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{'item': 'W255 2267955-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW255 2267955-1 Spruch, W255 2267955-1/46E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 6Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 abgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger, gelangte am 02.02.2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 03.02.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges zum Militär eingezogen worden sei und Syrien daher verlassen habe. 1.
  4. Am 03.02.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er aufgrund des Bürgerkrieges zum Militär eingezogen worden sei und Syrien daher verlassen habe. 1.
  5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.10.2022 wurde der BF zur Einvernahme vor dem BFA am 22.11.2022 geladen. Die für 22.11.2022 geplante Einvernahme des BF konnte nicht stattfinden, da der BF unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschien. 1.
  6. Am 16.01.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er Syrien verlassen habe, da er wegen des Militärdienstes von der syrischen Armee gesucht worden sei. Er sei nie wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden und habe nie persönliche Probleme gehabt, es habe aber Krieg gegeben. Die Sicherheitslage sei schlecht gewesen. Es habe immer mehr Mangel an Wasser, Nahrung und Strom gegeben, er habe sich in Europa ein neues Leben aufbauen wollen. Befragt, was er im Falle der Rückkehr nach Syrien zu befürchten habe, gab der BF an, dass er den Militärdienst leisten müsste. Er habe nie einen Einberufungsbefehl und nie ein Militärbuch erhalten, hätte sich aber aufgrund seines Alters beim Militär melden müssen. Im Verfahren vor dem BFA legte der BF die folgenden Dokumente vor: ● eine Kopie seines Familienbuches und ● Kopien der deutschen Aufenthaltstitel seiner Eltern, eines seiner Brüder und eines seiner Schwester. 1.
  7. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).1.5. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, bezüglich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheides erhob der BF unter Anschluss einer Vollmacht für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
  4. genannten Bescheides erhob der BF unter Anschluss einer Vollmacht für die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  5. Am 02.03.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  6. Am 08.03.2023 wurde der BF aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. 1.
  7. Am 13.06.2023 wurde dem BF per Hinterlegung eine Ladung des Bundesverwaltungsgerichts für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.06.2023 zugestellt. Der BF behob die Ladung nicht. 1.
  8. Mit Schreiben vom 27.06.2023 gab die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH die Vollmachtsauflösung bekannt und begründete dies mit einem Kontaktabbruch seitens des BF. 1.
  9. Am 28.06.2023 gab die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen Anfrage telefonisch bekannt, dass die letzte erfolgreiche Kontaktaufnahme mit dem BF am 31.05.2023 stattgefunden habe. An diesem Tag sei ein Vorbereitungstermin für die für 29.06.2023 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für 07.06.2023 vereinbart worden. Der BF sei dem Vorbereitungstermin unentschuldigt ferngeblieben, sei seither nicht mehr erreichbar gewesen und habe auch nicht mehr mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH Kontakt aufgenommen. Der BF verfüge laut Wissen der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH nicht über ein eigenes Handy bzw. eine eigene Telefonnummer. In Vergangenheit habe der BF über das Handy eines Freundes mit der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH kommuniziert. Dieser Freund sei aber auch nicht mehr erreichbar. 1.
  10. Am 29.06.2023 erschien der BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung. 1.
  11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, GZ: W255 2267955-1/17E, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte.1.
  12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023, GZ: W255 2267955-1/17E, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte. 1.
  13. Nachdem der BF zwischenzeitlich über keinen in Österreich angemeldeten Hauptwohnsitz verfügte, meldete er ab 21.08.2023 seinen Hauptwohnsitz in XXXX an. Mehrere vom Landesgericht für Strafsachen XXXX an diese Adresse versendeten Ladungen zu Strafverhandlungen konnten dem BF nicht persönlich übergeben werden und wurden von ihm auch nicht behoben. Erhebungen der Polizei ergaben, dass der BF an der gemeldeten Adresse in Wahrheit nicht aufhältig war. 1.
  14. Nachdem der BF zwischenzeitlich über keinen in Österreich angemeldeten Hauptwohnsitz verfügte, meldete er ab 21.08.2023 seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 an. Mehrere vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 an diese Adresse versendeten Ladungen zu Strafverhandlungen konnten dem BF nicht persönlich übergeben werden und wurden von ihm auch nicht behoben. Erhebungen der Polizei ergaben, dass der BF an der gemeldeten Adresse in Wahrheit nicht aufhältig war. 1.
  15. Am 20.01.2024 wurde der BF festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er seither inhaftiert ist.1.
  16. Am 20.01.2024 wurde der BF festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er seither inhaftiert ist. 1.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch durch.
  18. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des von der BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.2025, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur GZ XXXX geführten Strafakt, den seitens des Landesgerichts XXXX zur GZ 8 Hv 13/24x geführten Strafakt, den seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des von der BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.2025, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Strafakt, den seitens des Landesgerichts römisch 40 zur GZ 8 Hv 13/24x geführten Strafakt, den seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  19. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen: 2.1.
  20. Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .2.1.
  21. Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . 2.1.
  22. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch. 2.1.
  23. Der BF wurde in der Stadt XXXX , im gleichnamigen Gouvernement XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. 2.1.
  24. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement römisch 40 , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen. 2.1.
  25. Der BF hat sechs Jahre die Schule besucht und in Syrien als Automechaniker gearbeitet. 2.1.
  26. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 2.1.
  27. Die Eltern, vier Brüdern und zwei Schwestern des BF leben in Deutschland. 2.1.
  28. Zwei Onkel väterlicherseits, einige Tanten väterlicherseits, ein Onkel mütterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits sowie diverse Cousins und Cousinen des BF leben in Syrien. Ein Onkel väterlicherseits des BF lebt in der Türkei. 2.1.
  29. Der BF hat bisher nicht den Militärdienst in Syrien geleistet. Er hat in Syrien nie einen Einberufungsbefehl erhalten. Er hat nie ein Militärbuch erhalten. Er wurde nie aufgefordert, sich einer Untersuchung zwecks Feststellung seiner Tauglichkeit zu unterziehen. Der BF hat sich in Syrien nie politisch engagiert. Er hat nie an einer Demonstration teilgenommen. Er hatte nie Probleme mit (vormals) oppositionellen Gruppen, wie der HTS, kurdischen Milizen oder anderen Gruppierungen. 2.1.
  30. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst bisher nicht geleistet hat, konkret bestraft oder sonst verfolgt zu werden. Der BF wurde in Syrien noch nie bedroht oder verfolgt. Dem BF wird vom syrischen Regime nicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF wurde seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2017 nicht vom syrischen Regime gesucht. Dem BF droht bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch das syrische Regime gegen seinen Willen. 2.1.
  31. Der BF verließ Syrien im Jahr 2016 und reiste in die Türkei, wo er sich bis 2017 aufhielt. Im Jahr 2017 kehrte der BF nach Syrien zurück, ehe er im selben Jahr neuerlich aus Syrien ausreiste und über die Türkei nach Griechenland reiste, wo der BF einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Im Jahr 2021 verließ der BF Griechenland und reiste Richtung Österreich. Nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich stellte der BF am 02.02.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  32. Grund für die Ausreise des BF aus Syrien war der Krieg in Syrien. Dieser richtete und richtet sich nicht konkret gegen den BF. Der BF war in Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt. 2.1.
  33. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, bezüglich der Zuerkennung des

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2.1.12. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954, bezüglich der Zuerkennung des

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2.1.

  1. Gegen Spruchpunkte I. des unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht Beschwerde.2.1.
  3. Gegen Spruchpunkte römisch eins. des unter Punkt 2.1.
  4. genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  5. Der BF ist in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, er hat sich nie ehrenamtlich engagiert. Der BF hat in Österreich keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache erzielt und nie eine Deutschprüfung positiv absolviert. 2.1.
  6. Der BF führt keine Lebensgemeinschaft. Er verfügt in Österreich über keinen Freundeskreis, keine engen Bezugspersonen und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. 2.1.
  7. Der BF verfügt nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt nicht über einen Führerschein. Er verfügt über keine konkrete Arbeitszusage für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung. 2.1.
  8. Der BF befindet sich seit 20.01.2024 in der Justizanstalt XXXX .2.1.
  9. Der BF befindet sich seit 20.01.2024 in der Justizanstalt römisch 40 . 2.1.
  10. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.02.2024, GZ XXXX , wegen 2.1.
  11. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.02.2024, GZ römisch 40 , wegen ● I. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG und römisch eins. des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG und ● II. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG römisch zwei. des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabisharz, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, ● I. in XXXX am 28.7.2023 einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Parkanlage des XXXX , im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 30 Personen, sohin öffentlich, überlassen hat, indem er 1, 25 Gramm zum Preis von EUR 10,-- an XXXX verkaufte; römisch eins. in römisch 40 am 28.7.2023 einem anderen durch gewinnbringenden Verkauf auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich im Bereich der Parkanlage des römisch 40 , im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von zumindest 30 Personen, sohin öffentlich, überlassen hat, indem er 1, 25 Gramm zum Preis von EUR 10,-- an römisch 40 verkaufte; ● II. zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar am 26.9.2022 in XXXX eine nicht mehr feststellbare Menge. römisch zwei. zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, und zwar am 26.9.2022 in römisch 40 eine nicht mehr feststellbare Menge. Im Urteil wurden folgende erwiesene Tatsachen zur subjektiven Tatseite des BF festgehalten: Der BF überließ das zu I. angeführte Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und öffentlich, nämlich für mehr als 10 Personen wahrnehmbar. Beim Überlassen des zu I. angeführten Suchtgifts war dem BF bewusst und fand er sich damit ab, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befand und die Taten von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnten. Der BF überließ das zu römisch eins. angeführte Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und öffentlich, nämlich für mehr als 10 Personen wahrnehmbar. Beim Überlassen des zu römisch eins. angeführten Suchtgifts war dem BF bewusst und fand er sich damit ab, dass er sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befand und die Taten von zumindest 10 Personen wahrgenommen werden konnten. Der BF beging die zu I. angeführte Tat nicht, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr wollte er damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Der BF beging die zu römisch eins. angeführte Tat nicht, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Vielmehr wollte er damit seinen Lebensunterhalt finanzieren. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das teilweise Geständnis, die Sicherstellung von Suchtgift und der bisherige Lebenswandel und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen berücksichtigt. Die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten wurde damit begründet, dass der BF die angeführten Taten nicht ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch ausgeübt und auch einen Vorteil für sich erzielt hat, weshalb die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 SMG nicht gegeben sind. Einem Vorgehen nach dem
  12. Hauptstück bzw. § 35 Abs. 2 SMG sowie einer Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB standen aufgrund des schweren Verschuldens des BF spezialpräventive Hindernisse entgegen. Eine Verfahrenseinstellung ist nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet, den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.Die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten wurde damit begründet, dass der BF die angeführten Taten nicht ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch ausgeübt und auch einen Vorteil für sich erzielt hat, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, SMG nicht gegeben sind. Einem Vorgehen nach dem
  13. Hauptstück bzw. Paragraph 35, Absatz 2, SMG sowie einer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB standen aufgrund des schweren Verschuldens des BF spezialpräventive Hindernisse entgegen. Eine Verfahrenseinstellung ist nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet, den BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet der BF, je anderen Personen Suchtgift überlassen zu haben. Er behauptet, ausschließlich selber Marihuana konsumiert, aber nie anderen Personen Suchtgift überlassen zu haben. 2.1.
  14. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, wegen 2.1.
  15. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, wegen ● I. des Verbrechendes der Schlepperei § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4
  16. Fall FPG, römisch eins. des Verbrechendes der Schlepperei Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4,
  17. Fall FPG, ● II. des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und römisch zwei. des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und ● III. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB römisch drei. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF , Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF ● I. mit den abgesondert verfolgten XXXX und an anderen Orten mit dem hiefür bereits durch das Landesgericht XXXX am 29.11.2023 zur GZ 28 Hv 51/23f rechtskräftig verurteilten XXXX und weiteren abgesondert verfolgten unbekannten Tätern als Auftraggeber bzw Organisatoren, darunter „ XXXX “ (auch „ XXXX “ genannt), „ XXXX “ und „ XXXX “, Fußschlepper und Schlepperfahrer, darunter „ XXXX , „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie weitere bislang unbekannte Komplizen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglieder einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, förderte, indem XXXX in Deutschland Schlepperfahrer für die kriminelle Schleppervereinigung anwirbt, so auch XXXX , der im Auftrag von Mitgliedern der kriminellen Schleppervereinigung am 27.09.2023 insgesamt 30 Fremde (28 syrische und zwei türkische Staatsangehörige), die bereits zuvor schlepperunterstützt nach Ungarn gelangt waren, bei einem Waldstück nahe XXXX (Ungarn) in das genannte Fahrzeug aufnahm und über Ungarn erst nach Österreich transportierte und anschließend nach Deutschland transportieren wollte, während er von einem vorausfahrenden PKW der Marke Mercedes begleitet wurde, wobei er von Polizisten dabei beobachtet wurde, als die Fremden gerade das Fahrzeug verließen, und sodann an Ort und Stelle festgenommen wurde, sodass Mitglieder der kriminellen Schleppervereinigung an den BF herantraten und ihn am 29.09.2023 beauftragen, die eben beschriebene gescheiterte Schleppung des XXXX mit dem von XXXX extra angemieteten und dem BF zur Verfügung gestellten PKW der Marke Mercedes Sprinter, Kennzeichen XXXX , fortzusetzen, sodass der BF mit dem genannten PKW 12 der oben genannten 30 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in XXXX abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung XXXX bei XXXX einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in XXXX festgenommen wurde, römisch eins. mit den abgesondert verfolgten römisch 40 und an anderen Orten mit dem hiefür bereits durch das Landesgericht römisch 40 am 29.11.2023 zur GZ 28 Hv 51/23f rechtskräftig verurteilten römisch 40 und weiteren abgesondert verfolgten unbekannten Tätern als Auftraggeber bzw Organisatoren, darunter „ römisch 40 “ (auch „ römisch 40 “ genannt), „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, Fußschlepper und Schlepperfahrer, darunter „ römisch 40 , „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sowie weitere bislang unbekannte Komplizen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglieder einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, förderte, indem römisch 40 in Deutschland Schlepperfahrer für die kriminelle Schleppervereinigung anwirbt, so auch römisch 40 , der im Auftrag von Mitgliedern der kriminellen Schleppervereinigung am 27.09.2023 insgesamt 30 Fremde (28 syrische und zwei türkische Staatsangehörige), die bereits zuvor schlepperunterstützt nach Ungarn gelangt waren, bei einem Waldstück nahe römisch 40 (Ungarn) in das genannte Fahrzeug aufnahm und über Ungarn erst nach Österreich transportierte und anschließend nach Deutschland transportieren wollte, während er von einem vorausfahrenden PKW der Marke Mercedes begleitet wurde, wobei er von Polizisten dabei beobachtet wurde, als die Fremden gerade das Fahrzeug verließen, und sodann an Ort und Stelle festgenommen wurde, sodass Mitglieder der kriminellen Schleppervereinigung an den BF herantraten und ihn am 29.09.2023 beauftragen, die eben beschriebene gescheiterte Schleppung des römisch 40 mit dem von römisch 40 extra angemieteten und dem BF zur Verfügung gestellten PKW der Marke Mercedes Sprinter, Kennzeichen römisch 40 , fortzusetzen, sodass der BF mit dem genannten PKW 12 der oben genannten 30 Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in römisch 40 abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung römisch 40 bei römisch 40 einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte und zu Fuß flüchtete, woraufhin er am 19.01.2024 aufgrund einer zuvor erlassenen Festnahmeanordnung in römisch 40 festgenommen wurde, ● II. am 04.01.2024 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach einer Tathandlung, zu hindern versucht, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. XXXX einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte und römisch zwei. am 04.01.2024 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach einer Tathandlung, zu hindern versucht, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. römisch 40 einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte und ● III. durch die zu Punkt II. beschriebene Tathandlung einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. römisch drei. durch die zu Punkt römisch zwei. beschriebene Tathandlung einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen versucht. Im Urteil wurden folgende erwiesene Tatsachen zur subjektiven Tatseite des BF festgehalten: Die subjektive Tatseite war aus dem äußeren Tatgeschehen, der teilweisen geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie den übrigen Beweisergebnissen abzuleiten, wonach kein Zweifel bestand, dass der BF es bei der im Urteilsspruch zu I. beschriebenen Schlepperfahrt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Handlung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Republiken Deutschland und Österreich, zu fördern. Der BF wusste und wollte bei seiner Tathandlung sich durch den versprochenen Schlepperlohn und die kriminelle Vereinigung durch ein von den Fremden für die Schleppung geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern. Der BF hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass hinter der Schleppung ein auf längere Zeit, nämlich von zumindest mehreren Wochen, angelegter länderübergreifend agierender Zusammenschluss von mehr als zwei Personen stand, der arbeitsteilig und organisiert auftrat und darauf ausgerichtet war, gegen Entgelt Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder der Europäischen Union durchzuführen und dadurch Geld für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu lukrieren und dieser aus dem Angeklagten, dem Auftraggebern der Schleppung namens „ XXXX , alias XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “ sowie weiteren bislang noch unbekannten Mittätern, darunter Fahrzeug- und Fußschlepper, welche arbeitsteilig vorgingen, bestand. Der BF wollte sich an dieser kriminellen Vereinigung durch seine im Schuldspruch genannte Tätigkeit als Schlepperfahrer beteiligen. Weiters wusste der BF, dass er die im Schuldspruch genannte Schlepperfahrt in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, und wollte dies auch.Die subjektive Tatseite war aus dem äußeren Tatgeschehen, der teilweisen geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie den übrigen Beweisergebnissen abzuleiten, wonach kein Zweifel bestand, dass der BF es bei der im Urteilsspruch zu römisch eins. beschriebenen Schlepperfahrt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch seine Handlung die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Republiken Deutschland und Österreich, zu fördern. Der BF wusste und wollte bei seiner Tathandlung sich durch den versprochenen Schlepperlohn und die kriminelle Vereinigung durch ein von den Fremden für die Schleppung geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern. Der BF hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass hinter der Schleppung ein auf längere Zeit, nämlich von zumindest mehreren Wochen, angelegter länderübergreifend agierender Zusammenschluss von mehr als zwei Personen stand, der arbeitsteilig und organisiert auftrat und darauf ausgerichtet war, gegen Entgelt Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder der Europäischen Union durchzuführen und dadurch Geld für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu lukrieren und dieser aus dem Angeklagten, dem Auftraggebern der Schleppung namens „ römisch 40 , alias römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ sowie weiteren bislang noch unbekannten Mittätern, darunter Fahrzeug- und Fußschlepper, welche arbeitsteilig vorgingen, bestand. Der BF wollte sich an dieser kriminellen Vereinigung durch seine im Schuldspruch genannte Tätigkeit als Schlepperfahrer beteiligen. Weiters wusste der BF, dass er die im Schuldspruch genannte Schlepperfahrt in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, und wollte dies auch. Weiters hielt es der BF ernstlich für möglich und fand sich damit ab, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er im Zuge seiner Festnahme in Richtung von RevInsp. XXXX einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte, dieser die Angriffe jedoch abwehren konnte. Der BF hielt es darüber hinaus ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Beamten RevInsp. XXXX während der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich der Festnahme des BF, durch die Abgabe von Tritten und Schlägen am Körper zu verletzen.Weiters hielt es der BF ernstlich für möglich und fand sich damit ab, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er im Zuge seiner Festnahme in Richtung von RevInsp. römisch 40 einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte, dieser die Angriffe jedoch abwehren konnte. Der BF hielt es darüber hinaus ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Beamten RevInsp. römisch 40 während der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich der Festnahme des BF, durch die Abgabe von Tritten und Schlägen am Körper zu verletzen. Bei der Strafbemessung wurden mildernd der teilweise Versuch, erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen und die hohe Anzahl an transportierten Fremden berücksichtigt. Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten wurde damit begründet, dass ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den angeführten Strafzumessungsgründen sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs. 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.02.2024, rechtskräftig seit 27.02.2024, zu GZ XXXX eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten tat- und schuldangemessen war. Aufgrund der Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und die Anzahl der geschleppten Personen war es aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.Die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwanzig Monaten wurde damit begründet, dass ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den angeführten Strafzumessungsgründen sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.02.2024, rechtskräftig seit 27.02.2024, zu GZ römisch 40 eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten tat- und schuldangemessen war. Aufgrund der Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und die Anzahl der geschleppten Personen war es aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Bei dem vom BF benutzten Fahrzeug handelt es sich um einen Lastkraftwagen der Klasse N1, der über drei Sitzplätze verfügt. Der BF wusste, dass die von ihm geschleppten 12 Personen im hinteren Bereich des Fahrzeuges über keinen einzigen Sitzplatz und keine Sicherheitsvorkehrung verfügten. Der Zustand der 12 Personen, die sich während der Fahrt im hinteren Bereich des Fahrzeuges befanden, spielte für den BF keine Rolle. Er nahm keine Rücksicht auf sie und es spielte für ihn auch keine Rolle, wieviel Personen genau sich in dem von ihm gelenkten Fahrzeug befanden. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet der BF, je versucht zu haben, sich einer Festnahme zu entziehen bzw. einen Beamten an seiner Festnahme gehindert oder Gewalt gegen einen Beamten ausgeübt zu haben. 2.1.
  18. Am 11.10.2023 gegen 03:20 Uhr versuchten vier syrische Staatsangehörige über den Grenzübergang XXXX auf der XXXX im Gemeindegebiet von XXXX von Österreich nach Deutschland einzureisen, wo sie einer Polizeikontrolle unterzogen wurden, wodurch die Einreise unterbunden wurde. Die vier syrischen Staatsangehörigen waren weder im Besitz des für die Einreise erforderlichen Passes oder Passersatzes noch hatten sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Einer der vier syrischen Staatsangehörigen war zum Tatzeitpunkt minderjährig. Die versuchte Einreise erfolgte mittels eines PKW Skoda Octavia, mit einem tschechischen Kennzeichen. Der Fahrer dieses PKW war in Kenntnis davon, dass die vier syrischen Staatsangehörigen nicht im Besitz von für die Einreise erforderlichen Dokumenten verfügten und er versuchte, sie als Fahrer bei deren versuchter unerlaubter Einreise zu unterstützen. Diese versuchte Schleusung wurde vom BF in Kenntnis sämtlicher Umstände organisiert und er erhielt hierfür einen Vermögensvorteil in unbekannter Höhe. Der BF instruierte den Fahrer des PKW, wo und wann er die vier syrischen Staatsangehörigen in XXXX mit seinem PKW abholen und aufnehmen und wohin genau in Deutschland er sie bringen sollte. 2.1.
  19. Am 11.10.2023 gegen 03:20 Uhr versuchten vier syrische Staatsangehörige über den Grenzübergang römisch 40 auf der römisch 40 im Gemeindegebiet von römisch 40 von Österreich nach Deutschland einzureisen, wo sie einer Polizeikontrolle unterzogen wurden, wodurch die Einreise unterbunden wurde. Die vier syrischen Staatsangehörigen waren weder im Besitz des für die Einreise erforderlichen Passes oder Passersatzes noch hatten sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Einer der vier syrischen Staatsangehörigen war zum Tatzeitpunkt minderjährig. Die versuchte Einreise erfolgte mittels eines PKW Skoda Octavia, mit einem tschechischen Kennzeichen. Der Fahrer dieses PKW war in Kenntnis davon, dass die vier syrischen Staatsangehörigen nicht im Besitz von für die Einreise erforderlichen Dokumenten verfügten und er versuchte, sie als Fahrer bei deren versuchter unerlaubter Einreise zu unterstützen. Diese versuchte Schleusung wurde vom BF in Kenntnis sämtlicher Umstände organisiert und er erhielt hierfür einen Vermögensvorteil in unbekannter Höhe. Der BF instruierte den Fahrer des PKW, wo und wann er die vier syrischen Staatsangehörigen in römisch 40 mit seinem PKW abholen und aufnehmen und wohin genau in Deutschland er sie bringen sollte. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX übernommen und schließlich gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 stopp eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes XXXX , mit welcher der BF wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übernommen und schließlich gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, stopp eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes römisch 40 , mit welcher der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet der BF, an dieser Schlepperei beteiligt gewesen zu sein. 2.1.
  20. Am 16.12.2023 um 04:10 Uhr nahm der BF gemeinsam mit einem Freund einem Mann mit Gewalt gegen dessen Person dessen Geldbörse im Wert von EUR 100,-- samt Bargeld in Höhe von EUR 90,--, mit dem Vorsatz weg, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Opfer in XXXX , ein Stoß versetzt wurde, während ihm der andere Täter in die hintere Hosentasche griff und die Geldbörse an sich nahm. In dieser Geldbörse befand sich unter anderem die Bankomatkarte des Opfers.2.1.
  21. Am 16.12.2023 um 04:10 Uhr nahm der BF gemeinsam mit einem Freund einem Mann mit Gewalt gegen dessen Person dessen Geldbörse im Wert von EUR 100,-- samt Bargeld in Höhe von EUR 90,--, mit dem Vorsatz weg, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem Opfer in römisch 40 , ein Stoß versetzt wurde, während ihm der andere Täter in die hintere Hosentasche griff und die Geldbörse an sich nahm. In dieser Geldbörse befand sich unter anderem die Bankomatkarte des Opfers. Am 16.12.2023 um 04:20 Uhr versuchte der BF Gewahrsamsträgern der Trafik in XXXX , durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich durch Bezahlen mit der gestohlenen Bankomatkarte bei einem Zigarettenautomat (in XXXX ), dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs zu beeinflussen versuchte, um Zigaretten im Wert von EUR 6,30 zu kaufen.Am 16.12.2023 um 04:20 Uhr versuchte der BF Gewahrsamsträgern der Trafik in römisch 40 , durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich durch Bezahlen mit der gestohlenen Bankomatkarte bei einem Zigarettenautomat (in römisch 40 ), dadurch am Vermögen zu schädigen, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs zu beeinflussen versuchte, um Zigaretten im Wert von EUR 6,30 zu kaufen. Am 16.12.2023 um 13:52 Uhr versuchte der BF mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen zu schädigen, indem er in einem Lebensmittelgeschäft XXXX Waren (darunter eine Packung Mozarella) im Wert von EUR 23,60 und am 16.12.2023 um 14:42 Uhr in einer Trafik (in XXXX ) Waren im Wert von EUR 12,60 mit der gestohlenen Bankomatkarte zu bezahlen versuchte, wobei die Karte bereits gesperrt war und es daher beim Versuch blieb.Am 16.12.2023 um 13:52 Uhr versuchte der BF mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen zu schädigen, indem er in einem Lebensmittelgeschäft römisch 40 Waren (darunter eine Packung Mozarella) im Wert von EUR 23,60 und am 16.12.2023 um 14:42 Uhr in einer Trafik (in römisch 40 ) Waren im Wert von EUR 12,60 mit der gestohlenen Bankomatkarte zu bezahlen versuchte, wobei die Karte bereits gesperrt war und es daher beim Versuch blieb. Durch diese Handlungen hat der BF das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 15, 148a Abs. 1 und 3 StGB begangen. Durch diese Handlungen hat der BF das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und das Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 15, 148 a, Absatz eins und 3 StGB begangen. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX übernommen und schließlich im Hinblick auf den Raub der Geldbörse mit der Begründung eingestellt, dass ein Täterschaftsnachweis des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht werden könne.Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übernommen und schließlich im Hinblick auf den Raub der Geldbörse mit der Begründung eingestellt, dass ein Täterschaftsnachweis des BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht werden könne. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX im Hinblick auf die versuchten Einkäufe (Zigarettenautomat, Lebensmittelgeschäft und Trafik) gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 stopp eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes XXXX , mit welcher der BF wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 im Hinblick auf die versuchten Einkäufe (Zigarettenautomat, Lebensmittelgeschäft und Trafik) gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, stopp eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes römisch 40 , mit welcher der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet der BF, in jeglichem Zusammenhang mit diesen strafbaren Handlungen zu stehen. 2.1.
  22. Am 01.01.2024 um 10:20 Uhr brach der BF gemeinsam mit einem Mittäter in XXXX , in eine fremde Wohnung ein, indem sie die Eingangstür mit einer Eisenstange aufbrachen und ein Fenster einschlugen. Dabei stahlen sie Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. € 5.000,--.2.1.
  23. Am 01.01.2024 um 10:20 Uhr brach der BF gemeinsam mit einem Mittäter in römisch 40 , in eine fremde Wohnung ein, indem sie die Eingangstür mit einer Eisenstange aufbrachen und ein Fenster einschlugen. Dabei stahlen sie Wertgegenstände im Gesamtwert von ca. € 5.000,--. Durch diese Handlung hat der BF das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 2 1 StGB begangen. Durch diese Handlung hat der BF das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, 1 StGB begangen. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes XXXX , mit welcher der BF wegen §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Ziffer 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Das diesbezügliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft römisch 40 gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt, da dem BF mehrere Straftaten zur Last gelegt wurden und im Hinblick auf die Verurteilung vom 16.5.2024 zur GZ 8 Hv 13/24x des Landesgerichtes römisch 40 , mit welcher der BF wegen Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde, durch die Verfolgung dieses Faktums keine wesentliche Zusatzstrafe zu erwarten war. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet der BF, in jeglichem Zusammenhang mit diesen strafbaren Handlungen zu stehen. 2.1.
  24. Aus dem Gesamtverhalten des BF und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG ist zu entnehmen, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektiert und nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Seine strafbaren Handlungen werden von ihm geleugnet. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keinen österreichischen engen Freundeskreis und ist nicht ansatzweise in die österreichische Gesellschaft integriert. Es ist von einer negativen Gesamtprognose auszugehen. Der BF ist gefährlich und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 2.
  25. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen: 2.2.
  26. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation des BFA zu „Syrien – Sicherheitslage, Politische Lage: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ vom Dezember 2024:
  27. Zusammenfassung der Ereignisse Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 1.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 1.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 2.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: Am 30.
  28. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 5.
  29. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 8.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 7.
  30. auf 8.
  31. (BBC 8.12.2024). Am 6.
  32. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 6.12.2024). Russland forderte am 7.
  33. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 7.12.2024). Am 7.
  34. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 7.12.2024; Vgl. AJ 8.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 7.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 7.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 7.
  35. Richtung Damaskus vor (AJ 8.12.2024). Am frühen Morgen des 8.
  36. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 8.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 9.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 8.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 8.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 9.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 7.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 7.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 8.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 9.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 9.12.2024b). Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 8.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 6.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 9.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 8.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (8.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 9.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 8.12.2024c).
  37. Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 8.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  38. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vgl. Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  39. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 8.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 7.12.2024). Am 7.
  40. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 7.12.2024; vergleiche Guardian 8.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 4.
  41. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 5.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 8.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 5.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 8.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 8.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 8.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 8.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 8.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 4.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 8.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 8.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 8.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 8.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 8.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 8.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 9.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 2.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 2.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 2.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 2.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 8.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 7.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 9.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 8.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 8.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 8.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 9.12.2024).
  42. Aktuelle Lageentwicklung Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024).Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024)., Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 2.2.
  43. Auszug aus der „UNHCR position on returns to the Syrien Arab Republic“ vom Dezember 2024: „
  44. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1 „
  45. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  46. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  47. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  48. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
  49. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  50. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  51. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.“
  52. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.
  53. Zur Person des BF (Punkt 2.1.): 3.1.
  54. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des BF (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf seine Angaben vor dem BFA. 3.1.
  55. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF sowie seiner Muttersprache (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Syrien deckenden – Aussagen des BF zu zweifeln. 3.1.
  56. Die Feststellungen zu seinem Heimatort und seiner Herkunftsprovinz (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1.
  57. Die Feststellungen zur Bildung und Erwerbstätigkeit des BF sowie zum Familienstand und den Verwandten des BF (Punkt 2.1.4., 2.1.5., 2.1.
  58. und 2.1.7.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. 3.1.
  59. Die Feststellungen zum Militärdienst, seinem mangelnden politischen Engagement und mangelnden Problemen mit oppositionellen Gruppen (Punkt 2.1.
  60. und 2.1.9.) ergeben sich daraus, dass der BF weder vor dem BFA noch vor dem BVwG je substantiiert, schlüssig, nachvollziehbar und übereinstimmend eine Verfolgung darlegen konnte. Er hielt sich stets vage und verstrickte sich in zahlreiche Widersprüche. Zur Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst bisher nicht geleistet hat, konkret bestraft oder sonst verfolgt zu werden, ist beweiswürdigend zudem wie folgt auszuführen: Wie auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, ergibt sich aus den o.a. Länderfeststellungen ein differenziertes Bild der Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und kann daraus nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass gleichsam jedem Wehrdienstverweigerer eine oppositionelle Haltung unterstellt werden würde (VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/18/0077). Der BF hat in Syrien nie einen Einberufungsbefehl erhalten. Er hat sich in Syrien nie einer Aufforderung bzw. einem Befehl der syrischen Regierung widersetzt. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA bestätigte der BF insgesamt dreimal, nie ein Militärbuch erhalten zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wich der BF erstmals von seinem vorangehenden Vorbringen ab und behauptete erstmals, in Syrien ein Militärbuch erhalten zu haben. Er war jedoch nicht in der Lage zu konkretisieren, wann und wo er das Militärbuch erhalten habe. Ebenso wenig war er in der Lage schlüssig zu erklären, warum er im erstinstanzlichen Verfahren durchgehend ausgeführt hatte, nie ein Militärbuch erhalten zu haben und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig Gegenteiliges vorbrachte. Der BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußert vage, dass er vom syrischen Militär gesucht werde, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er konnte kein Beispiel dafür nennen, wann, wo und wie ihn das syrische Militär in Vergangenheit gesucht geschweige denn verfolgt hätte. Er konnte auch nicht schlüssig erklären, warum er davon ausgeht, dass ihn das syrische Regime zum derzeitigen Zeitpunkt suchen sollte. Den o.a. Länderfeststellungen (UNHCR) ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung durch die vorherige Regierung (Assad Regime), auf die sich der BF bezieht, nicht mehr vorliegt („ceased“). Befragt was er im Falle der heutigen Rückkehr nach Syrien befürchten würde, brachte der BF keine Gefährdung durch das Assad-Regime (mehr) vor, sondern meinte nur, dass man den jetzigen Machthabern noch nicht vertrauen könne, weil man nicht wisse, wer diese Menschen seien. , Der BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht äußert vage, dass er vom syrischen Militär gesucht werde, da er den Militärdienst nicht geleistet habe. Er konnte kein Beispiel dafür nennen, wann, wo und wie ihn das syrische Militär in Vergangenheit gesucht geschweige denn verfolgt hätte. Er konnte auch nicht schlüssig erklären, warum er davon ausgeht, dass ihn das syrische Regime zum derzeitigen Zeitpunkt suchen sollte. Den o.a. Länderfeststellungen (UNHCR) ist zu entnehmen, dass eine Verfolgung durch die vorherige Regierung (Assad Regime), auf die sich der BF bezieht, nicht mehr vorliegt („ceased“). Befragt was er im Falle der heutigen Rückkehr nach Syrien befürchten würde, brachte der BF keine Gefährdung durch das Assad-Regime (mehr) vor, sondern meinte nur, dass man den jetzigen Machthabern noch nicht vertrauen könne, weil man nicht wisse, wer diese Menschen seien. Der BF behauptete in der Verhandlung in Syrien von „bewaffneten Gruppen“ verfolgt worden zu sein. Auf Nachfrage, von wem konkret er wann verfolgt worden sei, antwortete er ausweichend und generalisierend: „Von den bewaffneten Gruppen, die dort ansäßig sind. Jede junge Mann wird mitgenommen und ich bin geflohen. Ich wollte nicht töten oder getötet werden. Ich wollte keine Waffe tragen.“ Auch der Umstand, dass sich der BF mehrfach dem Verfahren entzogen hat, spricht dagegen, dass der BF tatsächlich einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt ist, andernfalls es in seinem Interesse sein müsste, für das Bundesverwaltungsgericht greifbar zu sein und an der Mitwirkung der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, statt sich unter anderen an Adressen mit Hauptwohnsitz anzumelden, an den er nachweislich nicht wohnhaft war. 3.1.
  61. Die Feststellungen zur Ausreise aus Syrien, seinem Aufenthalt und abgelehnten Asylantrag in Griechenland und seiner Weitereise nach Österreich (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht und die damit übereinstimmende Auskunft der griechischen Asylbehörden. 3.1.
  62. Im Hinblick auf die Feststellungen zum Grund der Ausreise des BF aus Syrien (Punkt 2.1.11.) wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter Punkt 3.1.
  63. dargelegten beweiswürdigenden Ausführungen verweisen. Zusammengefasst war der BF nicht in der Lage, auch nur ein einziges Mal konkret zu beantworten, wann er von wem, wo, wie in Syrien aus welchem Grund verfolgt worden sein soll. 3.1.
  64. Die Feststellungen zu seinem Asylverfahren in Österreich (Punkt 2.1.
  65. und 2.1.13.) stützen sich auf den Bescheid des BFA vom 20.01.2023, Zl. 1294148710/220208954 und die vom BF am 21.02.2023 erhobene Beschwerde. 3.1.
  66. Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich (Punkt 2.1.14.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dort ist ersichtlich, dass der BF in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Der BF behauptete in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar, seit seiner Ankunft in Österreich einer Arbeit im Ausmaß von etwas über einem Monat nachgegangen zu sein, konnte aber nicht einmal die Adresse seines behaupteten Arbeitsortes angeben. Er habe die Adresse vergessen. Der BF hat selber bestätigt, sich nie ehrenamtlich betätigt zu haben. 3.1.
  67. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF stützen sich darauf, dass der BF keinen einzigen Nachweis des Besuches eines Deutschkurses vorgelegt und nie eine Deutschprüfung positiv absolviert hat (Punkt 2.1.15.). 3.1.
  68. Die Feststellungen zu den mangelnden sozialen Kontakten des BF (Punkt 2.1.16.) stützen sich darauf, dass der BF nicht behauptet hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft zu führen, zudem befindet er sich seit einem Jahr in Haft. Befragt, ob der BF in Österreich über enge Bezugspersonen verfüge, antwortete der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er einen Verwandten im XXXX habe. Diesen könne er aber nicht kontaktieren, weil er dessen Telefonnummer nicht habe und daher nicht mit ihm kommunizieren könne. 3.1.
  69. Die Feststellungen zu den mangelnden sozialen Kontakten des BF (Punkt 2.1.16.) stützen sich darauf, dass der BF nicht behauptet hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft zu führen, zudem befindet er sich seit einem Jahr in Haft. Befragt, ob der BF in Österreich über enge Bezugspersonen verfüge, antwortete der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er einen Verwandten im römisch 40 habe. Diesen könne er aber nicht kontaktieren, weil er dessen Telefonnummer nicht habe und daher nicht mit ihm kommunizieren könne. 3.1.
  70. Die Feststellungen, dass der BF über kein regelmäßiges Einkommen verfügt und nicht selbsterhaltungsfähig ist (Punkt 2.1.16.) stützen sich darauf, dass der BF in Österreich noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aufgrund dessen, dass er untergetaucht ist und sich dem Verfahren entzogen hat, auch von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Auf Nachfrage stellte sich auch heraus, dass der BF über keine konkrete Einstellungszusage für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung verfügt. Der BF hat selbst angegeben, nicht über einen Führerschein zu verfügen. 3.1.
  71. Die Feststellung zur Inhaftierung des BF (Punkt 2.1.17.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das ZMR und den seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsakt. 3.1.
  72. Die Feststellung zur Inhaftierung des BF (Punkt 2.1.17.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das ZMR und den seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsakt. 3.1.
  73. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 23.02.2024, GZ XXXX (Punkt 2.1.18.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zur GZ XXXX geführten Strafakt. 3.1.
  74. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 23.02.2024, GZ römisch 40 (Punkt 2.1.18.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Strafakt. Die Feststellungen, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, je anderen Personen Suchtgift überlassen zu haben und behauptet, ausschließlich selber Marihuana konsumiert, aber nie anderen Personen Suchtgift überlassen zu haben (Punkt 2.1.18.), stützen sich auf die Aussage des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  75. 3.1.
  76. Die Feststellung zum Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, (Punkt 2.1.19.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts XXXX zur GZ 8 Hv 13/24x geführten Strafakt. Darin finden sich auch die genauen Beschreibungen zum Fahrzeug, das vom BF gelenkt wurde. 3.1.
  77. Die Feststellung zum Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.05.2024, GZ 8 Hv 13/24x, (Punkt 2.1.19.), stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens des Landesgerichts römisch 40 zur GZ 8 Hv 13/24x geführten Strafakt. Darin finden sich auch die genauen Beschreibungen zum Fahrzeug, das vom BF gelenkt wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF zu dieser Tat (Schlepperei) aus, dass er damals „nicht seriös“ gewesen sei und „irgendwie die Sachen nicht ernst genommen habe“. Er habe als Schlepper fungiert, „weil er blöd“ sei. Er wusste, dass das Fahrzeug keine Sitze für die vom BF geschleppten Personen hatte. Er hatte keine Bedenken, so viele Personen in diesem Fahrzeug zu befördern, obwohl dieses Fahrzeug nicht dazu vorgesehen war: „Nein. Ich habe solche Jobs nicht gekannt. Ich habe sogar keinen Führerschein und wenn ich ganz besonnen wäre, hätte ich so etwas nicht getan und weil ich so blöd bin, habe ich diese Arbeit getan.“ In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF zu dieser Tat (Schlepperei) aus, dass er damals „nicht seriös“ gewesen sei und „irgendwie die Sachen nicht ernst genommen habe“. Er habe als Schlepper fungiert, „weil er blöd“ sei. Er wusste, dass das Fahrzeug keine Sitze für die vom BF geschleppten Personen hatte. Er hatte keine Bedenken, so viele Personen in diesem Fahrzeug zu befördern, obwohl dieses Fahrzeug nicht dazu vorgesehen war: „Nein. Ich habe solche Jobs nicht gekannt. Ich habe sogar keinen Führerschein und wenn ich ganz besonnen wäre, hätte ich so etwas nicht getan und weil ich so blöd bin, habe ich diese Arbeit getan.“ , Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, je versucht zu haben, sich einer Festnahme zu entziehen bzw. einen Beamten an seiner Festnahme gehindert oder Gewalt gegen einen Beamten ausgeübt zu haben, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  78. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt seiner diesbezüglichen rechtskräftigen Verurteilung –, sich in Österreich ganz sicher nie gegen eine Festnahme gewehrt und nie versucht zu haben, einen Beamten zu schlagen. 3.1.
  79. Die Feststellungen zur Organisation der Schlepperei von vier syrischen Staatsangehörigen von Österreich nach Deutschland durch den BF (Punkt 2.1.20.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsakt. Darin ist unter anderem ersichtlich, dass jener Fahrer, der die vier Personen bei der illegalen Einreise nach Deutschland unterstützte, indem er sie in seinem PKW chauffierte, bei der Polizei den BF als seinen Auftraggeber nannte und nach seinem Aufgriff durch die deutschen Behörden der Auswertung seines Handys zustimmte. Der Auswertung der Chatverläufe des Fahrers ist zu entnehmen, wie dieser über sein Handy mit dem BF kommuniziert hat und der BF den Fahrer instruierte, wo er die vier „zu schleppenden“ Personen treffen und in sein Fahrzeug aufnehmen sollte und wohin genau nach Deutschland er diese Personen führen sollte. Die diesbezüglich benutzte Telefonnummer konnte klar dem BF zugeordnet werden. 3.1.
  80. Die Feststellungen zur Organisation der Schlepperei von vier syrischen Staatsangehörigen von Österreich nach Deutschland durch den BF (Punkt 2.1.20.) stützen sich auf die Einsichtnahme in den seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsakt. Darin ist unter anderem ersichtlich, dass jener Fahrer, der die vier Personen bei der illegalen Einreise nach Deutschland unterstützte, indem er sie in seinem PKW chauffierte, bei der Polizei den BF als seinen Auftraggeber nannte und nach seinem Aufgriff durch die deutschen Behörden der Auswertung seines Handys zustimmte. Der Auswertung der Chatverläufe des Fahrers ist zu entnehmen, wie dieser über sein Handy mit dem BF kommuniziert hat und der BF den Fahrer instruierte, wo er die vier „zu schleppenden“ Personen treffen und in sein Fahrzeug aufnehmen sollte und wohin genau nach Deutschland er diese Personen führen sollte. Die diesbezüglich benutzte Telefonnummer konnte klar dem BF zugeordnet werden. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX zur Übernahme der Strafverfolgung vom 06.03.2024 samt den damit übermittelten Beweis- und Ermittlungsergebnissen (ON 9.2.1 – 9.2.2, 176 in XXXX darunter findet sich in ON 9.2.2, 124 nach Auswertung des Smartphones des Fahrers durch die Polizei die Feststellung der Polizei, dass der BF mit seiner Telefonnummer XXXX als Organisator der Schlepperei / „Schleusungsfahrt“ festgestellt werden konnte; in ON 9.2.2., 126-128 finden sich Ermittlungsergebnisse die auf der Handyauswertung des Fahrers beruhen und denen zu entnehmen ist, wie der BF den Fahrer zur Abholung der vier zu schleusenden Personen zum XXXX instruierte und danach den Fahrer zur Fahrtroute Richtung Deutschland instruierte; in ON 9.2.2., 130ff findet sich der Auswertebericht der Handyauswertung des Fahrers im Detail; in ON 9.2.2, 146ff findet sich der Ermittlungsbericht der XXXX im Hinblick auf den BF). Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf das Ersuchen der Staatsanwaltschaft römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Übernahme der Strafverfolgung vom 06.03.2024 samt den damit übermittelten Beweis- und Ermittlungsergebnissen (ON 9.2.1 – 9.2.2, 176 in römisch 40 darunter findet sich in ON 9.2.2, 124 nach Auswertung des Smartphones des Fahrers durch die Polizei die Feststellung der Polizei, dass der BF mit seiner Telefonnummer römisch 40 als Organisator der Schlepperei / „Schleusungsfahrt“ festgestellt werden konnte; in ON 9.2.2., 126-128 finden sich Ermittlungsergebnisse die auf der Handyauswertung des Fahrers beruhen und denen zu entnehmen ist, wie der BF den Fahrer zur Abholung der vier zu schleusenden Personen zum römisch 40 instruierte und danach den Fahrer zur Fahrtroute Richtung Deutschland instruierte; in ON 9.2.2., 130ff findet sich der Auswertebericht der Handyauswertung des Fahrers im Detail; in ON 9.2.2, 146ff findet sich der Ermittlungsbericht der römisch 40 im Hinblick auf den BF). Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 und ON 22 des seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 und ON 22 des seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an dieser Schlepperei beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  81. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft XXXX –, sich ganz sicher nicht an dieser Schlepperei beteiligt zu haben. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an dieser Schlepperei beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  82. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft römisch 40 –, sich ganz sicher nicht an dieser Schlepperei beteiligt zu haben. 3.1.
  83. Zu den Feststellungen des Raubes und der dreifach versuchten Verwendung der Bankomatkarte des Opfers zwecks Bezahlung von Zigaretten und Lebensmitteln (Punkt 2.1.21.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dem seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass ein Mann am 16.12.2023 kurz nach 04:00 Uhr früh von zwei Männern bedroht und die Geldbörse entrissen wurde, in der sich unter anderem die Bankomatkarte des Opfers befand. Dem seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass ein Mann am 16.12.2023 kurz nach 04:00 Uhr früh von zwei Männern bedroht und die Geldbörse entrissen wurde, in der sich unter anderem die Bankomatkarte des Opfers befand. Am selben Tag wurden vom Täter drei Versuche unternommen, mit dieser Bankomatkarte Einkäufe zu bezahlen, die alle daran scheiterten, dass das Opfer rechtzeitig die Bankomatkarte sperren ließ. Bei einem Versuch wählte der Täter in einem Lebensmittelgeschäft unter anderem eine Packung Mozarella aus. Auf dieser Packung, die mangels erfolgreicher Zahlung im Geschäft verblieb, konnten DNA-Spuren sichergestellt werden, die von einem Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (>99,999%) dem BF zugeordnet werden konnten. Trotz entsprechendem Vorhalt bestritt der BF diese Tat begangen zu haben und konnte nicht ansatzweise erklären, warum sonst seine DNA-Spur auf diese Packung Mozarella kommen sollte. Bei einem weiteren Versuch wählte der BF in einer Trafik Zigaretten aus und wurde von einer Überwachungskamera vor und in der Trafik von mehreren Positionen aus gefilmt. Die erfasste Person auf dem vorhandenen Lichtbildmaterial gleicht vom äußeren Erscheinungsbild dem BF. Da bereits die DNA-Spur des BF auf der Packung Mozarella gesichert werden konnte, am selben Tag ein neuerlicher Zahlversuch mit derselben Bankomatkarte vorgenommen wurde und der Täter vom äußeren Erscheinungsbild dem BF gleicht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF auch diese Tat verübt hat. Selbiges gilt für den Versuch, Zigaretten am selben Tag mit derselben Bankomatkarte von einem Zigarettenautomaten zu kaufen. Diese Feststellungen stützen sich ● im Hinblick auf die Entwendung der Geldbörse unter Anwendung von Gewalt insbesondere auf den Anlassbericht der LPD XXXX vom 01.02.2024 (ON 2.2., 1ff in XXXX ) und die Zeugenvernehmung des Opfers (ON 2.
  84. in XXXX ),  im Hinblick auf die Entwendung der Geldbörse unter Anwendung von Gewalt insbesondere auf den Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 01.02.2024 (ON 2.2., 1ff in römisch 40 ) und die Zeugenvernehmung des Opfers (ON 2.
  85. in römisch 40 ), ● im Hinblick auf den Versuch der Bezahlung mit der gestohlenen Bankomatkarte im Lebensmittelgeschäft insbesondere auf den Anlassbericht der LPD XXXX vom 01.02.2024 (ON 2.2., 1ff in XXXX ), die Lichtbildaufnahmen von den vom BF ausgewählten Waren, darunter die Packung Mozarella, von der nach daktyloskopischer Behandlung ein DNA Abrieb der sichtbaren Spuren erfolgte (ON 2.4, 3 in XXXX ), den Tatortbericht der LPD XXXX vom 16.12.2023 samt Ausführungen zur Spurensicherung (ON 2.
  86. in XXXX ), die Anordnung der StA XXXX zur molekulargenetischen Untersuchung im Hinblick auf die auf der Packung Mozarella sichergestellten Spuren (ON 4), die Bewilligung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (Ergänzung) vom 20.03.2024 (ON 12), das Sachverständigen-Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen vom 15.04.2024, wonach der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (>99,999%) der Verursacher der Spur auf der Packung Mozarella sei (ON 18.2) und im Hinblick auf den Versuch der Bezahlung mit der gestohlenen Bankomatkarte im Lebensmittelgeschäft insbesondere auf den Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 01.02.2024 (ON 2.2., 1ff in römisch 40 ), die Lichtbildaufnahmen von den vom BF ausgewählten Waren, darunter die Packung Mozarella, von der nach daktyloskopischer Behandlung ein DNA Abrieb der sichtbaren Spuren erfolgte (ON 2.4, 3 in römisch 40 ), den Tatortbericht der LPD römisch 40 vom 16.12.2023 samt Ausführungen zur Spurensicherung (ON 2.
  87. in römisch 40 ), die Anordnung der StA römisch 40 zur molekulargenetischen Untersuchung im Hinblick auf die auf der Packung Mozarella sichergestellten Spuren (ON 4), die Bewilligung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (Ergänzung) vom 20.03.2024 (ON 12), das Sachverständigen-Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen vom 15.04.2024, wonach der BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (>99,999%) der Verursacher der Spur auf der Packung Mozarella sei (ON 18.2) und ● im Hinblick auf den Versuch der Bezahlung mit der gestohlenen Bankomatkarte in der Trafik insbesondere auf den Anlassbericht der LPD XXXX vom 01.02.2024 (ON 2.2, 1ff in XXXX ), die Lichtbildaufnahmen der Trafik (ON 2.5 und ON 2.18 in XXXX ), den Aktenvermerk der LPD XXXX vom 16.12.2023 samt Zeugenangaben des Trafikanten und dokumentierter Übergabe der Videoaufnahmen der Überwachungskamera durch den Trafikanten an die Polizei (ON 2.8) und den Ergebnisbericht zum Gesichtserkennungsabgleich (ON 2.15, 21.3, 21.4 und 21.7). im Hinblick auf den Versuch der Bezahlung mit der gestohlenen Bankomatkarte in der Trafik insbesondere auf den Anlassbericht der LPD römisch 40 vom 01.02.2024 (ON 2.2, 1ff in römisch 40 ), die Lichtbildaufnahmen der Trafik (ON 2.5 und ON 2.18 in römisch 40 ), den Aktenvermerk der LPD römisch 40 vom 16.12.2023 samt Zeugenangaben des Trafikanten und dokumentierter Übergabe der Videoaufnahmen der Überwachungskamera durch den Trafikanten an die Polizei (ON 2.8) und den Ergebnisbericht zum Gesichtserkennungsabgleich (ON 2.15, 21.3, 21.4 und 21.7). Da feststeht, dass das Opfer beraut wurde und der BF wenige Stunden nach der Tat im Besitz der Bankomatkarte des Opfers war, versucht hat, diese zu verwenden, und einerseits dennoch bestreitet, irgendetwas damit zu tun zu haben und andererseits keine Erklärung liefern konnte, wie er sonst in den Besitz der Bankomatkarte des Opfers gelangt sein könnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim BF auch um jenen Täter handelt, der dem Opfer unter Anwendung von Gewalt die Geldbörse aus dessen Hosentage entwendet hat. Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 des seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 des seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an diesen Handlungen beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  88. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft XXXX –, sich an diesen Handlungen nicht beteiligt zu haben. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an diesen Handlungen beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  89. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft römisch 40 –, sich an diesen Handlungen nicht beteiligt zu haben. 3.1.
  90. Zu den Feststellungen des Wohnungseinbruches (Punkt 2.1.22.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Dem seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass am 01.01.2024 um 10:20 Uhr eine Wohnung im XXXX in XXXX mit einer Eisenstange aufgebrochen wurde. Diese Eisenstange wurde nach der Tat am 01.01.2024 von der Polizei in der aufgebrochenen Wohnung sichergestellt. Auf dieser Eisenstange konnten DNA-Spuren sichergestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem BF zugeordnet werden konnten. Dem seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsakt ist zu entnehmen, dass am 01.01.2024 um 10:20 Uhr eine Wohnung im römisch 40 in römisch 40 mit einer Eisenstange aufgebrochen wurde. Diese Eisenstange wurde nach der Tat am 01.01.2024 von der Polizei in der aufgebrochenen Wohnung sichergestellt. Auf dieser Eisenstange konnten DNA-Spuren sichergestellt werden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem BF zugeordnet werden konnten. Der BF bestritt diese Tat, konnte aber auf Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft XXXX keine Antwort darauf geben, wie seine DNA-Spuren auf die Eisenstange gelangt sein sollen, wenn er an dieser Straftat nicht beteiligt und nicht vor Ort gewesen sein soll. , Der BF bestritt diese Tat, konnte aber auf Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft römisch 40 keine Antwort darauf geben, wie seine DNA-Spuren auf die Eisenstange gelangt sein sollen, wenn er an dieser Straftat nicht beteiligt und nicht vor Ort gewesen sein soll. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den Abschlussbericht der LPD XXXX vom 19.02.2024 (ON 11.2.2 in XXXX ), den Amtsvermerk der LPD XXXX vom 11.01.2024 über die Weiterleitung von gesichertem biologischem Spurenmaterial auf Zigarettenstummeln und der Eisenstange, die Information über Spuren auf der Eisenstange vom 03.04.2024 (ON 10.7), den Tatortbericht der LPD XXXX vom 01.01.2024 (ON 11.2.9), Lichtbildaufnahmen der aufgefundenen Zigarettenstummel (ON 11.2.12, 5-9) und der aufgefundenen Eisenstange, mit der die Wohnungstür aufgebrochen wurde (ON 11.2.13, 1), das Spurenaufnahmeprotokoll (ON 11.2.16, 1), den Abschlussbericht (Nachtrag) der LPD XXXX vom 15.03.2024 (ON 11.4.2.2, 1), den Bericht über die Übereinstimmung von gesicherten Spuren mit Beschuldigten vom 11.03.2024 (ON 11.4.2.10 und 11.4.2.11), die Information über Spuren vom 03.03.2024 (ON 11.4.2.17) und die Bewilligung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (Ergänzung) vom 20.03.2024 (ON 12).Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf den Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 19.02.2024 (ON 11.2.2 in römisch 40 ), den Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom 11.01.2024 über die Weiterleitung von gesichertem biologischem Spurenmaterial auf Zigarettenstummeln und der Eisenstange, die Information über Spuren auf der Eisenstange vom 03.04.2024 (ON 10.7), den Tatortbericht der LPD römisch 40 vom 01.01.2024 (ON 11.2.9), Lichtbildaufnahmen der aufgefundenen Zigarettenstummel (ON 11.2.12, 5-9) und der aufgefundenen Eisenstange, mit der die Wohnungstür aufgebrochen wurde (ON 11.2.13, 1), das Spurenaufnahmeprotokoll (ON 11.2.16, 1), den Abschlussbericht (Nachtrag) der LPD römisch 40 vom 15.03.2024 (ON 11.4.2.2, 1), den Bericht über die Übereinstimmung von gesicherten Spuren mit Beschuldigten vom 11.03.2024 (ON 11.4.2.10 und 11.4.2.11), die Information über Spuren vom 03.03.2024 (ON 11.4.2.17) und die Bewilligung der Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung (Ergänzung) vom 20.03.2024 (ON 12). Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 des seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur GZ XXXX geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Einstellung des Verfahrens ist insbesondere ON 1.19, 1 des seitens der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur GZ römisch 40 geführten Ermittlungsaktes zu entnehmen. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an dieser Handlung beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  91. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft XXXX –, sich an dieser Handlung nicht beteiligt zu haben. Die Feststellung, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts bestreitet, an dieser Handlung beteiligt gewesen zu sein, stützt sich auf dessen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.
  92. Dort bekräftigte er mehrfach – auch nach Vorhalt der Beweisergebnisse der Staatsanwaltschaft römisch 40 –, sich an dieser Handlung nicht beteiligt zu haben. 3.1.
  93. Zum Gesamtverhalten des BF (Punkt 2.1.23.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF wurde wegen vier verschiedener Sachverhaltskomplexe (Suchtmittelverkauf, Suchtmittelkonsum, Schlepperei und Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig verurteilt. Zwei dieser Sachverhaltskomplexe (Suchtmittelverkauf und Widerstand gegen die Staatsgewalt) bestreitet der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts dennoch zur Gänze. Im Hinblick auf die Schlepperei zeigte sich der BF zwar zum Teil geständig, machte aber dennoch beschwichtigende Angaben und behauptete beispielsweise nur 10 statt 12 Personen in seinem Fahrzeug befördert zu haben. Im Zuge der Schlepperei war er ausschließlich auf seinen persönlichen Vorteil bedacht, ohne in jeglicher Hinsicht auf die von ihm beförderten Personen Rücksicht zu nehmen. Er hat das Leben von 12 Personen aufs Spiel gesetzt, indem er diese – ohne über einen Führerschein zu verfügen – in einem dazu nicht vorgesehenen Fahrzeug ohne Sitz- und Schutzmöglichkeiten transportiert, sich nicht nach deren Befinden erkundigt und auch einen Unfall verursacht hat. Der BF bestreitet zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts zur Gänze alle weiteren von ihm verübten strafbaren Handlungen. Er wurde innerhalb kurzer Zeit in Österreich wiederholt straffällig und hat diverse Vergehen und Verbrechen begangen. Seine Gewalt richtete sich unter anderem gegen Beamte und gezielt gegen die Aufrechterhaltung der österreichischen Ordnung und Sicherheit. Der BF zeigt keinerlei Reue. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keinen österreichischen engen Freundeskreis und ist nicht ansatzweise in die österreichische Gesellschaft integriert. Er hat seit seiner Ankunft in Österreich keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache erzielt. Es sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Anzeichen für eine positive Entwicklungsmöglichkeit beim BF vorgekommen. 3.
  94. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Punkt 2.2.): Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat und der Türkei Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem BF und seinem Rechtsvertreter wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Der BF und sein Rechtsvertreter sind diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.
  95. Rechtliche Beurteilung: 4.
  96. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides4.
  97. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 4.1.
  98. Gemäß § 6 Abs.1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn4.1.
  99. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn [...]
  100. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  101. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.[...],
  102. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder,
  103. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. 4.1.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN).4.1.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zur Beurteilung der Frage, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006 und 07.10.2020, Ra 2019/20/0358, mwN). Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 6 AsylG 2005, K18).Um eine solche Zukunftsprognose treffen zu können, ist das Vorleben des Asylwerbers relevant, dessen Rechtfertigung bei der Strafverhandlung, sein Verhalten während und nach der Haft (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 6, AsylG 2005, K18). Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288).Typischer Weise schwere Verbrachen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). 4.1.
  3. Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: 4.1.3.
  4. Der BF wurde seit seiner Einreise in Österreich wegen vier getrennter Taten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Urteile ist der BF seit einem Jahr in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Zudem hat der BF viele weitere strafbare Handlungen begangen, für die er nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil aufgrund der in diesem Bereich speziellen Regelungen der österreichischen Strafprozessordnung keine maßgebliche Zusatzstrafe zu erwarten war. , 4.1.3.
  5. Der BF wurde seit seiner Einreise in Österreich wegen vier getrennter Taten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Urteile ist der BF seit einem Jahr in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Zudem hat der BF viele weitere strafbare Handlungen begangen, für die er nur deshalb nicht verurteilt wurde, weil aufgrund der in diesem Bereich speziellen Regelungen der österreichischen Strafprozessordnung keine maßgebliche Zusatzstrafe zu erwarten war. 4.1.3.
  6. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich mehrfach gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen bzw. waren diese geeignet, die körperliche Unversehrtheit von Menschen massiv zu beeinträchtigen. So wurde der BF verurteilt, weil er einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach einer Tathandlung, zu hindern versucht hat, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. XXXX einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und – nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte. So wurde der BF verurteilt, weil er einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme nach einer Tathandlung, zu hindern versucht hat, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. römisch 40 einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und – nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte. So gefährdete der BF 12 Personen, als er diese in einem nicht für die Beförderung von Personen vorgesehenen Fahrzeug ohne Sitz- und Schutzmöglichkeit und ohne über einen Führschein zu verfügen, von Traiskirchen nach Deutschland zu befördern versuchte. Dabei verursachte er auch einen Unfall mit dem Fahrzeug. Am 16.12.2023 versetzte er dem Opfer einen Stoß, um dessen Geldbörse entwenden zu können. 4.1.3.
  7. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern im Speziellen auch gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Republik Österreich. So wurde der BF rechtskräftig wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, da er sich seiner Festnahme widersetzt hat, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. XXXX einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte.4.1.3.
  8. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich nicht nur gegen die körperliche Unversehrtheit, sondern im Speziellen auch gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Republik Österreich. So wurde der BF rechtskräftig wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, da er sich seiner Festnahme widersetzt hat, indem er zunächst in Richtung von RevInsp. römisch 40 einen Tritt ausführte, sodann mit dem Ellenbogen nach hinten gegen diesen ausschlug und - nachdem er am Boden fixiert worden war – den Genannten weiterhin mit Händen und Füßen attackierte. 4.1.3.
  9. Die vom BF verübten Straftaten richteten sich auch insofern gezielt gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als der BF durch seine zweifachen Schlepperei-Handlungen jeweils die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen für den EU- und Schengenraum verfügten, in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs, nämlich die Republiken Deutschland und Österreich, zu fördern versucht hat. Der BF wusste und wollte bei seinen Tathandlungen sich durch den versprochenen Schlepperlohn und die kriminelle Vereinigung durch ein von den Fremden für die Schleppung geleistetes Entgelt unrechtmäßig bereichern. Der BF hielt es auch jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass hinter der Schleppung ein auf längere Zeit, nämlich von zumindest mehreren Wochen, angelegter länderübergreifend agierender Zusammenschluss von mehr als zwei Personen stand, der arbeitsteilig und organisiert auftrat und darauf ausgerichtet war, gegen Entgelt Schleppungen von Fremden nach oder durch Länder der Europäischen Union durchzuführen und dadurch Geld für den Lebensunterhalt seiner Mitglieder zu lukrieren. Der BF wollte sich an dieser kriminellen Vereinigung durch seine im Schuldspruch genannte Tätigkeit als Schlepperfahrer beteiligen. Weiters wusste der BF, dass er die im Schuldspruch genannte Schlepperfahrt in Bezug auf mindestens drei Fremde beging, und wollte dies auch. 4.1.3.
  10. Weiters wurde der BF wegen Drogenkonsum und Drogenhandel rechtskräftig verurteilt. 4.1.3.
  11. Über den BF wurde zunächst „nur“ eine bedingte, bald darauf jedoch eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Dabei wurde im Urteil festgehalten, dass es aufgrund der Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und die Anzahl der geschleppten Personen aus general- und spezialpräventiven Gründen notwendig war, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. 4.1.3.
  12. Der BF ist bis heute nicht gewillt, sein Fehlverhalten einzugestehen und sich dazu zu bekennen. Er bestreitet nahezu alle von ihm begangenen strafbaren Handlungen. 4.1.3.
  13. Aus dem Gesamtverhalten des BF und seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass der BF die in Österreich geltenden Gesetze nicht respektiert und nicht gewillt ist, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Seine strafbaren Handlungen werden von ihm zum Großteil geleugnet. Seine strafbaren Handlungen haben sich wiederholt und intensiv gegen Österreich und seine Organe gerichtet. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig, verfügt über keinen österreichischen engen Freundeskreis und ist nicht ansatzweise in die österreichische Gesellschaft integriert. Es ist von einer negativen Gesamtprognose auszugehen. Der BF ist gefährlich und stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 4.1.3.
  14. Im Ergebnis ist der BF somit nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.4.1.3.
  15. Im Ergebnis ist der BF somit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, weil aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass er eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. 4.1.3.
  16. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen.4.1.3.
  17. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 abzuweisen. 4.1.
  18. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4.1.
  19. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zudem ist auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge: VwGH) zu verweisen, VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 (RZ 94 bis 96): Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b der Qualifikationsrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbe

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