← Österreich

{'item': 'W207 2298528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW207 2298528-1 Spruch, W207 2298527-1/4E W207 2298528-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war Inhaberin eines bis 30.07.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese“. Der Ausstellung dieses befristet ausgestellt gewesenen Behindertenpasses lag ein neurologisches Sachverständigengutachten vom 30.04.2022 zugrunde, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie 1“, bewertet nach der Positionsnummer 04.07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H., und 2. „Agoraphobie“, bewertet nach der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H., sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Den Gesamtgrad der Behinderung begründete die Gutachterin damit, dass kein ungünstiges funktionelles Zusammenwirken bestehe. Eine Nachuntersuchung wurde für April 2024 empfohlen, da eine Re-Evaluierung bzw. Kontrolle von Leiden 1 mit aktuellen fachärztlichen Befunden erforderlich sei. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie eines Gehstockes zurückgelegt werden. Um das Sturzrisiko hintanzuhalten, ist das Tragen einer Peroneusschiene zumutbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.“ Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin nach (nahendem) Ablauf des befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. In diesem Zusammenhang machte sie folgende Funktionseinschränkungen geltend: „HSMN1“, „Phobischer Schwankschwindel“ und „Agoraphobie“. Dem Antrag legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 16.01.2024 und einen Erstbegutachtungsbefund eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 23.01.2024 bei. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.02.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin nach (nahendem) Ablauf des befristeten Behindertenpasses zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. In diesem Zusammenhang machte sie folgende Funktionseinschränkungen geltend: „HSMN1“, „Phobischer Schwankschwindel“ und „Agoraphobie“. Dem Antrag legte sie einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie vom 16.01.2024 und einen Erstbegutachtungsbefund eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 23.01.2024 bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 30.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Die letzte Begutachtung erfolgte am 28.04.2022 mit Anerkennung von 50 % GdB für die Diagnosen „Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie 50%, Agoraphobie 20%“ mit Nachuntersuchung 04/2024. Die letzte Begutachtung erfolgte am 28.04.2022 mit Anerkennung von 50 % GdB für die Diagnosen „Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie 50%, Agoraphobie 20%“ mit Nachuntersuchung 04 aus 2024,. Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend ohne Hilfsmittel, sie sei mit dem Taxi gekommen. AW beantragt zusätzlich die Vornahme einer Zusatzeintragung (Parkausweis). Seit der letzten Begutachtung 2022 hätte sich nicht viel geändert: Besonders den linken Vorfuß könne sie schlecht heben, sie benütze außerhalb der Wohnung eine Peroneusschiene. Die elektrische Schiene hätte sie probiert, die Therapeutin hätte ihr allerdings eine starre Schiene empfohlen. Die Arme seien großteils in Ordnung, manchmal würden ihr Gegenstände hinunterfallen. Physiotherapie mache sie 1x/Woche. Weitere Familienmitglieder seien von der Erkrankung nicht betroffen-der Vater hätte eine MS, Geschwister hätte sie keine, die Mutter sei gesund, genaus so wie ihre Cousins/Cousinen. Andere Familienmitglieder seien nicht mehr am Leben. Sie fahre nicht mit den Öffs, da sie sich unsicher fühle und auch Panikattacken hätte. Die Panikzustände hätte sie in den U Bahn Hallen, in Einkaufszentren oder auch bei langen Zebrastreifen, wenn sie sich nicht bei jemanden anhalten könne. Psychotherapie mache sie 1x/Woche. Die Angststörung werde nun neu mit Duloxetin behandelt, davor wäre sie auf Fluoxetin eingestellt gewesen. Pregabalin nehme sie nach wie vor. Lamotrigin würde sie derzeit nicht nehmen-es gäbe Liederschwierigkeiten. Bei Wind und im Rahmen von Zahnarztbesuchen hätte sie Gesichtsschmerzen rechtsbetont. Im ADL Bereich sei sie selbstständig. Es bestehe keine SW, auch kein PG Bezug. Ein Befund wird vorgelegt. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Psychotherapie, Physiotherapie je 1x Woche Medikamente: Duloxetin 30 mg -Erhöhung geplant, Pregabalin 75mg 1 -0-1 -0 Hilfsmittel: Peroneusschiene links Sozialanamnese: Ledig, wohne alleine im 6. Stock it Lift. Keine Kinder. Beruf: AMS Nik: 0 Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. P., Facharzt für Neurologie, 16.01.2024 Diagnosen: Agoraphobie, HSMN 1, phobischen Schwankschwindel, ..Procedere: Lamotrigin 25 mg nach weiteren 2 Wochen 1-0-2, und nach weiteren 2 Wochen 2-0-2 Rehab XXX 2024 Wh geplant Rehab römisch 30 2024 Wh geplant Die Bestätigung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Zusammenspiel der neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen wäre für die Pat. eine deutliche Entlastung , v.a. im Berufsleben Die Bestätigung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Zusammenspiel der neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen wäre für die Pat. eine deutliche Entlastung , v.a. im Berufsleben , PD Dr. G., Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, 23.01.2024 Erstbegutachtung Relevante Anamnese: “zunächst aus Eigenantrieb das Gefühl, dass da was nicht stimmt“ genetische Bestätigung von HSMN1 damit 50% Behinderungsgrad anerkannt; Parkkarte wurde bei dieser sicher nicht heilbaren Erkrankung unverständlicher Weise wiederholt abgelehnt, laufende Psycho- und Physiotherapie bei bekannten Panikattacken wegen vermehrter Sturzneigung Patientin berichtet, dass Wind oder Zahnarztuntersuchungen v.a. auf der re Gesichtsseite zu starken Schmerzen führen aktuell arbeitslos, v.a. auch weil der Transport ohne Parkkarte das Problem ist Aktueller Befund: Gehstrecke nur wenige Meter, Zehenspitzengang li unmöglich, re nur mit Hilfe; Fersengang komplett unmöglich, Einbeinstand mit Hilfe, komplette Fußheberschwäche li, re minimale Kraft; Berührungsempfindlichkeit herabgesetzt, aber keine Hypästhesie, Temperaturempfinden anamnest unauffällig, Schlaf gut; Bei Wind klagt die Patientin über ziehende, stechende Schmerzen in der re Gesichtshälfte, oberlächl Sensibilität ungestört; Diagnose: HSMN1, Trigeminusneuralgie re weiteres Vorgehen: Parkkarte sollte aus schmerzmedizinischer Sicht unbedingt genehmigt werden, um soziale Integration zu erleichtern und beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen bei Schmerzattacke Pregabalin Tagesdosis auf max 400 mg erhöhen, dann bitte nicht aktiv am Straßenverkehr teilnehmen. Vorgelegter Befund Dr. H., Fachärztin für Neurologie, 17.05.2024 Dauerdiagnosen • HSMN Typ 1, genetisch gesichert • Reaktive Depression Angststörung • Z. n. Handgelenksfraktur mit OP rechts • Z. n. rezidivierende Stürze mit multiplen Verletzungen linkes Gesäß, li. Knie, li. Vorfuß links vor Jahren • Rez. Trigeminusneuralgie re. V1/2 Anamnese: Pat. wird erstmals vorstellig bei HMSN Typ 1. Vater im Erwachsenenalter als erster erkrankt. Keine Geschwister. Im Alter von 20 Jahren erstmals Ungeschicklichkeit beim Rollerskaten. Rez. Hängenbleiben mit den Füßen. Stürze. Seit dem Sturz in der U- Bahnhalle 09/21 Angst, phobischer Schwankschwindel, Agoraphobie. Letzte Rehab Sept. 2021 XXX. Letzte Rehab Sept. 2021 römisch 30 . Z.n. Fluoxetin 40ma ohne Besserung der Angst. Dzt. Lamotrigin und Pregabalin. Vor Jahren anderes AD eingenommen mit NW GW Zunahme.. Procedere: MRT c inkl. KHBW. 1 x die Woche Physiotherapie fortsetzen. Einmal jährlich Neurorehabilitation neurologisches Zentrum XXX. Einmal jährlich Neurorehabilitation neurologisches Zentrum römisch 30 . Orthopädische Vorstellung bezüglich Knieschmerzen links bei Fehlbelastung. Start mit Duloxetin 30 mg 1-0-0 nach 1 Woche Erhöhung auf 2-0-0. Restliche Medikation beibehalten. Letztes Labor im Janner 2024 im Rahmen der gesunden Untersuchung jedoch die Patientin nachgereicht. Telefonische Rückmeldung bezüglich Verlauf in 2 Wochen durch die Patientin Aus neurologischer Sicht ist das Weiterführen des Behindertenpasses dringend zu befürworten da die Patientin in der Gehstrecke aufgrund ihrer nicht heilbaren Grunderkrankung mit chronischer Progredienz deutlich eingeschränkt ist. Auch ist für die Patientin aufgrund der körperlichen Behinderung die Möglichkeit ein arbeitsplatznahen Parkens zu gewähren. in Folge Kontrolle hierorts mit rezentem MRT Befund des Schädels, danach auch eventuell Anpassung der Medikation. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 174,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Spur Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Hohlfüsse bds, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal 5/5, distal Vorfußheber links KG 2, rechts KG 3-4, Vorfußsenker KG 3-4, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: nicht demonstriert. Fersenstand: nicht möglich Zehenstand mit Anhalten kurz möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel (auch ohne Schiene) mit Steppergang links, Standvermögen: sicher, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage unter Therapie weitgehend stabil, ängstlich, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Unterer Rahmensatz bei beinbetonter links- und distal betonter Symptomatik. 04.07.02 50 2 Depression, Angststörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei kürzlich erfolgter Therapieumstellung. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 04/2022: Leiden 1 und 2 werden unverändert übernommen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt unverändert. Dauerzustand Xrömisch zehn Nachuntersuchung 05/2034 - Re-Evaluierung von Leiden 1, Stabilierung durch etwaige Gentherapien möglich.Nachuntersuchung 05 aus 2034, - Re-Evaluierung von Leiden 1, Stabilierung durch etwaige Gentherapien möglich. Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Peroneusschiene zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Antragstellerin sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust stellen nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens dar. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Bezüglich der angegebenen Panik-/Angststörung liegen noch ausreichend Therapieoptionen vor, die noch nicht in Anspruch genommen worden sind. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht begründet werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. […] Begründung: Vorfußheberschiene links“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 30.05.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. In Folge einer der Beschwerdeführerin gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.07.2024 eine Stellungnahme ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Im Sachverständigengutachten vom 30. Mai 2024, erstellt von Frau Dr. A., FA für Neurologie, wurde die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als nicht ausreichend begründet befundet. Es wurden im Sachverständigengutachten nicht all meine Erkrankungen sowie Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Die Befunde, die ich vorgelegt habe, wurden ebenso nicht vollständig berücksichtigt. Daher erachte ich die bisherige Beweisaufnahme als unvollständig und nicht ausreichend. Im Wesentlichen hält die Gutachterin auf Seite 7 unter Punkt 1. fest, dass ich kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne maßgebliche Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurücklegen kann. Damit bin ich nicht einverstanden. Kurze Wegstrecken kann ich ausschließlich entlang einer Hausmauer zurücklegen, was in der Praxis nicht umsetzbar ist. Noch viel weniger, wenn es sich um eine belebte Wegstrecke im öffentlichen Raum handelt, wie beispielsweise zur U-Bahn/ zum Zug an Bahnhöfen, grundsätzlich alles, wo mehrere Personen unterwegs sind, bringt mich meine diagnostizierte Agoraphobie und phobischer Schwindel sprichwörtlich ins Schwanken und es ist mir nicht möglich weiterzugehen. Ich betrete eine Halle, bekomme Panik und muss mich an jemandem festhalten. Da ich meistens alleine unterwegs bin, kann ich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Ebenso unbegründet unberücksichtigt bleiben in dem Gutachten, die vorgelegten Befunde von Dr. P. vom 16. Jänner 2024, der die Unzumutbarkeit aus dem Grund des negativen Zusammenspiels von neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen bestätigt. Weiters unbegründet unberücksichtigt bleibt die Befundung durch PD Dr. G., bei der festgestellt wurde, dass die Gehstrecke nur wenige Meter geht und ein Spitzengang links unmöglich ist und rechts nur mit Hilfe. Dies in Kombination mit diagnostizierten Knieschmerzen auf der linken Seite erschwertes zusätzlich eigenständig eine kurze Wegstrecke, vor allem in weitläufigen Umgebungen, auf Zebrastreifen bzw. in Hallen, zurückzulegen. Weiters ist auch ein sicheres Ein- und Aussteigen bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben. Deshalb ersuche ich um Berücksichtigung der oben genannten, bereits vorgelegten Befunde im gegenständlichen Verfahren. Diese Beweise lege ich meiner Stellungnahme bei. Beweis: Befund von Dr. P., FA für Neurologie, vom 16. Jänner 2024 Befund von PD Dr. G., FA für Intensivmedizin, vom 23. Jänner 2024 Arztbrief von Dr. H., FA für Neurologie, vom 17. Mai 2024 Weiters steht auf Seite 7 unter Punkt 1., dass hinsichtlich der Panik-/Angststörung noch ausreichend Therapieoptionen vorliegen, die noch nicht in Anspruch genommen wurden. Dem stimme ich nicht zu. Um meine Angst- und Panikstörung in den Griff zu bekommen, mache ich seit November 2021 einmal wöchentlich Psychotherapie und nehme dementsprechende Medikamente: ● Antidepressiva seit 22. November 2021 (siehe Befund von Dr. P.) und zwar Fluoxetin (40 mg), am 14. Juni 2024 (siehe Arztbrief von Dr. H.) ersetzt durch Escitalopram (10
  2. mg)• Pregabalin (75 mg), seit 16. Mai 2023 (siehe Befund von Dr. P.) • Lamotrigin (50 mg), seit 16. Jänner 2024 (siehe Befund von Dr. P.) Leider konnte mir bis jetzt nichts helfen. Damals wurde mir gesagt, dass diese Ängste wieder verschwinden werden. Jedoch merke ich bis dato keine Verbesserung. Ich weiß nicht, welche Therapieoptionen ich noch in Anspruch hätte nehmen sollen. Vielmehr ist es Realität, dass auch wegen der Angst vor unkontrollierbaren Stürzen beim Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln, Angst vor Stürzen beim Rolltreppenbenützen, welche auf Grund der vorliegenden Erkrankung mit Mobilitätseinschränkung und auch Stürzen mit Verletzungsgraden begründbar ist, ist diese Angstkomponente weder durch Psychotherapie noch medikamentös regulierbar. Dies wird auch im Arztbrief von Dr. H. vom 14. Juni 2024 bestätigt. Beweis: Arztbrief von Dr. H., Beweis: FA für Neurologie, vom 14. Juni 2024 Aus all den oben genannten Gründen bitte ich die nun vorgelegten Befunde als Beweise zu berücksichtigen. Eine den Tatsachen entsprechende Feststellung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ist für mich wirklich existentiell, um am Leben teilhaben zu können; sei es am Arbeitsleben oder weiterhin in der Lage zu sein, notwendige Therapien zu machen, ohne immer mehr meinen gesundheitlichen Zustand zusätzlich zu belasten. Aus all den angeführten Gründen und unter Berücksichtigung der beiliegenden Befunde, ersuche ich meinem Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen, Name der Beschwerdeführerin“ Der Stellungnahme wurden – neben den bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen – Arztbriefe einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.05.2024 und vom 14.06.2024 beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Neurologie vom 05.08.2024 ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05/2024) nicht einverstanden und erhebt am 31.07.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. „Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05 aus 2024,) nicht einverstanden und erhebt am 31.07.2024 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. […] Es werden Befunde vorgelegt: Name des Arztes nicht lesbar, 14.06.2024 Dauerdiagnosen: HSMN Typ 1, genetisch gesichert Reaktive Depression Angststörung Z. n. Handgelenksfraktur mit OP rechts Z. n. rezidivierende Stürze mit multiplen Verletzungen linkes Gesäß, li. Knie, li. Vorfuß links vor Jahren Rez. Trigeminusneuralgie re. V1 /2 .. Procedere: Wechsel bei UV von Duloxetin auf Escitalopram wie laut Medikamenten Verordnungsblatt. Regelmäßige Physiotherapie als auch Psychotherapie fortführen. Ein Antrag auf ambulante Neurorehabilitation im neurologischen Rehabilitationszentrum XXX wird ausgefüllt. Ein Antrag auf ambulante Neurorehabilitation im neurologischen Rehabilitationszentrum römisch 30 wird ausgefüllt. Telefonische Rückmeldung bezüglich Verlauf in ca. 14 Tagen. Klinische Kontrolle h.o. in 3 Monaten. Wegen Angst vor unkontrollierbaren Stürzen beim Aussteigen aus öffentlichen Verkehrsmitteln, Angst vor Stürzen beim Rolltreppen benützen, welche auf Grund der vorliegenden Erkrankung mit Mobilitätseinschränkung und auch Stürzen mit Verletzungszeichen im Vorfeld begründbar ist, ist aus fachärztlicher Sicht diese Angstkomponente weder durch Psychotherapie noch medikamentös regulierbar. Die Patientin ist unter regelmäßiger Physiotherapie zur Stabilisierung des Befundes, eine Besserung ist nicht vorhersehbar. Die Agoraphobie kann jedoch sehr wohl medikamentös und psychoedukativ verbessert werden, ist aber beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht relevant. Wurden bereits im GA 05/2024 berücksichtigt: Wurden bereits im GA 05 aus 2024, berücksichtigt: Dr. P., Facharzt für Neurologie, 16.01.2024 PD Dr. G., Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, 23.01.2024 Dr. H., Fachärztin für Neurologie, 17.05.2024 Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung mäßigen Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln mit Steppergang links dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung objektiviert und gemäß EVO korrekt eingeschätzt. Zusammenfassend ist die Mobilität aber für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Sinn und Zweck eines Sachverständigengutachtens ist es, einen objektiven und neutralen Befund zu erstellen. Aus gutem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass behandelnde Ärzte/Ärztinnen kein objektiv-neutrales Gutachten über ihre Behandlung bzw. Patienten erstellen dürfen. Dem vorgelegten Befund ist zu entnehmen, dass Therapieoptionen (Therapieumstellung, ambulante Rehabilitation) noch offen sind. Eine fachärztlich-psychiatrische Betreuung des psychischen Leidens ist noch ausständig. Das Tragen der Peroneusschiene ist der AW zumutbar (siehe GA aus 05/2024), ebenso das Verwenden eines Gehstockes, um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten. Das Tragen der Peroneusschiene ist der AW zumutbar (siehe GA aus 05 aus 2024,), ebenso das Verwenden eines Gehstockes, um das berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 31.07.2024 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" würden vorliegen. Der Behindertenpass werde befristet bis 31.08.2034 ausgestellt. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde der Beschwerdeführerin in den nächsten Tagen übermittelt werden. Dem Schreiben wurde das Gutachten vom 30.05.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.08.2024 angeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag wurde hingegen der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.02.2024 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige ärztliche Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin der bis 31.08.2034 befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 08.08.2024 wurde der Beschwerdeführerin der bis 31.08.2034 befristete Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Orthese" übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit E-Mail vom 30.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.08.2024 sowie gegen den Bescheid vom 06.08.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht gemeinsame Beschwerde ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: Mit E-Mail vom 30.08.2024 brachte die Beschwerdeführerin gegen den gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 08.08.2024 sowie gegen den Bescheid vom 06.08.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass fristgerecht gemeinsame Beschwerde ein. Darin führte sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[...] Des Weiteren begründe ich meine Beschwerde wie folgt: 1. Befristung Behindertenpass: Der Behindertenpass (50% GdB) wurde mir bis Mai 2034 befristet zuerkannt. Damit bin ich nicht einverstanden: Die im zitierten SV-Gutachten festgestellte hereditäre motorisch-sensible Neuropathie (HMSN) ist laut WHO-Beschreibung eine Gruppe von vererbten und chronisch fortschreitenden Nervenkrankheiten, die das periphere Nervensystem betreffen. Im weiteren Verlauf der Erkrankung ist laut WHO ICD-10-CM Diagnosis Code G60 mit einer zunehmenden motorischen Ungeschicklichkeit und Gangstörung sowie mit anfallsartigen, chronischen sensomotorischen muskulären Ausfällen zu rechnen. Aufgrund dieser zu erwartenden Verschlechterung meines Zustandes erscheint eine Befristung des Behindertenpasses nicht nachvollziehbar. Der Behindertenpass sollte daher unbefristet ausgestellt werden. Beweis: SMS Bescheid vom 6.8.2024 samt Beilagen Behindertenpass vom 9.8.2024, Nr. XXXBehindertenpass vom 9.8.2024, Nr. römisch 30 Dr. H., Neurologin, Befunde vom 17.5.2024 und 14.6.2024 aktueller WHO ICD-10-CM Diagnosis Code G60 2. Grad der Behinderung: Der neue Behindertenpass wurde mir am 9.8.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Damit bin ich nicht einverstanden. Dr. H., Neurologin, attestiert in ihrem Befund vom 17.5.2024 HMSN Typ I mit genetisch gesicherter Diagnose. Auch vorliegendes SV-Gutachten stellt eine vorliegende HMSN mit Verweis auf die Position 04.07.02 der Einschätzungsverordnung fest. Laut den erläuternden Bemerkungen zu diesem Kapitel der Einschätzungsverordnung ist bei genetischen Dystrophien mit Progredienztendenz, wie hier befundet, „immer eine Einschätzung von mehr als 50 % vorzunehmen.“ Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt.Der neue Behindertenpass wurde mir am 9.8.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. Damit bin ich nicht einverstanden. Dr. H., Neurologin, attestiert in ihrem Befund vom 17.5.2024 HMSN Typ römisch eins mit genetisch gesicherter Diagnose. Auch vorliegendes SV-Gutachten stellt eine vorliegende HMSN mit Verweis auf die Position 04.07.02 der Einschätzungsverordnung fest. Laut den erläuternden Bemerkungen zu diesem Kapitel der Einschätzungsverordnung ist bei genetischen Dystrophien mit Progredienztendenz, wie hier befundet, „immer eine Einschätzung von mehr als 50 % vorzunehmen.“ Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt. Wie oben erwähnt kann es abgesehen von alltäglichen Symptomen wie Muskelschmerzen, Empfindungsstörungen in den Beinen, Schmerzen beim Auftreten im Knöchel- und Kniebereich, sowie im Krankheitsverlauf unangekündigt zu abgeschwächten Muskeleigenreflexen kommen. Dieses Risiko und die erwähnte Symptomatik, ist eine beständige Quelle für meine Frustration, ergreift meinen Alltag mit Depression und intensive werdender Angststörung, die nicht therapierbar ist. Es besteht daher, anders als im Gutachten (ohne Begründung) angemerkt, eine negative Beeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2. Die aus der HMSN resultierenden Erschöpfungszustände psychischer und physischer Natur führen mich zu weiterer Resignation in Form der festgestellten Depression/Angststörung. Aus all diesen Gründen ist mir ein GdB von 70% zuzuerkennen. Beweis: SMS-Bescheid vom 6.8.2024 samt Beilagen Dr. H., Neurologin, Befunde vom 17.5.2024 und 14.6.2024 (wenn der Name auf dem Unterschriftenstempel nicht leserlich, wird zweiterer Befund nochmals vorgelegt) aktueller WHO ICD-10-CM Diagnosis Code G60 Handbuch des Sozialministeriums für ärztliche SVs zur EVO, S. 60 3. Zusatzeintragung BP: Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde mit oben zitiertem Bescheid abgewiesen. Damit bin ich nicht einverstanden. Einen GdB von mindestens 50% aufgrund des Hauptleidens ist auch im Zusammenhang mit der Zusatzeintragung als eine erhebliche Funktionseinschränkung anzusehen. Aus den unter Punkt 1. und 2. beschriebenen Symptomatik, ist laut den in der Krankheitsbeschreibung der WHO objektivierbaren Funktionseinschränkungen mit einer zunehmenden motorischen Ungeschicklichkeit und Gangstörung sowie zu anfallsartigen, chronischen sensomotorischen muskulären Ausfällen zu rechnen. Dieses Risiko, auch wenn sich dies im Zeitpunkt der Untersuchung am 29.5.2024 nicht bemerkbar gezeigt hat, ist laut WHO-Verzeichnis Bestandteil der Diagnose. Ich empfinde dadurch ein massiv eingeschränktes Sicherheitsgefühl bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, das vermehrt zu phobischem Schwankschwindel und erhöhter Sturzgefahr führt und im Hinblick auf meine Angststörung weiter gesundheitsschädigend ist. Solche Ausfälle sind mit einem Gehstock oder sonstiger entsprechender Gehilfe nicht aufzufangen, weil auch nicht vorhersehbar ist, wo (Arme oder Beine) diese lokalisiert sind. Dies wirkt sich auf die Bewältigung kurzer Wegstrecken und auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und auf eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus und nähren stetig meine Angststörung und machen es mir unmöglich in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu funktionieren. Kurze Wegstrecken kann ich ausschließlich entlang einer Hausmauer zurücklegen, was in der Praxis nicht umsetzbar ist. Noch viel weniger, wenn es sich um eine belebte Wegstrecke im öffentlichen Raum handelt, wie beispielsweise zur U-Bahn/zum Zug/an Bahnhöfen, grundsätzlich alles, wo mehrere Personen unterwegs sind, bringt mich meine diagnostizierte Agoraphobie und phobischer Schwindel sprichwörtlich ins Schwanken und es ist mir nicht möglich weiterzugehen. Ich betrete eine Halle, bekomme Panik und muss mich an jemandem festhalten. Da ich auf mich selbst angewiesen bin, kann ich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Beweis: SMS-Bescheid vom 6.8.2024 samt Beilagen, inkl. SV-GA Dr. H., Neurologin, Befunde vom 17.5.2024 und 14.6,2024 (wenn der Name auf dem Unterschriftenstempel nicht leserlich, wird zweiterer Befund nochmals vorgelegt) Dr. P, Neurologe, Befund vom 16.1.2024 aktueller WHO ICD-10-CM Diagnosis Code G60 4. Unvollständiges Ermittlungsverfahren: Die Behörde stützt ihr Ermittlungsverfahren ausschließlich auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens von Dr. A., FAin für Neurologie, vom 29.5.2024 und ihre replizierende Stellungnahme vom 5.8.2024. In diesem Gutachten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als nicht ausreichend begründet befundet. Eine objektivierbare Einschätzung des Risikos anfallsartigen sensomotorischen Ausfälle war nicht Gegenstand des behördlichen Ermittlungsverfahrens und hätte von der Behörde als Herrin des Ermittlungsverfahrens zum Gegenstand der Begutachtung gemacht werden müssen. 5. Unrichtige, unvollständige Beweiswürdigung: Es wurden im Sachverständigengutachten nicht all meine Erkrankungen sowie Funktionseinschränkungen berücksichtigt. Die Befunde, die ich vorgelegt habe, wurden ebenso nicht vollständig und ohne Begründung durch die Behörde teilweise nicht berücksichtigt. Daher erachte ich die bisherige Beweisaufnahme als unvollständig und nichtausreichend. Mit Widersprüchen zwischen dem SV-Gutachten und den vorgelegten Befunden hat sich die Behörde nicht erkennbar auseinandergesetzt. Nähere Ausführungen zu Widersprüchen sind in der Bescheid Begründung nicht zu finden. Hier entsteht der Eindruck, dass die von mir vorgelegten Beweismittel und meinen belegten Ausführungen unbegründet keinerlei Beweiskraft zugestanden wird. Denn Dr. H. befundet (auch am 14.6.2024), dass die Angstkomponente therapeutisch nicht regulierbar ist. Dem diametral entgegengesetzt ist auf Seite 3 der Stellungnahme der Gutachterin (vom 5.8.2024) zu lesen, dass fachärztlich-psychiatrischen Betreuung des psychischen Leidens noch ausständig ist. Ein Widerspruch, mit dem sich die Behörde doch auseinandersetzen muss. Ebenso unbegründet unberücksichtigt bleiben im Ermittlungsverfahren, die vorgelegten Befunde von Dr. P. vom 16. Jänner 2024, der die Unzumutbarkeit aus dem Grund des negativen Zusammenspiels von neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen bestätigt. Weiters unbegründet unberücksichtigt bleibt die Befundung durch PD Dr. G., bei der festgestellt wurde, dass die Gehstrecke nur wenige Meter geht und ein Spitzengang links unmöglich ist und rechts nur mit Hilfe. Weiters wurde befundet, dass dies in Kombination mit diagnostizierten Knieschmerzen auf der linken Seite erheblich erschwert es zusätzlich eigenständig eine kurze Wegstrecke, vor allem in weitläufigen Umgebungen, auf Zebrastreifen bzw. in Hallen, zurückzulegen. Weiters ist auf diese Befundung begründet, dass auch ein sicheres Ein- und Aussteigen bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist. Beweis: SMS-Bescheid vom 6.8.2024 samt Beilagen inkl. SV-GA Dr. H., Neurologin, Befunde vom 17.5.2024 und 14.6.2024 Stellungnahme Parteiengehör S. vom 31.7.2024 Dr. P., Neurologe, Befund vom 16.1.2024 PD Dr. G., FA für Intensivmedizin, Befund vom 23.1 2024 Ebenso unergründet blieb der Widerspruch, dass der Panik-/Angststörung noch ausreichend Therapieoptionen vorliegen, die noch nicht in Anspruch genommen wurden. Um meine Angst- und Panikstörung in den Griff zu bekommen, mache ich seit November 2021 einmal wöchentlich Psychotherapie und nehme dementsprechende Medikamente, wie bereits in meinem Parteiengehör angeführt. Therapie und dazugehörige Beweise: • Antidepressiva seit 22. November 2021 (siehe Befund von Dr. P.) und zwar Fluoxetin (40 mg), am 14. Juni 2024 (siehe Arztbrief von Dr. H.) ersetzt durch Escitalopram (10
  3. mg)• Pregabalin (75 mg), seit 16. Mai 2023 (siehe Befund von Dr. P.) • Lamotrigin (50 mg), seit 16. Jänner 2024 (siehe Befund von Dr. P.) Die belangte Behörde ist im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung ihrer Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen das Gutachten der Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Vielmehr wäre sie angehalten, sich im Rahmen der Begründung in ihrer Entscheidung mit dem Gutachten den Widersprüchen zwischen den Beweisen auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0136, mwN) und nicht der Gutachterin das vollständige Ermittlungsverfahren zu überlassen.Die belangte Behörde ist im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung ihrer Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen das Gutachten der Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Vielmehr wäre sie angehalten, sich im Rahmen der Begründung in ihrer Entscheidung mit dem Gutachten den Widersprüchen zwischen den Beweisen auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0136, mwN) und nicht der Gutachterin das vollständige Ermittlungsverfahren zu überlassen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie die oben genannten Widersprüche/Diskrepanzen zwischen den vorgelegten Befunden und dem Gutachten erkannt und beantragte Zusatzeintragung aus den oben genannten Erwägungen zuerkannt. Aus all den angeführten Gründen und unter Berücksichtigung der angeführten, der Behörde vorliegenden Befunde, ersuche ich meinem Antrag auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ stattzugeben. Darüber hinaus ersuche ich entsprechend meinen Ausführungen zu Punkt 1. und 2. den Behindertenpass neu auszustellen. Mit freundlichen Grüßen, Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Die belangte Behörde legte am 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die gemeinsame Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn – der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder – die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: – arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option – Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen – hochgradige Rechtsherzinsuffizienz – Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie – COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie– COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie – Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie – mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: – Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, – hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, – schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, – nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: – anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), – schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
  1. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), – fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, – selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo-und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: – vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, – laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, – Kleinwuchs, – gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, – bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Zu Spruchteil A I. (Zum in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservicevom 08.08.2024, sohin zum festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H):Zu Spruchteil A römisch eins. (Zum in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservicevom 08.08.2024, sohin zum festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H): Der gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid vom 08.08.2024 erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen:Der gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid vom 08.08.2024 erweist sich in Bezug auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren als mangelhaft und zwar aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen u.a. eine HSMN1 (Anm.: Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ I), einen phobischen Schwankschwindel und eine Agoraphobie geltend. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Gesundheitsschädigungen u.a. eine HSMN1 Anmerkung, Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ römisch eins), einen phobischen Schwankschwindel und eine Agoraphobie geltend. Zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung und der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 30.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 30.05.2024 bzw. die nachfolgend eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 05.08.2024 – darin bestätigte die beigezogene Gutachterin das getroffene Begutachtungsergebnis – wurde(n) den nunmehr angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt. In ihrem Gutachten vom 30.05.2024 schätzte die beigezogene Gutachterin das Leiden „Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie“ mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. gemäß der Positionsnummer 04.07.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „Unterer Rahmensatz bei beinbetonter links- und distal betonter Symptomatik“. Die vorgenommene Einstufung des neurologischen Leidenszustandes erweist sich im Hinblick auf die angeführte Begründung allerdings als nicht ausreichend nachvollziehbar. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor:So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise Folgendes vor: „04 Nervensystem […] 04.07 Neuromuskuläre Erkrankungen Zu beurteilen sind die Ausprägung der muskulären Schwäche, sensible Störungen, Grundmuster des Krankheitsbildes. 04.07.01 Mit Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 – 40 % 04.07.02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 – 70 % 04.07.03 Mit Funktionseinschränkungen schweren Grades 80 – 100 % […]“ Eine Einstufung unter den Regelungskomplex „04.07 Neuromuskuläre Erkrankungen“ der Anlage zur Einschätzungsverordnung hat damit entsprechend der Ausprägung der muskulären Schwäche und der sensiblen Störungen sowie des Grundmusters des Krankheitsbildes zu erfolgen. In Anbetracht dieser einschätzungsrelevanten Kriterien erweist sich damit die oben angeführte Begründung der beigezogenen Sachverständigen bezüglich der herangezogenen Positionsnummer bzw. des gewählten Rahmensatzes insgesamt aber als nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal die Gutachterin ausschließlich festhielt, dass eine links- und distal betonte Symptomatik im Bereich der Beine vorliege, in diesem Zusammenhang aber jegliche Ausführungen hinsichtlich der Ausprägung dieser Symptomatik – im Sinne des Ausmaßes der muskulären und sensiblen Schwäche bzw. Störungen – sowie des Grundmusters des Krankheitsbildes vermissen lässt. Eine genaue und insbesondere nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Beschwerdesymptomatik sowie dem Grundmuster der Erkrankung erweist sich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Positionsnummern 04.07.01 bis 04.07.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese umfassen Rahmensätze von 10 v.H. bis 100 v.H. – lediglich in Funktionseinschränkungen leichten, mittleren und schweren Grades unterteilt werden, die Anlage zur Einschätzungsverordnung abgesehen davon aber keine weiteren bzw. gesonderten einschätzungsrelevanten Kriterien bezüglich der Heranziehung der einzelnen Rahmensätze von 10 v.H. bis 100 v.H. vorsieht, aber als unbedingt erforderlich. Der beigezogenen Gutachterin ist es nicht gelungen, den von ihr innerhalb der herangezogenen Positionsnummer 04.07.02 – diese betrifft Funktionseinschränkungen mittleren Grades – gewählten unteren Rahmensatz ausreichend nachvollziehbar und damit schlüssig zu begründen, besonders weil die Gutachterin auch nicht darlegte, warum sich im Hinblick auf die in der Einschätzungsverordnung angeführten allgemeinen einschätzungsrelevanten Kriterien eine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens als nicht möglich erweist bzw. welche Kriterien für die Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatz von 60 v.H. erfüllt sein müssten. Damit in Zusammenhang stehend findet sich im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2024 insgesamt auch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 29.05.2024 vorgelegten Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.05.
  2. Der vorliegende Arztbrief wird im Sachverständigengutachten vom 30.05.2024 zwar auszugsweise zitiert, aus dem Gutachten ist aber nicht ausreichend ersichtlich, ob und in welcher Form dieser Befund inklusive der darin wiedergegebenen – zum Teil von den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 29.05.2024 abweichenden – neurologischen Statuserhebung in der vorgenommenen Beurteilung berücksichtigt bzw. einbezogen wurde. So ist dem von der beigezogenen Gutachterin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.05.2024 erhobenen Fachstatus im Bereich der oberen Extremitäten – bis auf eine leichte Bradydiadochokinese beidseits – ein unauffälliger Untersuchungsbefund mit normalen Kraftverhältnissen und seitengleich mittellebhaft auslösbaren Muskeleigenreflexen zu entnehmen. Im Bereich der unteren Extremitäten wurden die distalen Kraftverhältnisse als herabgesetzt („Vorfußheber links KG 2, rechts KG 3-4, Vorfußsenker KG 3-4“) bei normalen proximalen Kraftverhältnissen sowie die Muskeleigenreflexe als seitgengleich mittellebhaft auslösbar und der Knie-Hacke-Versuch als nicht ataktisch beschrieben. Darüber hinaus wurde die Sensibilität als intakt, das Gangbild (ohne Hilfsmittel) als sicher mit Steppergang und auch das Standvermögen als sicher angegeben. Hingegen werden in dem im vorgelegten Arztbrief vom 17.05.2024 wiedergegebenen – nur rund zwei Wochen zuvor erhobenen – neurologischen Status im Bereich der oberen Extremitäten eine diskrete distale Kraftreduktion sowie ein feinschlägiger Haltetremor erwähnt und die Muskeleigenreflexe als untermittellebhaft auslösbar beschrieben. Im Bereich der unteren Extremitäten ist dem Status auch eine geringe Kraftreduktion der Hüftbeugung und -streckung sowie der Kniebeugung und -streckung zu entnehmen, die Vorfußhebung wird rechts mit einem Kraftgrad von 2-3 (von 5) und links mit 0 (von 5) angegeben, die Vorfußsenkung wird rechts mit einem Kraftgrad von 3-5 (von 5) und links mit 3 (von 5) angegeben. Darüber hinaus werden die Muskeleigenreflexe seitengleich als erloschen, der Knie-Hacke-Versuch als ataktisch sowie der Stehversuch als unsicher beschrieben. Ebenso wird eine Hypästhesie der Zehen und Zehenballen beidseits beschrieben und das Vibrationsempfinden im Bereich der Großzehen und der Knöchel als erloschen bzw. herabgesetzt angegeben. Trotz der in der neurologischen Statuserhebung vom 17.05.2024 angegebenen diskreten Kraftminderung der oberen Extremitäten distal, der geringen Kraftminderung der unteren Extremitäten proximal, der deutlichen Kraftminderung der unteren Extremitäten distal – insbesondere der Vorfußhebung links, welche mit einem Kraftgrad von 0/5 (dies entspricht keiner muskulären Aktivität bzw. einer kompletten Lähmung; vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 22.01.2025]) angegeben wurde -, der Sensibilitätsstörungen und der erloschenen Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten sowie des unsicheren Stehversuches setzte sich die im Verfahren beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 30.05.2024 mit keinem Wort mit den im Arztbrief vom 17.05.2024 dokumentierten Funktionseinschränkungen, welche zum Teil den Ergebnissen ihrer persönlichen neurologischen Untersuchung vom 29.05.2024 entgegenstehen, auseinander, vielmehr blieb die in Rede stehende neurologische Statuserhebung im Gutachten vom 30.05.2024 auch unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ gänzlich unerwähnt. Da die Einstufung unter dem Regelungskomplex 04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – wie oben ausgeführt – u.a. anhand der Ausprägung der muskulären Schwäche und der sensiblen Störungen zu erfolgen hat, wäre eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in den vorliegenden medizinischen Unterlagen angeführten Funktionseinschränkungen aber jedenfalls erforderlich gewesen. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit anfallsartigen, chronisch sensomotorischen muskulären Ausfällen einhergehen würde.Trotz der in der neurologischen Statuserhebung vom 17.05.2024 angegebenen diskreten Kraftminderung der oberen Extremitäten distal, der geringen Kraftminderung der unteren Extremitäten proximal, der deutlichen Kraftminderung der unteren Extremitäten distal – insbesondere der Vorfußhebung links, welche mit einem Kraftgrad von 0/5 (dies entspricht keiner muskulären Aktivität bzw. einer kompletten Lähmung; vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 22.01.2025]) angegeben wurde -, der Sensibilitätsstörungen und der erloschenen Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten sowie des unsicheren Stehversuches setzte sich die im Verfahren beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 30.05.2024 mit keinem Wort mit den im Arztbrief vom 17.05.2024 dokumentierten Funktionseinschränkungen, welche zum Teil den Ergebnissen ihrer persönlichen neurologischen Untersuchung vom 29.05.2024 entgegenstehen, auseinander, vielmehr blieb die in Rede stehende neurologische Statuserhebung im Gutachten vom 30.05.2024 auch unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ gänzlich unerwähnt. Da die Einstufung unter dem Regelungskomplex 04.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – wie oben ausgeführt – u.a. anhand der Ausprägung der muskulären Schwäche und der sensiblen Störungen zu erfolgen hat, wäre eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den in den vorliegenden medizinischen Unterlagen angeführten Funktionseinschränkungen aber jedenfalls erforderlich gewesen. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die hereditäre motorisch-sensible Neuropathie mit anfallsartigen, chronisch sensomotorischen muskulären Ausfällen einhergehen würde. Darüber hinaus sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 29.05.2024 auch noch einwendete, bei Wind und bei Zahnarztbesuchen rechtsbetonte Gesichtsschmerzen zu haben. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin mehrere medizinische Befunde – den Erstbegutachtungsbefund eines näher genannten Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 23.01.2024 sowie die Arztbriefe einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 17.05.2024 und vom 14.06.2024 – in Vorlage, in denen jeweils eine Trigenimusneuralgie rechts diagnostiziert wird. Dennoch setzte sich die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten nicht mit dieser, ihr Fachgebiet betreffenden Diagnose auseinander und stufte diese weder im Rahmen der Einschätzungsverordnung ein, noch ging sie auf diese unter dem Punkt „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“ ein. Die in den vorliegenden Befunden erwähnte Trigenimusneuralgie rechts blieb somit im gegenständlich eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten offenkundig unberücksichtigt und ist dieses Gutachten daher unvollständig. Selbiges gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten phobischen Schwankschwindel; auch diesbezüglich mangelt es dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten an ausreichend nachvollziehbaren Ausführungen über eine allfällige (Nicht)Einstufung dieses vorgebrachten Leidens. Das bisher von der belangten Behörde eingeholte neurologische Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung wird im gegebenen Zusammenhang den Anforderungen an die Schlüssigkeit und an die Vollständigkeit eines Sachverständigengutachtens daher nicht gerecht und ist somit im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen und ist insofern in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den wesentlichen Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in einer entscheidungswesentlichen Frage an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Der Sachverhalt ist daher im gegebenen Zusammenhang noch nicht ausreichend ermittelt, um zur rechtsrichtigen rechtlichen Beurteilung beizutragen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand, zumal dem Bundesverwaltungsgericht Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie nur sehr eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall bezüglich des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides des Sozialministeriumservice vom 08.08.2024 nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den festzustellenden Grad der Behinderung noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mit Spruchpunkt A I. der gegenständlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall bezüglich des in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheides des Sozialministeriumservice vom 08.08.2024 nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den festzustellenden Grad der Behinderung noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde mit Spruchpunkt A römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Zu Spruchteil A II. (Zum Bescheid vom 06.08.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass):Zu Spruchteil A römisch zwei. (Zum Bescheid vom 06.08.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass): Was nun die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betrifft, so ist Grundvoraussetzung für die Vornahme dieser Zusatzeintragung in den Behindertenpass das Vorliegen eines Behindertenpasses. Da mit Spruchteil A I. der gegenständlichen Entscheidung in Erledigung der Beschwerde der in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.08.2024 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen wird, liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kein Behindertenpass vor, in dem eine Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte. Da die Beschwerdeführerin daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen daher schon aus diesem Grund aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vor.Da mit Spruchteil A römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung in Erledigung der Beschwerde der in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangene Bescheid des Sozialministeriumservice vom 08.08.2024 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen wird, liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kein Behindertenpass vor, in dem eine Zusatzeintragung vorgenommen werden könnte. Da die Beschwerdeführerin daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht Inhaberin eines Behindertenpasses ist, liegen daher schon aus diesem Grund aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vor. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, war daher spruchgemäß mit Spruchteil A II. abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, war daher spruchgemäß mit Spruchteil A römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2298528.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.