RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW255 2254124-1 Spruch, W255 2254124-1/12Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Ron
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: I.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.06.2021 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.869,83 gebühre. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da in diesem keine Versicherungs- bzw. Vordienstzeiten vor seinem
- Lebensjahr berücksichtigt worden seien. In dieser Angelegenheit habe er seit 11.04.2010 bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Vordienstzeiten eingebracht. Dieses Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W183 2241398-2 anhängig und sei mit Beschluss vom 19.05.2021 gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt worden. Dieser Umstand sei der Landespolizeidirektion XXXX bekannt gewesen und sie hätte die abschließenden Pensionsunterlagen gar nicht an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) zum Pensionsabschlussverfahren übermitteln dürfen.römisch eins.
- Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) vom 01.06.2021 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG) in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.869,83 gebühre. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, da in diesem keine Versicherungs- bzw. Vordienstzeiten vor seinem
- Lebensjahr berücksichtigt worden seien. In dieser Angelegenheit habe er seit 11.04.2010 bei der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Vordienstzeiten eingebracht. Dieses Verfahren sei beim Bundesverwaltungsgerichts zur GZ: W183 2241398-2 anhängig und sei mit Beschluss vom 19.05.2021 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt worden. Dieser Umstand sei der Landespolizeidirektion römisch 40 bekannt gewesen und sie hätte die abschließenden Pensionsunterlagen gar nicht an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) zum Pensionsabschlussverfahren übermitteln dürfen. I.
- Mit Beschwerdevorlage vom 12.04.2022 führte die BVAEB ua aus, dass sie erst zu einem Zeitpunkt nach der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF mittels Bescheides vom 28.02.2022 von dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beim BVwG (GZ: W183 2241398-2) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF verständigt worden sei. römisch eins.
- Mit Beschwerdevorlage vom 12.04.2022 führte die BVAEB ua aus, dass sie erst zu einem Zeitpunkt nach der Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF mittels Bescheides vom 28.02.2022 von dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beim BVwG (GZ: W183 2241398-2) betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des BF verständigt worden sei. Nach § 38 AVG stehe es der Behörde frei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem anderen Gericht zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem eigenen Bescheid zugrunde zu legen. Die eigenständige Beurteilung der Vorfrage betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters belaste den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 38, AVG stehe es der Behörde frei, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem anderen Gericht zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem eigenen Bescheid zugrunde zu legen. Die eigenständige Beurteilung der Vorfrage betreffend die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters belaste den Bescheid somit nicht mit Rechtswidrigkeit. I.
- Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts vormals zur GZ: W183 2241398-2 geführte Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W183 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W244 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2024, GZ: W244 2241398-2/7E, wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.03.2021, Zl. XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.
- Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts vormals zur GZ: W183 2241398-2 geführte Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W183 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W244 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2024, GZ: W244 2241398-2/7E, wurde der Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 21.03.2021, Zl. römisch 40 , aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. I.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.08.2024, Zl. XXXX , wurde gemäß § 169f Abs. 3 und 4 GehaltsG das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2025 mit 12.462,8334 Tagen angesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 169f Abs. 6b GehG ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben könne, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, mit welcher er Unionsrechtswidrigkeit des § 169f GehG idF BGBl. I Nr. 137/2003 geltend macht. Die Beschwerde und der Beschwerdeakt wurden mehrere Monate nach Beschwerdeeinbringung des BF durch die Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung W244 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. römisch eins.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.08.2024, Zl. römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehaltsG das Besoldungsdienstalter des BF zum Ablauf des 28.02.2025 mit 12.462,8334 Tagen angesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben könne, für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, mit welcher er Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 169 f, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, geltend macht. Die Beschwerde und der Beschwerdeakt wurden mehrere Monate nach Beschwerdeeinbringung des BF durch die Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung W244 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, GZ: W244 2241398-3/2Z, wurde das unter Punkt I.
- genannte Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass beim Bundesverwaltungsgericht aktuell bereits über 100 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof seien zu diesem Erkenntnis die Verfahren zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängig, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegw, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liege bislang nicht vor.römisch eins.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2025, GZ: W244 2241398-3/2Z, wurde das unter Punkt römisch eins.
- genannte Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass beim Bundesverwaltungsgericht aktuell bereits über 100 gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Verfahren bereits entsprechend der aktuellen Rechtslage entschieden (BVwG 31.07.2024, Zl. W122 2287930-1/5E). Beim Verwaltungsgerichtshof seien zu diesem Erkenntnis die Verfahren zu den Zln. Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 anhängig, denen dieselbe Rechtsfrage wie dem hier vorliegenden Verfahren (konkret die Frage der Unionsrechtskonformität der nunmehr in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung) zugrunde liegw, anhängig. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage, deren Klärung auch für das vorliegende Verfahren relevant ist, liege bislang nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:, Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Beim Bundesverwaltungsgericht ist zur GZ: W244 2241398-3 ein Beschwerdeverfahren betreffend den BF anhängig, im Rahmen dessen sein Besoldungsdienstalter neu festgesetzt werden wird, was gegebenenfalls zu einem verbesserten Vorrückungsstichtag und einer Nachzahlung aufgrund der Änderung des Besoldungsdienstalters sowie zu einer Änderung in den der Pensionsberechnung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen führen könnte. Die in dem seitens des BVwG zur GZ: W244 2241398-3 geführten Beschwerdeverfahrens zu klärende Hauptfrage (Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters samt damit ggfalls verbundenen Konsequenzen) stellt jene Vorfrage dar, die sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zwecks Feststellung der dem BF gebührenden Gesamtpension stellt. Daher kommt der Beantwortung der Hauptfrage durch das Bundesverwaltungsgericht in dem zur GZ: W244 2241398-3 geführten Beschwerdeverfahren im gegenständlichen Verfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur GZ: W244 2241398-3 geführten Verfahren vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2254124.1.00