RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW263 2303519-1 Spruch, W263 2303519-1/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a K
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Nach (erneutem) Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse mit Bescheid vom 17.09.2024, Zl. XXXX , fest, dass Frau XXXX , hinsichtlich der für den Dienstgeber XXXX , ausgeübten Tätigkeit als Hausgehilfin in der Zeit von 07.08.2017 bis 15.02.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherung 1977 (AlVG) unterliegt.
- Nach (erneutem) Antrag des Beschwerdeführers vom 01.07.2021 stellte die Österreichische Gesundheitskasse mit Bescheid vom 17.09.2024, Zl. römisch 40 , fest, dass Frau römisch 40 , hinsichtlich der für den Dienstgeber römisch 40 , ausgeübten Tätigkeit als Hausgehilfin in der Zeit von 07.08.2017 bis 15.02.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherung 1977 (AlVG) unterliegt.
- Der Bescheid vom 17.09.2024, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Adresse XXXX am 23.09.2024 – durch Hinterlegung der Sendung mit Beginn der Abholfrist am 24.09.2024 zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
- Der Bescheid vom 17.09.2024, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer – nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Adresse römisch 40 am 23.09.2024 – durch Hinterlegung der Sendung mit Beginn der Abholfrist am 24.09.2024 zugestellt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
- Am 08.11.2024 wurde der Österreichischen Gesundheitskasse bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christopher TOMS, LL.M. mit seiner rechtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt und betraut hat und berief sich der Anwalt auf die erteilte Vollmacht. In einem stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.09.2024, Zl. XXXX und holte die versäumte Verfahrenshandlung nach, indem er das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten, gegenständlichen Bescheid erhob. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Grund für die Wiedereinsetzung wurde seitens des Beschwerdeführers eine Erkrankung vorgebracht und dazu eine mit 29.10.2024 datierte Krankmeldung vorgelegt, nach welcher er vom 18.10.2024 bis 25.10.2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Eingabe erfolgte am 08.11.2024 per E-Mail und wurde auch am 12.11.2024 zur Post gegeben.
- Am 08.11.2024 wurde der Österreichischen Gesundheitskasse bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Christopher TOMS, LL.M. mit seiner rechtlichen Vertretung in dieser Angelegenheit bevollmächtigt und betraut hat und berief sich der Anwalt auf die erteilte Vollmacht. In einem stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner gewillkürten Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.09.2024, Zl. römisch 40 und holte die versäumte Verfahrenshandlung nach, indem er das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten, gegenständlichen Bescheid erhob. Weiters beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Grund für die Wiedereinsetzung wurde seitens des Beschwerdeführers eine Erkrankung vorgebracht und dazu eine mit 29.10.2024 datierte Krankmeldung vorgelegt, nach welcher er vom 18.10.2024 bis 25.10.2024 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Eingabe erfolgte am 08.11.2024 per E-Mail und wurde auch am 12.11.2024 zur Post gegeben.
- Die Österreichische Gesundheitskasse wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 28.11.2024, (ebenfalls) Zl. XXXX , mit näherer Begründung als unbegründet ab.
- Die Österreichische Gesundheitskasse wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 28.11.2024, (ebenfalls) Zl. römisch 40 , mit näherer Begründung als unbegründet ab.
- Die Österreichische Gesundheitskasse legte weiters die (nachgeholte) Beschwerde samt Verwaltungsakten mit Vorlageschreiben, in welchem ausdrücklich auf den erfolgten Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Bescheid vom 28.11.2024, Zl. XXXX , verwiesen wird, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2024 als verspätet zurückzuweisen.
- Die Österreichische Gesundheitskasse legte weiters die (nachgeholte) Beschwerde samt Verwaltungsakten mit Vorlageschreiben, in welchem ausdrücklich auf den erfolgten Abspruch über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mittels Bescheid vom 28.11.2024, Zl. römisch 40 , verwiesen wird, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.09.2024 als verspätet zurückzuweisen.
- Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung insbesondere das Vorlageschreiben der Österreichischen Gesundheitskasse sowie den RSb-Rückschein betreffend den Bescheid vom 17.09.2024 in Kopie und hielt die Verspätung vor.
- Dazu wurde seitens des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 16.12.2024 zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung, welche von 18.10.2024 bis 25.10.2024 angedauert habe, gehindert gewesen sei, die am 24.09.2024 hinterlegte Sendung fristgerecht zu beheben, fristgerecht rechtliche (anwaltliche) Beratung in Anspruch zu nehmen und Beschwerde zu erheben. Dem Beschwerdeführer sei derartiges noch nie passiert. Aus diesem Grund sei ein berechtigter Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden und übersehe die belangte Behörde in ihrem Verspätungsvorhalt das gesamte zur Wiedereinsetzung erstattete Vorbringen und beschränke sich auf objektive Datumsangaben. Der Beschwerdeführer trage kein Verschulden an seiner Erkrankung. Diese sei naturgemäß aufgrund höherer Gewalt aufgetreten (Einfangen von Viren und dergleichen) und sollte von der belangten Behörde nicht bagatellisiert werden. Wenn jemandem aufgrund einer Erkrankung, das rechtliche Gehör entzogen worden sei und das von der Rechtsordnung dafür vorgesehene Institut der Wiedereinsetzung von den entscheidenden Behörden oder Gerichten nicht angewendet werde, so werde der Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK verletzt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich in einem Verfahren im Sinne der Rechtsordnung zu äußern. Aus diesem Grund sei der Verspätungsvorhalt ungerechtfertigt, weil er in keiner Weise auf die Gründe des berechtigten Wiedereinsetzungsantrages Bezug nehme. Erneut wurde die ärztliche Krankmeldung vom 29.10.2024 vorgelegt. Zum Beweis wurde die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers beantragt und auf die ärztliche Krankmeldung verwiesen. Der Beschwerdeführer beantrage daher erneut, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse mit vom 17.09.2024, Zl. XXXX , zu bewilligen.
- Dazu wurde seitens des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 16.12.2024 zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund einer schweren Erkrankung, welche von 18.10.2024 bis 25.10.2024 angedauert habe, gehindert gewesen sei, die am 24.09.2024 hinterlegte Sendung fristgerecht zu beheben, fristgerecht rechtliche (anwaltliche) Beratung in Anspruch zu nehmen und Beschwerde zu erheben. Dem Beschwerdeführer sei derartiges noch nie passiert. Aus diesem Grund sei ein berechtigter Wiedereinsetzungsantrag eingebracht worden und übersehe die belangte Behörde in ihrem Verspätungsvorhalt das gesamte zur Wiedereinsetzung erstattete Vorbringen und beschränke sich auf objektive Datumsangaben. Der Beschwerdeführer trage kein Verschulden an seiner Erkrankung. Diese sei naturgemäß aufgrund höherer Gewalt aufgetreten (Einfangen von Viren und dergleichen) und sollte von der belangten Behörde nicht bagatellisiert werden. Wenn jemandem aufgrund einer Erkrankung, das rechtliche Gehör entzogen worden sei und das von der Rechtsordnung dafür vorgesehene Institut der Wiedereinsetzung von den entscheidenden Behörden oder Gerichten nicht angewendet werde, so werde der Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 6, MRK verletzt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit genommen, sich in einem Verfahren im Sinne der Rechtsordnung zu äußern. Aus diesem Grund sei der Verspätungsvorhalt ungerechtfertigt, weil er in keiner Weise auf die Gründe des berechtigten Wiedereinsetzungsantrages Bezug nehme. Erneut wurde die ärztliche Krankmeldung vom 29.10.2024 vorgelegt. Zum Beweis wurde die Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers beantragt und auf die ärztliche Krankmeldung verwiesen. Der Beschwerdeführer beantrage daher erneut, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse mit vom 17.09.2024, Zl. römisch 40 , zu bewilligen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der eindeutigen und unbedenklichen Aktenlage. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.07.2021 und die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.09.2024 und 28.11.2024, jeweils Zl. XXXX liegen im Akt ein. Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 01.07.2021 und die Bescheide der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.09.2024 und 28.11.2024, jeweils Zl. römisch 40 liegen im Akt ein. Die Feststellungen zum Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides vom 17.09.2024 beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl. dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen zum Zustellvorgang des gegenständlichen Bescheides vom 17.09.2024 beruhen auf dem unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Dieser stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat vergleiche dazu auch näher die nachfolgende rechtliche Beurteilung). Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass der Bescheid vom 17.09.2024 – nach einem Zustellversuch am 23.09.2024 an der festgestellten Adresse des Beschwerdeführers – ab 24.09.2024 (Beginn der Abholfrist) bei der Post zur Abholung hinterlegt und bereitgehalten wurde. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde nach dem Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Zustellmängel wurden vom Beschwerdeführer insofern nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte lediglich eine Krankmeldung vor, welche sich aber auf eine Arbeitsunfähigkeit beginnend (erst) mit 18.10.2024 und somit dreieinhalb Wochen nach dem Zustelldatum ergibt. Es wäre dem Beschwerdeführer daher auch möglich gewesen, den Bescheid zeitgerecht zu beheben. Es ergibt sich aus der vorgelegten Krankmeldung vom 29.10.2024 somit kein Hinweis auf einen Zustellmangel und wurde derartiges auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht. Der Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages samt Beschwerde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, in welchem die E-Mail vom 08.11.2024 und das Kuvert mit dem Aufgabestempel 12.11.2024 einliegen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Beschwerde zu einem früheren Zeitpunkt eingebracht worden wäre. Weiters liegt auch die Vollmachtsbekanntgabe und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt angeschlossener Beschwerde und beigefügter Krankmeldung vom 29.10.2024, das Vorlageschreiben sowie der Verspätungsvorhalt samt Beilagen und die Stellungnahme vom 16.12.2024 samt Beilage im Akt ein. Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl das Beweisthema als auch das dafür zweckdienliche Beweismittel konkret zu benennen hat (vgl. VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 11.09.2003, 2002/07/0023; 15.09.2004, 2002/09/0200; 27.08.2002, 99/10/0039, mwH; 28.01.1970, 1853/68; 22.10.1984, 83/10/0112). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrags setzt somit die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, mwH). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, mwH). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012, mwH).Zum Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers im Vorlageantrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bereits an dieser Stelle ausgeführt, dass ein ordnungsgemäßer Beweisantrag sowohl das Beweisthema als auch das dafür zweckdienliche Beweismittel konkret zu benennen hat vergleiche VwGH 24.04.1990, 89/08/0237; 11.09.2003, 2002/07/0023; 15.09.2004, 2002/09/0200; 27.08.2002, 99/10/0039, mwH; 28.01.1970, 1853/68; 22.10.1984, 83/10/0112). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrags setzt somit die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189, mwH). In der Unterlassung der Beweisaufnahme ist kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260, mwH). Ein Erkundungsbeweis ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren unzulässig vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012, mwH). Weiters ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (so zB 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwH). Es liegt weiters im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203).Es liegt weiters im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte vergleiche VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203). Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme ein substantiiertes Vorbringen gegen die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse oder die verspätete Beschwerdeerhebung erstattet wurde. Eine Erkrankung beginnend mit 18.10.2024 würde – wie ausgeführt – nichts an der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung am 24.09.2024 zu ändern vermögen, zumal das Schreiben am 18.10.2024 gar nicht mehr zur Abholung bereitgehalten hätte werden müssen (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG). Es wird auch nochmals auf den gut lesbaren Rückschein verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist auszuführen, dass seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme ein substantiiertes Vorbringen gegen die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse oder die verspätete Beschwerdeerhebung erstattet wurde. Eine Erkrankung beginnend mit 18.10.2024 würde – wie ausgeführt – nichts an der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung am 24.09.2024 zu ändern vermögen, zumal das Schreiben am 18.10.2024 gar nicht mehr zur Abholung bereitgehalten hätte werden müssen vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Es wird auch nochmals auf den gut lesbaren Rückschein verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG mit dem Tag der Zustellung.3.
- Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (vgl. 33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen vergleiche 33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (vgl. § 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist gemäß § 17 Abs. 2 ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Der Empfänger ist gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.
- Die Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 17.09.2024 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG entspricht.3.
- Die Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides vom 17.09.2024 wurde mittels RSb-Sendung angeordnet. Der Vollständigkeit halber wird auch festgehalten, dass die Rechtsmittelbelehrung den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG entspricht. Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern (vgl. VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (§ 20 ZustG). Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG somit u.a., dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Empfänger bzw. ein Vertreter oder Ersatzempfänger nicht angetroffen werden können, sie berechtigt die Annahme verweigern vergleiche VwGH 04.10.1996, 96/02/0139) oder ein Zurücklassen an der Abgabestelle nicht möglich ist (Paragraph 20, ZustG). Nach den Beurkundungen des Zustellorgans wurde ein erfolgloser Zustellversuch des Bescheides an der Abgabestelle am 23.09.2024 vorgenommen und sodann eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Weiters ist dem Rückschein zu entnehmen, dass die Hinterlegung des Schriftstücks erfolgte und der Beginn der Abholfrist mit 24.09.2024 vermerkt wurde. Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN).Bei dem genannten RSb-Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwH). Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827, mwN). Nach der Beschwerdevorlage wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters die Angaben zu Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und der Einbringung der Beschwerde im Rahmen eines Verspätungsvorhalts unter Anschluss insb. des Vorlageschreibens und des Rückscheins entgegengehalten. Es sind weder Umstände vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, die konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges in Bezug auf den Bescheid vom 17.09.2024 aufkommen ließen. Insbesondere würde eine Erkrankung beginnend mit 18.10.2024 – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – weder die wirksame Hinterlegung des Bescheides noch dessen zeitgerechte Behebung bei der Post hindern. Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 24.09.2024 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde mit Ablauf des 22.10.
- Die am 08.11.22024 per E-Mail (und am 12.11.2024 per Post) eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und ist somit gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen.Ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 24.09.2024 endete die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde mit Ablauf des 22.10.
- Die am 08.11.22024 per E-Mail (und am 12.11.2024 per Post) eingebrachte Beschwerde erweist sich demnach als verspätet und ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Behörde (nun: das Verwaltungsgericht) über die Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entscheiden kann, solange über den Antrag noch keine stattgebende Entscheidung getroffen wurde (etwa VwGH 20.02.1992, 91/09/0215, mHa E VS 23.10.1986, 85/02/0251, VwSlg 12275 A/1986; 20.10.2005, 2004/07/0092; 28.09.2011, 2011/04/0164; 21.03.2005, 2003/17/0242; 21.01.1998, 97/03/0352). Der Zurückweisungsbescheid (Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes) ist dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht (rechtskräftig) bewilligt ist. Es besteht kein gesetzlicher Hinderungsgrund, über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung (Beschwerde) sofort zu entscheiden. Auch muss im Zurückweisungsbescheid (Zurückweisungsbeschluss) nicht (nochmals) auf den Wiedereinsetzungsantrag eingegangen werden (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/08/0143; 17.12.2010, 2007/18/0954). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid (Beschluss), mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin gemäß § 72 Abs. 1 AVG rückwirkend außer Kraft setzt (vgl. VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; 21.03.2005, 2003/17/0242; 30.06.2006, 2006/04/0101).Der Zurückweisungsbescheid (Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes) ist dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht (rechtskräftig) bewilligt ist. Es besteht kein gesetzlicher Hinderungsgrund, über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung (Beschwerde) sofort zu entscheiden. Auch muss im Zurückweisungsbescheid (Zurückweisungsbeschluss) nicht (nochmals) auf den Wiedereinsetzungsantrag eingegangen werden vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/08/0143; 17.12.2010, 2007/18/0954). Die Behörde (das Verwaltungsgericht) ist daher nicht gehalten, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch keine positive Entscheidung getroffen wurde, weil die nachträgliche Bewilligung der Wiedereinsetzung den Bescheid (Beschluss), mit dem das Rechtsmittel wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen wurde, ohnehin gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AVG rückwirkend außer Kraft setzt vergleiche VwGH 26.05.1998, 98/07/0052; 21.03.2005, 2003/17/0242; 30.06.2006, 2006/04/0101). Diese Rechtsprechung kommt auch im Falle der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach festgehalten, dass sich die durch VwSlg 12.275/1986 verst Sen begonnene und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zum AVG erkannte Auslegung auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt, „zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im § 33 VwGVG wiederfinden“ (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; siehe auch VwGH 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 21.03.2017, Ra 2017/12/0010).Diese Rechtsprechung kommt auch im Falle der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits vielfach festgehalten, dass sich die durch VwSlg 12.275 aus 1986, verst Sen begonnene und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zum AVG erkannte Auslegung auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen lässt, „zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften im Paragraph 33, VwGVG wiederfinden“ vergleiche VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; siehe auch VwGH 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 21.03.2017, Ra 2017/12/0010). Es kann daher die Frage der Verspätung des Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, so tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (siehe auch VwGH 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; 21.03.2017, Ra 2017/12/0010). 3.
- Gegenständlich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2024, Zl. XXXX abgewiesen. Es ist nicht zu sehen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung (rechtskräftig) stattgegeben wurde oder dem Antrag in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 30.12.2024 per Web-ERV eine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2024, Zl. XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Nach dem darin enthaltenen Vorbringen wurde der Bescheid vom 28.11.2024 am 03.12.2024 zugestellt. Das Anbringen wurde zuständigkeitshalber gemäß §§ 17 VwGVG iVm 6 Abs. 1 AVG am 02.01.2025 an die Österreichische Gesundheitskasse weitergeleitet.3.
- Gegenständlich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2024, Zl. römisch 40 abgewiesen. Es ist nicht zu sehen, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung (rechtskräftig) stattgegeben wurde oder dem Antrag in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber wird in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seitens des Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 30.12.2024 per Web-ERV eine Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 28.11.2024, Zl. römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Nach dem darin enthaltenen Vorbringen wurde der Bescheid vom 28.11.2024 am 03.12.2024 zugestellt. Das Anbringen wurde zuständigkeitshalber gemäß Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 6 Absatz eins, AVG am 02.01.2025 an die Österreichische Gesundheitskasse weitergeleitet. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt auch bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage, er war auch nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten ließe. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt auch bereits eindeutig und zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage, er war auch nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten ließe. Im Ergebnis stand dem Entfall der Verhandlung daher insbesondere weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W263.2303519.1.00