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{'item': 'W247 2277418-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW247 2277418-2 Spruch, W247 2277419-3/17E W247 2277418-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater, XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater, römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch den römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024, 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2024, zu Recht: A) I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erste Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die BF1-BF2 reisten spätestens am 19.12.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und den minderjährigen BF2 an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF1 befragt zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er am 14.12.2022 eine Einberufungserklärung bekommen habe, er wolle jedoch nicht in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen und sein Leben dafür opfern. Es sei eine spontane Entscheidung gewesen, er habe seinen Sohn mitgenommen und sei geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF1 eine Haftstrafe oder eine gezwungene Teilnahme am Ukrainekrieg. Der BF1 wies sich mit seinem russischen Führerschein aus, welcher von den Behörden sichergestellt wurde. 1.
  3. Am 23.03.2023 wurde der BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, Bundesamt oder belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF1 zu Protokoll, dass seine Frau wegen den Familienverhältnissen (wenig Geld, altes Haus) weggegangen sei als ihr gemeinsamer Sohn ca. 5 Monate alt gewesen sei. In der Russischen Föderation in Tschetschenien würden alle Geschwister des BF1 (5 Brüder und 6 Schwestern), sowie seine Mutter leben. Er habe am 15.12.2022 die Russische Föderation mit seinem Sohn verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass er am 14.12.2022 eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Diese habe der Bezirksinspektor gebracht und gesagt, der BF1 solle dort hingehen oder eine Arbeit bei der Polizei suchen, ansonsten werde er in die Ukraine geschickt. Für den minderjährigen BF2 brachte der BF1 keine eigenen Fluchtgründe vor. Außerdem übermittelte der BF1 im Rahmen der Einvernahme eine Kopie des Auslandsreisepasses des mj. BF
  4. 1.
  5. Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).1.
  6. Das Bundesamt wies den Antrag des BF1 und BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die von BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht maßgeblich asylrelevant seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde. Der BF1 habe keine näheren Ausführungen zum Erhalt der Ladung machen können, auch nicht durch beharrliches Nachfragen. Zudem habe der BF1 weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch verfüge er über militärische Erfahrungen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde, zumal der BF1 weder über militärische Erfahrungen verfüge, noch seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei der BF1 nicht im wehrpflichtigen Alter, sowie auch kein Reservist der russischen Armee und damit nicht von einer Mobilmachung betroffen. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF1-BF2 in die Russische Föderation sprechen. Die BF1-BF2 hätten Angehörige und soziale Beziehungen in ihrem Heimatstaat. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. 1.
  7. Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-BF2 mit Schriftsatz vom 30.08.2023 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit. Darin bekräftige der BF1 erneut gemeinsam mit dem BF2 aus Angst vor der Einberufung aus Tschetschenien geflohen zu sei, weil der BF1 aus Gewissensgründen nicht an dem Krieg teilnehmen wolle. Entgegen dem Vorhalt vom Bundesamt habe der BF1 Details der Ladung geschildert und sei zudem auszuführen, dass der BF1 vom 08.08.1995 bis 15.01.1995 und nochmals 2018 bei der Polizei gearbeitet habe, weswegen er auch nicht den Wehrdienst abgeleistet habe. Gemäß den Länderinformationen sei die Teilmobilmachung nicht abgeschlossen und anders als das Bundesamt vermeine, sei der BF1 als ehemaliger Polizist einem Reservisten gleichgestellt und spreche sein Alter nicht gegen die Einberufung. Der BF1 könne bei Rückkehr nach Russland aus Gründen der Fahnenflucht verhaftet werden und sei dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, abgeleitet davon auch dem BF
  8. Er legte sein Arbeitsbuch und eine Urkunde vor. 1.
  9. Mit Eingabe vom 22.12.2023 übermittelte das Bundeskriminalamt den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zum vorgelegten russischen Einberufungsbefehl, worin angeführt wird, dass die urkundentechnische Untersuchung das Vorliegen einer falschen Urkunde ergeben habe, weil es sich um eine Totalfälschung handle. 1.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF1 sowie sein Rechtsanwalt als gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation in das Verfahren ein. 1.
  11. Mit Erkenntnissen vom 30.01.2024, Zlen. W272 2277419-1/15E und W272 2277418-1/3E, wies das BVwG die erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Ausgeführt wurde darin, dass es sich bei der vorgelegten Ladung zwecks Erhalt der Dokumente über die Wehrregistrierung und Feststellung über die Tauglichkeit, um eine Totalfälschung handle. Es handle sich auch um keinen Einberufungsbefehl und sei davon auszugehen, dass die vorgelegte Ladung aufgrund der Totalfälschung in keinem System der russischen Behörden erfasst sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der BF1 im gesamten Gebiet der Russischen Föderation frei bewegen könne und habe dieser auch keine konkret ihn betreffende Verfolgungsgefährdung geltend gemacht. Der BF1 würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in den Angriffskrieg gegen die Ukraine eingezogen zu werden. Der BF1 sei nicht mehr im wehrdienstpflichtigen Alter und verfüge über keine militärische Ausbildung. Er habe zwar 1995 bis 1997 bei der Polizei gearbeitet, weise jedoch keine besondere Qualifikation auf und sei im Zuge von Personalabbau entlassen worden. Er sei auch nicht oppositionell aufgetreten und kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung. Der vorgelegte Einberufungsbefehl sei eine Totalfälschung. Bei der Polizei sei er lediglich Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung gewesen. Eine zwangsweise Rekrutierung durch tschetschenische Behörden sei nicht glaubhaft, da der BF keine militärische Ausbildung habe und auch keine Bedrohung der Verwandten in der Russischen Föderation erfolgt sei. 1.
  12. Eine gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, Ra 2024/19/0147, zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass der Revisionswerber vorgebracht habe, dass es an Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob Männern und insbesondere ehemaligen Polizisten in Tschetschenien auf Grund ihrer Haltung zu tschetschenischen Behörden die Gefahr einer Zwangsrekrutierung drohe. Es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert und Altersgrenzen würden dabei keine Rolle spielen. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass mit diesem Vorbringen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern eine Tatsachenfrage, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens zu klären ist. Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen ausführe, es werde besonders im Umfeld der Polizei rekrutiert, Altersgrenzen würden keine Rolle spielen und es komme auf Grund des aufrechten und funktionierenden Meldesystems in der Russischen Föderation auch kein innerstaatliche Fluchtalternative in Frage, bekämpft er letztlich die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Fallbezogen sei das BVwG davon ausgegangen, dass der vom Revisionswerber vorgelegte Einberufungsbefehl nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung erwiesen habe. Zudem befinde sich der Revisionswerber nach den einschlägigen Länderinformationen nicht mehr im wehrfähigen Alter. Bei der Polizei sei er lediglich als Portier bzw. Sicherheitspersonal ohne besondere Ausbildung tätig gewesen. Ausgehend davon sei der Revisionswerber keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Dass die Beweiswürdigung unvertretbar wäre, zeige die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Behauptungen, die diesen Erwägungen des BVwG nichts entgegensetzen, nicht auf.
  13. Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens: 2.
  14. Am 10.05.2024 stellte der BF1, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl W272 2277419-1/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl. 1337728407-
  15. Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass am 26.04.2024 seinem Vertreter der Themenbericht der Staatendokumentation „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Krieges“ vom 02.04.2024 übermittelt wurde. In diesem Bericht werde die Situation bei der Rekrutierung von Personen in Tschetschenien beschrieben. Es werde in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschrechtsstandards rekrutiert. Von einem Höchstalter sei nicht die Rede. Der Antragsteller laufe daher Gefahr als eine Person angesehen zu werden, die – weil geflohen – XXXX und dem Krieg gegenüber als nicht positiv eingestellt zu sein. Ein Leben außerhalb Tschetscheniens sei ihm in Russland nicht möglich. Er würde keine Propiska erhalten, sondern vermutlich nach Tschetschenien abgeschoben werden. Außerdem habe er anderswo in Russland keine Angehörigen, bei denen er eventuell Aufnahme finden könnte. Bei Nichtkonformität mit dem Regime würden Angehörige Nachteile erleiden oder „Strafen“ zahlen müssen. Die Quellen dieses Berichtes sind vor der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG vom 30.01.2024, datiert. Er stelle daher innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG. Beigelegt wurde der Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs vom 02.04.2024.Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass am 26.04.2024 seinem Vertreter der Themenbericht der Staatendokumentation „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine – Krieges“ vom 02.04.2024 übermittelt wurde. In diesem Bericht werde die Situation bei der Rekrutierung von Personen in Tschetschenien beschrieben. Es werde in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschrechtsstandards rekrutiert. Von einem Höchstalter sei nicht die Rede. Der Antragsteller laufe daher Gefahr als eine Person angesehen zu werden, die – weil geflohen – römisch 40 und dem Krieg gegenüber als nicht positiv eingestellt zu sein. Ein Leben außerhalb Tschetscheniens sei ihm in Russland nicht möglich. Er würde keine Propiska erhalten, sondern vermutlich nach Tschetschenien abgeschoben werden. Außerdem habe er anderswo in Russland keine Angehörigen, bei denen er eventuell Aufnahme finden könnte. Bei Nichtkonformität mit dem Regime würden Angehörige Nachteile erleiden oder „Strafen“ zahlen müssen. Die Quellen dieses Berichtes sind vor der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses des BVwG vom 30.01.2024, datiert. Er stelle daher innerhalb offener Frist den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG. Beigelegt wurde der Themenbericht der Staatendokumentation – Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs vom 02.04.
  16. 2.
  17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2024, Zl. W272 2277419-2/2E, wurde der Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens abgewiesen. Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Themenbericht auf welchen die Wiederaufnahme gestützt worden sei am 02.04.2024, damit nach dem rechtskräftigen Erkenntnis, erlassen wurde. Es stelle daher Gesamtgesehen keine Tatsache oder Beweismittel dar, welches vor der Erlassung bestanden habe. Die darin enthaltenen Berichte seien darüber hinaus auch bereits in den dem bezugnehmenden Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten und Anfragebeantwortungen berücksichtigt worden. Insoweit sei der Wiederaufnahmeantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnisnahme bzw. Möglichkeit gestellt worden.
  18. Folgeanträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 3.
  19. Am 01.08.2024 stellten die BF1-BF2 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.
  20. Der BF1 brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2024 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSICH im Wesentlichen vor, nunmehr einen Folgeantrag zu stellen, da seine ursprünglichen Fluchtgründe noch aufrecht seien. Die Situation im Herkunftsland habe sich in Hinblick auf die Mobilisierung verschlechtert. Die Schwester des BF1 habe ihn angerufen und ihm berichtet, dass Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem BF1 gefragt hätten. Es sei gefragt worden, wo er sich befinde, um ihn zu mobilisieren. Der BF1 habe Angst vor dem Krieg und davor eingezogen zu werden. Seinen Einberufungsbefehl habe er bereits bei seiner letzten Einvernahme durch das BVwG vorgelegt. 3.
  21. Der BF1 brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 01.08.2024 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSICH im Wesentlichen vor, nunmehr einen Folgeantrag zu stellen, da seine ursprünglichen Fluchtgründe noch aufrecht seien. Die Situation im Herkunftsland habe sich in Hinblick auf die Mobilisierung verschlechtert. Die Schwester des BF1 habe ihn angerufen und ihm berichtet, dass Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem BF1 gefragt hätten. Es sei gefragt worden, wo er sich befinde, um ihn zu mobilisieren. Der BF1 habe Angst vor dem Krieg und davor eingezogen zu werden. Seinen Einberufungsbefehl habe er bereits bei seiner letzten Einvernahme durch das BVwG vorgelegt. 3.
  22. Mit Schriftsatz vom 21.08.2024 stellte der BF1 durch seinen vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter den Antrag auf Verfahrenszulassung. Es wurde darauf hingewiesen, dass von einem Rekrutierungshöchstalter nicht die Rede sei. Der BF1 laufe Gefahr bei seiner Rückkehr als Person angesehen zu werden, die dem Krieg gegenüber nicht positiv eingestellt sei, weil der BF1 geflohen sei. Ein Leben außerhalb Tschetscheniens wäre dem BF1 nicht möglich, weil er keine Propiska erhalten und vermutlich nach Tschetschenien abgeschoben würde. Das BVwG habe die tschetschenische Staatsregierung mittlerweile als „extremistische Gruppierung“ anerkannt, wobei auf Erkenntnisse des BVwG verwiesen wurde. Männer wie der BF1 müssten Willkür in Bezug auf die Rekrutierung befürchten. In der Folge wurde auf weitere Länderberichte verwiesen und daraus zitiert und ausgeführt, dass das Verfahren zuzulassen sei. 3.
  23. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 22.08.2024, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er XXXX (gemeint XXXX ) XXXX heiße und am XXXX , Tschetschenien, geboren sei. Der BF1 sei russischer Staatsangehöriger und seit letztem Jahr geschieden, sie seien lediglich traditionell verheiratet gewesen. Seine Ex-Lebensgefährtin habe ihn verlassen, als sie noch im Herkunftsstaat gewesen seien. Der BF1 sei dann mit dem gemeinsamen Sohn, sein einziges Kind, nach Österreich gekommen. Er habe das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Der BF1 habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine Lehre als Tischler absolviert. Im Anschluss habe er eine Fachhochschule als Wirtschaftsingenieur besucht und abgeschlossen. Der BF1 habe auch als Tischler gearbeitet. Sein Sohn heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Zur Kindesmutter, die in Tschetschenien lebe, bestehe Kontakt, sie würden 2-3 Mal im Monat telefonieren. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an.3.
  24. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem BFA am 22.08.2024, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, dass er römisch 40 (gemeint römisch 40 ) römisch 40 heiße und am römisch 40 , Tschetschenien, geboren sei. Der BF1 sei russischer Staatsangehöriger und seit letztem Jahr geschieden, sie seien lediglich traditionell verheiratet gewesen. Seine Ex-Lebensgefährtin habe ihn verlassen, als sie noch im Herkunftsstaat gewesen seien. Der BF1 sei dann mit dem gemeinsamen Sohn, sein einziges Kind, nach Österreich gekommen. Er habe das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn. Der BF1 habe 8 Jahre lang die Grundschule besucht und danach eine Lehre als Tischler absolviert. Im Anschluss habe er eine Fachhochschule als Wirtschaftsingenieur besucht und abgeschlossen. Der BF1 habe auch als Tischler gearbeitet. Sein Sohn heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Zur Kindesmutter, die in Tschetschenien lebe, bestehe Kontakt, sie würden 2-3 Mal im Monat telefonieren. Der BF1 gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Er könne ein bisschen Deutsch und besuche derzeit einen A2.
  25. Deutschkurs. Am besten beherrsche der BF1 Tschetschenisch und Russisch. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden und würde jede Arbeit annehmen. Auch eine schwierige Arbeit wäre kein Problem. Derzeit arbeite der BF ehrenamtlich in einem Lebensmittelgeschäft. Dieser Beschäftigung gehe er seit 3 Monaten nach, er verdiene dabei jedoch nichts. Monatlich erhalte der BF1 EUR 810,- von der Caritas, sonst bekomme er keine Unterstützung. Der BF1 könne sich jedoch immer wieder Lebensmittel aus dem Geschäft, indem er aushelfe, mitnehmen. Die BF1-BF2 würden in der Wohnung des Cousins des BF1 wohnen. Sein Cousin komme und gehe, wohne jedoch nicht dort. Befragt dazu, weshalb der BF1 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, gab er an, dass er jeden Tag in der Wohnung gewesen sei. Er sei lediglich arbeiten und im Deutschkurs gewesen. Gestern Nachmittag sei der BF1 bei der Polizei gewesen. Seine Freundin passe während seiner nunmehrigen Einvernahme auf seinen Sohn auf. Sie passe auf den BF2 auch auf, wenn der BF1 arbeite oder im Deutschkurs sei. Sie heiße XXXX , geb. am XXXX , und sei ebenfalls russische Staatsangehörige. Seine Freundin sei seit 25 Jahren in Österreich und im Bundesgebiet asylberechtigt. Mit ihr sei der BF1 seit Februar 2024 in einer Beziehung. Sie habe keine Kinder und sei auch nie verheiratet gewesen. Seine Freundin arbeite derzeit nicht, in der Vergangenheit sei sie Kindergartenassistentin gewesen. Ihre Schwester sitze allerdings im Rollstuhl und müsse sich seine Freundin um ihre Schwester kümmern. Sie wolle nun wieder zu arbeiten beginnen. Seine Freundin habe der BF1 im Oktober 2023 über Bekannte kennengelernt. Manchmal helfe sie dem BF1, finanziell sei er jedoch nicht von ihr abhängig. Der BF1 zahle seinem Cousin monatlich EUR 150,- an Miete. Er könne ein bisschen Deutsch und besuche derzeit einen A2.
  26. Deutschkurs. Am besten beherrsche der BF1 Tschetschenisch und Russisch. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden und würde jede Arbeit annehmen. Auch eine schwierige Arbeit wäre kein Problem. Derzeit arbeite der BF ehrenamtlich in einem Lebensmittelgeschäft. Dieser Beschäftigung gehe er seit 3 Monaten nach, er verdiene dabei jedoch nichts. Monatlich erhalte der BF1 EUR 810,- von der Caritas, sonst bekomme er keine Unterstützung. Der BF1 könne sich jedoch immer wieder Lebensmittel aus dem Geschäft, indem er aushelfe, mitnehmen. Die BF1-BF2 würden in der Wohnung des Cousins des BF1 wohnen. Sein Cousin komme und gehe, wohne jedoch nicht dort. Befragt dazu, weshalb der BF1 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte, gab er an, dass er jeden Tag in der Wohnung gewesen sei. Er sei lediglich arbeiten und im Deutschkurs gewesen. Gestern Nachmittag sei der BF1 bei der Polizei gewesen. Seine Freundin passe während seiner nunmehrigen Einvernahme auf seinen Sohn auf. Sie passe auf den BF2 auch auf, wenn der BF1 arbeite oder im Deutschkurs sei. Sie heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , und sei ebenfalls russische Staatsangehörige. Seine Freundin sei seit 25 Jahren in Österreich und im Bundesgebiet asylberechtigt. Mit ihr sei der BF1 seit Februar 2024 in einer Beziehung. Sie habe keine Kinder und sei auch nie verheiratet gewesen. Seine Freundin arbeite derzeit nicht, in der Vergangenheit sei sie Kindergartenassistentin gewesen. Ihre Schwester sitze allerdings im Rollstuhl und müsse sich seine Freundin um ihre Schwester kümmern. Sie wolle nun wieder zu arbeiten beginnen. Seine Freundin habe der BF1 im Oktober 2023 über Bekannte kennengelernt. Manchmal helfe sie dem BF1, finanziell sei er jedoch nicht von ihr abhängig. Der BF1 zahle seinem Cousin monatlich EUR 150,- an Miete. Der BF1 habe noch zu seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Ex-Frau im Herkunftsstaat Kontakt. Vor 3 Tagen habe er mit seiner Schwester, mit seinem Bruder vor einem Monat, Kontakt gehabt. Mit seiner Ex-Frau habe der BF1 überhaupt keinen Kontakt. In der Folge tätigte der BF1 Angaben zu seiner Telefonnummer. Einen Sorgerechtsbeschluss hinsichtlich seines Sohnes gebe es nicht. 4 Brüder und 6 Schwestern des BF1 würden noch in der Russischen Föderation leben, sie seien alle in Tschetschenien. Der Vater des BF1 sei bereits verstorben und seine Mutter lebe bei einer seiner Schwestern in Tschetschenien. Sie seien alle in verschiedenen Dörfern. Alle seien verheiratet und hätten eigene Familien. Die Mutter des BF1 erhalte eine Pension, 3 Schwestern würden ebenfalls eine Pension bekommen. Eine andere Schwester bekomme Invalidenpension, eine Schwester sei arbeitslos und eine weitere Schwester arbeite im Krankenhaus. Einer der Brüder des BF1 arbeite als Tischler, ein weiterer arbeite „in Russland“, ein anderer im Homeoffice. Einer seiner Brüder sei arbeitslos. Keiner seiner Familienangehörigen arbeite für den Staat. Ihnen gehe es eher schlecht, sie hätten wenig Geld und es sei schwer Arbeit zu finden. Die Stellen, die es gebe, seien schlecht bezahlt. Finanziell gehe es ihnen nicht gut. Der BF1 habe im Herkunftsstaat genug Geld gehabt, um seine Rechnungen zu bezahlen, für mehr habe es nicht gereicht. Ein Onkel und ein Cousin des BF1 würden in Wien leben, XXXX , ca. XXXX Jahre, er habe „ein Visum“, und XXXX , ca. XXXX Jahre alt, er sei österreichischer Staatsbürger. Sein Cousin und sein Onkel würden den BF1 finanziell unterstützen. Der BF1 habe von ihnen bereits 3-4 Mal EUR 100,- bis 200,- erhalten. Manchmal bekomme er auch Kleidung. Der BF1 wohne mit seinem Sohn und seiner Freundin zusammen. Eingereist sei der BF1 am 19.12.2022 und halte er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch aufrecht. Befragt dazu, weshalb er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der BF1 aus, dass er in den Krieg geschickt werde, wenn er zurückkehre. Er werde nicht gefragt, sondern einfach rekrutiert. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF1 sofort in die Ukraine geschickt zu werden. Der BF1 habe niemanden, dem er seinen Sohn geben könne, wenn er „weg müsse“. Ein Onkel und ein Cousin des BF1 würden in Wien leben, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, er habe „ein Visum“, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, er sei österreichischer Staatsbürger. Sein Cousin und sein Onkel würden den BF1 finanziell unterstützen. Der BF1 habe von ihnen bereits 3-4 Mal EUR 100,- bis 200,- erhalten. Manchmal bekomme er auch Kleidung. Der BF1 wohne mit seinem Sohn und seiner Freundin zusammen. Eingereist sei der BF1 am 19.12.2022 und halte er sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien noch aufrecht. Befragt dazu, weshalb er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der BF1 aus, dass er in den Krieg geschickt werde, wenn er zurückkehre. Er werde nicht gefragt, sondern einfach rekrutiert. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF1 sofort in die Ukraine geschickt zu werden. Der BF1 habe niemanden, dem er seinen Sohn geben könne, wenn er „weg müsse“. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme „wäre schlecht“ für die BF1-BF
  27. Der BF1 würde wieder versuchen nach Österreich zu kommen, um einen Asylantrag zu stellen. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der BF1 an, dass er keinerlei Kontakt mit seiner Ex-Frau habe. Der BF1 habe die Frage falsch verstanden und gedacht, es ginge darum, ob er Kontakt zu seiner Mutter habe. 3.
  28. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF2 vorgelegt: ● Schreiben der Lebensmittel-Rettung vom 20.07.2024; ● Unterstützungsschreiben von „ XXXX “; Unterstützungsschreiben von „ römisch 40 “; 3.6.
  29. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).3.6.
  30. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2024 wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3.6.
  31. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu ihrem Vorverfahren und der neuerlichen Antragstellung, zu ihrem Privat-, sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass der BF1 keinen neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe. Es gäbe auch keine Hinweise auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich der persönlichen Situation des BF1, als auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 sei zulässig und verhältnismäßig. 3.
  32. Mit Rechtsberatungsinformation vom 25.09.2024 wurde den BF1-BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3.
  33. Mit Rechtsberatungsinformation vom 25.09.2024 wurde den BF1-BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 3.
  34. Mit Schriftsatz vom 13.10.2024 brachte die rechtsfreundliche Vertretung der BF1-BF2 für diese fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 30.09.2024, wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang ein, wobei zunächst der Sachverhalt erneut zusammenfassend dargestellt wurde. Begründend wurde im Wesentlich ausgeführt, dass die Gefahr einer Zwangsrekrutierung für den BF1 aufgrund der jüngsten Berichte gegeben sein könnte. Mittlerweile würden sogar Ausländer zwangsrekrutiert und könne auch die Vorlage einer falsch qualifizierten Ladung im Erstverfahren dem nicht entgegengehalten werden. Die Rekrutierung des BF1 sei auch nicht aus Altersgründen unwahrscheinlich, weil Medienberichten zufolge auch 62-jährige in den Krieg ziehen würden. Das Verfahren hätte daher zugelassen werden und die belangte Behörde inhaltlich entscheiden müssen. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, 2.) keine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. feststellen, dass die Abschiebung der BF1-BF2 in die Russische Föderation nicht zulässig sei. 3.
  35. Die Beschwerdevorlagen vom 14.10.2024 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.10.2024 ein. 3.
  36. Mit Beschlüssen des BVwG vom 24.10.2024, Zlen. W247 2277419-3/4Z und W247 2277418-2/4Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.3.
  37. Mit Beschlüssen des BVwG vom 24.10.2024, Zlen. W247 2277419-3/4Z und W247 2277418-2/4Z, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt. 3.
  38. Mit Schriftsatz vom 07.11.2024 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 14, letzte Änderung 12.06.2024, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF2 für 22.11.2024 geladen. 3.
  39. Mit Schriftsatz vom 18.11.2024 löste der vormalige Rechtsvertreter des BF1 das Vollmachtsverhältnis im gegenständlichen Verfahren auf. 3.
  40. Mit Schriftsatz vom „11.08.2023“ legte der XXXX , mit Ausnahme der Zustellvollmacht, Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Der Schriftsatz wurde am 19.11.2024 übermittelt. 3.
  41. Mit Schriftsatz vom „11.08.2023“ legte der römisch 40 , mit Ausnahme der Zustellvollmacht, Vollmacht im gegenständlichen Verfahren. Der Schriftsatz wurde am 19.11.2024 übermittelt. 3.
  42. Am 22.11.2024 fand unter der Beiziehung einer den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für TSCHETSCHENISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF1: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort in der Russischen Föderation (RF) vor Ihrer Ausreise. BF1: XXXX , geb. am XXXX . Mein letzter Wohnort war in der XXXX . Ich bin russischer Staatsbürger. BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mein letzter Wohnort war in der römisch 40 . Ich bin russischer Staatsbürger. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.08.2024 auf S. 4 des Protokolls angegeben, in XXXX geboren zu sein. Heute geben Sie als Geburtsort XXXX an. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.08.2024 auf S. 4 des Protokolls angegeben, in römisch 40 geboren zu sein. Heute geben Sie als Geburtsort römisch 40 an. Wieso vermochten Sie im bisherigen Verfahren keine gleichbleibenden und kohärenten Angaben zu Ihrem Geburtsort zu tätigen? BF1: Ich habe damals tschetschenische Republik genannt und automatisch Grosny. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Tschetschene. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Islam, ich bin sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität und Identität des BF2 zweifelsfrei beweisen? BF1: Ich habe eine Kopie vorgelegt und einen Führerschein bei den Behörden. RI: Was für eine Kopie? BF1: Die Kopie des Passes des Sohns. RI: Haben Sie jemals über einen russischen Auslandsreisepass verfügt? BF1: Ja, ich hatte einen russischen Auslandsreisepass dabei und habe ihn bei einem Bahnhof in Wien vergessen. RI: Sind Sie derzeit im Besitz eines gültigen russischen Auslandsreisepasses? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. BF1: Nein, ich habe keinen. Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Ich spreche Tschetschenisch, Russisch und ein wenig Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch etwaig im Bundesgebiet? BF1: Ich habe 8 Klassen Schule abgeschlossen in XXXX . Dann habe ich eine Berufsschule abgeschlossen in Grosny. Es war praktisch eine Tischlerlehre, die 3 Jahre gedauert hat. Ich habe dann auch 25 Jahre lang als Tischler gearbeitet. Nach dem Abschluss der Berufsschule habe ich ein Jahr lang einen Abendkurs besucht bzw. Vorbereitungskurs. Das war in Erdölinstitut namens XXXX . Danach habe ich 6 Jahre lang an dieser XXXX studiert. Nachgefragt, habe ich als Ingenieurökonomist abgeschlossen. Nachgefragt, ist es ein Erdölinstitut. Ob es eine Uni ist, weiß ich nicht. 1994 hat ein Krieg bei uns angefangen und mein Studium ist mit Unterbrechungen weitergegangen. Während des Krieges hatte ich kein Einkommen und habe deswegen als Polizist gearbeitet. Nachgefragt, von August 1994 bis 1997 (Februar oder März) habe ich als Polizist in Grosny gearbeitet. Dann habe ich gekündigt und habe mit meiner Ausbildung weiter fortgemacht. Dann habe ich weiterstudiert und ein Diplom erhalten. Nachdem ich das Diplom erhalten habe, gab es keine Arbeit. D. h. ich habe in diesem Beruf nicht gearbeitet. Ich habe weiter als Tischler gearbeitet. 2012 habe ich eine Lungenkrankheit gehabt. Nachgefragt, handelt es sich um Plivrite. 1,5 Jahre war ich in stationärer Aufnahme. In Tschetschenien gab es keine guten Ärzte, die mich behandeln konnten. Deswegen bin ich wegen weiterer medizinischer Behandlungen in die Stadt XXXX in der Russischen Föderation gegangen. 1,5 Jahre war ich dort im Krankenhaus in Behandlung. In der Zeit habe ich von der Unterstützung meines Bruders gelebt, der dort gelebt hat. Nachgefragt, bin ich wieder vollständig gesund geworden und bin nach Tschetschenien zurückgezogen. Dann habe ich weiter in Tschetschenien gelebt bis zur Ausreise. Ich habe nichts weiter gemacht, außer, dass ich als Hilfsarbeiter bei Reparaturen und Einrichtungen mitgearbeitet habe als Tischler. Ich wollte in XXXX auch bei einer Arbeitsstelle beginnen, aber es war nicht gut für mich. Nachgefragt, wollte ich als Ingenieur arbeiten mit meiner Berufsausbildung. 2012 habe ich mit dem Studium angefangen, also soll das 2016 gewesen sein. BF1: Ich habe 8 Klassen Schule abgeschlossen in römisch 40 . Dann habe ich eine Berufsschule abgeschlossen in Grosny. Es war praktisch eine Tischlerlehre, die 3 Jahre gedauert hat. Ich habe dann auch 25 Jahre lang als Tischler gearbeitet. Nach dem Abschluss der Berufsschule habe ich ein Jahr lang einen Abendkurs besucht bzw. Vorbereitungskurs. Das war in Erdölinstitut namens römisch 40 . Danach habe ich 6 Jahre lang an dieser römisch 40 studiert. Nachgefragt, habe ich als Ingenieurökonomist abgeschlossen. Nachgefragt, ist es ein Erdölinstitut. Ob es eine Uni ist, weiß ich nicht. 1994 hat ein Krieg bei uns angefangen und mein Studium ist mit Unterbrechungen weitergegangen. Während des Krieges hatte ich kein Einkommen und habe deswegen als Polizist gearbeitet. Nachgefragt, von August 1994 bis 1997 (Februar oder März) habe ich als Polizist in Grosny gearbeitet. Dann habe ich gekündigt und habe mit meiner Ausbildung weiter fortgemacht. Dann habe ich weiterstudiert und ein Diplom erhalten. Nachdem ich das Diplom erhalten habe, gab es keine Arbeit. D. h. ich habe in diesem Beruf nicht gearbeitet. Ich habe weiter als Tischler gearbeitet. 2012 habe ich eine Lungenkrankheit gehabt. Nachgefragt, handelt es sich um Plivrite. 1,5 Jahre war ich in stationärer Aufnahme. In Tschetschenien gab es keine guten Ärzte, die mich behandeln konnten. Deswegen bin ich wegen weiterer medizinischer Behandlungen in die Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation gegangen. 1,5 Jahre war ich dort im Krankenhaus in Behandlung. In der Zeit habe ich von der Unterstützung meines Bruders gelebt, der dort gelebt hat. Nachgefragt, bin ich wieder vollständig gesund geworden und bin nach Tschetschenien zurückgezogen. Dann habe ich weiter in Tschetschenien gelebt bis zur Ausreise. Ich habe nichts weiter gemacht, außer, dass ich als Hilfsarbeiter bei Reparaturen und Einrichtungen mitgearbeitet habe als Tischler. Ich wollte in römisch 40 auch bei einer Arbeitsstelle beginnen, aber es war nicht gut für mich. Nachgefragt, wollte ich als Ingenieur arbeiten mit meiner Berufsausbildung. 2012 habe ich mit dem Studium angefangen, also soll das 2016 gewesen sein. RI: Wann haben Sie mit Ihrem Studium angefangen? BF1: 1991 mit dem Abendkurs. RI: Wann wollten Sie in Tschetschenien aufgrund Ihrer Berufsausbildung arbeiten und warum hat es nicht geklappt? BF1: Das war 2016, als ich nach dem Krankenhausaufenthalt nach Tschetschenien zurückgezogen bin. Nachgefragt, war die Atmosphäre in der Tschetschenischen Republik nicht gut und deswegen habe ich nicht als Ingenieur gearbeitet. Ich wollte das nicht. RI: Was haben Sie dann bis zu Ihrer Ausreise berufsmäßig und ausbildungsmäßig gemacht? BF1: 2 Jahre vor meiner Ausreise wollte ich in einem anderen Teil der Russischen Föderation als Polizist arbeiten. RI: Was ist geschehen? BF1: Ich wurde nicht angenommen. RI: Wo hätten Sie als Polizist arbeiten wollen? BF1: Es war für mich egal. RI: Wo haben Sie sich hin beworben? BF1: In XXXX .BF1: In römisch 40 . RI: Warum wurden Sie nicht genommen? Wissen Sie das? BF1: Weil ich Tschetschene bin. RI: Warum wollten Sie wieder als Polizist arbeiten? BF1: Es gab keine anderen Arbeitsstellen und ich habe einen Bekannten gehabt, der konnte das organisieren. RI: Wenn Sie unbedingt als Polizist arbeiten wollten, warum haben Sie das nicht in Tschetschenien gemacht? BF1: Dort ist es schwierig. Man muss für die Arbeitsstelle Geld zahlen. RI: Verstehe ich Sie richtig? Sie müssen Geld zahlen, damit Sie eine Arbeitsstelle bekommen? BF1: Ja. RI: Haben Sie in den 90er Jahren, als Sie Polizist in Tschetschenien waren, auch vorher Geld dafür zahlen müssen? BF1: Nein, damals konnte ich frei eintreten. RI: Was haben Sie zuletzt in der Russischen Föderation gearbeitet, bevor Sie ausgereist sind? BF1: Ich habe als Tischler gearbeitet, ich habe Türen eingerichtet, Möbel repariert etc. RI: Sie haben im Verfahren bzw. bereits im Vorverfahren angegeben, wie auch heute, dass Sie als Tischler im Herkunftsstaat gearbeitet haben und Sie haben auch heute angegeben, dass sie eine Berufsausbildung als Tischler gemacht haben. Haben Sie da ein entsprechendes Abschlusszeugnis? BF1: Von der Berufsschule, die ich abgeschlossen habe, habe ich schon Unterlagen gehabt. Diese sind aber leider verbrannt. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren bzw. im Vorverfahren, wie auch heute, angegeben von 1992 bis 1998 die Erdölhochschule in XXXX besucht zu haben. Was genau haben Sie dort studiert und welches Studium haben Sie abschließen können?RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren bzw. im Vorverfahren, wie auch heute, angegeben von 1992 bis 1998 die Erdölhochschule in römisch 40 besucht zu haben. Was genau haben Sie dort studiert und welches Studium haben Sie abschließen können? BF1: Ich habe als Wirtschaftsingenieur abgeschlossen. RI: Was sind die Aufgabengebiete eines Wirtschaftsingenieures? Was kann ich mir darunter vorstellen? BF1: Man ist beschäftigt, Erdöl zu finden. RI: D. h. Ihre Beschäftigung wäre gewesen, nach Erdöl zu bohren? BF1: Ja. RI: Haben Sie jemals eine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat oder anderswo ausgeübt bei der Sie das Wissen, welches Sie an der Erdölhochschule erworben haben bzw. die Ausbildung, die Sie dort genossen haben, auch konkret einsetzen konnten? Wenn ja, was haben Sie Ihrer Ausbildung an der Erdölhochschule entsprechend im Herkunftsstaat gearbeitet? BF1: Nein. RI: Warum nicht? BF1: Die Situation in Tschetschenien war nicht entsprechend. RI: Meinen Sie politisch oder wirtschaftlich gesehen? BF: Politisch. RI: Was hat Sie politisch daran gehindert, diese Tätigkeit auszuüben? BF1: Eine Verbindung zur Regierung ist immer mit Schwierigkeiten verbunden. Man kann nicht seine Meinung äußern. RI: VORHALTUNG: Im Vorverfahren vor dem BVwG am 11.01.2024 haben Sie auf Seite 8 des Prot. angegeben, dass Sie von August 1995 bis Jänner 1997 bei der städtischen Polizei im Herkunftsstaat gearbeitet haben. Ähnliches haben Sie auch heute angegeben. Welche genaue Ausbildung haben Sie durchlaufen müssen, bevor Sie bei der Polizei angefangen haben? Welche konkreten genauen Tätigkeiten haben Sie im Rahmen Ihres Polizeidienstes verrichtet? BF1: Beim Institut. RI: Welches Institut? BF1: Beim Jusinstitut. RI: Wann haben sie das Jusinstitut abgeschlossen? BF1: Ich habe das nicht abgeschlossen. Damals konnte man den Job ohne Ausbildung ausüben. RI wiederholt die Frage nach genauer Tätigkeit des BF1 im Rahmen des Polizeidienstes. BF1: Ich war ein Standposten. RI: Was haben Sie gemacht? BF1: Ich bin dort gestanden. Ich habe den Beruf nicht ausgeübt. Deswegen musste ich das lernen und bin dort gestanden. RI: Haben Sie etwas bewacht oder waren Sie Auskunftsperson? Warum sind Sie dort gestanden? BF1: Wir haben Dokumente kontrolliert und Ordnung gehalten. RI: Und aus welchem Grunde haben Sie im Jänner 1997 bei der Polizei im Herkunftsstaat aufgehört? BF1: Es war ein bisschen kompliziert. Es gab viele Ungerechtigkeiten gegenüber Zivilpersonen. RI: VORHALTUNG: Vor dem BVwG am 11.01.2024 haben Sie auf Seite 21 angegeben, dass Sie bei der Polizei im Jänner 1997 aufgehört hätten, da Personal abgebaut wurde. Zuvor haben Sie auf Seite 10 des VH-Prot. angegeben, dass Sie aufgehört hätten, da es dort viele Ungerechtigkeiten gegeben hätte. Was stimmt nun? Haben Sie aufgehört oder wurde Sie dort im Jänner 1997 im Rahmen von Personalabbau entlassen? BF1: Es gab beides. RI: Wurde Ihnen gekündigt oder haben Sie gekündigt? BF1: Ich wurde gekündigt. RI: Mit welchem Dienstgrad haben Sie bei der Polizei im Jänner 1997 aufgehört? BF1: Einfacher Polizist. Damals hat man keinen Grad bekommen. RI: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nochmals als Polizist im Herkunftsstaat arbeiten wollten. Haben Sie zu irgendeinem Zeitpunkt irgendeine Zeitlang als Polizist noch gearbeitet oder ist dieses Vorhaben von Anfang an schief gegangen? BF1: Nein, habe ich nicht. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF1: Sehr schlecht. Es war immer knapp, ich habe fast kein Geld gehabt, um Strom- oder Gasrechnungen zu zahlen. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF1: Nein. RI: Haben Sie jemals einen Stellungstermin absolviert zur Feststellung Ihrer Wehrtauglichkeit? Wenn ja, wann, wo und haben Sie dbzgl. Unterlagen? BF1: Ja, in der Stadt XXXX , im Bezirk XXXX , das war ungefähr im Jahr
  43. Ich habe bestanden. Ich habe einen Ausweis erhalten, dass ich geeignet bin. Das war für die Luftarmee. BF1: Ja, in der Stadt römisch 40 , im Bezirk römisch 40 , das war ungefähr im Jahr
  44. Ich habe bestanden. Ich habe einen Ausweis erhalten, dass ich geeignet bin. Das war für die Luftarmee. RI: Haben Sie diese Unterlage noch? BF1: Nein. RI: Haben Sie ein Wehrdienstbuch? Wenn ja, legen Sie bitte dieses vor. BF1: Nein. Als DUDAJEV an die Macht gekommen ist, wurden alle Tschetschenen aus allen Teilen des Landes zurückgerufen. Er hat eine Unabhängigkeit ausgerufen. RI: An welchen Orten haben Sie vor Ihrer letzten Ausreise aus dem Herkunftsstaat längere Zeit gelebt? Nennen Sie bitte Aufenthaltsort, Zeitpunkt und Grund für die jeweilige Übersiedlung? BF1: Bis zu meinem Schulabschluss habe ich in XXXX gelebt. Dann habe ich ein Studium in XXXX gemacht und war Samstag und Sonntag wieder in XXXX . Das ging bis
  45. Ich kann nicht sagen, von wann bis wann ich in Inguschetien als Flüchtling gelebt habe. Das war im
  46. Tschetschenienkrieg. Ich habe dort Buchhalter studiert. Es war ein Schnellkurs.BF1: Bis zu meinem Schulabschluss habe ich in römisch 40 gelebt. Dann habe ich ein Studium in römisch 40 gemacht und war Samstag und Sonntag wieder in römisch 40 . Das ging bis
  47. Ich kann nicht sagen, von wann bis wann ich in Inguschetien als Flüchtling gelebt habe. Das war im
  48. Tschetschenienkrieg. Ich habe dort Buchhalter studiert. Es war ein Schnellkurs. RI: Warum haben Sie das vorhin nicht zu Ihrer Ausbildungsaufzählung hinzugefügt? BF1: Ich habe es vergessen. RI: Von wann bis wann waren Sie in Inguschetien? Und wann sind Sie wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt? BF1: Ich kann es nicht genau sagen, aber ich war ca. ein Jahr lang in Inguschetien. Unser Dorf wurde von Russen eingekesselt und ich musste Tschetschenien verlassen. RI: Wann haben Sie die RF zuletzt verlassen und wer ist mit Ihnen gleichzeitig aus der RF ausgereist? BF1: Ich bin mit meinem Sohn ausgereist. Das war im Dezember
  49. Das genaue Datum weiß ich nicht. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF1: Seit 19.12.2022 durchgehend. RI: Sind Sie im Bundesgebiet jemals einer angemeldeten Berufstätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF: Nein. RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter XXXX ; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Bruder XXXX , ca. XXXX Jahre alt; Schwester XXXX Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; Schwester XXXX ; alle sind aufhältig in der RF in Tschetschenien; ein Bruder und Ihr Vater XXXX sind bereits verstorben. Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?RI: Hinsichtlich Ihrer derzeit in der Russischen Föderation aufhältigen Familienmitglieder haben Sie im erstbehördlichen Verfahren folgende Personen angegeben: Mutter römisch 40 ; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Bruder römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt; Schwester römisch 40 Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; Schwester römisch 40 ; alle sind aufhältig in der RF in Tschetschenien; ein Bruder und Ihr Vater römisch 40 sind bereits verstorben. Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen? BF1: Mein Bruder heißt XXXX und nicht XXXX . Meine Schwester heißt XXXX und nicht XXXX . Sonst stimmt alles. Wir sind insgesamt zu zwölft. BF1: Mein Bruder heißt römisch 40 und nicht römisch 40 . Meine Schwester heißt römisch 40 und nicht römisch 40 . Sonst stimmt alles. Wir sind insgesamt zu zwölft. RI: Nennen Sie bitte die Geburtsdaten zu Ihrer Mutter, Ihren Schwestern und die Aufenthaltsorte zu Ihren Familiengliedern in der RF in Tschetschenien? BF1: Meine Mutter ist 1942 geboren. Mein Vater
  50. Ich kann zu keiner Schwester ein genaues Geburtsdatum nennen. Sie sind alle in der tschetschenischen Republik. XXXX lebt in XXXX . XXXX ist in XXXX in XXXX . XXXX leben in XXXX . XXXX und XXXX leben in XXXX . Ich, XXXX und der verstorbene Bruder, XXXX haben in XXXX gelebt. XXXX lebt in XXXX . BF1: Meine Mutter ist 1942 geboren. Mein Vater
  51. Ich kann zu keiner Schwester ein genaues Geburtsdatum nennen. Sie sind alle in der tschetschenischen Republik. römisch 40 lebt in römisch 40 . römisch 40 ist in römisch 40 in römisch 40 . römisch 40 leben in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 leben in römisch 40 . Ich, römisch 40 und der verstorbene Bruder, römisch 40 haben in römisch 40 gelebt. römisch 40 lebt in römisch 40 . RI: Sie haben im Vorverfahren angegeben, dass ein Bruder und Ihr Vater bereits verstorben sind. Sind diese eines natürlichen Todes gestorben? BF1: Mein Vater ist an Lungenkrebs gestorben und auch der Bruder ist an Krebs gestorben. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Familienmitgliedern? Wenn ja, mit wem und wie oft? BF1: Ich kontaktiere meine Mutter und Schwestern ca. einmal im Monat oder einmal alle 2 Monate. Mit dem Rest habe ich keinen Kontakt. RI: Warum nicht? BF1: Für die Sicherheit. Die Situation ist schwierig. RI: Was meinen Sie damit? BF1: Sie werden (gemeint ist Regierung) diese nach meinem Aufenthalt fragen und warum ich nach Österreich gezogen bin. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen, Halbgeschwister)? Wenn um wieviele weitere Verwandte handelt es sich da insgesamt? BF1: Bis zu
  52. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Familienmitglieder? BF1: Sie haben ein schwieriges Leben in Tschetschenien. RI: Was arbeiten diese? BF1: An privaten Baustellen. Meistens an Baustellen. RI: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern in der Russischen Föderation finanziell? BF: Nicht gut. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF1: Jeder hat ein Eigentum, gemeint ist Haus. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF1: Während meiner Ausreise habe ich mein Grundstück verkauft. Sonst habe ich nichts. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF1: Ja. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese Probleme, wie Sie vor der Ausreise hatten bzw. aufgrund Ihrer Ausreise? BF1: Im Zusammenhang mit mir haben sie keine Probleme. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF1: Nein. Ich tue es nicht aufgrund von Sicherheitsgründen. RI: Wann haben Sie die Fr. XXXX kennen gelernt und seit wann waren Sie ein Paar?RI: Wann haben Sie die Fr. römisch 40 kennen gelernt und seit wann waren Sie ein Paar? BF1: Wir haben ungefähr 2, 3 Jahre zusammengelebt. RI: Ungefähr? BF1: Ca. vor 10 Jahren. RI: Sind Sie beide verheiratet? Wenn ja, sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF1: Traditionell. RI: Ist der BF2, XXXX , geb. am XXXX , das gemeinsame leibliche Kind von Ihnen und Fr. XXXX ? RI: Ist der BF2, römisch 40 , geb. am römisch 40 , das gemeinsame leibliche Kind von Ihnen und Fr. römisch 40 ? BF1: Ja. RI: Wann haben Sie und Fr. XXXX sich getrennt und seit wann sind sie beide geschieden?RI: Wann haben Sie und Fr. römisch 40 sich getrennt und seit wann sind sie beide geschieden? BF1: Mein Sohn war damals 2,5 Jahre alt. RI: Wann? Als Sie sich getrennt haben oder sich geschieden haben? BF1: Im XXXX heißt getrennt sein auch geschieden sein. Das muss vor ungefähr 2 bis 3 Jahren gewesen sein. BF1: Im römisch 40 heißt getrennt sein auch geschieden sein. Das muss vor ungefähr 2 bis 3 Jahren gewesen sein. RI: Was war der genaue Grund der Trennung? BF1: Wir hatten finanzielle Schwierigkeiten, wir hatten fast nichts zu essen und mein Haus war auch veraltet. RI: Wo befindet sich Fr. XXXX zur Zeit?RI: Wo befindet sich Fr. römisch 40 zur Zeit? BF1: Ich weiß es nicht. Nach der Trennung hatten wir keinen Kontakt mehr. RI: Ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Mutter überhaupt keinen Kontakt zu ihrem Kind pflegt, weil das Kind ist ja bei Ihnen? BF1: Vielleicht ist es die Zeitfrage. RI: Was meinen Sie? BF1: Es war auch emotionell als sie so schnell weggegangen ist. Vielleich wird sie irgendwann zu ihrem Kind zurückkommen. RI: Verfügen Sie über weitere leibliche Kinder? BF1: Nein. RI: Verfügen Sie über Familienmitglieder, die außerhalb der RF leben? Nennen Sie mir bitte Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsorte. BF1: Nein. RI: Hinsichtlich Ihrer Verwandten bzw. Familienmitglieder, welche zur Zeit in Österreich wohnen, haben Sie – neben Ihrem Sohn, den BF2, im Verfahren bzw. im Vorverfahren folgende Personen angegeben: Onkel väterlicherseits XXXX ; Cousin XXXX ; Neffe XXXX ; Neffe XXXX Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen?RI: Hinsichtlich Ihrer Verwandten bzw. Familienmitglieder, welche zur Zeit in Österreich wohnen, haben Sie – neben Ihrem Sohn, den BF2, im Verfahren bzw. im Vorverfahren folgende Personen angegeben: Onkel väterlicherseits römisch 40 ; Cousin römisch 40 ; Neffe römisch 40 ; Neffe römisch 40 Sind diese Angaben immer noch aktuell und vollständig oder wollen Sie daran Ergänzungen oder Änderungen aus heutiger Sicht vornehmen? BF1: XXXX ist mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgezogen und XXXX auch. BF1: römisch 40 ist mit seiner Familie nach Tschetschenien zurückgezogen und römisch 40 auch. RI: Nennen Sie bitte die Geburtsdaten, den genauen Aufenthaltsort und den jeweiligen Aufenthaltsstatus der noch im Bundesgebiet lebenden Verwandten. BF1: XXXX ist XXXX geboren. Er lebt ab und zu mit mir. Er ist österreichischer Staatsbürger. XXXX , er ist XXXX Jahre alt. Er lebt im XXXX , er hat Asylstatus. Er ist seit 20 Jahren in Österreich.BF1: römisch 40 ist römisch 40 geboren. Er lebt ab und zu mit mir. Er ist österreichischer Staatsbürger. römisch 40 , er ist römisch 40 Jahre alt. Er lebt im römisch 40 , er hat Asylstatus. Er ist seit 20 Jahren in Österreich. RI: Wann haben und wie haben Sie Ihre derzeitige Lebensgefährtin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar?RI: Wann haben und wie haben Sie Ihre derzeitige Lebensgefährtin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF1: Wir leben zusammen seit Februar
  53. In Österreich über die Bekannten haben wir uns kennengelernt. Das war voriges Jahr, ungefähr im Jänner. Nachgefragt, war es November letzten Jahres. Seit Februar 2024 sind wir zusammen. RI: Sind Sie beide verheiratet? Wenn ja, sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF1: Wir sind traditionell verheiratet. RI: War es eine Liebesheirat oder eine arrangierte Ehe? BF1: Es war aus Liebe und wir würden uns auch standesamtlich anmelden, falls die Möglichkeit besteht. RI: Welche Aufenthaltsstatus hat Fr. XXXX , geboren am XXXX , in Österreich?RI: Welche Aufenthaltsstatus hat Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich? BF1: Sie hat einen grauen Pass. RI: Ist Ihre Lebensgefährtin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , derzeit schwanger? Wenn legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor.RI: Ist Ihre Lebensgefährtin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , derzeit schwanger? Wenn legen Sie bitte den Eltern-Kind-Pass vor. BF1: Nein. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF1: Ich, mein Sohn und XXXX .BF1: Ich, mein Sohn und römisch 40 . RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.08.2024 auf Seite 6 des Protokolls angegeben, dass Sie und Ihre Freundin, die Fr. XXXX , geboren am XXXX , seit 2 Monaten in Ihrer Wohnung zusammenleben würden. Auch heute haben Sie angegeben, dass sie beide zusammenleben. Laut einem aktuellen ZMR-Auszug sind Sie und Fr. XXXX , geboren am XXXX , an verschiedenen Adressen behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Was sagen Sie dazu?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 22.08.2024 auf Seite 6 des Protokolls angegeben, dass Sie und Ihre Freundin, die Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , seit 2 Monaten in Ihrer Wohnung zusammenleben würden. Auch heute haben Sie angegeben, dass sie beide zusammenleben. Laut einem aktuellen ZMR-Auszug sind Sie und Fr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , an verschiedenen Adressen behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Was sagen Sie dazu? RV: Ich rate meinem Mandanten dazu keine Aussage zu tätigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Magistrat eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug erstatten könnte. Regierungsvorlage, Ich rate meinem Mandanten dazu keine Aussage zu tätigen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Magistrat eine Anzeige wegen Sozialleistungsbetrug erstatten könnte. BF1: Ich werde auf die Aussage meines Rechtsanwaltes hören. RI: Sind Sie seit Ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation am 15.12.2022 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Sie haben im Bundesgebiet bereits am 19.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und den BF2 gestellt, welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.08.2023 abgewiesen hat. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.01.2024 abgewiesen und die dagegen erhobene ao Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 10.04.2024 zurückgewiesen. Was hat sie veranlasst, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen? BF1: Ich kann in mein Herkunftsland nicht zurückkehren. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: 5.000 Euro. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF1: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Ja. RI: Sind das überwiegend Freunde mit tschetschenischen Wurzeln? BF1: Nein. Österreicher und Österreicherinnen. RI: Haben Sie in der RF oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF1: Im Herkunftsland nicht, aber in Österreich schon. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF1: Ich kann mich einstufen, wie „Deutsch für Anfänger“. RI: Haben Sie eine Sprachprüfung abgelegt? Wenn ja, legen Sie bitte eine entsprechendes Sprachzertifikat vor. BF1: Ja. RV legt vor ein Zertifikat vom 08.11.2024 der VHS der Integration ab Tag 1, wonach der BF1 von 30.07.2024 bis 08.11.2024 einen Deutschkurs A2.1 im Ausmaß von 200 Unterrichtseinheiten besucht hat. Wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor ein Zertifikat vom 08.11.2024 der VHS der Integration ab Tag 1, wonach der BF1 von 30.07.2024 bis 08.11.2024 einen Deutschkurs A2.1 im Ausmaß von 200 Unterrichtseinheiten besucht hat. Wird in Kopie zum Akt genommen. RV legt weiters vor eine Anmeldebestätigung vom 20.11.2024für den BF1 zum Deutschkurs A2.2 für den Zeitraum 19.11.2024 bis 18.03.
  54. Wird im Original zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt weiters vor eine Anmeldebestätigung vom 20.11.2024für den BF1 zum Deutschkurs A2.2 für den Zeitraum 19.11.2024 bis 18.03.
  55. Wird im Original zum Akt genommen. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF1 (mit Übersetzung): Ich weiß nicht, was das Wort „gefällt“ heißt. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF1 (ohne Übersetzung): Mein Hobby, mein Hobby Angeln. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF1 (ohne Übersetzung): Am Wochenende ich mache mit meinem Sohn spazieren gegangen und gespielen. Fertig. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Ich sehe meine Zukunft und die Zukunft meines Sohnes in Österreich. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF1: Das ist egal, mir ist nur wichtig, dass ich eine Arbeitsstelle bekomme. Ob es schwer ist oder nicht, ist mir komplett egal. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF1: Ich arbeite noch immer aktuell ehrenamtlich bei „Wien für Wien“, jeden Tag 2 bis 3 Stunden bin ich dort tätig. Nach dem Kurs. RV legt vor ein Unterstützungsschreiben vom 21.11.2024 von einer Verantwortlichen in „Wien für Wien“. Wird im Original zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor ein Unterstützungsschreiben vom 21.11.2024 von einer Verantwortlichen in „Wien für Wien“. Wird im Original zum Akt genommen. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF1: Nein. Zuerst werde ich die Sprache lernen und dann werde ich vielleicht überlegen. RI: Wovon leben Sie derzeit im Bundesgebiet? BF1: Die Caritas unterstützt mich. RI: Wieviel Geld steht Ihnen und Ihrem Sohn monatlich zur Verfügung? BF1: 405 Euro bekomme ich monatlich. RI: Was sind Ihre Fixkosten (Miete, Strom, Gas, Handyrechnung, Kleidung, Essen) im Monat? BF1: 150 Euro sind meine Wohnungsmiete. Der Rest ist für Lebensmittel und für Kleidung. RI: Befinden Sie sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem im Bundesgebiet? BF1: Adam gibt mir manchmal Geld. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Gut. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Nein. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF1: Es gibt bei mir einen Verdacht auf Hep B und ich möchte mich untersuchen lassen. Ich habe dazu keine Unterlagen. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Wie geht es Ihrem Kind, dem BF2, gesundheitlich? BF1: Gut. RI: Nimmt Ihr Kind, der BF2, Medikamente zu sich? BF1: Nein. RI: Ist Ihr Kind, der BF2, in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein. RI: Welchen Kindergarten besucht Ihr Kind, der BF2, im Bundesgebiet. Nennen Sie bitte den Namen des Kindergartens. BF1: Er befindet sich im XXXX . Es ist nicht weit weg von der XXXX im XXXX . BF1: Er befindet sich im römisch 40 . Es ist nicht weit weg von der römisch 40 im römisch 40 . RI: Wer betreut den BF2 an einem durchschnittlichen Tag? BF1: Meine Freundin und ich. RI: Was unternehmen Sie mit Ihrem Sohn im Bundesgebiet? Wie schaut Ihr Tagesablauf im Bundesgebiet aus? BF1: Am Vormittag bringe ich ihn in den Kindergarten. Ich hole ihn dann um 5 oder um 2 Uhr ab. Wir gehen in den Park. Ich gehe mit ihm schwimmen. Es gibt einen Pool und da gehe ich mit meinem Kind hin. RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich zu Hause mit Ihrem Sohn, den BF2? BF1: Manchmal Deutsch und Tschetschenisch. RI: Hatten heute die Gelegenheit sich ausreichend zu Ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet, sowie Ihren bisher in Ö gesetzten Integrationsschritten zu äußern? BF1: Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF1? RV: Können Sie die Beziehung zwischen Ihrer Frau bzw. Lebensgefährtin, XXXX und Ihrem Sohn, dem BF2, beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie die Beziehung zwischen Ihrer Frau bzw. Lebensgefährtin, römisch 40 und Ihrem Sohn, dem BF2, beschreiben? BF1: Sehr gut. Sie ist so wie die Mutter des Kindes. Sie sind wirklich gut zusammen. RV: Was glauben Sie, wie würde sich die Trennung Ihres Sohnes von Fr. XXXX auf ihn auswirken?Regierungsvorlage, Was glauben Sie, wie würde sich die Trennung Ihres Sohnes von Fr. römisch 40 auf ihn auswirken? BF1: Normal. RI: Der RV möchte wissen, da ihr Sohn und Ihre Lebensgefährtin offensichtlich ein gutes Verhältnis haben, wie sich Ihr Sohn fühlen würde, wenn er von Ihrer Lebensgefährtin getrennt würde.RI: Der Regierungsvorlage möchte wissen, da ihr Sohn und Ihre Lebensgefährtin offensichtlich ein gutes Verhältnis haben, wie sich Ihr Sohn fühlen würde, wenn er von Ihrer Lebensgefährtin getrennt würde. BF1: Mein Kind ist sehr an meine Frau gewöhnt. Sie holt ihn oft vom Kindergarten ab und er wünscht sich dies auch. Er ist stark an meine Frau gewöhnt. RI an RV: Haben Sie noch eine Frage?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie noch eine Frage? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?RI an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV: Nein, danke. Regierungsvorlage, Nein, danke. RI: Sie haben auf S. 9 des VH-Protokolls angegeben, dass Sie politisch daran gehindert waren, im Herkunftsstaat eine Berufstätigkeit entsprechend Ihrer Berufsausbildung beim Erdölinstitut auszuüben. Was haben Sie damit gemein? Wer oder was hat Sie politisch daran gehindert? BF1: Die Regierungsleute. RI: Inwiefern die Regierungsleute? BF1: Erstens hätte ich für die Arbeitsstelle ein Geld zahlen müssen, das ich nicht hatte. Zweitens, ich müsste alles, was sie mir befehlen, machen. RI: Und das wollten Sie nicht? BF1: Ja. RI: Wurden Sie konkret politisch daran gehindert, einen bestimmten Beruf zu ergreifen oder wollten Sie den Beruf nicht ergreifen aufgrund der politischen Rahmenbedingungen dort? BF1: Ich hätte von meinem Gehalt Geld geben müssen. RI: Ihnen wird nun das Protokoll rückübersetzt.“ 3.
  56. Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 legte der XXXX Vollmacht, inklusive Zustellvollmacht, im gegenständlichen Verfahren. 3.
  57. Mit Schriftsatz vom 27.11.2024 legte der römisch 40 Vollmacht, inklusive Zustellvollmacht, im gegenständlichen Verfahren. 3.
  58. Am 16.12.2024 brachte der XXXX ein klinisch-psychologisches Gutachten für den BF2 per E-Mail ein.3.
  59. Am 16.12.2024 brachte der römisch 40 ein klinisch-psychologisches Gutachten für den BF2 per E-Mail ein. 3.
  60. Mit Schriftsatz vom 19.12.2024 übermittelte das BVwG die aktuelle Beweismittelliste zur Russischen Föderation mit der Möglichkeit dazu binnen 10 Tagen Stellung zu nehmen. 3.
  61. Mit Eingabe vom 01.01.2025 wurde für die BF1-BF2 eine Stellungnahme und neuerlich das klinisch-psychologische Gutachten für den BF2, sowie ein Zeitungsbericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  62. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Folgeanträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz vom 01.08.2024, der polizeilichen Erstbefragung des BF1 am 01.08.2024, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 am 22.08.2024 vor dem BFA, der für die BF1-BF2 eingebrachten Beschwerden vom 13.10.2024 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 24.09.2024, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und Vorakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2024, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  63. Vorverfahren und gegenständliches Verfahren: Die BF1-BF2 reisten spätestens am 19.12.2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der BF1 für sich und den minderjährigen BF2 an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (alle zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt wies die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 03.08.2023 (alle zugestellt am 08.08.2023) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Verfahrensgegenständlich war dabei die beschwerdeseitige Behauptung, dass der BF1 eine Ladung vom Wehrkommando erhalten habe. Er gab an, zu befürchten im Falle einer Rückkehr zwangsweise zum Wehrdienst in den Krieg in der Ukraine eingezogen zu werden. Das Bundesamt führte begründend zusammengefasst aus, dass die von BF1 angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht maßgeblich asylrelevant seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in der Russischen Föderation asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro ausgesetzt sein werde. Der BF1 habe keine näheren Ausführungen zum Erhalt der Ladung machen können, auch nicht durch beharrliches Nachfragen. Zudem habe der BF weder den Grundwehrdienst abgeleistet, noch verfüge er über militärische Erfahrungen und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF1 im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen werde, zumal der BF1 weder über militärische Erfahrungen verfüge noch seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Zudem sei der BF1 nicht im wehrpflichtigen Alter sowie auch kein Reservist der russischen Armee und damit nicht von einer Mobilmachung betroffen. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation sprechen würden. Die BF1-BF2 hätten Angehörige und soziale Beziehungen in ihrem Heimatstaat. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 30.01.2024, Zlen. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Eine gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, Ra 2024/19/0147, zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen vom 30.01.2024, Zlen. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Eine gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024 eingebrachte Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 10.04.2024, Ra 2024/19/0147, zurückgewiesen. Am 10.05.2024 stellte der BF1, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl XXXX rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl: XXXX . Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens abgewiesen. Am 10.05.2024 stellte der BF1, vertreten durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2024, Zahl römisch 40 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2023, Zl: römisch 40 . Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF1 auf Wiederaufnahme seines Verfahrens abgewiesen. Am 01.08.2024 stellten die BF1-BF2 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Der BF1 begründete die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz damit, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sofort als Soldat in den Krieg in die Ukraine geschickt werde. Der BF1 begründete seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Gefährdungslage, welche bereits in seinem Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden ist und machte keinen – seit rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz – neu entstandenen Sachverhalt geltend. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf jene - die BF1-BF2 betreffende - asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person der BF1-BF2 gelegenen Umständen. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten. Es kann also nicht festgestellt werden, dass die BF1-BF2 im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätten. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sie in eine ihre Existenz bedrohende Notlage geraten werden. Auch hat sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat der BF1-BF2, speziell in Tschetschenien, in Bezug auf die bereits im vorangegangenen Verfahren behandelten Aspekte nicht geändert. 1.
  64. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 ist der Vater und gesetzliche Vertreter des mj. BF
  65. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch. Der BF1 spricht darüber hinaus gut sehr Russisch. Der BF1 spricht mit dem BF2 Tschetschenisch. Der BF1 verfügt über allenfalls sehr einfache Deutschkenntnisse. Der BF1 ist in XXXX in Tschetschenien, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat in Tschetschenien 8 Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend eine Berufsausbildung zum Tischler erfolgreich abgeschlossen. Danach hat der BF1 von 1992 bis 1998 die Erdölhochschule in XXXX besucht und nebenbei aufgrund des Krieges auch - ohne Ausbildung - bei der Polizei gearbeitet (August 1995 bis Jänner 1997). Er machte Patrouillendienst (PPS Posten) und hatte Aufgaben ähnlich einem Sicherheitsdienst (Begleiten und Abholen von Personen) ohne einen Dienstgrad. Darüber hinaus hat der BF1 auch während des Krieges und Studium, sowie danach bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten als Tischler finanziert und im Jahr 2005 zuhause eine Tischlerwerkstatt aufgemacht. Insgesamt hat der BF1 im Herkunftsstaat etwa 25 Jahre lang als Tischler gearbeitet. Der BF1 ist in römisch 40 in Tschetschenien, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat in Tschetschenien 8 Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend eine Berufsausbildung zum Tischler erfolgreich abgeschlossen. Danach hat der BF1 von 1992 bis 1998 die Erdölhochschule in römisch 40 besucht und nebenbei aufgrund des Krieges auch - ohne Ausbildung - bei der Polizei gearbeitet (August 1995 bis Jänner 1997). Er machte Patrouillendienst (PPS Posten) und hatte Aufgaben ähnlich einem Sicherheitsdienst (Begleiten und Abholen von Personen) ohne einen Dienstgrad. Darüber hinaus hat der BF1 auch während des Krieges und Studium, sowie danach bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten als Tischler finanziert und im Jahr 2005 zuhause eine Tischlerwerkstatt aufgemacht. Insgesamt hat der BF1 im Herkunftsstaat etwa 25 Jahre lang als Tischler gearbeitet. Der BF2 ist in XXXX geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2022 mit dem BF1 in Tschetschenien gelebt. Die Mutter des BF2 verließ die Familie, als dieser BF2 ca. 5 Monate alt war und besteht kein Kontakt zu ihr.Der BF2 ist in römisch 40 geboren und hat bis zu seiner Ausreise im Dezember 2022 mit dem BF1 in Tschetschenien gelebt. Die Mutter des BF2 verließ die Familie, als dieser BF2 ca. 5 Monate alt war und besteht kein Kontakt zu ihr. Der BF1 verfügt noch über seine Mutter, XXXX , geb. XXXX , 4 Brüder, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre, XXXX , ca. XXXX Jahre und 6 Schwestern, XXXX und XXXX , in Tschetschenien. Der Vater und ein Bruder des BF1 sind bereits krankheitsbedingt verstorben. Eine Schwester des BF1 lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in XXXX . Seine anderen 5 Schwestern sind allesamt verheiratet. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern hat der BF1 ca. einmal im Monat Kontakt. Darüber hinaus verfügt das BF1 über etwa weitere 50 Verwandte im Herkunftsstaat. Die Verwandten des BF1 im Herkunftsstaat arbeiten überwiegend auf Baustellen und verfügen jeweils über Eigentumshäuser in der Russischen Föderation. Die Familienangehörigen des BF1 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der BF1-BF
  66. Der BF1 hat sein Grundstück im Herkunftsstaat während seiner Ausreise verkauft. Der BF1 verfügt noch über seine Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , 4 Brüder, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre, römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre und 6 Schwestern, römisch 40 und römisch 40 , in Tschetschenien. Der Vater und ein Bruder des BF1 sind bereits krankheitsbedingt verstorben. Eine Schwester des BF1 lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter in römisch 40 . Seine anderen 5 Schwestern sind allesamt verheiratet. Zu seiner Mutter und seinen Schwestern hat der BF1 ca. einmal im Monat Kontakt. Darüber hinaus verfügt das BF1 über etwa weitere 50 Verwandte im Herkunftsstaat. Die Verwandten des BF1 im Herkunftsstaat arbeiten überwiegend auf Baustellen und verfügen jeweils über Eigentumshäuser in der Russischen Föderation. Die Familienangehörigen des BF1 leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der BF1-BF
  67. Der BF1 hat sein Grundstück im Herkunftsstaat während seiner Ausreise verkauft. Der BF1 hat seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat nicht abgeleistet. Der BF1 besuchte im Bundesgebiet in der Vergangenheit von 30.07.2024 bis 08.11.2024 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2.
  68. Derzeit besucht er seit 19.11.2024 einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2.2., welcher bis 18.03.2025 andauert. Der BF1 verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse und hat im Bundesgebiet bis dato keine Sprachprüfung abgelegt. Der BF1 arbeitet täglich 2-3 Stunden ehrenamtlich in einem Lebensmittelgeschäft in Österreich. Darüber hinaus ist der BF1 im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und damit nicht selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus sind die BF1-BF2 im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF1-BF2 leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und befinden sich in Grundversorgung. Der BF1 ist mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , einer russischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt ist, seit Februar 2024 zusammen und sind sie traditionell verheiratet. Die Lebensgefährtin des BF1 ist an einer anderen Adresse als die BF1-BF2 behördlich gemeldet. Sie ist eine Bezugsperson für den BF2.Die BF1-BF2 leben im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und befinden sich in Grundversorgung. Der BF1 ist mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer russischen Staatsangehörigen, welche in Österreich asylberechtigt ist, seit Februar 2024 zusammen und sind sie traditionell verheiratet. Die Lebensgefährtin des BF1 ist an einer anderen Adresse als die BF1-BF2 behördlich gemeldet. Sie ist eine Bezugsperson für den BF
  69. Der BF2 besucht im Bundesgebiet einen Kindergarten. Ein Onkel des BF1 vs., XXXX , lebt im Bundesgebiet und verfügt über den Status eines Asylberechtigten. Ein Cousin des BF1, XXXX , ist österreichischer Staatsbürger und lebt ebenfalls im Bundesgebiet. 2 Neffen des BF1 haben sich ebenfalls in Österreich aufgehalten, sind jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt. Ein Onkel des BF1 vs., römisch 40 , lebt im Bundesgebiet und verfügt über den Status eines Asylberechtigten. Ein Cousin des BF1, römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger und lebt ebenfalls im Bundesgebiet. 2 Neffen des BF1 haben sich ebenfalls in Österreich aufgehalten, sind jedoch nach Tschetschenien zurückgekehrt. Die BF1-BF2 sind gesund, nehmen keine Medikamente und befinden sich nicht in medizinischer Behandlung im Bundesgebiet. Der BF1 ist arbeitsfähig. Der BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF2 ist strafunmündig. Der BF1 ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  70. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.3.
  71. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 16.12.2024, Version 15: „[…] Politische Lage Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). […] Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). […] Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und

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