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{'item': 'W248 2304021-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW248 2304021-1 Spruch, W248 2304021-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

von Amts wegen wieder auf.9. Mit angefochtenem Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , nahm das BFA das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3,

von Amts wegen wieder auf.

  1. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , in der der Beschwerdeführer vorbringt, er habe, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, nichts von seiner armenischen Staatsangehörigkeit gewusst. Da der „BF von der armenischen Staatsbürgerschaft, die wider sein Wissen vom Schlepper organisiert worden war, nichts wusste“, habe er nicht in der Absicht gehandelt, sich durch das Verschweigen seiner armenischen Staatsangehörigkeit einen Vorteil zu verschaffen.
  2. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , in der der Beschwerdeführer vorbringt, er habe, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, nichts von seiner armenischen Staatsangehörigkeit gewusst. Da der „BF von der armenischen Staatsbürgerschaft, die wider sein Wissen vom Schlepper organisiert worden war, nichts wusste“, habe er nicht in der Absicht gehandelt, sich durch das Verschweigen seiner armenischen Staatsangehörigkeit einen Vorteil zu verschaffen.
  3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
  6. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache statt, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1 Feststellungen: Der Beschwerdeführer gehört der armenischen Volksgruppe zu, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache. Er reiste am XXXX mit dem Flug XXXX aus XXXX in Österreich ein. Dabei verwendete er einen bis XXXX gültigen Reisepass der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX .Der Beschwerdeführer gehört der armenischen Volksgruppe zu, bekennt sich zum christlichen Glauben und spricht Arabisch als Muttersprache. Er reiste am römisch 40 mit dem Flug römisch 40 aus römisch 40 in Österreich ein. Dabei verwendete er einen bis römisch 40 gültigen Reisepass der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 . Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz; bei ihm wurden ein syrischer Führerschein, ein syrischer Personalausweis, ein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst in Syrien sichergestellt.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz; bei ihm wurden ein syrischer Führerschein, ein syrischer Personalausweis, ein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst in Syrien sichergestellt. Die Landespolizeidirektion XXXX führte am XXXX einen Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers durch und übermittelte diesen am XXXX der Fremdenpolizei. In diesem Speicherauszug wird der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Armeniens, ausgewiesen durch den genannten armenischen Reisepass, geführt.Die Landespolizeidirektion römisch 40 führte am römisch 40 einen Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers durch und übermittelte diesen am römisch 40 der Fremdenpolizei. In diesem Speicherauszug wird der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Armeniens, ausgewiesen durch den genannten armenischen Reisepass, geführt. Bei seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und einen syrischen Reisepass besessen zu haben. Er sei „mit einem anderen RP vom Schlepper“ aus Syrien ausgereist; diesen (den „RP mit dem ich gereist bin“) sowie den syrischen Reisepass habe ihm der Schlepper im Flugzeug abgenommen.Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, syrischer Staatsangehöriger zu sein und einen syrischen Reisepass besessen zu haben. Er sei „mit einem anderen RP vom Schlepper“ aus Syrien ausgereist; diesen (den „RP mit dem ich gereist bin“) sowie den syrischen Reisepass habe ihm der Schlepper im Flugzeug abgenommen. Dem BFA war von Beginn des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an der Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass dieser sich durch einen armenischen Reisepass ausgewiesen hat, bekannt. Dem BFA war auch das Protokoll über die Erstbefragung des Beschwerdeführers bekannt, aus dem hervorgeht, dass dieser angegeben hat, er sei „mit einem anderen RP vom Schlepper“ aus Syrien ausgereist. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom BFA für die Dauer von etwa eineinhalb Stunden niederschriftlich einvernommen. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer keine Fragen zu dessen „anderem“ (armenischem) Reisepass oder dazu, weshalb er im Speicherauszug seines Fluges als Staatsangehöriger Armeniens geführt wurde.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom BFA für die Dauer von etwa eineinhalb Stunden niederschriftlich einvernommen. Das BFA stellte dem Beschwerdeführer keine Fragen zu dessen „anderem“ (armenischem) Reisepass oder dazu, weshalb er im Speicherauszug seines Fluges als Staatsangehöriger Armeniens geführt wurde. Das BFA hat im Asylverfahren des Beschwerdeführers XXXX auch sonst keine Ermittlungsschritte gesetzt, die darauf gerichtet gewesen wären, zu klären, warum der – behauptetermaßen syrische – Beschwerdeführer, der der armenischen Volksgruppe zugehört, als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist.Das BFA hat im Asylverfahren des Beschwerdeführers römisch 40 auch sonst keine Ermittlungsschritte gesetzt, die darauf gerichtet gewesen wären, zu klären, warum der – behauptetermaßen syrische – Beschwerdeführer, der der armenischen Volksgruppe zugehört, als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben; dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das BFA ging in diesem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer – allein – syrischer Staatsangehöriger sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben; dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das BFA ging in diesem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer – allein – syrischer Staatsangehöriger sei. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 2022, 2023 und 2024 reiste der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Konventionsreisepasses nach Armenien; 2024 heiratete er dort. Aufgrund dieser dem BFA zur Kenntnis gelangten Reisebewegungen des Beschwerdeführers beauftragte das BFA die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Beschwerdeführer ist – jedenfalls auch – Staatsangehöriger der Republik Armenien. Er ist bzw. war Inhaber eines bis XXXX gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX .Der Beschwerdeführer ist – jedenfalls auch – Staatsangehöriger der Republik Armenien. Er ist bzw. war Inhaber eines bis römisch 40 gültigen Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 . 2 Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und bei seinen Einvernahmen durch das BFA, in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde, in das vom BFA eingeholte Sachverständigengutachten sowie in die vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: Dass der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe zugehört, hat er bereits in seiner Erstbefragung angegeben (AS 1) und in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Wiederaufnahme seines Asylverfahrens bekräftigt (AS 28). Gleiches gilt für sein Religionsbekenntnis (vgl. AS 1 und 28; mit dem „armenischen Glauben“ ist offenkundig die Armenische Apostolische Kirche gemeint, vgl. etwa AS 51 f.; Verhandlungsschrift, S. 5). Beides wird ferner in der Beschwerde vorgebracht (AS 175). Unstrittig ist auch die Muttersprache des Beschwerdeführers (AS 1, 27; Verhandlungsschrift, S. 2 und 6; Beilage 2 zur Verhandlungsschrift, S. 1).Dass der Beschwerdeführer der armenischen Volksgruppe zugehört, hat er bereits in seiner Erstbefragung angegeben (AS 1) und in seiner Einvernahme zur beabsichtigten Wiederaufnahme seines Asylverfahrens bekräftigt (AS 28). Gleiches gilt für sein Religionsbekenntnis vergleiche AS 1 und 28; mit dem „armenischen Glauben“ ist offenkundig die Armenische Apostolische Kirche gemeint, vergleiche etwa AS 51 f.; Verhandlungsschrift, S. 5). Beides wird ferner in der Beschwerde vorgebracht (AS 175). Unstrittig ist auch die Muttersprache des Beschwerdeführers (AS 1, 27; Verhandlungsschrift, S. 2 und 6; Beilage 2 zur Verhandlungsschrift, S. 1). Dass der Beschwerdeführer am XXXX mit dem Flug XXXX aus XXXX in Österreich eingereist ist und dabei einen bis XXXX gültigen Reisepass der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX , verwendet hat, erschließt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben in seiner Erstbefragung (AS 4 f.) und seiner Einvernahme (AS 29) sowie aus dem im Akt einliegenden Speicherauszug zum Flug XXXX aus XXXX (AS 125). Die Daten des armenischen Reisepasses folgen darüber hinaus aus dem Sachverständigengutachten (AS 123); die darin angeführten Daten decken sich – bis auf die Geschlechtsangabe (die mit „Weiblich“ im Speicherauszug offenkundig unrichtig ist; vgl. Verhandlungsschrift, S. 10) und eine geringfügige Transliterationsdifferenz („ XXXX “ statt „ XXXX “ im Speicherauszug) – mit den im Speicherauszug festgehaltenen Daten.Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 mit dem Flug römisch 40 aus römisch 40 in Österreich eingereist ist und dabei einen bis römisch 40 gültigen Reisepass der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 , verwendet hat, erschließt sich aus einer Zusammenschau seiner Angaben in seiner Erstbefragung (AS 4 f.) und seiner Einvernahme (AS 29) sowie aus dem im Akt einliegenden Speicherauszug zum Flug römisch 40 aus römisch 40 (AS 125). Die Daten des armenischen Reisepasses folgen darüber hinaus aus dem Sachverständigengutachten (AS 123); die darin angeführten Daten decken sich – bis auf die Geschlechtsangabe (die mit „Weiblich“ im Speicherauszug offenkundig unrichtig ist; vergleiche Verhandlungsschrift, S. 10) und eine geringfügige Transliterationsdifferenz („ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ im Speicherauszug) – mit den im Speicherauszug festgehaltenen Daten. Das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz ist unstrittig (AS 2, 12, 129 und 174). Dass beim Beschwerdeführer ein syrischer Führerschein, ein syrischer Personalausweis, ein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst in Syrien sichergestellt wurden, erschließt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (AS 7-9; vgl. auch AS 26) sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten damit übereinstimmenden Sicherstellungsbestätigung vom XXXX (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift).Das Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz ist unstrittig (AS 2, 12, 129 und 174). Dass beim Beschwerdeführer ein syrischer Führerschein, ein syrischer Personalausweis, ein syrisches Militärbuch und eine Bestätigung über den abgeleisteten Militärdienst in Syrien sichergestellt wurden, erschließt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 (AS 7-9; vergleiche auch AS 26) sowie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten damit übereinstimmenden Sicherstellungsbestätigung vom römisch 40 (Beilage 3 zur Verhandlungsschrift). Dass die Landespolizeidirektion XXXX am XXXX einen Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ergibt sich wie der Inhalt des Auszuges aus diesem Speicherauszug selbst, der im Verwaltungsakt des BFA einliegt (AS 125). Dass der Speicherauszug noch am selben Tag der Fremdenpolizei übermittelt wurde, folgt aus dem desgleichen im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX (AS 7-9), in dem festgehalten ist: „Ein PDS- Auszug liegt dem Bericht bei und wurde der Fremdenpolizei übermittelt“ (AS 7).Dass die Landespolizeidirektion römisch 40 am römisch 40 einen Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers durchgeführt hat, ergibt sich wie der Inhalt des Auszuges aus diesem Speicherauszug selbst, der im Verwaltungsakt des BFA einliegt (AS 125). Dass der Speicherauszug noch am selben Tag der Fremdenpolizei übermittelt wurde, folgt aus dem desgleichen im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 (AS 7-9), in dem festgehalten ist: „Ein PDS- Auszug liegt dem Bericht bei und wurde der Fremdenpolizei übermittelt“ (AS 7). Die Daten und der Inhalt der Erstbefragung des Beschwerdeführers folgen aus der im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Niederschrift der Erstbefragung (AS 1-6; insbesondere AS 4 zu dem „anderen RP“). Die festgestellten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung stehen zudem außer Streit, zumal der Beschwerde das Erstbefragungsprotokoll als Beweismittel beigefügt ist (AS 177-182). In Ermangelung gegenteiliger Behauptungen des BFA, das der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt ferngeblieben ist, und mit Blick auf die klare Aktenlage (siehe insbesondere den genannten Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX ) ist davon auszugehen, dass dem BFA von Beginn des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an der Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass dieser sich durch einen armenischen Reisepass ausgewiesen hat, bekannt war; gleiches gilt hinsichtlich des Erstbefragungsprotokolls.In Ermangelung gegenteiliger Behauptungen des BFA, das der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt ferngeblieben ist, und mit Blick auf die klare Aktenlage (siehe insbesondere den genannten Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 ) ist davon auszugehen, dass dem BFA von Beginn des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an der Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass dieser sich durch einen armenischen Reisepass ausgewiesen hat, bekannt war; gleiches gilt hinsichtlich des Erstbefragungsprotokolls. Die Daten und der Inhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX ergeben sich aus der unbedenklichen Niederschrift dieser Einvernahme, die nicht im Verwaltungsakt einliegt, sondern erst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt wurde (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift).Die Daten und der Inhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers am römisch 40 ergeben sich aus der unbedenklichen Niederschrift dieser Einvernahme, die nicht im Verwaltungsakt einliegt, sondern erst vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegt wurde (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift). Dass das BFA im Asylverfahren des Beschwerdeführers XXXX sonst irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hätte, die darauf gerichtet gewesen wären, zu klären, warum der – behauptetermaßen syrische – Beschwerdeführer, der der armenischen Volksgruppe zugehört, als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Das BFA hat im Verfahren nichts vorgebracht, was an diesem Befund zweifeln ließe. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung – überzeugend – ausdrücklich verneint, dass er vom BFA darauf angesprochen worden wäre, dass er armenischer Staatsangehöriger sei (Verhandlungsschrift, S. 11).Dass das BFA im Asylverfahren des Beschwerdeführers römisch 40 sonst irgendwelche Ermittlungsschritte gesetzt hätte, die darauf gerichtet gewesen wären, zu klären, warum der – behauptetermaßen syrische – Beschwerdeführer, der der armenischen Volksgruppe zugehört, als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Das BFA hat im Verfahren nichts vorgebracht, was an diesem Befund zweifeln ließe. Schließlich hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung – überzeugend – ausdrücklich verneint, dass er vom BFA darauf angesprochen worden wäre, dass er armenischer Staatsangehöriger sei (Verhandlungsschrift, S. 11). Der Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt, liegt im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt ein (AS 11-15; Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Der Asylbescheid richtet sich an [Formatierung abweichend] „Herr XXXX […] Staatsangehörigkeit: Syrien“; daran, dass das BFA in diesem Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, besteht (unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und mit Blick auf die sichergestellten Dokumente [vgl. AS 8 f.; Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) kein Zweifel. Darin, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, stimmen der angefochtene Bescheid (AS 130/Bescheid, S. 2) und die Beschwerde (AS 174) überein.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt, liegt im Verwaltungsakt und im Gerichtsakt ein (AS 11-15; Beilage 1 zur Verhandlungsschrift). Der Asylbescheid richtet sich an [Formatierung abweichend] „Herr römisch 40 […] Staatsangehörigkeit: Syrien“; daran, dass das BFA in diesem Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei, besteht (unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und mit Blick auf die sichergestellten Dokumente [vgl. AS 8 f.; Beilage 3 zur Verhandlungsschrift) kein Zweifel. Darin, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, stimmen der angefochtene Bescheid (AS 130/Bescheid, S. 2) und die Beschwerde (AS 174) überein. Dass er 2022, 2023 und 2024 nach Armenien gereist ist und dort 2024 geheiratet hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst angegeben (AS 26); daran zu zweifeln besteht kein Grund (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 8 f.). Ferner sind verschiedene Eheschließungsdokumente (AS 51-58) sowie die Sichtvermerke für die Armenien-Reisen des Beschwerdeführers aktenkundig (AS 111, 113 und 115). Aufgrund dieser dem BFA zur Kenntnis gelangten Reisebewegungen des Beschwerdeführers beauftragte das BFA die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid erschließt (AS 130).Dass er 2022, 2023 und 2024 nach Armenien gereist ist und dort 2024 geheiratet hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme selbst angegeben (AS 26); daran zu zweifeln besteht kein Grund vergleiche auch Verhandlungsschrift, S. 8 f.). Ferner sind verschiedene Eheschließungsdokumente (AS 51-58) sowie die Sichtvermerke für die Armenien-Reisen des Beschwerdeführers aktenkundig (AS 111, 113 und 115). Aufgrund dieser dem BFA zur Kenntnis gelangten Reisebewegungen des Beschwerdeführers beauftragte das BFA die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die armenische Staatsangehörigkeit verfügt, wie sich aus dem angefochtenen Bescheid erschließt (AS 130). Dem Sachverständigengutachten vom XXXX (AS 117-123) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „zweifelsfrei“ (AS 123) Staatsangehöriger der Republik Armenien sei. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines bis XXXX gültigen, echten Reisepasses der Republik Armenien, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX von der Passbehörde XXXX . Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar; an den Gutachtensergebnissen zu zweifeln besteht kein Grund. Den Ergebnissen des Gutachtens tritt auch die Beschwerde, welche die armenische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gar nicht bestreitet, nicht entgegen; die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, der Beschwerdeführer habe nichts von seiner armenischen Staatsangehörigkeit gewusst, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 174), bzw. dem Beschwerdeführer sei „wider sein Wissen“ eine armenische Staatsangehörigkeit „vom Schlepper organisiert worden“, er sei „davon aus[gegangen], dass es sich um einen gefälschten Reisepass handeln würde“ (AS 175). Diese Beschwerdebehauptungen sind ebenso wenig glaubwürdig wie die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er sei „selbst von dieser Sache überrascht“ und er sei ein „Opfer dieses Schleppers“ (Verhandlungsschrift, S. 8). Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls auch – Staatsangehöriger der Republik Armenien ist sowie dass er Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit den festgestellten Daten ist bzw. war.Dem Sachverständigengutachten vom römisch 40 (AS 117-123) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer „zweifelsfrei“ (AS 123) Staatsangehöriger der Republik Armenien sei. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines bis römisch 40 gültigen, echten Reisepasses der Republik Armenien, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 von der Passbehörde römisch 40 . Dieses Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar; an den Gutachtensergebnissen zu zweifeln besteht kein Grund. Den Ergebnissen des Gutachtens tritt auch die Beschwerde, welche die armenische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gar nicht bestreitet, nicht entgegen; die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, der Beschwerdeführer habe nichts von seiner armenischen Staatsangehörigkeit gewusst, als er seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 174), bzw. dem Beschwerdeführer sei „wider sein Wissen“ eine armenische Staatsangehörigkeit „vom Schlepper organisiert worden“, er sei „davon aus[gegangen], dass es sich um einen gefälschten Reisepass handeln würde“ (AS 175). Diese Beschwerdebehauptungen sind ebenso wenig glaubwürdig wie die Verantwortung des Beschwerdeführers in der Verhandlung, er sei „selbst von dieser Sache überrascht“ und er sei ein „Opfer dieses Schleppers“ (Verhandlungsschrift, S. 8). Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer – jedenfalls auch – Staatsangehöriger der Republik Armenien ist sowie dass er Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien mit den festgestellten Daten ist bzw. war. Ob der Beschwerdeführer – auch – syrischer Staatsangehöriger ist, kann für die gegenständliche Entscheidung dahinstehen. 3 Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Das B-VG räumt in Art 132 Abs. 1 Z 1 demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet [Hengstschläger/Leeb,

§ 7Vw

GVG Rz 19 (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Diese Voraussetzung kann erstens nur erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich ein subjektiv(-öffentlich)es Recht – nationaler oder unionsrechtlicher Herkunft – zusteht (vgl. VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039), über das der Bescheid abspricht [mwN Hengstschläger/Leeb,

§ 7Vw

GVG Rz 20 (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Zweitens folgt aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes, dass der Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren – also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419; 09.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540/1990) – muss [vgl. auch VfSlg 19.595/2011; VfGH 05.06.2014, B 115/2014; 12.03.2015, E 719/2014; mwN Hengstschläger/Leeb,

§ 7Vw

GVG Rz 21 (Stand 15.02.2017, rdb.at)].Das B-VG räumt in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, demjenigen das Recht der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ein, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet [Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 7, VwGVG Rz 19 (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Diese Voraussetzung kann erstens nur erfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich ein subjektiv(-öffentlich)es Recht – nationaler oder unionsrechtlicher Herkunft – zusteht vergleiche VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0039), über das der Bescheid abspricht [mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 7, VwGVG Rz 20 (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Zweitens folgt aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes, dass der Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu dessen Nachteil berühren – also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419; 09.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540 aus 1990,) – muss [vgl. auch VfSlg 19.595 aus 2011,; VfGH 05.06.2014, B 115 aus 2014,; 12.03.2015, E 719 aus 2014,; mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 7, VwGVG Rz 21 (Stand 15.02.2017, rdb.at)]. Die mögliche Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid liegt darin, dass bereits mit der amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme – ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft – der im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassene Bescheid (im Umfang der Wiederaufnahme) außer Kraft tritt (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0178). Die Beschwerde erweist sich daher als zulässig. 3.2 Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides: Der angefochtene Bescheid, mit dem das BFA die amtswegige Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers verfügt hat, ist ersatzlos zu beheben, da die festgestellten Ermittlungsmängel des BFA ein Erschleichen des Bescheides durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

ausschließen:Der angefochtene Bescheid, mit dem das BFA die amtswegige Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers verfügt hat, ist ersatzlos zu beheben, da die festgestellten Ermittlungsmängel des BFA ein Erschleichen des Bescheides durch den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

ausschließen: Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1

ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 (d.h. wenn „der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“) stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, (d.h. wenn „der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“) stattfinden. Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei vor Erlassung des Bescheides (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270; 24.10.2013, 2013/07/0151) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden (vgl. VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und ihr nicht zugemutet werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; 08.05.2008, 2004/06/0123; 22.03.2011, 2008/21/0428). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes vier Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777):Vom Erschleichen eines Bescheides kann nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 08.09.1998, 98/08/0090; 07.09.2005, 2003/08/0171). Das „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei vor Erlassung des Bescheides (VwGH 16.02.1999, 96/08/0270; 24.10.2013, 2013/07/0151) objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden vergleiche VwGH 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185) und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; 22.03.2012, 2011/07/0228; 23.11.2017, Ra 2017/22/0185). Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und ihr nicht zugemutet werden können, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

zu werten (VwGH 06.03.1953, 1034/52; 08.06.2006, 2004/01/0470; 08.05.2008, 2004/06/0123; 22.03.2011, 2008/21/0428). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Gerichtshofes vier Voraussetzungen gegeben sein (VwGH 25.04.1995, 94/20/0779; 29.01.2004, 2001/20/0346; 20.09.2011, 2008/01/0777): Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen [mwN Hengstschläger/Leeb,

§ 70Rz 12 (Stand 01.01.2020, rdb.at)].

Zu dieser vierten Voraussetzung ist näher auszuführen:Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen (Spruch) der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen. Viertens darf es die Behörde nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen [mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 70, Rz 12 (Stand 01.01.2020, rdb.at)]. Zu dieser vierten Voraussetzung ist näher auszuführen: Ein Erschleichen liegt schließlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10.670 A/1982; VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051; 20.09.2011, 2008/01/0777). Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt (VwGH 19.02.1992, 91/12/0296), schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470). Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann – auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat – davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

erfüllt ist [VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; ferner VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; mwN Hengstschläger/Leeb,

§ 70

Rz 14 (Stand 01.01.2020, rdb.at)].Ein Erschleichen liegt schließlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (VwSlg 10.670 A/1982; VwGH 19.12.2005, 2000/12/0051; 20.09.2011, 2008/01/0777). Hat es aber die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb die Erschleichungshandlung aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt (VwGH 19.02.1992, 91/12/0296), schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

zu werten (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; 13.12.2005, 2003/01/0184; 08.06.2006, 2004/01/0470). Nur wenn die erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann – auch wenn die Behörde die ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat – davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

erfüllt ist [VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; ferner VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; mwN Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 70, Rz 14 (Stand 01.01.2020, rdb.at)]. Fallgegenständlich hat das BFA mit angefochtenem Bescheid das (mit Bescheid vom XXXX ) rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen wiederaufgenommen, weil dieser verschwiegen habe, dass er Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und über einen gültigen Reisepass der Republik Armenien verfüge (AS 141/Bescheid, S. 13); das BFA stützt sich dabei im Bescheidspruch auf „§ 69 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (

)“.Fallgegenständlich hat das BFA mit angefochtenem Bescheid das (mit Bescheid vom römisch 40 ) rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers von Amts wegen wiederaufgenommen, weil dieser verschwiegen habe, dass er Staatsangehöriger der Republik Armenien sei und über einen gültigen Reisepass der Republik Armenien verfüge (AS 141/Bescheid, S. 13); das BFA stützt sich dabei im Bescheidspruch auf „§ 69 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (

)“. Das BFA hat es verabsäumt, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen: Dem BFA war nämlich von Beginn des Asylverfahrens des Beschwerdeführers an der Speicherauszug des Fluges des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass dieser sich durch einen armenischen Reisepass ausgewiesen hat, bekannt. Dem BFA war auch das Protokoll über die Erstbefragung des Beschwerdeführers bekannt, aus dem hervorgeht, dass dieser angegeben hat, er sei „mit einem anderen RP vom Schlepper“ aus Syrien ausgereist. Im Zuge der etwa eineinhalbstündigen Einvernahme des Beschwerdeführers stellte das BFA dem Beschwerdeführer keine einzige Frage zu dessen armenischem Reisepass oder dazu, weshalb er im Speicherauszug seines Fluges als Staatsangehöriger Armeniens geführt wurde. Auch sonst – der Asylbescheid datiert vom selben Tag wie die Einvernahme des Beschwerdeführers – hat das BFA im Asylverfahren des Beschwerdeführers XXXX keine Ermittlungsschritte gesetzt, die darauf gerichtet gewesen wären, die dem BFA bekannte und augenfällige Diskrepanz aufzuklären, warum der – vorgeblich syrische – Beschwerdeführer armenischer Ethnie als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist.Im Zuge der etwa eineinhalbstündigen Einvernahme des Beschwerdeführers stellte das BFA dem Beschwerdeführer keine einzige Frage zu dessen armenischem Reisepass oder dazu, weshalb er im Speicherauszug seines Fluges als Staatsangehöriger Armeniens geführt wurde. Auch sonst – der Asylbescheid datiert vom selben Tag wie die Einvernahme des Beschwerdeführers – hat das BFA im Asylverfahren des Beschwerdeführers römisch 40 keine Ermittlungsschritte gesetzt, die darauf gerichtet gewesen wären, die dem BFA bekannte und augenfällige Diskrepanz aufzuklären, warum der – vorgeblich syrische – Beschwerdeführer armenischer Ethnie als armenischer Staatsangehöriger unter Verwendung eines armenischen Reisepasses in Österreich eingereist ist. Diese Diskrepanz hätte dem BFA im Rahmen sorgfältiger Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten auffallen können und müssen. Ein übermäßiger, außer Verhältnis stehender Aufwand wäre mit den dafür nötigen Ermittlungen – die sich schlicht auf eine Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung und der Daten des Speicherauszuges sowie auf darauf abzielende Fragen an den Beschwerdeführer hätten beschränken können – keinesfalls verbunden gewesen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seinen Einreisemodalitäten waren jedenfalls Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei – ausschließlich – Syrer, falsch bzw. lückenhaft war. Letztere Erschleichungshandlung blieb also aufgrund einer Sorgfaltswidrigkeit des BFA unentdeckt. Das BFA hat an der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz rechtzeitiger Ladung – unentschuldigt – nicht teilgenommen und sich dadurch der Möglichkeit, die Sichtweise der Behörde zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme darzulegen, begeben. Die Ermittlungsmängel des BFA im Verfahren XXXX schließen es aus, die objektiv unrichtigen und für das Asylverfahren wesentlich bedeutsamen Angaben des Beschwerdeführers als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1

zu werten.Die Ermittlungsmängel des BFA im Verfahren römisch 40 schließen es aus, die objektiv unrichtigen und für das Asylverfahren wesentlich bedeutsamen Angaben des Beschwerdeführers als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

zu werten. Dass der Beschwerdeführer (wie festgestellt) tatsächlich – zumindest auch – armenischer Staatsangehöriger ist, vermag an diesem Ergebnis aus rechtlicher Sicht ebenso wenig zu ändern wie die Tatsache, dass sein Vorbringen, ein „arabischer“ Schlepper, der mit ihm Arabisch gesprochen habe, (AS 5) habe ihm ohne jegliche Mitwirkung seinerseits einen armenischen Reisepass besorgt (AS 26, 175; Verhandlungsschrift, S. 8), diesen für ihn hergezeigt (AS 29) und ihm diesen noch im Flugzeug wieder abgenommen (AS 4, 26, 175; Verhandlungsschrift, S. 7), lebensfremd und nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer ist offenbar entgegen seinen Behauptungen kein „Opfer“ des Schleppers (Verhandlungsschrift, S. 7 und 8). Dabei hat auch Beachtung zu finden, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe keine Verbindungen nach Armenien (Verhandlungsschrift, S. 9), auch angesichts seiner Reisen dorthin in den Jahren 2022, 2023 und 2024 nicht überzeugen. Desgleichen ändert an diesem Ergebnis nichts, dass die Beschwerde den entscheidenden Punkt (die genannte vierte Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 1

) nicht einmal andeutungsweise aufwirft, sondern rechtsirrig nur von drei Voraussetzungen spricht (AS 175); das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden ist [VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 25.01.2017, Ra 2016/10/0143; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; siehe auch VwGH 30.03.2016, Ra 2015/09/0139 (keine Bindung an die Beschwerdegründe); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG Anm 6 (Stand 01.10.2018, rdb.at)].Desgleichen ändert an diesem Ergebnis nichts, dass die Beschwerde den entscheidenden Punkt (die genannte vierte Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins,

) nicht einmal andeutungsweise aufwirft, sondern rechtsirrig nur von drei Voraussetzungen spricht (AS 175); das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache aufgrund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden ist [VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 25.10.2016, Ra 2016/07/0081; 25.01.2017, Ra 2016/10/0143; 23.02.2018, Ro 2017/03/0025; siehe auch VwGH 30.03.2016, Ra 2015/09/0139 (keine Bindung an die Beschwerdegründe); Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 6 (Stand 01.10.2018, rdb.at)]. Im Übrigen wäre eine amtswegige Wiederaufnahme aufgrund des § 69 Abs. 1 Z 2

(neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel) gemäß § 69 Abs. 3

nicht mehr möglich.Im Übrigen wäre eine amtswegige Wiederaufnahme aufgrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,

(neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel) gemäß Paragraph 69, Absatz 3,

nicht mehr möglich. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass es das BFA vorliegend verabsäumt hat, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, der keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W248.2304021.1.00

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