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{'item': 'W173 2275336-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 17§ 15b§ 6§ 59Art. 130§ 28§ 34§ 4§ 91§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW173 2275336-1 Spruch, W173 2275336-1/10E IM NAMEN DER REPUBIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu Spruchpunkt A.) 1. und zu A.) 2. ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF), stand zuletzt als XXXX bei der XXXX (in der Folge XXXX ), im Dienst.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer, BF), stand zuletzt als römisch 40 bei der römisch 40 (in der Folge römisch 40 ), im Dienst.
  3. Der BF hat eine Lehre absolviert. Bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtages fand die bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres dauernde Lehrzeit keine Berücksichtigung. Sein Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages iVm der daraus resultierenden Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen wurde mit Bescheid vom 30.04.2016 zurückgewiesen. Dieser zurückweisende Bescheid wurde vom BF beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde, die unter der Aktenzahl W188 2109053-1 protokolliert wurde, bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben.
  4. Der BF hat eine Lehre absolviert. Bei der Berechnung seines Vorrückungsstichtages fand die bis zur Vollendung seines 18.Lebensjahres dauernde Lehrzeit keine Berücksichtigung. Sein Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages in Verbindung mit der daraus resultierenden Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen wurde mit Bescheid vom 30.04.2016 zurückgewiesen. Dieser zurückweisende Bescheid wurde vom BF beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde, die unter der Aktenzahl W188 2109053-1 protokolliert wurde, bekämpft und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos behoben. ,
  5. Auch der darauf ergangene, den Antrag des BF zur Neufestsetzung seines besoldungsrechten Alters abweisende Bescheid vom 09.01.2017 wurde von ihm beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpft. Diese wurde unter der Aktenzahl W122 2109053-2 protokolliert. Mit Beschluss vom 02.08.2017, W122 2109053-2/2Z wurde das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.06.2017, Zl W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-236/17, wurde das anhängige Verfahren zu Zl W122 2109053-2 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020, Zl W122 2109053-2/20E, wurde die besoldungsrechtliche Stellung des BF festgelegt. Der BF brachte gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020 eine ordentliche Revision beim VwGH ein, der das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zur Vorlageentscheidung des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005,0006 (Ra 2020/12/0068, 0077) aussetzte. Mit Urteil vom 20.04.2023, Rs C-650/21, entschied der EuGH über das genannte Vorabentscheidungsverfahren. Dem genannten Urteil des EuGH folgende behob der VwGH mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ro 2021/12/0004, die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 04.09.2020, W122 219053-2/20E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 3. Auch der darauf ergangene, den Antrag des BF zur Neufestsetzung seines besoldungsrechten Alters abweisende Bescheid vom 09.01.2017 wurde von ihm beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpft. Diese wurde unter der Aktenzahl W122 2109053-2 protokolliert. Mit Beschluss vom 02.08.2017, W122 2109053-2/2Z wurde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des EuGH über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.06.2017, Zl W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt. Nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH vom 08.05.2019, C-236/17, wurde das anhängige Verfahren zu Zl W122 2109053-2 fortgesetzt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020, Zl W122 2109053-2/20E, wurde die besoldungsrechtliche Stellung des BF festgelegt. Der BF brachte gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020 eine ordentliche Revision beim VwGH ein, der das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH zur Vorlageentscheidung des VwGH vom 18.10.2021, EU 2021/0005,0006 (Ra 2020/12/0068, 0077) aussetzte. Mit Urteil vom 20.04.2023, Rs C-650/21, entschied der EuGH über das genannte Vorabentscheidungsverfahren. Dem genannten Urteil des EuGH folgende behob der VwGH mit Erkenntnis vom 05.09.2023, Ro 2021/12/0004, die Entscheidung des Bundesveraltungsgerichts vom 04.09.2020, W122 219053-2/20E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 4. Ab 01.12.2022 befand sich der BF

§ 15bBDG 1979 im Ruhestand.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.03.2023, XXXX , sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde), über die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF ab. Dem BF gebühre ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,

  1. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach § 90a PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 612,
  2. Der BF bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2275336-1 protokolliert wurde. Der BF stützte sich in der Begründung auf die Entscheidung des EuGH in der oben genannten Rechtssache C-650/21 zur Unionsrechtskonformität der 2.Dienstrechtsnovelle
  3. Es sei zwar unionsrechtswidrig, die Vordienstzeiten zwischen dem
  4. Und
  5. Lebensjahr neu zu ermitteln. Da diese Zeiten in den meisten Fällen zum größten Teil als „sonstige Zeiten“ qualifiziert würden, seien gleichzeitig wieder diese Zeiten als vier Jahre zur Hälfte an sonstigen Zeiten in Abzug zu bringen. Nach Ansicht des BF müsse sich sein besoldungsrechtliches Dienstalter um zumindest zwei Jahre verbessern und sich damit auch seine Ruhegenussberechnungsgrundlage erhöhe. Dies laufe auch darauf hinaus, entsprechende Nachzahlungen ab Juli 2006 zu erhalten. Bei der Pensionsberechnung wäre die Bemessung der gebührenden Aktivbezüge, die als Vorfrage zu klären wäre, zu berücksichtigen, sofern im gegenständlichen Verfahren meritorisch entschieden werden würde. Vom BF wurde im gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren (W173 2275336-1) daher angeregt, mit einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens (W122 2109053-2) die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF sowie die daraus resultierenden gebührenden Aktivbezüge betreffend, die als Vorfragen im gegenständlichen Verfahren zu qualifizieren seien, vorzugehen.
  6. Ab 01.12.2022 befand sich der BF

Paragraph 15 b, BDG 1979 im Ruhestand. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.03.2023, römisch 40 , sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge belangte Behörde), über die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF ab. Dem BF gebühre ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,

  1. Diese ergebe sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG) von € 612,
  2. Der BF bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2275336-1 protokolliert wurde. Der BF stützte sich in der Begründung auf die Entscheidung des EuGH in der oben genannten Rechtssache C-650/21 zur Unionsrechtskonformität der 2.Dienstrechtsnovelle
  3. Es sei zwar unionsrechtswidrig, die Vordienstzeiten zwischen dem
  4. Und
  5. Lebensjahr neu zu ermitteln. Da diese Zeiten in den meisten Fällen zum größten Teil als „sonstige Zeiten“ qualifiziert würden, seien gleichzeitig wieder diese Zeiten als vier Jahre zur Hälfte an sonstigen Zeiten in Abzug zu bringen. Nach Ansicht des BF müsse sich sein besoldungsrechtliches Dienstalter um zumindest zwei Jahre verbessern und sich damit auch seine Ruhegenussberechnungsgrundlage erhöhe. Dies laufe auch darauf hinaus, entsprechende Nachzahlungen ab Juli 2006 zu erhalten. Bei der Pensionsberechnung wäre die Bemessung der gebührenden Aktivbezüge, die als Vorfrage zu klären wäre, zu berücksichtigen, sofern im gegenständlichen Verfahren meritorisch entschieden werden würde. Vom BF wurde im gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren (W173 2275336-1) daher angeregt, mit einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Parallelverfahrens (W122 2109053-2) die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF sowie die daraus resultierenden gebührenden Aktivbezüge betreffend, die als Vorfragen im gegenständlichen Verfahren zu qualifizieren seien, vorzugehen.
  6. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der oben genannten Rechtssache und dem folgenden aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 05.09.2023, Ro 2021/12/0004, zum bekämpften Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2020 zur Aktenzahl W122 2109053-2/20E ist über das unter dieser Aktenzahl beim Bundesveraltungsgericht protokollierte Beschwerdeverfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF neu zu entscheiden.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2024, W173 2275336-1/3Z, das Beschwerdeverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W173-2275336-1, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde, protokolliert unter der Aktenzahl W122 2109053-2, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, ausgesetzt.
  8. Mit gekürzter Ausfertigung des am 28.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2024, W122 2109053-2/41E, wurde das Besoldungsdienstalter des BF zum Stichtag 28.02.2015 mit 11.895 Tagen neu festgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: 1.
  9. Das Besoldungsdienstalter des BF wurde zum Stichtag 28.02.2015 mit 11.895 Tagen mit gekürzter Ausfertigung des am 28.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2024, W122 2109053-2/41E, neu festgesetzt. Das im Hinblick auf dieses Verfahren mit Beschluss vom 29.01.2024, W173 2275336-1/3Z, vom Bundesverwaltungsgericht ausgesetzte Beschwerdeverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2275336-1, kann daher fortgesetzt werden. 1.
  10. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der sich seit 01.12.2022

§ 15b

BDG 1979 im Ruhestand befindet, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die vormalige Dienstbehörde des BF, XXXX , zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. 1.2. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF, der sich seit 01.12.2022

Paragraph 15 b, BDG 1979 im Ruhestand befindet, kann sich auf die ihm gebührenden Aktivbezüge auswirken und zu einer Gehaltsnachzahlung an ihn führen. Darüber hat die vormalige Dienstbehörde des BF, römisch 40 , zu entscheiden. Eine Entscheidung darüber liegt noch nicht vor. 1.

  1. Dem BF gebührt daher ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,
  2. Diese setzt sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach § 90a PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 612,
  3. 1.
  4. Dem BF gebührt daher ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,
  5. Diese setzt sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von € 612,
  6. 1.
  7. Nach Vorliegen der Entscheidung der XXXX über eine Nachzahlung an den BF hat in der Folge die belangte Behörde von Amts auf Basis dieser Entscheidung die Gesamtpension des BF festzulegen. 1.
  8. Nach Vorliegen der Entscheidung der römisch 40 über eine Nachzahlung an den BF hat in der Folge die belangte Behörde von Amts auf Basis dieser Entscheidung die Gesamtpension des BF festzulegen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Zu Spruchpunkt A.) 1. (Fortsetzung des Verfahrens)

§ 34Abs. 3 Vw

GVG wird u.a. die Aussetzung eines Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer Beschwerde gegen einen Bescheid geregelt. In der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgte ein Beschluss zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 29.01.2024, W173 2275336-1/3Z), wegen gleichzeitiger Anhängigkeit einer Beschwerde zu einer zu lösenden Vorfrage beim Bundesverwaltungsgericht (W122 2109053-2). Mit Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an eine Partei ist die Entscheidungsfrist unterbrochen. Ist die Vorfrage rechtsverbindlich (d.h unanfechtbar) entschieden, ist das ausgesetzte verwaltungsgerichtliche Verfahren fortzusetzen. Die Parteien sind darüber mittels verfahrensleitenden Beschluss zu informieren (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Auflage, § 34 K18). Die Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, das mit oben genannten Beschluss vom 29.01.2024 ausgesetzt wurde, erfolgte mit heutigem Beschluss unter Spruchpunkt A.1.

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG wird u.a. die Aussetzung eines Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu einer Beschwerde gegen einen Bescheid geregelt. In der gegenständlichen Fallkonstellation erfolgte ein Beschluss zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens (Beschluss vom 29.01.2024, W173 2275336-1/3Z), wegen gleichzeitiger Anhängigkeit einer Beschwerde zu einer zu lösenden Vorfrage beim Bundesverwaltungsgericht (W122 2109053-2). Mit Zustellung des Aussetzungsbeschlusses an eine Partei ist die Entscheidungsfrist unterbrochen. Ist die Vorfrage rechtsverbindlich (d.h unanfechtbar) entschieden, ist das ausgesetzte verwaltungsgerichtliche Verfahren fortzusetzen. Die Parteien sind darüber mittels verfahrensleitenden Beschluss zu informieren vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Auflage, Paragraph 34, K18). Die Fortsetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, das mit oben genannten Beschluss vom 29.01.2024 ausgesetzt wurde, erfolgte mit heutigem Beschluss unter Spruchpunkt A.1. 3.2. Zu Spruchpunkt A.) 2. (Abweisung der Beschwerde) , 3.2. Zu Spruchpunkt A.) 2. (Abweisung der Beschwerde) 3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des PG 1965 Pensionsgesetz 1965 PG 1965 Anspruch auf Ruhegenuß § 3.

(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.Paragraph 3,
(1)Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Ruhegenußermittlungsgrundlagen § 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 3 a, Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4Abs.

1 Z 1 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, in der Fassung dieser Ziffer nach der durch die Dienstrechts-Novelle 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, mit Wirksamkeit vom

  1. Jänner 2014 erfolgten Novellierung ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage in der Form zu ermitteln, dass für jeden nach dem
  2. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln, wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.

§ 4Abs.

1 Z 2 sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

§ 4Abs.

1 Z 3 ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sind die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren

den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

§ 91Abs.

3 oder

Z 4 oder Z 5 weniger als und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind

Paragraph 91, Absatz 3, oder

Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. ……………………… Allgemeines Pensionsrecht (APG) Anwendung des APG § 100.

(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.Paragraph 100,
(1)Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(2)Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3)Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
  2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
  3. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
  4. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
  5. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab
  6. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
  7. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
  8. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
(3)Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
  1. Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.,
  2. Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden. Die in Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab
  3. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.,
  4. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.,
  5. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab
  6. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.,
  7. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem
  8. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 75 c, BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b,
(4)Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
  1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden.
  2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
  3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
  4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(4)Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:,
  1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.,
  2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.,
  3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraph 56, geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.,
  4. Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5)Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist Paragraph 105, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
(6)§ 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(6)Paragraph 34, APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. 3.2.
  1. Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 und seine Auswirkungen auf die Gesamtpension Durch die Dienstrechts-Novelle 2013 kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht mehr auf den - aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung - gebührenden Aktivbezug an, sondern es ist vielmehr die tatsächliche Besoldung maßgebend (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 115d Abs. 2 Z 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984].Dabei handelt es sich nicht um ein Frage, die die Pensionsbehörde eigenständig zu beurteilen hätte. Die Pensionsbehörde hat ihrer Bemessung vielmehr die tatsächliche Besoldung zugrunde zu legen und nicht selbständig eine allenfalls gebührende Besoldung zu ermitteln [vgl. dazu ferner auch VwGH 24.2.2010, 2009/12/0121, zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Paragraph 115 d, Absatz 2, Ziffer 2, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984]. Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF ( XXXX ) zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet (vgl VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Resultiert in der gegenständigen Fallkonstellation damit aus der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF eine frühere Vorrückung in die jeweils höhere Gehaltsstufe, ergeben sich in der Folge für den BF auch monatlich höhere Bezüge. In diesem Fall gebührt dem BF eine Nachzahlung, über deren Höhe die Dienstbehörde des BF ( römisch 40 ) zu entscheiden hat. Erst nach Vorliegen dieser dienstbehördlichen Entscheidung hat die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf Basis dieser Grundlagen von Amts wegen über die Frage zu entscheiden, ob es damit zu einer für die Pensionsbemessung relevanten Bemessungsgrundlagen kommt, die in eine höhere Gesamtpension für den BF mündet vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (§ 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags (Paragraph 69, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, DVG) besteht auch nicht. Im Falle einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und einer sich daraus ergebenden Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies - unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014). Damit wäre jedoch die Rechtskraft des gegenständlich angefochtenen Feststellungsbescheids der belangten Behörde über die gebührende Gesamtpension des BF durchbrochen (siehe zu den Grenzen der Rechtskraft und dem Ende der Feststellungswirkung VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025, Rn. 90 und 132, mwN; 24.2.2010, 2009/12/0121). Neu entstandenen Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhalts die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheids nicht entgegensteht (VwGH 21.9.2000, 98/20/0564, mwN). 3.2.
  2. Schlussfolgerungen Nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 mit 11.895 Tagen durch das Bundesverwaltungsgericht in der gekürzten Ausfertigung des am 28.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 20.06.2024, W122 2109053-2/41E, liegt die Entscheidung der XXXX als Dienstbehörde des BF zum aufgrund der nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Aktivbezug des BF nach wie vor nicht vor. Nach der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des BF zum Stichtag 28.02.2015 mit 11.895 Tagen durch das Bundesverwaltungsgericht in der gekürzten Ausfertigung des am 28.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 20.06.2024, W122 2109053-2/41E, liegt die Entscheidung der römisch 40 als Dienstbehörde des BF zum aufgrund der nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung gebührenden Aktivbezug des BF nach wie vor nicht vor. Da es nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe der belangten Behörde - auch nicht des Bundesverwaltungsgerichts – ist, eine allenfalls gebührende Besoldung des BF zu ermitteln, war für die belangte Behörde und auch für das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach wie vor die tatsächliche Besoldung des BF für die Berechnung seiner Gesamtpension maßgebend. Auf Basis der obigen Ausführungen gebührt dem BF daher ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,
  3. Diese ergibt sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach § 90a PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 612,
  4. Auf Basis der obigen Ausführungen gebührt dem BF daher ab 01.12.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.608,
  5. Diese ergibt sich aus dem Ruhegenuss von € 1.477,56, einem Erhöhungsbeitrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 0,43, einer Nebengebührenzulage von € 518,29 und einer anteiligen Pension nach dem APG von € 612,
  6. 3.
  7. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Die Durchführung einer Verhandlung wurde zwar gegenständlich nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aber unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche auch VwGH 29.04.2015, Ro 2025/08/0005). Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B.) zur Unzulässigkeit der Revision zu den Spruchpunkten A.) 1 und zu Spruchpunkt A.) 2:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung unter Spruchpunkt A)

  1. Und Spruchpunkt A)
  2. nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung unter Spruchpunkt A) 1.

Und Spruchpunkt A) 2. nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2275336.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.