← Österreich

{'item': 'W240 2296472-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 15bArt. 130§ 9§ 6§ 31Artikel 10Artikel 5§ 2§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW240 2296472-1 Spruch, W240 2296472-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Mag. T

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 30.01.2024 schriftlich bei dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (künftig: ÖGK Istanbul) einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Als Datum der geplanten Ein- bzw. Ausreise wurde der 15.02.2024 und der 15.05.2024 angegeben. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebe die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien. Es wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Flugbuchungsbestätigungen (Hinflug am 15.02.2024, Rückflug am 14.05.2024) - Bestätigung einer Reiseversicherung für den Zeitraum 14.02.2024 bis 20.08.2024 - Schreiben der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 16.01.2024, in diesem wird um ein Einreisevisum der Kategorie C ersucht - Kopie des bulgarischen Ausweises der Ehegattin - Kopie der e-card der Ehegattin - Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers - Wohnrechtsvereinbarung vom 01.01.2024 zwischen der Ehegattin und Herrn XXXX , geboren am XXXX , über die unentgeltliche Unterkunftnahme in einer österreichischen Wohnung - Wohnrechtsvereinbarung vom 01.01.2024 zwischen der Ehegattin und Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , über die unentgeltliche Unterkunftnahme in einer österreichischen Wohnung - Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gem. § 52 Abs. 1 Z 4 NAG vom 30.10.2017- Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vom 30.10.2017 - Anmeldung vom 05.12.2023 zur Sozialversicherung für eine geringfügige Beschäftigung ab 04.12.2023 - Mietvertrag vom 17.02.2021, als Mieter wurde neben der Ehegattin des Beschwerdeführers Herr XXXX , geboren am XXXX , genannt- Mietvertrag vom 17.02.2021, als Mieter wurde neben der Ehegattin des Beschwerdeführers Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , genannt - Versicherungsdatenauszug betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers - Türkisches Familienbuch (in türkischer Sprache) - Türkischsprachige Dokumente - Türkische Aufenthaltsbestätigung des Beschwerdeführers (in türkischer und deutscher Sprache) - Registereintragungsvorlage (in türkischer und deutscher Sprache) - Türkischer Strafregisterauszug - Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers Mit Verbesserungsauftrag vom 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Ein- und Ausreisestempel für Österreich und die Türkei von ihm und seiner Ehegattin vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben. Ausgeführt wurde, dass Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen würden. Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien nicht ausreichend begründet. Es würden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers bestehen. Auf den Verbesserungsantrag vom „07.02.2024“ [sic] sei nicht reagiert worden. Der Beschwerdeführer sei mit einer in Österreich aufhältigen Bulgarin verheiratet, es sei nicht nachvollziehbar, wie sie einander kennengelernt hätten, wie oft sie einander getroffen hätten und in welcher Sprache die Kommunikation stattfinde. Es bestehe der Verdacht einer Aufenthaltsehe.
  3. Mit Schreiben vom 20.03.2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, seine Ehegattin sei eine Freundin seiner in Österreich lebenden Schwester. Diese habe die Ehegatten Ende 2021 am Telefon miteinander bekannt gemacht. Der Kontakt habe monatelang über soziale Medien stattgefunden, bis sie ein Paar geworden seien. Seine Ehegattin sei seit Anfang 2022 fünf- bis siebenmal in der Türkei gewesen, um den Beschwerdeführer zu besuchen. Sie sei türkischstämmige Bulgarin, weshalb ihre Muttersprache Türkisch sei. Im Sommer 2022 und 2023 seien sie gemeinsam auf Urlaub gewesen. Im März 2022, im Sommer 2022, im März 2023, im Sommer 2023 und im Oktober 2023 habe die Ehegattin den Beschwerdeführer besucht. Angeschlossen wurden folgende Dokumente vorgelegt: - Flugbestätigung und Rechnung der Ehegattin vom 08.10.2023 (Schwechat-Ankara) - Flugbestätigung und Rechnung der Ehegattin vom 09.10.2023 (Ankara-Istanbul, Istanbul-Varna) - Flugbestätigung und Rechnung der Ehegattin vom 12.10.2023 (Varna-Istanbul und Istanbul-Kayseri) - Flugbestätigung vom 28.02.2022 (Wien-Istanbul, Istanbul-Kayseri) - Türkischsprachige Dokumente (Standesamtliche Dokumente, Einkommenssteuererklärung, Ein- und Ausreisenachweise für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin) - Sechs Fotos - Screenshots von Chatverläufen aus dem Jahr 2022
  4. Mit Verbesserungsauftrag vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert Ein- und Ausreisestempel betreffend die Ehegattin und ihn selbst vorzulegen. Zudem wurde aufgetragen Nachweise über ein aufrechtes Eheleben (Chats, Fotos) vorzulegen.
  5. Mit Bescheid vom 16.04.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

§ 15bFPG i

Vm Art. 27 Freizügigkeitsrichtlinie mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle. Die behauptete Ehe sei als Aufenthaltsehe eingestuft und ein aufrechtes Eheleben sei nicht belegt worden. Es seien lediglich zwei Fotos vorgelegt worden, auf denen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin abgebildet seien. Die Fotos seien als Nachweis einer aufrechten Ehe nicht ausreichend. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Nach einem erneuten Verbesserungsauftrag, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Ein- und Ausreisestempel vorzulegen und ein aufrechtes Eheleben zu belegen, seien Ein- und Ausreiseprotokolle vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei aus der Türkei noch nie ausgereist. Die Ehegattin sei öfter in der Türkei gewesen. Kopien der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe am XXXX standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin sei zwei Tage nach der Trauung ausgereist und habe den Beschwerdeführer seither nicht mehr besucht. Die Chatverläufe vom Zeitraum 12.01.2022 bis 02.02.2022 würden ein aufrechtes Eheleben nicht belegen.5. Mit Bescheid vom 16.04.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit Artikel 27, Freizügigkeitsrichtlinie mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nicht erfülle. Die behauptete Ehe sei als Aufenthaltsehe eingestuft und ein aufrechtes Eheleben sei nicht belegt worden. Es seien lediglich zwei Fotos vorgelegt worden, auf denen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin abgebildet seien. Die Fotos seien als Nachweis einer aufrechten Ehe nicht ausreichend. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers seien keine Tatsachen hervorgekommen, die geeignet gewesen wären, die genannten Bedenken zu zerstreuen. Nach einem erneuten Verbesserungsauftrag, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Ein- und Ausreisestempel vorzulegen und ein aufrechtes Eheleben zu belegen, seien Ein- und Ausreiseprotokolle vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer sei aus der Türkei noch nie ausgereist. Die Ehegattin sei öfter in der Türkei gewesen. Kopien der Ein- und Ausreisestempel im Reisepass seien nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe am römisch 40 standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin sei zwei Tage nach der Trauung ausgereist und habe den Beschwerdeführer seither nicht mehr besucht. Die Chatverläufe vom Zeitraum 12.01.2022 bis 02.02.2022 würden ein aufrechtes Eheleben nicht belegen.

  1. Mit Schreiben vom 17.05.2024 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde nach Wiedergabe des Vorbringens vom 20.03.2024, dass die Ehegattin unselbständig erwerbstätig sei und nur fünf Wochen Urlaub im Jahr konsumieren könne. Aus diesem Grund könne sie nicht länger als zwei Wochen in der Türkei verbringen. Zuletzt habe sie ihn von 03 05.2024 bis 06.05.2024 besucht. Trotz mehrerer Versuche habe der Beschwerdeführer kein Einreisevisum für Österreich erhalten. Angeschlossen wurden folgende Dokumente erstmals vorgelegt: - Fünf weitere Fotos - Screenshots von Chatverlaufen vom 21.09.2023, 30.04.2024 und 03.05.2024 (in türkischer Sprache) - Eine Kopie eines türkischen Einreisestempels vom 03.05.2024 auf einem Dokument mit der Bezeichnung „Entrance and exit on the border for person who travel with identification card“ ohne persönliche Daten - Flugbuchungsbestätigungen vom 03.05.2024 (Antalya-Istanbul am 03.05.2024, Istanbul-Kayseri am 04.05.2024, Kayseri-Istanbul und Istanbul-Wien am 06.05.2024)
  2. Mit Verbesserungsauftrag vom 24.05.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sämtliche Dokumente in deutscher Sprache vorzulegen. Mit E-Mail vom 31.05.2024 wurde folgende Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt vorgelegt: - Schreiben des türkischen Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 27.05.2024, wonach der Beschwerdeführer seinen Militärdienst abgeleistet habe - Flugbuchungsbestätigungen und Rechnungen vom 08.10.2023, 09.10.2024, 12.10.2023 - Registrierungseintragungsvorlage - Steuerschild des Beschwerdeführers für die Jahre 2021, 2022 und 2023 - Jährliche Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 - Bestätigung der Abteilung zur Bekämpfung von Einwandererschmuggel und Grenzübertritten vom 04.04.2024, wonach der Beschwerdeführer zwischen 01.01.2009 bis 15.03.2024 über keine Ein- oder Ausreisen verfüge - Bestätigung der Abteilung zur Bekämpfung von Einwandererschmuggel und Grenzübertritten vom 03.04.2024 mit einer Auflistung der Ein- und Ausreisen der Ehegattin (sechs Ein- und Ausreisen zwischen Februar 2022 und Oktober 2023) - Übersetzungen der Chatprotokolle
  3. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.07.2024, eingelangt am 29.07.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 30.01.2024 schriftlich bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C. Als Datum der geplanten Ein- bzw. Ausreise wurde der 15.02.2024 und der 15.05.2024 angegeben. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , StA. Bulgarien. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 11.02.2016 in Österreich gemeldet. Die Ehegattin verfügt über einen NAG-Aufenthaltstitel, konkret über eine Anmeldebescheinigung als Angehörige eines EWR-Bürgers.Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise „Familienzusammenführung“ angegeben. In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bulgarien. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 11.02.2016 in Österreich gemeldet. Die Ehegattin verfügt über einen NAG-Aufenthaltstitel, konkret über eine Anmeldebescheinigung als Angehörige eines EWR-Bürgers. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit XXXX verheiratet.Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sind seit römisch 40 verheiratet.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und die Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des ÖGK Istanbul. Die Feststellung, wonach die Ehegattin in Österreich lebt und seit Anfang 2016 über eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über einen NAG-Aufenthaltstitel, konkret eine Anmeldebescheinigung als Angehörige eines EWR-Bürgers verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Anmeldebescheinigung vom 30.10.2017 sowie den übereinstimmenden Eintragungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellen IZR-Auszug. Die Angaben zur Anmeldebescheinigung stimmen mit dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) überein. Die Feststellung zum Datum der Eheschließung beruht auf den vorgelegten Dokumenten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „§ 2 […]

(4)Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
  1. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht; […]
  3. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten; Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. ,
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Begünstigte Drittstaatsangehörige § 15b
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.Paragraph 15 b,
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des
  1. Hauptstückes des
  2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten: „Artikel 2 – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. "Familienangehöriger"
  1. a)den Ehegatten;
  2. b)den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
  3. c)die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
  4. d)die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt wird; 3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben. Artikel 3 – Berechtigte
(1)Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2)Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
  1. a)jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
  2. b)des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Person. Artikel 5 – Recht auf Einreise
(1)Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften gestatten die Mitgliedstaaten Unionsbürgern, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihren Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, die Einreise. Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(2)Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist

der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte

Artikel 10diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

(2)Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist

der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern. Für die Zwecke dieser Richtlinie entbindet der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte

Artikel 10diese Familienangehörigen von der Visumspflicht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa werden so bald wie möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt.

(3)[…] KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Artikel 27 – Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet

Artikel 5

Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.

(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird. Artikel 35 – Rechtsmissbrauch Die Mitgliedsstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder betrug- wie z.B. durch Eingehung von Scheinehen – zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
  1. a)wenn der Antragsteller:
  2. i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
  3. ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
  4. iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
  5. v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
  6. vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
  7. b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. […]“ § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG lautet wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des , Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“ Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassens des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Er führte „Familienzusammenführung“ als Zweck der Einreise im Antragsformular an, da seine Ehegattin, eine bulgarische Staatsangehörige, in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer behauptet somit im gegenständlichen Fall der Ehegatte einer Unionsbürgerin zu sein. Mit Bescheid vom 16.04.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

§ 15b

FPG „in Verbindung mit Artikel 27 der […] Freizügigkeitsrichtlinie“ mit der Begründung, dass die behauptete Ehe als Aufenthaltsehe eingestuft werde.Der Beschwerdeführer stellte im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Er führte „Familienzusammenführung“ als Zweck der Einreise im Antragsformular an, da seine Ehegattin, eine bulgarische Staatsangehörige, in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer behauptet somit im gegenständlichen Fall der Ehegatte einer Unionsbürgerin zu sein. Mit Bescheid vom 16.04.2024 verweigerte das ÖGK Istanbul die Erteilung des beantragten Visums

Paragraph 15 b, FPG „in Verbindung mit Artikel 27 der […] Freizügigkeitsrichtlinie“ mit der Begründung, dass die behauptete Ehe als Aufenthaltsehe eingestuft werde. Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht beruft. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 bis 56 NAG umgesetzt. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zur Anwendung, die in Teil III des Handbuchs zum Visakodex (Beschluss der Kommission vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) festgelegt sind. Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht beruft. Die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie), wurde durch den österreichischen Gesetzgeber in , Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51 bis 56 NAG umgesetzt. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige

, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zur Anwendung, die in Teil römisch drei des Handbuchs zum Visakodex (Beschluss der Kommission vom 19.03.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumsanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa) festgelegt sind. Um zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich die Ehegattin des Beschwerdeführers, eine bulgarische Staatsangehörige, selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befindet. Dies ist hier der Fall:

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG sind begünstigte Drittstaatsangehörige unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ... insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind begünstigte Drittstaatsangehörige unter anderem der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, ... insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 2Abs.

4 Z 15 FPG ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht definiert als das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht definiert als das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Ehegattin hat eine Anmeldebescheinigung vorgelegt, die belegt, dass ihr ein Aufenthaltsrecht als Angehörige eines EWR-Bürgers zukommt – wie beweiswürdigend ausgeführt stimmt dies auch mit dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister überein. Die Ehegattin hat einen NAG-Aufenthaltstitel, konkret eine Anmeldebescheinigung als Lebenspartnerin in einer dauerhaften Beziehung, erhalten. Ihr wurde dadurch ein auf Grund der FreizügigkeitsRL gewährtes Recht einer Angehörigen eines EWR-Bürgers gewährt, sie verfügt somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 2 Abs. 4 Z 15 FPG.Die Ehegattin hat eine Anmeldebescheinigung vorgelegt, die belegt, dass ihr ein Aufenthaltsrecht als Angehörige eines EWR-Bürgers zukommt – wie beweiswürdigend ausgeführt stimmt dies auch mit dem eingeholten aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister überein. Die Ehegattin hat einen NAG-Aufenthaltstitel, konkret eine Anmeldebescheinigung als Lebenspartnerin in einer dauerhaften Beziehung, erhalten. Ihr wurde dadurch ein auf Grund der FreizügigkeitsRL gewährtes Recht einer Angehörigen eines EWR-Bürgers gewährt, sie verfügt somit über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, FPG. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, überdies festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 07.04.2011, Zl. 2011/22/0005, und vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005, überdies festgehalten, dass einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Aufenthaltsehe bzw. Scheinehe zu qualifizieren ist), die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zukommt. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist somit durch die Eheschließung mit seiner Ehegattin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 15b FPG iVm § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist somit durch die Eheschließung mit seiner Ehegattin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 15 b, FPG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, unterliegt er als türkischer Staatsangehöriger zwar der Visumpflicht, doch hat er

§ 15bAbs.

1 letzter Satz FPG Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Da der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist, unterliegt er als türkischer Staatsangehöriger zwar der Visumpflicht, doch hat er

Paragraph 15 b, Absatz eins, letzter Satz FPG Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Der Beschwerdeführer hat die Eheschließung mit seiner Ehegattin, einer EWR-Bürgerin, nachgewiesen. Der Umstand der Eheschließung wurde seitens der Behörde auch nicht bestritten. Die Annahme der Behörde, dass gegenständlich eine Aufenthaltsehe vorliegt, wurde jedoch nicht ausreichend begründet. Dies aus folgenden Gründen: Gegenständlich beruht die Entscheidung des ÖGK Istanbul auf der Annahme einer vom Beschwerdeführer eingegangenen Aufenthaltsehe. Die Behörde stützte sich dabei darauf, dass die mit Verbesserungsauftrag geforderten Ein- und Ausreisestempel nicht vorgelegt wurden. Die Behörde führte aus, die Ehegattin habe den Beschwerdeführer seit der Eheschließung nicht mehr besucht und die vorgelegten Fotos und Chatprotokolle würden kein aufrechtes Familienleben belegen. Die mit nunmehr angefochtenen Bescheid erfolgte Verweigerung der Visumserteilung wurde jedoch nicht schlüssig und hinreichend begründet. Der Behörde ist zwar insoweit zuzustimmen, als den vorgelegten Fotos nur geringer Beweiswert zugemessen werden kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vor Versagung des Visums lediglich sechs Fotos vorgelegt wurden. Zwei Fotos zeigen die Eheschließung vor dem Standesamt. Die Eheschließung selbst wurde seitens der Behörde jedoch nie in Zweifel gezogen. Nur auf zwei der Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zusammen zu sehen. Zwar sind die (wenigen) vorgelegten Fotos allein nicht ausreichend ein Eheleben als nachgewiesen anzusehen, allerdings erscheint dieser Umstand nicht hinreichend, um die Versagung des Visums zu rechtfertigen. Gleiches gilt für die vorgelegten Chatprotokolle. In der Begründung der Behörde wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Aufforderung in Verbesserungsaufträgen keine Ein- und Ausreisestempel, sondern lediglich Ein- und Ausreiseprotokolle vorgelegt wurden. Das behördliche Ein- und Ausreiseprotokoll der Ehegattin bestätigt jedoch, dass sie seit Anfang 2022 sechsmal (wovon einmal – am 09.10.2023 – der Durchreise nach Bulgarien diente) in den Heimatstaat des Beschwerdeführers eingereist ist. Von 03.05.2024 bis 06.05.2024 hat sich die Ehegattin entsprechend den vorgelegten Flugbuchungen zuletzt in der Türkei aufgehalten. Dadurch sind Besuche der Ehefrau in der Türkei in einer gewissen Regelmäßigkeit nachgewiesen worden. Es wird dabei nicht verkannt, dass Besuche im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht nur zeitaufwendig, sondern auch kostspielig sein können. Zudem haben sie ihre Beziehung, wie in der Stellungnahme vorgebracht, über Telekommunikationsmittel und Videoanrufe begründet. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, dass er wiederholt versucht habe, Einreisevisa zu erhalten, um seine Ehegattin in Österreich zu besuchen. Dem mit dem Verwaltungsakt vorgelegten Musteraktenvermerk sind die Eintragungen „

  1. Schengen Vorvisa: NEIN“, „
  2. Andere Vorvisa: NEIN“ und „
  3. Frühere Ablehnungen: NEIN“ zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bemühungen, um ein Visum sowie die Begründung allfälliger Ablehnungen in der Vergangenheit, werden – sofern diesbezüglich Anträge tatsächlich gestellt wurden – auch bei der weiteren Beurteilung zu berücksichtigen sein. In Summe ist aus Sicht der entscheidenden Richterin aufgrund des Akteninhaltes weder das Bestehen eines aufrechten Ehelebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin noch das Eingehen der Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes anhand der vorliegenden Aktenlage als erwiesen anzusehen. Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Fotos ist anzumerken, dass diese erst nach Übermittlung des negativen Bescheides samt der Ausführung, dass seitens der Behörde das Bestehen einer Aufenthaltsehe angenommen werde, vorgelegt wurden. Die Fotos lassen keinen Schluss auf den Zeitpunkt der Aufnahme zu. Insbesondere aufgrund des Aufenthalts der Ehegattin im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kurz nach der Zustellung des negativen Bescheides der Behörde, ist daher nicht erkennbar, ob diese ausschließlich zum Zweck der Vorlage im Rahmen der Beschwerde erstellt wurden. Zwar wurden mehrere Reisen der Ehegattin in den Heimatstaat des Beschwerdeführers belegt, jedoch ist daraus noch nicht ersichtlich, dass sämtliche Reisen dem Besuch des Beschwerdeführers gedient hätten. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde weitere Ermittlungen – etwa durch eine Parallelbefragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin – durchzuführen haben, um schlüssig feststellen zu können, ob tatsächlich ein aufrechtes Eheleben zwischen den Beteiligten besteht oder gegenständliche Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes eingegangen wurde. Es wird insbesondere auch zu klären sein, in welchem Verhältnis die Ehegattin zu der Person steht, als deren Angehörige (Lebenspartnerin in einer dauerhaften Beziehung) sie ihr unionrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige eines EWR-Bürgers abgeleitet hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde weitere Ermittlungen – etwa durch eine Parallelbefragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin – durchzuführen haben, um schlüssig feststellen zu können, ob tatsächlich ein aufrechtes Eheleben zwischen den Beteiligten besteht oder gegenständliche Ehe aus Gründen des Erwerbes eines Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes eingegangen wurde. Es wird insbesondere auch zu klären sein, in welchem Verhältnis die Ehegattin zu der Person steht, als deren Angehörige (Lebenspartnerin in einer dauerhaften Beziehung) sie ihr unionrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehörige eines , EWR-Bürgers abgeleitet hat. Eine mündliche Verhandlung hatte

§ 11aAbs.

2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W240.2296472.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.