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{'item': 'W187 2304268-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW187 2304268-2 Spruch, W187 2304268-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der AAAA , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg“ der Auftraggeberin EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 2/601, 1120 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. Jänner 2025, zu Recht erkannt: A) Das Bundesvergabeamt weist die Anträge der AAAA „(

  1. i)die Ausschreibung ‚EWP / Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg‘ hinsichtlich sämtlicher Lose für nichtig zu erklären, in eventu, (
  2. ii)das Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ hinsichtlich sämtlicher Lose für nichtig zu erklären, in eventu, (iii) das Zuschlagskriterium ‚Sortierleistung‘ hinsichtlich sämtlicher Lose für nichtig zu erklären, in eventu, (
  3. iv)das Zuschlagskriterium ‚CO2-Äquivalent‘ hinsichtlich sämtlicher Lose für nichtig zu erklären, und (
  4. v)die sonstigen vergaberechtswidrigen Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen im Umfang des gegenständlichen Nachprüfungsantrags für nichtig zu erklären,“ ab. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 beantragte die AAAA , vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien (in der Folge: Antragstellerin), die Nichtigerklärung Ausschreibung „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg in drei Losen“ hinsichtlich sämtlicher Lose in eventu die Nichtigerklärung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ hinsichtlich sämtlicher Lose, in eventu des Zuschlagskriteriums „Sortierleistung“ hinsichtlich sämtlicher Lose, in eventu des Zuschlagskriteriums „CO2-Äquivalent“ hinsichtlich sämtlicher Lose und sonstige vergaberechtswidriger Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen im Umfang des gegenständlichen Nachprüfungsantrags sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, Akteneinsicht im größtmöglich zulässigen Umfang in den Vergabeakt zu gewähren und den Ersatz der Pauschalgebühr sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg“, der Auftraggeberin EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 2/601, 1120 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH. 1.1 Nach Darstellung des Sachverhalts, Schilderungen des bisherigen Hergangs der Ereignisse im Zusammenhang mit den ebenfalls von der Antragstellerin vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren der Auftraggeberin zu den Zahlen W134 2298339-2, W139 2299106-2 und W279 2299542-2, Ausführungen zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrags und der Höhe der geschuldeten und bezahlten Pauschalgebühr führt die Antragstellerin zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin die gegenständliche Ausschreibung als bloße Überbrückungsausschreibung ausgeschrieben habe. Die sich so ergebende ungewöhnlich kurze, völlig branchenunübliche und mit dem technisch anspruchsvollen Leistungsgegenstand nicht in Einklang zu bringende Vertragslaufzeit mache eine Kalkulation eines wirtschaftlich sinnvollen Angebots unmöglich. Es bestehe daher die Sorge, dass die gegenständliche Ausschreibung im Widerruf enden könnte. 1.2 Zur Rechtswidrigkeit führte die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt aus: 1.2.1 Der Auftraggeberin mangle die Vergabeabsicht gemäß § 20 Abs 4 BVergG 2018, zumal sie das zur Zahl W134 2298339-2 abgeschlossene Verfahren bis dato immer noch nicht widerrufen habe. Auch das Vergabeverfahren zur Zahl W139 2299106-2, in welchem der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der (Transport-)Ausschreibung betreffend die Logistikdienstleistungen in der Region Tirol und Vorarlberg (Los 5) wegen fehlender Vergabeabsicht abgewiesen worden sei, sei formell nicht beendet worden. Diese geforderte „Vergabeabsicht“ beinhalte neben dem (subjektiven) „Wollens-Element“ auch die objektive Möglichkeit, das beabsichtigte Vergabeverfahren tatsächlich durchführen zu können. Beides würde bei der gegenständlichen Ausschreibung nicht vorliegen. Das bedeute, dass ein öffentlicher Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich in der Lage sein müsse, den ausgeschriebenen Vertrag (in seiner Gänze) tatsächlich abzuschließen und durchzuführen. Bereits zwei parallele Verfahren über den gleichen Auftragsgegenstand seien rechtswidrig; nichts Anderes könne für mehrere, konkret drei Ausschreibungen gelten, die – wenn auch mit geringfügig abweichenden Leistungsbildern – ebenfalls zumindest teilweise den gleichen Gegenstand betreffen würden. Die antragsgegenständliche Ausschreibung betreffe in allen Losen die Sortier- und Logistik- bzw Transportdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg. Sämtliche von der Auftraggeberin eingeleiteten Vergabeverfahren würden die Sortierung- und/oder Logistik- bzw Transportdienstleistungen Getränkeverpackungen und/oder Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall iSd Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen betreffen. Gemäß § 15 Pfandverordnung sei die Auftraggeberin Eigentümerin aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß § 4 Pfandverordnung. Nur diese Verpackungen bzw Sortier- und/oder Transportmengen könnten daher jeweils leistungsgegenständlich sein. Hinsichtlich der Sortierdienstleistungen bestehe eine Überschneidung mit dem laufenden Vergabeverfahren „Sortierdienstleistungen Westösterreich“ (GZ S 217/2023 685472-2023), da es großteils die identischen (Sortier-)Leistungen und Sortiermengen aus der Region Tirol und Vorarlberg betreffe. Beide Ausschreibungen würden identische Sortierdienstleistungen betreffend dasselbe Pfandgebinde (Sortiermengen) aus derselben Region betreffen. Denklogisch könne die gleiche Sortierung nicht zweimal stattfinden. Dabei sei unbeachtlich, von welchen Schätzmengen die Auftraggeberin betreffend das Pfandgebinde ausgehe, da zumindest ein Teil der zugesicherten Mengen je Los die identischen Sortiermengen der „Sortierausschreibung West“ betreffe. Hinsichtlich der Transportdienstleistungen bestehe eine Überschneidung mit der laufenden (Transport-)Ausschreibung (GZ OJ S 164/2024 505878-2024) in Los 5. In der gegenständlichen Sortier- und Transport-Ausschreibung seien der Transport unsortierter Gebinde aus den Anfallstellen zum Anlagenstandort der Sortieranlage (West) sowie nach Sortierung der Transport sortierter PET/Alu-Ballen zum Handlingcenter Ost aus der Region Tirol und Vorarlberg ausschreibungsgegenständlich. In Los 5 der Transport-Ausschreibung sei der Transport unsortierter, dh gepresster Ballen, gemischter PET/Alu-Ballen, sortenreiner PET-Ballen oder sortenreiner Aluminium-Ballen, aus derselben Region zum Handlingcenter Ost ausschreibungsgegenständlich. Es gehe bei dieser und der gegenständlichen Ausschreibung um Transportdienstleistungen hinsichtlich desselben Pfandgebindes, weshalb zumindest hinsichtlich eines Teils der Transportdienstleistung keine Vergabeabsicht bestehe. Solange das noch laufenden Vergabeverfahren „Sortierdienstleistungen Westösterreich“ nicht rechtskräftig mittels Widerrufserklärung, nicht Widerrufsentscheidung, widerrufen sei, mangele es der Auftraggeberin jedenfalls an der Vergabeabsicht einer neuerlichen Ausschreibung. Die antragsgegenständliche Ausschreibung sei daher in allen Losen mangels Vergabeabsicht rechtswidrig und in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären.1.2.1 Der Auftraggeberin mangle die Vergabeabsicht gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BVergG 2018, zumal sie das zur Zahl W134 2298339-2 abgeschlossene Verfahren bis dato immer noch nicht widerrufen habe. Auch das Vergabeverfahren zur Zahl W139 2299106-2, in welchem der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der (Transport-)Ausschreibung betreffend die Logistikdienstleistungen in der Region Tirol und Vorarlberg (Los 5) wegen fehlender Vergabeabsicht abgewiesen worden sei, sei formell nicht beendet worden. Diese geforderte „Vergabeabsicht“ beinhalte neben dem (subjektiven) „Wollens-Element“ auch die objektive Möglichkeit, das beabsichtigte Vergabeverfahren tatsächlich durchführen zu können. Beides würde bei der gegenständlichen Ausschreibung nicht vorliegen. Das bedeute, dass ein öffentlicher Auftraggeber rechtlich und wirtschaftlich in der Lage sein müsse, den ausgeschriebenen Vertrag (in seiner Gänze) tatsächlich abzuschließen und durchzuführen. Bereits zwei parallele Verfahren über den gleichen Auftragsgegenstand seien rechtswidrig; nichts Anderes könne für mehrere, konkret drei Ausschreibungen gelten, die – wenn auch mit geringfügig abweichenden Leistungsbildern – ebenfalls zumindest teilweise den gleichen Gegenstand betreffen würden. Die antragsgegenständliche Ausschreibung betreffe in allen Losen die Sortier- und Logistik- bzw Transportdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg. Sämtliche von der Auftraggeberin eingeleiteten Vergabeverfahren würden die Sortierung- und/oder Logistik- bzw Transportdienstleistungen Getränkeverpackungen und/oder Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall iSd Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen betreffen. Gemäß Paragraph 15, Pfandverordnung sei die Auftraggeberin Eigentümerin aller über Rücknahmeautomaten oder manuell zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen gemäß Paragraph 4, Pfandverordnung. Nur diese Verpackungen bzw Sortier- und/oder Transportmengen könnten daher jeweils leistungsgegenständlich sein. Hinsichtlich der Sortierdienstleistungen bestehe eine Überschneidung mit dem laufenden Vergabeverfahren „Sortierdienstleistungen Westösterreich“ (GZ S 217 aus 2023, 685472-2023), da es großteils die identischen (Sortier-)Leistungen und Sortiermengen aus der Region Tirol und Vorarlberg betreffe. Beide Ausschreibungen würden identische Sortierdienstleistungen betreffend dasselbe Pfandgebinde (Sortiermengen) aus derselben Region betreffen. Denklogisch könne die gleiche Sortierung nicht zweimal stattfinden. Dabei sei unbeachtlich, von welchen Schätzmengen die Auftraggeberin betreffend das Pfandgebinde ausgehe, da zumindest ein Teil der zugesicherten Mengen je Los die identischen Sortiermengen der „Sortierausschreibung West“ betreffe. Hinsichtlich der Transportdienstleistungen bestehe eine Überschneidung mit der laufenden (Transport-)Ausschreibung (GZ OJ S 164 aus 2024, 505878-2024) in Los 5. In der gegenständlichen Sortier- und Transport-Ausschreibung seien der Transport unsortierter Gebinde aus den Anfallstellen zum Anlagenstandort der Sortieranlage (West) sowie nach Sortierung der Transport sortierter PET/Alu-Ballen zum Handlingcenter Ost aus der Region Tirol und Vorarlberg ausschreibungsgegenständlich. In Los 5 der Transport-Ausschreibung sei der Transport unsortierter, dh gepresster Ballen, gemischter PET/Alu-Ballen, sortenreiner PET-Ballen oder sortenreiner Aluminium-Ballen, aus derselben Region zum Handlingcenter Ost ausschreibungsgegenständlich. Es gehe bei dieser und der gegenständlichen Ausschreibung um Transportdienstleistungen hinsichtlich desselben Pfandgebindes, weshalb zumindest hinsichtlich eines Teils der Transportdienstleistung keine Vergabeabsicht bestehe. Solange das noch laufenden Vergabeverfahren „Sortierdienstleistungen Westösterreich“ nicht rechtskräftig mittels Widerrufserklärung, nicht Widerrufsentscheidung, widerrufen sei, mangele es der Auftraggeberin jedenfalls an der Vergabeabsicht einer neuerlichen Ausschreibung. Die antragsgegenständliche Ausschreibung sei daher in allen Losen mangels Vergabeabsicht rechtswidrig und in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären. 1.2.2 Mit den Festlegungen zum Zuschlagskriterium „Qualität“ weiche die Auftraggeberin von der ständigen Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden zu der Definition der Zuschlagskriterien sowie von den gesetzlichen Vorgaben in unzulässiger Weise ab, da die Zuschlagskriterien entgegen der vergaberechtlichen Vorgaben nicht abschließend definiert worden seien, und in ihrer Gesamtheit nicht dem Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz entsprechen würden. Aus den Ausführungen im Teil A ergebe sich, dass die Auftraggeberin im Zuschlagskriterium „Qualität“ die „Erfüllung der qualitativen Zuschlagskriterien“ bewerte. Was konkret unter diesen „qualitativen Zuschlagskriterien“ zu verstehen sei, gehe allerdings weder aus den Festlegungen im Teil A noch sonstigen Ausschreibungsunterlagen hervor. Die Auftraggeberin weise zwar einerseits unter Punkt 7.2.9.1 Teil A auf Teil F bzw unter Punkt 7.2.9.3 Teil A auf die „MUSS-Anforderungen und Zuschlagskriterien“ hin. Einer näheren Erläuterung bzw Definition dieser Kriterien bleibe die Auftraggeberin jedoch schuldig. Der erwähnte Teil F liege den bereitgestellten Ausschreibungsunterlagen nicht bei. Auch in den restlichen Ausschreibungsunterlagen der ersten Verfahrensstufe würden weder die bewertungsrelevanten „SOLL-Kriterien“, Zuschlagskriterien, noch die „MUSS-Anforderungen“ definiert werden. Im Teil C seien zwar die Begriffe „Sortierleistung“ und/oder „CO2-Äquivalent“ (je Los) erwähnt; mangels Erläuterung ergebe sich aber daraus für einen durchschnittlich fachkundigen Unternehmer nicht, welche Anforderungen in diesen Kriterien – wenn man diese trotz fehlender ausdrücklicher Festlegung als qualitative Zuschlagskriterien ansehen wolle – konkret zu erfüllen seien oder in welchem Ausmaß die (allfälligen) Sub-Subkriterien in die Bewertung einfließen würden. Die bloße allgemeine Erwähnung allfälliger „Situationen [1 bis 3]“ im Zuschlagskriterium „Sortierleistung“ im Teil C, ohne zu sagen um welche „Situationen“ oder Anforderungen es gehe, schaffe jedenfalls kein Verständnis dieses Kriteriums zu ermöglichen. Der Verweis auf Teil F1 führe ins Leere, da dieser Teil gerade nicht Teil der Ausschreibungsunterlagen der ersten Verfahrensstufe sei. Es fehle zudem jegliche Angabe dazu, auf welcher Basis diese Kriterien bewertet werden würden. Selbst wenn also bekannt wäre, was zB mit „Situation 1“ gemeint sei, bliebe völlig offen, wie diese bewertet werden würden; es fehle also jede Form der Gewichtung zwischen den drei verschiedenen Situationen. Der Begriff „Sortierleistung“ werde hinsichtlich der Angebotsbewertung im Teil A überhaupt nicht erwähnt oder gar näher definiert. Gleiches gelte für jede Art von „SOLL-Kriterien“. Die Auftraggeberin konterkariere damit das Transparenzgebot. Das Kriterium „CO2-Äquivalent“ sei nicht ausreichend definiert bzw sei sachlich diskriminierend. Sofern die Auftraggeberin unter Punkt 1.1.2.4.2.1.2. Teil A auf die „Darstellung möglicher Intermodaltransportlösungen bzw Einsatz von alternativen Antriebsformen“ bei dem Zuschlagskriterium „CO2-Äquivalent“ verweist, lasse sich daraus nicht erkennen, welche alternativen Lösungen hiermit gemeint seien bzw inwiefern eine Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt werden würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Alternativ- und/oder Abänderungsangebote explizit ausgeschlossen seien. 1.2.3 Die Auftraggeberin gebe mit ihren Festlegungen erstens zu erkennen, dass das – in keiner Weise greifbare – „Wesen und Ziel des Beschaffungsvorhabens“ sowie die Zuschlagskriterien als unverhandelbare Mindestanforderungen gelten würden. Zweitens lege sie fest, dass die Eignungsanforderungen, also unternehmensbezogene Kriterien, als auftragsrelevante Mindestanforderungen an die Leistungserbringung gelten würden. Drittens halte sie fest, dass die „MUSS-Anforderungen“ als Teil des Zuschlagsschemas erst nach Durchführung der Verhandlungsrunde „definitiv gestellt werden“ könnten. Die Auftraggeberin verweise mehrmals auf Teil E, ohne dieses Dokument zur Verfügung zu stellen. Darin bestehe ein Widerspruch. Die Auftraggeberin verstoße gegen die Judikatur der Vergabekontrollbehörde, indem sie Zuschlagskriterien als Mindestanforderungen festlege sowie die Eignungsanforderungen als für die Ermittlung des Bestbieters relevante Mindestanforderungen festlege und diese somit unzulässigerweise vermische. Darüber hinaus räume sich die Auftraggeberin selbst das Recht ein, die „MUSS-Anforderungen“ erst im Zeitpunkt der Aufforderung zur Letztangebotslegung „definitiv“ festzulegen. 1.2.4 Die Auftraggeberin gebe in der Ausschreibung an, dass das Vergabeverfahren aus Gründen der Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde und stütze sich dabei unrichtigerweise auf § 74 Z 1 BVergG 2018. Dabei führe sie gerade keine Gründe für die Dringlichkeit an. Die Teilnahmeantragsfrist habe in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 30 Tage zu betragen. Gemäß § 74 BVergG 2018 dürfe diese Frist bloß bei hinreichend begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage verkürzt werden.1.2.4 Die Auftraggeberin gebe in der Ausschreibung an, dass das Vergabeverfahren aus Gründen der Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde und stütze sich dabei unrichtigerweise auf Paragraph 74, Ziffer eins, BVergG 2018. Dabei führe sie gerade keine Gründe für die Dringlichkeit an. Die Teilnahmeantragsfrist habe in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 30 Tage zu betragen. Gemäß Paragraph 74, BVergG 2018 dürfe diese Frist bloß bei hinreichend begründeter Dringlichkeit auf 15 Tage verkürzt werden. Soweit im konkreten Fall tatsächlich eine Dringlichkeit bestehen würde, wäre diese jedenfalls nicht unvorhersehbar und in jedem Fall von der Auftraggeberin verursacht. Insbesondere hinsichtlich der leistungsgegenständlichen Transportleistungen habe die Auftraggeberin selbst die Vorgängerausschreibung der hier gegenständlichen Ausschreibung erst im August 2024 gestartet. Insgesamt habe die Auftraggeberin trotz langjährigen Feststehens des Leistungsbedarfs erst auffällig spät mit den einschlägigen Ausschreibungen, insbesondere auch mit dieser Ausschreibung gestartet. Die Teilnahmeantragsfrist sei daher jedenfalls zu kurz angesetzt. 1.2.5 In Punkt 7.2.16 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung behalte sich die Auftraggeberin für die zweite Verfahrensstufe die Möglichkeit der Bekanntgabe optional abrufbarer Leistungen vor. Mit der oben wiedergegebenen Festlegung bzw der daraus folgenden uneingeschränkten Möglichkeit der willkürlichen Einführung weiterer Optionen werde gegen die Anforderungen des§ 91 BVergG 2018 sowie § 114 Abs 1 BVergG 2018 klar verstoßen. Vor dem Hintergrund dieses Vorbehalts könne die Antragstellerin die Art und den Umfang der anzubietenden Leistungen keinesfalls abschließend beurteilen bzw sich keine konkrete Vorstellung über die gewünschte Leistung machen.1.2.5 In Punkt 7.2.16 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung behalte sich die Auftraggeberin für die zweite Verfahrensstufe die Möglichkeit der Bekanntgabe optional abrufbarer Leistungen vor. Mit der oben wiedergegebenen Festlegung bzw der daraus folgenden uneingeschränkten Möglichkeit der willkürlichen Einführung weiterer Optionen werde gegen die Anforderungen des§ 91 BVergG 2018 sowie Paragraph 114, Absatz eins, BVergG 2018 klar verstoßen. Vor dem Hintergrund dieses Vorbehalts könne die Antragstellerin die Art und den Umfang der anzubietenden Leistungen keinesfalls abschließend beurteilen bzw sich keine konkrete Vorstellung über die gewünschte Leistung machen. 1.2.6 Die unter Punkt 2.11 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung sowie Punkt 2.13 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung würden den Vorgaben in § 369 BVergG 2018 sowie der ständigen Judikatur widersprechen, wonach es bei der Haftung des öffentlichen Auftraggebers bloß auf ein rechtswidriges Verhalten (Verstoß gegen BVergG 2018) und nicht auf sein Verschulden ankomme.1.2.6 Die unter Punkt 2.11 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung sowie Punkt 2.13 Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung würden den Vorgaben in Paragraph 369, BVergG 2018 sowie der ständigen Judikatur widersprechen, wonach es bei der Haftung des öffentlichen Auftraggebers bloß auf ein rechtswidriges Verhalten (Verstoß gegen BVergG 2018) und nicht auf sein Verschulden ankomme. 1.2.7 Durch eine – insbesondere im Vergleich mit dem Vertragsverhältnis in „Ostösterreich“ – ungewöhnlich kurze Vertragslaufzeit bis 31. März 2027 und die umfassenden Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten bei gleichzeitigem erheblichem Investitionsbedarf im völligen Missverhältnis zum äußerst kurzen Amortisationszeitraum, nehme die Auftraggeberin in Kauf, dass sie in der gegenständlichen Ausschreibung gar keine, oder nur wirtschaftlich unattraktive Angebote erhalte. Zudem wäre die Antragstellerin aufgrund des festgelegten Leistungsbeginns schon ab 1. April 2025 gezwungen erhebliche Investitionen bereits jetzt zu tätigen und das Risiko einzugehen, dass diese – aufgrund der zahlreichen Rechtswidrigkeiten in den Ausschreibungsunterlagen – schon im Verfahren frustriert werden würden. Dies werde dadurch zusätzlich problematischer, dass der ausschreibungsgegenständliche Vertrag nach Ablauf von 18 Monaten der Vertragslaufzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch die Auftraggeberin gekündigt werden könne. Demgegenüber sei die Rahmenvereinbarung betreffend die „Sortieranlage Ost“ nach dem Kenntnisstand der Antragstellerin beim Betreibervertrag auf bis zu 9 Jahre und bei den Bestandverträgen sogar 35 Jahre abgeschlossen worden. Im Zuge der Interessentenfragebeantwortung vom 11. Dezember 2024 sei von der Antragstellerin eine Verlängerung dieser Frist erfragt worden, die Auftraggeberin habe dabei bekanntgegeben, dass die gegenständliche Ausschreibung bloß eine Überbrückung sei und dass die Festlegung der Leistungsfrist ihr obliege und jedenfalls branchenüblich sei, da „andere vergleichbare Unternehmen für vergleichbare Dienstleistungen sehr ähnliche Laufzeiten von Verträgen vorsehen“. Von welchen Unternehmen und Verträgen sie dabei konkret spreche, sei nicht näher erläutert worden. 1.2.8 Angesichts der Ausgestaltung der Ausschreibung und der Zuschlagskriterien liege nahe, dass die Auftraggeberin eine Teilnahme unter Einsatz der Sortieranlage BBBB wünsche. Hinsichtlich der Auslastung dieser Anlage, die zumindest für einen Teil der Vertragslaufzeit in Frage komme, da die Inbetriebnahme der „Sortieranlage Ost“ mit 1. Jänner 2026 geplant sei und die Mindestvertragsdauer am 31. März 2027 ende, habe die Auftraggeberin ein Eigeninteresse. Diese Anlage, insbesondere deren maschinelle Ausstattung, stehe im Eigentum der EWP und diese verfüge auch über ein vertraglich gesichertes Vorkaufsrecht für die Liegenschaft, auf der sich die Anlage befinde. Damit bestehe ein klarer Interessenkonflikt hinsichtlich dieser Anlage bzw ihres Eigentümers oder eines dritten Betreibers. Die Antragstellerin habe diese Problematik in der Interessentenfragebeantwortung angesprochen, worauf die Auftraggeberin bloß darauf hingewiesen habe, dass allfällige Wissensvorsprünge potentieller Bieter ausgeglichen werden würden, ohne dies näher zu spezifizieren. Vor allem aber erkläre die Auftraggeberin in ihrer Interessentenfragenbeantwortung, „derzeit über keine eigene Sortieranlage, welche vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könnte“, zu verfügen. Aus dieser Aussage sei abzuleiten, dass die Auftraggeberin eine Teilnahme am Verfahren unter Heranziehung der Anlage in BBBB , die zwar „derzeit“ erst im Aufbau befindlich sein möge, im Rahmen der Vertragslaufzeit aber sehr wohl verfügbar sein werde, keinesfalls ausschließe. Das bedeute, dass eine Teilnahme der EWP oder eines sonstigen dritten Betreibers mit dieser Anlage zugelassen werde. Insbesondere liege im Fall einer solchen Teilnahme an dieser Ausschreibung auch kein bloßer Wissensvorsprung vor, der durch eine längere Teilnahme- oder Antragsfrist ausgeglichen werden könne. Die Sorge eines Interessenkonflikts sei daher berechtigt. Der Interessenkonflikt werde sich im gegenständlichen Fall potentiell auch besonders stark auswirken. Soweit der Antragstellerin bekannt sei (und in der damaligen Ausschreibung deklariert worden sei), würden die Genehmigungsbescheide für die „Sortieranlage Ost“ (= Anlage BBBB ) nämlich nicht auf den Betreiber der Sortieranlage Ost ( CCCC ) laufen, sondern auf die Auftraggeberin. Es liege somit im höchsten Interesse der Auftraggeberin, dass sich der Betreiber der „Sortieranlage Ost“ mit seiner Übergangsanlage in DDDD sowie auch der neuen Sortieranlage in BBBB beteiligen würde. Nicht ohne Grund werde die Namhaftmachung von genau höchstens zwei Sortieranlagen in der gegenständlichen Ausschreibung gestattet. Zwar werde die „Sortieranlage Ost“ aus der Ausschreibung Ost heraus der CCCC wohl nur für die dortige Auftragserfüllung zur Verfügung gestellt, für eine Teilnahme an der gegenständlichen Ausschreibung müsse die CCCC daher aus vergaberechtlicher Sicht zwingend mit einer Vollkostenkalkulation nachweisen, dass es zu keiner Quersubventionierung durch den „Ostauftrag“ komme. Allerdings sei das in der Praxis wenig realistisch, zumal ohne eine vergaberechtlich unzulässige Quersubventionierung eine Beteiligung der CCCC schon aufgrund von deren Distanz zum hier ausschreibungsgegenständlichen Leistungsgebiet und der relativ überschaubaren Sortiermengen wirtschaftlich kaum darstellbar sei. Selbst wenn aber eine „vergaberechtlich saubere“ Kalkulation erfolgen würde und daher die CCCC der Auftraggeberin für die Nutzung der „Ostanlage“ zur Bearbeitung der „Westmengen“ daher eine angemessene Vergütung leisten würde, bestünde somit aber erst recht ein ganz konkretes wirtschaftliches Interesse der Auftraggeberin am Einsatz einer bestimmten Anlage und damit am Zuschlag an einen bestimmten Bieter. Die Ausschreibung sei daher in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären, da sie einen Interessenkonflikt auslöse. 1.3 Die Antragstellerin erachtet sich in ihren subjektiven Rechten auf Durchführung eines dem BVergG 2018 entsprechenden Vergabeverfahrens, auf Durchführung einer rechtmäßigen Ausschreibung gemäß den Vorgaben des BVergG 2018, auf gesetzeskonforme Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen, auf gesetzmäßige Festlegung der Zuschlagskriterien, auf Bekanntgabe der Mindestanforderungen an die Leistungserbringung, auf Durchführung einer Ausschreibung nur bei vorhandener Vergabeabsicht, auf Auflösung bzw Vermeidung von Interessenskonflikten, auf Gleichbehandlung aller Bewerber bzw Bieter und auf Nicht-Diskriminierung, verletzt. Sie legt ihr Interesse am Vertragsabschluss und den drohenden Schaden dar. 2. Am 16. Dezember 2024 legte die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, Schönbrunner Schloßstraße 2/601, 1120 Wien, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, (in der Folge: Auftraggeberin) die Unterlagen des Vergabeverfahrens, ein Konvolut an Unterlagen zum Nachweis, dass sie keine öffentliche Auftraggeberin iSd BVergG 2018 sei, vor und nahm zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung. Darin führte sie aus, dass die Auftraggeberin keine öffentliche Auftraggeberin und das Bundesverwaltungsgericht nicht für die Nachprüfung zu ständig sei. Die Antragstellerin habe die fristgerechte Umsetzung des gesetzlichen Pfandsystems verzögert. Es handle sich um eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Antragstellung. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei überschießend und nicht das gelindeste Mittel. Es bestünden öffentliche Interessen an der raschen Umsetzung des Pfandsystems. Die Auftraggeberin beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Feststellung, dass die Antragstellerin nicht antragslegitimiert sei, und die Ausnahme von vorgelegten Unterlagen von der Akteneinsicht. 3. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2024, W187 2304268-1/2E, erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung und untersagte der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Öffnung der Teilnahmeanträge in allen Losen. 4. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2024 nahm die Auftraggeberin Stellung. Nach Darstellung des Standes des Vergabeverfahrens, dem Hinweis, dass die Auftraggeberin keine öffentliche Auftraggeberin sei, und einer Darstellung des Ziels und Gegenstands des Vergabeverfahrens sowie einer Darstellung des gesetzlichen Pfandsystems führte sie im Wesentlichen wie folgt aus: 4.1 Zur fehlenden Vergabeabsicht zur Beauftragung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin mit der Bekämpfung des Vergabeverfahrens „Ausschreibung ‚EWP / Transportdienstleistungen im Rahmen von Ballenumlagerungen‘ (Los 5)“ die Vergabe der erforderlichen Transportdienstleistungen zur Sortieranlage blockiere. Die Auftraggeberin sie angehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine fristgerechte Implementierung zum 1. Jänner 2025 zu ergreifen. Der Ort der Sortierung und damit die Transportroute seien derzeit nicht bekannt und daher nicht kalkulierbar. Aus Zeitgründen würden nun alle bisherigen und zukünftigen Leistungen in einem Vergabeverfahren abgewickelt. Die Transportroute unterscheide sich von jener im widerrufenen Vergabeverfahren „Ausschreibung ‚EWP / Transportdienstleistungen im Rahmen von Ballenumlagerungen‘ (Los 5)“. Sie beinhalte nun einen „Zwischenstopp“ bei der Sortieranlage des Bieters. Die Transporte von den Zentrallagern in Tirol und Vorarlberg seien nun zusätzlich aufgenommen worden, wodurch der „Nullpunkt“ entfallen sei. In der widerrufenen Ausschreibung sei der Transport zur Sortieranlage des Sortierdienstleisters vorgesehen gewesen. Es bestehe nun ein erheblicher logistischer Mehraufwand, der auch aufgrund des gestiegenen Auftragsvolumens und neuer Transportrouten einen gänzlich anderen Bieterkreis anspreche. Die vorliegende „Übergangsausschreibung“ verfolge das Ziel, der Auftraggeberin die für die Erarbeitung einer längerfristigen Strategie erforderliche Zeit zu verschaffen. Die Auftraggeberin sei bestrebt, den Zeitraum der „Übergangsausschreibung“ so kurz wie möglich zu halten. Die Aufteilung in drei Lose ermögliche jeder bestehenden Sortieranlage an dem Vergabeverfahren teilzunehmen. Das gegenständliche Vergabeverfahren unterscheide sich erheblich von den von der Antragstellerin genannten, weil ein Angebot lediglich für ein einziges Gebietslos oder mehrere gelegt werden könne. Die Vertragslaufzeiten seien an die erforderliche Evaluationszeit angepasst. Die Auftraggeberin habe die vorhergehenden Vergabeverfahren widerrufen. Daher könne der Auftraggeberin die Vergabeabsicht nicht abgesprochen werden. 4.2 Zur Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen und der Konkretisierung der Zuschlagskriterien führte die Auftraggeberin im Wesentlichen aus, dass in der ersten Stufe eines Verhandlungsverfahrens lediglich Informationen zum Auftragsgegenstand, die die Bedürfnisse des Auftraggebers und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreiben, die Spezifizierung der Zuschlagskriterien und die Angabe von Mindestanforderungen bekanntgegeben werden müssten. Ein potentieller Bewerber müsse Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden können, ob er einen Teilnahmeantrag stelle. Dazu genügten die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der CPV-Code, eine kurze überblicksartige Darstellung des Leistungsgegenstands samt Mindestanforderungen, die Auswahl- und Zuschlagskriterien. Diese Angaben müssten vollständig dem Bewerber zur Verfügung stehen. In den Ausschreibungsunterlagen seien insbesondere in Punkt 6.4 die Auswahlkriterien, in Punkt 6 die Eignungskriterien, in Punkt 1.1.2.1 die Mindestanforderungen und in Punkt 1.1.2.3.3.4 die qualitativen Zuschlagskriterien „3 Szenarien der Outputspezifikationen“ bekanntgegeben. Die Szenarien der Outputspezifikationen seien der Antragstellerin bereits aus einem vorherigen Vergabeverfahren bekannt. Die Angaben über die zu erbringende Leistung müssten in den Teilnahmeunterlagen nicht in der für eine Leistungsbeschreibung erforderlichen Detailliertheit enthalten sein. Die Auftraggeberin habe am 19. Dezember 2024 auf der Vergabeplattform Unterlagen der zweiten Stufe, nämlich die „Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsauftrag“ (Teil E) und das „Zuschlagsschema und Erläuterung der Zuschlagskriterien“ (Teil F1), zur Verfügung gestellt. Die behauptete Beschwer der Antragstellerin könne nicht mehr vorliegen. 4.3 Da in der ersten Stufe noch keine Angebote zu kalkulieren und abzugeben seien, stelle sich die Frage der Kalkulation eines wirtschaftlich sinnvollen Angebots nicht. 4.4 Die Auftraggeberin habe einen fehlerhaften Querverweis auf die Mindestanforderungen für die Eignung berichtigt und die Mindestanforderungen für die Leistung in Teil A Punkt 1.1.2.1 neu formuliert. Die behauptete Beschwer der Antragstellerin könne nun nicht mehr vorliegen. 4.5 Die MUSS-Anforderungen seien nicht mit den Mindestanforderungen gleichzusetzen. Es handle sich um K.o.-Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein Bieter ausgeschieden werde. In Teil A Punkt 7.2.8 und Punkt 7.2.9.2 würden sie im Rahmen der qualitativen Zuschlagskriterien erläutert. Sie stünden den bewertungsrelevanten Zuschlagskriterien gegenüber. 4.6 Die Auftraggeberin habe in Teil A Punkt 2.2 angeführt, dass die Einführung des Pfandsystems mit 1. Jänner 2025 eine besondere Dringlichkeit begründe. Durch die Verlängerung der Teilnahmefrist bis 3. Jänner 2025 liege kein beschleunigtes Verfahren mehr vor. Die Ausschreibung, auf die die Auftraggeberin verweise, sei Teil der Bekanntmachung, sodass eine Begründung für ein beschleunigtes Verfahren enthalten sei. Der Antragstellerin seien die Ausschreibungsunterlagen bekannt. 4.7 Die Auftraggeberin habe Teil A Punkt 7.2.16 über die vorbehaltene Möglichkeit, in der zweiten Stufe Optionen festzulegen, ersatzlos gestrichen. 4.8 Die Auftraggeberin habe Teil A Punkt 2.11 und eine monierte Formulierung in Teil A Punkt 2.13 über den Schadenersatz ersatzlos gestrichen. 4.9 Zur Laufzeit des Vertrags in Teil A Punkt 1.1.2.2 führte die Auftraggeberin in Wesentlichen aus, dass es sich wie in Teil A Punkt 1.1.2.1 festgehalten um eine „Übergangsausschreibung“ handle. Das sei auch in der Fragenbeantwortung 1 vom 11. Dezember 2024 aufgrund einer Bieteranfrage mitgeteilt worden. Die Auftraggeberin führe zur Zeit zur Ausarbeitung einer längerfristigen Strategie Erhebungen durch, hole Fachexpertisen ein und evaluiere verschiedenen Varianten in den Organen der Auftraggeberin. Um die Überbrückungsleistungen so rasch als möglich beauftragen zu können, sei das Vergabeverfahren so einfach und niederschwellig wie möglich gestaltet worden. Um einen möglichst großen Bieterkreis anzusprechen sei das Vergabeverfahren in drei Lose aufgeteilt. Um einen möglichst großen Bieterkreis anzusprechen sei die Art des Inputmaterials getrennt. Die Eignungskriterien seien so niederschwellig wie möglich formuliert. Die Leistungserbringung richte sich an bestehende Sortieranlagen, bei denen keine umfangreicheren Adaptionen notwendig seien. Der von der Antragstellerin behauptete „erhebliche Investitionsbedarf“ sei nicht erkennbar. Der Vergleich der Vertragslaufzeiten des gegenständlichen Vergabeverfahrens mit dem Vergabeverfahren „EWP / Einwegpfand: Abschluss einer Rahmenvereinbarung: Totalunternehmer: Betrieb einer Sortier- und Zählanlage und Bereitstellung von Infrastruktur“ sei schon wegen unterschiedlichen Leistungsgegenstände unsachlich. Dies gelte auch, weil es bei der gegenständlichen Ausschreibung um eine „Übergangsausschreibung“ handle. Die Antragstellerin habe bereits im System „gelber Sack“ Sortierdienstleistungen erbracht. Die Laufzeit der Amortisationskosten des „erheblichen Investitionsbedarfs“ der Antragstellerin bleibe im Dunkeln. Die Auftraggeberin müsse bei der Festlegung des Leistungsgegenstands nicht allfälligen Wünschen des Marktes oder einzelner Unternehmer gerecht werden. Grundsätzlich sei es Sache des Auftraggebers seien Bedarf zu beurteilen und den Leistungsgegenstand zu festzulegen. Die Antragstellerin lasse offen, warum die Aufnahme des Sortierbetriebs binnen vier Wochen nach Zuschlagserteilung unsachlich sei. Es stehe der Antragstellerin offen, eine Übergangsanlage anzubieten, wenn sie über eine solche verfüge. Die Antragstellerin habe auch eine Laufzeit von neun Jahren als zu kurz angesehen. 4.10 Zur Teilnahme der Sortieranlage BBBB und einem behaupteten Interessenkonflikt führte die Auftraggeberin im Wesentlichen unter Verweis auf die Fragebeantwortung 1 zu Frage 4 vom 11. Dezember 2024 aus, dass sie derzeit über keine eigene Sortieranlage, die vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden könne, verfüge. Die Sortieranlage BBBB könne aufgrund der Festlegungen in Teil A Punkt 6.3.4.4.1 über die Verfügbarkeit der Anlage zum Ende der Teilnahmefrist nicht am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen, weil sie – wie in Teil A Punkt 1.1.2.1.1.2 festgehalten – erst am 1. Jänner 2026 in Betrieb gehen werde. 4.11 Die Auftraggeberin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zurück-, in eventu Abweisung sämtlicher Anträge und die Verhängung einer Mutwillensstrafe. Weiters macht sie Ausführungen zum Umfang der Akteneinsicht und der Wahrung der Vertraulichkeit. 5. Am 19. Dezember 2024, beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Dezember 2024 eingelangt, legte die Auftraggeberin das Preisblatt, die Ausschreibungsunterlagen Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung mit 19. Dezember 2024 berichtigt, Teil E – Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag in der Fassung vom 19. Dezember 2024 und Teil F1 – Zuschlagschema und Erläuterungen der Zuschlagskriterien in der Fassung vom 19. Dezember 2024 vor. 6. Mit Schriftsatz vom 3. Jänner 2025 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie die Teilnahmeantragsfrist am 19. Dezember 2024 um zehn Tage bis 3. Jänner 2025 verlängert habe. Am 20. Dezember 2024 habe die Auftraggeberin die Teilnahmeantragsfrist bis 22. Jänner 2025, 12.00 Uhr, verlängert und die Verfahrensunterlagen entsprechend angepasst. Die Teilnahmeantragsfrist betrage nunmehr mehr als 50 Tage. Es liege kein beschleunigtes Verfahren mehr vor. Sollte sich die Antragstellerin nicht auf der Vergabeplattform nicht kostenlos registriert haben, weise die Plattform bei jedem Vergabeverfahren ausdrücklich auf die damit verbundenen Auswirkungen hin. Diesen Hinweis habe die Antragstellerin zur Kenntnis nehmen und bestätigen müssen. Im Fall eines anonymen Downloads erhalte sie keine automatische Benachrichtigung über Änderungen. Es bestehe eine Holschuld der Antragstellerin. Ergänzend legte die Auftraggeberin die aktualisierten und auf der Vergabeplattform bereitgestellten Ausschreibungsunterlagen vor und hielt ihre Anträge aufrecht. 7. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2025 nahm die Antragstellerin Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus wie folgt. 7.1 Die Auftraggeberin stelle den Sachverhalt und den Hintergrund des Verfahrens in völlig unsachlicher Weise dar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe sei der Parteiendisposition entzogen und inhaltlich nicht gerechtfertigt. Dabei stellte sie die bisherigen Nachprüfungsverfahren dar. Die Teilnahmeantragsfrist sei zum Zeitpunkt des Einbringens noch nicht abgelaufen gewesen. Die Auftraggeberin dürfe Teilnahmeanträge vor Ablauf der Teilnahmeantragsfrist nicht öffnen und daher keine Kenntnis vom Umstand der Abgabe eines Teilnahmeantrags haben. 7.2 Die Auftraggeberin habe die Antragstellerin in Punkt 5.4 des Nachprüfungsantrags – Teilnahmefrist zu kurz / keine Dringlichkeitsgründe, Punkt 5.5 des Nachprüfungsantrags – Unklare und intransparente optionale Leistungen, Punkt 5.6 des Nachprüfungsantrags – Haftungsausschluss bzw -einschränkung der Auftraggeberin und Punkt 5.1 des Nachprüfungsantrags – mangelnde Vergabeabsicht hinsichtlich der Sortier- und Transportdienstleistungen durch die Berichtigung vom 19. Dezember 2024 und die Widerrufserklärung vom 13. und 24. Dezember 2024 klaglos gestellt. Es blieben sehr wesentliche Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung bestehen. Zudem hätten die Berichtigungsversuche auch Bereiche der Ausschreibung betroffen, die nach der Rechtsprechung gar keiner Berichtigung zugänglich seien, wie insbesondere die Zuschlagskriterien. Die Antragstellerin halte die gestellten Anträge ausdrücklich aufrecht. 7.3 Die Schwärzungen seien überschießend und höhlten den Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes aus. Die Antragstellerin beantragt die Zustellung der ungeschwärzten Fassung der Stellungnahme oder einer weniger geschwärzten Stellungnahme. 7.4 Zur Auftraggebereigenschaft der Auftraggeberin verweist die Antragstellerin auf ihre Stellungnahme und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 7.5 Zu den Rechtswidrigkeiten führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus: 7.5.1 Die unsachlich kurze Vertragslaufzeit bliebe unverändert. Die Auftraggeberin sei bei ihren – rechtswidrigen – Festlegungen geblieben und/oder habe diese in rechtswidriger Weise geändert. Die Vertragslaufzeit habe sie nicht geändert und bleibe eine Begründung dafür schuldig. Sie vermöge den Unterschied zwischen der Vertragslaufzeit der gegenständlichen Ausschreibung und den bisherigen Ausschreibungen nicht darzulegen. Die Vorstellungen der Auftraggeberin ließen sich angesichts der kurzen Vertragslaufzeit und der daraus resultierenden hohen AFA-Kosten nicht umsetzen. Die nochmalige Senkung der Vertragslaufzeit um mehr als ⅔ sei nicht nachvollziehbar. Berits deshalb sei die Ausschreibung in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären. 7.5.2 Die Auftraggeberin habe die Antragstellerin durch die Widerrufserklärung vom 13. Dezember 2024 hinsichtlich der fehlenden Vergabeabsicht betreffend die Sortierdienstleistungen klaglos gestellt. Mit der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2024 habe die Auftraggeberin die Antragstellerin auch hinsichtlich der fehlenden Vergabeabsicht betreffend die Transportdienstleistungen klaglos gestellt. Die Antragstellerin merkt dennoch zu den Ausführungen der Auftraggeberin an. 7.5.3 Zumindest die Eignungs-, Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Mindestanforderungen an die Leistungserbringung seien in der ersten Verhandlungsstufe offenzulegen. Durch die Berichtigung werde deutlich, wie unvollständig die Festlegungen in der bekämpften Fassung der Ausschreibungsunterlage gewesen seien. Mit der Berichtigung vom 19. Dezember 2024 ändere die Auftraggeberin die Zuschlagskriterien ab, was nach der Rechtsprechung unzulässig sei. Ursprünglich nicht gesetzeskonform festgelegte Zuschlagskriterien seien nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung nicht „sanierbar“. Da die Zuschlagskriterien einer jener Aspekte einer Ausschreibung seien, die stets bieterkreisrelevant seien, müssten diese eben von Anfang an hinreichend konkret und überprüfbar festgelegt sein. Auch in der berichtigten Fassung seien die Festlegungen betreffend die Zuschlagskriterien somit – jedenfalls aufgrund der unzulässig erfolgten Änderung derselben – rechtswidrig. 7.5.4 Die Mindestanforderungen an die Leistungserbringung dürften während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden. Dies sei durch die Berichtigung der Ausschreibung geschehen. Die Korrektur des „Verweisfehlers“ sei eindeutig eine inhaltliche Änderung der Mindestanforderungen die Leistungserbringung. Statt wie ursprünglich in Teil A Punkt 1.1.2.1 der Ausschreibung die Mindestanforderungen mit „das Wesen und Ziel des Beschaffungsvorhabens“ sowie die „Zuschlagskriterien“ festzulegen, seien diese nun „die Festlegungen zu den technischen Maximalkapazitäten gemäß Punkt 1.3.4, Teil E“. Auch in der berichtigten Fassung seien die Festlegungen betreffend die Mindestanforderungen somit – jedenfalls aufgrund der unzulässig erfolgten Änderung derselben – rechtswidrig. 7.5.5 Die MUSS-Anforderungen seien jedenfalls bieterkreisrelevant. Für die Frage, ob eine Ausschreibung für eine Teilnahme in Frage komme, sei für jedes Unternehmen relevant, welche MUSS-Anforderungen im Rahmen des späteren Vertrages erfüllt werden müssten. Mangels Offenlegung der bieterkreisrelevanten MUSS-Anforderungen sei die Ausschreibung daher auch aus diesem Grund in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären. 7.6 Wenn die Auftraggeberin argumentiere, dass in der ersten Verfahrensstufe ohnehin „keine Angebote erforderlich“ seien, sei ihr ihr Vorbringen im Nachprüfungsverfahren zu W139 2299106-2/33E vorgehalten, dass ein sorgfältiger Kaufmann vor Teilnahme an einem Vergabeverfahren jedenfalls eine Grobkalkulation ausarbeiten müsse, andernfalls die Teilnahme am Vergabeverfahren wider jede Sorgfalt spreche. 7.7 Die Antragstellerin erstattete folgendes ergänzendes Vorbringen. 7.7.1 In Teil A Punkt 1.1.2.6 idF der Berichtigung vom 20. Dezember 2024 lege die Auftraggeberin fest, dass sie sich vorbehalte, im Zuge einer Konkretisierung und Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw Anpassungen vorzunehmen. Sie sei dabei berechtigt, im Rahmen einer Berichtigung auch wesentliche Bedingungen des Gegenstandes sowie der sonstigen Bedingungen des Vergabeverfahrens zu ändern. Ein derartiger Änderungsvorbehalt stehe klar im Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter, da damit allenfalls auch bewerbe- bzw bieterkreisrelevante Änderungen abgedeckt werden könnten. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Festlegung kann hier auch nicht nur die nur im Zweifelsfall gebotene gesetzmäßige Auslegung der Festlegungen herangezogen werden, weshalb diese Festlegung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei bereits aufgrund des Umfangs der vorgenommenen Berichtigungen die gesamte Ausschreibung in allen Losen für nichtig zu erklären.7.7.1 In Teil A Punkt 1.1.2.6 in der Fassung der Berichtigung vom 20. Dezember 2024 lege die Auftraggeberin fest, dass sie sich vorbehalte, im Zuge einer Konkretisierung und Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw Anpassungen vorzunehmen. Sie sei dabei berechtigt, im Rahmen einer Berichtigung auch wesentliche Bedingungen des Gegenstandes sowie der sonstigen Bedingungen des Vergabeverfahrens zu ändern. Ein derartiger Änderungsvorbehalt stehe klar im Widerspruch zu den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter, da damit allenfalls auch bewerbe- bzw bieterkreisrelevante Änderungen abgedeckt werden könnten. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts dieser Festlegung kann hier auch nicht nur die nur im Zweifelsfall gebotene gesetzmäßige Auslegung der Festlegungen herangezogen werden, weshalb diese Festlegung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei bereits aufgrund des Umfangs der vorgenommenen Berichtigungen die gesamte Ausschreibung in allen Losen für nichtig zu erklären. 7.7.2 In Teil A Punkt 7.3 idF der Berichtigung vom 20. Dezember 2024 lege die Auftraggeberin eine sittenwidrige und damit vergaberechtswidrige Kündigungsklausel fest. Die Auftraggeberin räume sich einen derart breiten Ermessensspielraum ein und behalte sich ein „Sonderbeendigungsrecht“ vor, das ihr – aufgrund der Ausgestaltung dieser Festlegung – faktisch ein jederzeitiges einseitiges Kündigungsrecht zukommt (arg. „Verzögerungen“), sodass die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht sei. Damit sei die Festlegung auch vergaberechtswidrig.7.7.2 In Teil A Punkt 7.3 in der Fassung der Berichtigung vom 20. Dezember 2024 lege die Auftraggeberin eine sittenwidrige und damit vergaberechtswidrige Kündigungsklausel fest. Die Auftraggeberin räume sich einen derart breiten Ermessensspielraum ein und behalte sich ein „Sonderbeendigungsrecht“ vor, das ihr – aufgrund der Ausgestaltung dieser Festlegung – faktisch ein jederzeitiges einseitiges Kündigungsrecht zukommt (arg. „Verzögerungen“), sodass die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht sei. Damit sei die Festlegung auch vergaberechtswidrig. 7.7.3 Aufgrund des Umfangs der vorgenommenen Berichtigungen sei die gesamte Ausschreibung in allen Losen für nichtig zu erklären. 8. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2025 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung. 8.1 Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die Auftraggeberin aufgrund des Nachprüfungsantrags vom 12. Dezember 2024 die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen präzisiert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, in welchen subjektiven Rechten die vorgenommene Präzisierung die Antragstellerin verletze. Die Auftraggeberin habe die Änderungen der Antragstellerin und dem gesamten europäischen Markt mit der Bekanntmachung der Berichtigung vom 23. Dezember 2024 und vom 24. Dezember 2024 mitgeteilt. Inwiefern ein anderer Bieterkreis angesprochen würde, sei nicht erkennbar. Das Vorbringen der Antragstellerin sei inkonsistent. Erwägungsgrund 45 der RL 2024/24/EU stelle durch das Wort „sollen“ keine strengen Anforderungen an die Unzulässigkeit der Änderungen der Zuschlagskriterien und der Mindestanforderungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei eine Präzisierung des Zuschlagsschemas oder der Zuschlagskriterien vor Ablauf der Angebotsfrist jedenfalls zulässig. Gleiches gelte für den Ablauf der Teilnahmeantragsfrist. Die Änderungen seien binnen offener Teilnahmeantragsfrist erfolgt, sie seien mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union allen Wirtschaftsteilnehmern bekanntgemacht worden, die Teilnahmeantragsfrist sei um 30 Tage verlängert worden und die die geänderten Ausschreibungsunterlagen seien auf der Vergabeplattform so zu Verfügung gestellt worden, dass die vorgenommenen Änderungen eindeutig erkennbar gewesen seien. Dadurch könnten interessierte Wirtschaftsteilnehmer entscheiden, ob sie am Vergabeverfahren teilnehmen wollten. 8.2 Es seien keine Investitionen durch die Antragstellerin erforderlich. Das Volumen der Lose sei gegenüber der Totalunternehmerleistung mit bis zu 55.000 t/a auf vergleichsweise geringe Mengen von 1.127 t/a in Los 1, 2.512 t/a in Los 2 und 4.984 t/a in Los 3 reduziert worden. Die Antragstellerin weise keine Investitionskosten nach. Soweit der Auftraggeberin bekannt sei, sei der Antragstellerin die Teilnahme am Vergabeverfahren sehr wohl ohne hohe Investitionskosten möglich. 8.3 Zu dem behaupteten Änderungsvorbehalt sei auszuführen, dass die Auftraggeberin wegen des Zeitdrucks bei der Umsetzung des Pfandsystems in den Teilnahmeunterlagen Teil A Punkt 1.1.2.16 gestrichen und stattdessen ganz allgemein auf die Geltung des BVergG 2018 verwiesen habe, weshalb die Antragstellerin nicht mehr beschwert sei. 8.4 Zu der behaupteten Sittenwidrigkeit des einseitigen Kündigungsrechts in den Teilnahmeunterlagen Teil A Punkt 7.3 sei auszuführen, dass ungeachtet dessen, dass Sittenwidrigkeit kein Prüfungsmaßstab in Vergabekontrollverfahren sei, die Auftraggeberin wegen Zeitdrucks bei der Umsetzung des Pfandsystems diesen Punkt gestrichen habe, weshalb die Antragstellerin nicht mehr beschwert sei. 8.5 Die Änderungen seien neuerlich mittels europaweiter Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union allen interessierten Marktteilnehmern zur Kenntnis gebracht und die Teilnahmeantragsfrist bis 30 Jänner 2025 verlängert worden. 9. Am 23. Jänner 2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf: „…EEEE , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Wir erachten uns durch die Berichtigung/Änderung vom 20.1.2025 in den Punkten „Änderungsvorbehalt“ in Punkt 1.1.2.6 und Punkt 7.3, betreffend den Ausschluss von Schadenersatz gemäß § 1168 ABGB klaglos gestellt.GGGG Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Die gegenüber der Totalunternehmerausschreibung veränderten Mengen ergeben sich daraus, dass einerseits die zugrundeliegenden Daten wesentlich genauer verfügbar sind, weil große Hersteller von Kunststoffflaschen genaue Daten über die Kunststoffflaschen in unser System eingemeldet haben und diese Daten vor ein bis eineinhalb Jahren noch nicht zur Verfügung standen. Andererseits befindet sich das System in einer Anlaufphase, sodass noch geringere Mengen anfallen. Mit zunehmendem Einsatz des Systems ist auch mit höheren Mengen zu rechnen. Die Produzenten verwenden auch geringere Grammaturen als ursprünglich angenommen.FFFF , Mitarbeiterin der Auftraggeberin: Eine langfristige Lösung braucht Zeit, um sie zu entwickeln. Das System des Einwegpfands muss allerdings mit 1.1.2025 beginnen. Zur Entwicklung einer langfristigen Lösung hat sich der Zeitraum der ggst. Ausschreibung als sinnvoll erwiesen. Es ist notwendig, ein anderes Modell zur Abwicklung zu suchen, weil sich das ursprünglich für Tirol und Vorarlberg ausgeschriebene Modell als nicht geeignet erwiesen hat. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das System umzusetzen. Wir müssen diese durchrechnen, vergleichen und von den Aufsichts-gremien beschließen lassen.GGGG : Aus eigener Wahrnehmung kann ich angeben, dass bereits die Planung einer eigenen Sortieranlage West im Gange war. Aufgrund des Widerrufs der Ausschreibung West ist dieser Evaluationsprozess wieder neu eingeleitet worden.HHHH , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Es gibt Sortieranlagen für den Gelben Sack. Die Anlage der Antragstellerin ist eine kleinere, manuelle Sortieranlage. Vor zwei Jahren hat die ARA begonnen, eine eigene, große Anlage mit 100 000 t/a zu errichten, die die Hälfte des österreichischen Marktes abdecken kann. Diese ist seit einigen Monaten in Betrieb. Deshalb hat die ARA Verträge mit kleineren Unternehmen gekündigt. Diese stünden zur Verfügung. Die Kündigungen erfolgten relativ kurzfristig. Auch in mittelgroßen Anlagen, die teilautomatisch arbeiten, stehen Kapazitäten zur Verfügung. Die drei Lose wurden deshalb gebildet, dass sie auch für kleinere Unternehmen machbar sind, die etwa 3 000 bis 5 000 t/a bearbeiten können. Es gibt auch Marktteilnehmer, die kurzfristig ihre Leistungen anbieten können, weil sie entsprechende Anlagen und Personal haben und diese Kapazitäten wegen der relativ kurzfristigen Kündigung von Verträgen durch die ARA frei sind.EEEE : Ohne Aufrüstung der Anlage ist keine Leistung möglich und zwar für keinen Marktteilnehmer außer CCCC . Es ist notwendig, die Anlage aufzurüsten, um den vorgegebenen Reinheitsgrad von 95 % zu erreichen. Für den Gelben Sack war ein Ausbringungsgrad von 40 % verlangt, dazu muss die Anlage umgerüstet werden. Wenn weiterhin manuell sortiert werden soll, müsste das Band verlängert und mehr Mitarbeiter beschäftigt werden. Wenn ergänzend eine teilautomatische Sortierung erfolgen soll, müsste die entsprechende Maschine erst angekauft werden. In beiden Fällen ist sowohl die Lieferfrist als auch die Dauer eines behördlichen Genehmigungsverfahrens zu beachten. Der Betrieb der Antragstellerin vermag für den Gelben Sack 10 000 t/a zu behandeln.IIII : Wir könnten ohne zusätzliche Investitionen das Los 1 anbieten. Es hat nur den Nachteil, dass es am weitesten von der Anlage entfernt ist. Wir haben aber Interesse, alle drei Lose anzubieten. Wir haben noch keinen Teilnahmeantrag abgegeben.HHHH : Unsere Berechnung war, dass man in einem Zweischichtbetrieb mit zehn Personen bei 25 g pro Objekt und 2 500 Zugriffen pro Stunde pro Sortierer eine Gesamtmenge von mehr als 2 000 t/a positiv sortieren kann. Positiv sortieren bedeutet, dass der Sortierer die Objekte vom Förderband nimmt, die er haben möchte. Das heißt, die Lose 1 und 2 wären dann zur Sortierung für die Antragstellerin möglich.EEEE : Los 1 und 2 zusammen übersteigen 2 000 t/a sehr wohl.IIII : Die technische Annahme von 2 500 Zugriffen pro Stunde ist zu hoch angesetzt. Es würde 41 Zugriffe pro Minute erfordern. Dabei sind acht Fraktionen zu unterscheiden. Der Sortierer muss nahezu vollständig fehlerfrei arbeiten, was kaum möglich ist.JJJJ , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Ab März sollten Mengen anfallen, die abgeholt und behandelt werden müssen. Das bisherige System, insbesondere auch für den Transport, funktioniert nicht mehr, weshalb wir auch für die Abholung und Behandlung verantwortlich sind. Daher ist es notwendig, möglichst rasch entsprechende Anlagen zur Verfügung zu haben.FFFF : Die Vertragsdauer ist branchenüblich. Die ARA hat Dreijahresverträge für wesentlich größere Mengen in Österreich standardmäßig durch Jahrzehnte vergeben.KKKK : Die ARA hat jetzt auf Basis des Pfandsystems umrüsten und neue Verträge abschließen müssen. Die Verträge haben eine Laufzeit von fünf plus zwei Jahren Option auf Verlängerung.IIII : Die genannten Dreijahresverträge waren Vertragsverlängerungen bestehender Verträge. Sie haben sich nicht auf neue Anlagen oder Konzepte bezogen.EEEE : Die Laufzeit des Vertrags ist mit 19 Monaten zu kalkulieren, weil der Kündigungsverzicht 18 Monate beträgt und die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsletzten beträgt. In Teil F1 wurde die Ausschreibung wesentlich geändert. Ursprünglich wurde nur die maximale Punktezahl, die man in dem Punkt „Sortierleistung“ kriegen kann, bekanntgegeben. Es ist in Teil F1 neu festgelegt worden, einerseits für die Situation 2 und 3 neue Punktewerte und andererseits ein Ausscheidungsrecht des Auftraggebers. Teilnehmer können ausgeschieden werden, wenn die vorgegebenen Reinheitsgrade und Ausbringungsraten nicht zugesagt werden können. Es deutet für mich darauf hin, dass die Ausschreibung nachträglich wesentlich geändert wurde.„…, EEEE , Rechtsvertreter der Antragstellerin: Wir erachten uns durch die Berichtigung/Änderung vom 20.1.2025 in den Punkten „Änderungsvorbehalt“ in Punkt 1.1.2.6 und Punkt 7.3, betreffend den Ausschluss von Schadenersatz gemäß Paragraph 1168, ABGB klaglos gestellt., GGGG Rechtsvertreter der Auftraggeberin: Die gegenüber der Totalunternehmerausschreibung veränderten Mengen ergeben sich daraus, dass einerseits die zugrundeliegenden Daten wesentlich genauer verfügbar sind, weil große Hersteller von Kunststoffflaschen genaue Daten über die Kunststoffflaschen in unser System eingemeldet haben und diese Daten vor ein bis eineinhalb Jahren noch nicht zur Verfügung standen. Andererseits befindet sich das System in einer Anlaufphase, sodass noch geringere Mengen anfallen. Mit zunehmendem Einsatz des Systems ist auch mit höheren Mengen zu rechnen. Die Produzenten verwenden auch geringere Grammaturen als ursprünglich angenommen., FFFF , Mitarbeiterin der Auftraggeberin: Eine langfristige Lösung braucht Zeit, um sie zu entwickeln. Das System des Einwegpfands muss allerdings mit 1.1.2025 beginnen. Zur Entwicklung einer langfristigen Lösung hat sich der Zeitraum der ggst. Ausschreibung als sinnvoll erwiesen. Es ist notwendig, ein anderes Modell zur Abwicklung zu suchen, weil sich das ursprünglich für Tirol und Vorarlberg ausgeschriebene Modell als nicht geeignet erwiesen hat. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das System umzusetzen. Wir müssen diese durchrechnen, vergleichen und von den Aufsichts-gremien beschließen lassen., GGGG : Aus eigener Wahrnehmung kann ich angeben, dass bereits die Planung einer eigenen Sortieranlage West im Gange war. Aufgrund des Widerrufs der Ausschreibung West ist dieser Evaluationsprozess wieder neu eingeleitet worden., HHHH , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Es gibt Sortieranlagen für den Gelben Sack. Die Anlage der Antragstellerin ist eine kleinere, manuelle Sortieranlage. Vor zwei Jahren hat die ARA begonnen, eine eigene, große Anlage mit 100 000 t/a zu errichten, die die Hälfte des österreichischen Marktes abdecken kann. Diese ist seit einigen Monaten in Betrieb. Deshalb hat die ARA Verträge mit kleineren Unternehmen gekündigt. Diese stünden zur Verfügung. Die Kündigungen erfolgten relativ kurzfristig. Auch in mittelgroßen Anlagen, die teilautomatisch arbeiten, stehen Kapazitäten zur Verfügung. Die drei Lose wurden deshalb gebildet, dass sie auch für kleinere Unternehmen machbar sind, die etwa 3 000 bis 5 000 t/a bearbeiten können. Es gibt auch Marktteilnehmer, die kurzfristig ihre Leistungen anbieten können, weil sie entsprechende Anlagen und Personal haben und diese Kapazitäten wegen der relativ kurzfristigen Kündigung von Verträgen durch die ARA frei sind., EEEE : Ohne Aufrüstung der Anlage ist keine Leistung möglich und zwar für keinen Marktteilnehmer außer CCCC . Es ist notwendig, die Anlage aufzurüsten, um den vorgegebenen Reinheitsgrad von 95 % zu erreichen. Für den Gelben Sack war ein Ausbringungsgrad von 40 % verlangt, dazu muss die Anlage umgerüstet werden. Wenn weiterhin manuell sortiert werden soll, müsste das Band verlängert und mehr Mitarbeiter beschäftigt werden. Wenn ergänzend eine teilautomatische Sortierung erfolgen soll, müsste die entsprechende Maschine erst angekauft werden. In beiden Fällen ist sowohl die Lieferfrist als auch die Dauer eines behördlichen Genehmigungsverfahrens zu beachten. Der Betrieb der Antragstellerin vermag für den Gelben Sack 10 000 t/a zu behandeln., IIII : Wir könnten ohne zusätzliche Investitionen das Los 1 anbieten. Es hat nur den Nachteil, dass es am weitesten von der Anlage entfernt ist. Wir haben aber Interesse, alle drei Lose anzubieten. Wir haben noch keinen Teilnahmeantrag abgegeben., HHHH : Unsere Berechnung war, dass man in einem Zweischichtbetrieb mit zehn Personen bei 25 g pro Objekt und 2 500 Zugriffen pro Stunde pro Sortierer eine Gesamtmenge von mehr als 2 000 t/a positiv sortieren kann. Positiv sortieren bedeutet, dass der Sortierer die Objekte vom Förderband nimmt, die er haben möchte. Das heißt, die Lose 1 und 2 wären dann zur Sortierung für die Antragstellerin möglich., EEEE : Los 1 und 2 zusammen übersteigen 2 000 t/a sehr wohl., IIII : Die technische Annahme von 2 500 Zugriffen pro Stunde ist zu hoch angesetzt. Es würde 41 Zugriffe pro Minute erfordern. Dabei sind acht Fraktionen zu unterscheiden. Der Sortierer muss nahezu vollständig fehlerfrei arbeiten, was kaum möglich ist., JJJJ , Mitarbeiter der Auftraggeberin: Ab März sollten Mengen anfallen, die abgeholt und behandelt werden müssen. Das bisherige System, insbesondere auch für den Transport, funktioniert nicht mehr, weshalb wir auch für die Abholung und Behandlung verantwortlich sind. Daher ist es notwendig, möglichst rasch entsprechende Anlagen zur Verfügung zu haben., FFFF : Die Vertragsdauer ist branchenüblich. Die ARA hat Dreijahresverträge für wesentlich größere Mengen in Österreich standardmäßig durch Jahrzehnte vergeben., KKKK : Die ARA hat jetzt auf Basis des Pfandsystems umrüsten und neue Verträge abschließen müssen. Die Verträge haben eine Laufzeit von fünf plus zwei Jahren Option auf Verlängerung., IIII : Die genannten Dreijahresverträge waren Vertragsverlängerungen bestehender Verträge. Sie haben sich nicht auf neue Anlagen oder Konzepte bezogen., EEEE : Die Laufzeit des Vertrags ist mit 19 Monaten zu kalkulieren, weil der Kündigungsverzicht 18 Monate beträgt und die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsletzten beträgt. In Teil F1 wurde die Ausschreibung wesentlich geändert. Ursprünglich wurde nur die maximale Punktezahl, die man in dem Punkt „Sortierleistung“ kriegen kann, bekanntgegeben. Es ist in Teil F1 neu festgelegt worden, einerseits für die Situation 2 und 3 neue Punktewerte und andererseits ein Ausscheidungsrecht des Auftraggebers. Teilnehmer können ausgeschieden werden, wenn die vorgegebenen Reinheitsgrade und Ausbringungsraten nicht zugesagt werden können. Es deutet für mich darauf hin, dass die Ausschreibung nachträglich wesentlich geändert wurde. Die Verhandlung wird um 12:53 unterbrochen und um 13:08 Uhr fortgesetzt.EEEE : Die Auftraggeberin hat ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der CCCC und ihrer Tochtergesellschaften, welche das Handlingcenter Ost errichten und dessen Betrieb an die EWP laut Bestandvertrag übertragen soll. Damit liegt eine Interessenkollision im Sinne von § 26 BVergG vor, die durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen ist.FFFF : Wir bestreiten das.EEEE : Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere in Hinblick auf die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien, liegt mittlerweile eine inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung und damit ein zwingender Widerrufsgrund gemäß § 148 Abs. 1 BVergG vor.FFFF Wir bestreiten das. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien waren schon in den initialen Ausschreibungsunterlagen enthalten.Die Verhandlung wird um 12:53 unterbrochen und um 13:08 Uhr fortgesetzt., EEEE : Die Auftraggeberin hat ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der CCCC und ihrer Tochtergesellschaften, welche das Handlingcenter Ost errichten und dessen Betrieb an die EWP laut Bestandvertrag übertragen soll. Damit liegt eine Interessenkollision im Sinne von Paragraph 26, BVergG vor, die durch entsprechende Maßnahmen zu beseitigen ist., FFFF : Wir bestreiten das., EEEE : Aufgrund der zahlreichen Änderungen der Ausschreibungsunterlagen, insbesondere in Hinblick auf die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien, liegt mittlerweile eine inhaltlich wesentlich andere Ausschreibung und damit ein zwingender Widerrufsgrund gemäß Paragraph 148, Absatz eins, BVergG vor., FFFF Wir bestreiten das. Die Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien waren schon in den initialen Ausschreibungsunterlagen enthalten. Die Parteien bringen nichts mehr vor. Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen.Der vorsitzende Richter erklärt das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 333, BVergG wegen Entscheidungsreife für geschlossen. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1 Zu den Vorverfahren 1.1.1 Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH schrieb im November 2023 unter der Bezeichnung „EWP / Einwegpfand: Sortierdienstleistungen für die Region Westösterreich“ einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip aus. Am 20. August 2024 wurde in Bezug auf dieses Verfahren eine Widerrufsentscheidung versendet, da die Angebotspreise die von der Auftraggeberin sachgerecht ermittelten Sortierkosten erheblich übersteigen würden und nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot im Vergabeverfahren verblieben sei. Dies Entscheidung hat die Antragstellerin des hier gegenständlichen Verfahrens angefochten. Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2024, W134 2298339-2/30E, wurde der Antrag, „die Widerrufsentscheidung vom 20. August 2024 für nichtig zu erklären“ mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerrufsentscheidung durch die Auftraggeberin gemäß § 149 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 rechtmäßig erfolgte, zumal ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren – wie gegenständlich – dann widerrufen kann, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt (Einschau in den Verfahrensakt zu W134 2298339-2).Mit Erkenntnis vom 21. Oktober 2024, W134 2298339-2/30E, wurde der Antrag, „die Widerrufsentscheidung vom 20. August 2024 für nichtig zu erklären“ mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerrufsentscheidung durch die Auftraggeberin gemäß Paragraph 149, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 rechtmäßig erfolgte, zumal ein Auftraggeber ein Vergabeverfahren – wie gegenständlich – dann widerrufen kann, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verbleibt (Einschau in den Verfahrensakt zu W134 2298339-2). 1.1.2 Die selbe Auftraggeberin schrieb im Oktober 2023 unter der Bezeichnung „EWP/Einwegpfand: Abschluss einer Rahmenvereinbarung: Totalunternehmer: Betrieb einer Sortier- und Zählanlage und Bereitstellung von Infrastruktur“ einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Bestangebotsprinzip ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vom 11. Oktober 2023 für die Region „Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Burgenland, Wien“ aus. Am 20. Juni 2024 wurde die Rahmenvereinbarung mit der CCCC abgeschlossen. Die Bekanntgabe vergebener Aufträge erfolgte am 10. September 2024 in der Beilage zum Amtsblatt der EU zur Zahl OJ S 176/2024 542919-2024. Am 13. September 2024 veröffentlichte die Auftraggeberin laut Antragstellerin eine „ex ante“-Transparenzbekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt der EU zur Zahl OJ S 179/2024 549930-2024.Am 20. Juni 2024 wurde die Rahmenvereinbarung mit der CCCC abgeschlossen. Die Bekanntgabe vergebener Aufträge erfolgte am 10. September 2024 in der Beilage zum Amtsblatt der EU zur Zahl OJ S 176 aus 2024, 542919-2024. Am 13. September 2024 veröffentlichte die Auftraggeberin laut Antragstellerin eine „ex ante“-Transparenzbekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt der EU zur Zahl OJ S 179 aus 2024, 549930-2024. Mit Schriftsatz vom 23. September 2024 brachte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag sowie einen Feststellungsantrag gegen die Direktvergabe an die CCCC ein. Mit Erkenntnis vom 26. November 2024, W279 2299542-2/39E, wurde dem Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung stattgegeben und der Abruf aus der Rahmenvereinbarung betreffend die Sortiermengen aus Tirol und Vorarlberg für nichtig erklärt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine langfristige Bearbeitung der „Westmengen“ sei jedenfalls nicht vom Umfang der Rahmenvereinbarung vom 10. September 2024 umfasst, weswegen die „ex-ante“-Transparenzbekanntmachung daher nicht vom Umfang der Rahmenvereinbarung gedeckt gewesen sei. Es handle sich daher um eine Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung (Einschau in den Verfahrensakt W279 2299542-2). 1.1.3 Die selbe Auftraggeberin schrieb im August 2024 unter der Bezeichnung „Transportdienstleistungen im Rahmen von Ballenumlagerungen“ einen Dienstleistungsauftrag in fünf Losen im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. August 2024 im Supplement S zum Amtsblatt der EU, S 164/2024 505878-2024 und am 23. August 2024 im ANKÖ zur Dokument-ID: 190809-00. Mit Schriftsatz vom 16. September 2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung in Bezug auf deren Los 5, welches die Region „Tirol und Vorarlberg“ umfasst, ein. Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2024, W139 2299106-2/33E, wurde der Antrag der Antragstellerin mangels einer die Ausschreibung belastenden Rechtswidrigkeit abgewiesen (Einschau in den Verfahrensakt zu W139 2299106-2). Sowohl in den, in den genannten Verfahren ergangenen einstweiligen Verfügungen (W134 2298339-1/2E; W279 2299542-1/2E; W139 2299106-1/2E), als auch in den Erkenntnissen (W134 2298339-2/30E; W279 2299542-2/39E; W139 2299106-2/33E) bejahten das Bundesverwaltungsgericht die Eigenschaft der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH als öffentliche Auftraggeberin gemäß § 4 Abs 1 Z 2 BVergG 2018.1.1.3 Die selbe Auftraggeberin schrieb im August 2024 unter der Bezeichnung „Transportdienstleistungen im Rahmen von Ballenumlagerungen“ einen Dienstleistungsauftrag in fünf Losen im Oberschwellenbereich in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Bekanntmachung erfolgte am 23. August 2024 im Supplement S zum Amtsblatt der EU, S 164 aus 2024, 505878-2024 und am 23. August 2024 im ANKÖ zur Dokument-ID: 190809-00. Mit Schriftsatz vom 16. September 2024 brachte die Antragstellerin den gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung in Bezug auf deren Los 5, welches die Region „Tirol und Vorarlberg“ umfasst, ein. Mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2024, W139 2299106-2/33E, wurde der Antrag der Antragstellerin mangels einer die Ausschreibung belastenden Rechtswidrigkeit abgewiesen (Einschau in den Verfahrensakt zu W139 2299106-2). Sowohl in den, in den genannten Verfahren ergangenen einstweiligen Verfügungen (W134 2298339-1/2E; W279 2299542-1/2E; W139 2299106-1/2E), als auch in den Erkenntnissen (W134 2298339-2/30E; W279 2299542-2/39E; W139 2299106-2/33E) bejahten das Bundesverwaltungsgericht die Eigenschaft der EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH als öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018. 1.2 Zum gegenständlichen Verfahren 1.2.1 Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, schreibt unter der Bezeichnung Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg in drei Losen“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 90500000 „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen“; 90514000 „Recycling von Siedlungsabfällen“; 90513000 „Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle; 63520000 „Transportagenturdienste“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Die Ausschreibung ist in drei Lose aufgeteilt. Das Verfahren wurde ursprünglich aus Gründen der Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 27. November 2024 mit der Geschäftszahl 1999134-00. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am 29. November 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 233/2024 731267-2024. Die 1. und 2. Berichtigung vom 19. Dezember 2024 sowie die 1. bis 3. Änderung machte die Auftraggeberin ebenso wie die 3. Berichtigung, zugleich die 4. Änderung vom 20. Jänner 2025 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und auf der nationalen Vergabeplattform bekannt. Alle Berichtigungen und Änderungen sind in den Feststellungen an den jeweiligen Stellen berücksichtigt und gekennzeichnet. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens).1.2.1 Die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH, vertreten durch die vergebende Stelle Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH, schreibt unter der Bezeichnung Vergabeverfahren „EWP/Einwegpfand: Sortier- und Logistikleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg in drei Losen“ einen Dienstleistungsauftrag mit dem CPV-Code 90500000 „Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen“; 90514000 „Recycling von Siedlungsabfällen“; 90513000 „Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle; 63520000 „Transportagenturdienste“ in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Bestangebotsprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich. Die Ausschreibung ist in drei Lose aufgeteilt. Das Verfahren wurde ursprünglich aus Gründen der Dringlichkeit im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte in Österreich am 27. November 2024 mit der Geschäftszahl 1999134-00. Unionsweit wurde die Bekanntmachung der Ausschreibung am 29. November 2024 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union zur Zahl 233 aus 2024, 731267-2024. Die 1. und 2. Berichtigung vom 19. Dezember 2024 sowie die 1. bis 3. Änderung machte die Auftraggeberin ebenso wie die 3. Berichtigung, zugleich die 4. Änderung vom 20. Jänner 2025 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und auf der nationalen Vergabeplattform bekannt. Alle Berichtigungen und Änderungen sind in den Feststellungen an den jeweiligen Stellen berücksichtigt und gekennzeichnet. (Angaben der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens). 1.2.2 Die Ausschreibung in der Fassung der 4. Änderung vom 20. Jänner 2025 lautet auszugsweise wie folgt, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung in roter Farbe gekennzeichnet sind. Sie wurde am 20. Jänner 2025 an die nationale Vergabeplattform und an den TED abgesandt, wo sie am 21. Jänner 2025 veröffentlicht wurde. „… Ausschreibungsunterlagen Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung Fassung vom 20.12.202420.01.2025 (3. Änderung Clean Version) 4. Änderung. Sämtliche Änderungen wurden im Dokument ersichtlich gemacht und sind bei Erstellung der Teilnahmeanträge/Angebote zu berücksichten. … Wichtige Informationen … Anfragen bis: 15.01.2025, 12:00 Uhr (einlangend) (s. Punkt 4.2) Anfragen zu Änderungen im Rahmen dieser Änderung: 23.01.2025, 12:00 Uhr (einlangend) (s. Punkt 4.2) Ende der Teilnahmefrist: 2230.01.2025, 12:00 Uhr (einlangend) (s. Punkt 5.1) … 1. Gegenstand der Ausschreibung – Projektübersicht 1.1. Aufgabenstellung 1.1.1. Ziel des Beschaffungsvorhabens Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Beauftragung des mit dem im Zuge des Vergabeverfahrens ermittelten Bestbieters mit der Erbringung von Leistungen für das Projekt ‚EWP / Einwegpfand: Sortier- und Logistikdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg‘, wobei das Vergabeverfahren in 3 Lose aufgeteilt ist (vgl insb Pkt 1.1.2.1). Die Mengen oder Gebinde aus grenznahmen Regionen von Tirol können als Vertragsleistung mitaufgenommen werden.Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Beauftragung des mit dem im Zuge des Vergabeverfahrens ermittelten Bestbieters mit der Erbringung von Leistungen für das Projekt ‚EWP / Einwegpfand: Sortier- und Logistikdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg‘, wobei das Vergabeverfahren in 3 Lose aufgeteilt ist vergleiche insb Pkt 1.1.2.1). Die Mengen oder Gebinde aus grenznahmen Regionen von Tirol können als Vertragsleistung mitaufgenommen werden. 1.1.2. Leistungsgegenstand 1.1.2.1. Allgemeines Ab 1. Jänner 2025 wird in Österreich ein Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt. Davon betroffen sind in Österreich jährlich ca. 2,4 Milliarden PET-Flaschen und Getränkedosen (bis zu 55.000 Tonnen, 1/3 Dosen und 2/3 PET-Flaschen), für die ein Pfand von 25 Cent pro Verpackung beim Verkauf eingehoben wird. Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, eine Zentrale Organisationsplattform (Zentrale Stelle) für das Pfandsystem zu entwickeln, wurde vom Handel und Industrie gemeinsam die EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH gegründet, die die Einführung des Pfandsystems vorbereitet und ab 2025 die Abwicklung regeln und fortlaufend optimieren wird. Diese Ausschreibung ist eine Übergangsausschreibung, bis die AG eine langfristige Lösung mit einer Sortieranlage in Westösterreich gefunden hat. Gegenständlich werden Auftragnehmer zur Erbringung folgender Dienstleistungen, aufgeteilt auf 3 Lose gesucht. Umfang jedes Loses ist dabei: 1) die Abholung bei den Anfallstellen (unter Bereitstellung einer leeren Transporteinheit) und der Transport zur Sortieranlage des AN (Punkt 1.1.2.4), 2) die Sortierung gemäß den Qualitätsvorgaben (Punkt 1.1.2.3) und 3) der Transport der sortierten Waren (Wert- und Reststoffe) zum Handlingcenter Ost (bzw. Übergangsanlagen) (Punkt 1.1.2.4): Los 1 – RVM-Säcke (Automatensäcke, nicht verpresst) aus folgenden drei Anfallstellen mit einer prognostizierten Gesamtmenge von max. 1.127 t berechnet über 24 Monate: 1) REWE, 6422 Stams, Thammrain 44a 2) Cargoe, 6065 Thaur, Bert Köllensperger Straße 3b (Umladestelle) 3) Cargoe, 6481 Mäder, Industriestraße 9 (Umladestelle) Los 2 – Ballenware aus folgender Anfallstelle mit einer prognostizierten Gesamtmenge von max. 2.512 t berechnet über 24 Monate: 1) Zentrallager SPAR, 6300 Wörgl, Sparstraße 1 Los 3 – Ballenware aus folgenden drei Anfallstellen mit einer prognostizierten Gesamtmenge von max. 4.984 t berechnet über 24 Monate: 1) Zentrallager MPREIS, 6174 Völs, Landesstraße 16 2) Zentrallager HOFER, 6412 Rietz, Hoferstraße 1 3) Zentrallager SPAR, 6850 Dornbirn, Wallenmahd 46 Es steht jedem Bewerber frei, sich für ein oder mehrere Lose zu bewerben (vgl Formblatt B1 – Teilnahmeantrag).Es steht jedem Bewerber frei, sich für ein oder mehrere Lose zu bewerben vergleiche Formblatt B1 – Teilnahmeantrag). Die Aufnahme des Sortierbetriebs hat 4 Wochen nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung frühestens jedoch am 01.04.2025 zu beginnen. Es ist zulässig, den Anlagenstandort der Sortieranlage während der Vertragslaufzeit von 24 Monaten (im Fall der Ziehung der Option ‚Vertragsverlängerung‘ höchstens 30 Monate, siehe nächster Absatz) einmal zu wechseln. Ein Prallelbetrieb von mehreren Sortieranlagen innerhalb eines Loses ist nicht zulässig. Alle zur Verwendung beabsichtigen Anlagenstandort (max 2 Standort) sind vom Bewerber im Teilnahmeantrag bekannt zu geben und die vorgesehenen Betriebszeiträume anzugeben. Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2027, kann jedoch ab dem Ablauf des 18. Monats der Vertragslaufzeit durch die AG ordentlich gekündigt werden. Kündigungen können durch die AG jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Zudem ist aus derzeitiger Sicht beabsichtigt, dass der Vertrag über die Vertragslaufzeit von 24 Monate hinaus optional von der AG um weitere 6 Monate verlängert werden kann, wobei bei Inanspruchnahme dieser Option ebenfalls eine monatliche Kündigung jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch die AG möglich ist. Die Option ‚Vertragsverlängerung‘ wird im Dokument Leistungsvertrag, 2. Stufe des Vergabeverfahrens näher definiert. Die EWP wird die von ihr gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 283/2023 zu sortierenden Gebinde im voraussichtlichen Ausmaß der prognostizierten Mengen in Punkt 1.1.2.3.3.2 abzüglich 25 % an den künftigen Vertragspartner zur Verarbeitung überlassen (zugesicherte jährliche Mindestmengen). Die Mengenentwicklung über die Vertragslaufzeit ist nicht exakt vorhersehbar, weshalb diese Unsicherheit zu berücksichtigen ist.Die EWP wird die von ihr gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2023, zu sortierenden Gebinde im voraussichtlichen Ausmaß der prognostizierten Mengen in Punkt 1.1.2.3.3.2 abzüglich 25 % an den künftigen Vertragspartner zur Verarbeitung überlassen (zugesicherte jährliche Mindestmengen). Die Mengenentwicklung über die Vertragslaufzeit ist nicht exakt vorhersehbar, weshalb diese Unsicherheit zu berücksichtigen ist. Ziel des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist, den im Zuge des Vergabeverfahrens ermittelten Bestbieter je Los mit der Erbringung zumindest folgender Leistungen für das Projekt ‚Sortier- und Logistikdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg‘ zu beauftragen: • Dienstleistungen über die Dauer von höchstens 24 Monaten (30 Monate bei Ziehung der Option ‚Vertragsverlängerung‘) mit zumindest folgendem Inhalt  Durchführung der Logistikdienstleistung zur Abholung der Ware aus den jeweiligen Anfallstellen, bei gleichzeitiger Bereitstellung einer leeren Transporteinheit, und Transport zum Anlagenstandort der Sortieranlage (Pkt. 1.1.2.4);  Durchführung der Dienstleistung der Sortierung (Punkt 1.1.2.3);  Durchführung der Logistikdienstleistung zum Transport der sortierten Ware sowie der Restfraktion vom Anlagenstandort der Sortieranlage zum Handlingcenter Ost bzw. zu Übergangsanlage (Punkt 1.1.2.4);  Durchführung sämtlicher erforderlicher Genehmigungsverfahren (bspw. AWG-Verfahren, Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung, etc.) sowie etwaig erforderlicher Notifizierungen (Punkt 1.1.2.5); Die Koordinationsaufgaben zur Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden oder sonstiger zur Gewährleistung des Betriebs beteiligten Unternehmen werden vom AN erbracht. Auch die Erbringung der Logistikleistung zum An- und Abtransport des Sortiergutes ist im beschriebenen Umfang vom AN zu erbringen. Die konkreten Mengen und Abholungszeitpunkte an den Anfallsorten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesichert werden (zugesicherte Mindestmengen siehe Pkt. 1.1.2.3.3.2). Das Sortiergut hat binnen 48 Stunden ab Meldung der AG über den Transportabruf an den AN vom Anfallspunkt abgeholt und spätestens nach weiteren max. 21 Tagen im Handlingcenter Ost (vgl Pkt 1.1.2.1.1) fertig sortiert angeliefert zu werden. Mit der Abholung muss gleichzeitig eine leere Transporteinheit (vgl Pkt. 1.1.2.4) an der Anfallstelle bereitgestellt werden.Die Koordinationsaufgaben zur Abstimmung mit den Bewilligungsbehörden oder sonstiger zur Gewährleistung des Betriebs beteiligten Unternehmen werden vom AN erbracht. Auch die Erbringung der Logistikleistung zum An- und Abtransport des Sortiergutes ist im beschriebenen Umfang vom AN zu erbringen. Die konkreten Mengen und Abholungszeitpunkte an den Anfallsorten können zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugesichert werden (zugesicherte Mindestmengen siehe Pkt. 1.1.2.3.3.2). Das Sortiergut hat binnen 48 Stunden ab Meldung der AG über den Transportabruf an den AN vom Anfallspunkt abgeholt und spätestens nach weiteren max. 21 Tagen im Handlingcenter Ost vergleiche Pkt 1.1.2.1.1) fertig sortiert angeliefert zu werden. Mit der Abholung muss gleichzeitig eine leere Transporteinheit vergleiche Pkt. 1.1.2.4) an der Anfallstelle bereitgestellt werden. Die im gegenständlichen Vergabeverfahren zwingend zu beachtenden Mindestanforderungen (das sind Elemente der Leistung, die die von allen Bewerbern einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen) gemäß § 114 Abs 1 BVergG 2018, umfassen ausschließlichDie im gegenständlichen Vergabeverfahren zwingend zu beachtenden Mindestanforderungen (das sind Elemente der Leistung, die die von allen Bewerbern einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen) gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BVergG 2018, umfassen ausschließlich  die Festlegungen zu den technischen Maximalkapazitäten gemäß Punkt 1.3.4, Teil E Leistungsbeschreibung (Die Sortieranlage muss aufgrund jahreszeitlicher Schwankungen in der Lage sein, Inputmengen bis zu 80 t pro Monat für Los 1, 180 t pro Monat für Los 2 und 350 t pro Monat für Los 3 (technische Maximalkapazitäten) zu sortieren.).  Wesen und Ziel des Beschaffungsvorhabens (Punkt 1.1.1);  die Zuschlagskriterien (Punkt 7.2.9.1); Diese Mindestanforderungen sind nicht Gegenstand der Verhandlungen. Eine Änderung der angeführten Mindestanforderungen ist während des gesamten Vergabeverfahrens ausgeschlossen. Präzisierungen sind hingegen zulässig. Dessen ungeachtet haben Teilnahmeanträge bzw. Angebote sämtliche Vorgaben und Anforderungen der jeweiligen Verfahrensunterlagen (somit nicht nur die Mindestanforderungen) einzuhalten, soweit nichts anderes geregelt ist. Der AN hat alle im Vertragszeitraum für den Betrieb der Sortieranlage und die gegenständlichen Logistikleistungen erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Der Betrieb erfolgt unter Verantwortung und auf Gefahr des AN. 1.1.2.1.1. Begriffsbestimmungen … 1.1.2.1.1.1.2. Änderung des Anlagestandorts während der Vertragslaufzeit Eine nachträgliche Änderung des Anlagestandortes ist in Abkehr zu Punkt 1.1.2.1.1.1. nach Zuschlagserteilung zudem auch nach ausdrücklicher Zustimmung der AG zulässig, wenn weiteren Anforderungen der Ausschreibung (insbesondere die Sortierqualitäten) eingehalten werden. Die AN hat für allenfalls höhere Kosten, die sich durch diesen neuen Standort ergeben, keine Mehrkostenansprüche. 1.1.2.1.1.2. Handlingcenter Ost Aus derzeitiger Sicht wird das Handlingcenter Ost in A- BBBB mit 01.01.2026 in Vollbetrieb gehen. Davor wird eine Übergangssortieranlage in A- DDDD betrieben. Für die Anqebotsbewertunq wird daher der Transport der sortierten verpressten Ware bis Ende 2025 in die Übergangsanlage nach A- DDDD angenommen und ab 01.01.2026 in das Handlingcenter Ost nach A- BBBB . Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die AG Änderungen des zu beliefernden Standortes über die genannten Standorte hinaus im Laufe der Auftragsdurchführung vorbehält. Berücksichtigt werden muss, dass der Standort DDDD kein Anschlussbahngleis besitzt. Am BBBB wird ein direkter Transport via Bahn möglich sein. 1.1.2.2. Vertragslaufzeit Vertragsbeginn: Die gegenständlichen Dienstleistungen sollen über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten (30 Monate bei Ziehung der Option ‚Vertragsverlängerung‘ durch die AG) durch den AN erfolgen. Die vertragliche Leistungserbringung beginnt 4 Wochen nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 01.04.2025. Kündigungsverzicht: Es ist ein Kündigungsverzicht der AG für die ersten 18 Monate ab Beginn der Dienstleistungen vorgesehen. Nach Ablauf des 18. Monats der Laufzeit ist eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch die AG jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine Kündigung des Vertrages durch die AG aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise der Nichteinhaltung von vereinbarten Leistungsgarantien nach einmaliger Aufforderung zur Verbesserung unter Setzung einer zumindest 30-kalendertägigen Frist ohne entsprechende Herstellung der vereinbarten Leistungsgarantien, ist jederzeit möglich. Laufzeit: Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2027 ohne weiteres Zutun, wobei die AG einseitig durch schriftliche Mitteilung an den AN während aufrechten Vertragsverhältnisses die Option hat, den Vertrag um weitere 6 Monate zu verlängern. Sollte die AG diese Option ziehen, kann die AG den Dienstleistungsvertrag jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen. … 1.1.2.6. Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, Vorbehalt des Auftraggebers Die Informationen zum Leistungsgegenstand, zu den Leistungsbedingungen sowie zum Inhalt der abzuschließenden Verträge haben, soweit es sich nicht um Mindestanforderungen gemäß Punkt 1.1.2 handelt, bloß vorläufigen Charakter. Die AG wird diese Informationen in der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens (‚Angebots- und Verhandlungsphase‘) konkretisieren. Sie behält sich vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. Die AG ist dabei berechtigt, im Rahmen einer Berichtigung auch wesentliche Bedingungen des Gegenstandes sowie der sonstigen Bedingungen des Vergabeverfahrens zu ändern. Eine formelle Bekanntmachung der Berichtigung ist für den AG nur dann verpflichtend, wenn der Inhalt der ursprünglichen Bekanntmachung ebenfalls abgeändert wird. Es gelten die Bestimmungen des BVergG 2018 (vgl Pkt 2.2).Die AG ist dabei berechtigt, im Rahmen einer Berichtigung auch wesentliche Bedingungen des Gegenstandes sowie der sonstigen Bedingungen des Vergabeverfahrens zu ändern. Eine formelle Bekanntmachung der Berichtigung ist für den AG nur dann verpflichtend, wenn der Inhalt der ursprünglichen Bekanntmachung ebenfalls abgeändert wird. Es gelten die Bestimmungen des BVergG 2018 vergleiche Pkt 2.2). … 2. Grundlagen … 2.2. Art des Vergabeverfahrens, Bekanntmachung Die EWP geht aufgrund ihrer Ausgestaltung und internen Organisation als Tochtergesellschaft der jeweiligen Interessenvertretungen davon aus, kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BVergG 2018 zu sein. Die EWP hat sich jedoch aufgrund der aktuell vorliegenden Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, BGBl. Il Nr. 283/2023 dafür entschieden, die Bestimmungen des BVergG 2018 auf die gegenständliche Beschaffung anzuwenden.Die EWP geht aufgrund ihrer Ausgestaltung und internen Organisation als Tochtergesellschaft der jeweiligen Interessenvertretungen davon aus, kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des BVergG 2018 zu sein. Die EWP hat sich jedoch aufgrund der aktuell vorliegenden Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen, Bundesgesetzblatt römisch eins l Nr. 283 aus 2023, dafür entschieden, die Bestimmungen des BVergG 2018 auf die gegenständliche Beschaffung anzuwenden. Die Vergabe fällt somit in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 idgF. Ausgeschrieben wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich für öffentliche Dienstleistungsaufträge (§ 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018).Die Vergabe fällt somit in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 idgF. Ausgeschrieben wird ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag. Der geschätzte Auftragswert liegt im Oberschwellenbereich für öffentliche Dienstleistungsaufträge (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018). … 2.11. Schadenersatz Eine Schadenersatzpflicht der AG für Handlungen, die sie im Zuge dieses Vergabeverfahrens gesetzt oder unterlassen hat, besteht – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – ausschließlich in Fällen nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes der AG und ausschließlich dann, wenn der Bewerber im konkreten Fall seiner Aufklärungspflicht (Punkt 2.9) nachgekommen ist. … 2.13. Kündigung von Verträgen Die AG ist berechtigt, den (die) im Zuge dieses Vergabeverfahrens geschlossenen Vertrag (Verträge) ungeachtet allfällig vereinbarter Kündigungsgründe sowie Kündigungsfristen und -termine zu kündigen bzw. das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn  der Bewerber (AN) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wegen vergaberechtlicher Unzuverlässigkeit infolge rechtskräftiger Verurteilung des AN in einem der folgenden Tatbestände vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (§§ 278b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (§§ 304 bis 309 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, erfüllt hat; oder der Bewerber (AN) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung wegen vergaberechtlicher Unzuverlässigkeit infolge rechtskräftiger Verurteilung des AN in einem der folgenden Tatbestände vom Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278 a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278 d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104, 104 a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, erfüllt hat; oder  der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV oder der Richtlinie 2014/24/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Art. 258 AEUV festgestellt hat, nicht an den AN hätte vergeben werden dürfen; oder der Vertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV oder der Richtlinie 2014/24/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den AN hätte vergeben werden dürfen; oder  wenn der Vertrag (die Verträge) während der Laufzeit wesentlich geändert wurde(n). In diesen Fällen stehen dem Bewerber (AN) keine Ansprüche auf Schadenersatz, Bereicherung oder welcher Art auch immer gegen die AG zu. … 6. Auswahl der geeigneten und besten Bewerber: Eignungs- und Auswahlprüfung … 6.3. Eignungsprüfung: Kriterien und Nachweise … 6.3.2. Befugnis … 6.3.4. Technische Leistungsfähigkeit Der Bewerber muss je Los, für das ein Teilnahmeantrag abgegeben wird, technisch leistungsfähig sein. Die technische Leistungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Bewerber die im Folgenden genannten Mindestanforderungen erfüllt. Der Bewerber verfügt über • zumindest eine geeignete Referenzanlage (Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) • geeignetes Schlüsselpersonal (Punkt 6.3.42) • eine geeignete Zertifizierung (Punkt 6.3.4.3) • Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen (Punkt 6.3.4.4) 6.3.4.1. Referenzanlage(
  5. n)… 6.3.4.2. Schlüsselpersonal … 6.3.4.3. Zertifizierungen … 6.3.4.4. Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen 6.3.4.4.1. Mindestanforderungen: Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen Der Bewerber muss die Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes (Punkt 1.1.2.1.1.1) und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen samt aller erforderlichen personellen und technischen Ressourcen für den Betrieb der Sortieranlage für die Sortierung von mind. 850 t/a und 80 t/MO für Los1, mind. 2.000 t/a und 180 t/MO für Los 2 und mind. 3.700 t/a und 350 t/MO für Los 3 an Einwegpfand-Getränkeverpackungen mit Ende der Teilnahmeantragsfrist nachweisen (technische Maximalkapazitäten). Im Falle der Bewerbung für mehrere Lose sind die jeweiligen Mengen zu summieren. Sollte ein optionaler zweiter Anlagenstandort mitsamt Sortieranlage eingesetzt werden, so hat dieser ebenfalls sämtliche Mindestanforderungen analog zum ersten Anlagenstandort mitsamt Sortieranlage zu erfüllen. Der Bewerber verfügt über einen Anlagenstandort samt aller erforderlichen personellen und technischen Ressourcen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen: • sämtliche in Punkt 1.1.2.3 genannten Voraussetzungen; • eine ausreichende Anzahl von Fachkräften und Ersatzfachkräften zur Erbringung der gegenständlichen Sortierdienstleistung; • die erforderlichen technischen Anlagen zur Erbringung der gegenständlichen Sortierdienstleistung; • die erforderlichen Produktionskapazitäten zur Erbringung der gegenständlichen Sortierdienstleistung; • die erforderliche rechtskräftige Genehmigung für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Verpackungskunststoffabfällen der SN 91201 und/oder 91207 mit einer Anlagenkapazität von mind. 850 t/a für Los 1, mind. 2.000 t/a für Los 2 und mind. 3.700 t/a für Los 3 nach den einschlägigen gesetzlichen Materien. Im Falle der Bewerbung für mehrere Lose sind die jeweiligen Mengen zu summieren. 6.3.4.4.2. Nachweise: Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen Der Nachweis ‚Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagestandortes zur Durchführung der Sortierdienstleistungen und der erforderlichen Ressourcen‘ ist durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: • Vorlage des ausgefüllten Formblattes B11, Formblattes B12 und Formblattes B13 (abhängig von der Teilnahme an den jeweiligen Losen). • Beschreibung der zur Erbringung der benötigten Sortierdienstleistung vorhandenen und für die Leistungserbringung verfügbaren Ressourcen. • Vorlage einer Erklärung des Eigentümers bzw. Berechtigten über die Verfügbarkeit eines geeigneten Anlagenstandortes und einer Sortieranlage mit einer Sortierkapazität von mind. 850 t/a und 80 t/MO für Los1 , mind. 2.000 t./a und 180 t/MO für Los 2 und mind. 3.700 t/a und 350 t/MO für Los 3 ab Ende der Teilnahmefrist und Zur-Verfügung-Stellung dieses Standortes und der Sortieranlage über die maximale Vertragslaufzeit (01.04.2025 bis 31.03.2027) zur Erbringung der gegenständlichen Sortierdienstleistung, wobei sich die Zur-Verfügung-Stellung um 6 Monate verlängern kann, wenn die AG Gebrauch von der Option macht. Im Falle der Bewerbung für mehrere Lose sind die jeweiligen Mengen zu summieren. • Vorlage der rechtskräftigen Genehmigung nach den einschlägigen gesetzlichen Materien für den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zur Sortierung von Verpackungskunststoffabfällen der SN 91201 und/oder 91207 mit einer Anlagenkapazität von mind. 850 t/a für Los 1, mind. 2.000 t/a für Los 2 und mind. 3.700 t/a für Los 3. Im Falle der Bewerbung für mehrere Lose sind die jeweiligen Mengen zu summieren. • Beschreibung der mit der/den angebotenen Sortieranlage(
  6. n)erreichbaren Sortierqualitäten gemäß Pkt. 1.1.2.3.3.5 (Outputspezifikation 1, 2 oder 3) Ist dem Bewerber der Nachweis der Ressourcen nicht selbst möglich, können die Nachweise der erforderlichen Ressourcen durch Subunternehmer geführt werden. Dazu und zum Einsatz Dritter siehe Punkt 3. Sofern bei einem vom Bewerber zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit vorgelegten Nachweise die definierten Mindestanforderungen nicht klar erkennbar sind, wird die AG die Erfüllung des Eignungskriteriums unter Berücksichtigung der durch den Bieter ggf. weiteren vorgelegten Referenzanlagen prüfen. Sollte es während der Vertragslaufzeit zu einem Wechsel des Anlagenstandortes gemäß Pkt. 1.1.2.1.1.1.2 kommen, ist spätestens vor der Inbetriebnahme des zweiten Standortes dessen Eignung nachzuweisen. 6.4. Auswahlprüfung: Kriterien und Nachweise Die AG wird fünf Bewerber je Los, die die Eignungskriterien (Punkt 6.3) erfüllen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zulassen und zur Abgabe eines Angebots auffordern. Die Auswahlkriterien dienen der Auswahl der fünf besten Bewerber, falls mehr als fünf Bewerber, die die Eignungskriterien (Punkt 6.3) erfüllen, Teilnahmeanträge abgeben (Punkt 4.1). Eine ‚Nichterfüllung‘ von Auswahlkriterien führt daher nicht jedenfalls zur Nichtberücksichtigung des Teilnahmeantrages, sondern (lediglich) zu einer schlechteren Bewertung. Kommt es zu einer Auswahlprüfung, so werden jene fünf Bewerber, die nach den folgenden Auswahlkriterien die beste Platzierung je Los erreichen, zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen. 6.4.1. Auswahlkriterium Übersicht über das – im Folgenden näher beschriebenen – Auswahlkriteriums: Auswahlkriterium Näher beschrieben in Reihung Auswahlkriterium tatsächlich sortierte Mengen der letzten 3 Kalenderjahre Anforderungen gemäß Punkt 6.4.1.1 gemäß sortierter Mengen Sämtliche Nachweise zur Erfüllung des Auswahlkriteriums sind bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen! Nachträglich vorgelegte weitere Nachweise können im Zuge der Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden. 6.4.1.1. Auswahlkriterium: Tatsächlich sortierte Mengen der letzten 3 Kalenderjahre …. 6.4.2. Nachweis und Bewertung der Auswahlkriterien Der Nachweis einer Erfüllung von Auswahlkriterien ist durch Vorlage folgender Unterlagen zu führen: • Vorlage des ausgefüllten Formblattes B14 – Auswahlkriterium: ‚Tatsächlich sortierte Mengen der letzten 3 Kalenderjahre‘  samt EDM-Abfallbilanzen aus den betreffenden Jahren für die Referenzanlage(n); bei Bedarf sind diese näher zu erläutern Bestehen Zweifel an der Erfüllung des Auswahlkriteriums, kann die AG zusätzlich weitere Nachweise verlangen und diese in ihre Prüfung einbeziehen. … 7. Ausblick: Aufforderung zur Angebotslegung – zweite Stufe Die AG gibt nachstehend einen groben Ausblick über den voraussichtlichen Ablauf und die voraussichtlichen Festlegungen der zweiten Stufe. Der Ausblick auf die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe, die Informationen zum Leistungsgegenstand sowie der Inhalt der abzuschließenden Verträge haben bloß vorläufigen Charakter. Die AG behält sich daher vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote mit der gleichen Verbindlichkeit wie die Angaben in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen und in weiteren Festlegungen der AG zu berücksichtigen. Insbesondere dienen die in Beilage C enthaltenen Preisblätter und die Bewertungsmatrix lediglich als Ausblick auf die 2. Stufe, weshalb sich die AG geringfügige Änderungen in diesen Dokumenten vorbehält. Im Falle von Widersprüchen gehen die jeweils zeitlich späteren Festlegungen der AG vor. 7.1. Allgemeine Vorbemerkungen 7.1.1. Weitergeltung bisheriger Festlegungen Die Ausschreibungsunterlagen der zweite Verfahrensstufe basieren auf der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sowie den bisher getroffenen Festlegungen die AG und ergänzen und präzisieren diese im Hinblick auf das vorliegende Vorhaben. 7.2. Ablauf des Vergabeverfahrens – zweite Stufe … 7.2.7. Änderungen der Ausschreibungsunterlagen Die AG behält sich vor, die Ausschreibungsunterlagen im Zuge der laufenden und allfälligen weiteren Angebots- und Verhandlungsphasen abzuändern bzw. anzupassen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote mit der gleichen Verbindlichkeit wie die Angaben in den vorliegenden Ausschreibungsunterlagen und in weiteren Festlegungen der AG zu berücksichtigen. Im Falle von Widersprüchen gehen die jeweils zeitlich späteren Festlegungen der AG vor. Die Informationen zum Leistungsgegenstand sowie zum Inhalt der abzuschließenden Verträge haben bloß vorläufigen Charakter. Die AG wird diese Informationen nach der ‚Verhandlungsphase‘ ggf. konkretisieren. Die AG behält sich daher vor, im Zuge dieser Konkretisierung und im Laufe des weiteren Verfahrens Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen. Änderungen oder Anpassungen sind bei der Erstellung der Angebote zu berücksichtigen. 7.2.8. MUSS-Anforderungen Die in Teil E festgelegten MUSS-Anforderungen sind k.o.-Kriterien, weshalb die Nichterfüllung von einer ‚MUSS‘-Anforderung grundsätzlich zum Ausscheiden eines Angebots führt. Festzuhalten ist jedoch, dass aufgrund der komplexen sowie individuellen Konfiguration der konkreten Parameter zum jetzigen Zeitpunkt die MUSS-Anforderungen erst nach Durchführung der Verhandlungsrunden und somit spätestens mit der Aufforderung zur Letztangebotslegung definitiv gestellt werden. Das Fehlen einzelner MUSS-Anforderung führt demnach im Zeitpunkt der Angebotslegung (ausgenommen hiervon ist das Letztangebot) (noch) nicht zum Ausscheiden des Angebots, sofern diese noch nicht definitiv gestellt sind. 7.2.9. Bewertung der Angebote – Ermittlung des Bestangebots Die Vergabe erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip. Bei der Ermittlung der technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebote werden nur jene Angebote berücksichtigt, die nicht ausgeschlossen bzw. ausgeschieden worden sind. Die AG wird die technisch und wirtschaftlich günstigsten (‚die besten‘) Angebote durch einen Vergleich der Angebote nach folgendem Zuschlagsschema ermitteln. Mit dem bestgereihten Bieter je Los wird der entsprechende Vertrag abgeschlossen: 7.2.9.1. Zuschlagsschema Zuschlagskriterien max. erreichbare Punkte ‚Preis‘ (85 %) Gesamtbewertungssumme 85 ‚Qualität‘ (15 %) Erfüllung der qualitativen Zuschlagskriterien 15 Summe 100 An die erste Stelle je Los wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die höchste Punkteanzahl für das jeweilige Los erreicht hat. An die zweite Stelle wird jenes Angebot gereiht, das nach diesem Zuschlagsschema die zweithöchste Punkteanzahl erreicht hat, an die jeweils nächste Stelle wird jenes Angebot gereiht, das die nächsthöhere Punkteanzahl hat (nach der mathematisch festgestellten Gewichtung von Preis/Qualität). Dazu siehe auch Teil F. 7.2.9.2. Preis … 7.2.9.3. Qualität Das Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ dient der Bewertung bestimmter qualitativer Aspekte des Angebots des Bieters: Grundlage der Bewertung der Qualität des jeweiligen Angebots sind die erzielten Punkte im Zuschlagskriterium ‚Qualität‘. Zur Bewertung bestimmter qualitativer Aspekte des Angebots hat die AG Anforderungen, die an erforderlichen Leistungen gestellt werden, aufgelistet. Diese gliedern sich in MUSS-Anforderungen und Zuschlagskriterien. Die MUSS-Anforderungen stellen K.o.-Kriterien dar, die jedenfalls erfüllt werden müssen. Für die Zuschlagskriterien kann der Bieter im Rahmen des Qualitätskriteriums maximal 15 Punkte erlangen. 7.2.9.4. Ermittlung der Gesamtpunktezahl / Regelung bei Punktegleichstand Die Ermittlung der Gesamtpunktezahl erfolgt durch Addition der erreichten Punkte für • das Zuschlagskriterium ‚Preis‘ und • das Zuschlagskriterium ‚Qualität‘. Die Bieter werden entsprechend den summierten Werten gereiht. Der Bieter mit der höchsten Gesamtpunktezahl erhält Rang 1, die anderen Bieter folgen entsprechend ihrer Punktezahl. Mit dem besten Angebot wird der leistungsgegenständliche Vertrag abgeschlossen. Im Fall eines Punktegleichstandes von zumindest zwei Bietern, wird derjenige Bieter vorgereiht, dessen Angebot die höhere Punkteanzahl für das Zuschlagskriterium ‚Qualität‘ hat. … 7.2.16. Optionen Für die zweite Stufe des Verfahrens behält sich die AG die Möglichkeit der Bekanntgabe von optional abrufbaren Leistungen vor. … 7.3. Vertragliche Eckpunkte Die AG beabsichtigt je Los den Leistungsvertrag mit jenem Unternehmen abzuschließen, der das am besten bewertete Angebot gelegt hat. Die AG ist (auch nach Abschluss des Leistungsvertrages) je Los berechtigt, jederzeit alle seine Rechte und Pflichten aus der gegenständlichen Ausschreibung auf Dritte zu übertragen. Der Dritte tritt mit der Verständigung durch die AG an dessen Stelle mit allen Rechten und Pflichten für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft ein. Sollte feststehen oder sich abzeichnen, dass das geplante Projekt je Los – aus welchen Gründen auch immer, z.B. bei Verzögerungen oder Scheitern der budgetären Mittel nicht umgesetzt wird, wird der AG ein Sonderbeendigungsrecht zustehen. In einem solchen Fall wird der AN die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet erhalten. Ein allfälliger weiterer Anspruch gem. § 1168 ABGB wird jedoch nicht ersetzt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung bzw. eines nicht vollständigen Abrufs der ausgeschriebenen Leistungen steht dem AN stets nur eine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu (insbesondere daher kein Ersatz eines entgangenen Gewinns bzw. Werklohns), es sei denn es wurden besondere Festlegungen für Ersatzleistungen getroffen, wie bspw. für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages.Sollte feststehen oder sich abzeichnen, dass das geplante Projekt je Los – aus welchen Gründen auch immer, z.B. bei Verzögerungen oder Scheitern der budgetären Mittel nicht umgesetzt wird, wird der AG ein Sonderbeendigungsrecht zustehen. In einem solchen Fall wird der AN die bis dahin tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet erhalten. Ein allfälliger weiterer Anspruch gem. Paragraph 1168, ABGB wird jedoch nicht ersetzt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung bzw. eines nicht vollständigen Abrufs der ausgeschriebenen Leistungen steht dem AN stets nur eine Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu (insbesondere daher kein Ersatz eines entgangenen Gewinns bzw. Werklohns), es sei denn es wurden besondere Festlegungen für Ersatzleistungen getroffen, wie bspw. für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. Eine Detailierung des Leistungsvertrags je Los erfolgt mit der Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens.“ (Beilage ./ZJ zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom 21. Jänner 2025) 1.2.3 Die Ausschreibung in der Fassung der 1. Änderung vom 19. Dezember 2024 lautet auszugsweise wie folgt, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Ausschreibung in roter Farbe gekennzeichnet sind. Sie wurde am 19. Dezember 2024 an die nationale Vergabeplattform und an den TED abgesandt, wie sie am 23. Dezember 2024 veröffentlicht wurde. „EWP / Einwegpfand: Sortier- und Logistikdienstleistungen für Pfandgebinde aus den Regionen Tirol und Vorarlberg Teil C – Ausblick 2. Stufe … Angebotsblatt 3: Bewertungsmatrix Kriterium Preis/Wert Bezugsangaben aus den anderen best- oder schlechtest gereihten Angeboten max. erreichbare Punkteanzahl tatsächlich erreichte Punkte Los 1 Preis Gesamtbewertungssumme GSAngebot 0,00 € GSmin 85 0 Pos 1 Kosten für die Sortierung [€ gesamt] Gesamtkosten 0,00 € Pos 2 Kosten Logistik [€ gesamt] Gesamtkosten in- & Outbound 0,00 € Qualität 15 0 Sortierleistung Situation [1/2/3] bitte Situation 1, 2 oder 3 eingeben 5 0 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.2 CO2-Äquivalent Angabe in [kg] 10 0,00 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.3 Bewertungssumme Angebot Punkte gesamt 100 0 Los 2 Preis Gesamtbewertungssumme GSAngebot 0,00 € GSmin 85 0 Pos 1 Kosten für die Sortierung [€ gesamt] Gesamtkosten 0,00 € Pos 2 Kosten Logistik [€ gesamt] Gesamtkosten in- & Outbound 0,00 € Qualität 15 0 Sortierleistung Situation [1/2/3] bitte Situation 1, 2 oder 3 eingeben 10 0 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.2 CO2-Äquivalent Angabe in [kg] 5 0,00 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.3 Bewertungssumme Angebot Punkte gesamt 100 0 Los 3 Preis Gesamtbewertungssumme GSAngebot 0,00 € GSmin 85 0 Pos 1 Kosten für die Sortierung [€ gesamt] Gesamtkosten 0,00 € Pos 2 Kosten Logistik [€ gesamt] Gesamtkosten in- & Outbound 0,00 € Qualität 15 0 Sortierleistung Situation [1/2/3] bitte Situation 1, 2 oder 3 eingeben 10 0 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.2 CO2-Äquivalent Angabe in [kg] 5 0,00 Angaben gemäß Teil F1 Pkt. 1.3.3 Bewertungssumme Angebot Punkte gesamt 100 0 …“ Diese Bewertungsmatrix in Teil C entspricht der bereits am 27. November 2024 bekannt gegebenen Bewertungsmatrix. (vorgelegter Vergabeakt; Beilage ./ZB zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom 3. Jänner 2025) Die Auftraggeberin gab den Bewerbern mit der Berichtigung die Ausschreibungsunterlagen Teil E – Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag Fassung vom 19. Dezember 2024 mit einer für die zweite Stufe gedachten Leistungsbeschreibung und den Teil F1 – Zuschlagschema und Erläuterungen der Zuschlagskriterien Fassung vom 19. Dezember 2024 mit den detaillierten Zuschlagskriterien bekannt und stellte diese zum Download auf der Vergabeplattform zur Verfügung. (Beilagen ./ZC und ZD zur Stellungnahme der Auftraggeberin vom 3. Jänner 2025) 1.2.4 Die 1. Fragenbeantwortung – Beantwortung von Fragen zu den Verfahrensunterlagen, Stand der Fragenbeantwortung 11. Dezember 2024 lautet auszugsweise wie folgt: „… Nr Bezug: Vertragslaufzeit 2 Frage [anonymisiert]: Die geringe Vertragslaufzeit von lediglich 18 Monaten + 1 Monat Kündigungsverzicht (respektiv maximal 30 Monaten) bedingt hohe AFA-Kosten für etwaige Investitionen, welche wiederum im Preis einkalkuliert werden müssen. Dies führt für die EWP zu einem unnötig hohen Anbotspreis. Die geringe Vertragslaufzeit ist zudem branchenunüblich und macht die Ausschreibung für eine Anbotslegung unattraktiv. Wird angedacht, die Vertragslaufzeit zu erhöhen? Wenn nein, warum wählt die EWP hier einen für ihre Gesellschafter klar nachteiligen Weg? Antwort: Gemäß Teil A – Grundlagen und Verfahrensordnung, Punkt 1.1.2.2 ist folgendes festgelegt: ‚Vertragsbeginn: Die gegenständlichen Dienstleistungen sollen über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten (30 Monate bei Ziehung der Option ‚Vertragsverlängerung‘ durch die AG) durch den AN erfolgen. Die vertragliche Leistungserbringung beginnt 4 Wochen nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung, frühestens jedoch am 01.04.2025. Kündigungsverzicht: Es ist ein Kündigungsverzicht der AG für die ersten 18 Monate ab Beginn der Dienstleistungen vorgesehen. Nach Ablauf des 18. Monats der Laufzeit ist eine Kündigung des Dienstleistungsvertrages durch die AG jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist möglich. Eine Kündigung des Vertrages durch die AG aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise der Nichteinhaltung von vereinbarten Leistungsgarantien nach einmaliger Aufforderung zur Verbesserung unter Setzung einer zumindest 30-kalendertägigen Frist ohne entsprechende Herstellung der vereinbarten Leistungsgarantien, ist jederzeit möglich. Laufzeit: Der Vertrag endet spätestens am 31.03.2027 ohne weiteres Zutun, wobei die AG einseitig durch schriftliche Mitteilung an den AN während aufrechten Vertragsverhältnisses die Option hat, den Vertrag um weitere 6 Monate zu verlängern. Sollte die AG diese Option ziehen, kann die AG den Dienstleistungsvertrag jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.‘ Das BVwG hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2024 zu W279 2299542-2 erkannt, dass eine langfristige Bearbeitung der ‚Mengen für Tirol und Vorarlberg‘ jedenfalls nicht vom Umfang der von der EWP abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 10.09.2024 umfasst ist. Zur Ausarbeitung einer längerfristigen Strategie führt die EWP zur Zeit Erhebungen durch, werden Fachexpertisen eingeholt und werden verschiedene Varianten in den Organen der EWP evaluiert. Um den gesetzlichen Erfordernissen zur Einführung des Pfandsystems per 01.01.2025 nachzukommen, wurde die mit der Rechtsprechung des EuGH in Einklang stehende, Möglichkeit einer Überbrückungsausschreibung vorgesehen. Darüber hinaus obliegt Festlegung des Leistungsgegenstandes alleine der Auftraggeberin (VwGH 17.06.2014, 2012/04/0032, 0034, mwN). Nach Kenntnis der Auftraggeberin sind mittel- und kurzlaufende Sortierdienstleistungs- sowie Transportdienstleistungsaufträge im europäischen Binnenmarkt nicht unüblich. Es ist derzeit nicht vorgesehen die Vertragslaufzeit im Rahmen des Vergabeverfahrens über die in den Ausschreibungsunterlagen genannte Dauer zu verlängern. Darüber hinaus wäre die vorgesehene Laufzeit auch branchenüblich, weil andere vergleichbare Unternehmen für vergleichbare Dienstleistungen sehr ähnliche Laufzeiten von Verträgen vorsehen. … Nr Bezug: Interessenkonflikte 4 Frage [anonymisiert]: Sind Sortieranlagen, die im Naheverhältnis bzw. im wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Auftraggeberin stehen, von einer Teilnahme an der gegenständlichen Ausschreibung ausgeschlossen und, falls nein, welche Maßnahmen wurden gesetzt, um Interessenkonflikte aufzulösen. Antwort: Im Sinne von § 26 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.Antwort: Im Sinne von Paragraph 26, BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten. Im Sinne von § 25 BVergG 2018 hat kein potentieller Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen die Auftraggeberin beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt. Unabhängig davon ergreift die Auftraggeberin alle erforderlichen Maßnahmen, um

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