Obsah (13)
§§ 28Art. 133§ 8§ 9§ 13§ 14§ 18§ 31§ 2Art. 7Art. 1§ 138§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW170 2296427-1 Spruch, W170 2296427-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§§ 28Abs. 2 Vw
GVG, 14 Abs. 1 ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz eins, ZivMediatG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 11.01.2005 eingetragene Mediatorin in der Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG; die Beschwerdeführerin ist Juristin.1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) ist seit 11.01.2005 eingetragene Mediatorin in der Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG; die Beschwerdeführerin ist Juristin. Die Beschwerdeführerin hat unstrittigerweise das
- Lebensjahr vollendet, sie hat bis zum 27.11.2023 der Behörde 587,5 Unterrichtseinheiten an Fortbildung nachgewiesen und glaubhaft gemacht, dass sie seit dem 27.11.2023 Fortbildungen im Umfang von etwa 50 Unterrichtseinheiten besucht hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine aufrechte Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine aufrechte Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, ZivMediatG. Die Beschwerdeführerin wurde seit dem 11.01.2005 niemals wegen Verstoßes gegen ihre Pflichten nach dem ZivMediatG abgemahnt. 1.
- Gegen die Beschwerdeführerin liegen – von dem unter 1.
- geschilderten Sachverhalt abgesehen – keine Umstände oder auch nur Behauptungen von Tatsachen vor, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit nach dem ZivMediatG begründen würden. 1.
- Ab 17.10.2022 übernahm die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem anderen Mediator, XXXX , die Mediation in einer Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit hinsichtlich der Eltern eines unmündigen Kindes. Die Mediation wurde am 06.02.2023 erfolglos beendet. 1.
- Ab 17.10.2022 übernahm die Beschwerdeführerin gemeinsam mit einem anderen Mediator, römisch 40 , die Mediation in einer Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit hinsichtlich der Eltern eines unmündigen Kindes. Die Mediation wurde am 06.02.2023 erfolglos beendet. Schon am 09.02.2023, 16.40 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem anderen, oben genannten Mediator an den in dieser Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter ein E-Mail mit dem Betreff: „ XXXX , Kontaktrecht“ und folgendem Inhalt:Schon am 09.02.2023, 16.40 Uhr schrieb die Beschwerdeführerin im Einvernehmen mit dem anderen, oben genannten Mediator an den in dieser Pflegschafts- und Obsorgeangelegenheit verfahrensführenden Richter ein E-Mail mit dem Betreff: „ römisch 40 , Kontaktrecht“ und folgendem Inhalt: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , die Eltern der mj. XXXX , Frau XXXX und XXXX , haben beginnend ab 17.10.2022 monatlich an einer Mediationssitzung, mit einer Dauer von jeweils 1 Stunde, teilgenommen.die Eltern der mj. römisch 40 , Frau römisch 40 und römisch 40 , haben beginnend ab 17.10.2022 monatlich an einer Mediationssitzung, mit einer Dauer von jeweils 1 Stunde, teilgenommen. Im Verlauf der Mediationssitzungen (17.10.2022, 08.11.2022, 05.12.2022, 19.01.2023 und 06.02.2023) haben wir Mediatoren immer wieder an die Eltern appelliert, auf das Kindeswohl zu fokussieren und zu überlegen, wie sie auf der Elternebene durch eine verbesserte Kommunikation die Eltern-Kind-Beziehung für XXXX spannungsfreier gestalten können; was ihre Tochter in der Zukunft braucht, und wie sie als Mutter und Vater ihre Verantwortung für die Tochter besser wahrnehmen können.Im Verlauf der Mediationssitzungen (17.10.2022, 08.11.2022, 05.12.2022, 19.01.2023 und 06.02.2023) haben wir Mediatoren immer wieder an die Eltern appelliert, auf das Kindeswohl zu fokussieren und zu überlegen, wie sie auf der Elternebene durch eine verbesserte Kommunikation die Eltern-Kind-Beziehung für römisch 40 spannungsfreier gestalten können; was ihre Tochter in der Zukunft braucht, und wie sie als Mutter und Vater ihre Verantwortung für die Tochter besser wahrnehmen können. Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit. In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den 13.02.2023 anberaumten Gerichtstermin auf 06.02.2023 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für XXXX beantragt.In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den 13.02.2023 anberaumten Gerichtstermin auf 06.02.2023 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für römisch 40 beantragt. Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu XXXX nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom 25.08.2021 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am 06.02.2023 gemeinsam für den Zeitraum 02/2023 bis einschließlich 09/2023 überprüft und geklärt.Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu römisch 40 nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom 25.08.2021 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am 06.02.2023 gemeinsam für den Zeitraum 02 aus 2023, bis einschließlich 09 aus 2023, überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am 06.02.2023 die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde. Mit freundlichen Grüßen, die Mediatoren: XXXX Vor der Versendung dieses E-Mails hat die Beschwerdeführerin keine Informationen zur rechtlichen Zulässigkeit der Versendung beim zuständigen Gericht oder bei einem Rechtsanwalt eingeholt, obwohl sie sich des Zwiespalts zwischen Verschwiegenheitspflicht und Schutz des Kindeswohls bewusst war. römisch 40 Vor der Versendung dieses E-Mails hat die Beschwerdeführerin keine Informationen zur rechtlichen Zulässigkeit der Versendung beim zuständigen Gericht oder bei einem Rechtsanwalt eingeholt, obwohl sie sich des Zwiespalts zwischen Verschwiegenheitspflicht und Schutz des Kindeswohls bewusst war. 1.
- Die Beschwerdeführerin hält auch im Beschwerdeverfahren das Vorgehen hinsichtlich der Versendung des E-Mails für zulässig, es ist aber glaubhaft, dass diese in Zukunft ein solches E-Mail nicht mehr versenden, sondern eine Mediation, die der gegenständlichen hinsichtlich des Verhaltens der Parteien gleicht, alsbald abbrechen würde. 1.
- Nachdem sich der unter 1.
- genannte Kindsvater bei der Bundesministerin für Justiz (in Folge: Belangte Behörde) wegen des unter 1.
- festgestellten E-Mails beschwert hat, wurde bei der belangten Behörde ein Verfahren wegen Streichung der Beschwerdeführerin von der Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG eingeleitet, dieser Parteiengehör gewährt und die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2024, Zl. 2024-0.044.432, von der Liste der Mediatoren gestrichen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.06.2024 zugestellt. Mit am 24.07.2024 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde seitens der Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, diese wurde am 29.07.2024 samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025, denen die Behörde nicht entgegengetreten ist sowie aus dem später vorgelegten Versicherungsnachweis, hinsichtlich dessen die Behörde schon im Vorhinein auf Parteiengehör verzichtet hat, zumal die Behörde erfahren hätte, wenn die entsprechende Versicherung nicht mehr bestehen würde. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Umstand, dass solche Tatsachen oder behauptete Tatsachen sich weder aus der Aktenlage ergeben noch sonst erkennbar sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail, das den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten wurde. Hinsichtlich des Verfassen des E-Mails ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 zu verweisen, wo diese angegeben hat, dass diese Mediation als Co-Mediation geführt worden sei und sie mit dem betreffenden Co-Mediator gleichzeitig andere Mediationen durchgeführt habe. Man habe sich über den Fall unterhalten und sich gefragt, was an das Gericht zu schreiben sei. Jeder habe einen Entwurf gemacht, den man per E-Mail ausgetauscht habe. Schließlich habe man sich auf die vorliegende Fassung geeinigt, der technisch versiertere Co-Mediator hat die unterschriebene Fassung eingescannt, der Beschwerdeführerin geschickt und die Beschwerdeführerin habe diese dann an den zuständigen Richter übermittelt, sodass aus Sicht der Beschwerdeführerin das Dokument bzw. E-Mail gemeinsam entstanden sei, unter der Verantwortung beider Mediatoren. Diese Aussagen blieben in der Verhandlung unbestritten und werden der Entscheidung als wahr unterstellt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vor der Versendung des unter 1.
- festgestellten E-Mails keine Informationen zur rechtlichen Zulässigkeit der Versendung beim zuständigen Gericht oder bei einem Rechtsanwalt eingeholt hat, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 5: „Über Nachfrage R gibt P an, dass sie hinsichtlich ihrer Rechtsmeinung weder beim beauftragenden Gericht, noch bei einem Rechtsanwalt Rückfrage gehalten habe, bevor sie das E-Mail geschickt habe.“). Dass sich die Beschwerdeführerin des Zwiespalts zwischen Verschwiegenheitspflicht und Schutz des Kindeswohls bewusst war, ergibt sich ebenfalls aus deren Aussagen vor dem Verwaltungsgericht (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 6: „Über Vorhalt R, dass durch den Abbruch die nächste Maßnahme des Gerichtes angestanden sei, gibt P an, dass sie nach Ende der Mediation zwischen der Verschwiegenheit und des Kindeswohls gestanden sei, zumal das Wort „Kindeswohlgefährdung“ schon im Jahr 2020 das erste Mal im Akt gewesen wäre.“ und ebendort: „P führt aus, dass sie in einer Zwickmühle zwischen Verschwiegenheit und Kindeswohl gesteckt sei und mit den abstrakten Formulierungen den Ablauf habe darstellen wollen.“). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- hinsichtlich der fehlenden Einsicht ergeben sich aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergibt sich die Feststellung, dass diese in Zukunft ein solches E-Mail nicht mehr versenden, sondern eine Mediation, die der gegenständlichen hinsichtlich des Verhaltens der Parteien gleicht, alsbald abbrechen würde, aus der lebensnahen Verantwortung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift, S. 7: „R befragt P, ob diese eine E-Mail wie das vom 09.02.2023 abermals versenden würde. P führt aus, dass sie heute die Mediation nach fünf Minuten abbrechen würde. Sie würde jedenfalls kein solches E-Mail mehr schreiben, etwa auch aufgrund der Probleme die sich im Nachhinein dadurch ergeben hätten. Aufgrund der destruktiven Kommunikation der Eltern habe die Mediation wenig Sinn gehabt. […]“). Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Erfahrungen und Kosten aus dem gegenständlichen Verfahren sich in Zukunft anders, nämlich diese Probleme durch frühzeitigen Abbruch der Mediation vermeidend, verhalten wird. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unstrittigen, den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 8Ziv
MediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.3.1.
Paragraph 8, ZivMediatG hat (derzeit:) die Bundesministerin für Justiz eine Liste der Mediatoren zu führen. In der Liste sind Vor- und Familiennamen, Geburtstag, die Bezeichnung des sonstigen Berufs des Mediators, seine Arbeitsanschrift und sein akademischer Grad anzugeben. Gibt der Mediator seinen fachlichen Tätigkeitsbereich oder seine fachlichen Tätigkeitsbereiche an, so sind auch diese in der Liste anzuführen. Die Liste der Mediatoren ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen.
§ 9Abs. 1 Ziv
MediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG abgeschlossen hat.
Paragraph 9, Absatz eins, ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er (1.) das 28. Lebensjahr vollendet hat, (2.) fachlich qualifiziert ist, (3.) vertrauenswürdig ist und (4.) eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, ZivMediatG abgeschlossen hat.
§ 13Abs. 1 Ziv
MediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZivMediatG ist, wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
§ 14Abs. 1 Ziv
MediatG hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG hat der Bundesminister für Justiz, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, ZivMediatG weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
§ 18Ziv
MediatG ist der Mediator zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind.
Paragraph 18, ZivMediatG ist der Mediator zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. Er hat die im Rahmen der Mediation erstellten oder ihm übergebenen Unterlagen vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für Hilfspersonen des Mediators sowie für Personen, die im Rahmen einer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. § 18 ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 29/2003) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen (NR: GP XXII RV 24, AB 47 S. 12., BR: AB 6780, S. 696.) führen hiezu im Allgemeinen Teil unter anderem aus: „Als ein weiterer Vorteil der Mediation wird vielfach auch angesehen, dass das Verfahren vertraulich abläuft und die Öffentlichkeit weder vom Gegenstand des Konfliktes noch von dessen Ausgang erfährt. Denn nicht selten haben die Parteien ein anerkennenswertes Interesse, dass ihre Auseinandersetzung nicht Thema unsensibler medialer Berichterstattung oder sonst unerwünschter Publicity wird, was bei einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren oft nicht gewährleistet ist.“. Im Besonderen Teil führen die Materialien in Bezug auf § 18 ZivMediatG aus: „Gegenseitiges Vertrauen und Vertraulichkeit sind nach einhelliger Expertenmeinung essentielle Voraussetzungen für die Ausübung der Mediation. In allen Standardwerken zur Mediation wird auf die besondere Bedeutung der vertraulichen Behandlung aller im Verlauf der Gespräche vorgebrachten Tatsachen hingewiesen (siehe zB Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risken der Vermittlung im Konflikt, [1995], 288). Dementsprechend verpflichtet § 18 den Mediator – in Anlehnung an § 99 EheG und Art. XVI KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Art. II und VI) –, über Tatsachen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, zu schweigen und im Rahmen der Mediation erstellte oder ihm übergebene Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Hilfspersonen des Mediators und auf die Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf die konkret von den Parteien anvertrauten, sondern auch auf die sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Fakten. Mit dieser Regelung korrespondiert die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Zeugnisbefreiung des Mediator nach § 320 Abs. 1 Z 5 StPO (siehe die Erläuterungen zu Art. IV). Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass eine Konfliktpartei sich aus dem Mediationsprozess ergebende Beweise in ein Gerichtsverfahren einführt.“Paragraph 18, ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 24, Ausschussbericht 47 S. 12., Bundesrat:, Ausschussbericht 6780, S. 696.) führen hiezu im Allgemeinen Teil unter anderem aus: „Als ein weiterer Vorteil der Mediation wird vielfach auch angesehen, dass das Verfahren vertraulich abläuft und die Öffentlichkeit weder vom Gegenstand des Konfliktes noch von dessen Ausgang erfährt. Denn nicht selten haben die Parteien ein anerkennenswertes Interesse, dass ihre Auseinandersetzung nicht Thema unsensibler medialer Berichterstattung oder sonst unerwünschter Publicity wird, was bei einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren oft nicht gewährleistet ist.“. Im Besonderen Teil führen die Materialien in Bezug auf Paragraph 18, ZivMediatG aus: „Gegenseitiges Vertrauen und Vertraulichkeit sind nach einhelliger Expertenmeinung essentielle Voraussetzungen für die Ausübung der Mediation. In allen Standardwerken zur Mediation wird auf die besondere Bedeutung der vertraulichen Behandlung aller im Verlauf der Gespräche vorgebrachten Tatsachen hingewiesen (siehe zB Breidenbach, Mediation. Struktur, Chancen und Risken der Vermittlung im Konflikt, [1995], 288). Dementsprechend verpflichtet Paragraph 18, den Mediator – in Anlehnung an Paragraph 99, EheG und Artikel römisch sechzehn, KindRÄG 2001 (siehe Erläuterungen zu Artikel römisch zwei und römisch sechs) –, über Tatsachen, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden, zu schweigen und im Rahmen der Mediation erstellte oder ihm übergebene Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung erstreckt sich konsequenterweise auch auf die Hilfspersonen des Mediators und auf die Personen, die im Rahmen ihrer Praxisausbildung bei einem Mediator unter dessen Anleitung tätig sind. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich nicht nur auf die konkret von den Parteien anvertrauten, sondern auch auf die sonst bekannt gewordenen Tatsachen und Fakten. Mit dieser Regelung korrespondiert die im Entwurf ebenfalls vorgesehene Zeugnisbefreiung des Mediator nach Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer 5, StPO (siehe die Erläuterungen zu Artikel römisch vier,). Damit ist zugleich auch ausgeschlossen, dass eine Konfliktpartei sich aus dem Mediationsprozess ergebende Beweise in ein Gerichtsverfahren einführt.“
§ 31Abs. 1 und 3 Ziv
MediatG ist, wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, vom Gericht auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
Abs. 2 leg.cit ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
Paragraph 31, Absatz eins und 3 ZivMediatG ist, wer entgegen seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse einer Person verletzt, vom Gericht auf Verlangen des in seinem Interesse an Geheimhaltung Verletzten mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
Absatz 2, leg.cit ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Auch § 31 ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung (BGBl. I Nr. 29/2003) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen (NR: GP XXII RV 24, AB 47 S. 12., BR: AB 6780, S. 696.) führen hiezu im Besonderen Teil zu § 31 ZivMediatG aus: „Verletzt der Mediator seine Verschwiegenheitspflicht, so sieht Abs. 1 eine gerichtliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert. Der Straftatbestand ist freilich dann nicht erfüllt, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist (Abs. 2). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt
§ 2Abs. 2 St
PO. Die Entscheidung über die strafgerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators wird also dem Verletzten selbst überlassen (Abs. 3). Die Bestimmung entspricht den bereits geltenden Regelungen in § 99 Abs. 2 EheG und in Art. XVI § 2 KindRÄG 2001.“Auch Paragraph 31, ZivMediatG hat bereits mit der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,) seinen heute gültigen Wortlaut erhalten; die Materialen Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 22 Regierungsvorlage 24, Ausschussbericht 47 S. 12., Bundesrat:, Ausschussbericht 6780, S. 696.) führen hiezu im Besonderen Teil zu Paragraph 31, ZivMediatG aus: „Verletzt der Mediator seine Verschwiegenheitspflicht, so sieht Absatz eins, eine gerichtliche Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Dadurch wird die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert. Der Straftatbestand ist freilich dann nicht erfüllt, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist (Absatz 2,). Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt
Paragraph 2, Absatz 2, StPO. Die Entscheidung über die strafgerichtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators wird also dem Verletzten selbst überlassen (Absatz 3,). Die Bestimmung entspricht den bereits geltenden Regelungen in Paragraph 99, Absatz 2, EheG und in Artikel römisch sechzehn, Paragraph 2, KindRÄG 2001.“
Art. 7Abs.
1 der Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (in Folge: Richtlinie 2008/52/EG) gewährleisten, da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, (a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder (b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.
Abs. 2 leg.cit. steht Abs. 1 leg.cit. dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen.
Artikel 7
, Absatz eins, der Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (in Folge: Richtlinie 2008/52/EG) gewährleisten, da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn, (a) dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder (b) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.
Absatz 2, leg.cit. steht Absatz eins, leg.cit. dem Erlass strengerer Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Schutz der Vertraulichkeit der Mediation nicht entgegen.
Art. 1
des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
§ 138
ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere (1.) eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes, (2.) die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, (3.) die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern, (4.) die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, (5.) die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung, (6.) die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte, (7.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, (8.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen, (9.) verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen, (10.) die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes, (11.) die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie (12.) die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.
Paragraph 138, ABGB ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere (1.) eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes, (2.) die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes, (3.) die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern, (4.) die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes, (5.) die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung, (6.) die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte, (7.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben, (8.) die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen, (9.) verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen, (10.) die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes, (11.) die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie (12.) die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung. 3.
- Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen, insbesondere der §§ 18, 31 ZivMediatG und den entsprechenden Materialien ergibt, ist die im Wesentlichen unbedingte Verschwiegenheit und Vertraulichkeit über Inhalt und Ablauf der Mediation – ausgenommen hievon ist hinsichtlich der Strafbarkeit ist der Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit nur, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist – ein Grundpfeiler des Systems des ZivMediatG. 3.
- Wie sich aus den oben zitierten Bestimmungen, insbesondere der Paragraphen 18, 31, ZivMediatG und den entsprechenden Materialien ergibt, ist die im Wesentlichen unbedingte Verschwiegenheit und Vertraulichkeit über Inhalt und Ablauf der Mediation – ausgenommen hievon ist hinsichtlich der Strafbarkeit ist der Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit nur, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist – ein Grundpfeiler des Systems des ZivMediatG. Unzweifelhaft hat die Beschwerdeführerin durch Teile des Inhalts des E-Mails vom 09.02.2023 gegen die Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit der von ihr und einem Co-Mediator geführten Mediation zwischen XXXX verstoßen, weil sie durch Schilderung des Verhaltens der Eltern („Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit.“) aber vor allem des Kindsvaters („In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den 13.02.2023 anberaumten Gerichtstermin auf 06.02.2023 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für XXXX beantragt. Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu XXXX nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom 25.08.2021 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am 06.02.2023 gemeinsam für den Zeitraum 02/2023 bis einschließlich 09/2023 überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am 06.02.2023 die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde.“) Tatsachen, die ihr im Rahmen der Mediation sonst bekannt wurden, offenbart hat.Unzweifelhaft hat die Beschwerdeführerin durch Teile des Inhalts des E-Mails vom 09.02.2023 gegen die Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit der von ihr und einem Co-Mediator geführten Mediation zwischen römisch 40 verstoßen, weil sie durch Schilderung des Verhaltens der Eltern („Die Kommunikation der Eltern blieb jedoch während der gesamten Mediation geprägt von gegenseitigen Vorwürfen aus der Vergangenheit.“) aber vor allem des Kindsvaters („In der
- Mediationssitzung hatten wir u.a. vereinbart, dass während der Mediation keine Anträge bei Gericht gestellt werden. – Der KV hat nicht nur – ohne unser Wissen, und ohne Wissen der KM – den Antrag gestellt, den von Ihnen für den 13.02.2023 anberaumten Gerichtstermin auf 06.02.2023 vorzuverlegen, sondern auch die Bestellung einer Kinderbeiständin für römisch 40 beantragt. Der KV war stets unkooperativ, mit anklagendem Verhalten gegenüber der KM und auch gegenüber uns Mediatoren, weil wir seinen Versuchen, seine Verantwortung an uns zu delegieren, nicht nachgekommen sind. Die Erwartung des KV an uns Mediatoren war, dass wir seine Interessen (z.B. eine Verlängerung der Kontakte/Woche um einen Tag) gegenüber der KM ‚durchsetzen‘. Zwischen den Mediationssitzungen erhielten wir von ihm Mails und Telefonanrufe, mit denen er uns dazu bewegen wollte, die KM anzurufen und ihr seine Anliegen zu übermitteln (z.B. auch zu regeln, dass sein Sommerkontaktrecht um 2 Tage verlängert wird). Da der KV auch wiederholt behauptete, dass seine tatsächlichen Kontakte zu römisch 40 nicht mit den im Gerichtsbeschluss vom 25.08.2021 festgelegten Kontaktzeiten übereinstimmen, haben wir diese in der letzten Mediationssitzung am 06.02.2023 gemeinsam für den Zeitraum 02 aus 2023, bis einschließlich 09 aus 2023, überprüft und geklärt. Der KV hat an Ende der Mediationsitzung am 06.02.2023 die Mediation für beendet erklärt, weil ‚sein‘ Ziel in der Mediation nicht erreicht wurde.“) Tatsachen, die ihr im Rahmen der Mediation sonst bekannt wurden, offenbart hat. Wie sich aus § 31 ZivMediatG, der einen solchen Verstoß unter gerichtliche Strafe stellt, auch wenn die Verfolgung ein Verlangen des Verletzten voraussetzt, ergibt, ist ein solcher Verstoß der schwerwiegendste Verstoß, der nach dem ZivMediatG gesetzt werden kann; für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zu § 31 ZivMediatG, die ausführen, dass durch die leg.cit. die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert wird.Wie sich aus Paragraph 31, ZivMediatG, der einen solchen Verstoß unter gerichtliche Strafe stellt, auch wenn die Verfolgung ein Verlangen des Verletzten voraussetzt, ergibt, ist ein solcher Verstoß der schwerwiegendste Verstoß, der nach dem ZivMediatG gesetzt werden kann; für diese Auslegung sprechen auch die Materialien zu Paragraph 31, ZivMediatG, die ausführen, dass durch die leg.cit. die besondere Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht des eingetragenen Mediators für das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mediator und den Parteien und damit für die Funktionsfähigkeit der Mediation überhaupt unterstrichen und nicht zuletzt auch aus Gründen der Generalprävention entsprechend sanktioniert wird. Daher liegt jedenfalls ein – so er nicht gerechtfertigt ist – gröblicher Verstoß im Sinne des § 14 Abs. 1 ZivMediatG vor.Daher liegt jedenfalls ein – so er nicht gerechtfertigt ist – gröblicher Verstoß im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG vor. Was diesen Verstoß noch erheblicher macht, ist der Umstand, dass der Bruch der Vertraulichkeit gegenüber den das zu Grunde liegende Verfahren führenden Richter erfolgte, da die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass dieses E-Mail in den Akt aufgenommen und im Rahmen der Akteneinsicht den Parteien bekannt werden wird; dass aber der Inhalt der Mediation gerade nicht zu einem Beweismittel im zu Grunde liegenden Verfahren werden soll, hat der Gesetzgeber erkennen lassen (siehe die Entschlagungsbestimmungen für die Mediatoren und insbesondere die EB zu § 18 ZivMediatG).Was diesen Verstoß noch erheblicher macht, ist der Umstand, dass der Bruch der Vertraulichkeit gegenüber den das zu Grunde liegende Verfahren führenden Richter erfolgte, da die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass dieses E-Mail in den Akt aufgenommen und im Rahmen der Akteneinsicht den Parteien bekannt werden wird; dass aber der Inhalt der Mediation gerade nicht zu einem Beweismittel im zu Grunde liegenden Verfahren werden soll, hat der Gesetzgeber erkennen lassen (siehe die Entschlagungsbestimmungen für die Mediatoren und insbesondere die EB zu Paragraph 18, ZivMediatG). 3.
- Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihr E-Mail mit einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls und mit der Ausübung von Verteidigungsrechten, wobei sie letzteres in der mündlichen Verhandlung revidiert hat und diese Argumentation – am 09.02.2023 sind keine Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin aktenkundig oder wurden von dieser behauptet – auch nicht nachvollziehbar ist. Bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin – nachvollziehbar – angenommene Gefährdung des Kindeswohls der XXXX den Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit rechtfertigt. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, dass die Mediation der letzte Schritt vor eingriffsintensiveren Maßnahmen des Gerichts gewesen wäre (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 5: „Über Nachfrage R gibt P an, dass wenn sie die Mediation abgebrochen hätte, das Gericht wohl die nächsten Schritte, vermutlich die psychiatrische Untersuchung, angeordnet hätte. P führt aus, dass es schon unzählige Maßnahmen gegeben habe, etwa die psychologische Beratung beider Eltern und die psychologische Betreuung des Kindes.“) und somit durch den Abbruch der Mediation eben das Gericht an der Reihe gewesen wäre, sich der ja schon bekannten Probleme in Bezug auf das Kindeswohl anzunehmen. Daher liegt eine Rechtfertigung des Bruchs der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit durch die Beschwerdeführerin nicht vor. Bleibt die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin – nachvollziehbar – angenommene Gefährdung des Kindeswohls der römisch 40 den Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit rechtfertigt. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall, weil die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, dass die Mediation der letzte Schritt vor eingriffsintensiveren Maßnahmen des Gerichts gewesen wäre (siehe etwa Verhandlungsschrift, S. 5: „Über Nachfrage R gibt P an, dass wenn sie die Mediation abgebrochen hätte, das Gericht wohl die nächsten Schritte, vermutlich die psychiatrische Untersuchung, angeordnet hätte. P führt aus, dass es schon unzählige Maßnahmen gegeben habe, etwa die psychologische Beratung beider Eltern und die psychologische Betreuung des Kindes.“) und somit durch den Abbruch der Mediation eben das Gericht an der Reihe gewesen wäre, sich der ja schon bekannten Probleme in Bezug auf das Kindeswohl anzunehmen. Daher liegt eine Rechtfertigung des Bruchs der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit durch die Beschwerdeführerin nicht vor. Darüber hinaus ist, selbst wenn man den Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit im gegenständlichen Falle im Lichte des Kindeswohls als grundsätzlich zulässig erachtet, darauf Bedacht zu nehmen, dass sich aus § 31 Abs. 2 ZivMediatG ergibt, dass „die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt“ sein muss. Wenn die Beschwerdeführerin zu Recht der Ansicht gewesen wäre, dass eine Information des Gerichts unmittelbar und unbedingt notwendig war, hätte sie das Gericht allerhöchstens auf die Gefährdung des seelischen Wohls der XXXX durch die destruktive Kommunikation der Eltern und sich daraus ergebende Loyalitätskonflikte hinweisen dürfen; die nähere Darstellung (alleine) des Verhaltens des Kindsvaters im E-Mail sprengt hinsichtlich Inhalt und Form jedenfalls den Rahmen der der zulässigen Offenbarung. Darüber hinaus ist, selbst wenn man den Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit im gegenständlichen Falle im Lichte des Kindeswohls als grundsätzlich zulässig erachtet, darauf Bedacht zu nehmen, dass sich aus Paragraph 31, Absatz 2, ZivMediatG ergibt, dass „die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt“ sein muss. Wenn die Beschwerdeführerin zu Recht der Ansicht gewesen wäre, dass eine Information des Gerichts unmittelbar und unbedingt notwendig war, hätte sie das Gericht allerhöchstens auf die Gefährdung des seelischen Wohls der römisch 40 durch die destruktive Kommunikation der Eltern und sich daraus ergebende Loyalitätskonflikte hinweisen dürfen; die nähere Darstellung (alleine) des Verhaltens des Kindsvaters im E-Mail sprengt hinsichtlich Inhalt und Form jedenfalls den Rahmen der der zulässigen Offenbarung. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 31 Abs. 2 ZivMediatG liegt daher nicht, der unter 3.
- festgestellte gröbliche Verstoß im Sinne des § 14 ZivMediatG jedenfalls weiterhin vor.Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, ZivMediatG liegt daher nicht, der unter 3.
- festgestellte gröbliche Verstoß im Sinne des Paragraph 14, ZivMediatG jedenfalls weiterhin vor. 3.
- Auch ein rechtfertigender oder entschuldigender Rechtsirrtum wird der Beschwerdeführerin nicht zu Gute zu halten sein, weil einerseits gegenständlich kein Strafverfahren geführt wird und es daher nur auf den Bruch, nicht aber auf den schuldhaften Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit ankommt und andererseits die Beschwerdeführerin sich nicht an geeigneter Stelle rückversichert hat, ob ihre Rechtsanschauung richtig ist oder nicht. Hier ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausführt, dass selbst guter Glaube dann einen Schuldausschließungsgrund nicht herstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0294; VwGH 13.04.2021, Ra 2021/09/0056 und 0057); das müsste sinngemäß auch hier gelten, wenn man das Vorliegen eines rechtfertigenden oder entschuldigenden Rechtsirrtumes prüfen wollte. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 29.08.2023, Ro 2022/02/0013; VwGH 09.09.2022, Ra 2022/09/0101). Die Beschwerdeführerin hat aber keine berufene Stelle, etwa das Gericht oder einen Rechtsanwalt, zu Rate gezogen, um ihre Rechtsmeinung vor Versendung des E-Mails abzusichern. 3.
- Für das Bundesverwaltungsgericht ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft in einer ähnlichen oder gleichartigen Situation anders handeln, nämlich die Mediation rechtzeitig abbrechen und kein E-Mail wie das vom 09.02.2023 mehr schreiben würde. Da die Beschwerdeführerin aber bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht eingesehen hat, dass ihr Verhalten gesetzwidrig war, ist ein andersartiger Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit für die Zukunft nicht auszuschließen. Dies spielt aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – einschlägige Rechtsprechung ist hier nicht vorzufinden, daher ist auch die Revision zulässig – keine Rolle, weil § 14 ZivMediatG einerseits nur auf einen gröblichen Verstoß abstellt und – ohne der Behörde Ermessen einzuräumen (arg.: „Der Bundesminister für Justiz hat […[ mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn […]“) – keine Zukunftsprognose verlangt und andererseits auch aus generalpräventiven Gründen gerade bei einem Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit (siehe EB zu § 31 ZivMediatG) die Streichung von der Liste jedenfalls angezeigt erscheint.Dies spielt aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – einschlägige Rechtsprechung ist hier nicht vorzufinden, daher ist auch die Revision zulässig – keine Rolle, weil Paragraph 14, ZivMediatG einerseits nur auf einen gröblichen Verstoß abstellt und – ohne der Behörde Ermessen einzuräumen (arg.: „Der Bundesminister für Justiz hat […[ mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn […]“) – keine Zukunftsprognose verlangt und andererseits auch aus generalpräventiven Gründen gerade bei einem Bruch der Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit (siehe EB zu Paragraph 31, ZivMediatG) die Streichung von der Liste jedenfalls angezeigt erscheint. Es ist daher die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein einmaliger Verstoß gegen die im ZivMediatG normierte Verschwiegenheitspflicht auch bei einer positiven Zukunftsprognose aber Fehlen der Fehlereinsicht zu einer Streichung aus der Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG kommen muss oder nicht. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein einmaliger Verstoß gegen die im ZivMediatG normierte Verschwiegenheitspflicht auch bei einer positiven Zukunftsprognose aber Fehlen der Fehlereinsicht zu einer Streichung aus der Liste der Mediatoren nach dem ZivMediatG kommen muss oder nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2296427.1.00