vorliegt, richtet sich die Beurteilung, ob Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, (und damit die Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG erfüllt ist), nach dem Gutachten. Das Gutachten liegt vor, sobald es erstellt ist. Einer Zustellung an die Leistung beziehende Person bedarf es für den Eintritt dieser Voraussetzungen nicht. Es bleibt der Leistung beziehenden Person unbenommen, sich nach der Befundaufnahme über das Ergebnis des Gutachtens zu erkundigen, um im Hinblick auf den Entfall des Pensionsvorschusses (bei gleichzeitig fehlender Arbeitslosigkeit infolge des aufrechten Dienstverhältnisses) rechtzeitig entsprechende Dispositionen treffen zu können. Ab dem Tag, an dem eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über eine beantragte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhoben wurde, gebührt bis zum rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens Sonderkrankengeld. Sdoutz/Zechner orten hier (in Übereinstimmung mit der BF) eine Schutzlücke zwischen dem Zeitpunkt der Einstellung des Pensionsvorschusses als Folge der Erstellung einer die Arbeitsfähigkeit nachweisenden Gutachtens und der Klagserhebung. Schrattbauer führt in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 23 AlVG, RZ 14 bis 17 (Stand 1.12.2023, rdb.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2280507.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.