4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: ÖRK) vom 16.11.2021 an die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) wurde um einen Termin „zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG“ ersucht. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die „Familie“ (Anm: neben der BF: XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ) auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus stellen würde; eine entsprechende persönliche Antragstellung sei zurzeit jedoch noch nicht möglich, da die Bezugsperson noch minderjährig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Reisepässe der „Familie“ noch nicht ausgestellt worden seien. Mit E-Mail des Österreichischen Roten Kreuzes (in der Folge: ÖRK) vom 16.11.2021 an die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) wurde um einen Termin „zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG“ ersucht. Unter einem wurde bekannt gegeben, dass die „Familie“ Anmerkung, neben der BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ) auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten plus stellen würde; eine entsprechende persönliche Antragstellung sei zurzeit jedoch noch nicht möglich, da die Bezugsperson noch minderjährig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Reisepässe der „Familie“ noch nicht ausgestellt worden seien. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) via ÖRK am 24.11.2021 schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 sowie einen Antrag nach § 46 NAG bei der ÖB Damaskus ein.In der Folge brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) via ÖRK am 24.11.2021 schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 sowie einen Antrag nach Paragraph 46, NAG bei der ÖB Damaskus ein. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK (cc an BMeiA) vom 25.11.2021 wurde bezugnehmend auf das Anschreiben des ÖRK vom 16.11.2021 Folgendes mitgeteilt: [….]. Once the son turns 18 you may send us an email with the passeports to schedule a RWR minor appointment for the familiy. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig. Am 10.03.2022 wurde der ÖB Damaskus seitens des ÖRK die Geburt einer Schwester der Bezugsperson mitgeteilt. Es wurden Kopien der Reisepässe der BF mit Ausnahme jener der XXXX übermittelt. Am 10.03.2022 wurde der ÖB Damaskus seitens des ÖRK die Geburt einer Schwester der Bezugsperson mitgeteilt. Es wurden Kopien der Reisepässe der BF mit Ausnahme jener der römisch 40 übermittelt. Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen XXXX – bei der ÖB Damaskus vor (Anm: es gibt auch keine Bestätigung der Termin-Reservierung für die Genannte). Am 07.06.2022 sprachen die BF – mit Ausnahme der inzwischen volljährig gewordenen römisch 40 – bei der ÖB Damaskus vor Anmerkung, es gibt auch keine Bestätigung der Termin-Reservierung für die Genannte). Mit Säumnisbeschwerde vom 23.04.2024, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag gemäß § 35 AsylG am 11.10.2022 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet worden sei. Da seit der Antragseinbringung mehr als sechs Monate verstrichen seien, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor (Säumnis der Behörde, § 73 AVG); die Verzögerung beruhe (zumindest) auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde. Mit Säumnisbeschwerde vom 23.04.2024, eingebracht von RA Dr. Gregor KLAMMER, wird zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG am 11.10.2022 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) zur Erstellung einer Wahrscheinlichkeitsprognose weitergeleitet worden sei. Da seit der Antragseinbringung mehr als sechs Monate verstrichen seien, liege eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor (Säumnis der Behörde, Paragraph 73, AVG); die Verzögerung beruhe (zumindest) auf einem überwiegenden Verschulden der Behörde. Die Säumnisbeschwerde langte nach Urgenz des BVwG am 05.07.2024 dann auch physisch bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 17.06.2024 an das BVwG wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG hätten die Beschwerdeführer nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. Die NAG-Anträge seien dann am 18.09.2022 ordnungsgemäß an die zuständige Inlandsbehörde übermittelt worden, wo diese aktuell noch geprüft würden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion des BFA würden, entgegen den Ausführungen des Parteienvertreters, beim Bundesamt keine Unterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose aufliegen. Mit Schreiben vom 17.06.2024 an das BVwG wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung nach dem AsylG und nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der Vorsprache bei der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG hätten die Beschwerdeführer nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. Die NAG-Anträge seien dann am 18.09.2022 ordnungsgemäß an die zuständige Inlandsbehörde übermittelt worden, wo diese aktuell noch geprüft würden. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion des BFA würden, entgegen den Ausführungen des Parteienvertreters, beim Bundesamt keine Unterlagen der Beschwerdeführer zur Abgabe der Wahrscheinlichkeitsprognose aufliegen. Am 12.08.2024 gab das BVwG der Rechtsvertretung der BF die Möglichkeit, zu gestellten Fragen des Gerichts Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme bei Gericht ein. Das ÖRK gab am 14.08.2024 über Nachfrage des Gerichts bekannt, dass die „Anträge“ (Anm.: gemäß § 35 AsylG sowie gemäß § 46 NAG) seitens des ÖRK am 24.11.2021 (vorab) schriftlich eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. „Da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten ist, haben wir einen Termin zur Vorsprache nach dem NAG erhalten und den Antrag auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie am 07.06.2022 persönlich in der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut gestellt“. Das ÖRK gab am 14.08.2024 über Nachfrage des Gerichts bekannt, dass die „Anträge“ Anmerkung, gemäß Paragraph 35, AsylG sowie gemäß Paragraph 46, NAG) seitens des ÖRK am 24.11.2021 (vorab) schriftlich eingebracht worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bezugsperson noch minderjährig gewesen. „Da die Volljährigkeit der Bezugsperson nach schriftlicher Antragstellung sehr schnell eingetreten ist, haben wir einen Termin zur Vorsprache nach dem NAG erhalten und den Antrag auf Erteilung einer RWRK+ für die Familie am 07.06.2022 persönlich in der Österreichischen Botschaft Damaskus in Beirut gestellt“. Mit Schreiben der ÖB Damaskus an das BVwG vom 30.10.2024 wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF „einst“ gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorsprache der BF vor der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. XXXX habe weder eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt, noch sei die Genannte zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft erschienen. Die Genannte dürfte vom Parteienvertreter mit der zwischenzeitig zur Welt gekommenen weiteren Tochter der Familie verwechselt worden sein. [….]. Des Weiteren werde mitgeteilt, dass die NAG-Anträge am 18.09.2022 ordnungsgemäß der zuständigen Inlandsbehörde übermittelt worden seien und dort aktuell bearbeitet würden. Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters würden beim BFA keine Unterlagen der BF zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose (im § 35 AsylG-Verfahren) aufliegen. Mit Schreiben der ÖB Damaskus an das BVwG vom 30.10.2024 wies die ÖB Damaskus darauf hin, dass die BF „einst“ gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG gestellt hätten. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Vorsprache der BF vor der Botschaft sei die Bezugsperson bereits volljährig gewesen. römisch 40 habe weder eine Kopie ihres Reisepasses übermittelt, noch sei die Genannte zur persönlichen Vorsprache an der Botschaft erschienen. Die Genannte dürfte vom Parteienvertreter mit der zwischenzeitig zur Welt gekommenen weiteren Tochter der Familie verwechselt worden sein. [….]. Des Weiteren werde mitgeteilt, dass die NAG-Anträge am 18.09.2022 ordnungsgemäß der zuständigen Inlandsbehörde übermittelt worden seien und dort aktuell bearbeitet würden. Entgegen dem Vorbringen des Parteienvertreters würden beim BFA keine Unterlagen der BF zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose (im Paragraph 35, AsylG-Verfahren) aufliegen. Mit E-Mail vom 25.11.2024 ersuchte das Gericht die ÖB Damaskus um Beantwortung von fünf Fragen. Mit E-Mail vom 26.11.2024 gab die ÖB Damaskus folgende Auskünfte: 1) Die Antragsteller stellten gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig (geb. am XXXX ), weshalb eine Antragstellung gem. § 35 AsylG nicht mehr möglich war. Am 07.06.2022 fand eine persönliche Antragstellung für eine Familienzusammenführung gem. § 46 NAG an der Botschaft statt.1) Die Antragsteller stellten gleichzeitig Anträge auf Familienzusammenführung sowohl nach dem AsylG als auch nach dem NAG. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig (geb. am römisch 40 ), weshalb eine Antragstellung gem. Paragraph 35, AsylG nicht mehr möglich war. Am 07.06.2022 fand eine persönliche Antragstellung für eine Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, NAG an der Botschaft statt. 2) XXXX erschien, im Gegensatz zu den übrigen BF, nicht zur persönlichen Vorsprache hinsichtlich einer Familienzusammenführung gem. § 46 NAG vor der Botschaft.2) römisch 40 erschien, im Gegensatz zu den übrigen BF, nicht zur persönlichen Vorsprache hinsichtlich einer Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, NAG vor der Botschaft. 3) Es wurde kein Akt an das BFA übermittelt, da eine persönliche Vorsprache im Verfahren gem. § 35 AsylG nicht stattgefunden hat.3) Es wurde kein Akt an das BFA übermittelt, da eine persönliche Vorsprache im Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG nicht stattgefunden hat. 4) Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG wurde nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht.4) Mangels Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG wurde nur mehr eine Familienzusammenführung nach dem NAG gewünscht. 5) Eine explizite Zurückziehung der Anträge gemäß § 35 AsylG fand nicht statt.5) Eine explizite Zurückziehung der Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG fand nicht statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 16.11.2021 avisierten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, vertreten durch das ÖRK, der ÖB Damaskus, dass eine Familienzusammenführung nach § 35 AsylG und auch nach § 46 NAG beabsichtigt sei. Es werde um die Bekanntgabe eines Termins zur Antragstellung gemäß § 35 AsylG ersucht. Die Familie werde auch einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte+ (Anm: in der Folge auch RWR Karte+) stellen. Mit E-Mail vom 16.11.2021 avisierten die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, vertreten durch das ÖRK, der ÖB Damaskus, dass eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, AsylG und auch nach Paragraph 46, NAG beabsichtigt sei. Es werde um die Bekanntgabe eines Termins zur Antragstellung gemäß Paragraph 35, AsylG ersucht. Die Familie werde auch einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte+ Anmerkung, in der Folge auch RWR Karte+) stellen. Am 24.11.2021 übermittelte das ÖRK der ÖB Damaskus mit E-Mail dann sowohl Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 als auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+, jeweils für sämtliche Beschwerdeführer. Am 24.11.2021 übermittelte das ÖRK der ÖB Damaskus mit E-Mail dann sowohl Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als auch Anträge auf Erteilung von Rot-Weiß-Rot-Karten+, jeweils für sämtliche Beschwerdeführer. Am XXXX wurde die Bezugsperson volljährig. Am römisch 40 wurde die Bezugsperson volljährig. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK wurde als Termin für eine persönliche Vorsprache an der Botschaft der 07.06.2022 festgesetzt. Die inzwischen volljährig gewordene Schwester der Bezugsperson, XXXX , erschien nicht zur persönlichen Vorsprache an der ÖB. Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern übermittelte diese im Vorfeld auch keine Kopie ihres Reisedokuments. Mit E-Mail der ÖB Damaskus an das ÖRK wurde als Termin für eine persönliche Vorsprache an der Botschaft der 07.06.2022 festgesetzt. Die inzwischen volljährig gewordene Schwester der Bezugsperson, römisch 40 , erschien nicht zur persönlichen Vorsprache an der ÖB. Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern übermittelte diese im Vorfeld auch keine Kopie ihres Reisedokuments. Die Anträge nach § 46 NAG wurden von der ÖB am 18.09.2022 an die zuständige Inlandsbehörde, die MA 35, übermittelt. Die Anträge nach Paragraph 46, NAG wurden von der ÖB am 18.09.2022 an die zuständige Inlandsbehörde, die MA 35, übermittelt. Dem Bundesamt liegt kein Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels zur Abgabe einer Wahrscheinlichkeitsprognose vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, insbesondere den seitens der ÖB Damaskus bzw des BMeiA vorgelegten Unterlagen und der Anfragebeantwortung seitens der ÖB Damaskus vom 26.11.2024. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Säumnisbeschwerden § 73 AVG:Paragraph 73, AVG: „Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“„Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“ § 8 VwGVG:Paragraph 8, VwGVG: „
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2293777.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.