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{'item': 'W265 2293672-1'}

Obsah (7)Art. 133§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.01.2025 GeschäftszahlW265 2293672-1 Spruch, W265 2293672-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2022 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Er brachte darin vor, dass bei ihm kurz nach der am 14.05.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty starke Gelenks- und Muskelschmerzen aufgetreten seien und für drei bis vier Tage bestanden hätten. Nach der zweiten Covid-19 Impfung am 25.06.2021 seien die selben Beschwerden früher und in stärkerer Intensität aufgetreten und würden bis dato andauern. Dem Antrag legte er einen Auszug seines Impfasses sowie ärztliche Atteste und medizinische Unterlagen bei.
  2. Mit Schreiben vom 04.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe.
  3. Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 04.02.2022 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrages.
  4. Mit Schreiben vom 02.05.2022 ersuchte die belangte Behörde die BVAEB Wien um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) des Beschwerdeführers, soweit er bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
  5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2023 führte der Gutachter Dr. XXXX nachstehendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):
  6. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin eingeholt. In seinem fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.03.2023 führte der Gutachter Dr. römisch 40 nachstehendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Gutachtenthematik: Mit dem am 5.1.2022 eingelangten Antrag begehrt Obengenannter Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Der Antragsteller hat laut Impfpass eine Impfung mit Comirnaty (RNA-Vakzin der Firma Astra-Zeneca) am 14.5.2021 (Chargennummer FA5831) sowie am 25.6.2021 (Chargennummer FD0168) erhalten und führt die nach der
  7. Impfung anhaltenden Polyarthralgien auf die Impfung zurück. Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt OB: XXXX , ein ausführliches Anamnesegespräch vom 13.3.2023 sowie zwei vom AS am 13.3.2023 nachgereichte Arztbriefe (Dr. T. XXXX , FA für Neurologie). Wörtliche Zitate aus den Arztberichten etc. sind im Text apostrophiert.Dem Gutachten zugrunde liegen der Akt OB: römisch 40 , ein ausführliches Anamnesegespräch vom 13.3.2023 sowie zwei vom AS am 13.3.2023 nachgereichte Arztbriefe (Dr. T. römisch 40 , FA für Neurologie). Wörtliche Zitate aus den Arztberichten etc. sind im Text apostrophiert. Weiters beruht das Gutachten auf einer ausführlichen Literatur-Recherche; die für das Gutachten relevanten Literaturstellen sind zitiert. Eingesehene Krankenakten: ● Arztbericht XXXX , Innere Medizin betr. Aufenthalt vom 17.
  8. bis 23.7.2021 (Aktenzahl S. 13-15, bzw. 18-22): Arztbericht römisch 40 , Innere Medizin betr. Aufenthalt vom 17.
  9. bis 23.7.2021 (Aktenzahl S. 13-15, bzw. 18-22): Die Entlassungsdiagnosen lauten: Unspezifische Gelenkschmerzen (DD Polymyalgia rheumatica (PMR) DD: Impfreaktion), Diabetes mellitus, Typ LADA (Erstdiagnose 07/2014); kontinuierliche subkutane Insulininfusion (CSU) mittels InsulinpumpeDie Entlassungsdiagnosen lauten: Unspezifische Gelenkschmerzen (DD Polymyalgia rheumatica (PMR) DD: Impfreaktion), Diabetes mellitus, Typ LADA (Erstdiagnose 07 aus 2014,); kontinuierliche subkutane Insulininfusion (CSU) mittels Insulinpumpe Zusammenfassung des Aufenthaltes: Die Aufnahme erfolgt am 17.7.2021 und somit 3 Wochen nach der
  10. Impfung am 26.6.
  11. Herr XXXX kommt mit diffusen Gelenkschmerzen in die Notaufnahme. Diese hätten nach der
  12. Covidimpfung begonnen mit Schmerzen in den großen Gelenken zunächst der Arme, dann auch der Beine. Die Schmerzen würden bei Bewegung zunehmen und seien unabhängig von der Tageszeit. Der Patient hätte bereits Novalgin und Seractil zur Schmerzbekämpfung versucht, dies jedoch ohne Erfolg. Herr XXXX wir darauf stationär aufgenommen. Der klinische Status ist bei der Aufnahme abgesehen von den Gelenkbeschwerden altersgemäß. Eine Morgensteifigkeit der Gelenke würde nicht bestehen. Bereits nach der
  13. Impfung hätten Gelenkbeschwerden bestanden, die sich aber rasch gebessert haben. Ein Therapieversuch mit Diclofenac i.v. bleibt wirkungslos, erst die Gabe von Urbason 40mg führt zu einer rapiden Besserung. Bis zur Entlassung kann die Urbasondosis schrittweise gesenkt werden, zunächst auf Urbason 8mg 1-0-1-0, dann weitere Senkung der Dosis vorgesehen.Herr römisch 40 kommt mit diffusen Gelenkschmerzen in die Notaufnahme. Diese hätten nach der
  14. Covidimpfung begonnen mit Schmerzen in den großen Gelenken zunächst der Arme, dann auch der Beine. Die Schmerzen würden bei Bewegung zunehmen und seien unabhängig von der Tageszeit. Der Patient hätte bereits Novalgin und Seractil zur Schmerzbekämpfung versucht, dies jedoch ohne Erfolg. Herr römisch 40 wir darauf stationär aufgenommen. Der klinische Status ist bei der Aufnahme abgesehen von den Gelenkbeschwerden altersgemäß. Eine Morgensteifigkeit der Gelenke würde nicht bestehen. Bereits nach der
  15. Impfung hätten Gelenkbeschwerden bestanden, die sich aber rasch gebessert haben. Ein Therapieversuch mit Diclofenac i.v. bleibt wirkungslos, erst die Gabe von Urbason 40mg führt zu einer rapiden Besserung. Bis zur Entlassung kann die Urbasondosis schrittweise gesenkt werden, zunächst auf Urbason 8mg 1-0-1-0, dann weitere Senkung der Dosis vorgesehen. Laborchemisch wird nur eine minimale Erhöhung der Entzündungsparameter (Blutsenkung 18mm/h, CRP l,8mg/dl) beschrieben, die CK ist im Normbereich. Die Borrelien-Serologie ist negativ, ebenso alle weiteren Blutuntersuchungen. Auch Thorax-Röngen und -Sonographie, CT Abdomen und Echokardiographie ergeben im wesentlichen keinen pathologischen Befund. Der Blutzucker ist bei einem HbAlc von 7% zufriedenstellend eingestellt. Bei der Entlassung wird eine Kontrolluntersuchung bei Dr. XXXX vereinbart, bis dahin Einnahme von Urbason 4mg 1-0-1-0.Bei der Entlassung wird eine Kontrolluntersuchung bei Dr. römisch 40 vereinbart, bis dahin Einnahme von Urbason 4mg 1-0-1-
  16. ● Kontrolluntersuchung vom 11.8.2021 (Aktenzahl S. 16): „Laborchemisch zeigen sich die Entzündungsparameter anhaltend im Normbereich. Floride Zeichen einer Arthritis bestehen nicht, die weiterführende bildgebende sowie immunologische Abklärung erweisen sich als nicht richtungsweisend. In Zusammenschau der Befunde sowie der Klinik wird doch eher von einer Impfreaktion ausgegangen und nicht eine immunmediierte Erkrankung vermutet." „Das Steroid wird weiter ausgeschlichen" mit einer Reduktion um 'A Tablette alle 3 Tage. ● Rheumatologische Sprechstunde am 06.10.2021 (Aktenzahl S. 74): Polyarthralgien; DD Impfreaktion nach Covid-19 Impfung. DD: PMR Diabetes mellitus Typ LADA unter CSU; Unter Prämedikation von Urbason 6mg/Tag zeigt „sich der Patient in anhaltender Remission ohne muskuloskelettale Beschwerden". Laborchemisch die Entzündungsparameter im Normbereich. Ein Reha-Antrag wurde für den 01.11.2021 bewilligt ● Rheumatologische Sprechstunde am 07.12.2021 (Aktenzahl S. 71): Omalgie (= Schulterschmerzen) beidseits; DD Impfreaktion nach Covid-19 Impfung. DD: PMR; "Initial wurde eine Impfreaktion nach erfolgter Covid 19 Impfung vermutet. Nach Neubeginn der systemischen Steroidtherapie hat sich nun jedoch ein steroidabhängiger Verlauf eingestellt. Die Beschwerdesymptomatik lässt an eine PMR denken; Laborchemisch zeigen sich die Entzündungsparameter im Normbereich." Es wird ein Therapieversuch mit Ebetrexat (=Methotrexat) begonnen. „Der HbAlc Wert von 6,9% spiegelt eine suffiziente Stoffwechseleinstellung wider." ● Rheumatologische Sprechstunde am 05.01.2022 (Aktenzahl S. 69): Omalgie (= Schulterschmerzen) beidseits; DD Impfreaktion nach Covid-19 Impfung. DD: PMR; Es läuft ein Therapieversuch mit Methotrexat; der Patient „erweist sich hierunter subjektiv zufrieden". ● Rheumatologische Sprechstunde am 16.03.2022 (Aktenzahl S. 67): Omalgie (= Schulterschmerzen) beidseits; DD Impfreaktion nach Covid-19 Impfung. DD: PMR; Unter Gabe „von Ebetrexat (=Methotrexat) hat sich keine wesentliche Schmerzbesserung eingestellt". Entzündungsparameter im Normbereich; laufende Therapie mit Urbason 4mg l,5-0-l-0 soll weiter um 'A Tablette alle 2 Wochen reduziert werden. Frühere Arztbesuche/Befunde ● Befund der orthopädischen Ambulanz vom 10.3.2020 (Aktenzahl S. 95): Beginnende Coxarthrose bds., noch keine Indikation für eine operative Versorgung Zusammenfassung früherer stationärer Aufenthalte zwischen 2009 und Mai 2021 (Aktenzahl S. 56 beidseitig): Mehrfache stationäre Aufenthalten im Rahmen von Verletzungen / Unfällen wie Fraktur eines Mittefußknochens, Fraktur an unterer Extremität, zweimaliger Meniskusriß einmal davon mit Gelenkserguß, Verletzungen der Adduktorengruppe des Oberschenkels, offene distale Fraktur der Tibia, Folgen einer Fraktur des Armes. Weitere stationäre Aufenthalte wegen Lumboischalgie, Gastritis und Angina pectoris

(2018)● Ältere Befunde, Arztberichte und weitere Dokumente (Aktenzahl S 97-147) wurden eingesehen, ergeben aber keine für das Gutachten relevanten zusätzlichen Informationen. ● Beim Anamnesegespräch vom 13.3.2023 nachgereichte Arztbriefe (Dr. T. XXXX , FA für Neurologie) Beim Anamnesegespräch vom 13.3.2023 nachgereichte Arztbriefe (Dr. T. römisch 40 , FA für Neurologie) AB vom 30.7.2022:Ausschussbericht vom 30.7.2022: „Seractil und Novalgin helfen gegen die Schmerzen, führen jedoch auch zu keiner Beschwerdefreiheit. Ab der 15mg Dosierung Cortison hatten dann auch die Beschwerden wieder zugenommen. Jetzt hat er das Cortison abgesetzt." Diagnose: V.a. Polymyalgia rheumatica, Diabetes mellitus Typ 12004, Verdacht auf seronegative RA" (= rheumatoide Arthritis).Diagnose: römisch fünf.a. Polymyalgia rheumatica, Diabetes mellitus Typ 12004, Verdacht auf seronegative RA" (= rheumatoide Arthritis). AB vom 23.1.2023:Ausschussbericht vom 23.1.2023: Unter der Medikation mit „RoActemra hat sich eine prompte und nachhaltige Besserung des Beschwerdebildes gezeigt. Auf einer 10-teiligen numerischen Ratingskala konnte die Schmerzstärke von 10 auf 5-6 reduziert werden allerdings schildert der Patient weiterhin immer wieder in den Schultern und Handgelenken bds. auftretende Schmerzen von 5-6, die ihn daran hindern, sportliche Aktivitäten auszuführen, bei zusätzlicher Einnahme von Seractil kann auf eine Stärke von 2-3 gesenkt werden jedoch auch zu keiner Beschwerdefreiheit." Anamnesegespräch mit Herrn XXXX vom 13.3.2023Anamnesegespräch mit Herrn römisch 40 vom 13.3.2023 (Militärausweis XXXX )(Militärausweis römisch 40 ) „Als ich ins Krankenhaus kam, hat mir der ganze Körper geschmerzt, auch die Muskulatur, ich habe nicht mehr sagen können, was nicht weh tut". Auf Cortison sei zunächst eine deutliche Besserung eigetreten. „Ich wurde mit Stärke 10 auf der Schmerzskala eingeliefert, bin mit Stärke 5-6 heimgegangen. Letzten Endes sind die Schmerzen nie ganz verschwunden (immer 5¬6). Wenn ich die Arme über Schulterniveau hebe, bekomme ich immer noch besonders starke Schmerzen. Radfahren geht gar nicht mehr wegen der Hand- und Schultergelenke". Eine Morgensteifigkeit der Gelenke hätte nie bestanden. Außer bei der akuten Schmerzsituation während und unmittelbar nach der stationären Aufnahme hätten die Schmerzen immer nur in den Schultern und Handgelenken rechts mehr als links bestanden. „Die Therapie mit Methotrexat wollte ich nicht mehr wegen all der möglichen Nebenwirkungen; auch Urbason möchte ich im Prinzip nicht einnehmen wegen der resultierenden Erhöhung des Blutzuckers." Seit etwa einem Jahr würde die ärztliche Betreuung bei Dr. XXXX in XXXX (FA für Neurologie) erfolgen. Im Oktober 2022 sei eine Therapie mit RoActemra (Tocilizumab) begonnen worden. Eine Wirkung sei nach etwa 2-3 Wochen aufgetreten. Seither wird die Therapie lx/Woche vom Antragsteller selbst subkutan injiziert. Seit Beginn der Therapie mit RoActemra sei kein Urbason mehr eingenommen worden „außer 4mg ganz am Anfang. Ich brauche statt 3-5 Seractil täglich nur noch 3¬5 pro Woche seit ich RoActemra spritze; auf der Schmerzskala bin ich meist bei 4-6".„Als ich ins Krankenhaus kam, hat mir der ganze Körper geschmerzt, auch die Muskulatur, ich habe nicht mehr sagen können, was nicht weh tut". Auf Cortison sei zunächst eine deutliche Besserung eigetreten. „Ich wurde mit Stärke 10 auf der Schmerzskala eingeliefert, bin mit Stärke 5-6 heimgegangen. Letzten Endes sind die Schmerzen nie ganz verschwunden (immer 5¬6). Wenn ich die Arme über Schulterniveau hebe, bekomme ich immer noch besonders starke Schmerzen. Radfahren geht gar nicht mehr wegen der Hand- und Schultergelenke". Eine Morgensteifigkeit der Gelenke hätte nie bestanden. Außer bei der akuten Schmerzsituation während und unmittelbar nach der stationären Aufnahme hätten die Schmerzen immer nur in den Schultern und Handgelenken rechts mehr als links bestanden. „Die Therapie mit Methotrexat wollte ich nicht mehr wegen all der möglichen Nebenwirkungen; auch Urbason möchte ich im Prinzip nicht einnehmen wegen der resultierenden Erhöhung des Blutzuckers." Seit etwa einem Jahr würde die ärztliche Betreuung bei Dr. römisch 40 in römisch 40 (FA für Neurologie) erfolgen. Im Oktober 2022 sei eine Therapie mit RoActemra (Tocilizumab) begonnen worden. Eine Wirkung sei nach etwa 2-3 Wochen aufgetreten. Seither wird die Therapie lx/Woche vom Antragsteller selbst subkutan injiziert. Seit Beginn der Therapie mit RoActemra sei kein Urbason mehr eingenommen worden „außer 4mg ganz am Anfang. Ich brauche statt 3-5 Seractil täglich nur noch 3¬5 pro Woche seit ich RoActemra spritze; auf der Schmerzskala bin ich meist bei 4-6". Gesamteindruck: Etwas eingeschränkter AZ, leichtes Übergewicht (180cm, 96kg; BMI 29,6)) zeitlich und örtlich sowie zur Person orientiert Flüssiges Gangbild, keine Hilfsmittel; Kommt pünktlich mit dem Auto als Selbstfahrer zur Begutachtungsstelle Klinischer Status Caput: Rachen bland, Zähne saniert, Zunge feucht Collum: keine pathologischen LK, keine Struma, Halsvenen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, Pulmo: seitengl. beatmet, sonorer KS, VA, keine Dämpfung, Lungenbasen 1-2 QF atemverschieblich Cor: rythm. HA, normofrequent, keine vitiumtyp. Geräusche Abdomen: BD weich, unter Thoraxniveau, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, normale Darmgeräusche, kein DS, NL bds. frei OE und UE: keine Ödeme, keine akralen Läsionen Insulinpumpe re Oberarm, Sensor im Bauchbereich. In der wissenschaftlichen Literatur beschriebene Diagnosen, die mit Polyarthralgien einhergehen und als mögliche Impffolge gewertet werden könnten:
  1. Polymyalgia rheumatica (PMR) Die Diagnostik basiert auf einem Punkte-System (Literaturzitat 1) wobei folgenden Symptomen/Laborwerten je ein Punkt verliehen wird (Ausnahme: Morgensteifigkeit der Gelenke ≥45min erhält 2 Punkte) - Alter ≥50a - Neu auftretende Schmerzen in beiden Schultern / Hüften (nicht an anderen Gelenken) - abnorme Entzündungswerte (C-reaktives Protein (CRP) ± erhöhte Blutsenkungsgeschwindigkeit (BSG) - Morgensteifigkeit der Gelenke >45min Als Vorerkrankung im Bereich der Gelenke wurde 2020 an der Orthopädischen Ambulanz (s.o.) eine beginnende Coxarthrose bds. festgestellt, die für dieses Gutachten nicht relevant ist. Wissenschaftliche Publikationen, die einen möglichen Zusammenhang zur COVID Impfung diskutieren: siehe Literaturzitate 2-
  2. Zusammengefasst lag bei allen publizierten Fallberichten eine signifikante Erhöhung der Entzündungsparameter vor. Die Kriterien der Diagnose Polymyalgia rheumatica setzen das Erreichen von >4 Punkten voraus. Das diagnostische internationale Punktesystem ergibt bei Herrn XXXX 2 Punkte:Das diagnostische internationale Punktesystem ergibt bei Herrn römisch 40 2 Punkte: - passendes Alter und - neu aufgetretenen Schulterschmerzen Diagnostisch entscheidend für den Ausschluss einer Polvmyalgia rheumatica als mögliche Impffolge ist somit im vorliegenden Fall: - die von Anfang an (und bis heute) fehlende Morgensteifigkeit der Gelenke - die zu jedem Zeitpunkt im Krankheitsverlauf weitestgehend normalen Entzündungsparameter (nur einmal bei der initialen stationären Aufnahme gering erhöht).
  3. Rheumatoide Arthritis (RA) Eine rheumatoide Arthritis beginnt meist mit Schmerzen in den Finger- und Zehengelenken. Die Gelenke schwellen an und sind morgens nach dem Aufstehen schwer beweglich (Morgensteifigkeit). Als diagnostische Labortests dienen erhöhte Entzündungswerte (Blutsenkungsgeschwindigkeit und CRP, sowie positiver Rheumafaktor). In den seltenen Fällen einer sog. „seronegativen rheumatoiden Arthritis" kann der Rheumafaktor negativ sein. Wissenschaftliche Publikationen, die einen möglichen Zusammenhang vom Auftreten einer rheumatoiden Arthritis nach COVID Impfung diskutieren: siehe Literaturbeispiele 7/
  4. Abgesehen von einem unterschiedlichen klinischen Verlauf waren in all diesen beschriebenen Fallberichten die Entzündungszeichen (CRP) deutlich erhöht.
  5. Chronisches Schmerzsyndrom Das regionale Schmerzsyndrom ist in seiner Ursache noch nicht restlos verstanden. Wissenschaftliche Publikationen, die einen möglichen Zusammenhang zur COVID Impfung diskutieren siehe Literaturzitate 9/
  6. Die Schmerzsymptomatik trat dabei jeweils an dem Arm auf, wo geimpft worden war. In einem Fall bestand eine Schwellung v.a. der Fland und ein schmerzender Hautausschlag, im anderen starke Schmerzen im Arm, der stark anschwoll.
  7. Fibromyalgie Die Fibromyalgie bzw. das Fibromyalgie-Syndrom (FMS), ist ein funktionelles somatisches Syndrom mit chronischen Schmerzen in mehreren Körperregionen. Zusätzlich treten oft Schlafstörungen mit Müdigkeit und körperliche und/oder geistige Erschöpfungsneigung auf. Das klinische Bild unterscheidet sich somit deutlich vom Beschwerdebild des Antragstellers. Auch ist ein Zusammenhang mit einer COVID Impfung nicht eindeutig in der Literatur beschrieben. GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME: Das Auftreten mehrerer Erkrankungen aus dem Formenkreis der rheumatologischen / autoimmunologischen Krankheiten nach COVID Impfung ist in der Literatur beschrieben. Für keine dieser Erkrankungen sind beim AS die diagnostischen Kriterien erfüllt. Auch liegt kein relevanter pathologischer Laborwert oder ein anderer objektiver Befund vor, der auf eine dieser Erkrankungen hindeutet. Insgesamt passt somit das vom Antragsteller und in diversen Arztberichten beschriebene Krankheitsbild zu keiner in der Literatur beschriebenen Diagnosen aus dem rheumatischen Formenkreis. Aus dem zeitlichen Auftreten nach der
  8. COVID Impfung ist ein Zusammenhang sicherlich denkbar zumal auch schon nach der
  9. Impfung Beschwerden aufgetreten sind. Jedoch wird vom Antragsteller die klinische Symptomatik nach der
  10. Impfung im Anamnesegespräch nicht ganz vergleichbar mit den Symptomen nach der
  11. Impfung beschrieben. Während nach der
  12. Impfung lediglich Gelenkbeschwerden bestanden hatten, waren nach der
  13. Impfung Schmerzen am ganzen Körper - auch in der Muskulatur - aufgetreten („ich habe nicht mehr sagen können, was nicht weh tut". In der Folge waren die Beschwerden unter Cortison zunächst rasch rückläufig, jedoch hat bisher auf Dauer keine Medikation zu einer weitgehenden Schmerzfreiheit geführt. Auch unter antirheumatischer Therapie mit wöchentlicher subkutaner Gabe von RoActemra (=Antirheumatikum) bestehen nach wie vor deutliche Schmerzen in Schultern und teilweise Handgelenken „auf der Schmerzskala bin ich meist bei 4-6". Nach meinem Wissen ist in der wissenschaftlichen Literatur kein ähnlich gelagerter Fall dokumentiert. Durch Befragung eines ärztlichen Sachverständigen wäre festzustellen: Folgende Fragestellungen sind im Rahmen dieses Gutachtens zu beantworten:
  14. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Polyarthralgien
  15. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? ja
  16. Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? ln dieser Form nicht
  17. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? keine
  18. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung? Sehr gewichtig
  19. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Fehlende Entzündungszeichen, zudem würde man bei von der Symptomatik her ähnlich gelagerten Fällen eine Morgensteifigkeit der Gelenke erwarten
  20. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? gewichtig
  21. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? dagegen
  22. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist festzustellen, dass kein solcher Fall in der inzwischen umfangreichen Literatur zu diesem Thema beschrieben ist; somit ist der Zusammenhang nicht wahrscheinlich
  23. Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: a. Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Der zeitliche Zusammenhang mit den Beschwerden ist gegeben b. Entspricht die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion? Die akute Symptomatik ist im Rahmen einer Infektion / als Komplikation möglich Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Bisher ist es keinem der betreuenden Ärztinnen gelungen, eine eindeutige Diagnose zu stellen Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? a. Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? b. Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden?
  24. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt?
  25. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt? Literaturverzeichnis: (…)“
  26. Mit Schreiben vom 11.04.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut vorliegenden Sachverständigengutachten kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihm vorliegendem Leidenszustand und der erhaltenen Impfung gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  27. Mit Schreiben vom 16.06.2023 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung eine Stellungnahme und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich aus dem Gutachten ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den beim Beschwerdeführer bestehenden Beschwerden bestehe. Auch räume der Gutachter ein, dass eine akute Symptomatik nach der Impfung möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige im Gutachten von einem Impfstoff von Astra Zeneca spreche, schließlich sei der Beschwerdeführer mit einem Impfstoff von BioNTech/Pfizer geimpft worden. Zudem habe der Sachverständige keine konkrete Diagnose stellen können und sei das eingeholte Gutachten unvollständig. Im Zuge der Stellungnahme wurde ein medizinischer Befund vom 20.06.2022 übermittelt.
  28. In dem daraufhin von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 führte der Sachverständige zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Nachstehendes aus: „Stellungnahme zu den von RA Mag XXXX im Namen von Herrn XXXX geäußerten Kritikpunkten an meinem Gutachten vom 23.3.2023:„Stellungnahme zu den von RA Mag römisch 40 im Namen von Herrn römisch 40 geäußerten Kritikpunkten an meinem Gutachten vom 23.3.2023: Zunächst möchte ich festhalten, dass anhaltende Impfschäden (so auch nach SARS CoV-19 Impfung) auf eine überschießende Immunreaktion zurückzuführen sind, die dazu führt, dass sich das Immunsystem auch gegen körpereigenes Gewebe richtet (sog. „autoimmune Reaktionen). Tatsächlich sind in der Literatur Fälle berichtet, wo diese überschießende Immunreaktion nach einer Impfung sogar Auto-Immunerkrankungen - und dazu gehört auch die Gruppe der rheumatischen Erkrankungen - ausgelöst hat. Diese krankhaften Immunreaktionen lösen entzündliche Prozesse aus und können daher durch verschiedene Labortest relativ einfach diagnostiziert werden. Zu 1) Ein Gutachten kann bei möglichen Impfschäden häufig einen kausalen Zusammenhang weder beweisen noch völlig ausschließen. In meinem GA wird ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen, sondern als „nicht wahrscheinlich" festgestellt. Die Begründung warum ein anhaltender Impfschaden „weitgehend ausgeschlossen" wird, ist im GA erwähnt und ausführlich diskutiert: ZITAT: 8 Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Dagegen 9 Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist festzustellen, dass kein solcher Fall in der inzwischen umfangreichen Literatur* zu diesem Thema beschrieben ist; somit ist der Zusammenhang nicht wahrscheinlich * Stand 2023 sind „zig"-millionen Impfdosen dokumentiert worden (Europa, USA etc.) Ich bin somit nicht korrekt zitiert, wenn erwähnt ist, dass ich einen kausalen Zusammenhang ausgeschlossen habe. Gelenkbeschwerden als Impffolge sind (vergleichbar wie bei einem grippalen Infekt) eine nicht seltene Nebenwirkung. Anhaltende massive Schmerzen sind in der Literatur jedoch nur beschrieben, wenn eine rheumatische Erkrankung „getriggert" wurde. Aufgrund fehlender Entzündungszeichen und der klinischen Symptomatik ist im Falle von Herrn XXXX eine neu aufgetretene rheumatische Erkrankung als anhaltender Impfschaden höchst unwahrscheinlich. Nicht zuletzt gegen eine rheumatische Erkrankung spricht auch die Tatsache, dass hochpotente moderne Medikamente wie RoActemra (Tocilizumab) keine anhaltende zufriedenstellende Wirkung hatten und Herr XXXX bei meiner Untersuchung (13.3.2023) nach wie vor deutliche Schmerzen in Schultern und teilweise Handgelenken („auf der Schmerzskala bin ich meist bei 4-6") angab.Gelenkbeschwerden als Impffolge sind (vergleichbar wie bei einem grippalen Infekt) eine nicht seltene Nebenwirkung. Anhaltende massive Schmerzen sind in der Literatur jedoch nur beschrieben, wenn eine rheumatische Erkrankung „getriggert" wurde. Aufgrund fehlender Entzündungszeichen und der klinischen Symptomatik ist im Falle von Herrn römisch 40 eine neu aufgetretene rheumatische Erkrankung als anhaltender Impfschaden höchst unwahrscheinlich. Nicht zuletzt gegen eine rheumatische Erkrankung spricht auch die Tatsache, dass hochpotente moderne Medikamente wie RoActemra (Tocilizumab) keine anhaltende zufriedenstellende Wirkung hatten und Herr römisch 40 bei meiner Untersuchung (13.3.2023) nach wie vor deutliche Schmerzen in Schultern und teilweise Handgelenken („auf der Schmerzskala bin ich meist bei 4-6") angab. Im Rest von Punkt 1 bin ich korrekt zitiert. Zu 2.) Es ist richtig, dass versehentlich die Firma AstraZeneca genannt ist. Aus der Chargennummer ist jedoch unschwer zu erkennen, dass es sich um eine Charge von Biontech handelte. Auch ist der RNA-Impfstoff „Comirnaty" erwähnt, der bekanntlich nur von der Firma Pfizer/ BionTech produziert wird. Dass „mir" kein ähnlich gelagerter Fall bekannt sei, ist verkürzt dargestellt. Es ist vielmehr in der höchst umfangreichen wissenschaftlichen Literatur kein ähnlich gelagerter Fall berichtet (s.o.) Es ist im
  29. Absatz richtig dargestellt „dass es nicht Aufgabe des GA ist, eine eindeutige Diagnose zu erstellen". Eine Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit meinerseits kann ich hier nicht erkennen. Neuerliche Stellungnahme: Letztlich klärt sich durch den inzwischen nachgereichten Befund der Nuklearmedizin XXXX die anhaltende Schmerzsymptomatik auf.Letztlich klärt sich durch den inzwischen nachgereichten Befund der Nuklearmedizin römisch 40 die anhaltende Schmerzsymptomatik auf. Skelettszinigraphie vom 8.6.2022: „Beurteilung: - Bild einer aktivierten Arthrose im rechten Handgelenk - Bild gering ausgeprägter arthrotischer Veränderungen entlang einzelner proximaler und distaler Interphalangealgelenke beider Hände - Arthrosen im Sprunggelenk und Großzehengrundgelenk beidseits - Gering ausgeprägte Acromio- und Sternoclavikulararthrose beidseits" Dieser Befund deckt sich mit den bei meiner Untersuchung beschriebenen Schmerzen in Schultern und Handgelenken und ist eine Ergänzung zum Befund der orthopädischen Ambulanz vom 10.3.2020 (Aktenzahl S. 95). Bereits damals wurde eine beginnende Coxarthrose (Arthrose des Hüftgelenks) beidseits beschrieben („noch ohne Indikation für eine operative Versorgung"). Arthrosen sind Verschleißerkrankungen: Im Laufe des Lebens kann sich der Gelenkknorpel abnutzen und rückbilden. Normalerweise sitzt der Knorpel als schützende, elastische Schicht auf den beiden Knochenenden, die ein Gelenk bilden. Arthrosen stehen in keinem Zusammenhang mit der Impfung. Sie entwickeln sich über Jahre mehr oder weniger langsam. Durch Arthrosen entstehen Fehlhaltungen, die ihrerseits zu sehr schmerzhaften „sekundären" Verspannungen führen und eine Art „Ganzkörperschmerz" Vortäuschen können. Zusammengefasst sind die Beschwerden von Herrn XXXX somit nicht als Impfschaden zu werten, sondern als Folge von Arthrosen an verschiedenen Gelenken.“Zusammengefasst sind die Beschwerden von Herrn römisch 40 somit nicht als Impfschaden zu werten, sondern als Folge von Arthrosen an verschiedenen Gelenken.“
  30. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den am 05.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.9.

Mit angefochtenem Bescheid vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde den am 05.01.2022 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den am 14.05.2021 und am 25.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei der Sachverständige Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergebe sich aus dem Gutachten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem geltend gemachten Beschwerdebild habe festgestellt werden können, da die maßgeblichen Kriterien überwiegend nicht erfüllt gewesen seien. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, da sie durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Sachverständigen entkräftet worden seien.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den am 14.05.2021 und am 25.06.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei der Sachverständige Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden und ergebe sich aus dem Gutachten, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und dem geltend gemachten Beschwerdebild habe festgestellt werden können, da die maßgeblichen Kriterien überwiegend nicht erfüllt gewesen seien. Nach erfolgter Gesamtschau seien die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, da sie durch die Ausführungen in der Stellungnahme des Sachverständigen entkräftet worden seien.

  1. Mit Schreiben vom 15.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der vorliegenden Gesundheitsschädigung und der vorgenommenen Impfung bestehe.
  2. Mit Eingabe vom 29.05.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Börde die Sachlage verkenne und sich aus dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Covid-19 Impfung bestehe. Mit Stellungnahme vom 16.06.2023 sei ein weiterer Befund übermittelt worden und vermochte der beauftragte Gutachter keine konkrete Diagnose zu stellen. Das Gutachten sei daher unvollständig und widersprüchlich. Dem nunmehr angefochtenen Bescheid mangle es überdies an einer Begründung und entspreche dieser sohin nicht den gesetzlichen Vorgaben.
  3. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 10.06.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 14.06.2024 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer erhielt am 14.05.2021 die erste und am 25.06.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  5. Die gegenständliche angeschuldigte Impfung ist die am 11.06.2021 verabreichte zweite Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Beginnend mit 15.05.2021 traten beim Beschwerdeführer Gelenks- und Muskelschmerzen auf, welche nach drei bis vier Tagen wieder abgeklungen waren. Nach Erhalt der zweiten Impfung am 25.06.2021 traten noch am selben Tag wiederum Muskel- und Gelenksschmerzen (Polyathralgien) auf, die bis dato andauern. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 und am 25.06.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty und den nach der Impfung aufgetretenen Muskel- und Gelenksschmerzen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 10.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 10.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die dem Beschwerdeführer verabreichte angeschuldigte Impfung vom 25.06.2021 ist durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert (vgl. AS 11). Aus der übermittelten Impfbestätigung ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 die erste Impfung gegen Covid-19 verabreicht wurde.Die dem Beschwerdeführer verabreichte angeschuldigte Impfung vom 25.06.2021 ist durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert vergleiche AS 11). Aus der übermittelten Impfbestätigung ergibt sich weiters, dass dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 die erste Impfung gegen Covid-19 verabreicht wurde. Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen im Wesentlichen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 25ff), bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen.Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers nach der Impfung folgen im Wesentlichen seinen eigenen Angaben, insbesondere im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 25ff), bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 03.01.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 03.01.2025).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 03.01.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 03.01.2025). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 03.01.2025).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 03.01.2025). Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Gesundheitsschädigung vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.03.2023 und sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin. Dieses Gutachten stützt sich auf zahlreiche näher genannte wissenschaftliche Literatur. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.03.2023 aus, dass das Auftreten mehrerer Erkrankungen aus dem Formenkreis der rheumatologischen/autoimmunologischen Krankheiten nach Covid-19 Impfung in der Literatur beschrieben sei. Von den in der wissenschaftlichen Literatur beschriebenen Diagnosen, welche mit Polyathralgien einhergehen und als mögliche Impffolge gewertet werden könnten, seien PMR (Polymyalgia Rheumatica), RA (Rheumatoide Arthritis), Chronisches Schmerzsyndrom und Fibromyalgie zu nennen. Zu PMR (Polymyalgia Rheumatica) führte der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die Diagnostik einer PMR auf einem Punktesystem beruhe, das den nachstehenden Symptomen je einen Punkt verleihe: Alter über 50 Jahre, neu auftretende Schmerzen in beiden Schultern/Hüften (jedoch nicht in anderen Gelenken), abnorme Entzündungswerte (CRP, BSG) und Morgensteifigkeit der Gelenke. Das letztgenannte Symptom der Morgensteifigkeit der Gelenke würde dabei eine Ausnahme bilden und bei Vorliegen des selbigen mit zwei Punkten bewertet werden. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierte beginnende Coxarthrose beidseits sei bereits im Jahr 2020 als Vorerkrankung festgestellt worden, dieser Umstand sei jedoch für das gegenständliche Gutachten nicht relevant. Den wissenschaftlichen Publikationen, die dem Gutachten zugrunde gelegt worden seien, sei zu einem möglichen Zusammenhang zur Covid-19 Impfung zu entnehmen, dass bei allen publizierten Fallberichten eine signifikante Erhöhung der Entzündungsparameter vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien für PMR würden das Erreichen vier oder mehr Punkten voraussetzen. Beim Beschwerdeführer ergebe das internationale Punktesystem zwei Punkte, das entsprechende Alter sowie die neu aufgetretenen Schulterschmerzen. Im Fall des Beschwerdeführers seien die von Anfang an (und bis dato) fehlende Morgensteifigkeit der Gelenke sowie die zu jedem Zeitpunkt im Krankheitsverlauf weitestgehend normalen Entzündungsparameter diagnostisch entscheidend für den Ausschluss einer PMR als mögliche Impffolge gewesen. Auch im Fall einer RA (Rheumatoide Arthritis) seien die Entzündungszeichen (CRP) in allen beschriebenen Fallberichten deutlich erhöht. Bei Vorliegen eines Chronischen Schmerzsyndroms sei die Schmerzsymptomatik jeweils an dem Arm aufgetreten, wo geimpft worden war. Betreffend Fibromyalgie führte der Gutachter aus, dass es sich dabei um ein funktionelles somatisches Syndrom mit chronischen Schmerzen in mehreren Körperregionen handle. Zusätzlich würden oft Schlafstörungen mit Müdigkeit und körperlicher oder geistiger Erschöpfungsneigung auftreten. Das klinische Bild einer Fibromyalgie unterscheide sich sohin deutlich vom Beschwerdebild des Beschwerdeführers, auch sei ein Zusammenhang mit einer Covid-19 Impfung in der wissenschaftlichen Literatur nicht eindeutig beschrieben. Der fachärztliche Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass im Fall des Beschwerdeführers für keine dieser Krankheiten die entsprechenden diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Auch liege kein relevanter pathologischer Laborwert oder ein anderer objektiver Befund vor, der auf eine dieser Erkrankungen hindeute. In der Gesamtheit ergebe sich daher, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu keiner der in der Literatur beschriebenen Diagnosen aus dem rheumatischen Formenkreis passe. Zum zeitlichen Auftreten der Beschwerden nach der zweiten Impfung führte der Sachverständige aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang gegenständlich denkbar wäre, da die Beschwerden bereits nach der ersten Covid-19 Impfung aufgetreten seien. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Anamnesegespräches mit dem Sachverständigen beschriebene Symptomatik nach der zweiten Impfung sei dabei jedoch nur bedingt mit jener nach der ersten Impfung vergleichbar. Während nach der ersten Impfung lediglich Gelenksschmerzen bestanden hätten, wären nach der zweiten Impfung Gelenksschmerzen am ganzen Körper und auch in der Muskulatur aufgetreten (vgl. AS 163: Zitat des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch: „Ich habe nicht mehr sagen können, was nicht weh tut“). Während die Beschwerden unter Cortison zunächst rasch rückläufig gewesen seien, habe bisher keine Medikation zu einer dauerhaften Schmerzfreiheit geführt, auch unter antirheumatischer Therapie würden weiterhin deutliche Schmerzen in Schultern und Handgelenken bestehen (vgl. AS 163: Zitat des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch: „Auf der Schmerzskala bin ich meist bei vier bis sechs“). In der wissenschaftlichen Literatur sei kein ähnlich gelagerter Fall dokumentiert.Der fachärztliche Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass im Fall des Beschwerdeführers für keine dieser Krankheiten die entsprechenden diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Auch liege kein relevanter pathologischer Laborwert oder ein anderer objektiver Befund vor, der auf eine dieser Erkrankungen hindeute. In der Gesamtheit ergebe sich daher, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zu keiner der in der Literatur beschriebenen Diagnosen aus dem rheumatischen Formenkreis passe. Zum zeitlichen Auftreten der Beschwerden nach der zweiten Impfung führte der Sachverständige aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang gegenständlich denkbar wäre, da die Beschwerden bereits nach der ersten Covid-19 Impfung aufgetreten seien. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Anamnesegespräches mit dem Sachverständigen beschriebene Symptomatik nach der zweiten Impfung sei dabei jedoch nur bedingt mit jener nach der ersten Impfung vergleichbar. Während nach der ersten Impfung lediglich Gelenksschmerzen bestanden hätten, wären nach der zweiten Impfung Gelenksschmerzen am ganzen Körper und auch in der Muskulatur aufgetreten vergleiche AS 163: Zitat des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch: „Ich habe nicht mehr sagen können, was nicht weh tut“). Während die Beschwerden unter Cortison zunächst rasch rückläufig gewesen seien, habe bisher keine Medikation zu einer dauerhaften Schmerzfreiheit geführt, auch unter antirheumatischer Therapie würden weiterhin deutliche Schmerzen in Schultern und Handgelenken bestehen vergleiche AS 163: Zitat des Beschwerdeführers im Anamnesegespräch: „Auf der Schmerzskala bin ich meist bei vier bis sechs“). In der wissenschaftlichen Literatur sei kein ähnlich gelagerter Fall dokumentiert. Der fachärztliche Sachverständige legte in seinem Gutachten vom 23.03.2023 schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung dem Krankheitsbild der Polyarthralgien entsprechen und sich daraus maßgebliche Funktionseinschränkungen ergeben würden, die Symptome seien in dieser Form in der Literatur jedoch weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation bekannt und würden gegenständlich keine Befunde für einen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. Dabei sei jede einzelne der Pro-Schlussfolgerungen als sehr gewichtig zu bewerten. Gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung würde insbesondere das Fehlen von Entzündungszeichen sprechen, auch würde man bei ähnlich gelagerten Fällen von der Symptomatik her eine Morgensteifigkeit der Gelenke erwarten. Die Contra Schlussfolgerungen seien dabei gewichtig. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass in der Gesamtheit erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche und ein wahrscheinlicher Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht gegenständlich nicht wahrscheinlich und folglich nicht anzunehmen sei (vgl. AS 164). Der fachärztliche Sachverständige legte in seinem Gutachten vom 23.03.2023 schlüssig dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gesundheitsschädigung dem Krankheitsbild der Polyarthralgien entsprechen und sich daraus maßgebliche Funktionseinschränkungen ergeben würden, die Symptome seien in dieser Form in der Literatur jedoch weder als Impfreaktion noch als Impfkomplikation bekannt und würden gegenständlich keine Befunde für einen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen. Dabei sei jede einzelne der Pro-Schlussfolgerungen als sehr gewichtig zu bewerten. Gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung würde insbesondere das Fehlen von Entzündungszeichen sprechen, auch würde man bei ähnlich gelagerten Fällen von der Symptomatik her eine Morgensteifigkeit der Gelenke erwarten. Die Contra Schlussfolgerungen seien dabei gewichtig. Zusammenfassend führte der Sachverständige aus, dass in der Gesamtheit erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche und ein wahrscheinlicher Zusammenhang aus fachärztlicher Sicht gegenständlich nicht wahrscheinlich und folglich nicht anzunehmen sei vergleiche AS 164). Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.06.2023, wonach ein zeitlicher Zusammenhang vorliege und ein Kausalzusammenhang davon abweichend ausgeschlossen worden wäre, der Sachverständige keine konkrete Diagnose zu stellen vermochte, im Gutachten der falsche Hersteller der Impfung (AstraZeneca) genannt werde und der Sachverständige die Möglichkeit akuter Symptomatik nach einer Impfung selbst einräume, ist auszuführen, dass der Sachverständige zum diesbezüglichen Vorbringen umfangreich Stellung nimmt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 führt der Sachverständige dazu schlüssig aus, dass ein kausaler Zusammenhang im Falle von Impfschäden häufig weder bewiesen, noch völlig ausgeschlossen werden könne und dass ein solcher Kausalzusammenhang im gegenständlichen Gutachten auch nicht ausgeschlossen, sondern bloß als nicht wahrscheinlich festgestellt worden sei (vgl. AS 172f). Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass anhaltende Impfschäden auf überschießende Immunreaktionen zurückzuführen seien und dies zu Reaktionen des Immunsystems gegen körpereigenes Gewebe führen könne. Solche krankhaften Immunreaktionen würden entzündliche Prozesse auslösen, folglich könne man diese relativ einfach durch verschiedene Labortests diagnostizieren. Entsprechende Fälle seien in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert. Auch seien Gelenksbeschwerden als Impffolge eine nicht seltene Nebenwirkung, anhaltende massive Schmerzen seien in der Fachliteratur jedoch nur in jenen Fällen beschrieben, in denen eine rheumatische Erkrankung getriggert worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund fehlender Entzündungszeichen und der klinischen Symptomatik eine neu aufgetretene rheumatische Erkrankung als anhaltender Impfschaden jedoch höchst unwahrscheinlich (vgl. AS 172f). Gegen eine rheumatische Erkrankung spreche gegenständlich auch der Umstand, dass hochpotente moderne Medikamente wie „RoActemra“ keine anhaltende zufriedenstellende Wirkung gehabt hätten und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen nach wie vor deutliche Schmerzen in Schultern und Handgelenken beschrieben habe. Weiters wurde ausgeführt, dass im Gutachten der richtige Impfstoff sowie die korrekte Chargennummer angeführt worden sei, dem Gutachten sei sohin der korrekte Impfstoff Comirnaty, welcher bekanntlich nur von BioNtech/Pfizer produziert werde, zu entnehmen. Auch sei nicht bloß dem beauftragten Gutachter kein ähnlich gelagerter Fall bekannt, sondern sei ein solcher auch den Fallberichten der umfangreichen Fachliteratur nicht zu entnehmen. Betreffend die fehlende Diagnosestellung wurde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Gutachters sei, eine eindeutige Diagnose zu stellen, eine Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit könne sohin nicht erkannt werden. Hinsichtlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16.06.2023, wonach ein zeitlicher Zusammenhang vorliege und ein Kausalzusammenhang davon abweichend ausgeschlossen worden wäre, der Sachverständige keine konkrete Diagnose zu stellen vermochte, im Gutachten der falsche Hersteller der Impfung (AstraZeneca) genannt werde und der Sachverständige die Möglichkeit akuter Symptomatik nach einer Impfung selbst einräume, ist auszuführen, dass der Sachverständige zum diesbezüglichen Vorbringen umfangreich Stellung nimmt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 führt der Sachverständige dazu schlüssig aus, dass ein kausaler Zusammenhang im Falle von Impfschäden häufig weder bewiesen, noch völlig ausgeschlossen werden könne und dass ein solcher Kausalzusammenhang im gegenständlichen Gutachten auch nicht ausgeschlossen, sondern bloß als nicht wahrscheinlich festgestellt worden sei vergleiche AS 172f). Weiters wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass anhaltende Impfschäden auf überschießende Immunreaktionen zurückzuführen seien und dies zu Reaktionen des Immunsystems gegen körpereigenes Gewebe führen könne. Solche krankhaften Immunreaktionen würden entzündliche Prozesse auslösen, folglich könne man diese relativ einfach durch verschiedene Labortests diagnostizieren. Entsprechende Fälle seien in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert. Auch seien Gelenksbeschwerden als Impffolge eine nicht seltene Nebenwirkung, anhaltende massive Schmerzen seien in der Fachliteratur jedoch nur in jenen Fällen beschrieben, in denen eine rheumatische Erkrankung getriggert worden sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei aufgrund fehlender Entzündungszeichen und der klinischen Symptomatik eine neu aufgetretene rheumatische Erkrankung als anhaltender Impfschaden jedoch höchst unwahrscheinlich vergleiche AS 172f). Gegen eine rheumatische Erkrankung spreche gegenständlich auch der Umstand, dass hochpotente moderne Medikamente wie „RoActemra“ keine anhaltende zufriedenstellende Wirkung gehabt hätten und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen nach wie vor deutliche Schmerzen in Schultern und Handgelenken beschrieben habe. Weiters wurde ausgeführt, dass im Gutachten der richtige Impfstoff sowie die korrekte Chargennummer angeführt worden sei, dem Gutachten sei sohin der korrekte Impfstoff Comirnaty, welcher bekanntlich nur von BioNtech/Pfizer produziert werde, zu entnehmen. Auch sei nicht bloß dem beauftragten Gutachter kein ähnlich gelagerter Fall bekannt, sondern sei ein solcher auch den Fallberichten der umfangreichen Fachliteratur nicht zu entnehmen. Betreffend die fehlende Diagnosestellung wurde ausgeführt, dass es nicht Aufgabe des Gutachters sei, eine eindeutige Diagnose zu stellen, eine Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit könne sohin nicht erkannt werden. Zu den mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgereichten Befunden führte der Sachverständige in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 aus, dass sich die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzsymptomatik durch den nachgereichten Befund der Nuklearmedizin nunmehr aufkläre (vgl. AS 173). So seien dem Befund der Skelettszintigraphie vom 08.06.2022 nachstehend angeführte Beurteilungen zu entnehmen: „Bild einer aktivierten Arthrose im rechten Handgelenk, Bild gering ausgeprägter arthrotischer Veränderungen entlang einzelner proximaler und distaler Interphalangealgelenke beider Hände, Arthrosen im Sprunggelenk und Großzehengrundgelenk beidseits sowie gering ausgeprägte Acromio- und Sternoclavikularsrthrose beidseits.“ Dieser Befund decke sich sohin mit den im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen beschriebenen Schmerzen in Schultern und Handgelenken und sei eine Ergänzung des Befundes der orthopädischen Ambulanz vom 10.03.2020, in welchem die beginnende Coxarthrose beidseits beschrieben worden sei. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es sich bei Arthrosen um Verschleißerkrankungen handle, die sich über Jahre mehr oder weniger schnell entwickeln würden, Arthrosen würden jedoch in keinem Zusammenhang mit der Impfung stehen. Auch würden die durch Arthrosen entstehenden Fehlhaltungen, die gegenständlich zu sehr schmerzhaften „sekundären“ Verspannungen geführt hätten, eine Art „Ganzkörperschmerz“ vortäuschen können. Die Gesundheitsbeschwerden seien sohin nicht als Impfschaden, sondern als Folge von Arthrosen an verschiedenen Gelenken zu bewerten.Zu den mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers nachgereichten Befunden führte der Sachverständige in der Gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 aus, dass sich die beim Beschwerdeführer bestehende Schmerzsymptomatik durch den nachgereichten Befund der Nuklearmedizin nunmehr aufkläre vergleiche AS 173). So seien dem Befund der Skelettszintigraphie vom 08.06.2022 nachstehend angeführte Beurteilungen zu entnehmen: „Bild einer aktivierten Arthrose im rechten Handgelenk, Bild gering ausgeprägter arthrotischer Veränderungen entlang einzelner proximaler und distaler Interphalangealgelenke beider Hände, Arthrosen im Sprunggelenk und Großzehengrundgelenk beidseits sowie gering ausgeprägte Acromio- und Sternoclavikularsrthrose beidseits.“ Dieser Befund decke sich sohin mit den im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen beschriebenen Schmerzen in Schultern und Handgelenken und sei eine Ergänzung des Befundes der orthopädischen Ambulanz vom 10.03.2020, in welchem die beginnende Coxarthrose beidseits beschrieben worden sei. Der Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass es sich bei Arthrosen um Verschleißerkrankungen handle, die sich über Jahre mehr oder weniger schnell entwickeln würden, Arthrosen würden jedoch in keinem Zusammenhang mit der Impfung stehen. Auch würden die durch Arthrosen entstehenden Fehlhaltungen, die gegenständlich zu sehr schmerzhaften „sekundären“ Verspannungen geführt hätten, eine Art „Ganzkörperschmerz“ vortäuschen können. Die Gesundheitsbeschwerden seien sohin nicht als Impfschaden, sondern als Folge von Arthrosen an verschiedenen Gelenken zu bewerten. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Sachverständige das Vorliegen Rheumatoider Arthritis verneine, er das Vorliegen von Arthrosen in verschiedenen Gelenken bejahe und das Gutachten folglich widersprüchlich sei, ist festzuhalten, dass es sich bei den Genannten um verschiedene Krankheiten handelt und die Krankheitsbilder keinesfalls gleichgesetzt oder synonym verwendet werden können. Wenn in der Beschwerde auf die Ausführungen zur Arthrose in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 hingewiesen und dazu ausgeführt wird, dass die dortigen Ausführungen (vgl. AS 180f, Beschwerde S. 4: Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen, warum diese Diagnose im Rahmen der Stellungnahme plötzlich möglich war.“) und die nunmehrige „Diagnosestellung“ durch den Gutachter nicht nachvollziehbar seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Schlussfolgerungen des Gutachters auf den Befunden des Ambulanten Arztbriefes vom 08.06.2022 fußen, der vom Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 16.06.2023 – sohin nach dem Gutachten vom 23.03.2023 – vorgelegt wurde. Folglich kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der beauftragte Gutachter plötzlich vom Vorliegen einer Arthrose ausgegangen wäre oder er die Diagnose der selbigen nunmehr gestellt hätte. Der Gutachter nahm vielmehr zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 und dem damit übermittelten Ambulanten Untersuchungsbericht, aus dem sich die oben angeführte Beurteilung der Arthrose in verschiedenen Gelenken ergibt, Stellung und führte dazu nachvollziehbar aus, dass der nunmehr vorgelegte Bericht und die darin enthaltenen Diagnosen mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Gesundheitsbeschwerden in Einklang stehen. Ein Widerspruch der Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme und jenen im Sachverständigengutachten liegt sohin nicht vor.Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Sachverständige das Vorliegen Rheumatoider Arthritis verneine, er das Vorliegen von Arthrosen in verschiedenen Gelenken bejahe und das Gutachten folglich widersprüchlich sei, ist festzuhalten, dass es sich bei den Genannten um verschiedene Krankheiten handelt und die Krankheitsbilder keinesfalls gleichgesetzt oder synonym verwendet werden können. Wenn in der Beschwerde auf die Ausführungen zur Arthrose in der gutachterlichen Stellungnahme vom 26.02.2024 hingewiesen und dazu ausgeführt wird, dass die dortigen Ausführungen vergleiche AS 180f, Beschwerde S. 4: Der Beschwerdeführer kann nicht nachvollziehen, warum diese Diagnose im Rahmen der Stellungnahme plötzlich möglich war.“) und die nunmehrige „Diagnosestellung“ durch den Gutachter nicht nachvollziehbar seien, so ist darauf hinzuweisen, dass die in Rede stehenden Schlussfolgerungen des Gutachters auf den Befunden des Ambulanten Arztbriefes vom 08.06.2022 fußen, der vom Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme vom 16.06.2023 – sohin nach dem Gutachten vom 23.03.2023 – vorgelegt wurde. Folglich kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass der beauftragte Gutachter plötzlich vom Vorliegen einer Arthrose ausgegangen wäre oder er die Diagnose der selbigen nunmehr gestellt hätte. Der Gutachter nahm vielmehr zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 16.06.2023 und dem damit übermittelten Ambulanten Untersuchungsbericht, aus dem sich die oben angeführte Beurteilung der Arthrose in verschiedenen Gelenken ergibt, Stellung und führte dazu nachvollziehbar aus, dass der nunmehr vorgelegte Bericht und die darin enthaltenen Diagnosen mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Gesundheitsbeschwerden in Einklang stehen. Ein Widerspruch der Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme und jenen im Sachverständigengutachten liegt sohin nicht vor. Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, der Ausschluss einer Rheumatoiden Arthritis durch den Sachverständigen sei unverständlich und wenn auf den mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 30.07.2022, in dem der Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung in Frage gestellt wird, verwiesen wird, so darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den angeführten Befund vom 30.07.2022 bereits am 13.03.2023, dem Tag der Untersuchung und des Anamnesegesprächs, nachgereicht hat und dieser im Gutachten vom 23.03.2023 nicht nur Berücksichtigung fand, sondern auch explizit angeführt wurde (vgl. AS 160; Gutachten v. 23.03.2023, S. 4). Aus eben diesem Arztbrief vom 30.07.2022 ergibt sich auch, dass der betreffende Facharzt eine rheumatische Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen hatte (vgl. AS 182f: „Vor dem Hintergrund der geschilderten Beschwerden, dem bisherigen Verlauf und des bisherigen Untersuchungsbefundes hätte ich eine rheumatische Erkrankung noch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdesymptomatik ist durchaus typisch für eine Polymyalgie. Klassische Symptome einer RA schildert er nicht. Vor dem Hintergrund der komplexen Situation wird ergänzend noch einmal eine Blutabnahme durchgeführt.“). Dem Arztbrief ist sohin zu entnehmen, dass die Symptome des Beschwerdeführers zu einer Polymyalgie passen könnten und der behandelnde Facharzt angesichts der komplexen Situation weitere Untersuchungen – konkret eine Blutabnahme – empfiehlt. Auch wird im Arztbrief darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gerade keine klassischen Symptome einer Rheumatoiden Arthritis schildert. Der vorgelegte Arztbrief steht somit mit dem eingeholten Sachverständigengutachten in Einklang und kann in diesem Zusammenhang weder eine Unvollständigkeit des Gutachtens, noch eine unschlüssige oder widersprüchliche Schlussfolgerung des Gutachters erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass die in der Beschwerde angeführten Passagen des Arztbriefes bewusst aus dem Kontext gerissen wurden, eine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens ergibt sich daraus jedoch – wie ausgeführt – nicht.Aus einem weiteren, ebenfalls am 13.03.2023 beim Anamnesegespräch nachgereichten, Befund vom 23.01.2023 desselben Facharztes (Dr. XXXX ) ergibt sich, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund der prompten und nachhaltigen Verbesserung des Beschwerdebildes unter dem Medikament „RoActemra“ besprochen worden sei, mit dieser Medikation zunächst fortzufahren. Zur Erreichung weiterer Stabilisierung führt Dr. XXXX in dem Bericht weiter aus, dass er die Einführung einer Steroidsparenden Therapie mit MTX empfehlen würde, der Beschwerdeführer sehe dies derzeit (Anmerkung: Befund vom 23.01.2023) jedoch sehr kritisch und lehne diese Medikation aufgrund möglicher Risiken ab. Schließlich wurde im Arztbrief vermerkt, dass sich in den eingeholten Röntgenaufnahmen von Lunge, Händen und Schultern keine der typischen entzündlichen Veränderungen zeigen würden. Wenn in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, der Ausschluss einer Rheumatoiden Arthritis durch den Sachverständigen sei unverständlich und wenn auf den mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom 30.07.2022, in dem der Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung in Frage gestellt wird, verwiesen wird, so darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den angeführten Befund vom 30.07.2022 bereits am 13.03.2023, dem Tag der Untersuchung und des Anamnesegesprächs, nachgereicht hat und dieser im Gutachten vom 23.03.2023 nicht nur Berücksichtigung fand, sondern auch explizit angeführt wurde vergleiche AS 160; Gutachten v. 23.03.2023, S. 4). Aus eben diesem Arztbrief vom 30.07.2022 ergibt sich auch, dass der betreffende Facharzt eine rheumatische Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen hatte vergleiche AS 182f: „Vor dem Hintergrund der geschilderten Beschwerden, dem bisherigen Verlauf und des bisherigen Untersuchungsbefundes hätte ich eine rheumatische Erkrankung noch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdesymptomatik ist durchaus typisch für eine Polymyalgie. Klassische Symptome einer RA schildert er nicht. Vor dem Hintergrund der komplexen Situation wird ergänzend noch einmal eine Blutabnahme durchgeführt.“). Dem Arztbrief ist sohin zu entnehmen, dass die Symptome des Beschwerdeführers zu einer Polymyalgie passen könnten und der behandelnde Facharzt angesichts der komplexen Situation weitere Untersuchungen – konkret eine Blutabnahme – empfiehlt. Auch wird im Arztbrief darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gerade keine klassischen Symptome einer Rheumatoiden Arthritis schildert. Der vorgelegte Arztbrief steht somit mit dem eingeholten Sachverständigengutachten in Einklang und kann in diesem Zusammenhang weder eine Unvollständigkeit des Gutachtens, noch eine unschlüssige oder widersprüchliche Schlussfolgerung des Gutachters erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass die in der Beschwerde angeführten Passagen des Arztbriefes bewusst aus dem Kontext gerissen wurden, eine Widersprüchlichkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens ergibt sich daraus jedoch – wie ausgeführt – nicht.Aus einem weiteren, ebenfalls am 13.03.2023 beim Anamnesegespräch nachgereichten, Befund vom 23.01.2023 desselben Facharztes (Dr. römisch 40 ) ergibt sich, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund der prompten und nachhaltigen Verbesserung des Beschwerdebildes unter dem Medikament „RoActemra“ besprochen worden sei, mit dieser Medikation zunächst fortzufahren. Zur Erreichung weiterer Stabilisierung führt Dr. römisch 40 in dem Bericht weiter aus, dass er die Einführung einer Steroidsparenden Therapie mit MTX empfehlen würde, der Beschwerdeführer sehe dies derzeit (Anmerkung: Befund vom 23.01.2023) jedoch sehr kritisch und lehne diese Medikation aufgrund möglicher Risiken ab. Schließlich wurde im Arztbrief vermerkt, dass sich in den eingeholten Röntgenaufnahmen von Lunge, Händen und Schultern keine der typischen entzündlichen Veränderungen zeigen würden. Es ergibt sich daher, dass der beauftragte Sachverständige sämtliche vorgelegte Befunde in seinem Gutachten berücksichtigt hat und dieses weder unschlüssig noch unvollständig ist. Zum Vorhalt der fehlenden Diagnosestellung in Stellungnahme vom 16.06.2023 und der Wiederholung des Vorhalts in der Beschwerde vom 29.05.2024 darf auf die gutachterliche Stellungnahme vom 26.02.2024 verwiesen werden. Darin führt der Sachverständige folgerichtig aus, dass die Stellung einer konkreten Diagnose nicht Teil seines Gutachtensauftrages ist und er eine Unvollständigkeit seinerseits nicht erkennen könne. Die Sachverständige berücksichtigte alle vorgelegten medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers und setzte sich ausführlich sowie nachvollziehbar mit diesen auseinander. Dem Gutachtensergebnis widersprechende Befunde, welche einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und der angeschuldigten Impfung wahrscheinlich machen würden, wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Vor dem Hintergrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung und der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen kommt der Dauer der Beschwerden keine entscheidungserhebliche Relevanz zu und konnte eine Auseinandersetzung hiermit unterbleiben.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27

HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; […] § 2a

(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020 lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020, lautet auszugsweise: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des bereits außer Kraft befindlichen, dennoch in Auszügen weiterhin anzuwendenden Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten wie folgt: „§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
(3)Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 4,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 4,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung. […] Beschädigtenrente. § 21.
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen. Paragraph 21,
(1)Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
(2)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. […] § 23.
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H..Paragraph 23,
(1)Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.. […] Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung. § 55.
(1)Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen

§§ 27

bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)Die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen

Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind. […]“ Dem Beschwerdeführer wurden am 14.05.2021 die erste und am 25.06.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009, lauten auszugsweise: „§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen 1. COVID-19, […]“ Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs. 3 ISch

G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führte der im Verfahren beigezogene Sachverständige aus dem Fachbereich der Inneren Medizin in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.03.2023 sowie in der Stellungnahme vom 26.02.2024 nachvollziehbar aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, zwar ein umfangreiches, jedoch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem erachtet das erkennende Gericht eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, zwar ein umfangreiches, jedoch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und wurde die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2293672.1.00

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