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{'item': 'W185 2293777-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW185 2293777-1 Spruch, W185 2293777-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: ÖRK) vom 16.11.2021 an die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) wurde um einen Termin „zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG“ ersucht. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die „Familie“ (Anm: neben der BF: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus stellen würde; eine entsprechende persönliche Antragstellung sei zurzeit jedoch noch nicht möglich, da die Bezugsperson noch minderjährig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Reisepässe der „Familie“ noch nicht ausgestellt worden seien. Mit E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: ÖRK) vom 16.11.2021 an die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) wurde um einen Termin „zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG“ ersucht. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die „Familie“ Anmerkung, neben der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus stellen würde; eine entsprechende persönliche Antragstellung sei zurzeit jedoch noch nicht möglich, da die Bezugsperson noch minderjährig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Reisepässe der „Familie“ noch nicht ausgestellt worden seien. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) via ÖRK am 24.11.2021 schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sowie einen Antrag nach § 46 NAG bei der ÖB Damaskus ein.In der Folge brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) via ÖRK am 24.11.2021 schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sowie einen Antrag nach Paragraph 46, NAG bei der ÖB Damaskus ein. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK (cc an BMeiA) vom 25.11.2021 wurde bezugnehmend auf das Anschreiben des ÖRK vom 16.11.2021 Folgendes mitgeteilt: [….]. Once the son turns 18 you may send us an email with the passeports to schedule a RWR minor appointment for the familiy. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig. Am 10.03.2022 wurde der ÖB Damaskus seitens des ÖRK die Geburt einer Schwester der Bezugsperson mitgeteilt. Es wurden Kopien der Reisepässe der BF mit Ausnahme jener der XXXX übermittelt. Am 10.03.2022 wurde der ÖB Damaskus seitens des ÖRK die Geburt einer Schwester der Bezugsperson mitgeteilt. Es wurden Kopien der Reisepässe der BF mit Ausnahme jener der römisch 40 übermittelt. Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen XXXX – bei der ÖB Damaskus vor (Anm: es gibt auch keine Bestätigung der Termin-Reservierung für die Genannte). Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen römisch 40 – bei der ÖB Damaskus vor Anmerkung, es gibt auch keine Bestätigung der Termin-Reservierung für die Genannte). Mit Säumnisbeschwerde vom 23.04.2024, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag gemäß § 35 AsylG am 11.10.2022 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet worden sei. Da seit der Antragseinbringung mehr als sechs Monate verstrichen seien, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor (Säumnis der Behörde, § 73 AVG); die Verzögerung beruhe (zumindest) auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde. Mit Säumnisbeschwerde vom 23.04.2024, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG am 11.10.2022 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet worden sei. Da seit der Antragseinbringung mehr als sechs Monate verstrichen seien, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor (Säumnis der Behörde, Paragraph 73, AVG); die Verzögerung beruhe (zumindest) auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde. Die Säumnisbeschwerde langte nach Urgenz des BVwG am 05.07.2024 dann auch physisch bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2024 an das BVwG wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG hätten die Beschwerdeführer nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. Die NAG-Anträge seien dann am 18.09.2022 ordnungsgemäß an die zuständige Inlandsbehörde übermittelt worden, wo diese aktuell noch geprüft würden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion des BFA würden, entgegen den Ausführungen des Parteienvertreters, beim Bundesamt keine Unterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose aufliegen. Mit Schreiben vom 17.06.2024 an das BVwG wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG hätten die Beschwerdeführer nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. Die NAG-Anträge seien dann am 18.09.2022 ordnungsgemäß an die zuständige Inlandsbehörde übermittelt worden, wo diese aktuell noch geprüft würden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion des BFA würden, entgegen den Ausführungen des Parteienvertreters, beim Bundesamt keine Unterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose aufliegen. Am 12.08.2024 gab das BVwG der Rechtsvertretung der BF die Möglichkeit, zu gestellten Fragen des Gerichts Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. Das ÖRK gab am 14.08.2024 über Nachfrage des Gerichts bekannt, dass die „Anträge“ (Anm.: gemäß § 35 AsylG sowie gemäß § 46 NAG) seitens des ÖRK am 24.11.2021 (vorab) schriftlich eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. „Da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten ist, haben wir einen Termin zur Vorsprache nach dem NAG erhalten und den Antrag auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie am 07.06.2022 persönlich in der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut gestellt“. Das ÖRK gab am 14.08.2024 über Nachfrage des Gerichts bekannt, dass die „Anträge“ Anmerkung, gemäß Paragraph 35, AsylG sowie gemäß Paragraph 46, NAG) seitens des ÖRK am 24.11.2021 (vorab) schriftlich eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. „Da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten ist, haben wir einen Termin zur Vorsprache nach dem NAG erhalten und den Antrag auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie am 07.06.2022 persönlich in der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut gestellt“. Mit Schreiben der ÖB Damaskus an das BVwG vom 30.10.2024 wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF „einst“ gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorsprache der BF vor der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. XXXX habe weder eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt, noch sei die Genannte zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft erschienen. Die Genannte dürfte vom Parteienvertreter mit der zwischenzeitig zur Welt gekommenen weiteren Tochter der Familie verwechselt worden sein. [….]. Des Weiteren werde mitgeteilt, dass die NAG-Anträge am 18.09.2022 ordnungsgemäß der zuständigen Inlandsbehörde übermittelt worden seien und dort aktuell bearbeitet würden. Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters würden beim BFA keine Unterlagen der BF zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose (im § 35 AsylG-Verfahren) aufliegen. Mit Schreiben der ÖB Damaskus an das BVwG vom 30.10.2024 wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF „einst“ gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorsprache der BF vor der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. römisch 40 habe weder eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt, noch sei die Genannte zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft erschienen. Die Genannte dürfte vom Parteienvertreter mit der zwischenzeitig zur Welt gekommenen weiteren Tochter der Familie verwechselt worden sein. [….]. Des Weiteren werde mitgeteilt, dass die NAG-Anträge am 18.09.2022 ordnungsgemäß der zuständigen Inlandsbehörde übermittelt worden seien und dort aktuell bearbeitet würden. Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters würden beim BFA keine Unterlagen der BF zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose (im Paragraph 35, AsylG-Verfahren) aufliegen. Mit E-Mail vom 25.11.2024 ersuchte das Gericht die ÖB Damaskus um Beantwortung von fünf Fragen. Mit E-Mail vom 26.11.2024 gab die ÖB Damaskus folgende Auskünfte: 1) Die Antragsteller stellten gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig (geb. am XXXX ), weshalb eine Antragstellung gem. § 35 AsylG nicht mehr möglich war. Am 07.06.2022 fand eine persönliche Antragstellung für eine Familienzusammenführung gem. § 46 NAG an der Botschaft statt.1) Die Antragsteller stellten gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig (geb. am römisch 40 ), weshalb eine Antragstellung gem. Paragraph 35, AsylG nicht mehr möglich war. Am 07.06.2022 fand eine persönliche Antragstellung für eine Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, NAG an der Botschaft statt. 2) XXXX erschien, im Gegensatz zu den übrigen BF, nicht zur persönlichen Vorsprache hinsichtlich einer Familienzusammenführung gem. § 46 NAG vor der Botschaft.2) römisch 40 erschien, im Gegensatz zu den übrigen BF, nicht zur persönlichen Vorsprache hinsichtlich einer Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, NAG vor der Botschaft. 3) Es wurde kein Akt an das BFA übermittelt, da eine persönliche Vorsprache im Verfahren gem. § 35 AsylG nicht stattgefunden hat.3) Es wurde kein Akt an das BFA übermittelt, da eine persönliche Vorsprache im Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG nicht stattgefunden hat. 4) Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG wurde nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht.4) Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG wurde nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. 5) Eine explizite Zurückziehung der Anträge gemäß § 35 AsylG fand nicht statt.5) Eine explizite Zurückziehung der Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG fand nicht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 16.11.2021 avisierten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, vertreten durch das ÖRK, der ÖB Damaskus, dass eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG und auch nach § 46 NAG beabsichtigt sei. Es werde um die Bekanntgabe eines Termins zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG ersucht. Die Familie werde auch einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte+ (Anm: in der Folge auch RWR Karte+) stellen. Mit E-Mail vom 16.11.2021 avisierten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, vertreten durch das ÖRK, der ÖB Damaskus, dass eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG und auch nach Paragraph 46, NAG beabsichtigt sei. Es werde um die Bekanntgabe eines Termins zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG ersucht. Die Familie werde auch einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte+ Anmerkung, in der Folge auch RWR Karte+) stellen. Am 24.11.2021 übermittelte das ÖRK der ÖB Damaskus mit E-Mail dann sowohl Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 als auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+, jeweils für sämtliche Beschwerdeführer. Am 24.11.2021 übermittelte das ÖRK der ÖB Damaskus mit E-Mail dann sowohl Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+, jeweils für sämtliche Beschwerdeführer. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK wurde als Termin für eine persönliche Vorsprache an der Botschaft der 07.06.2022 festgesetzt. Die inzwischen volljährig gewordene Schwester der Bezugsperson, XXXX , erschien nicht zur persönlichen Vorsprache an der ÖB. Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern übermittelte diese im Vorfeld auch keine Kopie ihres Reisedokuments. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK wurde als Termin für eine persönliche Vorsprache an der Botschaft der 07.06.2022 festgesetzt. Die inzwischen volljährig gewordene Schwester der Bezugsperson, römisch 40 , erschien nicht zur persönlichen Vorsprache an der ÖB. Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern übermittelte diese im Vorfeld auch keine Kopie ihres Reisedokuments. Die Anträge nach § 46 NAG wurden von der ÖB am 18.09.2022 an die zuständige Inlandsbehörde, die MA 35, übermittelt. Die Anträge nach Paragraph 46, NAG wurden von der ÖB am 18.09.2022 an die zuständige Inlandsbehörde, die MA 35, übermittelt. Dem Bundesamt liegt kein Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den seitens der ÖB Damaskus bzw des BMeiA vorgelegten Unterlagen und der Anfragebeantwortung seitens der ÖB Damaskus vom 26.11.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerden § 73 AVG:Paragraph 73, AVG: „Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG: „

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)…………………. In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638).In Anwendung der zuvor angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei, noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 638). Für diese Beurteilung gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff.). Für diese Beurteilung gilt es zu klären, ob der Grund einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff.). Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 137).Ein unüberwindbares, das Verschulden der Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache liegt immer dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung vor dem Einlangen der Beschwerde unmöglich gewesen ist, etwa, weil das Verfahren im Einzelfall äußerst komplex ist, Beweise nicht erhoben werden können oder außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren. Der Eintritt eines unüberwindlichen Hindernisses schließt das überwiegende Verschulden der Behörde nicht aus, wenn bereits zuvor schuldhaft Ermittlungen nicht rechtzeitig eingeleitet wurden, wenn also das unüberwindliche Hindernis unmittelbar vor Beschwerdeerhebung aufgetreten ist, jedoch schon vorher eine auf einem überwiegenden behördlichen Verschulden beruhende Verfahrensverzögerung vorlag vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 137). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht (vgl VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des "überwiegenden Verschuldens der Behörde" in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass diese Wendung nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen sei, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen sei, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073, mwN). Eine Überlastung der Behörde entschuldigt grundsätzlich nicht vergleiche VwGH 20.03.2018, Ro 2017/03/0033), außer in seltenen Ausnahmefällen wie einer exzeptionelle Überlastung des BFA aufgrund des massiven Flüchtlingszustroms im Jahr 2015 (VwGH 10.11.2016, Ro 2016/20/0004 u.a). Mit Aviso vom 16.11.2021 ersuchte das ÖRK um Bekanntgabe eines „Termins zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG“ und gab weiter an, dass die Familie auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+ stellen werde. Mit Aviso vom 16.11.2021 ersuchte das ÖRK um Bekanntgabe eines „Termins zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG“ und gab weiter an, dass die Familie auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+ stellen werde. Das ÖRK brachte mit E-Mail vom 24.11.2021 zur Fristwahrung „Einreiseanträge“ gemäß § 35 AsylG sowie Anträge nach § 46 NAG bei der ÖB Damaskus ein. Da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, wurde unter einem eine „Anregung zur Aussetzung des § 46 NAG-Verfahrens“ (bis zum Eintritt der Volljährigkeit) eingebracht.Das ÖRK brachte mit E-Mail vom 24.11.2021 zur Fristwahrung „Einreiseanträge“ gemäß Paragraph 35, AsylG sowie Anträge nach Paragraph 46, NAG bei der ÖB Damaskus ein. Da die Bezugsperson zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, wurde unter einem eine „Anregung zur Aussetzung des Paragraph 46, NAG-Verfahrens“ (bis zum Eintritt der Volljährigkeit) eingebracht. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig. Mit E-Mail der ÖB Damaskus vom 01.04.2022 wurde ein Termin zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft für den 07.06.2022 vergeben. Die inzwischen volljährig gewordenen XXXX nahm den Termin zur persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus nicht wahr. Die inzwischen volljährig gewordenen römisch 40 nahm den Termin zur persönlichen Vorsprache bei der ÖB Damaskus nicht wahr. Nach § 35 Abs 3 AsylG hat ein Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 leg cit ein entsprechendes „Befragungsformulare“ auszufüllen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Befragungsformular dient dazu, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; die vorzulegenden Dokumente dienen dem Nachweis der Identität, der Familienangehörigeneigenschaft etc. Dies „Informationen“ dienen dem Bundesamt als Grundlage für deren Prognoseentscheidung. Nach Paragraph 35, Absatz 3, AsylG hat ein Antragsteller auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, leg cit ein entsprechendes „Befragungsformulare“ auszufüllen und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Das Befragungsformular dient dazu, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen; die vorzulegenden Dokumente dienen dem Nachweis der Identität, der Familienangehörigeneigenschaft etc. Dies „Informationen“ dienen dem Bundesamt als Grundlage für deren Prognoseentscheidung. Gegenständlich wurden diese Schritte, offenbar aufgrund der Aussichtslosigkeit einer „Verfolgung“ eines Antrags gemäß § 35 AsylG aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson, seitens der BF nicht gesetzt. Die BF hat den im Sinne der Fristwahrung am 16.11.2021 vom ÖRK „avisierten“ und am 24.11.2021 übermittelten Einreiseantrag gemäß § 35 AsylG de facto nicht mehr weiterverfolgt. „Unterlagen“ konnten mangels Vorliegens seitens der ÖB Damaskus auch nicht dem BFA zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet werden. Gegenständlich wurden diese Schritte, offenbar aufgrund der Aussichtslosigkeit einer „Verfolgung“ eines Antrags gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson, seitens der BF nicht gesetzt. Die BF hat den im Sinne der Fristwahrung am 16.11.2021 vom ÖRK „avisierten“ und am 24.11.2021 übermittelten Einreiseantrag gemäß Paragraph 35, AsylG de facto nicht mehr weiterverfolgt. „Unterlagen“ konnten mangels Vorliegens seitens der ÖB Damaskus auch nicht dem BFA zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet werden. In Kenntnis der Tatsache, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens volljährig geworden ist und in der Folge ein Antrag auf Einreise nach § 35 AsylG nicht mehr zielführend ist (vgl zuletzt auch VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), erscheint es plausibel, dass die BF von der Erlangung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG Abstand genommen hat. In Kenntnis der Tatsache, dass die Bezugsperson während des Einreiseverfahrens volljährig geworden ist und in der Folge ein Antrag auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG nicht mehr zielführend ist vergleiche zuletzt auch VwGH vom 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), erscheint es plausibel, dass die BF von der Erlangung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG Abstand genommen hat. Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rechtsvertreter der BF offenkundig fälschlich davon ausgegangen ist, dass die ÖB die „Unterlagen“ hinsichtlich der § 35 AsylG-Anträge (am 11.10.2022) an das Bundesamt zur Erstattung einer Prognose weitergeleitet hätte. Nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der ÖB Damaskus hat diese – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen – keine Unterlagen an das Bundesamt übermittelt. Es bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Rechtsvertreter der BF offenkundig fälschlich davon ausgegangen ist, dass die ÖB die „Unterlagen“ hinsichtlich der Paragraph 35, AsylG-Anträge (am 11.10.2022) an das Bundesamt zur Erstattung einer Prognose weitergeleitet hätte. Nach den nicht anzuzweifelnden Angaben der ÖB Damaskus hat diese – mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen – keine Unterlagen an das Bundesamt übermittelt. Abgesehen davon wäre – auch bei Annahme des Gegenteils – für die BF nichts gewonnen, zumal die Bezugsperson während eines insofern ällfällig „laufenden Einreiseverfahrens nach § 35 AsylG“ am XXXX volljährig geworden ist und der VwGH wiederholt auf seine Rechtsprechung verwies (zuletzt 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 beziehen würden, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankomme (vgl. etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 34 und § 35 AsylG 2005 zu erweitern, um Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Hinreichend sei, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt würden. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung zu verschaffen, sei nicht gegeben. Es sei unbedenklich, wenn für die Erteilung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt würden.Abgesehen davon wäre – auch bei Annahme des Gegenteils – für die BF nichts gewonnen, zumal die Bezugsperson während eines insofern ällfällig „laufenden Einreiseverfahrens nach Paragraph 35, AsylG“ am römisch 40 volljährig geworden ist und der VwGH wiederholt auf seine Rechtsprechung verwies (zuletzt 11.09.2024, Ra 2024/20/0312-16), wonach es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen würden, auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankomme vergleiche etwa VwGH 01.06.2018, Ra 2017/18/0312, mwN). Nach der Familienzusammenführungsrichtlinie sei es nicht geboten, den Anwendungsbereich des Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 zu erweitern, um Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Hinreichend sei, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt würden. Eine unionsrechtliche Verpflichtung, nachziehenden Fremden eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung zu verschaffen, sei nicht gegeben. Es sei unbedenklich, wenn für die Erteilung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 gegenüber der Familienzusammenführungsrichtlinie weitergehende Voraussetzungen festgelegt würden. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass kein Verschulden der Behörde an der behaupteten Verzögerung vorliegt, weshalb die Säumnisbeschwerde der BF abzuweisen war. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 nicht durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2293777.1.00

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