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{'item': 'W173 2294890-2'}

Obsah (8)§ 14Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW173 2294890-2 Spruch, W173 2294890-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 14APG zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.

Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 18.06.2024, römisch 40 , zur Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung

Paragraph 14, APG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: BF) stellte am 17.06.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde, PVA) einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung. Als übertragender Elternteil beantragte der BF, von seinem Pensionskonto Teilgutschriften für Kindererziehungszeiten auf das Pensionskonto des übernehmenden Elternteils, XXXX , für die beiden gemeinsamen Töchter XXXX geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , übertragen zu lassen.
  2. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: BF) stellte am 17.06.2024 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde, PVA) einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung. Als übertragender Elternteil beantragte der BF, von seinem Pensionskonto Teilgutschriften für Kindererziehungszeiten auf das Pensionskonto des übernehmenden Elternteils, römisch 40 , für die beiden gemeinsamen Töchter römisch 40 geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , übertragen zu lassen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2024, XXXX , wurde der Antrag des BF vom 17.06.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Übertragung von Teilgutschriften müsse längstens bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres des Kindes oder längstens bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (adoptierten/in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes gestellt werden. Sein Antrag sei aber nach Vollendung des
  6. Lebensjahres des am XXXX erstgeborenen Kindes, XXXX , und auch nach Vollendung des
  7. Lebensjahres des zuletzt am XXXX geborenen Kindes, XXXX , gestellt worden. Er habe seinen Antrag somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2024, römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 17.06.2024 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Übertragung von Teilgutschriften müsse längstens bis zur Vollendung des
  9. Lebensjahres des Kindes oder längstens bis zur Vollendung des
  10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (adoptierten/in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes gestellt werden. Sein Antrag sei aber nach Vollendung des
  11. Lebensjahres des am römisch 40 erstgeborenen Kindes, römisch 40 , und auch nach Vollendung des
  12. Lebensjahres des zuletzt am römisch 40 geborenen Kindes, römisch 40 , gestellt worden. Er habe seinen Antrag somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
  13. Gegen den Bescheid vom 18.06.2024 erhob der BF am 04.07.2024 fristgerecht Beschwerde, die mit 01.07.2024 datiert war. Darin bestätigte er zunächst die von der belangten Behörde festgestellten Geburtsdaten seiner beiden Kinder und deren Vollendung des
  14. Lebensjahres. Seiner Ansicht nach habe es aber für die belangte Behörde keine Relevanz, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften gestellt worden sei. Eine gesetzliche Frist dafür sei als obsolet zu betrachten.
  15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Am XXXX wurde XXXX und am XXXX geboren. Ihre Eltern sind XXXX (BF), der unter der Versicherungsnummer XXXX bei der belangten Behörde leistungszugehörig ist, und XXXX 1.
  18. Am römisch 40 wurde römisch 40 und am römisch 40 geboren. Ihre Eltern sind römisch 40 (BF), der unter der Versicherungsnummer römisch 40 bei der belangten Behörde leistungszugehörig ist, und römisch 40 1.
  19. Der BF stellte als Kindesvater am 17.06.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für seine beiden Töchter XXXX

§ 14APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto der Kindesmutter Frau, XXXX .

In dem von ihm dazu verwendeten Antragsformular wurde unter dem Punkt „Information und Rechtsbelehrung zur Übertragung“, Unterpunkt „Details zur Antragstellung“ darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung bis zum 10.Geburtstag des Kindes beantragt werden kann. Im Fall der Übertragung für mehrere Kinder endet die Frist für die Antragstellung erst am 10.Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes, sofern die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen. 1.2. Der BF stellte als Kindesvater am 17.06.2024 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für seine beiden Töchter römisch 40

Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto der Kindesmutter Frau, römisch 40 . In dem von ihm dazu verwendeten Antragsformular wurde unter dem Punkt „Information und Rechtsbelehrung zur Übertragung“, Unterpunkt „Details zur Antragstellung“ darauf hingewiesen, dass die Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung bis zum 10.Geburtstag des Kindes beantragt werden kann. Im Fall der Übertragung für mehrere Kinder endet die Frist für die Antragstellung erst am 10.Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes, sofern die Geburten der beiden letzten gemeinsamen Kinder nicht mehr als zehn Jahre auseinanderliegen. 1.

  1. Der BF hat diesen Antrag sowohl im Hinblick auf die am XXXX erstgeborene Tochter XXXX als auch auf die am XXXX zweitgeborenen Tochter XXXX zur Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung auf die empfangende Mutter XXXX erst nach Vollendung des
  2. Lebensjahres beider Töchter am 17.06.2024 gestellt. Der BF ist damit präkludiert und hat seinen Anspruch auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für seine beiden Töchter

§ 14APG verwirkt.

1.

  1. Der BF hat diesen Antrag sowohl im Hinblick auf die am römisch 40 erstgeborene Tochter römisch 40 als auch auf die am römisch 40 zweitgeborenen Tochter römisch 40 zur Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung auf die empfangende Mutter römisch 40 erst nach Vollendung des
  2. Lebensjahres beider Töchter am 17.06.2024 gestellt. Der BF ist damit präkludiert und hat seinen Anspruch auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für seine beiden Töchter

Paragraph 14, APG verwirkt.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegender Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Er ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Der BF selbst bestätigte sowohl die Geburtsdaten seiner beiden Töchter als auch das Einreichen seines Antrages am 17.06.2024 bei der belangten Behörde. Er bestreitet nicht, nach Ablauf der zeitlichen Voraussetzung für die Antragstellung, wonach die Überschreibung von Kindererziehungszeiten außerhalb der zehnjährigen Frist im Hinblick auf die Geburtsdaten seiner Töchter liegt, seinen Antrag gestellt zu haben.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A (Abweisung der Beschwerde) 3.1.
  2. Rechtgrundlagen Allgemeines Pensionsgesetz (APG) § 14Paragraph 14 Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung § 14

(1)Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.Paragraph 14,
(1)Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2 a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(3)Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes. 3.1.
  2. Zeitpunkt der Antragstellung des BF zur Übertragung von Kindererziehungszeiten Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 14 Abs. 3 APG ergibt, ist die Übertragung der Teilgutschrift bei Kindererziehung längstens bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.Wie sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 3, APG ergibt, ist die Übertragung der Teilgutschrift bei Kindererziehung längstens bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.

§ 14Abs.

4 APG erstreckt sich die Antragsfrist - im Fall der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor Ablauf der Antragfrist

§ 14Abs.

3 leg.cit. - bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes, wenn dessen Geburt vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3 liegt.

Paragraph 14, Absatz 4, APG erstreckt sich die Antragsfrist - im Fall der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes vor Ablauf der Antragfrist

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. - bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen Kindes, wenn dessen Geburt vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3, liegt. In der gegenständlichen Fallkonstellation stellte der BF als Kindesvater am 17.06.2024 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für die beiden gemeinsamen Töchter XXXX

§ 14

APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von XXXX als Kindesmutter, VSNR XXXX . Dabei ließ er außer Acht, dass die am 26.01.2001 geborene Tochter XXXX am 26.06.2011 und die am 28.01.2004 geborene XXXX am 28.01.2014 ihr 10.Lebensjahr bereits vollendet hatten.In der gegenständlichen Fallkonstellation stellte der BF als Kindesvater am 17.06.2024 einen Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung für die beiden gemeinsamen Töchter römisch 40

Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von römisch 40 als Kindesmutter, VSNR römisch 40 . Dabei ließ er außer Acht, dass die am 26.01.2001 geborene Tochter römisch 40 am 26.06.2011 und die am 28.01.2004 geborene römisch 40 am 28.01.2014 ihr 10.Lebensjahr bereits vollendet hatten. Der Antrag

§ 14APG wurde somit nicht nur nach Vollendung des 10.

Lebensjahres des erstgeborenen Kindes, sondern auch nach der erstreckten Frist nach Vollendung des 10. Lebensjahres des zweitgeborenen Kinders XXXX – somit nach Ablauf der Antragsfristen

§ 14leg.cit.

– gestellt.Der Antrag

Paragraph 14, APG wurde somit nicht nur nach Vollendung des

  1. Lebensjahres des erstgeborenen Kindes, sondern auch nach der erstreckten Frist nach Vollendung des
  2. Lebensjahres des zweitgeborenen Kinders römisch 40 – somit nach Ablauf der Antragsfristen

Paragraph 14, leg.cit. – gestellt. Soweit der BF - der selbst in seiner Beschwerde die in § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 4 leg.cit. festgelegten Fristen als gesetzliche Fristen qualifiziert - argumentiert, den für die Antragstellung vorgesehenen Fristen komme keine Bedeutung zu und seien daher obsolet, verkennt er, dass es sich bei diesen Fristen zur Antragstellung auf Übertragung von Kindererziehungszeiten nicht um Fristen handelt, die beliebig von der belangten Behörde bzw. nach eigenem Gutdünken verlängerbar wären. Vielmehr sind diese Fristen als gesetzliche Fristen zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden können, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 33 Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumten Fristen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung sind als solche als gesetzliche verfahrensrechtliche Fristen zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar sind. Eine Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung ist daher infolge der erst am 17.06.2024 erfolgten Antragstellung in der gegenständlichen Konstellation ausgeschlossen.Soweit der BF - der selbst in seiner Beschwerde die in Paragraph 14, Absatz 3, bzw. Absatz 4, leg.cit. festgelegten Fristen als gesetzliche Fristen qualifiziert - argumentiert, den für die Antragstellung vorgesehenen Fristen komme keine Bedeutung zu und seien daher obsolet, verkennt er, dass es sich bei diesen Fristen zur Antragstellung auf Übertragung von Kindererziehungszeiten nicht um Fristen handelt, die beliebig von der belangten Behörde bzw. nach eigenem Gutdünken verlängerbar wären. Vielmehr sind diese Fristen als gesetzliche Fristen zur Antragstellung einzustufen, die von der Behörde nicht geändert werden können, zumal auch ausdrücklich dazu nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich auch unveränderbar, wenn sie verfahrensrechtlicher Natur sind. Insbesondere dürfen sie – genauso wenig wie materiell rechtliche Fristen (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485) – von der Behörde – auch auf Parteienantrag hin – nicht erstreckt werden [VwGH 27.11.2012, 2012/10/0134; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2.Ausgabe 2014) Paragraph 33, Rz 11]. Die gesetzlich eingeräumten Fristen zur Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung sind als solche als gesetzliche verfahrensrechtliche Fristen zu qualifizieren, die von der Behörde – auch auf Antrag der Partei – grundsätzlich nicht verlängerbar sind. Eine Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung ist daher infolge der erst am 17.06.2024 erfolgten Antragstellung in der gegenständlichen Konstellation ausgeschlossen. Der Antrag des BF vom 17.06.2024 auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung wurde außerhalb der gesetzlichen Frist für die Antragstellung gestellt, sodass der BF sein Recht auf Übertragung von Teilgutschriften bei Kindererziehung auf die Kindesmutter verwirkt hat und damit präkludiert ist. Die gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2023 eingebrachte Beschwerde des BF vom 04.07.2024 ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. 3.2. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2294890.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.