Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 18.06.2024, römisch 40 , zur Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung
Paragraph 14, APG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In dem von ihm dazu verwendeten Antragsformular wurde unter dem Punkt „Information und Rechtsbelehrung zur Übertragung“, Unterpunkt „Details zur Antragstellung“ darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung bis zum 10.Geburtstag des Kindes beantragt werden kann. Im Fall der Übertragung für mehrere Kinder endet die Frist für die Antragstellung erst am 10.Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes, sofern die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen. 1.2. Der BF stellte als Kindesvater am 17.06.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für seine beiden Töchter römisch 40
Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto der Kindesmutter Frau, römisch 40 . In dem von ihm dazu verwendeten Antragsformular wurde unter dem Punkt „Information und Rechtsbelehrung zur Übertragung“, Unterpunkt „Details zur Antragstellung“ darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung bis zum 10.Geburtstag des Kindes beantragt werden kann. Im Fall der Übertragung für mehrere Kinder endet die Frist für die Antragstellung erst am 10.Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes, sofern die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen. 1.
1.
Paragraph 14, APG verwirkt.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
4 APG erstreckt sich die Antragsfrist - im Fall der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor Ablauf der Antragfrist
3 leg.cit. - bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes, wenn dessen Geburt vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3 liegt.
Paragraph 14, Absatz 4, APG erstreckt sich die Antragsfrist - im Fall der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor Ablauf der Antragfrist
Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. - bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes, wenn dessen Geburt vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3, liegt. In der gegenständlichen Fallkonstellation stellte der BF als Kindesvater am 17.06.2024 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für die beiden gemeinsamen Töchter XXXX
APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von XXXX als Kindesmutter, VSNR XXXX . Dabei ließ er außer Acht, dass die am 26.01.2001 geborene Tochter XXXX am 26.06.2011 und die am 28.01.2004 geborene XXXX am 28.01.2014 ihr 10.Lebensjahr bereits vollendet hatten.In der gegenständlichen Fallkonstellation stellte der BF als Kindesvater am 17.06.2024 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für die beiden gemeinsamen Töchter römisch 40
Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von römisch 40 als Kindesmutter, VSNR römisch 40 . Dabei ließ er außer Acht, dass die am 26.01.2001 geborene Tochter römisch 40 am 26.06.2011 und die am 28.01.2004 geborene römisch 40 am 28.01.2014 ihr 10.Lebensjahr bereits vollendet hatten. Der Antrag
Lebensjahres des erstgeborenen Kindes, sondern auch nach der erstreckten Frist nach Vollendung des 10. Lebensjahres des zweitgeborenen Kinders XXXX – somit nach Ablauf der Antragsfristen
– gestellt.Der Antrag
Paragraph 14, APG wurde somit nicht nur nach Vollendung des
Paragraph 14, leg.cit. – gestellt. Soweit der BF - der selbst in seiner Beschwerde die in § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4 leg.cit. festgelegten Fristen als gesetzliche Fristen qualifiziert - argumentiert, den für die Antragstellung vorgesehenen Fristen komme keine Bedeutung zu und seien daher obsolet, verkennt er, dass es sich bei diesen Fristen zur Antragstellung auf Übertragung von Kindererziehungszeiten nicht um Fristen handelt, die beliebig von der belangten Behörde bzw. nach eigenem Gutdünken verlängerbar wären. Vielmehr sind diese Fristen als gesetzliche Fristen zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden können, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 33 Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumten Fristen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung sind als solche als gesetzliche verfahrensrechtliche Fristen zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar sind. Eine Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung ist daher infolge der erst am 17.06.2024 erfolgten Antragstellung in der gegenständlichen Konstellation ausgeschlossen.Soweit der BF - der selbst in seiner Beschwerde die in Paragraph 14, Absatz 3, bzw. Absatz 4, leg.cit. festgelegten Fristen als gesetzliche Fristen qualifiziert - argumentiert, den für die Antragstellung vorgesehenen Fristen komme keine Bedeutung zu und seien daher obsolet, verkennt er, dass es sich bei diesen Fristen zur Antragstellung auf Übertragung von Kindererziehungszeiten nicht um Fristen handelt, die beliebig von der belangten Behörde bzw. nach eigenem Gutdünken verlängerbar wären. Vielmehr sind diese Fristen als gesetzliche Fristen zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden können, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumten Fristen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung sind als solche als gesetzliche verfahrensrechtliche Fristen zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar sind. Eine Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung ist daher infolge der erst am 17.06.2024 erfolgten Antragstellung in der gegenständlichen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag des BF vom 17.06.2024 auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung wurde außerhalb der gesetzlichen Frist für die Antragstellung gestellt, sodass der BF sein Recht auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung auf die Kindesmutter verwirkt hat und damit präkludiert ist. Die gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2023 eingebrachte Beschwerde des BF vom 04.07.2024 ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. 3.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2294890.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.